Urteil
8 S 2529/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1116.8S2529.21.00
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Leitsätze
1. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermöglicht keine Bebauungsplanfestsetzungen zur Lenkung des Verkehrs.(Rn.69)
2. § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB lässt in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht auch eine nur allgemeine Festsetzung über das M a ß der baulichen Nutzung genügen.
(Rn.63)
Tenor
Der Bebauungsplan „Erweiterung Firma P...“ der Stadt H... vom 28. Juli 2020 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermöglicht keine Bebauungsplanfestsetzungen zur Lenkung des Verkehrs.(Rn.69) 2. § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB lässt in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht auch eine nur allgemeine Festsetzung über das M a ß der baulichen Nutzung genügen. (Rn.63) Der Bebauungsplan „Erweiterung Firma P...“ der Stadt H... vom 28. Juli 2020 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die allein gegen den Bebauungsplan (und nicht auch gegen die örtlichen Bauvorschriften) gerichteten Normenkontrollanträge sind zulässig (I) und begründet (II). I. Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften, am 06.08.2021 - und damit noch innerhalb der am 09.08.2021, einem Montag, endenden, einjährigen Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - gestellten Normenkontrollanträge sind auch sonst zulässig. Beiden Antragstellern kann nicht schon die nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO; ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es nur dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Da die Grundstücke der Antragsteller außerhalb des Plangebiets liegen, kommt von vornherein nur eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange in Betracht. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzungsgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. Senatsurt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O., Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O.). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; auch VGH Bad.-Württ. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -). Als ein in der Bauleitplanung abwägungserheblicher privater Belang, der hier nicht hinreichend berücksichtigt sein könnte, kommt hier das grundsätzlich abwägungserhebliche Interesse in Betracht (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7.c, e, 9 BauGB), von planbedingten, nämlich durch die vorgesehene Privatstraße hervorgerufenen, zusätzlichen verkehrlichen Auswirkungen verschont zu bleiben (vgl. zu Verkehrslärm etwa BVerwG, Beschl. v. 24.05.2007 - 4 BN 16.07 -, BauR 2007, 2041). Diesen Belang haben die Antragsteller auch hinreichend bezeichnet. Zwar fehlt es an einem substantiierten Vorbringen, das eine fehlerhafte Behandlung gerade ihres Belangs erkennen ließe, doch war dies für die Antragsbefugnis auch nicht erforderlich. Davon, dass ihr privater Belang nur geringfügig betroffen wäre, kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, zumal die planbedingte Lärmzunahme nicht ermittelt wurde und sich die Abwägungserheblichkeit nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen lässt. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die ständige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urt. v. 17.08.2017 - 4 C 2760/16.N -, BauR 2018, 84; Urt. v. 08.05.2018 - 4 C 1041/16.N -, BRS 86 Nr. 8 (2018)), der eine durch die Ausweisung weiterer Wohneinheiten bedingte Verkehrszunahme von bis zu 200 Fahrzeugen/Tag regelmäßig für geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant hält, geht schon deshalb fehl, weil hier kein nur durch wenige weitere Wohneinheiten hervorgerufener zusätzlicher Erschließungsverkehr in Rede steht. Zwar mag eine Verkehrszunahme allein aufgrund der westlich der Zimmergasse vorgesehenen Mischgebiete MI 2, MI 3 und MI 4, die gegenüber dem vormaligen (eingeschränkten) Dorfgebiet eine höhere Grundstücksnutzung zulassen (höhere GRZ, teilweise höhere GFZ und eine höhere Zahl an Vollgeschossen), im Hinblick auf die planbedingte Vorbelastung für sich genommen noch geringfügig sein und sich nur unwesentlich auf die benachbarten Grundstücke der Antragsteller auswirken (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 136, juris 16 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.09.2020 - 5 S 2132/17 -, VBlBW 2021, 105). Allerdings besteht auch der durch die Mischgebiete MI 2, MI 3 und MI 4 ermöglichte zusätzliche Verkehr aus gewerblichem Verkehr. Hinzukommt jedoch, wenn auch nur am Tage, der gewerbliche Verkehr der Firma P... (83 Fahrten) aus dem Mischgebiet M 1, der teilweise aus Schwerlastverkehr besteht (22 Lkw-Fahrten mit Fahrzeugen bis zu 40 t). Dass die im Verkehrsgutachten prognostizierten 187 zusätzlichen Fahrten/Tag, die insgesamt 564 Fahrten ergäben, vor diesem Hintergrund zu einer nicht nur unerheblichen Verkehrs- und Lärmzunahme an den benachbarten Grundstücken der Antragsteller führen, lässt sich nicht von vornherein von der Hand weisen, zumal auch in der Planbegründung (S. 23) von einer „spürbaren Zunahme der Verkehrsbelastung“ gesprochen wird. Deren spekulative Behauptung, die Privatstraße werde entgegen der Planung auch für die „Zufahrt des gesamten Verkehrs“ genutzt, ist freilich nicht geeignet, die von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dass mit der prognostizierten Verkehrszunahme, die teilweise aus gewerblichen Verkehren besteht, eine nicht nur unerhebliche Lärmbeeinträchtigung an den Grundstücken der Antragsteller verbunden ist, lässt sich umso weniger von der Hand weisen, als die anlagenbedingten Fahrzeuggeräusche der Firma P... bei der Ausfahrt aus dem Betriebsgelände nicht zusammen mit den sonstigen Anlagengeräuschen nach der (strengeren) TA Lärm beurteilt wurden, sondern, ohne dass dies nachvollziehbar begründet worden wäre, nach der DIN 18005 und der 16. BImSchV (vgl. demgegenüber Nr. 7.4; dazu Feldhaus/Tegeter, TA Lärm, 2014, Nr. 7.4 Rn. 35 f.; 39 f.; BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190, juris Rn. 37; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -, NVwZ-RR 2003, 745, juris Rn. 67; v. 05.03.1996 - 10 S 2830/95 -, NVwZ 1997, 401, juris Rn. 18). Gegen eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 2 dürfte entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht der Umstand sprechen, dass sein Wohnhaus nicht unmittelbar der Einmündung der Privatstraße gegenüberliegt. Denn auch die unbebaute, nach dem Bebauungsplan „Streng“ indes bebaubare Fläche im südlichen Teil seines Grundstück Flst. Nr. .../1 (Zimmergasse …) dürfte nach A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm einen maßgeblichen Immissionsort darstellen. Was die Grundstücke des Antragstellers zu 1 anbelangt, erscheint zwar fraglich, ob diese vor dem Hintergrund der plangegebenen Vorbelastung durch den „Bebauungsplan Streng“ im Bereich des Immissionsortes 5 mehr als nur geringfügig betroffen sind. Dies mag indessen dahinstehen, da der über die neue Privatstraße abzuwickelnde zusätzliche Verkehr im Wesentlichen an der Ostseite seiner Grundstücke Flst. Nrn. .../1 und ... vorbeiführen wird, wo auch für die ausfahrenden Fahrzeuge Aufstellflächen vorgesehen sind, sodass sich zumindest dort eine nicht nur unerhebliche, planbedingte, zusätzliche Belastung nicht von vornherein von der Hand weisen lässt. Soweit die Antragsgegnerin die Antragsbefugnis schließlich noch mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen versucht, dass sämtliche, von den Antragstellern geltend gemachten Verstöße ohnehin nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden seien, geht dieses Vorbringen fehl. Denn ihren Normenkontrollantrag (nebst Begründung) hatten die Antragsteller der Antragsgegnerin bereits am 06.08.2021 per Telefax übermittelt, sodass es nicht mehr darauf ankam, ob er ihr auch über den Verwaltungsgerichtshof noch rechtzeitig (elektronisch) zugegangen war, woran freilich trotz des auf den 24.08.2021 datierten Empfangsbekenntnisses kein Zweifel bestehen dürfte. Die Schriftform war mit dem handschriftlich unterzeichneten Anschreiben, dem eine Kopie des unterschriebenen Normenkontrollantrags beigefügt war, ersichtlich gewahrt. Die von der Antragsgegnerin erhobenen Bedenken überzeugen nicht, da an der Urheberschaft des Antrags keinerlei Zweifel bestanden. Insofern kann dahinstehen, ob einem Antragsteller aufgrund nicht rechtzeitig erhobener Rügen bereits die Antragsbefugnis abgesprochen werden könnte (verneinend bei etwa fehlender Ergebnisrelevanz BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 7). Dies erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil sich - was auch der vorliegende Fall zeigt, in dem zunächst entgegen der Antragsbegründung behauptet worden war, es seien überhaupt keine Rügeschreiben eingegangen - auf Zulässigkeitsebene regelmäßig nicht klären lassen wird, ob die geltend gemachten Verstöße nach § 215 Abs. 1 BauGB wirklich unbeachtlich geworden sind. Dies gilt umso mehr, als diese auch infolge von Rügen Dritter beachtlich geblieben sein können (zu Recht zweifelnd BVerwG, Beschl. v. 14.02.2002 - 4 BN 5.02 -, BauR 2002, 1829; anders Senatsurt. v. 13.12.1999 - 8 S 1625/99 -, VBlBW 2000, 394). Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn offensichtlich von niemandem Rügen erhoben wurden. II. Davon ausgehend haben die Anträge auch ohne Weiteres Erfolg, da der Bebauungsplan an verschiedenen, zu seiner Gesamtunwirksamkeit führenden (4.), jedenfalls beachtlichen Fehlern leidet (1. u. 2.). Auf die in der Antragsbegründung geltend gemachten vermeintlichen Verfahrens- (1.) und Abwägungsfehler (3.) kommt es dabei nicht an. 1. a) (1) Der Bebauungsplan leidet bereits an einem jedenfalls beachtlichen Verkündungsmangel (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB), da die Antragsgegnerin nicht sichergestellt hat, dass die vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan Betroffenen auch von der (trotz ihrer Einführung als Technische Baubestimmung nach § 73a LBO) nicht öffentlich zugänglichen DIN-Vorschrift 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (in der derzeit maßgeblichen Fassung) verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2013 - 4 BN 48.13 -, BauR 2014, 503; Urt. v. 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29; Senatsurt. v. 04.05.2022 - 8 S 2499/20 -). Die Kenntnis dieser DIN-Vorschrift ist hier erforderlich, weil die textliche Festsetzung in Nr. 1.15.5 des Bebauungsplans bestimmt, dass innerhalb der festgesetzten Mischgebietsflächen durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten ist, dass in Wohnräumen und ruhebedürftigen Kommunikations- und Arbeitsräumen ein Innenschallpegel von 35 dB(A) und in Schlafräumen von 30 dB(A) nicht überschritten wird, und dazu für alle neu zu erstellenden Gebäude im Rahmen der Baugenehmigung ein Schallschutznachweis gegen Außenlärm gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ zu führen ist. Damit bestimmt erst die in Bezug genommene, nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschrift abschließend, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind. Dann ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde - wie hier - den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Vielmehr müssen die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können, was eine Gemeinde dadurch bewirken kann, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf bereits in der Bebauungsplanurkunde oder doch in der Schlussbekanntmachung hinweist. Solches war hier nicht der Fall. Der Hinweis in der Festsetzung Nr. 1.15 auf das (bereitgehaltene) Schalltechnische Gutachten vom „12.03.2020“ (richtig: 17.03.2020) war jedenfalls nicht ausreichend, da ihm die DIN-Vorschrift nicht beigefügt ist. Ein solcher Hinweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil ein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede steht, was schon daraus folgt, dass sich die maßgebliche textliche Festsetzung in Nr. 1.15.5 auch auf Nutzungen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans bezieht. (2) Dahinstehen mag, ob ein weiterer Verkündungsmangel darin liegt, dass in der Schlussbekanntmachung als maßgeblich bezeichnete Unterlagen nicht beschlossen waren, womit möglicherweise der Hinweiszweck nicht erreicht wurde (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB). b) Soweit die Antragsteller einen Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung ausmachen (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), weil in der Auslegungsbekanntmachung vom „22.03.2020“ (richtig: 22.05.2020) nicht darauf hingewiesen worden sei, wo und in welcher Form ggf. Einwendungen erhoben werden könnten, lässt dies keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB erkennen. Denn diese Vorschrift verlangt nur, dass darauf hinzuweisen ist, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können. Warum ein dem Gesetzeswortlaut entsprechender Hinweis gleichwohl geeignet sein sollte, interessierte Bürger von einer Stellungnahme abzuhalten, erschließt sich nicht. Die Antragsteller übersehen, dass als Adressat der Bekanntmachung der mündige Bürger vorausgesetzt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.06.2021 - 4 BN 50.20 -, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 26). c) Einen Begründungsmangel wegen des unterbliebenen Umweltberichts (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB) haben die Antragsteller schon nicht geltend gemacht, obwohl dieser Mangel eigentlich auf der Hand liegt. Denn ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB war offensichtlich nicht zulässig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 25.06.2020 - 4 CN 5.18 -, BVerwGE 169, 29). d) Auch die Rüge, Ortsvorsteher D. habe (auch) beim späteren Satzungsbeschluss, wenn auch nur als Ortsvorsteher, beratend mitgewirkt, dürfte auf keinen, für die Wirksamkeit des Bebauungsplans beachtlichen Verfahrensverstoß nach §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 18 Abs. 6 u. 1, Abs. 4 GemO führen. Als Großcousin des Inhabers der Firma P... war Ortsvorsteher D. nicht nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 u. 3 GemO von einer beratenden Tätigkeit ausgeschlossen. Dass die Entscheidung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ihm selbst i. S. des § 18 Abs. 1 GemO einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen konnte, lag fern (vgl. dazu Senatsurt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57). e) (1) Inwiefern die verkehrlichen Auswirkungen in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden wären (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 2 Abs. 3 BauGB), lässt die Antragsbegründung ebenso wenig erkennen. Wie bereits ausgeführt, ist die Behauptung der Antragsteller, dass die Privatstraße letztlich doch auch für die Zufahrt des gesamten Verkehrs genutzt werde bzw. werden solle, nicht geeignet, die eingeholten Gutachten betreffend das Verkehrsaufkommen und die Lärmwirkungen in Zweifel zu ziehen. Denn es erschließt sich nicht, warum sich die Antragsgegnerin hätte veranlasst sehen müssen, Auswirkungen von Verkehren zu ermitteln und zu bewerten, die nach der von ihr beschlossenen Planung weder vom Vorhabenträger noch von ihr vorgesehen sind und denen sie mit einer textlichen Festsetzung entgegengetreten ist. Dass sich die entsprechende Festsetzung in Nr. 1.10 nicht auf die herangezogene Rechtsgrundlage stützen lässt (vgl. dazu sogleich), ändert nichts. (2) Soweit die Antragsteller im Rahmen ihrer Sachverhaltsdarstellung „vollinhaltlich“ die für den Antragsteller zu 1 im Planaufstellungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 02.07.2020 „in Bezug genommen“ und sich den dortigen Vortrag auch im Normenkontrollverfahren „zu eigen gemacht“ haben, war dies für eine Rüge i. S. des § 215 Abs. 1 BauGB von vornherein nicht ausreichend, denn es wird schon nicht deutlich, ob damit (ggf. welche) Fehler i. S. des § 214 BauGB geltend gemacht werden sollten (vgl. Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Komm. 3. A. 2018, § 215 Rn. 31). Solches ist aber erforderlich, um der Gemeinde ggf. Gelegenheit zur einer Fehlerbehebung zu geben. Abgesehen davon wären etwa aufgeworfene Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. So erschließt sich nicht, warum die Auswirkungen der in den östlichen Mischgebietsteilen allgemein zugelassenen Nutzungen hätten gesondert ermittelt und bewertet werden müssen. Diese müssen, um zulässig zu sein, wie die im vormaligen Dorfgebiet zulässigen Nutzungen in der Nachbarschaft weiterhin die schon bisher maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm einhalten. Soweit mit der im Anwaltsschreiben aufgestellten Behauptung, dass sich das Dorfgebiet östlich der Zimmergasse als reines Wohngebiet darstelle, möglicherweise ein Bewertungsfehler hinsichtlich der Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Antragstellers zu 2 in Rede stehen sollte, wäre nicht zu erkennen, warum entgegen der planerischen Festsetzung eines (eingeschränkten) Dorfgebiets von der Schutzwürdigkeit wie in einem reinen Wohngebiet auszugehen gewesen sein sollte. Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan „Streng“ östlich der Zimmergasse gegenstandslos geworden sein könnte, werden nicht angeführt. Damit bestimmt sich die Schutzwürdigkeit aber weiterhin nach diesem Bebauungsplan. Ein Abweichen von der festen Verknüpfung der Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 mit den im Bebauungsplan festgesetzten Gebieten (vgl. 6.6) kommt nicht in Betracht, und zwar auch dann nicht, wenn die bauliche Nutzung inzwischen von der im Bebauungsplan festgesetzten abweichen sollte (vgl. Feldhaus/Tegeter, a.a.O., Nr. 6.6 Rn. 45 m.w.N.). 2. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an folgenden, bereits von Amts wegen zu berücksichtigenden materiellen Mängeln. a) Unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB) bestehen gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwar im Grundsatz keine Bedenken. Denn für seine Aufstellung wurden von der Antragsgegnerin tragfähige städtebauliche Gründe, insbesondere der Wirtschaft, ins Feld geführt (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 1, 7, 8, 9 BauGB). Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich des Geltungsbereichs, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan im nördlichen und nordöstlichen Bereich landwirtschaftlich genutzte Flächen einbezieht, auf denen nur teilweise (im nördlichen Teil der Grundstücke Flst. Nrn. .../1 und .../3) ein Vorhaben (V5) geplant ist und deren gänzliche Einbeziehung zur geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht ohne weiteres erforderlich erscheint. Wohl sollte „bei Gelegenheit“ des Vorhabens das vormalige Dorfgebiet nachverdichtet und neugeordnet sowie die Grenze des Siedlungsbereichs nach Norden in den Außenbereich verschoben werden (vgl. hierzu OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18.04.2018 - 1 C 11559/16 -, juris Rn. 48). Zweifel an der Erforderlichkeit des festgesetzten Mischgebiets MI 1 bestehen zunächst insofern, als mit dieser Festsetzung der Gewerbebetrieb der Firma P... möglicherweise gar nicht nachhaltig entwickelt werden kann. So hat die untere Baurechtsbehörde beim Landratsamt zu Recht Zweifel geäußert, ob dieser Gewerbebetrieb aufgrund der von ihm ausgehenden erheblichen Lärmwirkungen überhaupt typischerweise in einem Mischgebiet zulässig ist (vgl. insbes. die Lärmkarte am Tag, Abb. 9 des Schalltechnischen Gutachtens, S. 40). Dies gilt umso mehr im Hinblick auf den mit ihm verbundenen erheblichen Zu- und Abfahrtsverkehr. Von einem „Etikettenschwindel“, wie die Antragsteller meinen, kann hier freilich nicht gesprochen werden. Durchgreifende Zweifel bestehen jedenfalls hinsichtlich des sehr weitgehenden Nutzungskatalogs für das Mischgebiet MI 1. So erschließt sich auch nicht ansatzweise, warum im Bereich des Betriebsgeländes - ggf. als „Reservenutzungen“ - Schank- und Speisewirtschaften und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sein sollen, wenn doch die nachhaltige Entwicklung der Firma P... gesichert werden soll. Offensichtlich meint die Antragsgegnerin, für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ein Baugebiet i. S. der Baunutzungsverordnung festsetzen zu müssen. b) Der Bebauungsplan erweist sich insbesondere deshalb als materiell rechtswidrig, weil er offensichtlich gegen die besonderen, an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu stellenden Vorgaben des § 12 BauGB verstößt. Letztlich hat die Antragsgegnerin, anstatt sich für einen Angebotsbebauungsplan, einen herkömmlichen vorhabenbezogenen (§ 12 Abs. 1 BauGB) oder aber einen sog. „vertragsbezogenen“ (vgl. dazu Bank, in: Brügelmann, BauGB Bd. 2 , § 12 Rn. 7) Bebauungsplan (§ 12 Abs. 3a BauGB) zu entscheiden, eine unzulässige „Mischform“ gewählt, indem sie einen „normalen“ Angebotsbebauungsplan, der ganz unterschiedliche Nutzungsalternativen ermöglicht (gegliedertes Mischgebiet nach § 1 Abs. 4, 5, 8 und 9 BauNVO), mit Elementen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans kombinierte. Wirksamkeitserfordernis eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB), da ein solcher voraussetzt, dass die Gemeinde mit dem Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag geschlossen hat, dessen Gegenstand ein Vorhaben- und Erschließungsplan ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 4 C 4.16 -, BVerwGE 157, 315). Dem entspricht, dass dieser - nicht der Durchführungsvertrag, wie die Antragsgegnerin zu meinen scheint - nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird. Zwar hat die Antragsgegnerin mit der Vorhabenträgerin vor dem Satzungsbeschluss (am 23.06.2020) einen Durchführungsvertrag geschlossen, in dem dieser sich zur Durchführung verschiedenen Vorhaben (V1 bis V5) bereit erklärt und verpflichtet hat. Dem entsprechend hatte die Vorhabenträgerin auch unter dem 31.03.2020 einen aus zwei Planteilen bestehenden Vorhaben- und Erschließungsplan im Maßstab 1:500 bzw. 1:200 erstellen lassen. Dieser wurde jedoch nicht, was erforderlich gewesen wäre, in den - hier zudem wenig konkreten - Satzungsbeschluss einbezogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, a.a.O., Rn. 28). Allein daraus, dass dem Gemeinderat ausweislich der Sitzungsvorlage verschiedene Anlagen - unter anderem ein Vorhaben- und Erschließungsplan - vorlagen, kann nicht geschlossen werden, dass gerade auch der zweiteilige Vorhaben- und Erschließungsplan vom 31.03.2020 mitbeschlossen werden sollte. Dagegen sprechen schon die gegenteiligen Hinweise im beschlossenen Textteil. Danach sind verbindliche Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplans lediglich der Lageplan vom 31.03.2020/12.052020//28.07.2020, der Textteil vom 31.03.2020/12.05.2020/ 28.07.2020 und - entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers - der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 23.06.2020. Demgegenüber wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan des Bebauungsplans nach den Hinweisen nach Nr. 5 unter Nr. 6 neben der Begründung und den verschiedenen Gutachten lediglich als Anlage aufgeführt. Dem entspricht, dass sich auch die Ausfertigung durch den Bürgermeister nicht auf diese Anlagen erstreckte. Hinzu kommt, dass dem Gemeinderat bei Beschlussfassung am 28.07.2020 ausweislich der Verfahrensakten noch nicht einmal der vollständige Vorhaben- und Erschließungsplan vorlag, sondern nur der auf DIN A4 verkleinerte, kaum leserliche Planteil 2. Dass im - nicht ausgefertigten - Durchführungsvertrag der Vorhaben- und Erschließungsplan konkret bezeichnet wird, vermag nichts daran zu ändern, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan selbst nicht in den Satzungsbeschluss einbezogen wurde. Danach fehlt es jedenfalls an einem gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan. Zwar wäre dies unschädlich, wenn beide Pläne denselben Inhalt haben sollten bzw. jener mehr oder weniger unverändert in den Lageplan für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, a.a.O., Rn. 28) und dieser hinsichtlich der erforderlichen Konkretisierung der beabsichtigten Vorhaben den an einen Vorhaben- und Erschließungsplan zu stellenden Anforderungen genügte. Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Abgesehen davon, dass solches von der Antragsgegnerin erkennbar nicht beabsichtigt war, nachdem der erstellte Vorhaben- und Erschließungsplan als gesonderte Anlage aufgeführt ist, ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zwar dessen Geltungsbereich violett eingezeichnet. Mit den durch schwarze, gestrichelte Linien gekennzeichneten Umrissen der einzelnen Vorhaben und ihrer schlagwortartigen Bezeichnung („Geplanter Neubau Lager und Sozialtrakt“, „Geplante Hallenerweiterung“, „Geplante Gewerbehalle“, Geplantes Mehrfamilienhaus“, „Geplanter LKW-Parkplatz“) sind jedoch auch nicht ansatzweise die städtebaulich relevanten Parameter festgelegt, die für eine Beurteilung nach § 30 Abs. 2 BauGB erforderlich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019 - 4 BN 18.18 -, BauR 2019, 1400, juris, Rn. 7. ff.). Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen stellen auch keine nur ergänzenden Festsetzungen dar (vgl. dazu Gatz, in Berliner Komm. z. BauGB , § 12 Rn. 23 f.), mit denen etwa die Bandbreite der zulässigen Vorhaben begrenzt werden sollte, vielmehr ermöglichen sie wie ein „normaler“ Angebotsbebauungsplan ganz unterschiedliche, alternative Vorhaben. Ob der im violett gekennzeichneten Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans vorgesehene Teil der Privatstraße (A) ein weiteres Vorhaben oder Teil eines oder mehrerer bestimmter Vorhaben sein soll, lässt der Plan nicht erkennen. Ginge man hiervon aus, dürfte zudem ein Widerspruch zum Durchführungsvertrag bestehen, der insoweit keine ausdrückliche Pflicht des Vorhabenträgers enthält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB es zwar, „statt“ ein konkretes Vorhaben zu ermöglichen, auch ein Baugebiet festzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, a.a.O.). Bei einer solchen Auslegung („statt“) eröffnete die Vorschrift nicht nur im Hinblick auf notwendig werdende Änderungen des ursprünglichen Vorhabens einen über den Vorhaben- und Erschließungsplan hinausgehenden bedingten Angebotsspielraum für „Reservenutzungen“ (vgl. Kukk, in: Schrödter, BauGB 9. A. 2019, § 12 Rn. 3; in diesem Sinne auch Senatsurt. v. 10.06.2021 - 8 S 949/19 -), sondern verzichtete von vornherein (hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung) auf einen Vorhabenbezug. Davon ausgehend kann sich die planende Gemeinde bei Anwendung des § 12 Abs. 3a BauGB - wie hier - eines der in der Baunutzungsverordnung angebotenen Baugebiete (hier: gegliedertes Mischgebiet) bedienen oder ein Baugebiet eigener Art schaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.2017, a.a.O.; Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 9. Aufl. 2017, § 12 BauGB Rn. 34). Um zu verhindern, dass aus dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein „normaler" Bebauungsplan wird, für dessen Aufstellung teilweise andere Voraussetzungen gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 3.02 - BVerwGE 119, 45), hat der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgeseite des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB die Ermächtigung beschränkt. Unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB ist durch eine Festsetzung jedenfalls sicherzustellen, dass „im Rahmen der festgesetzten Nutzungen", d.h. aus dem Katalog der allgemein zulässigen Arten der baulichen Nutzungen, nur solche Vorhaben verwirklicht werden dürfen, die Gegenstand des Durchführungsvertrags sind. Ein solcher Vorbehalt findet sich jedoch an keiner Stelle des Textteils und auch nicht im Lageplan, sodass der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch nicht als sog. vertragsbezogener Bebauungsplan wirksam ist (vgl. Senaturt. v. 10.04.2014 - 8 S 47/12 - BauR 2014, 2064, juris Rn. 12.). Auch unabhängig von dem fehlenden Vorbehalt wäre der Bebauungsplan als vertragsbezogener Bebauungsplan unwirksam. Denn die einzelnen Vorhaben wurden - wie bereits ausgeführt - auch unabhängig von der Art der baulichen Nutzung nicht wirksam konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.2019, a.a.O.). Mit einem Baugebiet wird nur die Art der baulichen Nutzung der in ihm zur Bebauung vorgesehenen Flächen festgelegt (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO). Dass § 12a Abs. 3a BauGB über die Art der baulichen Nutzung hinaus eine nur allgemeine Festsetzung wie in einem Angebotsbebauungsplan mit bloßen Höchstmaßen, genügen ließe, liegt schon nach dem Wortlaut eher fern. Auch würden dann die Grenzen zum Angebotsbebauungsplan vollends „verwischt“. Denn dann müsste der vorhabenbezogene Bebauungsplan letztlich nur den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans erkennen lassen, womit er seine Funktion, das Vorhaben zu konkretisieren, verloren hätte und entgegen der Vorstellung des Gesetzgebers entbehrlich wäre. Ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch gegen § 12 Abs. 4 BauGB verstößt, wonach nur einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans einbezogen werden können, mag hier dahinstehen. Maßstab hierfür ist, ob eine geordnete städtebaulich Entwicklung dies erfordert (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB), was insbesondere der Fall sein wird, wenn es der Konfliktbewältigung dient, jedoch nicht schon dann, wenn die Gemeinde „bei Gelegenheit“ des Vorhaben- und Erschließungsplans von ihrem sonstigen Planungswillen Gebrauch machen will, um etwa noch ergänzende Wohnflächen zu schaffen (vgl. OVG NW, Urt. v. 11.09.2008 - 7 D 74/07.NE -, juris; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, BauGB , § 12 Rn. 122; anders Kukk, in: Schrödter, a.a.O., § 12 Rn. 58; anders wohl auch Gatz, a.a.O., 26 f.). Eine Einbeziehung weiterer Flächen dürfte danach zwar gerechtfertigt gewesen sein, um die im Bebauungsplan „Streng“ festgesetzten Erschließungsstraßen und Baufenster an die neue Privatstraße anzupassen und einen mit den Vorhaben verbundenen Immissionskonflikt zu bewältigen. Ob dies auch auf die nördlichen Flächen im Bereich der Mischgebiete MI 3 oder MI 4 zutrifft, erscheint jedoch zweifelhaft, da diese wohl nur zur Neuordnung und Nachverdichtung einbezogen wurden. c) Unwirksam ist ferner die unter Nr. 1.10 getroffene Festsetzung, wonach Einfahrten von Kraftfahrzeugen in das Mischgebiet 1 (MI 1) nur im Bereich der Einfahrt E und Ausfahrten tags nur im Bereich der Ausfahrt AT und nachts nur im Bereich der Ausfahrt AN zulässig sind. Denn sie vermag keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zu finden. Diese Vorschrift ermöglicht keine Bebauungsplanfestsetzungen zur Lenkung des Verkehrs (vgl. dazu Sächs. OVG, Urt. v. 03.05.2004 - 1 D 40/01 -, juris). Anderes gilt auch nicht deshalb, weil sich die Regelungen auf Ein-/Ausfahrten im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans beziehen, in dem die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht an die Festsetzungen des § 9 BauGB gebunden ist (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Abgesehen davon, dass schon kein bestimmtes Vorhaben in Bezug genommen wird, machte die Antragsgegnerin von ihrem „Festsetzungserfindungsrecht“ keinen Gebrauch. Auch dabei wäre sie freilich auf Regelungen beschränkt gewesen, die einen städtebaulichen bzw. bodenrechtlichen Inhalt haben (vgl. Bank, a.a.O., § 12 Rn. 152). d) Insofern lässt sich auch die Festsetzung in Nr. 1.8, wonach Sichtfelder (nicht nur von Bebauung, sondern) auch von parkenden Fahrzeugen und Sicht behinderndem Bewuchs freizuhalten sind, nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB stützen (vgl. zu darauf gestützten Festsetzungen Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 97, 98). e) Die unter Nr. 1.18 festgesetzten Duldungspflichten hinsichtlich der für die Herstellung der Verkehrsflächen erforderlichen Böschungen durch Aufschüttungen und Abgrabungen finden schließlich keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB (vgl. Senatsurt. v. 14.07.2022 - 8 S 1717/21 -, BauR 2022, 1641 u. v. 28.11.2019 - 8 S 2792/17 -, VBlBW 2020, 281 m. w. N.). Denn diese Vorschrift ermöglicht nur die Festsetzung dafür erforderlicher Flächen. 3. Beachtlich gebliebene Abwägungsvorgangs- (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und/oder jedenfalls beachtlich gebliebene Abwägungsergebnisfehler liegen nicht vor. a) Ein entsprechender Abwägungsvorgangsfehler mag zwar im Hinblick auf den wegen angeblich unzumutbarer verkehrlicher Auswirkungen des Bebauungsplans geltend gemachten Verstoß gegen das - das Genehmigungsverfahren betreffende - „Rücksichtnahmegebot“ fristgerecht gerügt sein. Denn damit dürfte in der Sache eine Abwägungsdisproportionalität im Hinblick auf den privaten Belang angesprochen sein, von planbedingten Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben. Warum dieser Belang in der Abwägung fehlgewichtet worden sein könnte, zeigen die Antragsteller jedoch nicht nachvollziehbar auf. Solches ist auch nicht ersichtlich. Zwar mag die Abwägung auf einer möglicherweisen fehlerhaften Bewertung der mit den Lkw-Ausfahrten verbundenen Lärmwirkungen beruhen (vgl. Nr. 7.4), dies kann jedoch nicht als eigenständiger Abwägungsvorgangsfehler geltend gemacht werden (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). b) Für einen - im Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung durch „unzumutbare“ Verkehrslärmwirkungen - unter dem Gesichtspunkt einer Abwägungsdisproportionalität zu prüfenden Abwägungsergebnisfehler (Unverhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG) spricht nichts. Inwiefern die Antragsgegnerin eine ernsthaft in Betracht kommende Planungsalternative abwägungsfehlerhaft verworfen haben könnte, ist ebenso wenig zu erkennen. Auch der im Planaufstellungsverfahren geltend gemachte Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz (vgl. § 50 BImSchG) und damit das Konfliktbewältigungsgebot liegt nicht vor. So kann keine Rede davon sein, dass hier ein Gewerbegebiet angrenzend an ein faktisches reines Wohngebiet geplant worden wäre. Dies wäre selbst dann nicht der Fall, wenn der im Mischgebiet M 1 zu erweiternde Gewerbebetrieb der Firma P... nicht mischgebietsverträglich sein sollte. 4. Bereits der unter 1. a) (1) festgestellte Verkündungsmangel und der vorliegende materielle Verstoß gegen § 12 Abs. 1 u. 3 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 2 BauGB (vgl. 2.b)) haben jeweils die Nichtigkeit des gesamten vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Folge. Letzteres liegt für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans auf der Hand. Da die weiteren Flächen lediglich zur geordneten städtebaulichen Entwicklung nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogen wurden, können die darauf bezogenen Festsetzungen, sollten sie nicht schon ihrerseits unwirksam sein, jedenfalls nicht unabhängig von den das Vorhaben betreffenden Festsetzungen aufrechterhalten werden. III. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 16. November 2022 Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 40.000,-- (2 x 20.000,--EUR) festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013). Die beiden Grundstücke des Antragstellers zu 1 waren wirtschaftlich als ein Grundstück zu betrachten. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Firma P..." der Antragsgegnerin. Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen - in erster Linie - die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung der Firma P... geschaffen werden, die auf einem ca. 1,27 ha großen, bislang unbeplanten Gelände am nordöstlichen Rand des Teilorts Lautern der Antragsgegnerin tagesfrische, küchenfertige Salate und Gemüse produziert. Die Zufahrt zum Betriebsgelände erfolgt derzeit über die südlich angrenzende Hohenroder Straße (K 3283). Das ca. 2,4 ha große Plangebiet grenzt im Osten an eine verkehrsberuhigte Wohnstraße (Zimmergasse) und bezieht damit auch die westlich davon liegenden Flächen (Grundstücke Flst. Nrn. ... u. .../1) ein, für die der seit 09.07.1993 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Streng“ der Antragsgegnerin vom 02.02.1993 - ebenso wie für den östlich der Zimmergasse gelegenen Bereich - ein eingeschränktes Dorfgebiet vorsieht, in dem nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes nur ausnahmsweise zulässig sind. Während der östliche Teil, in dem auch das Grundstück Flst. Nr. ... (Z... Gasse ...) des Antragstellers zu 2 liegt, bereits bebaut ist, ist der westliche Teil des Baugebiets - abgesehen von den mit einem Wohngebäude bebauten, aneinander angrenzenden Grundstücken Flst. Nr. ... (Z... Gasse ...) und Flst. Nr. ... (Z... Gasse ...) des Antragstellers zu 1 - noch unbebaut und wird als Grünfläche bewirtschaftet; auch die zur Erschließung der Hinterliegergrundstücke vorgesehen Stichstraßen wurden nicht hergestellt. Neben den verschiedenen, im Vorhaben- und Erschließungsplan (Planteile 1 u. 2) dargestellten Erweiterungsvorhaben V1 („Neubau Lager und Sozialtrakt“ östlich des bestehenden Verwaltungsgebäudes), V2 („Hallenerweiterung“ bzw. Einhausung einer bisherigen Lagerfläche nordwestlich des bestehenden Produktionsgebäudes), V3 („Gewerbehalle“ im östlichen Bereich, nördlich des Grundstücks Flst. Nr. ... des Antragstellers zu 1, die teilweise für eine Fremdnutzung („Werkstatt“ im Erdgeschoss) zur Verfügung stehen soll und V5 („Lkw-Parkplatz“ im Bereich der Hofflächen, westlich des bisherigen Dorfgebiets) soll auch die verkehrliche Anbindung des Firmengeländes verbessert werden. Dazu soll der Ausfahrtsverkehr am Tage über eine neue, nördlich der geplanten „Gewerbehalle“ in die Zimmergasse einmündende Privatstraße („private Mischverkehrsfläche“) abgewickelt werden, was durch die Festsetzung Nr. 1.10 des Bebauungsplans gewährleistet werden soll. Diese soll auch die innere Erschließung des bisherigen Dorfgebiets übernehmen, das - wie auch das übrige Plangebiet (MI 1 und MI 2) - als „gegliedertes“ Mischgebiet (MI 3 und MI 4) ausgewiesen werden soll. Dabei ist als weiteres Vorhaben (V4) - nördlich dieser Straße, gegenüber dem Grundstück des Antragstellers zu 2 an der Zimmergasse - ein Mehrfamilienhaus vorgesehen. Der übrige Teil des vormaligen Dorfgebiets soll außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans neu geordnet werden. Im seit 05.01.2006 gültigen Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Rosenstein ist das Plangebiet im Bereich „Obere Au“ weitestgehend als bestehende gemischte Baufläche dargestellt; lediglich ein kleiner Teil im nördlichen Randbereich liegt innerhalb einer Fläche für die Landwirtschaft („Gärtnerei“). Bereits am 14.02.2019 hatte die Firma P... bei der Antragsgegnerin die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel einer Betriebserweiterung beantragt (bauliche Erweiterung der Verwaltung mit Sozialbereich und Wareneingang sowie Erstellung einer neuen Betriebsausfahrt zur Zimmergasse). Am 07.05.2019 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss. Da im Bereich des bisherigen Bebauungsplans Konflikte zwischen Gewerbe und Wohnen entstehen könnten und noch keine Umsetzung der ursprünglichen Planung erfolgt sei, sei für eine geordnete städtebauliche Entwicklung ein Bebauungsplan erforderlich. Dieser könne im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Art der baulichen Nutzung sollte im nordöstlichen Bereich erhalten, die verkehrliche Erschließung und die Baukörper sollten jedoch an die aktuellen Bedürfnisse angepasst werden. Nach Durchführung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung und Einholung verschiedener Gutachten (Verkehr, Lärm, Artenschutz) billigte der Gemeinderat am 12.05.2020 den inzwischen überarbeiteten Planentwurf und beschloss, den Planentwurf öffentlich auszulegen. Dieser wurde vom 02.06. bis 02.07.2020 öffentlich ausgelegt, was zuvor am „22.03.2020“ (richtig: 22.05.2020) im amtlichen Mitteilungsblatt „Bürger in der Gemeinschaft“ („‘s Blättle“) der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht worden war. Dabei war darauf hingewiesen worden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt und deshalb von der Durchführung einer Umweltprüfung, der Erstellung eines Umweltberichts sowie der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgesehen werde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden könnten und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt blieben. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 20.05.2020, in dem um eine Stellungnahme bis spätestens 02.07.2020 gebeten wurde. Am 23.06.2020 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Durchführungsvertrag. Der Antragsteller zu 2 erhob unter dem 24.06.2020 Einwände. Die Zimmergasse sei für „Großverkehr“ nicht geeignet, da Gegenverkehr nur unter Inanspruchnahme des (östlichen) Gehwegs möglich sei. Die geplante Ausweitung der Zimmergasse sei ungeeignet. Die Engstelle führe zu Gefährdungen. Unklar sei, wer für etwaige Auflagen zuständig sei. Der Rechtsvorgänger des Antragstellers zu 1 erhob mit Schreiben vom 01.07.2020 im Wesentlichen folgende Einwände und Bedenken: Da nach dem Gebäudeentwurf der geplanten Gewerbehalle im Mischgebiet MI 2 diese auch über die Zimmergasse angefahren werden könne, nehme der Lkw-Verkehr je nachdem, welches weitere Unternehmen dort tätig werde, noch weiter zu. Die zur Ausfahrt berechtigten Fahrzeugtypen würden nicht verbindlich festgehalten. Der An- und Zulieferverkehr solle weiter eingeschränkt und nicht bis 22.00 Uhr erlaubt sein. Der 4,5 m hohe Schallschutz im Bereich des V5 sei „verstörend“. Die Lkw-Standplätze sollten wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen nicht genehmigt werden. Die Privatstraße sei nicht nachvollziehbar an das Vorhaben V1 gekoppelt und stelle ein eigenständiges Vorhaben dar. Da sie auch der Erschließung der Wohnbebauung dienen solle, sei die Zuständigkeit unklar. Letztlich gebe die Antragsgegnerin ihre Planungshoheit auf. Es seien unkontrollierte Zufahrten über die Zimmergasse zu erwarten. Anstatt der neuen Zufahrt solle die keineswegs so gefährliche Ein- und Ausfahrt an der Hohenroder Straße verbessert werden. Unter dem 02.07.2020 ließ der Antragsteller zu 1 noch eine Stellungnahme durch seinen Prozessbevollmächtigten abgeben: Es fehle im Hinblick auf die unzureichende schalltechnische Untersuchung und die vorgelegte Verkehrsuntersuchung bereits an einer zutreffenden Ermittlung der abwägungserheblichen Belange. Es werde „rücksichtslos“ in seine Rechte eingegriffen. Auch werde gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und den Trennungsgrundsatz verstoßen. Zwar solle ein gegliedertes Mischgebiet ausgewiesen werden, jedoch gehe es nur um die bauliche Erweiterung eines Gewerbebetriebs, sodass - abgesehen von dem „Alibi“-Vorhaben V4 - im Wege eines „Etikettenschwindels“ ein Gewerbegebiet unzulässig angrenzend an ein faktisches Wohngebiet geplant werde. Die tatsächlichen Auswirkungen des „Mischgebiets" und der unmittelbar angrenzend vorgesehenen gewerblichen Nutzung seien nur unzureichend und fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das Vorhaben V3. Entgegen seiner Anregung vom 19.05.2020 sei keine verkehrliche Alternativplanung entwickelt worden. Es entstehe eine unzumutbare Lärm- und Abgasbelastung, zumal die geplante Privatstraße verhältnismäßig stark ansteige. Gar nicht untersucht worden seien die Auswirkungen der sehr unterschiedlichen Mischgebietsnutzungen. Da sich das östlich anschließende Gebiet als faktisches reines Wohngebiet darstelle, könnten die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden. Entgegen § 12 Abs. 4 BauGB seien auch nicht nur „einzelne Flächen" außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans einbezogen worden. Insoweit fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit, da es sich nicht mehr nur um sachnotwendige Ergänzungen des Vorhaben- und Erschließungsplans handele. Diese Festsetzungen seien offenbar vorgesehen worden, um ein Mischgebiet zu rechtfertigen. Am 28.07.2020 beschloss der Gemeinderat nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Firma P...“ als Satzung; auf dem Textteil ist ein Ausfertigungsvermerk vom 03.08.2020 angebracht, der vom Bürgermeister unterschrieben wurde. Der Bebauungsplan wurde im amtlichen Mitteilungsblatt „Bürger in der Gemeinschaft“ („‘s Blättle“) der Antragsgegnerin vom 07.08.2020 öffentlich bekanntgemacht. Dabei wurde ordnungsgemäß auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 214 BauGB und § 4 GemO sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen. Ein am 05.10.2020 bei der Antragsgegnerin eingegangenes, unter dem Namen des Antragstellers zu 2 und einer Frau K. verfasstes Schreiben vom 05.10.2020 trägt keine Unterschrift. Es erschöpft sich in einer Abwertung der für die Planung vorgetragenen Argumente, in der Frage nach der Verantwortung der Gemeinderäte und der Wiedergabe von Argumenten des „vermutlich befangenen“ Ortsvorstehers. Am 06.08.2021 haben beide Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt, den sie - ohne Anlagen - gleichzeitig per Telefax und per Post an die Antragsgegnerin übermittelten. Im Zusammenhang mit dem von ihnen dargestellten Verfahrensablauf nehmen sie zunächst „vollumfänglich“ Bezug auf das - ihrem Antrag an das Gericht beigefügte - Anwaltsschreiben vom 02.07.2020; den darin enthaltenen Vortrag machten sie sich auch im Normenkontrollverfahren zu eigen. Zu ihrer Betroffenheit machen sie geltend, dass der Betrieb ein entsprechend großes Verkehrsaufkommen, insbesondere an Lkw, verursache. Da die Zufahrt für die neue Halle und das Werkstattgebäude jedenfalls über die Zimmergasse erfolgen solle, werde die Privatstraße entgegen der Planung voraussichtlich nicht nur als Ausfahrt, sondern auch als Zufahrt für den gesamten Verkehr genutzt, was das Verkehrsgutachten und die Schalluntersuchung in Frage stelle. Der Bebauungsplan sei bereits formell rechtswidrig. Die öffentliche Auslegung sei fehlerhaft erfolgt, da es an einem Hinweis gefehlt habe, in welcher Form und bei wem Stellungnahmen hätten eingereicht werden können. Der Bekanntmachung sei lediglich zu entnehmen gewesen, dass und wo die Möglichkeit der Einsichtnahme bestanden habe. Ferner habe beim Aufstellungsbeschluss der damalige Gemeinderat D. - ein Vetter des Firmeninhabers - maßgeblich beratend und entscheidend mitgewirkt. Auch an den späteren Sitzungen, als er nur noch Ortschaftsrat und Ortsvorsteher gewesen sei, habe er am „Kopftisch" gesessen und „positiv“ im Sinne des Vorhabens mitdiskutiert und -beraten. D. habe sich für die Planung und insbesondere die Verkehrsführung „stark gemacht“. Da sein Wohngrundstück (Flst. Nr. ...) unmittelbar gegenüber der bisherigen Ein- und Ausfahrt an der Hohenroder Straße liege, werde er durch die neue Verkehrsführung erheblich entlastet, weshalb der Bebauungsplan ihm einen unmittelbaren Vorteil bringe. Insofern sei er befangen gewesen. Der Bebauungsplan sei wegen Verletzung des Abwägungsgebots auch materiell unwirksam. Die Anforderungen des schon im Aufstellungsverfahren und insbesondere bei der Abwägung zu berücksichtigenden allgemeinen baurechtlichen Rücksichtnahmegebots seien verletzt. Ein entsprechender Abwägungsfehler ergäbe sich auch aufgrund der verkehrlichen Auswirkungen. Hierzu werde nach Akteneinsicht noch weiter vorgetragen. Die Antragsteller beantragen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Firma P...“ der Stadt H... vom 28. Juli 2020 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen. Hierzu macht sie im Wesentlichen geltend: Zur Verbesserung der ungünstigen (unübersichtlichen) Zufahrtsituation enthalte der Bebauungsplan detaillierte Festsetzungen zur verkehrlichen Anbindung an das öffentliche Straßennetz. Nur tagsüber sei die Ausfahrt über die in die Zimmergasse mündende Privatstraße A zulässig. Soweit der Bebauungsplan in seinem nördlichen Geltungsbereich einzelne Flächen (0,49 ha) außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes einbeziehe, sei dies notwendig gewesen, da die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans „Streng“ infolge derjenigen für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans, insbesondere der vorgesehenen Erschließung über die Privatstraße A, nicht mehr umsetzbar seien. Die Normenkontrollanträge seien unzulässig, da es den Antragsteller an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Die Antragsteller könnten nicht erfolgreich geltend machen, möglicherweise durch einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Abwägungsgebot in eigenen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, sei nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen werde. Sei der Lärmzuwachs nur geringfügig oder wirke er sich nur unwesentlich auf ein Grundstück aus, müsse er nicht in die Abwägung eingestellt werden. In der Regel sei davon auszugehen, dass die Betroffenheit von Anliegern bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs um bis zu 200 Fahrzeugbewegungen/Tag nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant sei. Danach komme es an der Zimmergasse nur zu einer unwesentlichen Verkehrszunahme. In der eingeholten Verkehrsuntersuchung werde die Verkehrsbelastung auf der Zimmergasse ohne den Bebauungsplan derjenigen mit dem Bebauungsplan gegenübergestellt. Danach fänden in der Bestandssituation 377 Fahrzeugbewegungen/Tag statt; diese setzten sich zusammen aus 202 Fahrzeugbewegungen aus der bestehenden Bebauung an der Zimmergasse, Besuchern des nördlich an der Zimmergasse gelegenen Sportgeländes und landwirtschaftlichem Verkehr. Hinzu kämen 175 Fahrzeugbewegungen durch Einwohner (24 Wohneinheiten für ca. 53 Bewohner), Besucher, Wirtschaftsverkehr und Beschäftigte, die durch die Bebauung ausgelöst würden, die in dem westlich der Zimmergasse durch den Bebauungsplan „Streng“ festgesetzten Dorfgebiet ermöglicht werde. Unter Berücksichtigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gehe die Verkehrsuntersuchung von 564 Fahrten/Tag aus. Dadurch, dass auf der bislang vom Bebauungsplan „Streng“ erfassten Fläche westlich der Zimmergasse eine höhere Ausnutzung (40 statt bisher 24 Wohneinheiten für ca. 88 Einwohner) vorgesehen sei, komme es zu einer Erhöhung der Fahrzeugbewegungen um 104 Fahrten/Tag. Durch die im Bebauungsplan vorgesehene Ausfahrt zur Zimmergasse kämen 83 Fahrten/Tag durch ausfahrende Firmenbeschäftigte (61) und ausfahrende Lkws (22) hinzu, bei vorsorglicher Annahme, dass sich der durch die Nutzung im Mischgebiet MI 1 ausgelöste Lkw-Verkehr nur um 20% erhöhe. Insgesamt nähmen die Fahrzeugbewegungen planbedingt um 187 Fahrten/Tag zu, wobei der weit überwiegende Teil tagsüber stattfinde. Denn die Ausfahrt zur Zimmergasse dürfe nachts nicht genutzt werden. Damit werde die Bagatellgrenze von 200 Fahrzeugbewegungen/Tage unterschritten, die nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der Regel geringfügig und nicht mehr abwägungsrelevant seien. Voraussichtlich werde sie noch weiter unterschritten, da die Verkehrsuntersuchung konservativ rechne. Nach dieser Rechtsprechung ergäben sich aufgrund der zusätzlich möglichen 16 Wohneinheiten nur 92 zusätzliche Fahrzeugbewegungen/Tag. Planbedingt komme es danach zu einer Erhöhung der Fahrzeugbewegungen um nur 175/Tag. Über 16 Tagesstunden gerechnet entspreche dies einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von knapp 11 Fahrzeugbewegungen/Stunde. Der darin enthaltene Lkw-Verkehr von 22 zusätzlichen Lkw-Fahrten/Tag falle nicht besonders ins Gewicht. Der Umstand, dass das Grundstück des Antragstellers zu 2 gegenüber der Einmündung der Privatstraße A liege, rechtfertige keine andere Beurteilung. Das Wohnhaus des Antragstellers zu 2 liege auch nicht direkt gegenüber der Einmündung, sondern sei nach Norden versetzt. Zudem werde das Grundstück durch den Wegfall der bisher festgesetzten Stichstraße entlastet. Auch der Umstand, dass die zusätzlichen Fahrzeugbewegungen teilweise aus Lkw-Fahrten bestünden, begründe keine Abwägungserheblichkeit. Die Bagatellgrenze gelte für Pkw- und Lkw-Bewegungen gleichermaßen, denn darunter fielen auch Versorgungs- und Dienstleistungsfahrten. Die maximal zu erwartenden 22 zusätzlichen LKW-Fahrten machten zudem nur ca. 12 % der zusätzlichen Fahrzeugbewegungen aus. Die Grundstücke der Antragsteller seien zudem durch landwirtschaftlichen Verkehr vorbelastet. Dass sie bislang an das freie Feld grenzten und insoweit eine eher ruhige Wohnlage vorliege, begründe kein schutzwürdiges Interesse an der Beibehaltung dieser Lage. Dass es planbedingt zu keiner abwägungserheblichen Beeinträchtigung komme, werde durch das Schalltechnische Gutachten bestätigt. Denn danach lägen die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen weit unterhalb der für Dorfgebiete geltenden Orientierungswerte der DIN 18005 und der Grenzwerte der 16. BImSchV. Der Tageswert werde an den Gebäuden der Antragsteller sowohl durch den anlagenbezogenen Verkehrslärm als auch durch die Gesamtverkehrsbelastung um mehr als 10 dB(A) unterschritten. Abgesehen davon fehle es an der Antragsbefugnis auch deshalb, weil der als Rechtsverletzung geltend gemachte Abwägungsfehler nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich sei. Innerhalb der Jahresfrist hätten weder die Antragsteller noch Dritte Abwägungsmängel oder sonstige Mängel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller vom 06.08.2021, in dem der Abwägungsmangel geltend gemacht werde, sei der Antragsgegnerin erst nach Ablauf der Jahresfrist zugegangen. Mit Schriftsatz vom 08.11.2022 hat die Antragsgegnerin noch darauf verwiesen, dass das am 06.08.2021 per Fax bzw. am 09.08.2021 per Post übermittelte Schreiben als Kopie nicht der Schriftform genüge. Auch lasse sich dem unterschriebenen Anschreiben kein Rügewillen entnehmen. Auch dem am 09.08.2021 vom Gerichtshof übermittelten Schreiben fehle es an der erforderlichen Schriftform. Der Normenkontrollantrag wäre auch unbegründet. Die Einwände gegen die Auslegungsbekanntmachung griffen schon deshalb nicht durch, weil etwaige Verstöße nicht fristgerecht gerügt und daher unbeachtlich seien. Die Bekanntmachung vom „22.03.2020“ genüge überdies den Vorgaben des § 3 Abs. 2 BauGB. Auch der Einwand, ein befangener Gemeinderat habe mitgewirkt, greife mangels rechtzeitiger Rüge nicht durch. Es liege auch kein Befangenheitsgrund vor. Als Großcousin des Firmeninhabers sei der Ortsvorsteher D. mit diesem nur im sechsten Grad verwandt. Auch ihm selbst bringe der Bebauungsplan keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil. Nachdem nur der vom Firmengelände am Tage abfahrende Verkehr über die Zimmergasse geleitet werde, sei die Verkehrsmenge zu gering, als dass sie D. einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen könnte. Die verkehrlichen Auswirkungen seien auch unzureichend abgewogen worden. Auch dies sei nicht fristgerecht gerügt worden. Abgesehen davon sei ein beachtlicher Abwägungsmangel nicht ersichtlich. Von unzumutbaren Beeinträchtigungen könne keine Rede sein, da die maßgeblichen Werte der DIN 18005 und der 16. BImSchV bei einem Beurteilungspegel für die Gesamtverkehrsbelastung von 52,9 dB(A) am stärksten betroffenen Immissionsort (Zimmergasse 6) weit unterschritten würden. Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten vor. Auf diese sowie auf die Senatsakten, insbesondere die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.