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Urteil

8 S 1928/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2021:0624.8S1928.19.00
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Leitsätze
1. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind im Hinblick auf ein zusätzliches Verkehrsaufkommen regelmäßig auch die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen, einschließlich des Interesses der Nachbarn, von einer Überlastung „ihrer“ Erschließungsstraße und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Grundstücke verschont zu bleiben. Erforderlich ist eine realistische Bewertung des Verkehrsaufkommens und der daraus auch für die Nachbarschaft verbundenen Belastungen. Ob die Planung den bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist hierbei nicht entscheidend.(Rn.54) 2. Können bei dem durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestimmten Vorhaben die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden, fehlt es an der Vollzugsfähigkeit und damit an der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans.(Rn.77)
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Adolph-Kolping-Platz 5“ der Stadt Ulm vom 18. Juli 2018 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind im Hinblick auf ein zusätzliches Verkehrsaufkommen regelmäßig auch die Belange des Verkehrs zu berücksichtigen, einschließlich des Interesses der Nachbarn, von einer Überlastung „ihrer“ Erschließungsstraße und einer damit verbundenen Beeinträchtigung der Nutzung ihrer Grundstücke verschont zu bleiben. Erforderlich ist eine realistische Bewertung des Verkehrsaufkommens und der daraus auch für die Nachbarschaft verbundenen Belastungen. Ob die Planung den bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist hierbei nicht entscheidend.(Rn.54) 2. Können bei dem durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestimmten Vorhaben die bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden, fehlt es an der Vollzugsfähigkeit und damit an der städtebaulichen Erforderlichkeit des Bebauungsplans.(Rn.77) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Adolph-Kolping-Platz 5“ der Stadt Ulm vom 18. Juli 2018 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die Revision wird nicht zugelassen. Der - auf den Bebauungsplan beschränkte, die örtlichen Bauvorschriften nicht mit einbeziehende - Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig. 1. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt. a) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen Antragsteller geltend machen, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte der Antragsteller unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2021 - 3 S 2249/20 -, juris Rn. 38 m.w.N.). Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend macht. Drittschützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2021, a.a.O., juris Rn. 39 m.w.N.). b) Hiervon ausgehend kann der Antragstellerin die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn sie kann sich auf ihr grundsätzlich abwägungserhebliches Interesse berufen, vom Heranrücken einer Bebauung an ihr angrenzendes Grundstück unter Verkürzung der gesetzlichen Abstandsflächentiefe - wie sie hier im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehen ist - verschont zu werden (vgl. auch - zur Betroffenheit privater Nachbarbelange bei einer Verringerung der Abstandsflächentiefe nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB - Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2021 / Januar 2020, § 9 Rn. 233). Hinzu kommt das Interesse der Antragstellerin an dem Erhalt der in dem Bebauungsplan „Promenade“ (110.4-34) aus dem Jahre 1957 festgesetzten Bauverbotszone. Denn die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, insbesondere wenn ein benachbartes Grundstück baulich intensiver genutzt werden kann, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2020 - 4 BN 51.19 -, NVwZ 2020, 1533, juris Rn. 7 ff.; Senatsurteil vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 -, VBlBW 2019, 211, juris Rn. 67 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 09.03.2021 - 1 D 224/20 -, juris Rn. 51). Ob daneben noch weitere Nachteile, die die Antragstellerin infolge des Plans für die Zukunft befürchten mag (etwa eine Beeinträchtigung der Zuwegung ihres Grundstücks) geeignet wären, ihr eine Antragsbefugnis zu verleihen, kann dahinstehen. 2. Das darüber hinaus erforderliche Rechtsschutzinteresse lässt sich ebenfalls nicht verneinen. Der Bebauungsplan ist noch nicht durch unanfechtbar genehmigte Maßnahmen „vollständig verwirklicht“ (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, juris Rn. 19; Senatsurteil vom 14.12.2017 - 8 S 1148/16 -, juris Rn. 18 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2021 - 8 C 10697/20 -, juris Rn. 29). Die Beigeladene hat bislang lediglich ihr Bestandsgebäude im westlichen Teil des Plangebiets - bis hinab auf das verfüllte Kellergeschoss - abgebrochen. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Der angegriffene Bebauungsplan ist bereits in formeller Hinsicht rechtsfehlerhaft. a) Es sind beachtlich gebliebene Ermittlungs- und Bewertungsfehler gegeben (§ 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). aa) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 310; juris Rn. 29). Ein Ermittlungsdefizit liegt danach auch dann vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.01.2017 - 15 N 14.2033 -, juris Rn. 50). Da ein Planbetroffener jedoch keinen von abwägungserheblichen Belangen unabhängigen Anspruch auf Zugrundelegung richtiger Tatsachen hat, können unzutreffende Sachverhaltsannahmen nur dann einen Verfahrensfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB begründen, wenn diese einen schutzwürdigen und damit abwägungserheblichen Belang betreffen. Bei der bauleitplanerischen Abwägung sind zudem alle (betroffenen) Interessen unbeachtlich und damit nicht abwägungsrelevant, die entweder objektiv geringwertig oder generell oder im konkreten Einzelfall nicht schutzwürdig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 -, BVerwGE 59, 87, juris Rn. 50; zum Ganzen: Senatsurteil vom 03.09.2019 - 8 S 2056/17 -, VBlBW 2020, 199, juris Rn. 68 f.) bb) Gemessen daran hält der Bebauungsplan einer Überprüfung nicht stand. (1) Die Antragstellerin macht geltend, der Bebauungsplan sei undurchführbar, da für das gesamte Vorhaben keine Stellplätze errichtet würden, was nach der Landesbauordnung nicht zulässig sei. Damit beruft sie sich nicht nur - der Sache nach - auf ein Vollzugshindernis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (siehe dazu unten), sondern stellt auch die zutreffende Bewertung der Belange des Verkehrs in Frage (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Diese Bedenken greifen durch. Ob die von der Antragstellerin mit guten Gründen angezweifelte Annahme der Antragsgegnerin zutrifft, für das geplante Vorhaben seien bauordnungsrechtlich keine Stellplätze erforderlich, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Denn der in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellende verkehrliche Belang der auch die Antragstellerin berührt, liegt hier nicht in der Festlegung einer bestimmten Anzahl von Kfz-Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück, sondern in dem Interesse der Nachbarn, von einer Überlastung der ihre Grundstücke erschließenden Straßen und damit verbundenen Beeinträchtigungen ihrer Grundstücksnutzung durch parkende Kraftfahrzeuge und etwaigen Parksuchverkehr verschont zu bleiben. Für dessen Bewertung ist nicht die konkrete Bestimmung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Kfz-Stellplätze, sondern eine realistische Bewertung des von dem Vorhaben verursachten Verkehrsaufkommens und der daraus resultierenden Belastungen der Anwohner erforderlich (vgl. OVG Bremen, a.a.O., juris Rn. 46 m.w.N.). Nichts anderes gilt für die sonstigen Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf den Straßenverkehr, dem ebenfalls städtebauliche Bedeutung zukommt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2021, § 1 Rn. 167 f.). Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin die im Planaufstellungsverfahren von verschiedenen Seiten - neben mehreren privaten Einwendern sind auch die Handwerkskammer Ulm (Schreiben vom 21.03.2018) und das Polizeipräsidium Ulm (E-Mail R. D. vom 06.03.2018) zu nennen - an sie herangetragenen verkehrsbezogenen Belange rechtsfehlerhaft, weil gänzlich unrealistisch, bewertet. Die Antragsgegnerin stellte sich hierzu auf den Standpunkt, aufgrund der vorgesehenen Nutzungen durch Wohngruppen für Menschen mit Behinderung sowie junge Menschen in Ausbildung werde kein Stellplatzbedarf angesetzt; innerhalb des Baugrundstücks würden keine privaten Stellplätze nachgewiesen. In Anbetracht der guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr und der räumlichen Nähe zu öffentlichen Parkeinrichtungen sei dies vertretbar. Das Plangebiet befinde sich in geringer Entfernung zu den Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs (Steinerne Brücken, Hauptbahnhof und Ehinger Tor); diese gewährleisteten eine exzellente Erschließungsqualität (S. 3 der Planbegründung vom 28.05.2018, Nr. 4). Wegen des schmalen Grundstückszuschnitts wären die formal notwendigen Stellplätze „nach Stellplatzverordnung“ innerhalb des Baugrundstücks nur mit technisch und wirtschaftlich unverhältnismäßigem Aufwand herzustellen. § 37 Abs. 7 LBO sehe in solchen Fällen den Verzicht auf Stellplätze vor. Auf dem Adolph-Kolping-Platz bestünden neun öffentliche Stellplätze; weitere Besucherparkplätze stünden in den großen öffentlichen Parkhäusern in unmittelbarer Nachbarschaft zum Planungsgebiet zur Verfügung (S. 5 der Planbegründung vom 28.05.2018, Nr. 6.4). Die privaten Einwendungen zur Stellplatzfrage beantwortete die Antragsgegnerin damit, dass die Herstellung von Stellplätzen unter den gegebenen Umständen (Baufenster lediglich 8,80 m schmal) nicht realistisch sei und die Parksituation sich nicht verändern werde. Studentinnen und Studenten oder Auszubildende, die sich um ein Zimmer in dem Objekt bemühten, könnten faktisch kein Auto am Standort halten, sich aber - was zumutbar sei - auf die exzellenten ÖPNV-Verbindungen verweisen lassen. Auch für Berufstätige in den Innenstädten sei es die Regel, dass sie nicht auf reservierte Stellplätze an der Arbeitsstelle zugreifen könnten. Sie werde zeitnah eine Parkraumkonzeption erstellen (vgl. insbes. Abwägungstabelle, Anlage 6 zu GD 226/18, S. 1 ff., S. 5 f.). Auf die „sehr kritische“ Stellungnahme des Polizeipräsidiums Ulm erwiderte die Antragsgegnerin ferner (Abwägungstabelle, Anlage 6 zu GD 226/18, S. 17 f.): „In Anbetracht der spezifischen Nutzergruppe und der guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr und der räumlichen Nähe zu öffentlichen Parkeinrichtungen wird der Verzicht auf private Stellplätze als vertretbar erachtet. Das Plangebiet befindet sich in geringer Entfernung zu den Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs (Steinerne Brücke, Hauptbahnhof und Ehinger Tor); diese gewährleisten eine exzellente Erschließungsqualität. Der Adolph-Kolping-Platz hat ausschließlich Erschließungsfunktion für wenige Anlieger und lediglich 9 öffentliche Stellplätze. Der Andienungsverkehr für das Neubauvorhaben hat keinerlei Einfluss auf den fließenden Verkehr in der Zinglerstraße und ist angesichts der geringen Verkehrslast auf dem Adolph-Kolping-Platz zu vernachlässigen. Zur Unterstützung der künftigen Bewohner des Neubauvorhabens wird die Stadt einen der gegenüber liegenden öffentlichen Stellplätze für Behinderte ausweisen.“ Diese Bewertung ist nicht vertretbar. Wie bereits oben dargestellt, besteht das geplante Vorhaben der Beigeladenen in einem Neubau mit fünf Ebenen zuzüglich eines nach Westen zurückgesetzten sechsten Staffelgeschosses, wobei die Nutzung des Gebäudes besonderen Formen des Wohnens gewidmet sein soll. Im Erdgeschoss sowie im ersten und zweiten Obergeschoss sind Wohngruppen für Menschen mit Behinderung vorgesehen. Ergänzend dazu ist geplant, im dritten bis fünften Obergeschoss Wohnungen für Studenten und Auszubildende anzubieten. Die Wohnnutzung wird ergänzt durch Gemeinschaftsbereiche, Pflegeräume und Verwaltung. Aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan sind für den Neubau mehrere Wohn-/Schlafzimmer und gemeinschaftliche Räume sowie 15 Zimmer „Junges Wohnen“ sowie vier „Apartments“ ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Antragsgegnerin, das Vorhaben könne gänzlich ohne die Herstellung von Stellplätzen und ohne jede gesicherte Kompensation - etwa durch eine Stellplatzbaulast - geplant werden, verfehlt. Dass Absichtsbekundungen der Beigeladenen, etwa ihre Mieter vertraglich zur Nutzung anderer Verkehrsmittel als des Autos anhalten zu wollen, dies nicht ändern können, liegt auf der Hand. Der Ausgangspunkt, die Studentinnen und Studenten oder Auszubildenden, die sich in dem Objekt der Beigeladenen einmieteten, lösten keinen Stellplatzbedarf aus, erscheint unrealistisch. Selbst wenn sie - womöglich auch aus Rücksicht auf die schwierige Parksituation - sehr häufig die gute ÖPNV-Anbindung nutzen oder auf das Fahrrad als Verkehrsmittel zurückgreifen sollten, dürfte dies nicht den Schluss rechtfertigen, sämtliche Bewohner würden - zu allen Zeiten - auf die Nutzung eines Autos verzichten. Neben der Nutzung eines eigenen Fahrzeugs ist zudem in die Betrachtung einzubeziehen, dass auch Besucher, Lieferanten, Hol- und Bringdienste usw. den Stellplatzbedarf beeinflussen. Soweit es um die Wohngruppen für Menschen mit Behinderung geht, fehlt es ebenso wenig an einem Stellplatzbedarf. Neben den Bewohnern selbst sind hier unter anderem etwaige Betreuer in den Blick zu nehmen. Auch das Mobilitätsbedürfnis von Menschen mit Behinderung wird nicht zuletzt mit Kraftfahrzeugen befriedigt. So hat auch der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung einen Bus erwähnt, dessen Einsatz an dem geplanten Vorhaben vorgesehen sei. Ferner kann auch für die in dem Objekt Beschäftigten (gemäß Beschlussvorlage vom 12.07.2018, Sachdarstellung, Nr. 1.3, S. 4: in der Regel 2 Angestellte dauerhaft vor Ort) nicht vom Fehlen jeglichen Stellplatzbedarfs ausgegangen werden. Soweit die Antragsgegnerin dem Stellplatzbedarf mit dem Verweis auf § 37 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO begegnen will, wonach eine Abweichung von der Stellplatzverpflichtung bauordnungsrechtlich zuzulassen ist, soweit die Herstellung bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten, auch unter Berücksichtigung platzsparender Bauarten der Kfz-Stellplätze oder Garagen, unmöglich oder unzumutbar ist, kann auch das die Fehlbewertung der angeführten Belange nicht ausräumen. So ging die Antragsgegnerin aufgrund der obigen Erwägungen jedenfalls von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Zum anderen greift auch die mit Bezug auf § 37 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO angestellte Bewertung der Belange des Bauherrn zu kurz. Wie die Antragsgegnerin unter anderem in der Beschlussvorlage vom 12.07.2018 (Sachdarstellung, Nr. 1.1, S. 3) näher ausführte, ging sie davon aus, nur mit einem Aufwand von über 200.000,-- EUR je Stellplatz sei die Herstellung von Stellplätzen möglich, wobei allenfalls vier Plätze - und dies wohl auch nur auf Kosten zweier Stellplätze im Straßenraum - gebaut werden könnten. Dies sei der Beigeladenen wirtschaftlich nicht zumutbar. Vorausgesetzt hatte die Antragsgegnerin hierbei allerdings ein exakt dem Vorhaben- und Erschließungsplan der Beigeladenen entsprechendes Baufenster mit einer Breite von nur 8,80 m, das offenbar darauf beruht, dass die Beigeladene ohne Versatz am Standort des früheren Bestandsgebäudes bauen und auf das noch vorhandene verfüllte Kellergeschoss „quasi als Teil der Fundamentierung“ aufsetzen will (vgl. Beschlussvorlage vom 12.07.2018, Sachdarstellung, Nr. 1.1, S. 3 oben; siehe auch Präambel zum Durchführungsvertrag: „Wiederaufbau in veränderter Form“). Weshalb indes die Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des § 37 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO allein an ein vorab vom Bauherrn fixiertes, konkretes Vorhaben gebunden sein sollte, anstatt das gesamte Baugrundstück und auch mögliche Alternativvorhaben anderen Zuschnitts - mit anderem Stellplatzbedarf - in Bezug zu nehmen, erschließt sich nicht. Denn der Zweck der Regelung ist es (nur), unbillige Härten zu vermeiden und einem (gänzlichen) Scheitern von Wohnbauvorhaben entgegenzuwirken (vgl. VwV Stellplätze, zu § 37 Abs. 7 LBO). Zudem ist auch im Wortlaut des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO eine Differenzierung zwischen noch zumutbaren und nicht mehr zumutbaren Stellplätzen angelegt („soweit die Herstellung“, vgl. dazu Sauter, LBO Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: Februar 2021, § 37 Rn. 155), weshalb sich ein pauschaler Stellplatzverzicht verbietet, der im Wesentlichen auf einer selbst gewählten, der Anlage von Stellplätzen hinderlichen Planung des Bauherrn beruht. Auch die Hinweise der Antragsgegnerin, zur Unterstützung der künftigen Bewohner des Neubauvorhabens werde sie „einen der gegenüber liegenden öffentlichen Stellplätze für Behinderte ausweisen“ und im Übrigen „zeitnah eine Parkraumkonzeption erstellen“, führen nicht weiter. Diese in Aussicht gestellten Maßnahmen sind ersichtlich nicht geeignet, die aufgezeigte Fehlbewertung der verkehrlichen Belange einschließlich der nachbarlichen Interessen an einer ungehinderten Zufahrt zu ihren Grundstücken auszuräumen. Schließlich erscheint die Bewertung dieser verkehrlichen Belange im vorliegenden Fall umso mehr verfehlt, als die Antragsgegnerin über das Vorhaben der Beigeladenen hinaus bereits nach § 12 Abs. 3a BauGB ein Kerngebiet als „Reservenutzung“ festgesetzt hat. Tragfähige Erwägungen zu den damit womöglich künftig in noch höherem Maß verbundenen Stellplatzanforderungen hat sie nicht angestellt. (2) Zweifelhaft ist überdies, ob die Antragsgegnerin das private Interesse der Antragstellerin am Erhalt der in dem Bebauungsplan „Promenade“ (110.4-34) aus dem Jahre 1957 festgesetzten Bauverbotszone sowie ihr privates Interesse, bei einem etwaigen künftigen Wegfall der Bauverbotszone auf ihrem Grundstück Flst. Nr. 518/4 in gleicher Weise Bauabsichten im rückwärtigen Grundstücksbereich verfolgen zu können wie die Beigeladene auf ihrem Grundstück Flst. Nr. 521, fehlerfrei bewertet hat. Denn nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan - die Antragsgegnerin geht insoweit von einer Festsetzung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB aus (vgl. Planbegründung Nr. 6.3, S. 5; Abwägungstabelle, Anlage 6 zu GD 226/18, S. 13) - soll das Bauvorhaben der Beigeladenen in einer Entfernung von ca. 1,80 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden, was eine deutliche Verkürzung der bauordnungsrechtlich vorgesehenen Abstandsflächentiefe beinhaltet (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LBO: in einem Kerngebiet 0,2 der Wandhöhe). Ob dies - wie die Antragsgegnerin meint - nachbarliche Belange tatsächlich „nicht erheblich beeinträchtigt“ (so Begründung vom 28.05.2018 zum Bebauungsplan, S. 5, Nr. 6.3) und „keine Einschränkungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks Adolph-Kolping-Platz 9 erkennbar“ sind (so Beschlussvorlage vom 12.07.2018, S. 6, Nr. 2.3), begegnet vor allem deshalb Bedenken, weil das Heranrücken des Vorhabens der Beigeladenen an die Grundstücksgrenze unter Verkürzung der gesetzlichen Abstandsflächentiefe womöglich bedeuten könnte, dass die Antragstellerin bei einer künftigen Bebauung ihres gegenüberliegenden Grundstücks im nordwestlichen Bereich eine Zurückhaltung üben müsste, die ohne die Planung nicht geboten wäre. Dies bedarf hier allerdings keiner abschließenden Entscheidung (zu den engen Voraussetzungen einer Verkürzung der Abstandsflächentiefen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB vgl. Muster-Einführungserlass zum Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte - BauGBÄndG 2007-Mustererlass -, S. 13, Nr. 2.3.1.2; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2007 - 2 A 3.07 -, BauR 2008, 1089, juris Rn. 90 ff., insbes. Rn. 98; zu den abstandsflächenrechtlich geschützten Belangen als notwendiges Abwägungsmaterial OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.01.2009 - 10 B 1687/08 -, BauR 2009, 771, juris Rn. 21 ff.; Gierke, in: Brügelmann, a.a.O., § 9 Rn. 234). (3) Bedenken im Hinblick auf eine fehlerfreie Ermittlung nach § 2 Abs. 3 BauGB begegnet auch der Umgang der Antragsgegnerin mit den Umweltbelangen. Denn sie hat laut ihrer Planbegründung (S. 6, Nr. 6.6) erst „parallel“ zum Bebauungsplan ein artenschutzfachliches Gutachten durch das Büro für Landschaftsplanung Dr. A. Sch. erarbeiten lassen. In Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hat sie bereits artenschutzrechtliche Maßnahmen „zur Vermeidung der Zugriffsverbote gemäß der artenschutzfachlichen Stellungnahme des Büros für Landschaftsplanung und Artenschutz, Dr. A. Sch.,“ vorgesehen. Allerdings lagen ihr zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch keinerlei schriftliche Unterlagen des beauftragten Büros für Landschaftsplanung vor. Erst nach Erlass des Bebauungsplans, nämlich unter dem 07.08.2018, wurde der „Fachbeitrag Artenschutz zur artenschutzrechtlichen Prüfung bezüglich der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für den B-Plan ´Adolph-Kolping-Platz´ Stadt Ulm“ erstellt. Dem folgte unter dem 06.03.2019 das Dokument „Ökologische Baubegleitung Bauvorhaben Adolph-Kolping-Platz 5 der St. Elisabeth-Stiftung Stadt Ulm“. Der Fachbeitrag Artenschutz vom 07.08.2018 kommt zu dem Ergebnis (S. 16), die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BNatSchG würden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen nicht verletzt. Eine Prüfung der Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 bis 5 BNatSchG sowie die Prüfung auf eine Verschlechterung der Population sowie eines günstigen Erhaltungszustands der Population sei nicht erforderlich. Zur Methodik enthält der Fachbeitrag Artenschutz vom 07.08.2018 die Angabe (S. 9), dass noch am 24.07.2018 und am 27.07.2018 - also ebenfalls nach dem Satzungsbeschluss - Untersuchungen zu Fledermäusen stattgefunden hätten. Inwieweit die Erkenntnisse des Büros für Landschaftsplanung Dr. A. Sch. bereits vor dem Beschluss des Bebauungsplans (mündlich) weitergegeben wurden, um Eingang in die Abwägung der Antragsgegnerin zu finden, erschließt sich nicht. Ob diese Umstände auf einen beachtlich gebliebenen Fehler im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB führen, nachdem das Gebiet immerhin „ein überdurchschnittlich hoch frequentiertes Nahrungs- bzw. Durchflugshabitat“ von Fledermäusen ist (Fachbeitrag Artenschutz vom 07.08.2018, S. 11) und einen Brutlebensraum für eine Reihe von Vogelarten bildet (a.a.O., S. 13 i.V.m. S. 26 ff.), kann hier ebenfalls offenbleiben. (4) Darauf, ob die Antragsgegnerin für die auf § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB gestützte Festsetzung der Kerngebiete MK1 und MK2 (vgl. dazu Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen) hinreichende Ermittlungen und Bewertungen vorgenommen hat, kommt es nicht an, da ein diesbezüglicher Fehler jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden wäre. Die für den Lauf der mittlerweile verstrichenen Rügefrist geltende, aus § 215 Abs. 2 BauGB folgende Voraussetzung der zutreffenden Belehrung über die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB ist hier mit der Schlussbekanntmachung vom 21.07.2018 erfüllt. 2. Auch in materieller Hinsicht ist der angegriffene Bebauungsplan nicht frei von Rechtsfehlern. a) Dem Bebauungsplan fehlt jedenfalls zum Teil die Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. aa) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen (vgl. zur Bedeutsamkeit für jede Einzelfestsetzung etwa BVerwG, Urteile vom 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, NVwZ 2000, 813, juris Rn. 31, vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239, juris Rn. 9, vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310, juris Rn. 17, und vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 8; Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468, juris Rn. 9). Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310). Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint (vgl. Senatsurteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BRS 67 Nr. 26). Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen (vgl. Urteile des Senats vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194, juris Rn. 30, und vom 27.10.2015 - 8 S 2207/13 -, juris Rn. 73; zum Ganzen Senatsurteile vom 02.07.2019 - 8 S 2791/18 -, juris Rn. 58, vom 03.09.2019, a.a.O., juris Rn. 91). Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -,BVerwGE 120, 239; Beschluss vom 14.06.2007 - 4 BN 21.07 -, BRS 71 Nr. 3) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ 1999, 1338, juris Rn. 5). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 - 3 S 1227/12 -, BRS 82 Nr. 19, juris Rn. 88; Senatsurteil vom 03.09.2019, a.a.O., juris Rn. 93). bb) Eine städtebauliche Erforderlichkeit fehlt jedenfalls für die auf § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB gestützte Kerngebietsfestsetzung MK2. Der Bebauungsplan nimmt mit der Kerngebietsfestsetzung einen Katalog als „ortsverträglich“ angesehener Nutzungen auf, die über die im Vorhaben- und Erschließungsplan fixierten Nutzungen hinausgeht, um - wie es in § 3 Abs. 6 des Durchführungsvertrags heißt - auch in Zukunft eine ausreichende Flexibilität zu gewährleisten. Festgesetzt sind im westlichen Grundstücksteil ein Kerngebiet MK1 sowie im östlichen Grundstücksteil (Bestandsüberplanung des „Gartenhauses“ ohne ein Baufenster) MK2. Diese Kerngebietstypen werden in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen näher bestimmt. In der Planbegründung vom 28.05.2018 (S. 4, Nr. 6.1) heißt es dazu, die Qualifizierung als Kerngebiet entspreche der innerstädtischen Lage des Plangebiets und füge sich damit in die Struktur der umgebenden Bebauung ein. Nach einer Aufzählung der zulässigen Nutzungen zum Kerngebietstyp MK1 wird noch Näheres ausgeführt. Für den Kerngebietstyp MK2 fehlen hingegen jegliche städtebaulichen Erwägungen. Diese Festsetzung wird damit den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht. Ob auch dieser Fehler bereits für sich genommen die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hätte oder angenommen werden könnte, dass die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken könnten und dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung eines eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. dazu Senatsurteil vom 24.03.2021 - 8 S 1538/19 -, UA, S. 27 m.w.N.), wofür einiges spricht, kann dahinstehen. cc) Die Antragstellerin macht (wie bereits oben im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 BauGB ausgeführt) weiter geltend, der Bebauungsplan sei undurchführbar, da für das gesamte Vorhaben keine Stellplätze errichtet würden, was nach der Landesbauordnung nicht zulässig sei. Damit beruft sie sich (auch) auf ein Vollzugshindernis. Denn mit dem Nachweis der notwendigen Stellplätze „steht und fällt“ grundsätzlich die Genehmigung eines Wohnbauvorhabens (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.1994 - 5 S 764/94 -, NVwZ-RR 1995, 378, juris Rn. 2 m.w.N.). Stünde bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses fest, dass der zur Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans erforderliche Stellplatznachweis nicht geführt werden kann, ließe dies die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans entfallen. Die bereits oben im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB geäußerten Zweifel des Senats an den Erwägungen der Antragsgegnerin zu § 37 LBO stellen auch die Vollzugsfähigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Frage. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO ist bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz). Nach § 37 Abs. 7 Satz 1 LBO gilt § 37 Abs. 6 LBO (Ablösemöglichkeit der Stellplatzverpflichtung durch Zahlung eines Geldbetrags an die Gemeinde) nicht für notwendige Kfz-Stellplätze oder Garagen von Wohnungen. Eine Abweichung von der Verpflichtung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 ist indes zuzulassen, soweit die Herstellung bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten, auch unter Berücksichtigung platzsparender Bauarten der Kfz-Stellplätze oder Garagen, unmöglich oder unzumutbar ist (§ 37 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO). Die Antragsgegnerin meint, die Voraussetzungen für einen Stellplatzverzicht nach § 37 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO seien erfüllt. Weitere Erwägungen, ob die Stellplatzproblematik gegebenenfalls auch anders im Genehmigungsverfahren gelöst werden könnte - soweit dies bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan noch in Betracht kommen sollten -, hat sie nicht angestellt. Vielmehr hat sie sich bereits festgelegt, dass weder § 37 Abs. 4 Satz 1 LBO (wonach die Baurechtsbehörde zulassen kann, dass notwendige Stellplätze oder Garagen erst innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Fertigstellung der Anlage hergestellt werden) noch § 37 Abs. 5 LBO (wonach die notwendigen Stellplätze oder Garagen auch auf anderen Grundstücken hergestellt werden können) zum Tragen kommen sollen. Die Antragsgegnerin ist auch nicht der Frage nachgegangen, ob es sich um eine andere Nutzungsart als „Wohnungen“ im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO handeln könnte. Denn dann hätte sie nicht von der Anwendbarkeit des allein für „Wohnungen“ geltenden § 37 Abs. 7 LBO ausgehen dürfen (vgl. Sauter, a.a.O., § 37 Rn. 150 f. und 156 f.), sondern auf § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO abstellen müssen, wonach grundsätzlich bei der Errichtung „sonstiger“ baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, notwendige Kfz-Stellplätze „in solcher Zahl“ herzustellen sind, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Hierfür sähe die VwV Stellplätze (GABl. 2015, 260 ff., geändert GABl. 2020, 698 f.; eine Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin i.S.v. § 74 Abs. 2 Nr. 1 LBO existiert für das Plangebiet nicht) besondere Bestimmungen vor. Nach Anhang B Nr. 1.2 wäre etwa für ein Behindertenwohnheim ein Kfz-Stellplatz je 10-15 Plätze (mindestens jedoch 3) vorzusehen; nach Anhang B Nr. 1.5 für ein Studierendenwohnheim ein Kfz-Stellplatz je 4-10 Plätze (mindestens jedoch 2). Gemäß den ÖPNV-Kriterien des Anhangs A wäre weiter eine prozentuale Ermäßigung des so ermittelten Kfz-Stellplatzbedarfs vorzunehmen. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO dürften jedenfalls hinsichtlich des genannten Stellplatzbedarfs aus den bereits oben (zu § 2 Abs. 3 BauGB) genannten Gründen nicht vorliegen. Allenfalls käme die Herstellung notwendiger Stellplätze auf einem anderen Grundstück in Betracht (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO, nachdem die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, dass solche auch auf ihrem angrenzenden Grundstück hergestellt werden könnten. b) Es spricht auch viel für beachtlich gebliebene Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7, § 214 Abs. 3 Satz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). aa) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die für die Abwägung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) nach deren Ermittlung und Bewertung (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB) gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wurde, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) bei der Abwägung der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Wirksamkeit der Satzung allerdings nur erheblich, wenn sie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sind (vgl. zum Ganzen Senatsurteil vom 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, VBlBW 2020, 281, juris Rn. 71 m.w.N.). bb) Gemessen daran spricht viel dafür, dass die Planung des Vorhabens ohne Stellplätze wie auch die deutliche Verkürzung der bauordnungsrechtlich vorgesehenen Abstandsflächentiefe auf dem Grundstück Flst. Nr. 521 zur südlichen Grundstücksgrenze abwägungsfehlerhaft erfolgten. Beim Absehen von Stellplätzen ging die Antragsgegnerin davon aus, dies sei mit Blick auf den Bewohnerkreis, die gute ÖPNV-Anbindung sowie die nach § 37 LBO anzustellenden Zumutbarkeitserwägungen vertretbar (siehe oben). Im Hinblick auf die verkürzte Abstandsflächentiefe (siehe ebenfalls oben) nahm die Antragsgegnerin an, nachbarliche Belange seien „nicht erheblich beeinträchtigt“ (so Begründung vom 28.05.2018 zum Bebauungsplan, S. 5, Nr. 6.3) und es seien „keine Einschränkungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks Adolph-Kolping-Platz 9 erkennbar“ (Beschlussvorlage vom 12.07.2018, S. 6, Nr. 2.3). Diese Erwägungen dürften auf eine Abwägungsdisproportionalität bzw. ein Abwägungsdefizit führen. Die Betrachtungen zum Absehen von Stellplätzen dürften auch mit dem im Abwägungsgebot wurzelnden Gebot planerischer Konfliktbewältigung nicht in Einklang stehen. Dieses verlangt, dass jeder Bauleitplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen hat, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, letztlich ungelöst bleiben. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.2015 - 4 BN 32.13 -, NVwZ 2015, 1452, juris Rn. 34 m.w.N.). Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist dabei auch in Rechnung zu stellen, dass sich ein solcher im Vergleich zu einer „normalen“ Angebotsplanung regelmäßig durch eine höhere Festsetzungsdichte auszeichnet und sich - ähnlich wie ein Planfeststellungsbeschluss - der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens annähert (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 Es 1/07.N -, juris Rn. 40; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BauR 2004, 975, juris Rn. 8; SächsOVG, Urteil vom 13.10.2011 - 1 C 9/09 -, BauR 2012, 1205, juris Rn. 34). Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass die Antragsgegnerin mit dem Absehen von Stellplätzen Konflikte geschaffen hat, die sie planerisch hätte bewältigen müssen. Ob all dies freilich über die oben bereits genannten Bewertungsfehler hinaus auf nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB selbstständig rügbare Fehler im Abwägungsvorgang führte, kann hier dahinstehen. cc) Der Frage, ob der Antragsgegnerin bei der auf § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB gestützten Festsetzung der Kerngebiete MK1 und MK2 (vgl. dazu Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen) Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen sein könnten, braucht nicht nachgegangen zu werden, da ein etwaiger Fehler jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden wäre. Die für den Lauf der mittlerweile verstrichenen Rügefrist geltende Voraussetzung der zutreffenden Belehrung über die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB ist - wie bereits oben ausgeführt - erfüllt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 24. Juni 2021 Der Streitwert wird in Übereinstimmung mit der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 22.07.2019 auf 20.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Adolph-Kolping-Platz 5“ der Antragsgegnerin vom 18.07.2018. Sie ist Eigentümerin des südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst. Nr. 518/4, das lediglich in seinem südlichen, vom Plangebiet abgerückten Teil bebaut ist, sowie der wiederum südlich davon gelegenen, bebauten Grundstücke Flst. Nrn. 518/3 und 518/6. Das Plangebiet von ca. 670 m² befindet sich am Rand der Ulmer Innenstadt und ist Teil des Baublocks Zinglerstraße/Adolph-Kolping-Platz, Neue Straße und Promenade. Es war noch bis ca. 2019 mit einem viergeschossigen - seit einiger Zeit zum Abbruch vorgesehenen und mittlerweile auch abgebrochenen - Wohn- und Geschäftsgebäude bebaut. Im rückwärtigen, östlichen Grundstücksbereich befindet sich ein als Kulturdenkmal eingestuftes Gartenhaus einer nicht mehr erhaltenen Gartenanlage aus der Zeit um 1800. Der Bebauungsplan betrifft ein von der Beigeladenen zunächst mit einem Bauantrag verfolgtes Vorhaben. Das Baugenehmigungsverfahren wurde indes nicht zu Ende geführt. Mit Schreiben vom 09.01.2018 wandte sich die Beigeladene an die Antragsgegnerin und stellte gestützt auf § 12 Abs. 2 BauGB als Vorhabenträgerin einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens für ihr Grundstück Flst. Nr. 521 („Adolph-Kolping-Platz 5“). Gegenstand des Vorhabens ist ein Neubau mit fünf Ebenen zuzüglich eines nach Westen zurückgesetzten sechsten Staffelgeschosses. Die Nutzung des Gebäudes soll besonderen Formen des Wohnens gewidmet sein. Im Erdgeschoss sowie im ersten und zweiten Obergeschoss sind Wohngruppen für Menschen mit Behinderung vorgesehen. Ergänzend dazu ist geplant, im dritten bis fünften Obergeschoss Wohnungen für Studenten und Auszubildende anzubieten. Diese Kombination verschiedener Nutzergruppen soll nach Angaben der Beigeladenen dazu beitragen, Schwellen zwischen Menschen mit und ohne Behinderung abzubauen, gesellschaftlicher Ausgrenzung vorzubeugen und Synergieeffekte zwischen den Gruppen zu fördern. Die Wohnnutzung wird ergänzt durch Gemeinschaftsbereiche, Pflegeräume und Verwaltung. Ergänzend dazu ist geplant, das im östlichen Grundstücksbereich befindliche Gartenhaus als temporäre Unterkunft für in Not geratene Mütter mit Kindern zu nutzen. Aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan sind für den Neubau mehrere Wohn-/Schlafzimmer und gemeinschaftliche Räume sowie 15 Zimmer „Junges Wohnen“ sowie vier „Apartments“ ersichtlich. Für das Grundstück Flst. Nr. 521 war (für den Bereich jenseits des viergeschossigen Bestandsgebäudes) wie auch für den nördlichen Teil des Grundstücks der Antragstellerin Flst. Nr. 518/4 in dem Bebauungsplan „Promenade“ (110.4-34) aus dem Jahre 1957 ein „Bauverbot“ (vgl. Art. 11 Abs. 4 der Württ. BO) festgesetzt. Am 06.02.2018 beschloss der Fachbereichsausschuss „Stadtentwicklung, Bau und Umwelt“ der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen sowie den Entwurf auszulegen. Die Beschlüsse wurden am 10.02.2018 öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Auslegung (Planstand 08.01.2018) fand vom 19.02. bis 23.03.2018 statt. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 20.03.2018 Einwendungen. In Punkt 6.3 des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werde darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Abstandsflächen gemäß § 5 Abs. 7 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht eingehalten würden. Eine Reduzierung derselben sei jedoch aus städtebaulicher Sicht erwünscht. Dem werde widersprochen. Sie akzeptiere für das Grundstück Flst. Nr. 518/4 keine Verletzung der Abstandsfläche. Am 19.06.2018 schloss die Antragsgegnerin mit der Beigeladenen einen Durchführungsvertrag. In der Sitzung des Gemeinderats vom 18.07.2018 wurde der Bebauungsplan (Planstand 28.05.2018) einschließlich örtlicher Bauvorschriften nach § 74 LBO als Satzung beschlossen. Am 20.07.2018 wurde der Bebauungsplan vom Oberbürgermeister ausgefertigt und am 21.07.2018 öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan setzt neben dem Vorhaben der Beigeladenen nach § 12 Abs. 3a BauGB ein Kerngebiet fest. Der westliche Bereich (MK1) ist zur Neubebauung mit dem im Vorhaben- und Erschließungsplan enthaltenen Gebäude vorgesehen, das am südlichen Rand eine Höhe von ca. 18,45 m (westlicher Teil) bzw. 15,50 m (östlicher Teil) aufweisen soll (zuzüglich eines im Bebauungsplan mit der Höhenfestsetzung in Metern üNN einhergehenden Toleranzzuschlags von ca. 0,7 m). Im östlichen Bereich (MK2) findet eine Bestandsüberplanung ohne neues Baufenster statt, wobei nur Wohnungen für betreutes Wohnen zulässig sind. Mit Anwaltsschreiben vom 17.07.2019 erhob die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Rügen gegen den bekannt gemachten Bebauungsplan. Am 17.07.2019 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht sie geltend: Die festgesetzte Verkürzung der Abstandsfläche entlang der Grenze zu ihrem Grundstück sei rechtswidrig. Es fehle an jeglicher städtebaulicher Rechtfertigung. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB erforderten städtebauliche Gründe. Die Planbegründung enthalte lediglich einen misslungenen Begründungsansatz, der in sich widersprüchlich sei. Einerseits sollten danach nachbarliche Belange nicht erheblich betroffen sein, weil ihr Grundstück nicht bebaubar sei. Andererseits wolle man die Verkürzung der Abstandsfläche damit rechtfertigen, dies sei „städtebaulich erwünscht, um im Kontext der innerstädtisch verdichteten Bebauung entlang der Zinglerstr. in angemessener Weise zu bestehen“. Eine verdichtete Bauweise bestehe indes in dem hier fraglichen rückwärtigen Grundstücksbereich nicht. Lediglich entlang der Straße Adolph-Kolping-Platz finde sich eine durchgehende Bebauung in offener Bauweise. Der rückwärtige Bereich, also der Bereich der Bauverbotszone, sei nicht - und schon gar nicht eng - bebaut. Das mit dem Bebauungsplan zugelassene Baufenster sei „weit und breit“ das einzige in diesem Bereich und rage erheblich in die Bauverbotszone hinein. Zudem fehle es an der Abwägung ihrer wesentlichen Belange. Die Abwägungsentscheidung gehe nur auf die Themen Luft/Licht, Brandschutz und Nachteile für die Bebaubarkeit ihres Grundstücks ein. Der eigentlich abzuwägende Umstand, nämlich dass ein überdimensionierter, vier- bis fünfgeschossiger Baukörper, teilweise fensterlos und mit verkürzter Abstandsfläche, direkt entlang ihrer Grundstücksgrenze errichtet werden solle, sei überhaupt nicht abgewogen worden. Ihre nachbarlichen Belange seien zu Unrecht als „nicht erheblich“ bewertet worden. Zudem liege ein nicht vertretbares Abwägungsergebnis hinsichtlich der Auswirkungen auf die Bebaubarkeit ihres Grundstücks vor. Diesbezüglich werde darauf abgestellt, dass es angesichts der Bauverbotszone keinen Nachteil für die Bebaubarkeit gäbe. Das sei offenkundig unrichtig. Sollte ihr Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt bebaubar werden (und die Bereitschaft zum Verzicht auf die Bauverbotszone habe die Antragsgegnerin gerade mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan bekundet), dann führe ein Verkürzen der Abstandsfläche auf dem Plangrundstück dazu, dass die Möglichkeiten für eine Bebauung ihres Grundstücks eingeschränkt würden. Das gelte schon deshalb, weil der nach der Landesbauordnung erforderliche Bauwich nicht eingehalten werden könne und sich aus der Verkürzung der Abstandsfläche brandschutzrechtliche Konsequenzen für ein etwaiges Bauwerk auf ihrem Grundstück ergäben und zudem auch, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Antragsgegnerin bei Überplanung der Bauverbotszone „ohne Not“ mit einer verkürzten Abstandsfläche planen würde. Ihr Grundstück, das direkt an das Plangebiet angrenze, liege im Bereich einer Bauverbotszone. Es sei dementsprechend von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Festsetzung sei für sie mit dem erheblichen Nachteil verbunden, nicht bauen zu dürfen. Diesem Nachteil stehe der Vorteil einer aufgelockerten Bebauung mit einer zusammenhängenden Grünfläche und entsprechendem Erholungscharakter im Rahmen der Bauverbotszone gegenüber. Damit vertrage es sich nicht, wenn der angefochtene Bebauungsplan eine Maximalbebauung - sogar unter Verkürzung der Abstandsflächen - und mit ganz erheblicher Gebäudehöhe direkt angrenzend zur Bauverbotszone zulasse. Hierdurch werde der bauplanungsrechtliche „Zweckerhaltungsgrundsatz“ als Ausdruck des allgemeinen Rücksichtnahmegebots verletzt. Durch den Bebauungsplan werde im Abstand von „nur 1 m“ entlang eines erheblichen Teils der Grundstücksgrenze ein glatter kubischer Baukörper mit vier Geschossen plus Staffelgeschoss und einer relativen Gebäudehöhe von ca. 15 m entstehen, der aus Brandschutzgründen auf erheblicher Breite fensterlos sei. Das nehme ihrem von Bebauung freizuhaltenden Grundstück den Erholungswert und führe zu einer völlig überdimensionierten Bebauung, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübe. Erschwerend komme hinzu, dass der Erholungswert ihres Grundstücks angesichts der Bauverbotszone der einzige Wert sei, den sie aus ihrem Grundstück schöpfen könne. Der Bebauungsplan sei zudem undurchführbar und damit funktionslos. Er setze voraus, dass für das gesamte Vorhaben keine Stellplätze errichtet würden, wie in der Begründung festgehalten sei. Das sei nach der Landesbauordnung nicht zulässig, weil die Voraussetzungen für einen darin geregelten Verzicht auf Stellplätze offensichtlich nicht vorlägen. Gemäß § 37 Abs. 7 LBO und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift könne nur zur Vermeidung unbilliger Härten ein Dispens von notwendigen Stellplätzen erteilt werden. Eine unbillige Härte in diesem Sinne komme nur in Betracht, wenn die Errichtung der notwendigen Stellplätze - auch unter Berücksichtigung platzsparender Bauarten oder Garagen - unmöglich oder unzumutbar sei. Entgegen der Abwägungsvorlage sei die Herstellung der notwendigen Stellplätze bei dem Vorhaben grundsätzlich weder unmöglich noch unzumutbar. Das Grundstück liege am Hang, so dass es mit vergleichsweise geringem Kostenaufwand möglich wäre, Garagenstellplätze zu errichten. Davon abgesehen sei die Herstellung von Stellplätzen schon deshalb weder unmöglich noch unzumutbar, weil eine Maximalausnutzung des Grundstücks unter massiver Verkürzung der Abstandsflächen und einer Bebauung bis zum Straßenrand vorgesehen sei. Das gehe mit einem deutlich erhöhten wirtschaftlichen Nutzen für den Bauherrn einher, der bei Prüfung der Unzumutbarkeit in Ansatz zu bringen sei. Zudem führe der für die Durchführung des Bebauungsplans notwendige Verzicht auf Stellplätze auch zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, was nicht abgewogen worden sei. Ein Gutachten sei nicht erstattet worden. Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Ulm vom 06.03.2018 spare nicht an Deutlichkeit. Dort werde auf den hohen Parkdruck und die Notwendigkeit von Stellplätzen für Besucher, Versorger, Hol- und Bringdienste, Zulieferer etc. hingewiesen sowie auf das Fehlen barrierefreier Stellplätze für die vorgesehene Nutzung des Gebäudes. All dies habe die Antragsgegnerin nicht abgewogen. Stattdessen finde sich in der Abwägungsunterlage der lapidare Satz: „Es ist die Regel, dass Berufstätige in verdichteten Innenstädten nicht auf reservierte Stellplätze an der Arbeitsstelle zugreifen können. Wie viele andere Pendler in die Innenstadt auch werden die Beschäftigten der geplanten Einrichtung entweder alternative Verkehrsmittel nutzen oder aber auf öffentlich bewirtschaftete Parkraumangebote zurückgreifen müssen.“ Über Lieferanten, Besucher und Bewohner des Objekts schreibe die Antragsgegnerin „nicht ein Wort“. Die Möglichkeit der Abbildung notwendiger Stellplätze auf anderen Grundstücken in der Nachbarschaft sei noch nicht einmal in Erwägung gezogen und auch nicht geprüft worden. Stattdessen habe die Antragsgegnerin in dem gemeinsamen Gespräch mit dem Vorhabenträger und ihr darauf verwiesen, dass fehlende Stellplätze im Verfahren gegen eine Baugenehmigung ohnehin nicht nachbarschützend seien. Soweit die Abwägungsvorlage auf Parkhäuser in der Umgebung verweise, sei das baurechtlich ohne Belang, da das reine Vorhandensein öffentlicher Stellplätze keinen Stellplatznachweis ersetzen könne. Davon abgesehen verweise der Bau eines neuen Parkhauses, auf das die Antragsgegnerin in der Abwägungsunterlage hinweise, auf einen hohen Bedarf, sonst würde eine solche Investition heutzutage und in Erwartung autonomer Automobile nicht mehr getätigt. Abgesehen davon sei nicht zu erwarten, dass die Lieferanten und Bewohner des Vorhabens ein öffentliches Parkhaus in der Umgebung nutzen würden. Wolle man die Aussagen der Antragsgegnerin zu den Stellplätzen der Abwägungsvorlage nicht als Ermittlungs- beziehungsweise Abwägungsausfall werten, so liege jedenfalls ein unvertretbares Abwägungsergebnis vor. Abgesehen davon, dass das Objekt einen erheblichen Stellplatzbedarf habe, der ohne rechtliche Grundlage nicht befriedigt werden solle, werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vor Ort massiv beeinträchtigt, ohne dass es hierfür eine städtebauliche Rechtfertigung gebe. Aus den vorgenannten Gründen verstoße der Bebauungsplan zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Es sei der Nachbarschaft nicht zuzumuten, dass ein Objekt dieser Größe ohne jeden Stellplatz errichtet werde, mit den vorhersehbaren Folgen, dass die Zuwegung zu den Nachbargrundstücken, insbesondere auch zu ihrem Grundstück, zugeparkt werde und öffentliche Stellplätze im Umkreis nicht mehr verfügbar seien. Auch diese offenkundigen Folgen seien nicht abgewogen worden. Der Bebauungsplan sei im Übrigen auch deshalb unwirksam, weil es an einer materiellen Prüfung und Abwägung der Umweltbelange gänzlich fehle. Hierzu enthalte die Planbegründung den Hinweis, der Bebauungsplan werde im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Es bedürfe daher keiner Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Dabei habe die Antragsgegnerin verkannt, dass ein Verfahren nach § 13a BauGB zwar von der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB entbinde, nicht aber von der Prüfung naturschutzrechtlicher Belange. Soweit auf Seite 6 der Planbegründung ausgeführt werde, eine überschlägige Abschätzung habe ergeben, dass im Plangebiet keine über den Bestand hinausgehenden Eingriffe in die Natur zu erwarten seien, sei das offenkundig falsch. Der Bebauungsplan lasse eine weitergehende Versiegelung des Plangebiets zu als bisher erlaubt. Entsprechend seien umweltrechtliche Belange offensichtlich betroffen und hätten geprüft werden müssen. Offenkundig liege ein Ermittlungsdefizit vor. Ermittlungen von Umweltbelangen habe die Antragsgegnerin ausdrücklich mit dem Argument unterlassen, es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, Bauwilligen, die sich auf Innenentwicklungsmaßnahmen einließen und vorgesehene Verfahrenserleichterungen in Anspruch nähmen, im Nachgang diese Erleichterungen zu verwehren (vgl. Abwägungsunterlage zur Eingabe des BUND-Umweltzentrums Ulm). Die Abwägungsunterlage zu diesem Punkt sei überhaupt „sehr aufschlussreich“. Dort heiße es auch, man habe sich zum Artenschutz mit einer „Vorabschätzung“ begnügt. An anderer Stelle heiße es, eine parallele Begleitung von Artenschutzgutachtern und Bebauungsplanverfahren sei aufgrund der zum Teil sehr unterschiedlichen Erhebungszeiten verschiedener Tierarten häufig nicht möglich. Nicht möglich seien solche Erhebungen nur dann nicht, wenn man einen Bebauungsplan „mit der Brechstange“ und in kürzester Zeit „aus dem Boden stampfen“ wolle. Üblicherweise würden im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder gegebenenfalls im Vorfeld entsprechende Gutachten zu den richtigen Zeiten eingeholt, wie es erforderlich sei. Auch insofern liege ein Ermittlungsdefizit vor. An anderer Stelle der Abwägungsvorlage werde behauptet, es gebe „abgeschlossene Erhebungen zum Artenschutz“. Diese seien aber nicht Teil der Akten. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Adolph-Kolping-Platz 5“ der Stadt Ulm vom 18. Juli 2018 (ohne die Satzung über örtliche Bauvorschriften) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Verkürzung der Abstandsfläche sei nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB zulässig und hinreichend mit städtebaulichen Erfordernissen begründet worden. Die Abwägung der damit einhergehenden nachbarlichen Belange sei fehlerfrei erfolgt. Sie habe eine künftige Bebauung des Grundstücks der Antragstellerin in die Abwägung mit einbezogen. Bei der Behandlung dieses Belangs habe sie zutreffend ausgeführt, dass selbst unter der Annahme einer künftigen Neuentwicklung des Grundstücks auf geänderter planungsrechtlicher Grundlage infolge der verkürzten Abstandsflächen keine Einschränkungen für die Bebaubarkeit des Grundstücks erkennbar seien. Die Antragstellerin lege nicht dar, inwieweit dies unzutreffend sein solle. Ausfluss ihrer Planungshoheit sei es, einen Bereich mit einer vormaligen Bauverbotszone zu überplanen. Nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB solle die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. Das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung bringe die Überplanung vormaliger Bauverbotszonen geradezu zwangsläufig mit sich. Da nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB die städtebauliche Entwicklung zum Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB) vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen solle, müsse die Antragstellerin denknotwendig eine Reduzierung der zusammenhängenden Grünfläche hinnehmen. Da sich die Grundstücke der Antragstellerin außerhalb des Plangebiets befänden, könne sie ohnehin einen „Gebietsbewahrungsanspruch“ nicht geltend machen. Der Bereich der verkürzten Abstandsflächentiefe betreffe nur einen geringen Teil in der äußersten nordwestlichen Ecke des Grundstücks der Antragstellerin. Eine erdrückende Wirkung könne angesichts von Grundstücksgroße, Gebäudeabständen und Orientierung (Nordseite) weder für ein Gebäude noch für Freiflächen der Antragstellerin nachvollzogen werden. Die Festsetzung von Stellplätzen sei nach dem Baugesetzbuch nicht zwingend. Nach § 37 Abs. 7 LBO könne die Gemeinde auf die Herstellung der notwendigen Kfz-Stellplätze verzichten. Die Einwendung der Antragstellerin sei daher „weder zulässig noch begründet“. Im Übrigen sei sie im Rahmen der Abwägung ausführlich auf diesen von der Handwerkskammer Ulm vorgetragenen Belang eingegangen. Soweit die Antragstellerin unter der Überschrift „Belange des Verkehrs“ weitere Argumente gegen den Stellplatzverzicht vortrage, werde auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Ein planübergreifender Abwehranspruch der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme sei nicht ersichtlich. Grundsätzlich bestehe Nachbarschutz nur innerhalb des jeweiligen Baugebiets. Anhaltspunkte für einen planübergreifenden Nachbarschutz fänden sich nicht. Eine „erdrückende oder abriegelnde“ Wirkung, die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots entscheidungserheblich wäre, sei wegen des großen Abstands der maßgeblichen Gebäude „beim besten Willen“ nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin die fehlenden Stellplätze und damit einen erhöhten Zu- und Abgangsverkehr moniere, könne auf die Ausführungen zur Abwägung der Einwendungen des Polizeipräsidiums Ulm in ihrem Schreiben vom 25.07.2018 Bezug genommen werden, wonach in Anbetracht der spezifischen Nutzergruppe und der guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr und der räumlichen Nähe zu öffentlichen Parkeinrichtungen der Verzicht auf private Stellplätze als vertretbar erachtet werde. Das Plangebiet befinde sich in geringer Entfernung zu den Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs; diese gewährleisteten eine „exzellente“ Erschließungsqualität. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin seien auch naturschutzrechtliche Belange hinreichend berücksichtigt beziehungsweise abgewogen worden. Bei Begehungen des Plangebiets seien weder Tiere noch indirekte Hinweise auf überwinternde Fledermäuse festgestellt worden. Vorkommen von Vögeln (Gehölz- und Gebäudebrüter) seien zwar festgestellt worden, zudem sei das Vorkommen von Fledermäusen in den Nischen und Spalten der Außenfassaden der Gebäude möglich. Aus der Planbegründung ergebe sich indes explizit, dass zum Zwecke des Artenschutzes Vermeidungsmaßnahmen festgelegt worden seien. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzuweisen. Hierzu lässt sie ausführen, der Bebauungsplan sehe vor, dass die vormals im Bebauungsplan Nr. 110.4-34 festgesetzte Bauvorschrift aufgehoben werde. Wie sich aus der Begründung (S. 2) zutreffend entnehmen lasse, sei dies als Maßnahme der Innenentwicklung nach § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich. In der Begründung zum Bebauungsplan werde weiter auf Seite 3 zu den überbaubaren Grundstücksflächen ausgeführt. Die Erforderlichkeit für die Festsetzung des Baufensters im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei ausgehend davon gegeben. Ein Abwägungsfehler nach § 1 Abs. 7 BauGB liege nicht vor. Städtebaulich sei die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche mit Rücksicht auf die verhältnismäßig schmale Grundstücksbreite von etwa 13,20 m erfolgt. Damit eine ausreichende Gebäudehöhe gewährleistet werden könne, sei es erforderlich gewesen, die überbaubare Grundstücksfläche auszudehnen bis zu einem Abstand von etwa 1,80 m zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück Flst. Nr. 518/4 der Antragstellerin. Dabei seien die öffentlichen und privaten Belange, insbesondere auch die der Antragstellerin, gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. Städtebaulich sei neben der Maßnahme der Innenentwicklung maßgebend gewesen, dass sich die Gebäudehöhe an dem nördlich angrenzenden Gebäude Adolph-Kolping-Platz 1 und dem südlich gelegenen Hotel „… …“, … …, orientiere, so dass die Gebäude städtebaulich insgesamt eine Raumbildung als Auftakt zur Innenstadt schüfen. Die privaten Belange der Antragstellerin gegenüber der Reduzierung der bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche (ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie Brandschutz) seien erhoben und abgewogen worden. Soweit derzeit bezogen auf das Grundstück der Antragstellerin Flst. Nr. 518/4 davon auszugehen sei, dass dieses wegen der dort bisher noch vorgesehenen Bauverbotszone baurechtlich nicht nutzbar sei, sei nichts dagegen zu erinnern, dass von keiner erheblichen Beeinträchtigung durch den Baukörper ausgegangen worden sei. Aber auch für den Fall, dass auch auf dem Grundstück der Antragstellerin die Bauverbotszone aufgehoben würde, seien die Beeinträchtigungen nicht erheblich, wenn - wie hier - als Maßnahme der Innenentwicklung die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen etwas verkürzt würden. Aus den genannten Erwägungen sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht gegeben, ebenso wenig eine erdrückende Wirkung. Das Baufenster „überschneide“ nur teilweise das Grundstück der Antragstellerin Flst. Nr. 518/4, so dass im Fall einer potenziellen Bebauung keine erdrückende Wirkung und nicht der Eindruck des „Eingeschlossenseins“ zu erwarten sei. Aufgrund der innerstädtischen Lage des Grundstücks, dessen Zuschnitt und dessen künftiger Nutzung sowie der gegebenen Erschließung, insbesondere durch den öffentlichen Personennahverkehr, sei gemäß § 37 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBO eine Abweichung von der Verpflichtung zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen zuzulassen. Die Herstellung solcher Kfz-Stellplätze im Plangebiet sei bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten, auch unter Berücksichtigung platzsparender Bauarten der Kfz-Stellplätze, unzumutbar. Die Herstellung der vier möglichen Stellplätze sei wirtschaftlich vollkommen unverhältnismäßig. Hinzu komme, dass bei der Herstellung von vier Stellplätzen zwei Stellplätze auf der davor befindlichen Straße, wegen der notwendigen Zufahrt zu der Tiefgarage weggefallen wären. Letztendlich wären mit einem unverhältnismäßigen Aufwand also gerade einmal zwei Stellplätze hergestellt worden. Dabei löse das Bauvorhaben nur einen geringen Stellplatzbedarf aus. Eine Abwägung diesbezüglich habe, wie aus der Planbegründung ersichtlich, stattgefunden, auch soweit es um das Schutzgut der Anlegung von Stellflächen gehe, nämlich das Freihalten der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Kraftfahrzeugverkehr im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Straßenverkehrs. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei durch den Verzicht auf die Stellplätze nicht gegeben. Die Vorschriften zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen dienten öffentlichen Interessen, also dem Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Straßenverkehrs. Dass ausnahmsweise der angebliche Mangel an Kfz-Stellplätzen geeignet sei, die bestimmungsgemäße Nutzung gerade des Grundstücks der Antragstellerin zu beeinträchtigen, sei weder dargetan noch ersichtlich. Das geplante Bauvorhaben sei auch nicht geeignet, die Antragstellerin durch Park-Suchverkehr in der Nutzung ihres Grundstücks unzumutbar zu beeinträchtigen. Der Bebauungsplan sei als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 2 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden, also ohne Umweltprüfung. Die umweltbezogenen und artenschutzrechtlichen Belange seien indes ermittelt und berücksichtigt worden. Ausgehend von den Erwägungen der Antragsgegnerin sei es richtig, dass aufgrund der geringfügigen zusätzlichen Versiegelung keine beziehungsweise nur geringfügige Eingriffe in die Natur zu erwarten seien. Dies sei ohne Abwägungsdefizit abgewogen worden. Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zum streitgegenständlichen Bebauungsplan sowie die Akten zum Bebauungsplan „Promenade“ (110.4-34) aus dem Jahre 1957 (jeweils ein Ordner) und der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan (ein Heft) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Senatsakte verwiesen.