Urteil
5 S 1824/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0514.5S1824.23.00
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Leitsätze
1. Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob eine Gemeinde ihren durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, ist von den Grundsätzen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Beurteilungsspielraum auszugehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.(Rn.46)
2. Zur Ermittlung der Lärmbetroffenheit eines an mehrere Gewerbegebiete heranrückenden Wohngebiets mit Hilfe eines abstrakten Modells unter Heranziehung der DIN 18005 und der DIN 45691.(Rn.52)
Tenor
Der Bebauungsplan "Gartenäcker" der Stadt Herrenberg vom 27. September 2022 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob eine Gemeinde ihren durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, ist von den Grundsätzen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Beurteilungsspielraum auszugehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.(Rn.46) 2. Zur Ermittlung der Lärmbetroffenheit eines an mehrere Gewerbegebiete heranrückenden Wohngebiets mit Hilfe eines abstrakten Modells unter Heranziehung der DIN 18005 und der DIN 45691.(Rn.52) Der Bebauungsplan "Gartenäcker" der Stadt Herrenberg vom 27. September 2022 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig und begründet. Der Bebauungsplan "Gartenäcker" weist beachtliche formelle Fehler auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen. A. Die Normenkontrollanträge sind zulässig. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin sind die Antragsteller antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), denn sie haben geltend gemacht, durch die Zunahme von Verkehrslärmimmissionen in ihren abwägungserheblichen Belangen im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB verletzt zu werden. Eine solche Zunahme ist nicht von vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen. Sie erscheint auch nicht so geringfügig, dass sie unterhalb der Bagatellgrenze bliebe (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.7.2019 - 4 BN 50.19 - BauR 2020, 1767, juris Rn. 13). Denn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs vom und zum Plangebiet wird an den Grundstücken der Antragsteller vorbeiführen. Untersuchungen, aus denen sich ergäbe, dass die planbedingte Zunahme an Verkehrslärmimmissionen unterhalb der Bagatellgrenze bleiben wird, oder zumindest eine überschlägige Betrachtung hierzu liegen nicht vor. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die planbedingten zusätzlichen Immissionen wegen einer hohen Vorbelastung von vornherein unbeachtlich wären. Ob die Antragsteller auch aus den weiteren von ihnen genannten Gründen antragsbefugt sind, bedarf daher keiner Entscheidung. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt ebenfalls vor. B. Die Anträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan weist beachtliche Fehler der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Ermittlungsfehler auf. Der Prüfung sind die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs in der nach dem 13. Mai 2017 geltenden Fassung zugrundezulegen. Zwar werden nach § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung enthält § 245c Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach Verfahren nach dem Baugesetzbuch, die förmlich vor dem 13. Mai 2017 eingeleitet worden sind, nur dann nach den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden können, wenn die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB oder nach sonstigen Vorschriften des Baugesetzbuchs vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. Die Antragsgegnerin hat zwar bereits im Jahr 2013 die Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB beteiligt. Sie hat aber im April 2017 einen erneuten Aufstellungsbeschluss gefasst. Daran schloss sich keine erneute frühzeitige Beteiligung, sondern im Juni 2017 eine Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB an. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin unter diesen Umständen die Möglichkeit gehabt hätte, von den vor dem 13. Mai 2017 geltenden Verfahrensvorschriften Gebrauch zu machen, denn sie hat das Verfahren nach den Vorschriften durchgeführt, die nach diesem Datum galten. Dies ist nicht zu beanstanden. I. Der Bebauungsplan weist beachtliche formelle Fehler auf. 1. Die von den Antragstellern geltend gemachten Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängel liegen allerdings nicht vor (a) und b)). a) Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Sowohl der zeichnerische als auch der textliche Teil des Bebauungsplans einschließlich der örtlichen Bauvorschriften wurden am 21. November 2022 von der Baubürgermeisterin der Antragsgegnerin unterschrieben. Durch diese Unterschrift hat sie bestätigt, dass deren Inhalt mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (Authentizität). Weitere Anforderungen stellt das baden-württembergische Landesrecht nicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile 12.7.2023 - 5 S 3193/21 - NVwZ-RR 2024, 215, juris Rn. 45). b) Der Satzungsbeschluss wurde auch ordnungsgemäß nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Maßgebend ist insoweit die Bekanntmachungssatzung der Antragsgegnerin, die auf ihrer Homepage verfügbar ist. Die Satzung sieht unter § 1 Abs. 2 Satz 1 vor, dass Bekanntmachungen zu Bauleitplänen durch Einrücken in das "Amtsblatt der Großen Kreisstadt Herrenberg" erfolgen. Die Bekanntmachung im Amtsblatt war daher ordnungsgemäß. Die Bekanntmachungssatzung sieht zwar vor, dass ergänzend eine Bereitstellung im Internet unter www.herrenberg.de erfolgt. Bereits die Verwendung des Wortes "ergänzend" deutet aber darauf hin, dass Bebauungspläne allein durch das Einrücken im Amtsblatt mit konstitutiver Wirkung bekanntgemacht werden. Jedenfalls belegt § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bekanntmachungssatzung, wonach als Tag der Bekanntmachung der Ausgabetag des Amtsblatts gilt, dass die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über einen Bebauungsplan konstitutiv durch eine Einrückung im Amtsblatt erfolgt. 2. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB war jedoch nicht ordnungsgemäß. Die Antragsteller haben insoweit rechtzeitige Rügen erhoben (a)). Soweit es die aktualisierte Schalltechnische Untersuchung vom März 2021 betrifft, liegt zwar kein beachtlicher Fehler vor (b)). Mit Blick auf das Geruchsgutachten vom 18. März 2022 war die Beteiligung der Öffentlichkeit dagegen nicht ordnungsgemäß (c)). a) Die von den Antragstellern geltend gemachten Mängel der Öffentlichkeitsbeteiligung sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht deshalb unbeachtlich geworden, weil es an einer rechtzeitigen Rüge fehlt. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB müssen zwar die in dieser Vorschrift genannten Mängel nach § 214 BauGB innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Unterbleibt die Geltendmachung, werden sie unbeachtlich. Das setzt aber nach § 215 Abs. 2 BauGB voraus, dass die Gemeinde bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat. Die Bekanntmachung der Antragsgegnerin enthielt zwar einen solchen Hinweis. Er war jedoch fehlerhaft. Denn der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften und auf die Rechtsfolgen enthielt den unzutreffenden Zusatz, dass die Geltendmachung auch elektronisch erfolgen könne. Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die in der Vorschrift genannten Fehler jedoch schriftlich geltend zu machen. Die Möglichkeit einer elektronischen Geltendmachung sieht das Gesetz nicht vor. Der unzutreffende Zusatz führt dazu, dass die Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in Gang gesetzt wurde und die von den Antragstellern - sowohl per E-Mail als auch schriftlich - geltend gemachten Mängel weiter beachtlich sind. Denn ein Hinweis, der irreführend ist, löst die Unbeachtlichkeit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 8.1.2024 - 4 BN 16.23 - juris Rn. 3). Es kommt daher nicht auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an, ob der Schriftsatz der Antragsteller mit den darin enthaltenen Rügen rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bei der Antragsgegnerin eingegangen ist. b) Die Antragsteller rügen, die Öffentlichkeitsbeteiligung sei mit Blick auf die aktualisierte Schalltechnische Untersuchung vom März 2021 fehlerhaft. Auf diese Untersuchung wurde weder in der Bekanntmachung der Auslegung vom 15. Juni 2022 hingewiesen noch wurde sie ausgelegt. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB liegt insoweit dennoch nicht vor. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Wird der Entwurf des Bauleitplans - wie hier - nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt, ist er nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann nach Satz 2 der Vorschrift bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Von der Möglichkeit nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB hat die Antragsgegnerin bei der vierten und letzten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Jahr 2022 Gebrauch gemacht. Grund für die erneute Auslegung waren neue Festsetzungen für Tiefgaragen, die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB wegen landwirtschaftlicher Geruchsimmissionen, die Änderung eines Baufensters und die Vergabe von Straßennamen. In der Bekanntmachung der Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplans mit Abwägungstabelle, Planzeichnung, Textteil einschließlich örtlicher Bauvorschriften, Begründung, Umweltbericht, und Übersichtsplan ausgelegt werden. Einen Hinweis auf das aktualisierte Lärmgutachten enthielt die Bekanntmachung nicht. Das war nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch auch nicht erforderlich. Denn wird in der erneuten Bekanntmachung der erneuten Auslegung eines geänderten oder ergänzten Entwurfs eines Bebauungsplans bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, braucht in der Bekanntmachung nur auf die Arten umweltbezogener Informationen hingewiesen zu werden, die zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar sind (Urteil vom 7.5.2014 - 4 CN 5.13 - NVwZ 2014, 1170, juris Rn. 12 ff.). Da der Bebauungsplanentwurf mit Blick auf Lärmschutzbelange nicht geändert wurde, musste auf das aktualisierte Lärmgutachten in der Bekanntmachung nicht hingewiesen und es auch nicht ausgelegt werden. Die Anpassung des Umweltberichts an die Ausführungen im aktualisierten Lärmgutachten stellt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs dar. Der Umweltbericht ist lediglich Teil der Begründung des Entwurfs. Deshalb muss der Planentwurf auch nicht nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB erneut ausgelegt werden, wenn ausschließlich der Umweltbericht geändert wird (BVerwG, Urteil vom 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182, juris Rn. 14 f.). Das gilt mit Blick auf die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30) (Plan-UP-RL) jedenfalls dann, wenn der geänderte Umweltbericht - wie hier - lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält. In diesem Fall ist der Zweck der Sachverstandspartizipation bereits durch die erstmalige Auslegung erfüllt, weil die interessierte Öffentlichkeit in deren Rahmen Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Umwelttatsachen zu äußern und die von ihr für relevant gehaltenen weiteren Stellungnahmen, Informationen, Analysen und Bewertungen zur Vorbereitung der gemeindlichen Planungsentscheidung einzubringen. Unionsrecht verpflichtet nicht dazu, die Gelegenheit, sich zum Entwurf eines Bauleitplans und zum Umweltbericht zu äußern, mehrfach einzuräumen (BVerwG, Urteil vom 8.3.2017 - 4 CN 1.16 - BVerwGE 158, 182, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 31.10.2024 - 10 D 279/21.NW - BauR 2025, 571, juris Rn. 50). Eine solche Neubewertung bereits ermittelter Informationen stellt die aktualisierte Schalltechnische Untersuchung und ihr folgend der aktualisierte Umweltbericht dar. In der Schalltechnischen Untersuchung vom August 2020 schlug der Gutachter zum Schutz vor Lärmimissionen aus den nördlich und nordöstlich des Plangebiets gelegenen Gewerbegebieten vor, die Bebauungspläne für diese Gewerbegebiete zu ändern und dort jeweils Lärmemissionskontingente festzusetzen. In der Aktualisierung vertrat er die Auffassung, dass sich das Konfliktpotential zwischen den Nutzungen Wohnen und Gewerbe dadurch minimiere, dass das im Bebauungsplan "Feldbrühl IV" festgesetzte eingeschränkte Gewerbegebiet GEE1 einen Puffer zwischen der zu schützenden Wohnbebauung und dem weiteren Gewerbegebiet GEE2 bilde und die zu schützende Wohnbebauung abschirme. Unter diesen Umständen könne auf die weitere Konkretisierung etwaiger Anforderungen an die Gewerbetreibenden in den Gewerbegebieten verzichtet werden, da die Gewerbebetriebe gegenüber der bestehenden Wohnbebauung die zu deren Schutz notwendigen Anforderungen entsprechend der TA-Lärm einhalten müssten und damit sichergestellt sei, dass sie auch gegenüber dem neuen Baugebiet eingehalten würden. Ob diese Neubewertung in der Sache zutreffend ist, betrifft nicht die Frage, ob die Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß war, sondern die Ermittlung und Bewertung der betroffenen Belange dar (s.u. 3.). c) Mit Blick auf das Geruchsgutachten vom März 2022 rügen die Antragsteller teilweise zu Recht einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 3 Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung der Auslegung war fehlerhaft (aa)). Ob dies auch für die Auslegung selbst gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (bb)). aa) Das Geruchsgutachten ("Ausbreitungsberechnung Geruch für das B-Plan-Gebiet,Gartenäcker‘ in Gültstein und die Geruchsemissionen der Pferdehaltung Bräuning") stammt in seiner Erstfassung vom 31. Mai 2021 und in seiner letzten Fassung vom 18. März 2022. Es hätte daher in seiner letzten Fassung bei der Bekanntmachung der vierten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 15. Juni 2022 erwähnt werden können und nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch erwähnt werden müssen. Denn der ausgelegte Entwurf wurde u.a. unter Nr. 16 um die bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB ergänzt, nach der in den mit "A" gekennzeichneten Baufenstern die festgesetzten Nutzungen so lange unzulässig bleiben, bis die Tierhaltungen des benachbarten Betriebes aufgegeben oder der Nachweis einer Gebietsverträglichkeit erbracht sei. Wie unter a) ausgeführt muss in der Bekanntmachung der beschränkten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB nur auf die Arten umweltbezogener Informationen hingewiesen werden, die zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar sind (BVerwG, Urteil vom 7.5.2014, a.a.O.). Das Geruchsgutachten betrifft jedoch gerade die neue Festsetzung Nr. 16, denn es wurde zu der Geruchsbelastung erstellt, die von dem im MI 2 ansässigen Pferdehaltungsbetrieb auf dieses Baugebiet (MI 2) und das angrenzende WA 2 ausgeht. Die Antragsgegnerin durfte auch nicht aus anderen Gründen davon absehen, in der Bekanntmachung der Auslegung das Geruchsgutachten zu erwähnen. Anders als bei der Auslegung der Unterlagen steht der Gemeinde keine Befugnis zur Selektion der bekannt zu machenden Umweltinformationen zu. Denn während nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur die "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" auszulegen sind, müssen in der Bekanntmachung der Auslegung die "verfügbaren" umweltbezogenen Informationen angegeben werden (BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206, juris Rn. 18). Die Antragsgegnerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, den gesetzlichen Anforderungen an die Bekanntmachung sei entsprochen worden, weil in der Bekanntmachung als Grund für die erneute Beteiligung "die Festlegung nach § 9 (2) Baugesetzbuch (BauGB) aufgrund Geruchsemissionen" genannt worden sei und die in der Bekanntmachung genannte Begründung die beiden Geruchsgutachten mit ihrem wesentlichen Inhalt enthalten habe. Der Senat teilt diese Rechtsauffassung jedoch nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs muss die Gemeinde die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren. Die Informationen müssen eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 4 CN 1.22 - BVerwGE 177, 249 Rn. 25 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.5.2022 - 3 S 1813/19 - VBlBW 2023, 21, juris Rn. 34). Diesen Anforderungen genügt die Bekanntmachung vom 15. Juni 2022 erkennbar nicht. Es findet sich darin kein Hinweis darauf, dass eine umweltbezogene Information zum Thema Geruch vorliegt. Daran ändert auch die Erwähnung von Geruchsemissionen als Grund für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB nichts. Denn daraus ist nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass ein Gutachten oder eine andere umweltbezogene Information zum Thema Geruch vorliegt. Der Fehler ist auch beachtlich. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB liegt ein beachtlicher Fehler vor, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB verletzt worden sind. Dabei ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Buchstabe b) BauGB jedoch unbeachtlich, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Der Bebauungsplanentwurf wurde nicht nur um die Nr. 16 der textlichen Festsetzungen ergänzt, sondern auch um Festsetzungen zu Tiefgaragen (Nr. 2.5 und Nr. 9.3) sowie zu Versorgungsflächen (Nr. 15). Außerdem wurden Baufenster verändert, und zwar im WA 2 und auf Grundstück Flst.-Nr. 3061 im MI 2. Zu diesen Änderungen waren jedoch keine umweltbezogenen Informationen verfügbar. Das Geruchsgutachten stellte somit die einzige verfügbare umweltbezogene Information dar. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die einzige umweltbezogene Information eine einzelne im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 BauGB sein kann, wird unterschiedlich beantwortet. Im vorliegenden Fall ist jedoch nach allen Ansichten das Unterlassen eines Hinweises auf das Geruchsgutachten ein beachtlicher Fehler. Einer Entscheidung, welcher Ansicht zu folgen ist, bedarf es deshalb nicht. Versteht man die Vorschrift rein quantitativ dahin, dass es unbeachtlich ist, wenn eine Angabe von mehreren fehlt, ist die fehlende Angabe beachtlich, denn es fehlte nicht nur eine einzelne Angabe von mehreren, sondern es fehlte eine Angabe überhaupt. Die bloße Erwähnung des Umweltberichts ohne eine schlagwortartige Darstellung der betroffenen Umweltbelange genügte den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB jedenfalls nicht (vgl. dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4CN 3.12 - BVerwGE 147, 206, juris Rn. 23). Auch bei einer qualitativen Betrachtung, d.h. bei einem Abstellen auf die Bedeutung der umweltbezogenen Information für die konkrete Planung, für die sich Teile der Rechtsprechung und Literatur aussprechen (vgl. HambOVG, Urteil vom 27.4.2016 - 2 E 20/13.N - BauR 2016, 2034, juris Rn. 41; Uechtritz, NVwZ 2014, 1355; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 156. EL Sept. 2024, BauGB § 214 Rn. 50) ist der Mangel beachtlich. Denn das Geruchsgutachten stellte die wesentliche und ausschlaggebende Grundlage für die Festsetzung Nr. 16 dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bislang nur zu der ähnlich gelagerten Frage geäußert, ob die Nichtbeteiligung des einzigen zu beteiligenden Trägers öffentlicher Belange unbeachtlich sein kann (Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 4.87 - NVwZ 1988, 727, juris Rn. 20). Die Entscheidung erging zu § 155b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986; die beiden Vorschriften stimmen mit Ausnahme der "internen Unbeachtlichkeitsklausel" inhaltlich mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Buchstabe b) BauGB in der hier maßgeblichen Fassung überein. Die Regelung, dass unbeachtlich ist, wenn einzelne Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, aber die entsprechenden Belange unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, wurde erst mit dem Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3316) in das Baugesetzbuch aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass ein unbeachtlicher Fehler vorliegen "kann", wenn es versäumt wird, den einzigen von einem Bebauungsplan berührten Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts spricht dafür, dass auch eine einzige Umweltinformation eine einzelne sein kann, es aber eines weiteren Kriteriums bedarf, um zu entscheiden, wann ein unbeachtlicher Fehler vorliegen "kann" und wann nicht. Dieses Kriterium kann nur ein qualitatives sein. Daher kommt es in einem solchen Fall darauf an, welche Bedeutung die nicht erwähnte Umweltinformation für die Planung besitzt (vgl. auch Sennekamp in Brügelmann, 132. EL Okt. 2024, BauGB § 214 Rn. 63). Da das Geruchsgutachten ausschlaggebend für die Festsetzung Nr. 16 war, stellt das Fehlen eines Hinweises auf dieses Gutachten in der Bekanntmachung der Auslegung einen beachtlichen Mangel dar. Zu diesem Ergebnis führt auch der Zweck, der mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verfolgt wird. Mit dieser Vorschrift wurde die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.). Durch die genannten Vorschriften soll die betroffene Öffentlichkeit im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren frühzeitig nicht nur über das vorgesehene Verfahren, sondern auch über die verfügbaren, für das Verfahren relevanten Umweltinformationen informiert werden. Handelt es sich bei der versäumten Angabe der einzigen umweltbezogenen Stellungnahme um eine Information, die ein nur nebensächliches Thema betrifft, kann das Versäumnis trotz der Singularität der Information unbeachtlich sein. Wurde die Stellungnahme jedoch - wie hier - sogar zum Anlass für eine spezielle Festsetzung im Bebauungsplan genommen, ist das Versäumnis beachtlich. bb) Ob auch die Auslegung selbst nicht ordnungsgemäß verlief, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Es ist zwar nicht hinreichend sicher festzustellen, dass das Geruchsgutachten tatsächlich ausgelegt wurde (dazu (1)). Da nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB jedoch nur die nach Ansicht der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden Umweltinformationen auszulegen sind, führt nicht jede unterlassene Auslegung zu einem Verfahrensfehler (dazu (2)). (1) Die Antragsgegnerin hat bereits im Rahmen des Verfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO und erneut in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Ausbreitungsrechnung Geruch vom 18. März 2022 habe sich in dem Ordner "Bebauungsplan, Gartenäcker‘, Herrenberg-Gültstein, erneute Beteiligung der Öffentlichkeit im verkürzten Verfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) durch öffentliche Auslegung der Planentwürfe vom 24.6.2022 bis einschließlich 12.7.2022" befunden. Dieser Ordner habe nach ihrem Kenntnisstand der erneuten Auslegung zugrunde gelegen. Es sei daher davon auszugehen, dass die überarbeitete Version des Geruchsgutachtens vom 18. März 2022 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei. In dem genannten Ordner befindet sich in der Tat das bezeichnete Geruchsgutachten. Vor dem Gutachten wurde jedoch eine grüne Einlage eingeheftet, die die handschriftliche Aufschrift trägt: "erg. zur Planauslage für die Bürger falls gewünscht". Diese Aufschrift deutet darauf hin, dass das Geruchsgutachten den Bürgern nur auf ausdrücklichen Wunsch zur Einsicht vorgelegt wurde. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat dem Senat nicht die Überzeugung verschafft, dass es den ausgelegten Unterlagen beigefügt war, sodass es ohne Nachfrage eingesehen werden konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass es nicht Gegenstand der Auslegung war. (2) Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob daraus ein beachtlicher Verfahrensfehler erwächst. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Die Vorschrift gesteht der Gemeinde einen Beurteilungsspielraum zu der Frage zu, welche der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen "wesentlich" und daher auszulegen sind. Inwieweit dieser Beurteilungsspielraum gerichtlich überprüft werden kann, ist umstritten. Es wird vertreten, dass die Entscheidung nur dahin zu prüfen ist, ob die Gemeinde bei der Auswahl der als "wesentlich" erachteten Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE - BRS 73 Nr. 39, juris Rn. 66; Krautzberger/Jaeger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 157. EL Nov. 2024, BauGB § 3 Rn. 35a). Die Gegenmeinung hält eine solche Beschränkung nicht für zutreffend (vgl. SächsOVG, Urteil vom 9.3.2012 - 1 C 13/10 - juris Rn. 63; offen gelassen von VGH BW, Urteil vom 20.9.2010 - 8 S 2801/08 -, juris Rn. 37 und Urteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80, juris Rn. 30). Der Senat folgt nicht der erstgenannten Auffassung, wonach die Entscheidung nur daraufhin zu prüfen ist, ob die Gemeinde bei der Auswahl der als "wesentlich" erachteten Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat. Dieser Maßstab wird zwar in der Gesetzesbegründung des Europarechtsanpassungsgesetz Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 44) verwendet. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Sächsischen OVG in seinem Urteil vom 9. März 2012, dass er im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden hat. Auszugehen ist von den Grundsätzen für die verwaltungsgerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Beurteilungsspielraum. Macht die Gemeinde von ihrem durch § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Beurteilungsspielraum Gebrauch, ist ihre Entscheidung in Anlehnung an § 114 VwGO daraufhin zu überprüfen, ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung eingehalten und von der Ermächtigung ihrem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht hat. Es findet mithin eine Vertretbarkeitskontrolle statt (vgl. zur Überprüfung von Entscheidungen mit Beurteilungsspielräumen auch Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 30. Aufl. 2024, § 114 Rn. 23; Riese in Schoch/Schneider, VerwR § 114 VwGO Rn. 98, 36. EL Feb. 2019). Der Beurteilungsspielraum ist aber jedenfalls dann nicht überschritten, wenn zwar lediglich der Umweltbericht ausgelegt wird, in diesen aber sämtliche vorhandenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen eingearbeitet sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.6.2010 - 5 S 884/09 - BauR 2011, 80, juris Rn. 28 f.). Ein solcher Fall liegt hier allerdings deshalb nicht vor, weil im ausgelegten Umweltbericht vom 17. Juni 2021 zwar das Geruchsgutachten vom 31. Mai 2021 sowohl im Text als auch im Quellenverzeichnis erwähnt wird. Auf den Seiten 11, 12 und 28 ist der Inhalt des Geruchsgutachtens mit seinen wesentlichen Aussagen wiedergegeben. Insbesondere werden die Geruchsauswirkungen auf das Plangebiet dargestellt, die zum einen von dem genehmigten Tierbestand und zum anderen von dem entsprechend den Angaben des Hofbetreibers vorhandenen reduzierten Bestand ausgehen. Jedoch war zum Zeitpunkt der Auslegung bereits die überarbeitete Fassung vom 18. März 2022 vorhanden. Auf diese Fassung nimmt der Text nicht Bezug, sondern zitiert ausdrücklich das Geruchsgutachten vom 31. Mai 2021. Auch im Quellenverzeichnis findet sie keine Erwähnung. Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung jedoch auf die ausgelegte Begründung zum Planentwurf verwiesen, in der nicht nur das Geruchsgutachten vom 31. Mai 2021, sondern auch das Geruchsgutachten vom 18. März 2022 erwähnt und die jeweiligen Ergebnisse - wenn auch knapp - wiedergegeben werden. Ob die Erwähnung in der Begründung grundsätzlich und auch im konkreten Fall genügt, um den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB Rechnung zu tragen, kann angesichts des unter aa) bereits festgestellten Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB offen bleiben. 3. Die von den Antragstellern geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsfehler sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin rechtzeitig geltend gemacht worden und deshalb nicht unbeachtlich geworden (s.o. 2. a)). Sie liegen auch teilweise vor. Die Belastung des Plangebiets durch Gewerbelärm (a)) sowie die Belastung der angrenzenden vorhandenen Bebauung durch planbedingten Straßenverkehrslärm (b)) wurden nicht ordnungsgemäß ermittelt. a) Die Antragsteller halten die Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionen aus den nördlich und nordöstlich des Plangebiets liegenden Gewerbegebieten für fehlerhaft. Sie rügen insbesondere, im Umweltbericht 2020 sei eine Verringerung des Gewerbelärms durch eine Lärmkontingentierung in den für die Gewerbegebiete geltenden Bebauungsplänen für notwendig erachtet worden, im Umweltbericht 2021 seien die Immissionen jedoch als unkritisch bewertet worden. Sie sind der Auffassung, es seien weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen des Gewerbelärms erforderlich gewesen, weil die Gutachten keine taugliche Bewertungsgrundlage darstellten. Diese Rügen sind zum Teil erfolgreich. Die Lärmbetroffenheit des Plangebiets ist teilweise unzutreffend ermittelt und auf der Basis der unzutreffenden Ermittlung unzutreffend bewertet worden. Der Lärmgutachter hat in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten erläutert. Aus diesen Ausführungen und dem Inhalt des Gutachtens ergibt sich Folgendes: Der Gutachter hat die Belastung durch Gewerbelärm auf der Basis eines von ihm entwickelten abstrakten Modells berechnet. Er hat zunächst den Flächen der Gewerbegebiete einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 65 dB(A)/m² für den Tag- und den Nachtzeitraum zugeordnet. Dabei hat er sich an die Regelungen der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) zur Emission geplanter Industriegebiete angelehnt. Die Zuordnung dieses Schallleistungspegels hat an der bestehenden Bebauung und im Plangebiet zu unterschiedlich hohen Überschreitungen der anzustrebenden Richtwerte geführt, die in der Tabelle auf Seite 15 des Gutachtens vom März 2021 dargestellt sind. In einem zweiten Schritt hat er ermittelt, welche Emissionen die vorhandenen Gewerbebetriebe in den einzelnen Gewerbegebieten verursachen dürfen, um die Immissionsrichtwerte an der bestehenden Bebauung einzuhalten. Zu diesem Zweck hat er den Gewerbegebieten Emissionskontingente in Form flächenbezogener Schallleistungspegel nach den Regelungen der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung) zugeordnet. Da bislang in den Bebauungsplänen der Gewerbegebiete keine Emissionskontingente festgesetzt sind, hat er weiter ermittelt, welche Auswirkung eine Kontingentierung auf die bereits ansässigen Betriebe hätte. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass tagsüber ein geringes Konfliktpotential anzunehmen sei. Einschränkungen beträfen nur das eingeschränkte Gewerbegebiet GEE1 im Bebauungsplangebiet "Feldbrühl IV", in dem jedoch ohnehin nur Gewerbebetriebe zulässig seien, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Dieses Gewerbegebiet bilde einen Puffer zwischen der zu schützenden Wohnbebauung und dem GEE2; die Bebauung im GEE1 schirme das GEE2 gegenüber der zu schützenden Wohnbebauung ab, sodass sich das Konfliktpotential zwischen Wohnen und Gewerbe minimiere. Diese Ausführungen und die örtlichen Gegebenheiten erlaubten einen Verzicht auf die weitere Konkretisierung von Anforderungen an die bestehenden Gewerbebetriebe. Die Betriebe müssten gegenüber der bestehenden Wohnbebauung die zu deren Schutz notwendigen Anforderungen entsprechend der TA-Lärm einhalten. Damit sei sichergestellt, dass sie auch gegenüber dem neuen Baugebiet eingehalten würden. Die Bebauungspläne der angrenzenden Gewerbegebiete müssten daher nicht überarbeitet werden. Es bestehen Zweifel, ob der Ansatz geeignet ist, um die Belastung eines geplanten Wohngebietes durch Emissionen der vorhandenen Gewerbebetriebe zutreffend zu ermitteln. Ein Regelwerk für das vom Gutachter entwickelte abstrakte Modell existiert nicht. Die DIN 18005 sieht zwar unter der Überschrift "Ungehinderte Schallausbreitung" in Nr. 4.1.3 die Möglichkeit vor, für die Schallausbreitungsberechnung Flächenschallquellen mit gleichmäßig über sie verteilter Schallemission zu betrachten. Das gilt jedoch nur für geplante Industrie- oder Gewerbegebiete, Parkplätze oder Sportanlagen. In Nr. 5.2.3 der DIN 18005 wird dazu weiter geregelt, dass für die Berechnung eines geplanten Industriegebietes ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 65 dB(A) und für die Berechnung eines geplanten Gewerbegebietes ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 60 dB(A) - jeweils tags und nachts - anzusetzen ist, wenn die Art der unterzubringenden Anlagen nicht bekannt ist. Die Ausgangssituation in Nr. 4.1.3 und Nr. 5.2.3 unterscheidet sich damit grundlegend von der Planung eines Wohngebietes im möglichen Einwirkungsbereich bereits vorhandener Gewerbegebiete wie im vorliegenden Fall. Für diese Konstellation müssen nach Nr. 5.2.1 der DIN 18005 die erforderlichen Abstände aus den dort vorhandenen oder noch zulässigen Schallemissionen ermittelt werden. Zweifel bestehen auch, ob es sachgerecht ist, zur Abschätzung der Lärmeinwirkungen der gewerblich genutzten Flächen auf das geplante Wohngebiet "Gartenäcker" ein abstraktes Modell zu entwickeln, dem - wie der Gutachter auf Seite 14 der Schalltechnischen Untersuchung vom März 2021 ausführt - die Lärmimmissionen gemäß DIN 45691 unter ausschließlicher Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung (Abstand) zugrunde liegen. Nach Nr. 1 der DIN 45691 legt die Norm Verfahren und einheitliche Terminologie als fachliche Grundlage zur Geräuschkontingentierung in Bebauungsplänen beispielhaft für Industrie- oder Gewerbegebiete und auch für Sondergebiete fest. Der so umschriebene Anwendungsbereich verdeutlicht, dass die DIN 45691 dazu dient, die zulässigen Emissionen insbesondere aus Industrie-, Gewerbe- und Sondergebieten zu steuern, wenn diese Gebiete überplant oder neu geplant werden. Sie dient jedoch nicht dazu, die Emissionen von vorhandenen Gewerbebetrieben in einem Gewerbegebiet zu ermitteln und die dadurch ausgelösten Immissionen für ein heranrückendes Wohngebiet zu beurteilen. Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob das vom Gutachter entwickelte abstrakte Modell von vornherein und in jedem denkbaren Fall ungeeignet ist, die Geräuschbelastung eines geplanten Wohngebiets im Einwirkungsbereich bestehender Gewerbegebiete zutreffend zu ermitteln. Soweit es die Lärmimmissionen aus den Gewerbegebieten im Bebauungsplangebiet "Feldbrühl IV" betrifft, kommt es auf die gewählte Ermittlungsmethode nicht an. Das Ergebnis der Schalltechnischen Untersuchung ist mit Blick auf die von den Gewerbebetrieben im Bebauungsplangebiet "Feldbrühl IV" verursachten Geräuschimmissionen - ohne die Emissionen der Gewerbebetriebe im Bebauungsplangebiet "Leberkies" - insoweit nachvollziehbar, als festgestellt wird, dass bei Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten der bestehenden Bebauung bei bloßer Erhöhung des Abstandsmaßes ohne Änderung der sonstigen Beurteilungsgrundlagen die einschlägigen Immissionsrichtwerte auch an den weiter entfernten maßgeblichen Immissionsorten im Plangebiet eingehalten werden (aa)). Die Ermittlung der Lärmimmissionen aus den Gewerbegebieten im Bebauungsplangebiet "Leberkies 1. Änderung" vom 13. Juli 2010" war jedoch defizitär (bb)). aa) Die Schalltechnische Untersuchung vom März 2021 und ihr folgend der Umweltbericht vom 17. Juni 2021 gehen davon aus, dass das Plangebiet nicht vor Gewerbelärm geschützt werden muss, weil die in den Gewerbegebieten ansässigen Gewerbebetriebe bereits verpflichtet seien, gegenüber der südlich angrenzenden bestehenden (Wohn-)Bebauung die Anforderungen der TA-Lärm einzuhalten, und deshalb das noch weiter südlich gelegene Plangebiet erst recht nicht mit unzumutbaren Lärmimmissionen beaufschlagt werde. Das ist plausibel. Denn nach § 22 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Diese Pflicht gilt auch für bestehende Anlagen (Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, BImSchG § 22 Rn. 50). Werden aufgrund dieser Verpflichtung die einschlägigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten der bestehenden Bebauung eingehalten, ist sichergestellt, dass sie auch an den weiter entfernten maßgeblichen Immissionsorten im Plangebiet eingehalten werden, wenn sich lediglich das Abstandsmaß erhöht und sich die sonstigen Beurteilungsgrundlagen nicht ändern. Vom Vorliegen der genannten Bedingungen kann hier ausgegangen werden. Es kommt hinzu, dass die in der Schalltechnischen Untersuchung betrachteten Gewerbegebiete im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Feldbrühl IV" vom 28. Oktober 2010 teilweise als eingeschränkte Gewerbegebiete (GEE1) festgesetzt sind. Zulässig sind darin nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 nur Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 BauNVO, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese Festsetzung betrifft die am südlichen Rand des Gewerbegebiets "Feldbrühl" liegenden Grundstücke, die dem Plangebiet des hier streitigen Bebauungsplans am nächsten liegen. Die zulässigen Emissionen der dortigen Gewerbebetriebe sind daher geringer als in nicht eingeschränkten Gewerbegebieten. Nachvollziehbar ist auch die Einschätzung des Gutachters, dass das GEE1 abschirmende Wirkung gegenüber Emissionen der Gewerbebetriebe in den nördlich angrenzenden Gewerbegebieten GEE2 hat. bb) Anders stellt sich jedoch die Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionen durch die Gewerbebetriebe in den nordöstlich des Plangebiet liegenden Gewerbegebieten im Bebauungsplangebiet "Leberkies" dar. In der Schalltechnischen Untersuchung werden die Gebiete mit GE 1 und GE 2 bezeichnet. Sie sind zwar als eingeschränkte Gewerbegebiete festgesetzt. Die Einschränkungen betreffen jedoch nicht das Emissionsverhalten, sondern es wird nach § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO geregelt, welche in § 8 BauNVO genannten Anlagen nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind. Die Emissionen der dortigen Gewerbebetriebe, insbesondere diejenigen der Gewerbebetriebe des im Schallgutachten mit GE 1 bezeichneten Gebiets, treffen in freier Schallausbreitung auf das neue Wohngebiet, das bisher im Außenbereich lag und vollständig unbebaut war. Eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf eine bereits vorhandene Bebauung bestand daher insoweit nicht. Ermittlungen zu den Immissionen, die durch die Gewerbebetriebe im Bebauungsplangebiet "Leberkies" im Plangebiet "Gartenäcker" konkret verursacht werden, enthält das Gutachten nicht. Solche wären jedoch erforderlich gewesen. Der Gutachter vertritt zwar die Auffassung, dass durch die "Emissionskontingente", die er für diese Gewerbegebiete mit dem vom ihm entwickelten abstrakten Modell berechnet habe, das Plangebiet nicht durch unzumutbaren Lärm beeinträchtigt werde. In der mündlichen Verhandlung hat er erläutert, durch die "Emissionskontingente" für diese Gewerbegebiete sei sichergestellt, dass an der bestehenden Bebauung die einschlägigen Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Dies habe zur Folge, dass sie auch an den Immissionsorten im Plangebiet nicht überschritten würden. Mit dem von ihm entwickelten abstrakten Modell lässt er jedoch die tatsächlich vorhandenen Schallquellen und ihr Emissionsverhalten außer Betracht. Es ist daher nicht festzustellen, an welcher Stelle der Gewerbegebiete sich welche Schallquellen mit welchem Emissionsverhalten befinden. So können die tatsächlichen Emissionen in Richtung auf die bestehende Bebauung geringer sein, in Richtung auf das Plangebiet jedoch höher, sodass zwar an der bestehenden Bebauung keine Schallpegel entstehen, die die einschlägigen Immissionsrichtwerte überschreiten, die Immissionsrichtwerte im Plangebiet aber überschritten werden. Solche Unterschiede bleiben bei der vorgenommenen Berechnung mit einem abstrakten Modell auf der Basis einheitlicher Emissionen pro Quadratmeter Grundstücksfläche unberücksichtigt. Die in den Akten enthaltenen Luftbilder verdeutlichen, dass sich auf den Flächen des großen Gewerbebetriebs, der in dem Gewerbegebiet gelegen ist, das in der Schalltechnischen Untersuchung mit GE1 bezeichnet ist, unterschiedliche Schallquellen befinden, wie z.B. Zufahrtswege, Lkw-Laderampen und Lagerflächen im Freien, die typischerweise kein einheitliches Emissionsverhalten besitzen. Unberücksichtigt bleibt bei dem verwendeten abstrakten Modell zudem, welche Emissionen der Betrieb nach seiner Genehmigung zulässigerweise verursachen darf, welche Betriebszeiten und welche sonstigen etwaigen Regelungen zum Geräuschverhalten festgelegt sind. Der festgestellte Ermittlungsfehler ist beachtlich im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Er ist offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin - je nach Ergebnis der Ermittlung - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen im Plangebiet festgesetzt hätte. Die unzutreffende Ermittlung der Lärmbelastung, die durch die Gewerbebetriebe im Gewerbegebiet "Leberkies" verursacht wird, führt auch zu einer beachtlichen fehlerhaften Bewertung der betroffenen Belange. Denn die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Emissionen keine Lärmschutzmaßnahmen notwendig machen. b) Die Antragsteller machen einen Abwägungsfehler wegen der östlichen Zufahrt zum Plangebiet geltend. Der Sache nach behaupten sie, die Antragsgegnerin habe die durch diese Zufahrt verursachten Lärmimmissionen nicht ermittelt. Das trifft zu. Die Antragsgegnerin beruft sich zwar darauf, dass es keiner Ermittlung bedurft habe, weil die östliche Zufahrt nur eine von drei Zufahrten zum Plangebiet sei. Jedoch ist wegen der konkreten tatsächlichen Verhältnisse davon auszugehen, dass die östliche Zufahrt von einer nicht unerheblichen Zahl an Fahrzeugen genutzt wird, die zum Plangebiet fahren oder es verlassen. Sie liegt am nächsten zur Ortsmitte und über sie sind überörtliche Straßen, wie z.B. die B 296, am schnellsten zu erreichen. Die westliche Zufahrt erschließt in erster Linie die Grundstücke des im Verhältnis zu den Wohngebieten wesentlich kleineren Mischgebiets MI 2. Über die südliche Zufahrt werden zwar ebenfalls die Wohngebiete erschlossen. Aufgrund ihrer Lage angrenzend an den Außenbereich und ohne schnelle Anbindung an überörtliche Straßen ist ihre Bedeutung im Verhältnis zur östlichen Zufahrt jedoch deutlich geringer einzuschätzen. Eine Ermittlung des planbedingten Verkehrslärms, der auf die Umgebung des Plangebiets und insbesondere auf das Grundstück des Antragstellers zu 2. einwirkt, ist unterblieben. Es wurde nur der auf das Plangebiet einwirkende Verkehrslärm ermittelt. Das Grundstück des Antragstellers zu 2. liegt jedoch an der Ecke Kxxxstraße / Lxxx-Mxxxxxx-Straße und muss deshalb von allen Fahrzeugen passiert werden, die über die östliche Zufahrt zum Plangebiet fahren oder es an dieser Stelle verlassen. Angesichts der Größe des Plangebiets kann - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht unterstellt werden, dass die durch die Zufahrt verursachten Verkehrslärmimmissionen wegen der bereits vorhandenen Lärmbelastung nicht weiter ins Gewicht fallen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle (S. 13), wonach lediglich mit einer natürlichen Lärmzunahme durch die zusätzlichen Bewohner zu rechnen sei und von einer erhöhten Lärmbelästigung in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden könne, entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Ebenso wenig trifft die in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin geäußerte Ansicht zu, einer Ermittlung habe es nicht bedurft, weil es sich um den Verkehr eines Wohngebietes handele. Denn der durch ein neues Wohngebiet verursachte Verkehr und dessen Geräuschimmissionen sind nur dann nicht abwägungserheblich und müssen nicht ermittelt werden, wenn sie sich unterhalb der Bagatellgrenze befinden. Davon kann hier angesichts der Größe des Plangebiets indessen keine Rede sein. Auch dieser Ermittlungsfehler ist nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, denn er ist offensichtlich und es kann mangels entsprechender gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten nicht ausgeschlossen werden, dass er das Ergebnis der Abwägung beeinflusst hat. c) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Ermittlung der Geruchsbelastung des Plangebiets wegen der Haltung von Tieren sei defizitär. Die Antragsteller sind der Auffassung, das Geruchsgutachten sei von falschen Tierzahlen auf dem Pferdehof ausgegangen und habe die durch das Festmistlager verursachten Geruchsimmissionen nicht zutreffend berücksichtigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Endfassung des Gutachtens vom 18. März 2022 geht von einem mit Verwaltungsakt vom 21. Februar 2022 festgelegten Tierbesatz aus. Danach dürfen im Stall 1 maximal sechs Pferde und im Stall 3 maximal drei Pferde gehalten werden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Pferde. Zusätzlich geht das Gutachten davon aus, dass im März und April zehn Lämmer und ganzjährig 20 Hühner gehalten werden dürfen. Außerdem bezieht der Gutachter ein Festmistlager von 17,5 m² und alternativ ein mobiles Festmistlager unter dem südlichen Vordach der Reithalle von 8 m² sowie den Auslauf der Hühnerhaltung entlang der nördlichen Grundstücksgrenze in seine Berechnungen ein. Die Reithalle und der Reitplatz werden dagegen nicht berücksichtigt, weil sie üblicherweise nach Ende der Nutzung abgelesen würden. Die berücksichtigte Anzahl der Pferde trifft zu. Denn mit Schreiben vom 26. Januar 2022 hat der Betreiber des Pferdehofs "beantragt", den Verzicht auf die bestehenden Genehmigungen zur Unterbringung einer größeren Anzahl als acht Pferde (bislang genehmigt 15 Pferdeboxen) sowie den Verzicht der bisher genehmigten neun Viehstände "festzustellen" und hat dazu eine Skizze beigefügt. Der Sache nach hat er damit nicht die Feststellung eines teilweisen Verzichts auf die genehmigte Tierhaltung beantragt, sondern den Verzicht erklärt. Der Inhalt dieser Verzichtserklärung einschließlich der Skizze ist darüber hinaus Gegenstand des feststellenden Verwaltungsakts vom 21. Februar 2022. Die im Gutachten berücksichtigte Größe des Festmistlagers entspricht der Hälfte des ursprünglichen Lagers. Mit Vereinbarung vom 13. Juni 2022 hat sich der Betreiber des Pferdehofs gegenüber der Antragsgegnerin verpflichtet, das Festmistlager ab dem 1. Januar 2024 aufzugeben und nur noch eine mobile Mistlagerung zu verwenden, die unter dem Vordach der Reithalle abgestellt und mindestens ein Mal pro Monat abgefahren werden muss. Damit hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auf eine etwa erteilte Genehmigung für das Festmistlager verzichtet. Aufgrund des Verzichts auf das Festmistlager im Vertrag vom 13. Juni 2022 erweisen sich die Annahmen des Geruchsgutachters in seinem Gutachten vom 18. März 2022 jedenfalls im Nachhinein als zutreffend. Die weiteren Verpflichtungen im Vertrag vom 13. Juni 2022, das Festmistlager bis zum 31. Dezember 2023 auf das Außenbereichsgrundstück Flst.Nr. 5797 zu verlagern und bis zum 30. März 2023 einen entsprechenden Bauantrag zu stellen sowie den neuen Festmistplatz ab dem 1. Januar 2024 zu nutzen, wurden zwar nicht umgesetzt. Sie wurden stattdessen durch die 1. Änderung der Vereinbarung vom 19. Dezember 2024 modifiziert. An dem Verzicht auf das Festmistlager ändert diese neue Vereinbarung jedoch nichts. Angesichts des Verzichts des Pferdehofbetreibers auf die Haltung von mehr als acht Pferden, des Verwaltungsakts vom 21. Februar 2022 sowie des in der Vereinbarung des Pferdehofbetreibers mit der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2022 enthaltenen Verzichts auf das Festmistlager besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der dem Geruchsgutachten zugrundegelegten Eingangsdaten zu zweifeln. Auch das Ergebnis des Geruchsgutachtens ist nicht zu beanstanden. Ausgehend von der beschriebenen Nutzung sowie unter Berücksichtigung der Windverteilung gelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass in den nächstgelegenen Baufenstern des Plangebiets nördlich der Hofstelle Geruchsstundenhäufigkeiten unter 10 % zu erwarten sind. Bei einer Festmistlagerung auf der bestehenden Dunglege mit halber Grundfläche wird der Bereich des derzeitigen Reitplatzes, auf dem das WA 2 festgesetzt ist, vollständig mit mehr als 25 % Geruchsstunden überdeckt. Bei Nutzung des mobilen Festmistlagers vor der Reithalle werden auf etwa der halben Fläche des Baufensters Geruchsstunden unter 10 % berechnet. Das Gutachten belegt, dass mit Ausnahme der mit "A" gekennzeichneten Baufenster im Plangebiet keine Geruchsimmissionen zu erwarten sind, die 10 % der Jahresgeruchsstunden überschreiten. Dieser Wert stellt nach Anhang 7 Nr. 3.1 der TA Luft den maximalen Immissionswert für Wohn- und Mischgebiete dar. Die Auffassung der Antragsteller, die Nutztierhaltung stehe losgelöst von den tatsächlich messbaren Geruchsimmissionen gemäß Nr. 5.4.7.1 TA Luft einer heranrückenden Wohnbebauung entgegen, trifft nicht zu. Nr. 5.4.7.1 TA Luft formuliert Anforderungen - u.a. einen Mindestabstand von 100 m zur nächsten vorhandenen oder geplanten Wohnbebauung - an die Ersterrichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren. Eine solche Situation liegt hier nicht vor, weil der Pferdehof nicht errichtet werden soll, sondern bereits besteht. II. Materielle Fehler weist der Bebauungsplan nicht auf. 1. Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für fehlerhaft, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei. Es würden Flächen als Mischgebiet ausgewiesen, auf denen der Flächennutzungsplan Wohnbauflächen darstelle. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieser Anforderung ist Genüge getan, wenn objektiv der Bebauungsplan die Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkretisiert und von dessen Grundkonzeption nicht abweicht (BVerwG, Urteil vom 29.9.1978 - IV C 39.76 - BVerwGE 56, 283, juris Rn. 30). Bleiben die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet, so gestattet das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch Abweichungen. Stimmen Festsetzungen mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig überein, bedeutet das nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt (BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 - BauR 2004, 1264, juris Rn. 7). Nach diesem Maßstab liegt kein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot vor. Der Bebauungsplan setzt im Westen des Plangebiets das Mischgebiet MI 2 fest, im restlichen Plangebiet sind - mit Ausnahme des MI 1 im äußersten Nordosten des Plangebiets - mehrere Wohngebiete festgesetzt. Im Flächennutzungsplan ist zwar der westliche Teil des Bebauungsplangebiets als gemischte Baufläche dargestellt, der gesamte östliche Teil jedoch als Wohnbaufläche. Aus der Darstellung einer Wohnbaufläche folgt entgegen der Ansicht der Antragsteller jedoch nicht, dass die Festsetzung des MI 1 fehlerhaft wäre. Denn das MI 1 umfasst nur zwei Grundstücke, deren Grundflächen jeweils nicht wesentlich größer sind als diejenige des Grundstücks des Antragstellers zu 2. Es kommt hinzu, dass die Flächen nicht nur am Rand des Bebauungsplangebiets, sondern auch am Rand der im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellten Fläche liegen. Unter diesen Umständen kann von einer Abweichung von der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans keine Rede sein. Selbst wenn man annehmen wollte, der Bebauungsplan sei wegen der Festsetzung des MI 1 nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, ist der Fehler nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung durch die geringfügige Abweichung nicht beeinträchtigt worden ist. 2. Die Antragsteller halten den Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungsstätten für unwirksam, weil ein rechtfertigendes planerisch begründetes Interesse für den Ausschluss fehle. Das ist jedoch nicht der Fall. Rechtsgrundlage des Ausschlusses ist § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Die im Nutzungskatalog des § 6 Abs. 2 BauNVO unter Nummer 6 bis 8 ausdrücklich aufgeführten Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten durften daher ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die in § 6 Abs. 3 BauNVO genannten Vergnügungsstätten, deren Zulässigkeit nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO ausgeschlossen werden konnte. Ein Ausschluss einzelner in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässiger Nutzungen muss allerdings erforderlich sein im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Er steht nicht im planerischen Belieben der Gemeinde (BVerwG, Beschluss vom 25.4.2002 - 4 BN 20.02 - juris Rn. 5). Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass die Gemeinde eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. Erforderlich ist eine auf die konkrete örtliche Situation abstellende Begründung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 - BRS 55 Nr. 42, juris Rn. 4). Solche Nutzungsausschlüsse sind durch städtebauliche Gründe nicht gerechtfertigt, wenn die Festsetzungen kein schlüssiges Plankonzept erkennen lassen, das eine Überprüfung der Nutzungsausschlüsse auf ihre Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit erlaubt, oder sie nicht geeignet sind, die Plankonzeption der Gemeinde umzusetzen (VGH Bad.-Wütt., Urteil vom 1.8.2013 - 8 S 2965/11 - juris Rn. 25). Da § 1 Abs. 3 BauGB der Bauleitplanung nur eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke setzt, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt, wäre der Ausschluss der genannten Nutzungen nur dann fehlerhaft, wenn er eine konzeptionslose, einen städtebaulichen Missgriff darstellende Planung darstellte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Ausschluss wird damit begründet, dass Tankstellen, Vergnügungsstätten und Gartenbaubetriebe Nutzungen darstellten, die einem dörflich ländlichen Charakter nicht entsprächen. Außerdem hätten sie einen negativen Einfluss auf die gewachsene Struktur. Die Erwägungen sind städtebaulicher Natur und nicht offensichtlich fehlerhaft. Die ausgeschlossenen Anlagen widersprechen zwar nicht von vornherein einem dörflich ländlichen Umfeld. Die Einschätzung, die ausgeschlossenen Anlagen hätten negativen Einfluss auf die gewachsene Struktur, ist jedoch plausibel, sodass der Ausschluss jedenfalls keinen offensichtlichen Missgriff darstellt. 3. Die Antragsteller halten die bedingte Festsetzung Nr. 16 für unwirksam, weil sie nicht erforderlich sei. Das trifft nicht zu. Die streitige Festsetzung Nr. 16 mit der Überschrift "Bedingte Zulässigkeit von Festsetzung (§ 9 (2) BauGB)" lautet: "Aufschiebende Bedingung für WA 2 und MI 2: In dem mit Buchstaben "A" gekennzeichneten Baufeld bleiben die nach WA 2 festgesetzten Nutzungen so lange unzulässig, bis die bestehenden Tierhaltungen des Betriebes in der ... Str. 57/1 und 57/2 vollständig aufgegeben wurden bzw. der Nachweis einer Gebietsverträglichkeit im angrenzenden Baufeld erbracht ist." Die Antragsteller tragen vor, es sei derzeit nicht geplant, die Tierhaltung des Pferdehofs vollständig aufzugeben. Deshalb sei die Festsetzung nicht erforderlich. Die Antragsteller berufen sich dabei auf das Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 17. Februar 2011 (2 K 102/09 - BauR 2011, 1618). Die Antragsgegnerin widerspricht dieser Auffassung. Mit dem Bebauungsplan solle Wohnraum geschaffen werden. Die bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB stelle sicher, dass auf Flächen, die zukünftig der Wohnraumschaffung dienen sollen, bereits jetzt eine planerische Sicherung erfolge. Das besondere Interesse an der bedingten Festsetzung liege in der städtebaulichen Zielsetzung der Wohnraumschaffung und der bereits jetzt erfolgenden planerischen Sicherung und zukünftigen Ermöglichung der Wohnnutzung. Die bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen einer solchen Festsetzung einschließlich ihrer Erforderlichkeit liegen vor. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom - 9 C 20.15 - juris Rn. 22 f.) muss für eine bedingte Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB ein spezifisches Erfordernis der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegen, sodass die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung etwa mit einer Bedingung oder Befristung besser zu lösen ist als mit einer Festsetzung ohne eine solche Einschränkung. Es begegne aber Bedenken, den Begriff der "besonderen Fälle" in § 9 Abs. 2 BauGB als Erfordernis einer "außergewöhnlichen städtebaulichen Situation" zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht widerspricht damit der Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt in seinem oben genannten Urteil vom 17. Februar 2011, das eine "außergewöhnliche städtebauliche Situation" für erforderlich gehalten hatte. Auch der erkennende Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. September 2015 (3 S 1078/14 - juris Rn. 93 f. m.w.N. der Rspr. und Literatur) entschieden, ein "besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei anzunehmen, wenn die jeweilige Aufgabe der planerischen Ordnung der Bodennutzung besser mit einer Befristung oder Bedingung zu lösen sei als mit einer Festsetzung ohne solche Einschränkung. Es müsse zwar ein besonderer Fall gegeben sein, der sich von der allgemeinen Situation der Aufstellung von Bebauungsplänen abgrenze. Erforderlich sei das Vorliegen einer städtebaulichen Ausnahmesituation. Die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen städtebaulichen Ausnahmesituation dürften jedoch nicht überspannt werden, um zu vermeiden, dass das Instrument des "bedingten Baurechts" in der Praxis kaum einmal zum Einsatz gebracht werden könne und die Regelung damit "leer laufe". Ausgehend von den Maßstäben in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichtshofs fehlt es hier nicht an einem "besonderen Fall" im Sinne der Vorschrift. Nach Nr. 4.10 der Begründung ist nach dem eingeholten Geruchsgutachten trotz einer verbindlichen Reduzierung des Tierbestandes und der Verlegung der Dunglege an einen anderen Standort mit einer Überschreitung der Geruchsstundenhäufigkeit auf den angrenzenden MI 2- und WA 2-Flächen zu rechnen. Zur Konfliktlösung werde deshalb im Rahmen der Abwägung festgesetzt, dass die Umsetzung der entsprechenden Wohngebiete erst erfolgen könne, wenn die bestehenden Tierhaltungen vollständig aufgegeben würden bzw. der Nachweis einer Gebietsverträglichkeit in den Baufeldern erbracht ist. Nach diesen Ausführungen liegen die für eine bedingte Festsetzung erforderlichen städtebaulich relevanten Umstände vor, die auch durch eine Besonderheit gekennzeichnet sind. Die Antragsgegnerin möchte auch die Grundstücke des Pferdehofs Flst.Nr. 3055, 3056 und 5962 in das Plangebiet einbeziehen und bereits jetzt für eine spätere anderweitige Nutzung sichern, die jedoch - soweit es die mit "A" gekennzeichneten Baufenster betrifft - erst umsetzbar ist, wenn die Geruchsproblematik gelöst ist. b) Die Festsetzung ist auch erforderlich. Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn ihre Verwirklichung auf Dauer ausgeschlossen erschiene. Das Bundesverwaltungsgericht hat für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan entschieden, dass es an der Erforderlichkeit mangelt, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - ZfBR 2004, 563). Es kann offen bleiben, ob dieser Zeitraum ohne Weiteres auch für andere Fallkonstellationen angemessen ist. Den Antragstellern ist zuzugestehen, dass bis heute nicht absehbar ist, ob überhaupt und gegebenenfalls wann die Tierhaltung auf dem Pferdehof aufgegeben wird. Gegen eine Aufgabe spricht insbesondere, dass im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zwischen der Antragsgegnerin und dem Pferdehofbetreiber zwar eine Reduzierung des Tierbestandes vereinbart wurde, der Fortbestand des Pferdehofs aber nicht zur Diskussion stand. Allerdings steht die Festsetzung Nr. 16 nicht nur unter der Bedingung, dass die Tierhaltung vollständig aufgegeben wird, sondern alternativ, dass der Nachweis der Gebietsverträglichkeit auf den mit "A" gekennzeichneten Flächen erbracht wird. Die Festsetzung enthält insoweit zwar die Bezeichnung "bzw.", sodass die zweite Bedingung sowohl kumulativ ("und") als auch alternativ ("oder") verstanden werden kann. Sie ergibt jedoch nur Sinn, wenn sie alternativ verstanden wird, sodass die Festsetzung noch hinreichend bestimmt ist. Derzeit ist der Nachweis der Gebietsverträglichkeit zwar auch mit dem festgelegten reduzierten Tierbestand und der mobilen anstelle der stationären Festmistanlage nicht möglich. Es ist jedoch realistisch, dass bei weiterer Reduzierung und/oder mit verbesserter Lüftungstechnik der Nachweis erbracht werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass dies auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist, bestehen nicht. 4. Die Antragsteller machen des weiteren Abwägungsfehler geltend. Solche liegen jedoch nicht vor. a) Nach Auffassung der Antragsteller ist wegen des Konflikts mit dem Gewerbelärm das Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG verletzt. Außerdem liege mit Blick auf den zusätzlichen Verkehrs- und Gewerbelärm ein Abwägungsfehler vor. Das trifft nicht zu. Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Flächen so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Die Vorschrift stellt kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive, die im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden kann (st. Rspr. vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2017 - 3 A 1.16 - DVBl 2018, 187, juris Rn. 151; Urteil vom 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24 juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.3.2017 - 5 S 1873/15 - juris Rn. 65). Ein Abwägungsfehler im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB liegt insoweit nicht vor. Denn die von den Antragstellern mit Blick auf den Gewerbe- und Verkehrslärm geltend gemachten Mängel betreffen die Ermittlung und Bewertung des Gewerbelärms nach § 2 Abs. 3 BauGB. Sie können daher nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden. b) Gleiches gilt für den von den Antragstellern geltend gemachten Abwägungsfehler wegen des von ihnen behaupteten Nutzungskonflikts zwischen der Wohnbebauung und dem Pferdehof. Auch insoweit machen die Antragsteller mit ihren Rügen Ermittlungsfehler geltend. Sie können daher nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB nicht erneut als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden. c) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller ferner die Festsetzung eines Mischgebiets südlich angrenzend an das Grundstück des Antragstellers zu 2. als abwägungsfehlerhaft. Die Grundstücke der Antragsteller befinden sich in einem durch den Bebauungsplan "Gartenäcker/Marktwiesen" im Jahr 1998 festgesetzten Mischgebiet. Die Festsetzung eines Mischgebietes angrenzend an ein bestehendes Mischgebiet ist rechtmäßig. Die Antragsteller machen jedoch geltend, dass es sich bei der bestehenden Bebauung nicht um eine Mischgebietsbebauung, sondern um eine reine Wohnbebauung handele. Bezogen auf die Bebauung im Plangebiet "Gartenäcker/Marktwiesen" südlich der Kxxxx-straße trifft das mit Ausnahme des Kindergartens zu. Dieser Teil des Plangebiets, der als Mischgebiet festgesetzt ist, bildet zusammen mit dem östlich der Lxxx-Mxxxx-Straße liegenden, ursprünglich als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzten Teil das gesamte Plangebiet des Bebauungsplans. Auf dem östlich der Lxxx-Mxxxxx-Straße gelegenen Teil befindet sich ein Discounter, dessen zulässige Verkaufsfläche durch die am 1. April 2021 in Kraft getretene 2. Änderung des Bebauungsplans von 800 m² auf 1.230m² erweitert wurde. Gleichzeitig wurde die Gebietsart in ein Sondergebiet "Lebensmittelmarkt" geändert. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Festsetzung eines Mischgebiets wegen eines sogenannten Etikettenschwindels von Anfang an unwirksam war. Jedenfalls ist sie funktionslos geworden, denn das Mischgebiet umfasst nur vier Grundstücke, die sämtlich mit ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut sind. Maßgebend ist insoweit die Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans (BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 - 4 C 2.23 - NVwZ 2024, 1419, juris Rn. 20 und Beschluss vom 11.12.2000 - 4 BN 58.00 - BRS 63 Nr. 54, juris Rn. 3). Ein Bebauungsplan ist funktionslos, wenn er offenkundig seine Steuerungsfähigkeit verloren hat. Das ist der Fall, wenn auf der Grundlage des ausermittelten Sachverhalts und nach einer durch Fachkenntnisse geprägten Betrachtung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die nachträglich eingetretenen Abweichungen im maßgeblichen Betrachtungsraum nach Quantität und Qualität ein Ausmaß erreicht haben, aufgrund dessen sich der Schluss aufdrängt, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist (BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 - 4 C 2.23 - NVwZ 2024, 1419, juris Rn. 23). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das nur vier Grundstücke umfassende Mischgebiet ist vollständig mit (neuen) Wohnhäusern bebaut. Ein Mischungsverhältnis zwischen Wohn- und Gewerbenutzung, wie sie ein Mischgebiet voraussetzt, kann offensichtlich nicht mehr erreicht werden. Stattdessen dürfte es sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handeln. Gegen ein faktisches reines Wohngebiet dürfte die Größe der im Westen angrenzenden Kindertagesstätte sprechen. Denn in einem reinen Wohngebiet sind nur solche Kindertagesstätten allgemein zulässig, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen. Gleichwohl ist die Festsetzung eines Mischgebiets neben einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht abwägungsfehlerhaft. Denn Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Es kommt hinzu, dass durch den Bebauungsplan Tankstellen, Vergnügungsstätten und Gartenbaubetriebe, die ein möglicherweise höheres Störpotential aufweisen, wirksam ausgeschlossen wurden (s.o. 2.). d) Nach Ansicht der Antragsteller wurden die Belange der Denkmalpflege nicht zutreffend abgewogen, weil sich ein bedeutendes mittelalterliches alemannisches Gräberfeld im Plangebiet befinde. Die Antragsgegnerin wolle die Flächen nun versiegeln, obwohl der Antragsteller zu 1. wiederholt davor gewarnt habe. Damit seien die Interessen der Denkmalpflege offensichtlich falsch gewichtet worden. Die Rüge hat keinen Erfolg. Es trifft zwar zu, dass sich das Plangebiet im Bereich des bekannten Kulturdenkmals Gräberfeld des frühen Mittelalters befindet. Darauf hatte das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Jahr 2013 mit Schreiben vom 13. September 2013 hingewiesen. Das Landesamt für Denkmalpflege regte an, frühzeitig archäologische Prospektionen durchzuführen. Im Anschluss daran sei mit wissenschaftlichen Ausgrabungen zu rechnen. Gegebenenfalls müssten Rettungsgrabungen durchgeführt werden. Aufgrund der Hinweise des Landesamtes für Denkmalpflege hat die Antragsgegnerin im Mai/Juni 2018 eine Prospektion durchführen lassen. Im Anschluss daran fand zwischen Juli 2022 und August 2023 eine Rettungsgrabung statt. Weshalb bei dieser Sachlage die Belange der Denkmalpflege fehlerhaft abgewogen sein sollen, erschließt sich nicht. Die Existenz des Gräberfeldes stellte nicht einmal für das Landesamt für Denkmalpflege einen Grund dar, von der Bebauung des Gebiets abzuraten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt. Das gilt auch mit Blick auf die Frage, ob eine einzige umweltbezogene Information eine einzelne Information im Sinne des § 214 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) BauGB sein kann. Denn diese Frage ist angesichts der weiteren festgestellten formellen Fehler nicht entscheidungserheblich. Beschluss vom 14. Mai 2025 Der Streitwert für das Verfahren wird nach § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 endgültig auf 40.000 Euro festgesetzt. Der Senat legt dabei einen Streitwert von 20.000 Euro je Antragsteller zugrunde. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Gartenäcker" der Antragsgegnerin vom 27. September 2022. Sie sind Eigentümer von Grundstücken, die nördlich an das Plangebiet angrenzen. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gartenäcker/Marktwiesen", der für die Grundstücke ein Mischgebiet festsetzt. Mit dem Bebauungsplan wird im Wesentlichen eine bisherige Außenbereichsfläche überplant. Er umfasst insgesamt eine Fläche von etwa 4,9 ha. Festgesetzt werden mehrere Wohn- und Mischgebiete, Grünflächen, Verkehrsflächen und eine Gemeinbedarfsfläche Kindergarten. Südlich angrenzend an das Grundstück des Antragstellers zu 1. ist ein allgemeines Wohngebiet und südlich angrenzend an das Grundstück des Antragstellers zu 2. ein Mischgebiet vorgesehen. Im allgemeinen Wohngebiet sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Darüber hinaus sind die Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan enthält außerdem unter anderem Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Das Plangebiet wird durch drei Straßen für den Fahrzeugverkehr erschlossen. Eine der Zufahrtsstraßen befindet sich südlich der Grundstücke der Antragsteller. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verlief im Wesentlichen wie folgt: Am 16. Juli 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aufzustellen. Nach der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange wurde der Bebauungsplanentwurf geändert. Daraufhin fasste der Gemeinderat am 24. Juli 2017 einen erneuten Aufstellungsbeschluss und es fand im Anschluss daran die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. In den Jahren 2018, 2020 und 2022 wurde der Bebauungsplanentwurf erneut ausgelegt und wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. In seiner Sitzung vom 27. September 2022 beschloss der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen sowie den Bebauungsplan als Satzung. Nach seiner Ausfertigung durch die Baubürgermeisterin am 21. November 2022 wurde der Satzungsbeschluss am 24. November 2022 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Am 23. November 2023 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie machen geltend, sie seien antragsbefugt, weil sie durch die planbedingten Lärmimmissionen in abwägungserheblichen Belangen betroffen seien. Außerdem werde ihr Interesse an gesunden Wohnverhältnissen verletzt, weil der Plan aufgrund des unwirksamen Ausschlusses von Vergnügungsstätten solche Anlagen auf der Rückseite ihrer Grundstücke zulasse. Zudem werde ihnen durch die Plangebietseinfahrt und die gezielte Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe künftig weiterer Verkehrs-und Gewerbelärm aufgedrängt. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Er sei weder ordnungsgemäß ausgefertigt noch ordnungsgemäß verkündet worden. Außerdem seien einerseits die planbedingte Lärmbelastung der Plangebietsumgebung einschließlich ihrer eigenen Grundstücke sowie andererseits die Lärmbelastung des Plangebiets nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Gleiches gelte für die Belastung des Plangebiets mit landwirtschaftlichen Gerüchen. Die Antragsteller rügen des Weiteren, das aktualisierte Lärmgutachten und das Geruchsgutachten seien nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen. Darüber hinaus seien die Interessen der Denkmalpflege nicht hinreichend abgewogen worden. Außerdem verstoße der Plan wegen der nördlich des Plangebiets gelegenen Gewerbegebiete gegen das Trennungsgebot und weise Abwägungsfehler auf. Ferner sei die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB für Teile des Plangebiets nicht erforderlich; zudem fehle es ihr am notwendigen besonderen Interesse. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan "Gartenäcker" der Antragsgegnerin vom 27. September 2022 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hält sie bereits für unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Die Anträge seien jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt und bekanntgemacht worden. Die behaupteten Ermittlungs-, Bewertungs- und Abwägungsvorgangsfehler lägen nicht vor. Jedenfalls seien sie nicht rechtzeitig geltend gemacht worden und deshalb unbeachtlich geworden. Es liege auch weder ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot oder das Trennungsgebot noch gegen das Abwägungsgebot vor. Die von den Antragstellern am 30. Januar 2025 wegen beginnender Erschließungsarbeiten gestellten Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO (5 S 173/25) hat der Senat mit Beschluss vom 6. März 2025 abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die von den Antragstellern erhobenen Rügen griffen teilweise nicht durch, teilweise seien die Erfolgsaussichten offen. In Anbetracht der für den 14. Mai 2025 terminierten mündlichen Verhandlung über die Normenkontrollanträge sei es bei dieser Rechtslage nicht dringend geboten, den Bebauungsplan vorläufig bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge außer Vollzug zu setzen. Dem Senat liegen die das Aufstellungsverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.