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Urteil

2 K 106/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:0808.2K106.22.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob eine verkürzte Frist im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen ist, beantwortet sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen.(Rn.53) 2. Ein Bebauungsplan, der den Erhalt eines denkmalgeschützten Schlosses zum Ziel hat und dafür eine Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken und aus Gründen der Finanzierbarkeit auch die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes zulässt, kann im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sein.(Rn.58) (Rn.63) 3. Der Umstand, dass eine Gemeinde in den zurückliegenden Jahren einen Bevölkerungsrückgang und in manchen Bereichen einen Wohnungsleerstand zu verzeichnen hatte, schließt die Erforderlichkeit einer solchen Planung nicht aus.(Rn.66) 4. Damit die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit der Gemeinden nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird, sind Ziele der Raumordnung, welche die Gemeinden zur Ausrichtung der städtebaulichen Entwicklung auf die Eigenentwicklung verpflichten, verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass jedenfalls Planungen, die lediglich einen geringen Umfang aufweisen, noch als der Eigenentwicklung dienend anzusehen sind, wie etwa die Schaffung kleinerer Wohngebiete.(Rn.73) 5. Auch für die gemeindliche Planung gilt, dass die Denkmalfachbehörde das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen vermittelt. Die Gemeinde darf sich deshalb bei der Abwägung der Belange des Denkmalschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) auf die denkmalfachlichen Bewertungen stützen.(Rn.85) 6. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Rahmen der Bauleitplanung unter den Gesichtspunkten der erdrückenden Wirkung, der Verschattung, der Schaffung von Einsichtnahmemöglichkeiten und Beschränkung der Aussicht durch die zugelassene Bebauung.(Rn.87) 7. In die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen ist das Interesse der Nachbarn, von einer Überlastung der ihre Grundstücke erschließenden Straßen und damit verbundenen Beeinträchtigungen ihrer Grundstücksnutzung durch parkende Kraftfahrzeuge und etwaigen Parksuchverkehr verschont zu bleiben. Für die Bewertung dieses Interesses ist nicht die konkrete Bestimmung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Kfz-Stellplätze, sondern eine realistische Bewertung des von dem Vorhaben verursachten Verkehrsaufkommens und der daraus resultierenden Belastungen der Anwohner erforderlich.(Rn.104) 8. Der Zusatz in § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB "auch im Hinblick auf die Entwicklung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität" hat bauplanungsrechtlich vor allem Bedeutung im Hinblick auf die Schaffung der öffentlichen Ladeinfrastruktur. Das Gesetz zur Elektromobilitätsinfrastruktur (GEIG) hingegen regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden und ist dem materiellen Bauordnungsrecht zuzuordnen.(Rn.107)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob eine verkürzte Frist im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen ist, beantwortet sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen.(Rn.53) 2. Ein Bebauungsplan, der den Erhalt eines denkmalgeschützten Schlosses zum Ziel hat und dafür eine Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken und aus Gründen der Finanzierbarkeit auch die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes zulässt, kann im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sein.(Rn.58) (Rn.63) 3. Der Umstand, dass eine Gemeinde in den zurückliegenden Jahren einen Bevölkerungsrückgang und in manchen Bereichen einen Wohnungsleerstand zu verzeichnen hatte, schließt die Erforderlichkeit einer solchen Planung nicht aus.(Rn.66) 4. Damit die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit der Gemeinden nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird, sind Ziele der Raumordnung, welche die Gemeinden zur Ausrichtung der städtebaulichen Entwicklung auf die Eigenentwicklung verpflichten, verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass jedenfalls Planungen, die lediglich einen geringen Umfang aufweisen, noch als der Eigenentwicklung dienend anzusehen sind, wie etwa die Schaffung kleinerer Wohngebiete.(Rn.73) 5. Auch für die gemeindliche Planung gilt, dass die Denkmalfachbehörde das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen vermittelt. Die Gemeinde darf sich deshalb bei der Abwägung der Belange des Denkmalschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) auf die denkmalfachlichen Bewertungen stützen.(Rn.85) 6. Zur Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme im Rahmen der Bauleitplanung unter den Gesichtspunkten der erdrückenden Wirkung, der Verschattung, der Schaffung von Einsichtnahmemöglichkeiten und Beschränkung der Aussicht durch die zugelassene Bebauung.(Rn.87) 7. In die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen ist das Interesse der Nachbarn, von einer Überlastung der ihre Grundstücke erschließenden Straßen und damit verbundenen Beeinträchtigungen ihrer Grundstücksnutzung durch parkende Kraftfahrzeuge und etwaigen Parksuchverkehr verschont zu bleiben. Für die Bewertung dieses Interesses ist nicht die konkrete Bestimmung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Kfz-Stellplätze, sondern eine realistische Bewertung des von dem Vorhaben verursachten Verkehrsaufkommens und der daraus resultierenden Belastungen der Anwohner erforderlich.(Rn.104) 8. Der Zusatz in § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB "auch im Hinblick auf die Entwicklung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität" hat bauplanungsrechtlich vor allem Bedeutung im Hinblick auf die Schaffung der öffentlichen Ladeinfrastruktur. Das Gesetz zur Elektromobilitätsinfrastruktur (GEIG) hingegen regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden und ist dem materiellen Bauordnungsrecht zuzuordnen.(Rn.107) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Normenkontrollantrag, über den gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu I.), aber nicht begründet (dazu II.). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Er ist am 27. Oktober 2022 und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. 2. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie vorliegend - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (mittelbar Betroffener). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist nur dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 - juris Rn. 10, m.w.N.). Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial; die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020 - 4 BN 51.19 - juris Rn. 7). Auch bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans, der teilweise Flächen eines alten Bebauungsplans überplant, gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn die (neu) überplanten Grundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen (OVG NRW, Urteil vom 23. November 2023 - 10 D 230/21.NE - juris Rn. 32). Gemessen daran hat der Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis. Er hat hinreichend darlegt, dass eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung möglich ist. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin insbesondere bei der Festsetzung des Baufeldes WA 2, die den Neubau eines dreigeschossigen Wohngebäudes ermöglicht, und bei der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für die Feuerwehr zum Zwecke der Erweiterung des vorhandenen Gebäudes nachbarliche Belange des Antragstellers im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Eine Verletzung von Rechten des Antragstellers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits der ursprünglich geltende Bebauungsplan „Goitzscheufer“ aus dem Jahr 2011 Festsetzungen zur Bebauung von Flächen im Schlosspark und für das von der Feuerwehr genutzte Gelände enthielt. Wie der Antragsteller zutreffend dargelegt hat, beeinträchtigten ihn diese Festsetzungen weniger als die des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Das für einen Neubau ursprünglich vorgesehene (gedrehte) Baufeld hält zu seinem Grundstück einen größeren Abstand ein, und dort waren nur Gebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen zulässig. Zudem geht die Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr über die entsprechende Festsetzung im ursprünglichen Bebauungsplan hinaus. In dem Bebauungsplan aus dem Jahr 2011 war eine 602 m² große Mischgebietsfläche um das bestehende Feuerwehrgebäude mit Baugrenzen festgesetzt. Demgegenüber umfasst die im angegriffenen Bebauungsplan in diesem Bereich ausgewiesene Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ eine Fläche von ca. 1.140 m², die deutlich - um 10 m - weiter nach Westen in die bisher vorhandene Grünfläche reicht als das ursprüngliche Mischgebiet. Zudem sind dort keine Baugrenzen mehr festgesetzt. Damit schafft erst der angegriffene Bebauungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Erweiterung des vorhandenen Feuerwehrgebäudes oder den Neubau eines größeren Gebäudes, durch die sich der Antragsteller beeinträchtigt sieht. Auch das Interesse des Antragstellers, von der von ihm befürchteten Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 - juris Rn. 7) 3. Der Antragsteller hat auch (weiterhin) ein Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag. Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Ist ein Bebauungsplan durch genehmigte oder genehmigungsfreie Maßnahmen vollständig verwirklicht, so wird der Antragsteller allerdings in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr aktuell verbessern können. Insofern kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung aber nur dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich vollständig verwirklicht ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 4 BN 39.22 - juris Rn. 5, m.w.N.). Dem entsprechend fehlt das Rechtsschutzinteresse im Regelfall, wenn auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans die Vorhaben bereits bestandskräftig genehmigt und verwirklicht worden sind (Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 152. EL Oktober 2023, § 10 Rn. 284, m.w.N.). Das Rechtsschutzinteresse kann bereits dann fehlen, wenn ein Vorhaben schon überwiegend verwirklicht bzw. weitgehend fertiggestellt ist (BayVGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 15 N 20.2050 - juris Rn. 24; Beschluss vom 15. Juli 2009 - 14 N 08.2736 - juris Rn. 21 ff.). Im Genehmigungsfreistellungsverfahren entfällt bei einem faktischen Vollzug des Bebauungsplans durch Errichtung der Gebäude das Rechtsschutzinteresse (OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 10a B 1073/96.NE - juris Rn. 2). Ein Rechtsschutzbedürfnis als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Normenkontrollantrag besteht auch dann nicht, wenn sich die fehlende Verbesserung der Rechtsstellung daraus ergibt, dass bei einem Erfolg der Normenkontrolle ein früherer, nicht mehr angreifbarer Bebauungsplan wieder in Kraft tritt, dessen Festsetzungen nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 - juris Rn. 2). Hiernach ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für den Normenkontrollantrag noch nicht entfallen. Denn der Bebauungsplan ist noch nicht vollständig verwirklicht. Die Bauarbeiten am Schloss und am Neubau sind zwar bereits weit fortgeschritten. Nach der Auskunft des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 2. Mai 2024 wurde für die Nutzungsänderung des Schlosses am 8. Dezember 2022 eine Baugenehmigung erteilt, die - soweit ersichtlich - nicht angefochten wurde. Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. Mai 2024 laufen derzeit die Arbeiten zum Innenausbau, die Ende des Jahres abgeschlossen sein sollen. Bezüglich des Neubaus wurde nach Angaben des Landkreises Anhalt-Bitterfeld am 15. März 2022 ein „Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht“. Den daraufhin vom Antragsteller gestellten Antrag auf Einstellung der Bauarbeiten habe der Landkreis abgelehnt. Über den von ihm hiergegen erhobenen Widerspruch sei noch nicht entschieden. Nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 27. Mai 2024 erfolgen an diesem Gebäude die letzten Arbeiten. Die Wohnungen sollen bereits ab August 2024 bezogen werden. Ungeachtet des Baufortschritts an diesen Gebäuden ist eine vollständige Verwirklichung des Bebauungsplans jedenfalls deshalb noch nicht eingetreten, weil nach den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. Juni 2024 eine Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses, für die der Bebauungsplan ebenfalls die planungsrechtliche Grundlage schaffen soll und die den Antragsteller als Nachbar beeinträchtigt, noch nicht erfolgt ist. Dem kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, bei Unwirksamerklärung des angegriffenen Bebauungsplans würde der Bebauungsplan aus dem Jahr 2011 mit seinen im Wesentlichen identischen Festsetzungen wieder in Kraft treten. Wie oben bereits ausgeführt, gehen die Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan in diesem Bereich über die Festsetzung im ursprünglichen Bebauungsplan hinaus, so dass bei Unwirksamerklärung des neuen Bebauungsplans eine Erweiterung des Feuerwehrgebäudes nur geringfügig innerhalb der ursprünglich festgesetzten Baugrenzen planungsrechtlich zulässig wäre, wodurch sich die Rechtsstellung des Antragstellers verbessern würde. II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. Auf einen zulässigen Normenkontrollantrag ist das Normenkontrollgericht verpflichtet, den angegriffenen Bebauungsplan auch ohne entsprechende Rügen im Antragsvorbringen unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen. Das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar. Bei der Prüfung eines Bebauungsplans ist das Normenkontrollgericht daher nicht auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel beschränkt. Es kann den Plan auch aus Gründen für unwirksam erklären, die die privaten Belange des Antragstellers nicht berühren. Anders als bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darf ein Normenkontrollgericht (auf einen zulässigen Antrag hin) einen Bebauungsplan nicht nur dann für unwirksam erklären, wenn dieser den Antragsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt. Ein Normenkontrollantrag ist auch dann begründet, wenn der Plan gegen lediglich objektives (nicht drittschützendes) Recht verstößt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 - juris Rn. 8). Auch nach diesem Maßstab hat der Normenkontrollantrag keinen Erfolg. 1. Der Bebauungsplan lässt keinen Verfahrensmangel erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Frist zur Auslegung des zweiten Planentwurfs und zur Abgabe von Stellungnahmen auf 16 Tage verkürzte. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des BauGB in der im Zeitpunkt der streitigen Auslegung noch geltenden Fassung vom 3. November 2017 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB auch im beschleunigten Verfahren gilt, kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bauleitplans, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt wird, erneut auszulegen, und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen. Nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB können die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden. Die Frage, ob eine verkürzte Frist im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Sie beantwortet sich danach, ob der gewählte Zeitraum nach Würdigung aller Umstände ausreichend war, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Die Fristverkürzung darf nicht dazu führen, dass das Abwägungsmaterial nicht im gebotenen Umfang ermittelt und bewertet werden kann. Die Fristverkürzung muss mit Blick auf Art und Umfang der geänderten Planung sowie die aufgeworfenen Probleme und Betroffenheiten abwägungsrechtlich vertretbar sein. Eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung setzt voraus, dass die Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit erhält, sich ausreichend zu informieren und anschließend noch genügend Zeit verbleibt, um Stellung zu nehmen. In welchem Maß die einmonatige Frist im Interesse der Verfahrensbeschleunigung verkürzt werden kann, ohne die qualitätssichernde Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beeinträchtigen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie weit das vorangegangene Verfahren bereits das wesentliche Abwägungsmaterial vermittelt hat. Von der Angemessenheit einer Fristverkürzung kann umso eher ausgegangen werden, je geringfügiger die Änderungen und Ergänzungen des zunächst ausgelegten Entwurfs sind, und umso weniger, je umfangreicher und komplexer sie sind. Entscheidend für die Bemessung der Frist sind daher vor allem der Umfang und die Komplexität der Änderungen und Ergänzungen. Aber auch ihre Bedeutung für die Planungskonzeption insgesamt ist in den Blick zu nehmen (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urteil vom 26. Mai 2023 - 9 N 19.699 - juris Rn. 25, m.w.N.). Gemessen daran war hier die Verkürzung der Frist zur Stellungnahme auf 16 Tage noch angemessen im Sinne von § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dabei ist zunächst in Rechnung zu stellen, dass die im zweiten Entwurf vorgenommenen Änderungen eher geringfügig waren. Sie beschränkten sich im Wesentlichen auf den Wegfall der Zufahrt von der Verkehrsfläche im Nordwesten des Plangebiets zum allgemeinen Wohngebiet WA 1 (Schlossgebäude) und an dieser Zufahrt anliegender Stellplätze. Diese Änderungen beruhten auf denkmalpflegerischen Bedenken, die von der unteren Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie und auch von der Öffentlichkeit erhoben wurden (vgl. die Beschlussvorlage, Beiakte B, Bl. 103). Die neben dem Planentwurf mit Begründung ausgelegten Unterlagen waren - bis auf den Geländeschnitt, den Freiraum-/Gestaltungsplan und die denkmalpflegerische Zielstellung - bereits mit dem ersten Planentwurf ausgelegt worden. Dies betrifft den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag 16. Juni 2020 sowie den Lageplan, die beiden Hochwassergefahrenkarten HQ 100 und HQ 200 und die Baumkartierung, die als Anlagen zur Begründung aufgeführt sind (vgl. Beiakte A, Bl. 209, 217). Der Geländeschnitt (Bl. 206 der Beiakte B), in welchem als vorhandene Bebauung der Rote Turm, das Schlossgebäude und die „Nachbarbebauung“ (vermutlich das Haus des Antragstellers), der „potenzielle Neubau“ mit den jeweiligen Gebäudemaßen und die „potenziell zulässige Bebauung“ dargestellt sind, besteht aus einem Blatt und ist einfach zu erfassen. Das Gleiche gilt für den Freiraum-/Gestaltungsplan. Die Unterlage „Denkmalrechtliche Zielstellung“ des Büros „F.“ hat mit 63 Seiten zwar einen deutlich größeren Umfang, weist aber keine Größenordnung und keinen Schwierigkeitsgrad auf, die es dem interessierten Bürger unmöglich machte, hierzu innerhalb der von der Antragsgegnerin vorgegebenen Frist von 16 Tagen Stellung zu nehmen. Die Frist war auch nicht deshalb zu kurz bemessen, weil eine Einsichtnahme im Dienstgebäude der Antragsgegnerin nur an 12 Werktagen mit unterschiedlichen Öffnungszeiten und unter den damals aufgrund der Corona-Pandemie herrschenden erschwerten Bedingungen möglich war. Die Antragsgegnerin hatte Vorkehrungen getroffen, damit eine Einsichtnahme in den Planentwurf möglich war, und in der Bekanntmachung auch darauf hingewiesen. Hinzu kommt, dass der Planentwurf und die Anlagen auch im Internet auf der von der Antragsgegnerin angegebenen Webseite eingesehen werden konnten. Schließlich ist auch der Umstand, dass zum zweiten Planentwurf insgesamt 34 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingingen (vgl. Beiakte C, Bl. 258), ein Indiz dafür, dass die Frist von 16 Tagen ausreichend war. 2. Der Bebauungsplan lässt auch keine materiell-rechtlichen Fehler erkennen. a) Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. aa) Der Bebauungsplan ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie objektiv vernünftigerweise geboten sind. Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe, wobei sich Anhaltspunkte aus den Planungsleitlinien des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB ergeben. Aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB folgt dabei u.a., dass eine Bebauungsplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung ausgerichtet ist und diese zu gewährleisten hat. Ein Bebauungsplan, der städtebauliche "Unordnung" schafft, ist nicht erforderlich (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 - juris Rn. 16). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 - juris Rn. 10, m.w.N.). Hiervon ist auszugehen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen; andererseits liegt auf der Hand, dass eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein kann. Die Erforderlichkeit der Planung wäre in diesen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2009 - 4 BN 13.09 - juris Rn. 11, m.w.N.). Erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB kann auch eine bauleitplanerische Regelung sein, die es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann; unzulässig ist hingegen ein Bebauungsplan, der aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann oder der auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat (BVerwG, Beschluss vom 8. September 1999 - 4 BN 14.99 - juris Rn. 5). § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015, a.a.O.). Die Voraussetzung der „Erforderlichkeit“ gilt nicht nur für die Planung als solche, sondern auch für jede einzelne Festsetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2004 - 4 CN 4.03 - juris Rn. 9; Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 4 BN 55.20 - juris Rn. 4). Welche Festsetzung in einem Bebauungsplan erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (VGH BW, Urteil vom 24. Mai 2022 - 3 S 1813/19 - juris Rn. 122, m.w.N). Die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanänderung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt nicht zwingend ein öffentliches Interesse; es muss sich lediglich um Belange handeln, die eine Bauleitplanung rechtfertigen können. Hierzu gehören alle in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange, da dem Katalog des § 1 Abs. 6 BauGB insoweit eine Klarstellungsfunktion zukommt (BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 4 BN 20.06 - juris Rn. 8). Gemessen an diesen Grundsätzen, ist der angegriffene Bebauungsplan, der für seinen Geltungsbereich an die Stelle des Bebauungsplans "Goitzscheufer" P. tritt, erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Er ist durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Anlass der Planung der Antragsgegnerin war nach der Begründung des Bebauungsplans (S. 7) vor allem das Anliegen, das Schloss von P. für Wohnbebauung nutzbar zu machen, auf dem Gelände ein Mehrfamilienhaus zu errichten und die Parkanlage mit dem touristischen Ausflugsziel des Roten Turms und dessen Wegebeziehungen für die Öffentlichkeit zu entwickeln. Ziel sei es, die neuen Nutzungsanforderungen bestmöglich in den historischen Bestand zu integrieren und gleichzeitig den seit vielen Jahren für die Öffentlichkeit unzugänglichen Park als grüne Oase in Annäherung an das historische Vorbild wieder neu erlebbar zu gestalten. Die Parkanlage solle in großen Teilen der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Der Bebauungsplan habe unter anderem auch die Aufgabe, die Zuordnung zwischen öffentlichem und privatem Bereich zu klären. Vor allem aber sei der Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes eine Nachnutzung des vorhandenen Schlosses im Ort P. zu entwickeln, welches schon immer für „Wohnen“ genutzt worden sei. Mit dem Planverfahren sei beabsichtigt, dass auf der einen zur Baureife ertüchtigten Fläche ein Mehrfamilienhaus mit bis zu 8 Wohnungen (WA 2) errichtet werden könne. In dem derzeit leerstehenden Schloss (WA 1) sollten ebenfalls bis zu 8 Wohnungen errichtet werden. Planungsrechtlich gehe es im Inhalt des Bebauungsplanes um die Entwicklung einer Wohnnutzung für das Schloss sowie auch für ein Mehrfamilienhaus als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO. Dies schließe die Zulässigkeit von verträglichen und begleitenden Nutzungsmöglichkeiten rund um eine Wohnnutzung ein. Des Weiteren werde die planungsrechtliche Möglichkeit für eine notwendige Erweiterung des Feuerwehrstützpunktes festgelegt. Damit ist die Planung insbesondere unter Berücksichtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB angeführten Belange des Denkmalschutzes (auch) durch städtebauliche Gründe getragen. Hauptanliegen der Planung war, das denkmalgeschützte leerstehende Schlossgebäude (wieder) einer denkmalverträglichen, aber auch rentablen Nutzung zuzuführen. Aber auch mit der Absicht, den - in einem Teilbereich öffentlichen - Schlosspark neu zu gestalten und dadurch die Attraktivität eines Teils des Plangebiets zu steigern, verfolgt die Antragsgegnerin in städtebaulich legitimer Weise städtebauliche Ziele, die sich mit Blick auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB genannten Belange von Freizeit und Erholung, dem in § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB aufgeführten Belang der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes und - unter dem Aspekt der Tourismusförderung - den in § 1 Abs. 6 Nr. 8a) und Nr. 8c) BauGB angesprochenen Belangen der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen rechtfertigen lassen (vgl. OVG SH, Beschluss vom 16. November 2018 - 1 MR 3/18 - juris Rn. 23). Der Umstand, dass der Bebauungsplan auch privaten Interessen eines Investors dient, der im Schlossgebäude und im benachbarten Neubau insgesamt 16 Wohneinheiten errichten will, steht der Erforderlichkeit der Planung nicht entgegen. Auch die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets WA 2 ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin hat diese Festsetzung damit begründet, dass diese der Zielstellung einer Nachverdichtung des innerörtlichen Raumes entspreche und schlichtweg erforderlich sei, um die aufwendige Instandsetzung des P.er Schlosses im Rahmen einer Mischkalkulation finanzierbar zu gestalten (vgl. S. 12 der Planbegründung). Diese Erwägung erscheint plausibel und sachgerecht. Die Erforderlichkeit der Planung entfällt auch nicht deshalb, weil das Plangebiet bereits von dem Bebauungsplan "Goitzscheufer" P. aus dem Jahr 2011 erfasst war. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Überplanung dieses Gebiets ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da sie auch hierfür städtebauliche Gründe anzuführen vermag. Nach der Planbegründung (S. 11 f.) seien die in dem bisherigen Bebauungsplan ausgewiesenen Flächen für Bauvorhaben nahezu identisch mit denen des hier vorliegenden Bebauungsplans. Die wesentliche Änderung des neuen Bebauungsplans gegenüber dem bestehenden liege darin, dass anstelle von Mischgebieten nunmehr allgemeine Wohngebiete festgesetzt werden. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass sich in den alten Gemäuern des P.er Schlosses keine Mischnutzung oder gewerbliche Nutzung etablieren lasse. Dieses Unterfangen sei in den vergangenen zehn Jahren nicht geglückt, sodass zwangsläufig andere investive Zielstellungen verfolgt werden müssten, um dem Verfall des Schlosses Einhalt zu gebieten. Mit der Instandsetzung des P.er Schlosses mit Etablierung von Mietwohnraum würde die „Schrottimmobilie“ aus dem Leerstandskataster der Antragsgegnerin entfallen. Der Antragsteller vermag die Erforderlichkeit der Planung auch nicht mit der Erwägung in Frage zu stellen, aufgrund der Bevölkerungsrückgangs im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und der Rückentwicklung von Wohngebieten sei davon auszugehen, dass kein Bedarf für die nunmehr festgesetzten Wohnflächen bestehe. Wie oben bereits dargelegt, kann eine Festsetzung auch dann im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sein, wenn sie es der Gemeinde im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bebauungsplan aus zwingenden rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann oder auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat. Im Gegenteil zeigt der Umstand, dass die Sanierung des Schlosses und der Neubau bereits weit fortgeschritten sind und die Wohnungen in Kürze bezugsfertig sein werden, dass die Planung in absehbarer Zeit verwirklicht sein wird. Auch die Festsetzung des von der Freiwilligen Feuerwehr genutzten Geländes (Teilfläche des Flurstücks …) und eines kleinen Teils der westlich daran angrenzenden, als Grünfläche genutzten Flurstücks … als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Auch diese Festsetzung erscheint nicht als "grober Missgriff", sondern nach der Begründung des Plans, die Möglichkeit zur Erweiterung des vorhandenen Feuerwehrgerätehauses zur Unterbringung eines Drehleiterfahrzeuges zu schaffen, städtebaulich gerechtfertigt. Sie trägt dem in § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB genannten Belang der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rechnung. Soweit sie auch der Umsetzung eines von der Antragsgegnerin beschlossenen Brandschutzbedarfsplans dienen sollte, verfolgt sie damit auch städtebauliche Ziele nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB (OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 2 D 101/18.NE - juris Rn. 50). Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen auch die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Feuerwehr halte kein Drehleiterfahrzeug zur Brandbekämpfung im Gemeindegebiet vor, da dies bei der vorhandenen Bebauung als nicht notwendig erachtet worden sei und in Bezug auf Art und Maß der vorhandenen Bebauung keine Veränderung eingetreten sei, aus der sich die Notwendigkeit eines Drehleiterfahrzeugs ergebe. Es ist schlüssig, dass die Feuerwehr erst dann ein solches Fahrzeug anschafft, wenn es in einem Gebäude abgestellt werden kann. Auch wenn nach § 2 der Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren (MindAusrVO-FF) vom 13. Juli 2009 keine Verpflichtung besteht, dass Ortsfeuerwehren ein Drehleiterfahrzeug vorhalten, bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, die Voraussetzungen für die Stationierung eines solchen Fahrzeuges im Ortsteil P. zu schaffen. bb) Die Planung verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Sie ist insbesondere mit den im Landesentwicklungsplan Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2010 (LEP LSA 2010) festgelegten Zielen der Raumordnung Z 26 Halbsatz 1 und dem Ziel Z 4 im Sachlichen Teilplan "Daseinsvorsorge - Ausweisung von Grundzentren in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" aus dem Jahr 2014 (TPD ABW) vereinbar. Nach dem Ziel 26 des LEP LSA ist in den übrigen Orten, d.h. solchen, die - wie die Antragsgegnerin - nicht als Zentrale Orte festgelegt sind, die städtebauliche Entwicklung auf die Eigenentwicklung auszurichten. Zur Begründung dieses Ziels wird ausgeführt: Zentrale Orte sind die Leistungsträger der Raumstruktur. Das zentralörtliche System bildet für die Sicherung und Entwicklung der Daseinsvorsorge die räumliche Basis. Es dient der standörtlichen Bündelung von Struktur- und Entwicklungspotenzialen an Zentralen Orten, der Lenkung der räumlichen Entwicklung auf leistungsfähige Zentren und tragfähige Standortstrukturen und der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft in allen Teilen des Landes. Hierdurch wird zugleich die bundesrechtliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG erfüllt, die Siedlungsstruktur auf ein System leistungsfähiger Zentraler Orte auszurichten. Für eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung ist jeder Gemeinde - auch wenn sie keine zentralörtlichen Funktionen wahrnimmt - im Rahmen ihrer Eigenentwicklung zu ermöglichen, die gewachsenen Strukturen zu erhalten und angemessen, bezogen auf die örtlichen Bedürfnisse, weiterzuentwickeln. Dabei ist die demografische Entwicklung der Gemeinde zu berücksichtigen. Unter Eigenentwicklung ist dabei zu verstehen: Eigenentwicklung ist die für den Bauflächenbedarf zu Grunde zu legende Entwicklung einer Gemeinde, die sich aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse, der ortsansässigen Gewerbebetriebe und der Dienstleistungseinrichtungen ergibt. Nach dem Ziel Z 4 des TPD ABW sind zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie zur Verbesserung der Auslastung der vorhandenen Infrastruktur für Wohnneubaumaßnahmen die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung (Baulandreserven, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten zu nutzen. Das Erfordernis von Neuausweisungen ist in qualitativer und quantitativer Hinsicht unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung und Anrechnung vorhandener Flächenreserven und Innenbereichs-potenziale zu begründen. Es sind flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen zu nutzen. Zur Begründung dieses Ziels wird ausgeführt, das Interesse der Gemeinden an der Zieldurchsetzung sei die Erhaltung der innerstädtischen und dörflichen Bereiche. Der Leerstand müsse besonders im Hinblick auf dessen Zunahme als Folge der rückläufigen Einwohner-Entwicklung in den Fokus der städtebaulichen Betrachtung bei der Siedlungsflächenentwicklung rücken. Nehme der innerörtliche Leerstand der Wohn- und Nebengebäude ungebremst zu, verlören die Orte an Attraktivität und die Kostenbelastung der verbleibenden Einwohner wachse. Innenentwicklung sei kosten- und flächensparend, da keine zusätzlichen Erschließungsarbeiten und -flächen erforderlich seien. Flächensparende Siedlungsformen mit sparsamer Erschließung trügen zudem den Umweltanforderungen besser Rechnung. Knapper werdende finanzielle Ressourcen sowie die demografische Entwicklung erforderten Konzepte, um bestehende Infrastrukturen effektiv auszunutzen und Freiräume soweit wie möglich zu erhalten. Die Finanzierung der kommunalen Wasser- und Abwasserverbände, der Energieversorger und des ÖPNV werde hierdurch längerfristig auf sichere Füße gestellt. Die Gemeinden könnten in Bebauungsplänen die Siedlungsentwicklung über Dichtevorgaben (Grundflächenzahl) steuern. Eine höhere Siedlungsdichte könne das Verkehrsaufkommen im motorisierten Individualverkehr reduzieren, gestatte eine bessere Nutzungsmischung und senke die Aufwendungen für die technische und Verkehrsinfrastruktur. Zur Reduzierung von Baulücken in Bebauungsplänen nach §§ 30 und 33 BauGB, von Baulücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) sowie von im Flächennutzungsplan bereits rechtsgültig dargestellten, aber bislang nicht durch Bebauungsplan rechtskräftig umgesetzten Reserveflächen sollten die Städte und Gemeinden durch Eigeninitiative zu einer Mobilisierung und Marktverfügbarkeit der betreffenden Wohnbaugrundstücke beitragen. Zur Vermeidung von Baulücken sollten die Städte und Gemeinden dafür Sorge tragen, dass in rechtskräftigen Bebauungsplänen festgesetzte Wohnbaugrundstücke für Bauwillige tatsächlich verfügbar sind. Daher sollten Baulandausweisungen nur dort vorgenommen werden, wo die Kommunen über die betreffenden Baugrundstücke verfügten oder im Rahmen privatrechtlicher Verträge mit den Grundstückseigentümern die Verfügbarkeit der betreffenden Baugrundstücke gesichert sei. Die Veräußerung von Baugrundstücken solle an die Verpflichtung geknüpft werden, die Grundstücke innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu bebauen. Die Frage, welchen Inhalt die Verpflichtung der Gemeinden zur Ausrichtung der städtebauliche Entwicklung auf die Eigenentwicklung hat, ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen und der beabsichtigten Zwecke der Ziele der Raumordnung zu beantworten. Gesetzliche Einschränkungen der Planungshoheit allgemein oder im Einzelfall sind an strenge Voraussetzungen geknüpft (vgl. Schröter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. § 1 Rn. 24). Art 28 Abs. 2 Satz 1 GG erlaubt dem Staat eine gesetzliche Einschränkung der Planungshoheit einzelner Gemeinden nur, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76 - juris). Einbruchstellen für eine Einschränkung der Planungshoheit sind u.a. die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB (Schrödter/Wahlhäuser, a.a.O.). Soweit die Vorgaben des Zentrale-Orte-Prinzips die Gemeinden dazu verpflichten, ihre Bauleitplanung auf den Eigenbedarf oder die Eigenentwicklung zu beschränken, haben diese Festlegungen die sog. „Einwohnerrichtwerte“ ersetzt, die von der Rechtsprechung nicht als zulässiges Ziel der Raumordnung anerkannt wurden (Schrödter/Wahlhäuser, a.a.O., § 2 Rn. 73, m.w.N.). Auch die Beschränkung der Bauleitplanung auf die Eigenentwicklung ist verfassungsrechtlich bedenklich, da nicht erkennbar ist, dass die Wanderung der Bevölkerung aus der Sicht der Raumordnung gesteuert werden muss. Zulässige Grenzen der Bauleitplanung ergeben sich bei stagnierender oder sinkender Bevölkerung in zulässiger Weise aus dem städtebaulichen Grundsatz der Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ein Ziel der Raumordnung, mit dem einer Gemeinde jegliche Entwicklung außerhalb der bestehenden Siedlungsbereiche entzogen wird, bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung (Schrödter/Wahlhäuser, a.a.O., § 1 Rn. 98a). Es ist durch keine überwiegenden Gesichtspunkte der Landesplanung oder der Regionalplanung gerechtfertigt, der Gemeinde die entsprechenden Planungsmöglichkeiten von vornherein und für alle im Freiraum gelegenen Ortsteile zu entziehen, wenn es keinen entsprechenden Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung gibt; auf eine solche Konsequenz liefe jedoch die Absicht hinaus, für einen im Freiraum gelegenen Ortsteil könne ohne entsprechenden Bedarf der ortsansässigen Bevölkerung keine Darstellung als Wohnbaufläche erfolgen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2006 - 7 A 1862/06 - juris Rn. 46). Die gemeindliche Planungshoheit wird eingeschränkt, wenn die übergeordnete Landesplanung die Siedlungsentwicklung der Gemeinde außerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs durch zahlenmäßig fixierte Siedlungsbeschränkungen unmöglich macht; sofern diese Raumordnungsplanung den Gemeinden keine eigenen Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann, muss dies im Rahmen der Abwägungsentscheidung zumindest ausreichend begründet werden (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 12. November 2003 - 3 O 22/00 - juris [Ls.]). Damit die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit der Gemeinden nicht in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird, sind die Ziele der Raumordnung Z 26 des LEP LSA und Z 4 des TPD ABW verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass jedenfalls Planungen, die lediglich einen geringen Umfang aufweisen, noch als der Eigenentwicklung dienend anzusehen sind, wie etwa die Schaffung kleinerer Wohngebiete. Insoweit ist auch das in der Begründung zum Ziel Z 26 zum Ausdruck kommende Anliegen des Verordnungsgebers in den Blick zu nehmen, dass Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse Rechnung getragen werden soll. Ferner sind für die Auslegung des Ziels Z 26 die im 2. Abschnitt (Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungsstruktur) vorangestellten Grundsätze G 12 und 13 und die sich anschließende Begründung heranzuziehen. Danach sollen in der Siedlungsstruktur des Landes Sachsen-Anhalt gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild, die Lebensweise und Identität der Bevölkerung prägende Strukturen unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse und der Erhaltung siedlungsnaher Freiraume weiterentwickelt werden (G 12). Ferner sollen zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden vorrangig die vorhandenen Potenziale (Baulandreserven, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten genutzt und flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen angewendet werden (G 13). In der nachfolgenden Begründung heißt es u.a., da Grund und Boden nicht vermehrbar sind, sei ein sparsamer Umgang mit diesen Gütern ein gesellschaftspolitisches Anliegen. Unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung in Sachsen-Anhalt müsse die verstärkte Nutzung der Potenziale der Innenentwicklung und vorhandener Baulandreserven sowie von Brachflächen diesem Anliegen Rechnung tragen. Eine verstärkte Nutzung bestehender Bausubstanz in den Siedlungskernen der Gemeinden und eine Aktivierung von ungenutzten bebaubaren Flächen trage auch zur Verbesserung der Auslastung bestehender Infrastrukturen bei und vermeide hohe Investitionskosten für neue Baugebiete. Die gleiche Zielrichtung verfolgt das Ziel Z 4 des TPD ABW, das im Kern verlangt, dass möglichst innerstädtische Freiflächen für Neubauvorhaben genutzt werden sollen, wo bereits Infrastrukturen vorhanden sind. Dieses Anliegen entspricht dem in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB formulierten Planungsleitsatz, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll, und der Bodenschutzklausel in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll und dabei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen sind. Die Merkmale „Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung" sind mit Rücksicht auf die Zusammenhänge von § 1 Abs. 5 mit § 1a Abs. 2 und § 13a Abs. 1 BauGB bei der Bestimmung des Begriffs der Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB relevant. Auch § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB, nach dem die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen, wie sie § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt, unter Zugrundelegung der Möglichkeiten der Innenentwicklung begründet werden soll, kann hinzugezogen werden. Dort werden als insbesondere zu behandelnde Möglichkeiten der Innenentwicklung die Nutzung von Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und Nachverdichtungsmöglichkeiten benannt. Im Übrigen kann die Innenentwicklung abgegrenzt werden von der Außenentwicklung, durch die in der Regel Flächen außerhalb der bebauten Gebiete und Siedlungsbereiche erstmalig durch Bauleitplanung einer baulichen und sonstigen Nutzung zugeführt werden sollen. Nicht ausgeschlossen ist, dass eine Bauleitplanung im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB noch als Innenentwicklung eingeordnet werden kann, wenn sie für die städtebauliche Entwicklung in den angrenzenden bebauten Bereichen etwa im Hinblick auf die Ausnutzung vorhandener Infrastruktur bedeutsam sind (zum Ganzen: Runkel/Edenharter, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 152. EL Oktober 2023, § 1 Rn. 107h, m.w.N.). Die "Nachverdichtung“ ist eine Form einer bodenschützenden Stadtentwicklung. Sie betrifft namentlich die Fälle einer Erhöhung der Bebauungsdichte in einem schon bestehenden und besiedelten Bereich und bezieht sich auf Situationen, in denen ganz oder teilweise bebaute oder für eine Bebauung vorgesehene oder bebaubare Grundstücke einer intensiveren Nutzung zugeführt werden sollen, wie etwa auch das Hinzufügen neuer Gebäude auf bisher unbebauten Grundstücksteilen oder selbstständigen Grundstücken (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, BauGB § 1a Rn. 22). Dies zugrunde gelegt, verstößt die planungsrechtliche Zulassung von lediglich zwei Wohngebäuden mit insgesamt 16 Wohneinheiten auf den dafür vorgesehenen innerörtlichen und weitgehend erschlossenen Flächen auch unter Berücksichtigung des seinerzeit festgestellten Rückgangs der Einwohnerzahlen im Ortsteil P. von (lediglich) 1,69 % nicht gegen das Ziel Z 26 des LEP oder das Ziel Z 4 des TPD ABW. b) Der Bebauungsplan lässt auch keine Abwägungsmängel erkennen. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie einzustellen war. Es ist schließlich auch dann verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29). Im Falle einer (teilweisen) Planänderung kann allerdings eine Gemeinde ihr Planungsermessen nicht mehr so frei ausüben wie bei der Neuaufstellung eines Bebauungsplans, weil das Vertrauen eines Betroffenen in die bisherigen Festsetzungen grundsätzlich umso schutzwürdiger und stärker zu gewichten ist, je weiter sie realisiert worden sind (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 1 MN 93/11 - juris Rn. 72, m.w.N.). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Gemessen daran sind vorliegend keine Abwägungsmängel erkennbar. aa) Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt und/oder sachgerecht abgewogen hätte. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen sind, bestätigt die Aufgabenteilung zwischen den Regelungsbereichen des Städtebaus und des (landesrechtlichen) Denkmalschutzes. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in die Bauleitplanung einbezogen werden, ohne den Gemeinden eine denkmalschutzrechtliche Regelungskompetenz zu verleihen. Die Gemeinde ist nicht bloß berechtigt, sondern je nach der konkreten Planungssituation nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB auch verpflichtet, sich mit diesen Belangen im Wege der Abwägung auseinanderzusetzen. Stellt sie diese Belange in Verfolgung städtebaulicher Ziele mit dem Gewicht, das sie ihnen aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten beimessen darf, in die Abwägungsentscheidung ein, so greift sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Fachbehörden über, denen die Aufgaben des Denkmalschutzes obliegen. Die Vorschrift bringt überdies zum Ausdruck, dass sich die Bauleitplanung nicht einseitig in der Erneuerung und Fortentwicklung bestehender städtebaulicher Strukturen erschöpft. Sie stellt klar, dass zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans auch Festsetzungen sein können, die dazu bestimmt sind, historisch gewachsene und als schutzwürdig erachtete Verhältnisse der Bodennutzung zu erhalten ("zu konservieren"). Dabei können gerade auch denkmalgeschützte Anlagen den Anknüpfungspunkt für städtebauliche Festsetzungen bilden, sei es, dass sie z.B. Art und Maß denkmalrechtlich geschützter Gebäude bestimmen (Festsetzung einer die Erhaltung des Denkmals gewährleistenden Bodennutzung) oder dass sie Maßnahmen des Denkmalschutzes ergänzen, indem sie nutzungsbedingte Beeinträchtigungen von Baudenkmälern oder Denkmalbereichen abwehren oder mindern (Freihalten von Sichtschneisen, Vermeidung einer die Aufgaben des Denkmalschutzes störenden Nutzung in der Umgebung des geschützten Bereichs). Zugleich trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass der Schutz erhaltenswerter Ortsteile, Straßen und Plätze städtebauliche Relevanz unabhängig davon erlangen kann, ob diese Bereiche die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach dem Landesdenkmalschutzrecht erfüllen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 - juris Rn. 12 f.). § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB begründet daher den sog städtebaulichen Denkmalschutz, der die städtebauliche Relevanz und damit die „Ausstrahlungswirkung des Denkmalschutzes in das Bauplanungsrecht“ erfasst. Dieser städtebauliche Denkmalschutz nimmt die zu erhaltenden baulichen Anlagen „in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und in ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige Zusammenleben der Menschen in der Gemeinde in den Blick“. Dabei kommt es, anders als beim landesrechtlichen Denkmalschutz, nicht darauf an, ob die bauliche Anlage ein Baudenkmal ist. Der städtebauliche Denkmalschutz muss im Planverfahren mit anderen Belangen abgewogen werden und hat keinen absoluten oder auch nur relativen Vorrang gegenüber anderen Belangen. Festsetzungen eines Bebauungsplans können somit ein Baudenkmal nicht unmittelbar schützen. Die eigentliche, in der Praxis der Bauleitplanung bedeutsame, oft schwierige Aufgabe besteht somit darin, durch geeignete Festsetzungen die Nutzung der Grundstücke in der Umgebung eines Denkmales so zu steuern, dass die städtebauliche Qualität und Funktion des Denkmales gewahrt bleibt. Zu denken ist etwa an Festsetzungen, die Flächen in der Nähe des Baudenkmales nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 freihalten und damit die Aussicht auf das Baudenkmal wahren. Ferner kann die Höhe der baulichen Anlagen in der Umgebung des Baudenkmals begrenzt werden. Auch die Führung von Verkehrswegen und deren Gestaltung müssen auf angrenzende Baudenkmäler Rücksicht nehmen. Angesichts der Komplexität des Denkmalschutzes in der Bauleitplanung sollten die Gemeinden regelmäßig die Empfehlungen der Fachbehörden des Denkmalschutzes beachten, soweit sie nicht durch Gutachten zu einer abweichenden Beurteilung gelangen (zum Ganzen: Schrödter, BauGB, a.a.O. § 1 Rn. 376 f., m.w.N.). Zur Wahrung des öffentlichen Interesses, in städtebaulicher Hinsicht unzulässige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes eines Denkmals im Einzelfall zu verhindern, sind damit sowohl die Denkmalbehörden als auch diejenigen Behörden verpflichtet, denen die Gestattung eines potenziell beeinträchtigenden Vorhabens in der engeren Umgebung des Denkmals - und damit auch die planende Gemeinde - obliegt. Die Belange des Denkmalschutzes, die von der planenden Gemeinde danach in angemessener Weise zu berücksichtigen sind, entsprechen damit im Wesentlichen den Belangen, die von der unteren Denkmalschutzbehörde zu prüfen wären, wenn sie gesondert über die Erlaubnisfähigkeit der Maßnahme zu befinden hätte (vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2018 - 2 D 80/16.NE - juris Rn. 121). Insoweit gilt auch für die gemeindliche Planung der in der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 7. März 2024 - 2 M 70/23 - juris Rn. 33) aufgestellte Grundsatz, dass das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt als staatliche Denkmalfachbehörde das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen vermittelt. Gemessen daran, lässt sich in Bezug auf die Belange des Denkmalschutzes kein Abwägungsmangel feststellen. Die Antragsgegnerin hat weder die Bedeutung des Schlossparks und des Schlosses als Denkmal und das Erfordernis, bei der Planung darauf Rücksicht zu nehmen, verkannt noch eine fehlerhafte Gewichtung dieses Belangs vorgenommen. In der Planbegründung (S. 17 ff.) hat sie sich mit den Belangen des Denkmalschutzes befasst und maßgeblich auf die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalschutz und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 16. September 2020 Bezug genommen. Darin erhob das Landesamt letztlich keine Bedenken gegen die Planung, legte vielmehr Wert auf eine sorgfältige Dokumentation. Es führte u.a. aus: Im Bereich sowie im unmittelbaren Umfeld des geplanten Vorhabens befänden sich archäologische Kulturdenkmale. Die Fundstellen im Vorhabensbereich besäßen eine hohe Qualität und Integrität. Die geplanten Maßnahmen führten zu erheblichen Eingriffen, Veränderungen und Beeinträchtigungen der Kulturdenkmale. Aus archäologischer Sicht könne dem Vorhaben dennoch zugestimmt werden, wenn gemäß § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA durch Nebenbestimmungen gewährleistet sei, dass das Kulturdenkmal in Form einer fachgerechten Dokumentation der Nachwelt erhalten bleibe. Die untere Denkmalschutzbehörde bemängelte zwar in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2020 (Beiakte B [Akte 2], Bl. 35 f.), dass in dem vorliegenden ersten Entwurf teilweise nicht erkannt worden sei, dass durch das Vorhaben denkmalrechtlich genehmigungspflichtige Belange der Gartendenkmalpflege betroffen seien. Dies stehe im Widerspruch zu den während eines gemeinsamen Ortstermins getroffenen Festlegungen mit dem Investor. Vereinbart worden sei u.a. die Erarbeitung einer denkmalpflegerischen Zielstellung/Konzeption, mit der das anwesende Planungsbüro B./M. beauftragt worden sei. Auf der Grundlage dieser denkmalfachlichen Untersuchung habe in Zusammenhang mit der geplanten Bebauung der künftige Umgang mit den historischen Freiraumstrukturen festgelegt werden sollen. Diese Aussagen seien umso notwendiger, da die Pflege des Parks in den vergangenen Jahren stark vernachlässigt worden sei. Die Behörde machte geltend, dass Textpassagen des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs aus denkmalfachlicher Sicht zu ergänzen bzw. zu überarbeiten seien. Insbesondere wurde auch beanstandet, dass die Anordnung der privaten Stellplätze im Vorfeld des Schlosses aus denkmalfachlicher Sicht nicht genehmigungsfähig sei, da der gewählte Standort mit einem Eingriff in das Bild und die Substanz der Parkanlage verbunden wäre (Bild- und Substanzschutz). Die vorgesehene Pflanzung würde diese visuelle Beeinträchtigung noch verstärken. In ihrer Stellungnahme vom 13. April 2021 zum zweiten Entwurf (Beiakte B [Akte 2], Bl. 250 f.) äußerte die untere Denkmalschutzbehörde aber keine Bedenken mehr gegen das Vorhaben, sondern trug vor: Nach Prüfung der Antragsunterlagen sei festzustellen, dass im zweiten Entwurf auf die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege eingegangen worden sei und gegen das Vorhaben aus Sicht des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt daher keine weiteren Einwände vorgetragen würden. Gegenüber der beantragten Maßnahme bestünden von Seiten der Bau- und Kunstdenkmalpflege zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass auf der Grundlage dieser denkmalfachlichen Bewertungen die Abwägung zugunsten des Vorhabens ausgefallen ist. Dass der Antragsteller diese denkmalrechtliche Verträglichkeit auch in seinen Einwendungen im Laufe des Planverfahrens anders beurteilt als die Fachbehörden, begründet keinen Abwägungsmangel. bb) Auch in Bezug auf die privaten Belange des Antragstellers ist ein Abwägungsmangel nicht ersichtlich. (1) Zu Unrecht beanstandet er, die Antragsgegnerin habe die Wirkung der Höhe des Neubaus auf sein Grundstück verkannt, und die Planung führe zu einer Verkürzung der Abstandsflächen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehören zwar auch die Aspekte des Gebäudeabstands bzw. der Verschattung benachbarter Gebäude (OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 - 7 D 55/16.NE - juris Rn. 22, m.w.N.). Die Ausnutzung des Baufeldes WA 2 führt aber nicht zu einer Verkürzung von Abstandsflächen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA müssen Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA dürfen sie auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Nach § 6 Abs. 4 BauO LSA bemisst sich die Tiefe der Abstandsflächen nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO LSA beträgt die Tiefe der Abstandsfläche 0,4 H, mindestens 3 m. Ausgehend von dem im Bebauungsplan für das Gebiet WA 2 festgesetzten Höchstmaß der Oberkante baulicher Anlagen von 110 m ü NHN und der vom Antragsteller für richtig befundenen Höhe der Geländeoberfläche von 97,26 m ü NHN, wäre eine maximale Höhe eines im Baufeld WA 2 zulässigen Gebäudes von 12,74 m denkbar. Die Tiefe der Abstandsfläche betrüge dann 5,096 m. Der Abstand der östlichen Baugrenze dieses Baufeldes zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers beträgt jedoch 7,50 m. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt hier § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA nicht deshalb zur Anwendung, weil sich zwischen dem Flurstück … (Teilfläche des früheren Flurstücks …), auf dem sich das Baufeld WA 2 befindet, und den dem Antragsteller gehörenden Flurstücken … und … das Flurstück … liegt, welches im Bebauungsplan als Grünfläche ausgewiesen ist. Denn nach dieser Festsetzung handelt es sich nicht um eine für die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA relevante öffentliche Grünfläche, sondern - wie auch die Grünfläche auf dem Flurstück … selbst - um eine private Grünfläche. Selbst wenn der Abstand der Baugrenze in Baufeld WA 2 geringer wäre, müsste das im Baufeld WA 2 zu errichtende Gebäude die nach § 6 BauO LSA erforderlichen Abstandsflächen einhalten. Problematisch wäre nur, wenn im Bebauungsplan eine Baulinie einzuhalten wäre und dies dazu führen würde, dass die nach § 6 BauO LSA erforderliche Abstandsfläche nicht eingehalten werden könnte. Dies ist hier aber nicht der Fall. (2) Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets WA 2, die die Errichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit einer Höhe von bis zu 110 m ü NHN ermöglicht, ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil eine solche Bebauung dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos wäre. In der Bauleitplanung stellt sich das Gebot der Rücksichtnahme als Teil des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB dar (vgl. HambOVG, Urteil vom 7. Juni 2012 - 2 E 8/09.N - juris Rn. 94, m.w.N.). Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde so zu planen, dass die durch ihren Bebauungsplan zugelassene Bebauung keine erdrückende Wirkung auf eine benachbarte (Wohn-)Bebauung hat (BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2022 - 15 N 21.2219 - Rn. 17). Die Antragsgegnerin hat diese Verpflichtung aber nicht verletzt. Eine erdrückende Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Eine erdrückende Wirkung setzt voraus, dass das genehmigte Gebäude nach Höhe, Länge und Volumen erheblich größer ist als das Nachbargebäude. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38). Der VGH Baden-Württemberg hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und dass nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag (vgl. VGH BW, Beschluss vom 8. November 2007 - 3 S 1923/07 - juris Rn. 4 f.). Generell ist eine erdrückende Wirkung anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ entsteht, wenn von der baulichen Anlage eine „Riegelwirkung“ ausgeht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (zum Ganzen: Beschluss vom 8. Februar 2024 - 2 M 148/23 – juris Rn. 23. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier in Anbetracht des Umstandes, dass das zugelassene Gebäude einen Abstand von 7,50 m zur Grenze der Grundstücke des Antragstellers einzuhalten hat und lediglich zwei Vollgeschosse mehr aufweisen darf als das auf dem Flurstück … vorhandene Wohngebäude, nicht erfüllt. (3) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller geltend gemachten Verschattung seines Grundstücks durch den Neubau. Zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen der Bauleitplanung gehören im Hinblick auf die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) zwar grundsätzlich auch die Aspekte des Gebäudeabstands bzw. der Verschattung benachbarter Gebäude (OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2019 - 7 D 65/17.NE - juris Rn. 26, m.w.N.; OVG Rh-Pf, Urteil vom 27. Mai 2020 - 8 C 11446/19 - juris Rn. 31). Ausgangspunkt der Abwägungsentscheidung der Gemeinde darf sein, dass es einen generellen Anspruch auf „Nichtverschattung“ nicht gibt, vielmehr insbesondere in einem bebauten innerstädtischen Gebiet mit einer baulichen Ausnutzung auch bisheriger Brachflächen zu rechnen und die dadurch notwendig ausgelöste Verschattung hinzunehmen ist. Dabei sind aus dem Blickwinkel des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes Verschattungseffekte regelmäßig hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandflächenbestimmungen eingehalten werden (OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2018 - 2 B 247/18.NE - juris Rn. 45). Regelmäßig stellt die Verschattung eines Grundstücks bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächenvorschriften keinen abwägungserheblichen Belang dar, weil die landesrechtlichen Regelungen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gerade sicherstellen sollen (BayVGH, Urteil vom 31. März 2021 - 15 N 20.411 - juris Rn. 26; OVG SH, Urteil vom 14. November 2022 - 1 KN 25/17 - juris Rn. 48). Mangels verbindlicher regulativer Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verschattung richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB insoweit geforderte Ermittlungstiefe wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft; die Gemeinde hat zur Abschätzung der Zumutbarkeit einer planbedingten Verschattungsbelastung diejenigen Ermittlungen anzustellen, die von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in der konkreten Planungssituation angemessener Weise verlangt werden können (OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2018, a.a.O., Rn. 48). Hiernach ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Antragsgegnerin ohne weitere Ermittlungen zum Umfang möglichen Schattenwurfs an den landesrechtlichen Abstandmaßen orientiert und eine Bebauung ermöglicht, die sich im Rahmen dessen hält, was bei benachbarten Wohngrundstücken und Wohngebäuden in offener Bauweise üblich ist. Umstände, aus denen sich der Antragsgegnerin weitere Ermittlungen zu dem vom Neubau ausgehenden Schattenwurf hätten aufdrängen müssen, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hatte bei seinen Einwendungen zwar eine erdrückende Wirkung des Neubaus gerügt, nicht aber, dass das Gebäude zu einer unzumutbaren Verschattung seines Grundstücks führe. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 4 BN 44.20 - juris Rn. 7, m.w.N.). Gegen eine unzumutbare Verschattung spricht im Übrigen auch, dass die unmittelbar westlich an das Grundstück des Klägers angrenzenden Flächen des Schlossgartens mit hohen Bäumen bewachsen waren und das Grundstück des Antragstellers in den übrigen Himmelsrichtungen keiner Verschattung ausgesetzt ist. (4) Auch der Umstand, dass von einem Neubau im Baufeld WA 2 Einsicht auf die Grundstücke des Antragstellers genommen werden kann, führt nicht auf einen Abwägungsfehler. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte gibt es in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Zwar kann der Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auch dann bauplanungsrechtlich relevant sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; in diesen Fällen wird jedoch zumindest aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein. Insbesondere in bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück oder Gebäude genommen werden kann, so dass Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig hingenommen werden müssen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Verhältnisse derart beengt sind, dass den Nachbarn praktisch keine Privatsphäre mehr verbleibt. Das kann der Fall ein, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird, etwa wenn durch die Errichtung eines Balkons qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform“ in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden, wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet oder wenn eine bauliche Anlage den alleinigen Zweck hat, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Gewähren Fenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes oder Gebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auch wenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nicht aus sich heraus rücksichtslos. Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks können nicht beanspruchen, dass ihnen auf den Freiflächen ihres Grundstücks ein den Blicken Dritter entzogener Bereich verbleibt. Wäre jeder Bauherr unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Öffnungen, Balkone und Freisitze des geplanten Gebäudes keine Blicke auf die umliegenden bebauten Grundstücke eröffnen, die die dort möglicherweise gegebenen „Rückzugsmöglichkeiten“ zunichtemachen, würde dies die Bautätigkeit in nicht wenigen Fällen erheblich erschweren, wenn nicht gar zum Erliegen bringen. Ein im Bauplanungsrecht wurzelnder Anspruch, zumindest auf einem Teil der Freiflächen des eigenen Grundstücks vor fremden Blicken geschützt zu sein, lässt sich auch nicht aus einem Recht auf Privatsphäre herleiten. Dass derjenige, der die eigenen vier Wände verlässt, dabei gesehen und sogar beobachtet werden kann, liegt in der Natur der Sache (Beschluss des Senats vom 2. Februar 2023 - 2 M 97/22 - juris Rn. 18; OVG NW, Urteil vom 8. April 2020 - 10 A 352/19 - juris Rn. 32 ff.). (5) Einen Abwägungsfehler kann der Antragsteller auch nicht damit begründen, dass es durch den Neubau zu einer erheblichen Beschränkung der Aussicht von seinem Grundstück auf das Schloss P. und den Roten Turm komme. Das private Interesse an der Erhaltung einer Aussichtslage ist nicht stets ein abwägungsbeachtlicher Belang (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 16, m.w.N.). Im Grundsatz gilt, dass allein die Verschlechterung der Aussichtslage durch die künftige Bebauung der Nachbargrundstücke keinen schutzwürdigen Belang beeinträchtigt. Ausnahmsweise kann eine schöne Aussicht abwägungsrelevant sein, wenn diese wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 23. März 2021 -1 B 406/20 - juris Rn. 111, m.w.N.; VGH BW, Urteil vom 9. September 2020 - 5 S 2132/17 - juris Rn. 34 f., m.w.N.), etwa wenn ein Grundstück durch einen außergewöhnlichen Fernblick in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (BayVGH, Urteil vom 14. Juli 2006 - 1 N 05.1153 - juris Rn. 28, m.w.N.). Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Allein der Umstand, dass das Schloss P. und der Rote Turm vom Grundstück des Antragstellers aus zu sehen sind, genügt nicht, zumal ein (völlig) freier Blick wegen des Bewuchses des Schlossgartens mit Bäumen ohnehin nicht bzw. nur in den späten Herbst- und Wintermonaten bestehen dürfte. (7) Ein Abwägungsmangel ergibt sich auch nicht aus dem Fehlen von Stellplätzen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans insbesondere auch die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung zu berücksichtigen. Das Interesse eines Anliegers, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet verschont zu bleiben, ist ein abwägungserheblicher privater Belang (BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000, a.a.O., juris Rn. 7). In die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen ist daher das Interesse der Nachbarn, von einer Überlastung der ihre Grundstücke erschließenden Straßen und damit verbundenen Beeinträchtigungen ihrer Grundstücksnutzung durch parkende Kraftfahrzeuge und etwaigen Parksuchverkehr verschont zu bleiben. Für die Bewertung dieses Interesses ist nicht die konkrete Bestimmung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Kfz-Stellplätze, sondern eine realistische Bewertung des von dem Vorhaben verursachten Verkehrsaufkommens und der daraus resultierenden Belastungen der Anwohner erforderlich; nichts anderes gilt für die sonstigen Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf den Straßenverkehr, dem ebenfalls städtebauliche Bedeutung zukommt (VGH BW, Urteil vom 24. Juni 2021 - 8 S 1928/19 - juris Rn. 54, m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat dieses Interesse der Anwohner, insbesondere auch des Antragstellers, fehlerfrei bewertet und abgewogen. Nach der textlichen Festsetzung D.4 sind die Anordnung von privaten Stellplätzen nach § 12 BauNVO sowie deren erforderliche Zuwegung zwar nur bis zu einer Anzahl von 5 Stellplätzen im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche zwischen Grundstückszufahrt und WA 1 nach vollzogener Abstimmung zur exakten Platzierung im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde zulässig. Die Antragsgegnerin hat damit den denkmalrechtlichen Belangen Rechnung getragen und ihre ursprüngliche Planung zugunsten des Denkmalschutzes geändert. Es ist aber nicht zu erwarten, dass das Fehlen einiger (weniger) privater Stellplätze für die Bewohner der acht Wohnungen im ehemaligen Schlossgebäude zu einer Überlastung der die Grundstücke der Anwohner erschließenden Straßen oder zu Beeinträchtigungen ihrer Grundstücksnutzung durch parkende Kraftfahrzeuge und etwaigen Parksuchverkehr führen wird; zumal im Norden des Plangebiets eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "öffentliche Parkplätze" festgesetzt ist, auf der nach dem Freiraum-/Gestaltungsplan (Anlage 7 zur Planbegründung) 25 öffentliche Stellplätze hergestellt werden sollen, die auch von den Anwohnern und deren Besucher genutzt werden können. Hinsichtlich des Wohngebiets WA 2 ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass notwendige Stellplätze in einer privaten Tiefgarage im Kellergeschoss untergebracht werden und die nach § 48 Abs. 1 BauO LSA notwendigen privaten Stellplätze im Rahmen der konkreten Objektplanung auf dem jeweiligen Baugrundstück nachzuweisen sind (vgl. S. 24 der Planbegründung). Auch diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Details insbesondere zum Umfang der Stellplätze dürfen dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 5. Mai 2021 - 8 C 10697/20 - juris Rn. 66). Es ist auch nicht zu erwarten, dass es aufgrund der Planung deshalb zu einer Überlastung der vorhandenen Erschließungsstraßen und einem die Anwohner beeinträchtigenden Parksuchverkehr kommen wird, weil die geplante Neugestaltung des Schlossparks zu einer Steigerung der Attraktivität des Parks für Besucher führt. Zwar ist es nach der Planbegründung auch Ziel der Planung, die Parkanlage mit dem touristischen Ausflugsziel des Roten Turmes und dessen Wegebeziehungen für die Öffentlichkeit zu entwickeln. Es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die 25 geplanten Stellplätze nicht ausreichen werden, um auch den durch einen erhöhten Besucherverkehr verursachten Bedarf an Stellplätzen zu decken. Ein Abwägungsmangel ist auch nicht darin zu erkennen, dass der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Ausstattung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen mit der Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität nach Maßgabe des am 24. März 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Elektromobilitätsinfrastruktur für Gebäude (GEIG) enthält. Zwar sind die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB „auch im Hinblick auf die Entwicklung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität“ in die Abwägung einzustellen. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Bebauungsplan Festsetzungen zur Ausstattung von Gebäuden mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität enthalten oder die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans Erwägungen hierzu anstellen muss. Der Zusatz "auch im Hinblick auf die Entwicklung beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität" hat bauplanungsrechtlich vor allem Bedeutung im Hinblick auf die Schaffung der öffentlichen Ladeinfrastruktur - also Ladeeinrichtungen außerhalb von Privatgrundstücken oder privaten Parkhäusern -, insbesondere der Ausweisung (öffentlicher) Flächen auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, auf denen die Fahrzeuge während eines Parkvorgangs aufgeladen werden können (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. § 1 Rn. 471a; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 152. EL, BauGB § 1 Rn. 168b). Das GEIG hingegen regelt nach dessen § 1 Abs. 1 die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Lade-infrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden. Das GEIG ist dem materiellen Bauordnungsrecht zuzuordnen; es steht insoweit in einem Ergänzungsverhältnis zu den allgemeinen baurechtlichen Vorgaben. Ebenso wie diese sind ihre Regelungen Bestandteil des Maßstabs für Baugenehmigungen bzw. der bei baugenehmigungsfreien Vorhaben zu beachtenden Anforderungen (Knauff, GEG, GEIG, Einleitung Rn. 69). Dem entsprechend bleibt die Frage, ob und wie viele Stellplätze nach dem GEIG mit solcher Infrastruktur auszustatten sind, dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. cc) Es bedarf schließlich nicht der Prüfung, ob die Abwägung deshalb fehlerhaft gewesen ist, weil - wie der Antragsteller im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens einwandte - die Belange des Artenschutzes aufgrund eines unzulänglichen artenschutzrechtlichen Fachbeitrages nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Denn ein diesbezüglicher Mangel im Abwägungsvorgang wäre gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich geworden, weil der Antragsteller ihn nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht hat. Dass der Antragsteller die Rüge bereits im Planaufstellungsverfahren erhoben hat, genügt nicht. Eine Rüge im Sinne von § 215 Abs. 1 BauGB kann erst erhoben werden, nachdem der Bebauungsplan durch seine Bekanntmachung in Kraft gesetzt worden ist; derjenige, der bereits im Planaufstellungsverfahren Einwendungen erhoben hat, muss nach dem Satzungsbeschluss und seiner Bekanntmachung entscheiden, ob er die getroffenen Festsetzungen akzeptiert oder seine Einwendungen weiterverfolgen möchte (OVG NRW, Urteil vom 24. November 2021 - 7 D 91/19.NE - juris Rn. 36; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 153. EL Januar 2024, BauGB § 215 Rn. 38). In der Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 27. Oktober 2021 wurde auch auf die Rechtsfolge des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. C. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. D. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 8. August 2024 beschlossen: Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach den Empfehlungen in Nr. 9.8.1 und Nr. 9.8.4 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, die für Normenkontrollen gegen einen Bebauungsplan einen Streitwert zwischen 7.500,- und 60.000,- € vorsehen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Bebauungsplans für den Antragsteller erscheint ein Streitwert von 10.000,00 € für angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Schlossgarten in P.“. Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung …, Flur … Flurstücke …, …, …, …, … und … mit der Straßenbezeichnung „A-Straße“. Das Flurstück … ist mit einem Wohnhaus, das Flurstück … mit einer Doppelgarage bebaut. Sie werden von der östlich verlaufenden Straße „Alt P.“ erschlossen. An die nördliche Grenze des Flurstücks … ist auf dem angrenzenden Flurstück … ein von der Freiwilligen Feuerwehr P-Stadt genutztes Gebäude mit einer Grundfläche von ca. 340 m² gebaut. Die im Süden angrenzenden Flächen sind unbebaut. Westlich der Grundstücke des Antragstellers liegt der Schlosspark P., in welchem sich im südwestlichen Teil das bislang leerstehende Schloss P. und der „RoteTurm“ befinden. Die Grundstücke des Antragstellers liegen im Geltungsbereich des am 23. März 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplans "Goitzscheufer" P-Stadt (Bl. 138, 159 GA), der für die bebauten Grundstücke des Antragstellers und den mit dem Feuerwehrgebäude bebauten Teil des Flurstücks … zwei Mischgebiete ausweist. Im Bereich des Schlosses setzt dieser Plan ein weiteres 840 m² großes Mischgebiet und im Bereich des sog. „Eiskellers“, einem vermutlich im 16. Jahrhundert errichteten Teil einer ehemaligen Burganlage, ein weiteres 600 m² großes Mischgebiet fest. Bei Letzterem wurde das Maß der baulichen Nutzung auf zwei Vollgeschosse begrenzt. Ferner wurden im Schlosspark Straßenverkehrsflächen sowie Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung (Fußgängerbereich, Radwege, öffentliche Parkfläche) festgesetzt. Am 18. Oktober 2022 erteilte der Landkreis Anhalt-Bitterfeld dem Antragsteller auf der Grundlage dieses Plans einen (positiven) Vorbescheid zur Errichtung eines freistehenden Wohngebäudes mit zwei Vollgeschossen auf dem Flurstück … (Bl. 134 ff. GA). Bereits am 24. Juni 2020 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Schlosspark P.“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. In der zugrundeliegenden Beschlussvorlage wurde u.a. ausgeführt: Anlass für die Aufstellung sei das Anliegen, das Schloss P. für Wohnbebauung nutzbar zu machen, die Parkanlage mit dem touristischen Ausflugsziel des Roten Turms und dessen Wegebeziehungen für die Öffentlichkeit mit der Parkanlage zu entwickeln, sowie die planungsrechtliche Möglichkeit für eine Erweiterung des Feuerwehrstützpunktes festzulegen. Der Bebauungsplan überdecke den bereits vorhandenen, rechtskräftigen Bebauungsplan „Goitzscheufer“ aus dem Jahr 2011. Die neue Bebauungsplanung löse mit Erlangung ihrer Rechtskraft das „darunterliegende“ alte Planungsrecht vollständig ab. Um eine Realisierung der Angebotsplanung vornehmen zu können, sei eine Neuformulierung des Planungsrechts für den Bereich des Schlosses und dessen Parkanlage erforderlich. Der Aufstellungsbeschluss wurde im „A-Stadtboten“, dem Amtsblatt der Antragsgegnerin, vom 30. September 2020 unter Hinweis auf die Auslegung des Planentwurfs und die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen öffentlich bekanntgemacht. Nach dem ersten Planentwurf vom Juni 2020 umfasst der Geltungsbereich des Plans eine etwa 1,4 ha große Fläche südlich der P-Hauptstraße/B 100, bestehend aus dem Großteil des Parkgeländes und der von der Freiwilligen Feuerwehr genutzten Fläche. Das dem Antragsteller gehörende Grundstück grenzt östlich und - im Bereich des Feuerwehrgeländes - südlich an das Plangebiet an. Für den überwiegenden Teil des Plangebiets wurden im nördlichen Teil öffentliche und im südlichen Teil private Grünflächen festgesetzt. Der von der Feuerwehr genutzte Teil des Flurstücks … sowie ein kleiner Teil der westlich daran angrenzenden Parkfläche im Nordosten des Plangebiets wurden als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ festgesetzt. Am südwestlichen Rand des Plangebiets im Bereich des Roten Turms war eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ vorgesehen. Im Bereich des Schlossgebäudes im südwestlichen Teil des Plangebiets wurde ein allgemeines Wohngebiet (WA 1) mit einer überbaubaren Grundfläche von maximal 800 m² ausgewiesen; das dort vorhandene Bestandsgebäude sei zu erhalten. Ein weiteres allgemeines Wohngebiet (WA 2) mit einer überbaubaren Grundfläche von maximal 600 m² wurde im südöstlichen Teil des Plangebiets ausgewiesen, das zum Grundstück des Antragstellers einen Abstand von 7,50 m einhält. Dort waren die Zahl der Vollgeschosse auf drei und die Gebäudehöhe (Oberkante) auf 110 m ü. NHN begrenzt; Staffelgeschosse waren nicht zulässig. Am nördlichen Rand des Plangebiets war eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „öffentliche Parkfläche“ festgesetzt. Ferner waren Zuwegungen von der Parkplatzfläche bzw. der bestehenden Straße im Norden zu den beiden Wohngebieten sowie zu der Gemeinbedarfsfläche um den Roten Turm vorgesehen. An der Zuwegung zum WA 1 sollten ferner 20 private Stellplätze entstehen. Zum Planungsanlass heißt es in der Planbegründung u.a., es sei beabsichtigt, dass auf der einen zur Baureife ertüchtigten Fläche ein Mehrfamilienhaus mit bis zu je acht Wohnungen errichtet werden könne. Vor allem aber sei der Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans, eine Nachnutzung des vorhandenen Schlosses im Ort P. zu entwickeln. In der Zeit vom 8. Oktober bis 13. November 2020 wurden der Bebauungsplanentwurf mit der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung jeweils mit Stand vom Juni 2020 sowie ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag des Garten- und Landschaftsarchitekten Dipl.-Ing. (FH) Sven Reuter vom 16. Juni 2020, ein Lageplan, zwei Hochwassergefahrenkarten (HQ 100 und HQ 200) sowie eine „Botanische Bestimmung von Parkbäumen“ (Baumkartierung) des Büros für Ö. und F. „…“ G. M. vom Mai 2019 (Bl. 209 ff. der Beiakte A) ausgelegt. In seiner Stellungnahme vom 10. November 2020 wandte der Antragsteller gegen die Planung u.a. ein: Die Neuausweisung der beiden Baufelder WA 1 und WA 2 verstoße gegen Ziele der Raumordnung, da der Landesentwicklungsplan 2010 in Ziel 26 die Vorgabe enthalte, dass in den Orten, die nicht Zentrale Orte im Sinne der Regionalplanung seien, die städtebauliche Entwicklung auf die Eigenentwicklung auszurichten sei und dabei die Versorgungseinrichtungen dieser Orte unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und ihrer Lage im Raum den örtlichen Bedürfnissen anzupassen seien. Die Planung sei auch nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da aufgrund der rückläufigen Einwohnerzahlen ein Bedarf für die Neuausweisung von Wohngebieten fehle. In Bezug auf die Erweiterung der Flächen für die Feuerwehr sei die Planung nicht erforderlich, weil die Feuerwehr das als Erweiterungsgrund angegebene Drehleiterfahrzeug nicht vorhalte. Die Ausweisung des Baufeldes WA 2, welches für eine Bebauung mit einem großen, hohen und modernen Gebäude geplant werde, führe dazu, dass das denkmalgeschützte Ensemble „Schloss P. mit Parkanlage“ als solches aufgebrochen und damit seiner denkmalgeschützten Wirkung beraubt werde. Auch der Blick auf die Schlossanlage, seit hunderten von Jahren auf Kupferstichen, Holzschnitzereien und Malereien festgehalten und interpretiert, werde unter denkmalschützenden Gesichtspunkten durch die Bebauung des Schlossparks mit einem bis zu 10 m hohen Mehrfamilienhaus auf einer Grundfläche von bis zu 600 m2 bis zur Bedeutungslosigkeit entwertet. Für den Park und das Schloss P. bestehe ein rechtsgültiger Bebauungsplan, welcher Teil des Gesamtplanes „Goitzscheufer“ P. sei. Im Fall der Überplanung eines nicht ausgenutzten Bebauungsplans habe die Gemeinde in eigener Verantwortung sowohl die Eingriffe, die im Fall der Verwirklichung auf den von der ursprünglichen Planung erfassten Grundstücke eingetreten wären, als auch die Eingriffe, die aufgrund des neuen Bebauungsplans eintreten, zu ermitteln und nach ihrer ökologischen Wertigkeit zu bewerten. Dem Erfordernis, bei der Gegenüberstellung alle Grundstücke in den Blick zu nehmen, die von der alten und von der neuen Planung erfasst sind, sei die Plangeberin nicht bzw. nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Der von ihr eingeholte artenschutzrechtliche Fachbeitrag, mit dem habe festgestellt werden sollen, ob und in welchem Maß besonders oder streng geschützte Tierarten vom Vorhaben betroffen sein können, und mit dem Verbotstatbestände dargestellt und Lösungen zur Konfliktminderung und zur Konfliktvermeidung sowie zum Lebensstättenersatz hätten erarbeitet werden sollen, sei unzulänglich. Letztlich beruhe der Planentwurf auf einer ungenügenden Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Belange. Die Interessen der Eigentümer der benachbarten, schon bereits seit vielen Jahren bebauten Wohngrundstücke würden in unangemessener Weise zurückgestellt. In unmittelbarer Nachbarschaft einer aufgelockerten Bebauung mit einer Grundflächenzahl zwischen 0,1 und 0,2 und einer maximal zweigeschossigen Bebauung werde nunmehr eine massive Bebauung in dreigeschossiger Bauweise zugelassen. Die Baukörper, die auf Grund dieser planerischen Festsetzung errichtet werden könnten, hätten ein Vielfaches des Volumens der vorhandenen Wohnbauten. Sie wirkten im Verhältnis zu der vorhandenen Wohnbebauung „erdrückend" und verstießen damit gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Ferner sei festzustellen, dass der Planentwurf das auf seinem Grundstück an der östlichen Grundstücksgrenze liegende, rechtskräftig bestehende Baufeld nicht mehr aufzeige und die ihm aus dessen Bestand heraus zustehenden Baurechte nicht bzw. nicht im erforderlichen Maße beachte, insbesondere bei der Ausweisung des Baufeldes WA 2. Schließlich unterschreite dieses Baufeld den einzuhaltenden Grenzabstand. Am 3. März 2021 beschloss die Antragsgegnerin den zweiten Entwurf des Bebauungsplans vom Januar 2021, der gegenüber dem ersten Entwurf im Wesentlichen folgende Änderungen enthielt: Die Zuwegung zum WA 1 und die sich daran anschließenden privaten Stellplätze entfallen. Stattdessen wurde die Zuwegung zum Roten Turm verbreitert, näher an die westliche Plangrenze herangerückt und als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesen. Nach Nr. 4 der textlichen Festsetzungen sind die Anordnung von privaten Stellplätzen sowie deren erforderlichen Zuwegung nur bis zu einer Anzahl von 5 PKW-Stellplätzen im Bereich der ausgewiesenen, privaten Grünfläche (Parkanlage) zwischen Grundstückszufahrt und WA 1 nach vollzogener Abstimmung zur exakten Platzierung im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde zulässig. Nach der Begründung des Bebauungsplans sind im WA 2 die privaten Stellplätze ausschließlich nur über eine private Tiefgarage unter dem Mehrfamilienhaus (Kellergeschoss) möglich. Die nach § 48 Abs. 1 BauO LSA notwendigen privaten Stellplätze sind im Rahmen der konkreten Objektplanung auf dem jeweiligen Baugrundstück nachzuweisen. Der Beschluss wurde im „A-Stadtboten“ vom 31. März 2021 öffentlich bekanntgemacht (Beiakte B, Bl. 107 f.). Die Bekanntmachung enthielt u.a. folgende Hinweise: Der zweite Entwurf mit der Begründung und Anlagen liege in der Zeit vom 8. bis einschließlich 23. April 2021 montags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr, dienstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr, mittwochs von 8.00 bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 15.30 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr in den Diensträumen des Bauamtes der Antragsgegnerin zur Beteiligung der Öffentlichkeit aus. Sollte aufgrund einer aktuellen COVID 19-Verordnung der Zugang zur Verwaltung geschlossen sein, würden interessierte Bürger gebeten, sich über die Hausklingel zu melden. Ein Mitarbeiter werde dann den Bürger in den Auslegungsraum führen. Weiterhin könne zum Einsehen der Entwurfsunterlagen ein Termin zu den angegebenen Dienstzeiten telefonisch (Rufnummer) vereinbart werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie der vollständige zweite Entwurf nebst Anlagen könnten während der Auslegungszeit ebenso auf der Internetseite der Antragsgegnerin eingesehen werden unter: (Webseite). In der Zeit vom 8. bis 23. April 2021 wurden der zweite Bebauungsplanentwurf mit der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung jeweils mit Stand vom Januar 2021, ein Lageplan, zwei Hochwassergefahrenkarten (HQ 100 und HQ 200), die Baumkartierung vom Mai 2019, der Entwurf des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vom 16. Juni 2020, ein Geländeschnitt, ein Freiraum-/Gestaltungsplan sowie ein Vorentwurf mit Einarbeitung einer denkmalpflegerischen Zielstellung ausgelegt (Bl. 114 ff. der Beiakte B). In seiner Stellungnahme vom 22. April 2021 wiederholte der Antragsteller seine Einwände und vertiefte seine Ausführungen zum Denkmalschutz. Ergänzend führte er aus, der nunmehrige Planentwurf werde den Anforderungen des § 48 BauO LSA an die Herstellung erforderlicher Stellplätze nicht gerecht; danach müssten für beide Wohngebiete jeweils acht bis zwölf Stellplätze hergestellt werden. Zudem verlange die EU-Gebäuderichtlinie (2018), dass Bauherren und Eigentümer für gewisse Parkplätze, die sich in oder an Gebäuden befänden, auch Ladepunkte und die Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorsehen. Dem werde der Planentwurf, der in seiner Begründung auf lediglich fünf PKW-Stellplätze verweise, nicht gerecht. Die Fristverkürzung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf 16 Tage sei nicht angemessen. In seiner Sitzung vom 21. Juli 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan in der Fassung vom Juni 2021, der (im Wesentlichen) der Fassung des zweiten Entwurfs entspricht, als Satzung nach § 13a BauGB. Der Plan wurde am 27. August 2021 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt, und der Satzungsbeschluss wurde im „A-Stadtboten“ vom 27. Oktober 2021 öffentlich bekanntgemacht. Am 27. Oktober 2022 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Als Eigentümer eines an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks sei er antragsbefugt. Er sei dadurch in einem privaten Belang mehr als nur geringfügig betroffen, dass es durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere des Baufeldes WA 2 und der dort vorgesehenen Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Vollgeschossen, zu einer Verkürzung der Abstandsflächen komme, welche die mögliche und von ihm auch geplante weitere Bebauung auf seinem Grundstück erheblich beeinträchtige oder gar unmöglich mache. Er gehe davon aus, dass die Planung der Antragsgegnerin die Höhe des Neubaus im Baufeld WA 2 deutlich zu niedrig angenommen habe und dadurch die notwendige Abstandsfläche hinsichtlich des öffentlichen Grundstücks (Flurstück …) wegen Verstoßes gegen das ihn schützende Überdeckungsverbot des § 7 Abs. 3 Satz 1 BauO LSA nicht eingehalten und dadurch sein Baurecht auf seinem Grundstück in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt werde. Zudem werde es durch die Festsetzung des Baufeldes WA 2 und der dort vorgesehenen Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Vollgeschossen zu einer erheblichen Verschlechterung der Situation auf seinem Grundstück kommen, insbesondere zu einer „erdrückenden“ Wirkung auf die vorhandene Wohnbebauung. Durch die massive Bebauung des bisher ausschließlich als Grünfläche genutzten Schlossparks werde insbesondere in die besonders schutzwürdige rückwärtige Ruhezone seines Grundstücks in unzumutbarer Weise eingegriffen. Die für das Baufeld WA 2 vorgesehene Bebauung schaffe neue, das Wohnen besonders störende Einsichtsmöglichkeiten seitens der das neue Mehrfamilienhaus zukünftig nutzenden Bewohner, insbesondere in den Ruhe- und Freizeitbereich. Er befürchte, dass eine Nutzung der in der Ruhezone liegenden großen Terrasse und des gesamten rückwärtigen Bereichs seines Grundstücks aufgrund der entstehenden Einsichtsmöglichkeiten nicht mehr bzw. nicht mehr so ungestört wie bisher erfolgen könne. Die Schaffung von insgesamt 16 Wohneinheiten auf einer innerstädtischen, bislang im Wesentlichen unbebauten und teilweise naturbelassenen Fläche mit dem von ihnen ausgehenden Kfz-Verkehr, die Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf oberirdischen Stellplätzen, sowie die unmittelbar neben seinem Wohngrundstück anzulegende Zufahrt zu einer Tiefgarage enthielten ein Belastungspotential für die Umgebungsbebauung, das eine Rechtsbetroffenheit nachbarlicher Belange auslöse. Ferner reiche die Zahl von fünf herzustellenden Stellplätzen für das Wohngebäude auf dem Baufeld WA 1 nicht aus. Auch entspreche die Planung nicht § 6 GEIG, der verlange, dass bei einem zu errichtenden Wohngebäude, das über mehr als 5 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 5 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfüge, jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werde. Die von der Antragsgegnerin ursprünglich angekündigten öffentlichen Parkplätze für touristische Besucher des Schlossgeländes seien im streitgegenständlichen Bebauungsplan nicht mehr vorgesehen. Der schlichte Verweis auf einen möglicherweise noch entstehenden öffentlichen Parkplatz außerhalb des Plangeländes reiche für die Annahme einer sachgerechten Abwägung unter Einbeziehung seiner privaten Belange nicht aus. Es sei zu befürchten, dass es zu einer schwierigen Parksituation auf dem und um das Plangelände und einem erheblichen Anstieg an parkplatzsuchendem Fahrzeugverkehr komme, was sich einerseits in einem deutlich erhöhten Verkehrslärm und andererseits im „Zuparken“ der umliegenden Straßen niederschlage, auch und insbesondere in der Straße "Alt P.". Durch die Festsetzung des Baufeldes WA 2 und der dort vorgesehenen Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit drei Vollgeschossen komme es ferner zu einer erheblichen Beschränkung der Aussicht von seinem Grundstück auf das Schloss P. und den Roten Turm. Der ursprünglich geltende Bebauungsplan „Goitzscheufer“ aus dem Jahr 2011 habe ein deutlich weiter in das Plangebiet hinein verlegtes und gedrehtes Baufeld WA 2 vorgesehen, das zudem nur im hinteren Drittel mit einem Mehrfamilienhaus mit lediglich bis zu zwei Vollgeschossen habe bebaut werden sollen. Bei Umsetzung dieser ursprünglichen Planung wäre der den Charakter und Wert seines Grundstücks ausmachende Blick auf das Schloss P. und den Roten Turm erhalten geblieben. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Ein Verfahrensfehler sei darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen auf 16 Tage verkürzt habe. Dieser Zeitraum habe nicht ausgereicht, um den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung zu erfüllen. Er habe lediglich 12 Werktage umfasst, an denen die ausgelegten Unterlagen tatsächlich hätten eingesehen werden können, wobei nur an 8 Werktagen eine Einsichtnahme nach 12:00 Uhr und lediglich an 2 Werktagen eine Einsichtnahme bis 18:00 Uhr möglich gewesen sei. Die Änderung der Festsetzungen hinsichtlich einer denkmalschutzgerechten Parkgestaltung auf Grundlage einer neu erstellten denkmalpflegerischen Zielplanung (Anlage 8 zum Planentwurf) und eines neu erstellten Gestaltungsplans im Sinne eines städtebaulichen Begleitplans (Anlage 7 zum Planentwurf) seien für die Planungskonzeption von erheblicher Bedeutung und wiesen eine hohe Komplexität auf. Zugleich habe die sich im April 2021 auf einem Höhepunkt befindliche Corona-Pandemie zu erheblichen Einschränkungen bei der Wahrnehmung des Rechts auf Einsichtnahme in die Planunterlagen geführt. Bei der Bemessung der Frist habe die Antragsgegnerin zudem unberücksichtigt gelassen, dass sich im Zeitraum der Auslegung ein nicht unbeträchtlicher Anteil der Bürgerinnen und Bürger aufgrund einer möglichen oder tatsächlichen Infektion mit Covid-19 in Quarantäne oder im Krankenhaus befunden habe. Die Planung verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB, da sie Zielen der Raumordnung widerspreche. Der Landesentwicklungsplan 2010 des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-ST 2010) enthalte in Ziel 26 die Vorgabe, dass in den Orten, die nicht Zentrale Orte im Sinne der Regionalplanung sind, die städtebauliche Entwicklung auf die Eigenentwicklung auszurichten sei. Dabei seien die Versorgungseinrichtungen dieser Orte unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung und ihrer Lage im Raum den örtlichen Bedürfnissen anzupassen. Unter Eigenentwicklung sei die für den Bauflächenbedarf zu Grunde zu legende Entwicklung einer Gemeinde zu verstehen, die sich aus der natürlichen Bevölkerungsentwicklung und aus den Ansprüchen der örtlichen Bevölkerung an zeitgemäße Wohnverhältnisse, der ortsansässigen Gewerbebetriebe und der Dienstleistungseinrichtungen ergebe. Der Sachliche Teilplan ”Daseinsvorsorge - Ausweisung der Grundzentren in der Planungsregion Anhalt- Bitterfeld-Wittenberg” konkretisiere die Ziele und Grundsätze zur Entwicklung der Siedlungsstruktur des Abschnitts 2 und zum Öffentlichen Personennahverkehr gemäß Abschnitt 3.3.6 des LEP-ST 2010 und enthalte in Ziel 4 die Vorgabe, dass zur Verringerung der Inanspruchnahme von Grund und Boden sowie zur Verbesserung der Auslastung der vorhandenen Infrastruktur für Wohnneubaumaßnahmen die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung (Baulandreserven, Brachflächen und leerstehende Bausubstanz) in den Siedlungsgebieten zu nutzen seien und ein Erfordernis von Neuausweisungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht unter Berücksichtigung der Bevölkerungsentwicklung und Anrechnung vorhandener Flächenreserven und Innenbereichspotenziale zu begründen sei. Die Neuausweisung des streitgegenständlichen Plangebiets mit den zwei Baufeldern als allgemeine Wohngebiete widerspreche diesen Festlegungen. Der zwingend erforderliche Bedarfsnachweis sei nicht im notwendigen Maße erbracht. Es sei aus städtebaulicher Sicht nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin einerseits seit Jahren bestehende Wohngebiete mangels Ausnutzung durch Interessenten und bedingt durch den vorherrschenden Bevölkerungsrückgang rückentwickle, wie etwa das Plangebiet „H-Hof‘, und andererseits neue Wohngebiete schaffe, wie beispielsweise das Plangebiet „Wohnen F-Gasse“ in P. oder das hier streitgegenständliche Plangebiet. Ein erforderliches Zielabweichungsverfahren habe die Antragsgegnerin nicht durchgeführt. Die in Rede stehende Planung sei auch nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Einwohnerzahlen der Antragsgegnerin insgesamt und des Ortsteils P. im Besonderen seien seit 2010 Jahr für Jahr rückläufig, sie seien im gesamten Gemeindegebiet im Zeitraum von 2010 bis 2020 um ca. 4,45 % und im Ortsteil P. um 1,69 % gesunken. Die Antragsgegnerin selbst rechne nach dem Integrierten Gemeindeentwicklungskonzept (IGEK) für den Zeitraum 2018 bis 2030 mit einem Rückgang der Einwohnerzahl um 15,7 %. Zugleich halte sie genügend andere, bereits ausgewiesene Wohngebiete zur baulichen Nutzung vor, die jedoch aufgrund mangelnder Nachfrage nicht ausgeschöpft seien, was sich an der von der Antragsgegnerin aktiv betriebenen Rückentwicklung bereits ausgewiesener Wohngebiete zeige. Die vorliegende Planung sei damit ersichtlich nicht städtebaulich motiviert. Die Antragsgegnerin bestätige dies in der Begründung zum Bebauungsplan, soweit sie darin ausführe, dass zwangsläufig andere investive Zielstellungen verfolgt würden, um dem Verfall des Schlosses Einhalt zu gebieten, und das zweite Baufeld der Zielstellung einer Nachverdichtung des inneren örtlichen Raumes entspreche und erforderlich sei, um die aufwändige Instandsetzung des P.er Schlosses im Rahmen einer Mischkalkulation finanzierbar zu gestalten. Daraus ergebe sich, dass die Ausweisung der Baufläche WA 2 ausschließlich dazu dienen solle, dem privaten Eigentümer/Investor eine maximiert gewinnbringende Sanierung und Verwertung (Vermietung, Verkauf) der Wohnungen im Schloss zu ermöglichen. Damit liege der Planung keine legitime städtebauliche Zielsetzung zugrunde, sondern beruhe allein auf dem Bauwunsch des Eigentümers/Investors. Sie erschöpfe sich damit unzulässigerweise darin, private Interessen zu befriedigen und sei mithin als unzulässige Gefälligkeitsplanung anzusehen. Auch die Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die von der Antragsgegnerin insoweit gegebene Begründung, es solle die Möglichkeit geschaffen werden, eine Erweiterung des Feuerwehrgebäudes zu realisieren, um einen dringend benötigten Leiterwagen unterbringen zu können, überzeuge nicht, da die Feuerwehr kein Drehleiterfahrzeug zur Brandbekämpfung im Gemeindegebiet vorhalte, dies bei der vorhandenen Bebauung als nicht notwendig erachtet worden sei und in Bezug auf Art und Maß der vorhandenen Bebauung auch keine Veränderung eingetreten sei, aus der sich die Notwendigkeit zum Vorhalten eines Drehleiterfahrzeugs ergebe. Die Antragsgegnerin trage keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die für eine Verpflichtung zum Bereithalten eines Drehleiterfahrzeugs zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes stritten. Der Bebauungsplan sei zudem abwägungsfehlerhaft. Dies betreffe insbesondere die Belange des Denkmalschutzes. Die Gemeinden hätten als Ausfluss der bindenden Vorgaben des BauGB u.a. die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und baukulturell zu erhalten. Das Rittergut P. sei als Sachgesamtheit einschließlich der dazugehörigen Parkanlage (Teildenkmal) entsprechend § 2 Abs. 2 DenkmSchG LSA als Baudenkmal erfasst. Das Schloss unterstehe dem Ensembleschutz und sei ein archäologisches Kulturdenkmal mit sichtbaren Strukturen eines Bodendenkmals. Inbegriffen sei unter dem Ensemble ebenfalls der Schlosspark. Das Rittergut P. sei in städtebaulicher Hinsicht als Sachgesamtheit einschließlich der dazugehörigen Parkanlage ein Denkmal der Geschichte und in seiner Beziehung zur aktuellen räumlichen Struktur der Antragsgegnerin in den Blick zu nehmen. Auf Grund seiner Lage sei es sowohl vom Großen Goitzschesee und seinem Ufer als auch von den umgebenden Höhenzügen aus weithin einsehbar. Es präge sowohl das Ortsbild von P. als auch das Landschaftsbild des nördlichen Ufers des Großen Goitzschesees. Die Begründung des Bebauungsplans betone, dass es sich bei dem Rittergut und dem Vorhabengebiet um ein in vielerlei Hinsicht herausragendes, regional und überregional bedeutsames Denkmal von in Sachsen-Anhalt einzigartiger Bedeutung mit äußerst seltenen Fundstellen handele. In Anbetracht dessen habe dem Schutz und der Pflege des Denkmals im Rahmen der Bauleitplanung und der vorzunehmenden Abwägung besonderes Gewicht zukommen müssen. Das von der Antragsgegnerin festgesetzte Nutzungskonzept für das Plangebiet wäre deshalb in erster Linie an der Bedeutung des Denkmals und seiner Bewahrung zu messen gewesen. Ausgangspunkt und Maßstab der Planung habe vorrangig der überlieferte Baubestand sowie die überaus hohe Dichte von äußerst seltenen Fundstellen sein müssen. Ziel sei in erster Linie der Erhalt der Anlage in Charakter, historischer Baukonstruktion und landschaftlicher Einbettung sowie die Erforschung, Dokumentation und Erhaltung der historisch wertvollen Fundstellen. Angesichts des hohen Rangs des Denkmalschutzes im Allgemeinen und der Bedeutung des Ritterguts P. im Besonderen habe der Eigentümer der Baugrundstücke es grundsätzlich hinnehmen müssen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt bleibe. Die Antragsgegnerin habe jedoch die umgekehrte Vorgehensweise gewählt. Sie habe die denkmalpflegerische Bedeutung des Ritterguts P. zwar nicht schon im Ansatz verkannt, diese aber von vornherein in den Dienst eines vorgegebenen Investorenkonzepts gestellt. Mit der Erwägung, die Wirtschaftlichkeit des Projekts sei gefährdet, wenn es insbesondere durch Wegfall des Baufeldes WA 2 oder anderweitig aufgrund des Denkmalschutzes beschränkt werde, sei dem besonders hohen Gewicht des Denkmalschutzes in keiner Weise angemessen Rechnung getragen worden. Die Interessen des Eigentümers an dem konkreten Wohnungsbauprojekt und auch die Belange des Tourismus hätten nicht annähernd ein Gewicht, das es hätte rechtfertigen können, tief in die Substanz des Denkmals einzugreifen. Als besonders gravierend erwiesen sich dabei sowohl das Ausmaß als auch die Lage des Baufeldes WA 2 und des geplanten Neubaus. Eine Bebauung mit einem derartig großen, hohen und modernen Gebäude führe dazu, dass das denkmalgeschützte Ensemble „Schloss P. mit Parkanlage“ als solches aufgebrochen und damit seiner denkmalgeschützten Wirkung, seines mondän-historischen Flairs beraubt werde. Auch der Blick auf die Schlossanlage, seit hunderten von Jahren auf Kupferstichen, Holzschnitzereien und Malereien festgehalten und interpretiert, werde unter denkmalschützenden Gesichtspunkten bis zur Bedeutungslosigkeit entwertet und gliedere sich aufgrund der dominierenden Wirkung des Neubaus in die kulturelle Belanglosigkeit der Moderne ein. Der in der Anlage 6 der Planung beigefügte Systemschnitt sei, zumindest was den Höhenvergleich des im Baufeld WA 2 geplanten Mehrfamilienhauses mit der bestehenden Nachbarbebauung angehe, ersichtlich unzutreffend, denn er suggeriere, dass das angrenzende Einfamilienhaus trotz eines Geländeunterschiedes von etwa 3 Höhenmetern zugunsten des Neubaus die Höhe des geplanten Neubaus sogar noch übertreffe. Das Baufeld WA 2 liege zudem direkt über dem sogenannten „Eiskeller“ und würde zwangsläufig mit der geplanten Neuerrichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage zu der vollständigen Zerstörung des Eiskellers und der unter diesen liegenden wertvollen Fundstellen führen. Der Eiskeller habe einst zu dem um 1816 abgebrannten östlichen Schlossflügel gehört, unter dem sich wiederum alte, aus der Bronzezeit stammende Befestigungsanlagen und Siedlungen befänden. Bereits die bisherigen Ergebnisse der Untersuchungen seien herausragend und teilweise einzigartig und erlaubten tiefgehende Einblicke in die mittelalterliche Bau- und Nutzungsgeschichte. Die Antragsgegnerin habe während des Planaufstellungsverfahrens die Existenz des dritten Turms und die herausragende archäologische Bedeutung des „Eiskellers“ trotz zahlreicher anderslautender Einwendungen vehement bestritten und diese offenkundig herausragend wichtigen Belange des Denkmalschutzes nicht im erforderlichen Maße in ihre Abwägung einfließen lassen. Offenbar hätten die Interessen des Eigentümers/Investors an einer möglichst gewinnmaximierten Vermarktung seines Vorhabens mehr Gewicht in der Abwägung gehabt als das ersichtlich hohe archäologische und denkmalschützende Interesse der Öffentlichkeit. Die Planung der Antragsgegnerin verletze auch erhebliche private Belange des Antragstellers. So sei in der Darstellung der geplanten Bauvorhaben in Bezug auf die Nachbarbebauung in der Anlage 6 die unmittelbare Nachbarbebauung im Osten des Plangebiets (Flurstück …) in dem Einfügenachweis nicht berücksichtigt, und auch der in dieser Anlage enthaltene Schnitt stelle die Nachbarbebauung im Bestand nicht dar. Dies habe die von der Antragsgegnerin offenbar bewusst angestrebte Folge, dass die Wirkung, die von dem geplanten Neubau im Baufeld WA 2 auf die Bestandsbebauung ausgehe, an dieser Stelle nicht beurteilt werden könne. Der erweiterte Schnitt, den er durch ein von ihm beauftragtes Architekturbüro habe anfertigen lassen, zeige deutlich die Wirkung der Planung auf sein Wohnhaus. Für die Berechnung der Wandhöhe, sei - anders als im Schnitt der Anlage 6 - die mittlere Geländehöhe von +97,26 m ü NHN maßgebend. Aufgrund des nun korrekt dargestellten Höhenunterschiedes des Grundstücks gehe eine weitaus höhere Wirkung von dem Neubau im Baufeld WA 2 aus als von der Antragsgegnerin angenommen. Auch die von der Antragsgegnerin gemachten Angaben zu den geplanten Höhen des Neubaus seien nicht sachgerecht, da der dargestellte Systemschnitt des Neubaus sich ausschließlich auf ungefähre Angaben der Höhenlagen beziehe. Zu beachten sei, dass die Antragsgegnerin die absoluten Mindestmaße der Geschosshöhen für eine Wohnbebauung angenommen habe, womit die Planung der Exklusivität der Nähe zum Schloss und dem Standort innerhalb des Areals offenkundig nicht gerecht werde. Vielmehr sei zu erwarten, dass sich im Verlauf der Planung die Höhenlagen ändern und tendenziell deutlich höher würden. Die Planung habe auch eine Verkürzung von Abstandsflächen zur Folge. Sie sehe für den auf dem Baufeld WA 2 zu errichtenden Neubau Abstandsflächen vor, die bis zur Mitte des öffentlichen Grundstücks (Flurstück …) reichten. Grundsätzlich sei dies auch nicht zu beanstanden, sofern die diesen Abstandsflächen zugrundeliegenden Höhenangaben des Neubaus zutreffend wären, was aber aus den bereits genannten Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall sei. Die von der Antragsgegnerin berechneten Abstandsflächen beruhten offenkundig auf den unzutreffend verwendeten absoluten Mindestmaßen der Geschosshöhen für eine Wohnbebauung. Sein privates Interesse an einem Schutz vor der Verkürzung von Abstandsflächen habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl ihr bereits vor dem Planaufstellungsverfahren bekannt gewesen sei, dass er Bauabsichten auf seinem Grundstück habe. Die massive Bebauung, die im Baufeld WA 2 vorgesehen sei, führe zu einer erheblichen Verschlechterung der Grundstückssituation. Durch die Höhe und Massivität des Neubaus in Verbindung mit dem abfallenden Gelände in Richtung Osten zu seinem Grundstück entstünden immense Nachteile für die bestehende Bebauung, insbesondere habe ein solcher Neubau erdrückende Wirkung und schränke die natürliche Belichtung der Nachbarbebauung voraussichtlich über die Hälfte des Jahres massiv ein, sodass sein bisher sonnenverwöhntes Grundstück ab den Nachmittagsstunden vollständig im Schatten des Neubaus liegen werde. Zudem füge sich der Neubau mit seiner Höhe und Massivität nicht in die bestehende Nachbarbebauung ein, die maßgeblich aus Einfamilienhäusern bestehe. Der Schlosspark als benachbarte Grünfläche mit über 100 Bäumen biete für sein Grundstück seit jeher eine besondere Ruhezone, die erheblich zur Wohn- und Lebensqualität auf seinem Grundstück beitrage. Konkret schaffe der für das Baufeld WA 2 vorgesehene Neubau neue, das Wohnen besonders störende Einsichtsmöglichkeiten insbesondere in den Ruhe- und Freizeitbereich. Aufgrund der Höhe des Neubaus und dessen deutlich erhöhter Lage über seinem Grundstück liege die besonders schutzwürdige rückwärtige Ruhezone mit großer Sonnenterrasse dann völlig ungeschützt im direkten Einsichtsbereich des Neubaus, ohne Möglichkeit, den fast vollständigen Verlust an Privatsphäre auszugleichen. Die Schaffung von insgesamt 16 Wohneinheiten auf einer innerstädtischen, bislang im Wesentlichen unbebauten und teilweise naturbelassenen Fläche mit dem von ihnen ausgehenden Kfz-Verkehr, die Unterbringung des ruhenden Verkehrs auf oberirdischen Stellplätzen, sowie die unmittelbar neben seinem Wohngrundstück anzulegende Zufahrt zu einer Tiefgarage enthielten ein Belastungspotential für die Nachbarbebauung, das eine Rechtsbetroffenheit nachbarlicher, insbesondere seiner Belange auslöse. Der ursprünglich geltende Bebauungsplan „Goitzscheufer“ aus dem Jahr 2011 habe ein deutlich weiter in das Plangebiet hinein verlegtes und gedrehtes Baufeld WA 2 vorgesehen, das zudem nur im hinteren Drittel des Baufeldes, mit einem Mehrfamilienhaus mit lediglich bis zu zwei Vollgeschossen habe bebaut werden sollen. Diese ursprüngliche Planung und dort vorgesehene Bebauung hätten es ihm ermöglicht, den, den Charakter und Wert seines Grundstücks, ausmachenden Blick auf das Schloss P. und den Roten Turm zu erhalten. Es fehle zudem an einer ausreichenden Anzahl von Pkw-Stellplätzen. Insgesamt sollten aufgrund der Planung 16 Wohneinheiten entstehen. Soweit der Bebauungsplan festlege, dass die Anordnung von privaten Stellplätzen sowie deren erforderlichen Zuwegung nur bis zu einer Anzahl von maximal 5 PKW-Stellplätzen im Bereich der ausgewiesenen, privaten Grünfläche (Parkanlage) zwischen Grundstückszufahrt und dem Baufeld WA 1 nach vollzogener Abstimmung zur exakten Platzierung im Einvernehmen mit der Denkmalschutzbehörde zulässig seien, weiche er erheblich von der im Sinne des § 48 BauO LSA zu verlangenden Anzahl an Pkw-Stellplätzen für das Schloss (Baufeld WA 1) mit 8 bis 12 Pkw-Stellplätzen und das neu zu errichtende Mehrfamilienhaus (Baufeld WA 2) mit ebenfalls 8 bis 12 Pkw-Stellplätzen ab. Die EU-Gebäuderichtlinie (2018) fordere außerdem, dass Bauherren und Eigentümer für gewisse Parkplätze, die sich in oder an Gebäuden befinden, auch Ladepunkte und die Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge vorsehen. In Deutschland setze das am 24. März 2021 in Kraft getretene Gesetz zur Elektromobilitätsinfrastruktur für Gebäude (GEIG) diese Vorgaben um. Gemäß § 6 GEIG sei bei einem zu errichtenden Wohngebäude, das über mehr als 5 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 5 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfüge, dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werde. Gemäß § 8 Abs. 2 GEIG sei bei einem Wohngebäude, das über mehr als 10 Stellplätze angrenzend an das Gebäude verfüge und einer größeren Renovierung unterzogen werde, die den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasse, jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten. Da für das Schloss im Baufeld WA 1 in der denkmalpflegerischen Zielstellung (Anlage 8 zum Bebauungsplan) ein Leerstand des Schlosses seit 2002 und eine langjährige Unterlassung von Instandhaltungsarbeiten, die zu einem Verfall des Gebäudes geführt hätten, festgestellt worden seien, sei davon auszugehen, dass die Baugenehmigung für das Schloss damit erloschen sei. Dies sei mit einer Neuerrichtung im Sinne des § 6 GEIG gleichzusetzen. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin verweise in seiner Begründung auf lediglich 5 Pkw-Stellplätze vor dem Schloss (Baufeld WA 1), was weder den vorgenannten gesetzlichen Maßgaben noch dem tatsächlichen Bedarf an Pkw-Stellplätzen entspreche. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass auch die von der Antragsgegnerin ursprünglich angekündigten öffentlichen Parkplätze für touristische Besucher des Schlossgeländes im Bebauungsplan nicht mehr vorgesehen seien. Sein Interesse an einer genügenden Ausweisung von Parkplätzen sei unzureichend abgewogen worden. Der schlichte Verweis auf einen möglicherweise noch entstehenden öffentlichen Parkplatz außerhalb des Plangeländes reiche für die Annahme einer sachgerechten Abwägung unter Einbeziehung seiner privaten Belange nicht aus; zumal das Denkmalensemble Schloss P. aufgrund seiner herausragenden und einzigartigen archäologischen Bedeutung ein großer Anziehungspunkt für fachlich Interessierte und Touristen sei und deshalb mit erheblichen Besucherzahlen zu rechnen sei. Die nur unzureichend vorhandenen und ausgestatteten Pkw-Stellplätze führten daher zu einer immer wiederkehrenden schwierigen Parksituation auf dem und um das Plangelände. Bei Umsetzung des Bebauungsplans sei zudem mit einem erheblichen Anstieg an parkplatzsuchendem Fahrzeugverkehr zu rechnen, was sich einerseits in einem deutlich erhöhten Verkehrslärm und andererseits im „Zuparken“ der umliegenden Straßen niederschlagen werde, auch und insbesondere in der ihn betreffenden Straße Alt P.. Auch der Mangel an Stellplätzen im Baufeld WA 1 mit 8 Wohneinheiten dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach dazu beitragen. Auch die planmäßig vorgesehenen an- und abfahrenden Fahrzeuge von und zur Tiefgarage des neu zu errichtenden Mehrfamilienhauses entlang der Grenze zu seinem Grundstück führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung durch Verkehrslärm und durch Lärm beim Öffnen und Schließen des Tors der Tiefgarage. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan "Schlossgarten in P." der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Die Verkürzung der Stellungnahmefrist nach § 4a Abs. 3 BauGB auf 16 Tage sei angemessen gewesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bereits bei der ersten öffentlichen Auslegung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB von der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB abgesehen und stattdessen der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden könne. Damit sei - je nach Komplexität der Planung - bereits in dieser Phase eine Verkürzung der Frist auf bis zu zwei Wochen möglich. Dieser Beschleunigungsgedanke sei bei der Beurteilung der Angemessenheit der Dauer einer zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung zu berücksichtigen. Letztlich zeige auch die Zahl von 34 Stellungnahmen zum zweiten Entwurf, dass von der Möglichkeit der Einsichtnahme und Beteiligung in großem Umfang Gebrauch gemacht worden sei. Die Annahme des Antragstellers, dass der Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung entspreche, treffe nicht zu. Gegenstand der Planung seien zwei Wohngebäude und keine größere Wohnsiedlung. Damit entspreche sie der Zielsetzung im Landesentwicklungsplan, wonach es bei der Eigenentwicklung darum gehe, „die gewachsenen Strukturen zu erhalten und angemessen, bezogen auf die örtlichen Bedürfnisse, weiterzuentwickeln“. Zumindest bei dem allgemeinen Wohngebiet WA 1 komme hinzu, dass es in erster Linie darum gehe, für das Schloss eine Nutzung zu realisieren, die einen dauerhaften Erhalt des Schlosses sichere. Der Bebauungsplan löse in seinem Geltungsbereich den dort bisher geltenden Bebauungsplan „Goitzscheufer“ aus dem Jahr 2011 ab, der bereits im Bereich des jetzigen Baufeldes WA 2 ein Wohnhaus ähnlicher Größe zugelassen habe. Nach der bisherigen Festsetzung eines Mischgebiets wäre auch im Schloss (WA 1) eine Wohnnutzung denkbar gewesen, sodass mit dem neuen Bebauungsplan keine zusätzlichen Wohnflächen in einem relevanten Umfang geschaffen worden seien. Auch hätten das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Sachsen-Anhalt als oberste Raumordnungsbehörde sowie der Landkreis Anhalt-Bitterfeld als untere Raumordnungsbehörde bestätigt, dass der Bebauungsplan mit den Zielen der Raumordnung vereinbar sei. Der Einwand des Antragstellers, dass aufgrund der rückläufigen Bevölkerungszahlen kein Bedarf für zusätzliche Wohnungen bestehe, möge auf den ersten Blick rechnerisch nachvollziehbar sein, entspreche aber nicht der Lebenswirklichkeit. Der Rückgang der Einwohnerzahl im Ortsteil P. von lediglich 1,69 % sei eher gering. Im Übrigen bestehe trotz sinkender Bevölkerungszahlen wegen der starken Zunahme kleiner Haushalte oder auch der Zuwanderung ein steigender Wohnungsbedarf. Speziell der Ortsteil P. habe sich nicht zuletzt auch aufgrund der angrenzenden Seen und der guten Verkehrsanbindung zu einem attraktiven Wohnstandort entwickelt. Es bestehe ferner ein Bedarf im Bereich des Geschosswohnungsbaus, der von den bestehenden Bebauungsplänen für Ein- oder Zweifamilienhäuser nicht gedeckt werde. Soweit in der Begründung des Bebauungsplans im Zusammenhang mit dem allgemeinen Wohngebiet WA 2 auf eine „Mischkalkulation“ verwiesen werde, gehe es in erster Linie um eine städtebaulich sinnvolle Nachverdichtung, mit der ein tatsächlich bestehender Bedarf an Wohnungen gedeckt werde. Der Umstand, dass dadurch die Finanzierung des Gesamtvorhabens erleichtert werde, sei ein Nebeneffekt. Von einer Gefälligkeitsplanung zugunsten des Eigentümers des Schlosses könne nicht die Rede sein. Dieser werde nicht mehr oder weniger als jeder andere Grundstückseigentümer, dessen Grundstück zu Bauland werde, bevorteilt. Ferner entspreche es den städtebaulichen Zielen, wie sie sich aus § 1 BauGB ergeben, wenn eine historische Schlossanlage, die ansonsten dem Verfall preisgegeben sei, einer sinnvollen Nachnutzung zugeführt werde. Der Antragsteller selbst profitiere von dem Bebauungsplan „Goitzscheufer“, da das ihm gehörende Flurstück … dort als Baugrundstück ausgewiesen sei und er auf der Grundlage dieses Bebauungsplans erst kürzlich einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Flurstück erhalten habe. Für die Ausweisung der Gemeinbedarfsflächen für die örtliche Feuerwehr komme es nicht darauf an, ob diese schon jetzt über ein Drehleiterfahrzeug verfüge. Wie sich bereits aus der Planbegründung ergebe, sei der Erwerb eines Leiterwagens oder eines alternativen Fahrzeugs (z.B. Stationierung eines Landkreisfahrzeuges) geplant. Vor diesem Hintergrund sei vorsorglich schon jetzt eine größere Fläche für die Feuerwehr vorgesehen, nachdem diese Fläche auch im Rahmen eines Grundstückstauschs durch die Gemeinde habe erworben werden können. Die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans bestehe auch dann, wenn eine Umsetzung des Plans erst mittel- oder langfristig erfolge. Für die (üblicherweise zumindest anteilig) über Fördermittel beschafften Fahrzeuge müssten den Vorgaben der DIN und den Anforderungen der Feuerwehrunfallkasse entsprechende Stellplätze geschaffen werden. Erst danach könnten die Fahrzeuge beschafft werden. Zwar stehe die Gesamtanlage des Schlosses und des Schlossparks unter Denkmalschutz, und im Park sei mit archäologischen Funden zu rechnen. Dazu habe das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt in seiner Stellungnahme zum Bebauungsplan aber mitgeteilt, dass dem Vorhaben gleichwohl aus archäologischer Sicht zugestimmt werden könne, wenn gewährleistet sei, dass das Kulturdenkmal in Form einer fachgerechten Dokumentation der Nachwelt erhalten bleibe. Derartige Regelungen könnten nicht Bestandteil eines Bebauungsplans sein, sondern seien auf der nachfolgenden Ebene des Baugenehmigungsverfahrens zu treffen. Unabhängig davon beträfen die Eingriffe in das Bodendenkmal ausschließlich den Bereich des allgemeinen Wohngebiets WA 2. Die Bedeutung des dort befindlichen Eiskellers bzw. des Bereichs um den Eiskeller sei weniger die eines Baudenkmals, das als Anschauungsobjekt erhaltungswürdig sei. Seine denkmalrechtliche Relevanz sei vielmehr die eines Bodendenkmals, das Rückschlüsse auf die Historie des Schlosses und vor allem auch auf frühere Ansiedlungen zulasse. Die durch den Bebauungsplan zugelassene Wohnnutzung des Schlosses beeinträchtige keine denkmalrechtlichen Belange, sondern setze das Gebot des § 9 Abs. 1 DenkmSchG LSA um, wonach Denkmale so zu nutzen sind, dass ihre Erhaltung auf Dauer gesichert ist. Ob und in welchem Umfang bei der Realisierung der Wohnnutzung ein Eingriff in die denkmalrechtlich geschützte Substanz zulässig sei, regele nicht der Bebauungsplan, sondern vielmehr die Baugenehmigung oder eine für den Park gesondert zu erteilende denkmalrechtliche Genehmigung. Zwischenzeitlich sei für den Umbau des Schlosses eine Baugenehmigung mit entsprechenden denkmalschutzrechtlichen Auflagen erteilt worden. Hinsichtlich der Parkanlage seien entsprechend den Hinweisen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld im Hinblick auf die Stellplätze und den Erhalt von Bäumen Änderungen im Rahmen des zweiten Entwurfs des Bebauungsplans erfolgt. Für die verkehrliche Erschließung und die Lage der Stellplätze für die Bewohner des Schlosses liege eine mit der Denkmalbehörde abgestimmte Vorplanung vor. Eine abschließende Regelung solle im baurechtlichen Genehmigungsverfahren erfolgen bzw. sei inzwischen erfolgt. Ein derartiger „Problemtransfer“ in das nachfolgende Genehmigungsverfahren sei grundsätzlich zulässig und sinnvoll, da daran in erster Linie die Denkmalschutzbehörde und der Investor beteiligt seien. Eine unzulässige Durchbrechung des Gebots der planerischen Konfliktbewältigung liege nur dann vor, wenn im Bauleitplanverfahren nicht geprüft worden sei, ob sich der Konflikt im nachfolgenden Genehmigungsverfahren sachgerecht lösen lasse. Eine solche Möglichkeit bestehe hier, nachdem im Rahmen der Erarbeitung einer denkmalpflegerischen Zielplanung Varianten für eine Erschließung sowie die Anlage der notwendigen Stellplätze vorgelegt worden seien, die denkmalrechtlich grundsätzlich genehmigungsfähig seien. Das Gebäude im Bereich des Baufeldes WA 2 beeinträchtige keine historischen Sichtachsen. Ein solche Sichtachse bestehe in erster Linie im Bereich der Zufahrt auf das Schloss. Wie sich aus Anlage 6 zum Bebauungsplan ergebe, wirke das geplante neue Gebäude gegenüber dem Schloss keineswegs dominant, sondern sei in seiner Wirkung deutlich zurückhaltend. In diesem Zusammenhang sei nochmals zu betonen, dass bereits der Bebauungsplan aus dem Jahr 2011 in diesem Bereich ein Mischgebiet vorgesehen habe und sich mit dem jetzt festgesetzten allgemeinen Wohngebiet eine Einschränkung der möglichen Nutzungen ergebe. Die Größe des Baufensters mit 20 m x 30 m habe sich nicht geändert. Es sei lediglich in der Ausrichtung gedreht worden, und nunmehr sei eine dreigeschossige Bebauung gegenüber der bisher maximal zweigeschossigen Bebauung zulässig. Zugleich werde mit der Festsetzung einer maximalen Höhe für die Gebäudeoberkante (110 m ü NHN) sichergestellt, dass das Gebäude deutlich hinter dem Schloss zurückstehe. Der Umstand, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück des Antragstellers (Flurstück …) eine etwas geringere Höhe habe als das geplante Wohnhaus im Bereich WA 2, führe zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung; erst recht gehe von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung aus. Der Antragsteller könne aufgrund des ihm erteilten Bauvorbescheids unmittelbar neben seinem Bestandsgebäude auf dem Flurstück … selbst eine zweigeschossige Wohnbebauung nebst Dachgeschoss mit einer Firsthöhe von 10,70 m errichten, die seinen Bungalow somit deutlich überrage. Aus der Anlage 6 zum Bebauungsplan könne der Antragsteller nicht ableiten, dass man sein Gebäude bewusst weggelassen habe, um dadurch die Abwägung zu umgehen. Die Anlage 6 diene ausschließlich dazu, die Größenverhältnisse zwischen dem geplanten Wohnhaus und dem Schloss darzustellen. Ausgehend von einer Höhenlage von 100 m ü NHN und einer Oberkante des Gebäudes bei maximal 110 m ü NHN gebe die Anlage die Größenverhältnisse auch zutreffend wieder. Unabhängig von allen rechtlichen Erwägungen sei der Vortrag des Antragstellers zu den Abstandsflächen nicht recht verständlich. Die These, dass durch den Bebauungsplan die gesetzlichen Abstandsvorschriften nach § 6 BauO LSA verkürzt würden, sei falsch. Insbesondere würden für das Gebäude im allgemeinen Wohngebiet WA 2 die gesetzlichen Abstandsvorschriften nicht durch die Festsetzung einer Baugrenze gegenstandslos. Ein Gebäude könne daher nur dann bis an die Baugrenze heran errichtet werden, wenn gesetzliche Grenzabstände eingehalten werden. Zu den Grundstücken des Antragstellers sei unabhängig von den Abstandsflächenvorschriften eine Baugrenze mit einem Abstand von 7,50 m zum Grundstück des Antragstellers vorgesehen. Damit könne, selbst wenn bis an die Baugrenze gebaut werde, bei einem Abstandsmaß von 0,4 H ohne weiteres ein dreigeschossiges Gebäude errichtet werden. Selbst dann sei gewährleistet, dass ein deutlich größerer Abstand zwischen Gebäude und Grundstücksgrenze vorhanden sei als die nach § 6 BauO LSA erforderliche Abstandsfläche. Da es sich bei dem Flurstück … bzw. bei dem südlichen Teil des Parkgeländes um eine private Grünfläche handele, greife die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA nicht ein. Dementsprechend könnte der Antragsteller das Flurstück … gar nicht für eigene Zwecke als Abstandsfläche nutzen. Außerdem gehe diese Fläche im Rahmen eines Flächentauschs in das Eigentum des Vorhabenträgers über, dem Schloss und Schlosspark gehörten. Bei einer Entfernung von 7,50 m zur Grundstücksgrenze und einer Oberkante des Gebäudes bei 110 m ü NHN könne - auch unter Berücksichtigung des abfallenden Geländes zum Haus des Antragstellers - von einer erdrückenden Wirkung, wie sie in der Rechtsprechung definiert werde, nicht ansatzweise die Rede sein. Angesichts des Umstands, dass die erforderliche Abstandsfläche infolge der Baugrenze deutlich vergrößert werde, seien auch Beeinträchtigungen im rückwärtigen Gartenbereich auf dem Grundstück des Antragstellers sowie störende Einsichtsmöglichkeiten nicht gegeben. Es werde auch zu keiner Beeinträchtigung durch eine unzumutbare Verschattung kommen. Abgesehen davon, dass eine Unzumutbarkeit nicht gegeben sei, wenn die Abstandsflächen eingehalten (und hier infolge der Baugrenze sogar deutlich überschritten) würden, sei schon jetzt infolge der Hangsituation bei einer tief stehenden Abendsonne eine Verschattung des Grundstücks des Antragstellers gegeben. Erst recht nicht nachvollziehbar werde die Argumentation des Antragstellers vor dem Hintergrund, dass er ausweislich des ihm erteilten Bauvorbescheids beabsichtige, in seinem Garten- und Ruhebereich und unmittelbar vor seiner Terrasse ein neues Gebäude zu errichten. Aus den Unterlagen im Vorbescheidsverfahren ergebe sich, dass fünf Stellplätze zwischen dem neuen Wohnhaus und dem bereits vorhandenen Wohnhaus errichtet werden sollen. Es liege auf der Hand, dass diese Stellplätze ihn wesentlich mehr beeinträchtigten als die Stellplätze für das Schloss bzw. für das Wohnhaus im Baufeld WA 2. Außerdem zeigten die Unterlagen, dass immerhin fünf Wohnungen in zwei Vollgeschossen sowie einem Souterrain und einem Staffelgeschoss geplant seien, für die nach dem Vortrag des Antragstellers in diesem Verfahren eigentlich gar kein Bedarf bestehe. Aus dem Umstand, dass es sich um eine innerstädtische Fläche handele, ziehe der Antragsteller nicht den naheliegenden Schluss, dass mit einer Wohnbebauung und dem damit verbundenen Kfz-Verkehr zu rechnen bzw. dieser zumutbar sei. Ob sich dadurch unzumutbare Beeinträchtigungen ergeben, was bei dem durch eine zulässige Wohnnutzung ausgelösten Kfz-Verkehr nur ausnahmsweise der Fall sein könne, sei keine Frage der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans, sondern der nachfolgenden Baugenehmigung. Dies gelte zumindest dann, wenn der Bebauungsplan keine Festsetzungen enthalte, die eine unzumutbare Beeinträchtigung von nachbarlichen Belangen zwangsläufig zur Folge hätten. Aufgrund der Größe der beiden Baufelder bzw. der Größe der dort möglichen Wohnbebauung sowie der Abstände und der räumlichen Lage der Flächen zueinander seien abwägungsrelevante Beeinträchtigungen des Antragstellers oder auch sonstiger Wohnnutzungen in der Umgebung von vornherein ausgeschlossen. Einen Anspruch auf einen freien Blick oder gar auf eine „reizvolle Aussichtslage“ auf das Schloss und den Roten Turm habe der Antragsteller nicht. Anders möge dies bei Sichtbeziehungen zu denkmalgeschützten Gebäuden sein. Auf den Grundstücken des Antragstellers befänden sich solche Gebäude aber nicht, auch seien historische Sichtbeziehungen von dort zum Schloss bzw. zum Roten Turm nicht vorhanden. Ein Abwägungsdefizit im Zusammenhang mit vermeintlich fehlenden oder nicht ausreichenden Festsetzungen für Stellplätze liege nicht vor. Die Ausweisung von Stellplätzen unmittelbar auf oder angrenzend an das Bauvorhaben sei nicht zwingend geboten und ergebe sich auch nicht aus § 48 Abs. 1 BauO LSA. Abgesehen davon ergebe sich aus § 48 Abs. 2 BauO LSA und der dort enthaltenen Möglichkeit der Zahlung eines Ablösebetrags anstelle der Herstellung von Stellplätzen, dass die Realisierung von Stellplätzen nicht zwingend sei. Ferner sei vorgesehen, dass in einer Entfernung von ca. 90 m (Luftlinie) an der P.er Hauptstraße weitere 25 Stellplätze geschaffen werden. Diese könnten als notwendige Stellplätze im Sinne des § 48 Abs. 1 BauO LSA angesehen werden. Für Besucher des Schlossparks seien genügend Stellplätze in der Umgebung (z.B. im Bereich des Dorfplatzes auf der anderen Seite der P.er Hauptstraße) vorhanden. Außerdem könnten die oben erwähnten 25 Stellplätze auch von Besuchern des Parkgeländes genutzt werden. Soweit der Antragsteller von „erheblichen Besucherzahlen“ ausgehe, werde man dies bei realistischer Betrachtungsweise relativieren müssen. Die Mutmaßung des Antragstellers, dass es aufgrund unzureichender Stellplätze zu einer „immer wiederkehrenden schwierigen Parksituation auf dem und um das Plangelände“ kommen würde, sei daher unbegründet. Eine solche Situation habe es auch bisher nicht gegeben. Die Frage der Einrichtung von PKW-Stellplätzen mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität berühre nicht den Bebauungsplan, sondern sei ein Thema des Baugenehmigungsverfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.