Urteil
5 S 654/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0731.5S654.24.00
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Leitsätze
1. § 17 Abs 1 S 2 BJagdG bindet die Jagdbehörde an die bestandskräftige Einschätzung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch die Waffenbehörde. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf das Gericht im gerichtlichen Verfahren auf Erteilung eines Jagdscheins. (Rn.34)
2. Die obere Waffenbehörde als Widerspruchsbehörde ist eine zuständige Behörde im Sinne des § 17 Abs 1 S 2 BJagdG. (Rn.36)
3. Im Verfahren auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins ist derselbe Streitwert anzusetzen wie im Verfahren auf Erteilung eines Einjahresjagdscheins. (Rn.58)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. März 2023 - 14 K 4383/21 - abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. August 2021 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. November 2021 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Dreijahresjagdschein zu erteilen.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 17 Abs 1 S 2 BJagdG bindet die Jagdbehörde an die bestandskräftige Einschätzung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch die Waffenbehörde. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf das Gericht im gerichtlichen Verfahren auf Erteilung eines Jagdscheins. (Rn.34) 2. Die obere Waffenbehörde als Widerspruchsbehörde ist eine zuständige Behörde im Sinne des § 17 Abs 1 S 2 BJagdG. (Rn.36) 3. Im Verfahren auf Erteilung eines Dreijahresjagdscheins ist derselbe Streitwert anzusetzen wie im Verfahren auf Erteilung eines Einjahresjagdscheins. (Rn.58) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. März 2023 - 14 K 4383/21 - abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. August 2021 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. November 2021 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Dreijahresjagdschein zu erteilen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. März 2023 - 14 K 4383/21 - hat Erfolg. I. Sie ist mit Beschluss des Senats 18. April 2024 - 5 S 640/23 - zugelassen worden und auch im Übrigen zulässig. Die Begründung der Berufung ist mit Schriftsatz vom 27. Juni 2024 nach Fristverlängerung formgerecht erfolgt. Die Berufungsbegründung ist auch nicht im Hinblick auf § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO unzulässig. Danach muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten. Es genügt dabei, wenn sich der beabsichtigte Berufungsantrag im Wege der Auslegung den Ausführungen zu den Berufungsgründen entnehmen lässt. Eine förmliche Stellung des Berufungsantrags ist nicht zwingend erforderlich (Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl., § 124a Rn. 32). Der Kläger hat im Rahmen seiner Berufungsbegründung unter anderem vorgetragen, dass „die beklagte Behörde […] (unter Aufhebung bzw. Abänderung des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides) zu verurteilen sei, dem KI. den beantragten Dreijahresjagdschein nunmehr (nach 3 Jahren endlich) zu erteilen“. Damit und auch mit seiner Berufungsbegründung im Übrigen macht er noch hinreichend bestimmt deutlich, dass er sein erstinstanzliches Begehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines neuen Dreijahresjagdscheins unter Aufhebung der entgegenstehenden Versagungsbescheide unbeschränkt weiterverfolgt. II. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm einen Dreijahresjagdschein zu erteilen, zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines neuen Dreijahresjagdscheins nach § 15 Abs. 2 Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. 2849), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332, im Folgenden: BJagdG), § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BayVGH, Urteil vom 29.6.2016 - 21 B 16.527 - juris Rn. 21). Zu diesem Zeitpunkt ist vom Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des Jagdscheins, insbesondere von der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers, auszugehen. Nach § 15 Abs. 2 BJagdG wird der Jagdschein höchstens für drei Jagdjahre unter den Voraussetzungen des § 17 BJagdG erteilt. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein solchen Personen zu versagen, die die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt gemäß § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG insbesondere in Fällen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. 1. Eine solche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit liegt im Fall des Klägers nicht aufgrund des Vorfalls im Jahr 2018 vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat als obere Waffenbehörde bestandskräftig festgestellt, dass der Kläger nicht wegen des ihm aus dem Jahr 2018 gemachten Vorwurfs unzuverlässig ist. Diese Entscheidung ist für den Beklagten bindend. Er beruft sich zu Unrecht auf eine eigene, abweichende Einschätzung, da die Jagdbehörde für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht zuständig ist. a) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2022 die waffenrechtliche Verfügung der unteren Waffenbehörde vom 12. November 2018 aufgehoben, weil bei Betrachtung des Vorfalls im Jahr 2018 kein Fall der Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 WaffG vorgelegen habe und auch sonstige Gründe für eine Unzuverlässigkeit nicht ersichtlich gewesen seien. Der Widerspruchsbescheid hebt mit dem Tenor die Verfügung der unteren Waffenbehörde vom 12. November 2018 auf und legt der Behörde die Kosten auf. Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung verweist der Widerspruchsbescheid bis zur Entscheidung der unteren Waffenbehörde auf die genannte, aufgehobene Verfügung um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Im Übrigen stellt der Bescheid fest, dass nach dem strafgerichtlichen Urteil der Vater des Klägers zwar Zutritt zum Waffenraum gehabt habe, in diesem Raum jedoch keine erlaubnispflichtigen Waffen des Klägers gelagert worden seien. Dessen Waffen seien in einem separaten Waffenschrank ohne Zugriffsmöglichkeit des Vaters verwahrt worden. Aufgrund der mit dem amtsgerichtlichen Urteil ausgesprochenen geringen Strafe nur wegen unerlaubten Besitzes von Patronenmunition könne nicht von einer Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 WaffG ausgegangen werden. Andere Unzuverlässigkeitsgründe seien der Widerspruchsbehörde nicht ersichtlich. Inhaltlich umfasst die Prüfung der Zuverlässigkeit durch das Regierungspräsidium Karlsruhe damit den gesamten Vorwurf aus dem Jahr 2018. Der Beklagte verweist zu Unrecht darauf, der Umstand, dass der Kläger und sein Vater den Waffenraum gemeinsam genutzt hätten, sei nicht Gegenstand der Entscheidung des Regierungspräsidiums gewesen. Deswegen könne er noch Verwendung im vorliegenden jagdrechtlichen Verfahren finden. Bereits hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung verweist die Widerspruchsbehörde vollumfänglich auf die Darstellungen im angefochtenen Bescheid. Diese macht sie sich damit komplett zu eigen. Der Widerrufsbescheid der unteren Waffenbehörde vom 12. November 2018 stellt die Vorwürfe aus dem Jahr 2018 umfassend dar. Insbesondere befasst sich der Bescheid auch mit dem Umstand, dass „der Waffenraum nicht nur durch Sie [den Kläger], sondern auch von Ihrem Vater genutzt“ wurde. Auch im Rahmen der Ausführungen zur Rechtslage wird deutlich, dass aus Sicht des Regierungspräsidiums der gesamte Vorwurf aus dem Jahr 2018 gewürdigt wurde. So wird Bezug genommen auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers und die Würdigung des Sachverhalts im amtsgerichtlichen Urteil. Insbesondere führt das Regierungspräsidium auch an, dass sowohl der Kläger als auch dessen Vater Zugang zum Waffenraum hatten, und umfasst somit die gemeinsame Nutzung des Waffenraums. Nach der Begründung des Widerspruchsbescheids folgt (auch) daraus keine Regelunzuverlässigkeit. Mit der Wendung „andere Unzuverlässigkeitsgründe sind der Widerspruchsbehörde nicht ersichtlich“ macht das Regierungspräsidium schließlich deutlich, dass es den gesamten Sachverhalt bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids damit als abschließend umfasst ansieht. b) Diese waffenrechtliche Entscheidung entfaltet auch für das hiesige jagdrechtliche Verfahren Bindungswirkung, da die Waffenbehörde für die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit allein zuständig ist. Mit Änderung zum 31. Oktober 2024 wurde § 17 Abs. 1 BJagdG um die neuen Sätze 2 und 3 ergänzt. Danach hat die zuständige Jagdbehörde bei der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG für die Ausführung des Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind. Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie die tragenden Gründe mit. Mit dieser Gesetzesänderung wurde die Frage, in welchem Umfang die Waffenbehörden einerseits und die Jagdbehörden andererseits zur Klärung der Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit berechtigt sind, geklärt. Denn sowohl § 5 WaffG als auch § 17 BJagdG enthalten Vorgaben dazu, wann einer Person die erforderliche Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne fehlt. § 17 BJagdG bildet dabei die waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG entsprechend ab. Die Prüfung der Zuverlässigkeit hat seit der Gesetzesänderung zum 31. Oktober 2024 folglich durch die Waffenbehörde zu erfolgen. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. Oktober 2022 stellt vorliegend eine solche Prüfung der Zuverlässigkeit dar. Bei dem Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde handelt es sich um eine sachlich zuständige Behörde im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG (dazu unter aa)). Die Rechtsgrundverweisung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG umfasst dabei nicht nur die Unzuverlässigkeitsgründe des § 17 Abs. 4 BJagdG sondern auch die des § 17 Abs. 3 BJagdG (dazu unter bb)). Die Feststellung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit kann, auch wenn sie nicht aus Anlass eines jagdrechtlichen Verfahrens erfolgt ist, im Rahmen der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen eines Jagdscheins nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG Verwendung finden (dazu unter cc)). Unerheblich ist weiter, dass die Entscheidung der oberen Waffenbehörde vor Änderung der Rechtslage erging (dazu unter dd)). Diese Einschätzung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch die obere Waffenbehörde ist aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Verwaltungsakts durch die untere Waffenbehörde, die Jagdbehörde und auch den Senat zu respektieren (dazu unter ee)). Die Einschätzung der Widerspruchsbehörde ist schließlich nicht durch den erneuten, ebenfalls bestandskräftigen Widerruf der Waffenbesitzkarte vom 20. Februar 2023 überholt worden (dazu unter ff)). aa) Bei dem Regierungspräsidium als obere Waffenbehörde handelt es sich um eine zuständige Behörde im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Nach dieser Vorschrift ist die Information über die Zuverlässigkeit bei den nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG zuständigen Behörden einzuholen. § 48 Abs. 1 Satz 1 WaffG bestimmt, dass die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen können, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Nach der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 8. April 2003 (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVOWaffG -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2024, GBl. 2024 Nr. 106) sind unterschiedliche Behörden für die verschiedenen Fragen des Waffengesetzes zuständig. Daraus folgt, dass § 48 WaffG nur die allgemeine sachliche Zuständigkeit regelt, nicht aber die instanzielle Zuständigkeit oder eine konkrete Behörde bestimmt. Bei der Widerspruchsbehörde handelt es sich um eine sachlich zuständige Behörde. Als bundesrechtliche Regelung wäre es § 48 WaffG auch versagt, eine verbindliche Aussage zur zuständigen Landesbehörde zu treffen. Das gilt umso mehr in Bezug auf die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde, da nicht in jedem Bundesland Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Es besteht auch kein Anlass, in § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG eine Aussage über die instanzielle Zuständigkeit der Waffenbehörde zu treffen. Die Vorschrift soll die Verteilung der Prüfkompetenz zwischen den Jagd- und Waffenbehörden regeln, indem sie den Jagdbehörden die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit entzieht. Welche Behörde innerhalb der waffenrechtlichen Behördenstruktur zuständig ist, ist für diese Kompetenzregelung unerheblich. Zudem ist es notwendig, die obere Waffenbehörde in den Kreis der zuständigen Behörde einzuschließen. Die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde muss - gerade wenn sie, wie hier, von der Einschätzung der unteren Waffenbehörde abweicht - Beachtung finden können, zumal die untere Waffenbehörde an die Einschätzung ihrer Rechtsaufsichtsbehörde gebunden ist. bb) Der Beklagte trägt zu Unrecht vor, dass Wortlaut und Systematik des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nicht die Prüfung von § 17 Abs. 3 BJagdG umfassten. Weder dem Wortlaut, der Gesetzesbegründung und der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich eine solche Einschränkung entnehmen. Dem Wortlaut nach verweist § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG uneingeschränkt auf die Prüfung des gesamten § 5 WaffG. Danach ist bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG gegeben ist. Der Wortlaut unterscheidet damit bereits nicht zwischen den verschiedenen Unzuverlässigkeitsgründen des § 5 WaffG. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/12805 S. 40 f.) bezweckt die Verweisung eine konzentrierte Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei der Waffenbehörde. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG stelle eine Rechtsgrundverweisung dar, die bewirke, dass die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung stets in der Hand der zuständigen Waffenbehörde liege. Es handele sich bei der Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen der Jagdscheinerteilung um ein Teilmodul der jagdrechtlichen Erlaubnis, das sich nach dem Waffenrecht richte. Eine zusätzliche Überprüfung aus Anlass einer Jagdscheinerteilung sei daher nicht erforderlich. Es erscheine zweckmäßig, dass Zuverlässigkeit und Eignung stets von einer Stelle geprüft werden, um einen einheitlichen Gesetzesvollzug zu gewährleisten. Das gelte selbst für die Fälle, in denen ein Jäger keine Waffenbesitzkarte habe oder beantragen wolle und damit keine Befassung der Waffenbehörde aus eigener Zuständigkeit bestehe. Unberührt von der waffenrechtlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach den §§ 5 und 6 WaffG besteht die Verpflichtung der Jagdbehörde zur Prüfung der Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 BJagdG. Allein die jagdrechtlichen Versagungsgründe des § 17 BJagdG bleiben folglich in der Prüfkompetenz der Jagdbehörde. Die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 3 BJagdG aus dem Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG herauszunehmen, widerspräche damit dem Sinn und Zweck der beabsichtigen Zuständigkeitskonzentration. Eine solche Aufspaltung würde die Unklarheit der Zuständigkeitsprüfung weiter verstärken und nicht beheben und zu keiner Konzentration von Arbeitsprozessen führen. Sie wäre auch inhaltlich nicht gerechtfertigt. So ist nicht erkennbar, weshalb die Waffenbehörde zwar die Unzuverlässigkeitsgründe des § 17 Abs. 4 BJagdG prüfen sollte, der § 5 Abs. 2 WaffG entspricht, nicht aber die des § 17 Abs. 3 BJagdG, einer Parallelvorschrift zu § 5 Abs. 1 WaffG. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass es sich bei § 17 Abs. 3 BJagdG um die absoluten - und damit schwerwiegenderen - Unzuverlässigkeitsgründe handelt. cc) Ebenfalls ohne Auswirkung bleibt, dass das Regierungspräsidium im dortigen Widerspruchsverfahren die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht aus Anlass des vorliegenden jagdrechtlichen Verfahrens auf Neuerteilung eines Jagdscheins vorgenommen hat. Zweck der Gesetzesänderung war es gerade, eine doppelte Prüfung der Zuverlässigkeit im Rahmen der § 17 Abs. 3 und 4 BJagdG einerseits und § 5 Abs. 1 und 3 WaffG andererseits zu vermeiden und Klarheit über die Zuständigkeiten herbeizuführen. Das gilt unabhängig davon, ob die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aus Gründen der Erteilung eines Jagdscheins oder in einem eigenen waffenrechtlichen Verfahren geprüft werden muss (BT-Drs. 20/12805 S. 40 f). dd) Der Beklagte hält dem ohne Erfolg weiter entgegen, dass die Prüfung durch das Regierungspräsidium vor dem Inkrafttreten der Änderung des Bundesjagdgesetztes erfolgt sei und daher nicht verwertet werden könne. Der Zusammenhang erschließt sich nicht ohne weiteres. Bei dem Widerspruchsbescheid handelt es sich um eine waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung nach den unverändert gebliebenen geltenden Maßstäben des Waffenrechts. Diese sind auch im jagdrechtlichen Verfahren in § 17 BJagdG nicht modifiziert worden; allein die Frage der Zuständigkeit für die Prüfung der Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne wurde durch die Gesetzesänderung geklärt. Ob die Entscheidung der Waffenbehörde anschließend auch Verwendung im jagdrechtlichen Verfahren finden kann, beeinflusst aufgrund des Gleichklangs von § 17 BJagdG und § 5 WaffG das Ergebnis der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht. ee) Der bestandskräftige Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. Oktober 2022 bindet bezüglich der Einschätzung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sowohl die untere Waffenbehörde als auch die untere Jagdbehörde. Sie ist auch vom Senat zu beachten. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers in Ansehung des Vorfalls im Jahr 2018 kann damit nicht durch eine andere Ansicht der unteren Waffenbehörde in Frage gestellt werden. Insofern bleibt es ohne Auswirkung, dass nach Angaben des Beklagten die untere Waffenbehörde nach wie vor davon ausgehe, dass der Vorfall im Jahr 2018 die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers begründe. Ein Widerspruchsbescheid schließt mit seiner doppelten Funktion zum einen das Rechtsbehelfsverfahren ab und enthält zum anderen eine Sachentscheidung über den Regelungsgegenstand des Ausgangsbescheids. Der Widerspruchsbescheid bestätigt oder ändert diese Regelung. Ändert der Widerspruchsbescheid - wie hier - den Ausgangsbescheid, bilden beide Bescheide zusammen die einheitliche Sachentscheidung über den Verfahrensgegenstand. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO drückt dies dahin aus, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt seine Gestalt durch den Widerspruchsbescheid findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 7 C 17/01 - juris Rn. 25). Er bindet - solange er nicht behördlich oder gerichtlich aufgehoben wird - die Beteiligten, die Widerspruchsbehörde und die Ausgangsbehörde in derselben Weise wie jeder Verwaltungsakt (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.11.2011 - 6 B 10.2081 - juris Rn. 15). Ein materiell bestandskräftiger Verwaltungsakt entfaltet nach Art. 20 Abs. 3 GG und § 43 LVwVfG grundsätzlich Bindungswirkung. Danach haben alle öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, darunter auch die Gerichte, den vorangegangenen Verwaltungsakt zu beachten und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen. Sie haben den Umstand, dass der Verwaltungsakt erlassen wurde und rechtlich existent ist, grundsätzlich als maßgeblich zu akzeptieren ohne die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nochmals überprüfen zu müssen oder zu dürfen. Eine erneute Inzidentprüfung in anderen Rechtsbehelfsverfahren würde die Bindungswirkung unterlaufen und damit der Bestandskraft die Grundlage entziehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.2.2021 - 23 ZB 20.858 - Rn. 29 - 30, juris). Die Reichweite dieser Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts wird dabei durch seinen Regelungsgehalt bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 6.13 - BVerwGE 151, 129; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2018, § 43 Rn. 56). Sie ergibt sich prinzipiell zwar nur aus dem Tenor und nicht aus der Begründung. Jedoch können die Gründe und auch das materielle Recht zur Auslegung der Bedeutung des Tenors herangezogen werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 43 Rn. 36). Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist folglich in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den Grundsätzen zu bestimmen, die auch für die Auslegung von Willenserklärungen gelten. Danach ist der erklärte Wille der erlassenden Behörde maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (von Alemann/Scheffczyk in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 35 Rn. 46 m. w. N.). Eine erweiterte Tatbestandswirkung einer Verwaltungsentscheidung hingegen kann nur in Betracht kommen, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift anordnet, dass die Beurteilung einer Vorfrage in die Bindungswirkung der getroffenen Regelung einbezogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 3 C 6.13 - BVerwGE 151, 129, Rn. 18) Vorliegend geht zwar der Tenor des Widerspruchsbescheids nicht über den reinen Aufhebungsausspruch der Grundentscheidung der unteren Waffenbehörde hinaus. Bei aufhebenden Widerspruchsbescheiden nehmen jedoch auch die dafür tragenden Gründe an der Verbindlichkeit teil (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2018, § 43 Rn. 58). Denn die Aufhebung allein reicht nicht aus, um den Inhalt und die Reichweite der Widerspruchsentscheidung zu bestimmen. Deshalb müssen zu ihrer Auslegung entsprechend den Grundsätzen zur Bestimmung der Rechtskraft gerichtlicher Urteile auch die entscheidungstragenden Gründe des Widerspruchsbescheids herangezogen werden (BayVGH, Urteil vom 18.11.2011 a. a. O. Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 20.8.2002 - 15 A 1031/01 - juris Rn. 24). Danach ist die Feststellung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit insgesamt und nicht nur beschränkt auf den Vorfall im Jahr 2018 von der Bindungswirkung umfasst. Das Regierungspräsidium Karlsruhe begründete die Aufhebungsentscheidung knapp damit, dass die dem Verfahren zugrundeliegenden Vorfälle aus dem Jahr 2018 keinen Grund zur Annahme der Unzuverlässigkeit bieten und auch im Übrigen keine Unzuverlässigkeitsgründe bekannt seien. Bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - und damit einschließlich des Vorfalls aus dem Jahr 2018 - lagen aus Sicht der Widerspruchsbehörde keine Umstände vor, die eine Unzuverlässigkeitsentscheidung gerechtfertigt hätten. In diesem Umfang bindet der Widerspruchsbescheid die untere Waffenbehörde bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Die untere Waffenbehörde ist damit an die Einschätzung der Widerspruchsbehörde, im Übrigen auch aus rechtsaufsichtsrechtlichen Gründen, - auch hinsichtlich der Gründe - gebunden (vgl. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 73 Rn. 23). Aufgrund der Verweisung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG nimmt das jagdrechtliche Verfahren an dieser Tatbestandswirkung teil. Soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Waffenbehörde abschließend und allein für die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zuständig sein, würde diese Intention umgangen werden, wenn im jagdrechtlichen Verfahren eine eigene Einschätzung der Jagdbehörde möglich wäre. Die vom Widerspruchsbescheid ausgehende Tatbestandswirkung hat damit auch die Jagdbehörde ihrem Verfahren zugrunde zu legen. Auch der Senat hat die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids und die daraus resultierende Tatbestandswirkung zu beachten. Die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts bewirkt, dass der Regelungsgehalt auch von anderen Behörden und Gerichten als gegeben hingenommen werden muss, ohne dass diese dessen Rechtmäßigkeit nochmals überprüfen müssen oder dürfen, solange und soweit der Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise erledigt ist (BayVGH, Beschluss vom 27.12.2022 - 10 CS 22.1799 - juris Rn. 34, m .w. N.; Schroeder, DÖV 2009, 217 m. w. N.). Neben der Beachtung der Gewaltenteilung spricht vor allem die rechtsstaatliche Rechtssicherheit dafür, mit Eintritt der formellen Rechtskraft auch ein Abweichungsverbot der Gerichte anzunehmen. Die Bestandskraft kann ihre Funktion nur voll erfüllen, wenn sie auch die Gerichte an abweichenden Beurteilungen hindert und der Verwaltung eine verlässliche Grundlage ihres Handelns bietet (Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2018, § 43 Rn. 123 f.; Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1. Aufl. 1989, S. 65). Der Unterschied zwischen der materiellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen und der Bestandskraft von Verwaltungsakten (dazu BVerwG, Urteil vom 6.6.1975 - IV C 15.73 - juris) gebietet vorliegend keine andere Betrachtung. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festgestellt, dass die Bestandskraft von Verwaltungsakten nicht gleichermaßen eine endgültige Klärung der Rechtslage herbeiführe wie die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung. Diese rechtliche Unterscheidung fußt jedoch im Baurecht, betrifft die ablehnenden Entscheidung eines Bauantrags und findet seine maßgebliche rechtliche Rechtfertigung in der Bedeutung von Art. 14 Abs. 1 GG. In anderen Rechtsgebieten ist auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Bestandskraft von Verwaltungsakten durch die Gerichte zu respektieren (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.11.1986 - 8 C 122-125.84 - juris; Beschluss vom 5.12.1986 - 7 B 143.86 - juris Rn. 3; Urteil vom 4.10.1988 - 1 C 72.86 - BVerwGE 80, 259 für die Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung im gaststättenrechtlichen Verfahren; sich dem anschließend: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.3.2001 - 14 S 2916/99 - juris). Von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht abzuweichen. An der Bestandskraft von Verwaltungsakten besteht ein rechtsstaatliches, in der Rechtssicherheit begründetes Interesse. Zwar ist es nach der Verfassungsordnung des Grundgesetzes vorrangig Sache der Gerichte, die Rechtsordnung durch die letztverbindliche Feststellung dessen, was im konkreten Fall rechtens ist, zu sichern. Das Erfordernis der Rechtssicherheit gilt indes nicht minder in anderen Wirkungsbereichen der Rechtsordnung und insbesondere im Vorfeld der möglichen Befassung der Gerichte. Dieser Bestandskraft des Verwaltungsakts kommt, wenn auch auf anderer Ebene, vergleichbare Bedeutung für die Rechtssicherheit zu wie der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 20.4.1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253, juris Rn. 58). Der Bedeutung der Rechtssicherheit steht vorliegend - anders als im Baurecht - nicht der Schutz des Eigentums als gleichwertiges verfassungsrechtlich geschütztes Gut entgegen. ff) Die Einschätzung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist auch nicht durch die weitere Entscheidung der unteren Waffenbehörde vom 20. Februar 2023 überholt. Mit dieser inzwischen ebenfalls bestandskräftigen Verfügung widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarte des Klägers, da dieser kein Bedürfnis zum Besitz von Waffen gehabt habe. Im Hinblick auf das hiesige jagdrechtliche Verfahren, dessen Ausgang und Dauer nicht abzusehen gewesen seien, habe dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt das Bedürfnis gefehlt, Waffen zu besitzen. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde damit nicht auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers gestützt. 2. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers besteht auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Die untere Waffenbehörde hat auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 23. Juli 2025 eine aktualisierte Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorgelegt, wonach sich seit dem Jahr 2018 keine Eintragungen gegen die Person des Klägers ergeben hätten. 3. Gründe, die im Übrigen zur Versagung des beantragten Jagdscheins führen könnten, sind nicht ersichtlich. III. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil es dem nicht rechtskundigen Kläger nach den vorliegenden Umständen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne anwaltliche Hilfe selbst zu führen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. V. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss vom 31. Juli 2025 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000.- EUR festgesetzt. Der Senat sieht keinen Anlass, von den Empfehlungen des Streitwertkatalogs und der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa zuletzt NdsOVG, Beschluss vom 5.9.2023 - 11 ME 232/23 - juris Rn. 1; OVG Bremen, Beschluss vom 29.11.2023 - 1 LA 182/22 - juris; Senatsbeschluss vom 7.1.2025 - 5 S 398/24 -) abzuweichen. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist bei der Bemessung des Streitwerts auf das objektive Interesse des Klägers an der Sache abzustellen. Dieses ist bei der Erteilung eines Dreijahresjagdscheins gegenüber einem Jahresjagdschein nicht derart anders zu gewichten, dass ein höherer Streitwert festzusetzen ist. Soweit der Kläger vorträgt, für die Erteilung eines Dreijahresjagdscheins sei auch der dreifache Streitwert der Ziff. 20.3 des Streitwertkatalogs festzusetzen, ist dem damit nicht zu folgen. Zwar argumentiert der Kläger diesbezüglich, dass der Streitwertkatalog zwischen der Erteilung eines Jagdscheins mit der Geltungsdauer von einem und drei Jahren nicht unterscheidet, weil nicht in jedem Bundesland die Möglichkeit bestehe, einen Dreijahresjagdschein zu erteilen. Das allein führt jedoch nicht dazu, dass der Streitwert erhöht oder gar verdreifacht werden müsste. In mutmaßlicher Kenntnis dieser landesspezifischen Unterschiede hat die Streitwertkommission davon abgesehen, einen Rahmenstreitwert festzusetzen, der die Abbildung der unterschiedlichen Geltungsdauer ermöglicht hätte. Sie hat es auch abgelehnt, den Streitwert bei der Überarbeitung des Streitwertkatalogs 2025 diesbezüglich zu ändern und diesen lediglich pauschal angehoben. Der Streitwertkatalog unterscheidet zudem auch an anderer Stelle nicht zwingend nach der Geltungsdauer einer Erlaubnis, etwa im Ausländerrecht. Die Pauschalierungen des Streitwertkatalogs ziehen ähnlich gelagerte Fälle zusammen, um nicht in jedem Einzelfall die Frage des Streitwerts neu aufzuwerfen und eine gewisse Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu ermöglichen. Ist im Streitwertkatalog eine Differenzierung nicht angelegt, ist sie aufgrund dieser Pauschalierung auch nicht gewollt. Insbesondere bildet der Streitwertkatalog nicht die deutlich feingliedrigeren Verwaltungsgebührenregelungen ab, auf die der Kläger verweist, die zudem aufgrund der Vielzahl von Gebührenordnungen ungeeignet wären, um daraus einheitliche Maßstäbe für die Streitwertfestsetzung herzuleiten. Soweit der Kläger weiter eine Parallele zum Streitwert in waffenrechtlichen Verfahren zieht, ist nicht zu erkennen, weshalb die Fälle - abgesehen von dem Umstand, dass die Verfahren oft zeitgleich geführt werden - ähnlich gelagert sein sollten. Die Waffenbesitzkarte erlaubt den Besitz von Waffen, die pro eingetragener Waffe zu einer Erhöhung des Streitwerts (und nicht zu einer Vervielfachung, wie sie der Kläger anstrebt) führt. Der Jagdschein berechtigt zur Jagd, schließt aber nicht etwa eine bestimmte Art (wie auch der Kläger mit seinem Vergleich zu anderen Ländern richtig feststellt) oder Anzahl an Tieren ein. Die Geltungsdauer allein ist, wie dargestellt, kein Umstand, der zwingend eine Erhöhung des Streitwerts erfordern würde. Auch aus sachlichen Gründen erscheint es sinnvoll, den Streitwert einheitlich bei 8.000 Euro anzusetzen. Der Jagdschein wird unter denselben Voraussetzungen erteilt und entzogen, gleich welche Dauer ihm zukommt. Daneben ist zu beachten, dass sich die Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs gleichermaßen auf die Erteilung wie Entziehung des Jagdscheins bezieht. Würde bei der Erteilung auf die Geltungsdauer abgestellt werden, müsste umgekehrt auch bei der Entziehung darauf geachtet werden, für welchen Zeitraum der entzogene Jagdschein noch gültig gewesen wäre. Das würde jedoch erkennbar zu unbeabsichtigten Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Bei Anwendung des Streitwertkatalogs legt der Senat die zum Zeitpunkt der Anhängigkeit der Berufung geltende Fassung aus dem Jahr 2013 zugrunde. Zwar sieht der neue Streitwertkatalog 2025 in Nr. 20.4 einen höheren Streitwert von 10.000 Euro vor. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anhängigkeit der Berufung war er jedoch noch nicht veröffentlicht. Deshalb durften die Beteiligten darauf vertrauen, dass sich der Senat bei der Streitwertfestsetzung am Streitwertkatalog von 2013 orientiert (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1.8.1996 - A 4 S 18/96 - juris Rn. 25; OVG B.-Bbg., Urteil vom 10.2.2005 - 3 D 104/03.NE - juris Rn. 169). Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt die Neuerteilung eines Dreijahresjagdscheins. Nach Bestehen der Jägerprüfung erteilte das Landratsamt Karlsruhe dem Kläger im Jahr 2011 erstmals einen Jagdschein, der in den Jahren 2014 und 2017 jeweils um weitere drei Jahre verlängert wurde. Zugleich stellte der Kläger im Jahr 2011 einen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, die ihm nach Vorlage des Jagdscheins ausgestellt wurde. Seine Langwaffen verwahrte der Kläger in einem Sicherheitsschrank mit Zahlenschloss, in dem sich zugleich die Schlüssel zu einem Munitionsschrank und einem zweiten Waffenschrank mit Kurzwaffen und weiterer Munition befanden. Beide Waffenschränke waren im Keller des Wohnhauses, in dem der Kläger zusammen mit seinem Vater wohnte, angebracht. Der Vater des Klägers - vormals selbst Jäger, Sportschütze und Waffensammler - wurde mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 2012 (...) wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen sowie vorsätzlichen unerlaubten Besitzes verschiedener Schusswaffen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Mit Verfügung vom 22. November 2010 hatte die zuständige untere Waffenbehörde dem Vater des Klägers seine Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen und Munition entzogen. Bei einer Durchsuchung aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. August 2018 wurden im Kellerraum des gemeinsamen Wohnhauses eine Vielzahl an Waffen und Munition gefunden, die zum Teil noch in an den Vater adressierten Kartons lagerten. Der Vater des Klägers war in der Lage, den Keller und Waffenraum zu öffnen. Aufgrund dieses Durchsuchungsergebnisses wurde ein Strafverfahren gegen den Kläger und dessen Vater eingeleitet. Mit Verfügung vom 12. November 2018 widerrief die untere Waffenbehörde die Erlaubnis des Klägers zum Besitz von Schusswaffen und Munition. Der Kläger habe die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besessen, da er Waffen und Munition nicht ordnungsgerecht vor dem Zugriff Dritter geschützt aufbewahrt und Zugriff auf erlaubnispflichtige Waffen gehabt habe. Das vom Kläger angestrengte Widerspruchsverfahren ruhte im Hinblick auf das Strafverfahren bis Mitte des Jahres 2021. Mit Verfügung vom 23. November 2018 erklärte der Beklagte den Jagdschein des Klägers für ungültig und zog diesen ein, weil der Kläger nicht die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besessen habe. Das auch hiergegen eingeleitete Widerspruchsverfahren stellte das Regierungspräsidium Karlsruhe ein, weil der eingezogene Jagdschein nur bis zum 31. März 2020 befristet gewesen war. Mit Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2021 (...) wurde der Kläger wegen fahrlässigen unerlaubten Besitzes von Patronenmunition gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2b, Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG, § 52 StGB zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 65,00 EUR verurteilt. In den Feststellungen des Urteils wird u.a. ausgeführt, dass im Munitionsschrank verschiedene Munition aufgefunden worden sei, die der Kläger von einem Bekannten ungeprüft entgegengenommen habe. Für Teile dieser Munition habe er keine Erlaubnis zum Besitz gehabt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein; im Termin zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe am 9. März 2023 (...) wurde das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 153a StPO eingestellt. Der Vater des Klägers wurde mit Urteil ebenfalls vom 12. März 2021 wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von verschiedenen Schusswaffen, Munition und explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines neuen Dreijahresjagdscheins, den der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 3. August 2021 ablehnte. Er verwies darauf, dass ein Fall der absoluten Unzuverlässigkeit vorliege, sodass ihm kein Ermessen eingeräumt sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2021 zurück. Der Kläger verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werde. Dieser Beurteilung stehe die verhältnismäßig geringfügige strafgerichtliche Verurteilung des Klägers nicht entgegen. Der Kläger sei seiner Pflicht, die Munition ordnungsgemäß zu prüfen, nicht nachgekommen. Auch ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten genüge bereits für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Am 6. Dezember 2021 hat der Kläger Klage erhoben und begründend vorgetragen, dass das Strafverfahren nur zu einer sehr geringfügigen Strafe geführt habe, weil die Vorwürfe überwiegend seinem Vater angelastet worden seien. Die Tatsachenfeststellungen im Strafurteil seien verbindlich für die Behörde und Gerichte. Ein fahrlässiges waffenrechtliches Delikt begründe keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG könne nicht zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG, die der Beklagte der Sache nach annehme, lägen nicht vor, da der nur leicht fahrlässige Verstoß weder subjektiv gröblich gewesen sei noch sich wiederholt habe. Auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG könne keine Unzuverlässigkeit gestützt werden, da er ausweislich des Strafurteils seine Waffen und Munition gerade sorgfältig verwahrt habe. § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG scheide offensichtlich aus, der Beklagte verkenne hier aktive und passive Wortbedeutungen; er habe keine Munition an Unberechtigte überlassen, sondern ihm sei Munition überlassen worden. Zwischenzeitlich hob das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2022 die waffenrechtliche Verfügung der unteren Waffenbehörde vom 12. November 2018 auf, weil kein Fall der Regelunzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 WaffG vorgelegen habe und auch sonstige Gründe für eine Unzuverlässigkeit nicht ersichtlich gewesen seien. Die untere Waffenbehörde widerrief mit Verfügung vom 20. Februar 2023 die Waffenbesitzkarte des Klägers erneut, weil der Kläger ohne Jagdschein kein Waffenbesitzbedürfnis habe. Während dessen wendete sich der Kläger gerichtlich auch gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte. Zunächst hatte er Untätigkeitsklage wegen seines bis dahin unbeschiedenen Widerspruchs gegen den am 12. November 2018 verfügten Widerruf der Waffenbesitzkarte erhoben. Nachdem der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. Oktober 2022 den Ausgangsbescheid der Waffenbehörde aufgehoben hatte, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 16. März 2023 - 14 K 4733/21 - abgewiesen. Ein dagegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos geblieben (Beschluss vom 11. Oktober 2024 - 6 S 641/23 -). Mit Antrag vom 20. März 2023 hat der Kläger zudem die Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte vom 20. Februar 2023 beantragt, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 10. August 2023 - 14 K 1062/23 - abgelehnt hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juli 2024 - 6 S 1342/ 23 - zurückgewiesen. Mit Urteil vom 16. März 2023 - 14 K 4383/21 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die jagdrechtliche Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Wiedererteilung des Jagdscheins habe. Ihm fehle die jagdrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG und § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG, da aufgrund unsachgemäßer Aufbewahrung keine positive Verhaltensprognose erstellt werden könne. Zudem habe er Waffen und Munition Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien, weshalb er auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 c) WaffG unzuverlässig sei. Der Kläger habe zudem gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen, § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Umstände, die die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit widerlegten, seien nicht erkennbar. Am 14. April 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 16. März 2023 beantragt und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht. Insbesondere sei die bestandskräftige Widerspruchsentscheidung im waffenrechtlichen Verfahren nicht beachtet worden. Er sei nicht unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinne und der Vorfall aus dem Jahr 2018 könne ihm im Hinblick auf die seitdem verstrichene Zeit nicht mehr vorgeworfen werden, da auf den Zeitpunkt ex nunc abzustellen sei. Zudem liege ein Verfahrensfehler vor, weil das Verwaltungsgericht nur auf den - inzwischen widerlegten - Anfangsverdacht der Waffenbehörde abgestellt habe und im Urteil des Amtsgerichts dargelegt worden sei, dass die weiteren Waffen und illegalen Gegenstände allein seinem Vater zuzurechnen gewesen seien. Mit Beschluss vom 18. April 2024 - 5 S 640/23 - hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel zugelassen, da das Verwaltungsgericht der waffenrechtlichen Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. Oktober 2022, nach der in Person des Klägers kein waffenrechtlicher Unzuverlässigkeitstatbestand vorliege, bei seiner Prüfung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) und c) und § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (jeweils in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG) und dem mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG gleichlautenden § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG keine rechtliche Bedeutung beigemessen habe. Der Kläger hat seine Berufung nach gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 27. Juni 2025 begründet. Er trägt vor, dass ihm aufgrund des Zeitablaufs jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt ein neuer Jagdschein auszustellen sei, selbst wenn die Verfügung aus dem Jahr 2018 rechtmäßig gewesen sein sollte. Zudem sei der Widerruf des Jagdscheins von Anfang an rechtswidrig gewesen, da er die notwendige Zuverlässigkeit besitze. Insbesondere habe er nicht gröblich gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Ihm sei allein anzulasten, dass er die ihm von einem Dritten überlassene Munition nicht umgehend darauf überprüft habe, ob er sie besitzen dürfe. Die Annahme der Unzuverlässigkeit dürfe auch nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützt werden. Die von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Tatsachen entsprächen vollständig denen des amtsgerichtlichen Urteils. Solche Gründe, die zugleich grundsätzlich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG erfüllten, dürften aufgrund der Systematik des Gesetzes nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Annahme der Unzuverlässigkeit genügen. Zudem erfüllte sein Verhalten weder die Gründe des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) noch c) WaffG, da er die Munition sorgfältig weggeschlossen und lediglich nicht überprüft und von einem Dritten übernommen und nicht einem Dritten überlassen habe. Sein Vater habe keinen Zugriff auf die Munition gehabt. Das Amtsgericht habe festgestellt, dass die unverschlossen gelagerten Waffen und Waffenteile dem Vater und nicht ihm zuzuordnen seien. Die Entscheidung der Widerspruchsbehörde entfalte Bindungswirkung. Von bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidungen könne nur in ungewöhnlichen Ausnahmefällen abgewichen werden. Der Streitwert sei zudem zu niedrig angesetzt worden und müsse auf 24.000 Euro festgesetzt werden, um den Unterschied zwischen einem Ein- und Dreijahresjagdschein abzubilden. Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. März 2023 - 14 K 4383/21 - den Bescheid des Beklagten vom 3. August 2021 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30. November 2021 aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, ihm einen Dreijahresjagdschein zu erteilen. Der Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen. Begründend verweist der Beklagte nochmals darauf, dass der Kläger unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinne sei. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger keine Kenntnis vom Zugang des Vaters zum Tresorraum gehabt habe. Der Kläger habe ebenfalls auf die im Tresorraum gelagerten Waffen und Munition zugreifen können, selbst wenn diese dem Vater gehört haben sollten. Das rechtswidrige Verhalten des Vaters habe er geduldet. Die Argumentation im vorliegenden Verfahren offenbare, dass der Kläger familiäre Beziehungen über geltende Vorschriften des Waffenrechts stelle und sich seiner Verantwortung nicht bewusst sei. Er hätte seine eigenen Waffen und Munition an einem anderen Ort lagern können. Die waffenrechtliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde entfalte keine Wirkung im vorliegenden jagdrechtlichen Verfahren, da keine materielle Bestandskraft eingetreten sei. Die Tatbestandswirkung ergebe sich nur aus dem Tenor und nicht der Begründung der Entscheidung. Eine darüberhinausgehende Feststellungswirkung bedürfe einer materiellen Grundlage, die vorliegend fehle. Selbst wenn die Begründung des Widerspruchsbescheids heranzuziehen sei, lasse diese erkennen, dass sich die Widerspruchsbehörde nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob die gemeinsame Nutzung des Waffenraums und Duldung des Verhaltens des Vaters geeignet sei, die Unzuverlässigkeit zu begründen. Die Waffen- und Jagdbehörden prüften zudem eigenständig die Zuverlässigkeitsgründe. Weder das Bundesjagdgesetz noch das Waffengesetz sähen eine Bindungswirkung vor. Die bestehenden Mitteilungspflichten dienten nur dem Zweck, die gleichen Erkenntnisgrundlagen herbeizuführen. Eine Mitteilungspflicht der Waffenbehörde an die Jagdbehörde sei nicht bekannt. Der Streitwert sei entsprechend dem Streitwertkatalog festgesetzt worden. Es sei davon auszugehen, dass bei der Erstellung des Streitwertkatalogs die vom Kläger benannten regionalen Unterschiede bekannt gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Dreijahresjagdschein einen höheren immaterieller Wert habe als ein Einjahresjagdschein. Mit Schriftsätzen vom 14. und 18. März 2025 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Verfügung vom 20. März 2025 hat der Senat die untere Waffenbehörde gebeten, eine aktuelle Einschätzung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers vorzulegen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 hat sie erklärt, dass bei den beteiligten Stellen keine Eintragungen gegen die Person des Klägers vorhanden gewesen seien. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts 14 K 4383/21, 14 K 4733/21 und 14 K 1062/23, die Akten 6 S 1342/23 und 6 S 641/23 und die Verwaltungsakten des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Akten des Senats einschließlich der Akte über das Zulassungsverfahren 5 S 640/23 verwiesen.