Urteil
A 1 K 1234/23
VG Sigmaringen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2024:1024.A1K1234.23.00
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Leitsätze
1. Keine systematische landesweite Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Igbo in Nigeria.(Rn.51)
2. Keine systematische landesweite Verfolgung aller Mitglieder oder Unterstützer der Organisation Indigenous People of Biafra (IPOB) ohne herausragende Stellung.(Rn.53)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine systematische landesweite Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Igbo in Nigeria.(Rn.51) 2. Keine systematische landesweite Verfolgung aller Mitglieder oder Unterstützer der Organisation Indigenous People of Biafra (IPOB) ohne herausragende Stellung.(Rn.53) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). Soweit anhängig geblieben, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 27.04.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (dazu I.), die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (dazu II.) und die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Nigerias nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu III.). Auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 (dazu IV.) des angegriffenen Bescheids begegnen keinen rechtlichen Bedenken. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ausgehend von den flüchtlingsrechtlich relevanten Maßstäben (1.) liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus individuellen Gründen nicht vor (2.). 1. Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger hat Nigeria zur Überzeugung der Berichterstatterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hier a)) weder vorverfolgt verlassen (hierzu b)) noch droht ihm unabhängig davon bei seiner Rückkehr Verfolgung durch den nigerianischen Staat wegen seiner Volkszugehörigkeit zur Gruppe der Igbo oder seiner politischen Überzeugung (Tätigkeit für die ESN und Zugehörigkeit zu der Organisation IPOB) (hierzu c)). Der Vortrag, der Kläger werde von der Familie seines Vaters verfolgt, fehlt es an flüchtlingsrechtlicher Relevanz (hierzu d)). a) Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 13 m. w. N.). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37.18 -, juris, Rn. 13 m. w. N). Das Gericht trifft diese Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Dies ist der Fall, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Rn. 9, juris). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2023 - 4 A 2467/15.A -, juris, Rn. 61 m. w. N.). b) Gemessen hieran konnte der Kläger nicht zur Überzeugung der Berichterstatterin glaubhaft machen, dass ihm im Rahmen der Prüfung der Verfolgungswahrscheinlichkeit die Vermutung in Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie (dazu aa)) zugutekommt, sofern der Kläger von einem Angriff der „Joint Task Force“ im August 2021 berichtet hat. Zum einen hält die Berichterstatterin den Vortrag für unglaubhaft (dazu bb)). Zum anderen konnte sich die Berichterstatterin, den Angriff als wahr unterstellt, aufgrund der Zeitspanne zwischen dem Angriff und der Ausreise des Klägers sowie aufgrund der Umstände seiner Ausreise nicht davon überzeugen, dass dem Kläger auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Nigeria Verfolgung droht (dazu cc)). aa) Der o.g. Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben aber über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Zur Widerlegung dieser Vermutung ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 37/18 -, juris, Rn. 14). bb) In der mündlichen Verhandlung schilderte der Kläger, wie er von der Einheit „Joint Task Force“ in seinem Heimatort angegriffen worden sei. Sie hätten Mitarbeiter seiner Palmölmühle getötet, diese Mühle in Brand gesetzt sowie seine Mutter und ihn angegriffen. Seine Mutter sei dabei verletzt worden. Er habe fliehen können und sei in den Wald gerannt und dann nach Lagos zu seinem Cousin gegangen. Er sei von einem Mitglied der ESN, dem Eastern Security Network, als Geldgeber der ESN verraten worden. Deshalb sei die „Joint Task Force“ auf ihn gekommen. Der Kläger hat von diesem Angriff in der Anhörung beim Bundesamt nichts geschildert, sondern hat diesen erstmals in der Klagebegründung vorgetragen. In der Anhörung beim Bundesamt hat der Kläger berichtet, als Ibo-Mann generell ins Visier der Polizei geraten zu sein. Alle in seinem Ort würden für die Polizei als ESN-Terroristen gelten. Zudem seien die Söhne einer seiner Familie sehr nahstehende Nachbarfamilie ESN-Mitglieder gewesen. Deren Haus sei niedergebrannt worden, das Feuer habe auf sein Haus übergegriffen und er sei geflohen. Dass die Erzählungen des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung so derart auseinanderklaffen, spricht erheblich gegen die Glaubhaftigkeit dieses Angriffs. Dies insbesondere deshalb, weil Teile der beiden Vorträge gleich sind, aber in dem wesentlichen Punkt der individuellen Verfolgung des Klägers divergieren: Zum einen hat der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geschildert, eine Tochter der befreundeten Familie habe für die ESN-Mitglieder gekocht und ihnen Essen gebracht. Als dies herausgekommen sei, habe die Polizei das Haus dieser Familie in Brand gesteckt und alle getötet. Im Zuge dessen sei auch sein Haus abgebrannt. Demgegenüber hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf seine eigene Verfolgungsgeschichte von dem gleichen Ausgangspunkt der Frau, deren Versorgung der ESN-Mitglieder aufgeflogen sei, einen anderen Fortgang geschildert, nämlich, dass er selbst ebenfalls im Fokus der Polizei gestanden habe und sie auch ihn angegriffen hätten, wie er als Geldgeber der ESN verraten worden sei. Dass der Kläger die ESN finanziell unterstützt habe, hat dieser zum anderen in der mündlichen Verhandlung und in der Anhörung beim Bundesamt wiederum übereinstimmend geschildert. Auf Nachfrage der Berichterstatterin, wieso der Kläger diese Geschichte nicht bereits in der Anhörung beim Bundesamt geschildert habe, erklärte dieser ausweichend, dass der Angriff das Brennen des Hauses herbeigeführt und die Mühle zuerst gebrannt habe. Die Polizei habe überallhin geschossen und dabei die Mühle getroffen, die sofort Feuer gefangen habe. Er hat der Berichterstatterin damit keine plausible Erklärung geliefert, weshalb sein Vortrag in der Anhörung von dem in der mündlichen Verhandlung derart abweicht. Zugleich hat der Kläger den geschilderten Angriff detailliert und wie erlebt geschildert, aber nicht ohne Widersprüche. Es ist der Berichterstatterin einerseits nicht klargeworden, woher genau die Verletzungen des Klägers stammen sollen. Solche hat der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt – passend zu dem Vortrag, er selbst sei gar nicht direkt von der Polizei angegriffen worden – nicht geschildert. In der Klagebegründung hat der Kläger zudem eine durch Lichtbilder unterstützte Streifschussverletzung geltend gemacht sowie eine Schulterverletzung. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger ebenfalls vor, er habe bei dem Angriff auf ihn eine Schulterverletzung davongetragen sowie Narben. Diese würden von der Rangelei stammen, von Messern und Flaschen. Erst auf Nachfrage der Berichterstatterin erklärte der Kläger, er sei auch angeschossen worden, als er durch den Wald weggerannt sei. Er habe Kugeln an sich vorbeifliegen spüren, obwohl es im Wald verschiedene Geräusche gebe. Er habe unterhalb des rechten Knies am Schienbein eine Narbe, von der ein Arzt gesagt habe, es sei ein Streifschuss gewesen. Die Art und Weise dieser Steigerung der Erzählung des Klägers bezüglich seiner Verletzungen hält die Berichterstatterin für asyltaktisch motiviert. Insbesondere deshalb, weil ein Streifschuss unterhalb des rechten Knies (wie sich aus den Lichtbildern ergibt: in waagerechter Ausrichtung) von einem Schuss von hinten nicht lebensnah erscheint. Darauf angesprochen erklärte der Kläger, das Schießen habe schon im Hof angefangen, deshalb sei er weggerannt. Ob und wie er dort getroffen worden sei, hat der Kläger aber nicht geschildert. Die Berichterstatterin kommt daher zu der Überzeugung, dass es in dem Ort des Klägers einen gewaltsamen Zusammenstoß zwischen der Polizei und (vermeintlichen) ESN-Mitgliedern gegeben und der Kläger diesen erlebt hat. Davon, dass der Kläger jedoch selbst Ziel des Angriffs gewesen sein soll, konnte sich die Berichterstatterin zusammenfassend nicht überzeugen. Auch die Lichtbilder, die der Kläger mit Schriftsatz vom 14.10.2023 übersendete und die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden (AS 53/54), ändern an diesem Ergebnis nichts. Denn auf den Bildern, die der Kläger aus dem Internet habe, ist nicht zu erkennen, dass der Kläger selbst Ziel polizeilicher Angriffe gewesen ist. cc) Sofern man den Vortrag des Klägers, er sei selbst Ziel der Polizei gewesen und deshalb aus seinem Heimatort geflohen, als wahr unterstellt, sieht die Berichterstatterin die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – hier selbstständig tragend – als widerlegt an. Zum einen konnte sich der Kläger zwischen August 2021 und Februar 2022 in Nigeria aufhalten, ohne dass er von der Polizei gesucht worden wäre. Zum anderen ist der Kläger im Januar 2022 erstmals mit einem ukrainischen Visum über einen internationalen Flughafen ausgereist, zur Verlängerung seines Covidzertifikats wieder über einen internationalen Flughafen eingereist und mit einem neuen Covidzertifikat erneut Richtung Ukraine ausgereist. Dies spricht dafür, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr oder zumindest nicht landesweit von der Polizei systematisch gesucht wurde. Dass der Kläger zwischenzeitlich von der Polizei in Lagos gefunden worden sein will, wie er in der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz übereinstimmend schilderte, hält die Berichterstatterin für nicht glaubhaft. Zum einen hält die Berichterstatterin den Vortrag des Klägers, die Polizei habe ihn über sein Mobiltelefon geortet und ihn so bei seinem Cousin finden können, für nicht konsistent. Einerseits hält es die Berichterstatterin für unwahrscheinlich, dass – wie der Kläger schildert – mindestens mehrere Wochen vergehen, bis die Polizei ihn über seine Anrufe orten konnte. Selbst wenn die Polizei den Kläger allerdings über dessen Handy geortet haben sollte, ist es für die Berichterstatterin völlig lebensfremd, dass die Polizei, die den Kläger gerade über dessen Anrufe geortet haben soll, den Kläger dann aber – wie dieser vorträgt – nicht zugleich auch selbst und vor Ort identifizieren kann oder den Kläger in den Stunden oder Tagen darauf nicht erneut ausfindig gemacht hat. Nachdem der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt noch geschildert hat, die Polizei habe nach G(…), also nach ihm gerufen, und dass er dies von einem Nachbarn wisse, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage folgendes berichtet: Die „Joint Task Force“ habe seinen Cousin getötet und dann dessen Leichnam mitgenommen. Als die festgestellt hätten, dass nicht er der Tote gewesen sei, hätten sie den Leichnam zurückgebracht. Dies hätten die Nachbarn gesehen und ihm das berichtet. Die Polizei habe gefragt, wer G(…) sei. Dass die Polizei den Leichnam des Toten mitgenommen haben will, um den Toten zu identifizieren, erachtet die Berichterstatterin auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger geschildert hat, er sei über sein Handy geortet worden, als lebensfremd. Zudem ist der Kläger hiermit von seiner in der Anhörung berichteten Geschichte abgewichen. Es steht nicht zur Überzeugung der Berichterstatterin fest, dass es den Angriff auf den Cousin gegeben hat und dass der Kläger das eigentlich Ziel dieses Angriffs gewesen sein soll. Damit geht die Berichterstatterin im Ergebnis davon aus, dass der Kläger zwischen Frühjahr/Sommer 2021 und Januar 2022 unbehelligt in Lagos leben konnte und die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie widerlegt ist, sofern man die Vorverfolgung als wahr unterstellt. c) Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Igbo (anderer Begriff: Ibo) nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG (hierzu aa)) oder wegen seiner (tatsächlichen oder zugeschriebenen) politischen Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG wegen der Tätigkeit für die ESN oder die Zugehörigkeit zu der Organisation IPOB (hierzu bb)) durch den nigerianischen Staat verfolgt ist. aa) Volkszugehörige der Igbo sind nicht von Verfolgungsmaßnahmen betroffen (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 29.11.2023 - 1 K 1042/20.GI.A -, juris, Rn 42). Die Igbo zählen zu den drei größten Ethnien in Nigeria (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 38). Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie sind durch die Verfassung verboten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 36). Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die rassistisch, nach Nationalität o. Ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand: November 2023, 21.12.2023, S. 9). Der Kläger zählt als Igbo nicht zu einer ethnischen Minderheit. Sofern er in der Anhörung beim Bundesamt geschildert hat, wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Igbo verdächtigt worden zu sein, Mitglied bei der Bewegung IPOB zu sein, sind jedoch etwaige Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG nicht glaubhaft geschildert worden (s.o.). bb) Eine systematische landesweite Verfolgung aller Mitglieder oder Unterstützer der sezessionistischen Gruppen, die sich für ein unabhängiges Biafra einsetzen und ganz überwiegend der Ethnie der Igbo angehören – insbesondere der Organisation Indigenous People of Biafra (IPOB) – ist in Nigeria nicht festzustellen. Dabei geht die Berichterstatterin nach den vorliegenden Erkenntnissen grundsätzlich davon aus, dass die politischen Aktivitäten für die Unabhängigkeit eines fiktiven Staates Biafra vom nigerianischen Staat maßgeblich von zwei Bewegungen getragen wird, nämlich der Bewegung „Indigenous People of Biafra“ (IPOB) und „Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra“ (MASSOB; vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Nigeria, 29.07.2022, S. 27). Die Bewegung MASSOB hat seit einem harten Durchgreifen seitens der nigerianischen Regierung an Bedeutung verloren, was dazu geführt hat, dass IPOB entstanden und weitgehend an die Stelle von MASSOB getreten ist. Beide Bewegungen verfolgten bzw. verfolgen dabei die beiden wesentlichen Ziele, Angehörige der Volksgruppe der Ibo zu schützen und die politische Unabhängigkeit Südost-Nigerias zu erlangen und sind organisatorisch und personell eng miteinander verbunden. MASSOB agierte jedoch tendenziell friedlich, während sich IPOB zunehmend radikalisiert (IRB, a.a.O., S. 1 f., 4). Das Staatsgebiet des fiktiven Staats Biafra liegt im südöstlichen Nigeria und Versuche der Abspaltung führten zu einem Bürgerkrieg zwischen den Abtrünnigen und der nigerianischen Zentralregierung, der von 1967 bis Januar 1970 andauerte (IRB, Nigeria and Canada: The Indigenous People of Biafra (IPOB), including objectives, structure, activities, and relations with other Biafran independence groups; treatment by the authorities and state protection; the ability for the government to monitor IPOB organizations abroad, particularly in Canada, 02.06.2022, S. 1). Die Bewegung zur Unabhängigkeit von Biafra wird dabei weitgehend von der Igbo-/Ibo-Volksgruppe getragen und beherrscht. Auch mehr als 50 Jahre nach dem Biafra-Krieg ist die Bewegung geprägt von dem Gefühl einer „collective victimisation“ (d.h. einer kollektiven Viktimisierung, eines Prozesses des „Zum-Opfer-Werdens“) der Igbos durch die Unterrepräsentation in der von den (muslimischen) Fulani geprägten Bundesregierung, was zu neuen Unabhängigkeitsbestrebungen geführt hat (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, 16.08.2024, S. 26 f.; IRB, a.a.O., S. 1). Gegenüber separatistischen Biafra-Gruppen geht das Militär mit Härte vor. Im September 2017 kam es zu gewalttätigen Zusammenstößen vor und im Haus des Anführers der IPOB, Nnamdi Kanu, bei denen IPOB-Anhänger getötet wurden. IPOB wurde von der nigerianischen Regierung im August 2019 verboten und seither hat es nur noch vereinzelte Versuche der Bewegungen gegeben, in der Öffentlichkeit für die Unabhängigkeit von Biafra zu werben. Dennoch kommt es zu steigenden Spannungen und sezessionistische Aktivitäten werden von den nigerianischen Sicherheitsbehörden nach wie vor regelmäßig unterbunden und manchmal mit exzessiver Gewalt bekämpft (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, 16.08.2024, S. 26 f., Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand: November 2023, 21.12.2023, S. 8). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht. Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden. Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden. Im Südosten waren in jüngster Zeit die Bundesstaaten Imo und Anambra von Gewalt betroffen. Seit 2021 kommt es verstärkt zu Guerilla-Angriffen gegen Vertreter der nigerianischen Regierung und deren Sympathisanten. Im Gegenzug sind in der Region Sicherheitskräfte in Gewalttaten – einschließlich außergerichtlicher Tötungen von Separatisten – verwickelt. Lokale Führungspersönlichkeiten versuchen, die Freilassung von Nnamdi Kanu zu erwirken, um die Situation zu entspannen und die stay-at-home order zu beenden, die die IPOB für jeden Montag sowie für jeden Gerichtstag Kanus ausgerufen hat und die mit teils brutaler Gewalt durchgesetzt wird. Im Juli 2023 haben Sicherheitskräfte mehrere Lager der IPOB und des ESN zerstört. Die Operation war Teil einer wieder aufgenommenen Kampagne gegen IPOB-Mitglieder in den Zonen Süd-Süd und Südost (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, 16.08.2024, S. 7, 27 f.). IPOB-Anführer Nnamdi Kanu wurde Mitte 2021 im Ausland verhaftet und unter anderem wegen Terrorismus, Hochverrat, Beteiligung an einer verbotenen separatistischen Bewegung, Anstiftung zur Gewalt und Diffamierung der Behörden angeklagt. Im April 2022 wurde Kanu in sieben von 15 Anklagepunkten für schuldig befunden. Kanu legte daraufhin Berufung ein und wurde vom zweithöchsten Gericht des Landes im Oktober 2022 freigesprochen. Er befindet sich aktuell trotz des Freispruchs weiterhin in Haft, nachdem die Bundesregierung vor dem Obersten Gerichtshof gegen diese Entscheidung geklagt hat (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, 16.08.2024, S. 26). Als IPOB-Anführer hatte er die sezessionistische Bewegung zuletzt aus dem Ausland gesteuert und u. a. durch „Radio Biafra“ (Sitz in London) und Social-Media-Kanäle in Nigeria immer wieder zu Gewalt aufgerufen. IPOB hat in Deutschland eine aktive Exil-Anhängerschaft, die häufig Proteste durchführt und eigene Regionalorganisationen unterhält (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand: November 2023, 21.12.2023, S. 7). Vor diesem Hintergrund droht dem Kläger bei einer Rückkehr in Nigeria keine politische Verfolgung. Die verbliebenen Defizite betreffen vor allem übermäßiges Vorgehen gehen sezessionistische Gruppen. Einem übermäßigen und unverhältnismäßigen Vorgehen der nigerianischen Sicherheitskräfte ist der Kläger indes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Dabei erachtet die Berichterstatterin den Vortrag des Klägers, er habe größere Summen Geld an die Söhne der befreundeten Nachbarfamilie und damit an das ESN bezahlt, als glaubhaft. Zum einen, weil der Kläger in Nigeria erfolgreich gewirtschaftet hat und Ersparnisse hatte, die ihm eine teure Ausreise und zwei internationale Flüge von Nigeria in die Ukraine und zurück ermöglicht haben. Zum anderen, weil der Kläger diese finanzielle Unterstützung sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen übereinstimmend geschildert hat. Aus dieser Betätigung folgt jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei nunmehriger Rückkehr. Dass die Organisation IPOB im September 2017 verboten wurde, ändert hieran nichts. Der Kläger war und ist weder in exponierter Rolle für IPOB engagiert noch in solcher Rolle in deren paramilitärischen Verband ESN. Er hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, Geld gespendet zu haben. Auf Nachfrage hat er erklärt, er sei nicht angemeldetes Mitglied oder eingetragen, aber jeder Ibo-Mann sei Teil von Biafra. Festnahmen und Verhaftungen sowie Gewalt gegen IPOB-Mitglieder sind nach den vorliegenden Erkenntnismitteln allerdings anlasslos und einzig aufgrund ihrer Mitgliedschaft nicht bekannt geworden, sofern kein konkreter Zusammenhang einer Demonstration oder dem Tragen von Symbolen vorgelegen hat oder die Mitglieder eine exponierte Stellung hatten. Die durch die Berichterstatterin aufgrund der Erkenntnismittel nicht außer Acht gelassenen vielfältigen Angriffe und Verhaftungen von IPOB-Mitgliedern finden vorrangig an Orten in den zum fiktiven Staat Biafra gehörenden Bundesstaaten Nigerias statt und in der Regel im Zusammenhang mit Demonstrationen oder Treffen der IPOB-Mitglieder (vgl. EASO, Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S. 36; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2023 - 27 K 7039/21.A -, juris, S. 13; VG Lüneburg, Urteil vom 13.01.2023 - 6 A 131/21 -, juris, S. 9; VG Gießen, Urteil vom 29.11.2023 - 1 K 1042/20 -, juris, Rn. 40; VG Sigmaringen, Urteil vom 15.09.2023 - A 1 K 391/21 -, n.v.; Amnesty International, Nigeria: ‚Bullets were raining everywhere‘ - Deadly Repression of Pro-Biafra activists, 2016). Einen solchen Zusammenhang hat der Kläger allerdings nicht geschildert. Maßgeblich bleibt damit der im angegriffenen Bescheid geäußerte Befund, eine systematische landesweite Verfolgung aller Mitglieder oder Unterstützer der sezessionistischen Gruppen, die sich für ein unabhängiges Biafra einsetzten und ganz überwiegend der Ethnie der Igbo angehörten – wie der Kläger –, sei nicht festzustellen (so im Ergebnis auch VG Gießen, Urteil vom 29.11.2023 - 1 K 1042/20.GI.A -, Rn. 40; VG Lüneburg, Urteil vom 13.01.2023 – 6 A 131/21, S. 8 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2023 – 27 K 7039/21. A, S. 12 f., jeweils juris und m. w. N.). d) Dem Vortrag, die Familie seines Vaters wolle ihn töten, fehlt es bereits an einer geeigneten Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG, die im Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG steht (§ 3a Abs. 3 AsylG). Auch ein Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG ist nicht erkennbar, weil anzunehmen ist, dass der Kläger bei der Polizei Hilfe bekommen könnte. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Subsidiär schutzberechtigt ist nach § 4 Abs. 1 AsylG, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Bei der Prüfung, ob im Falle einer Rückkehr in das Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, gilt der Prüfungsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. 1. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland Nigeria die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG drohen könnte. 2. Der Kläger hat nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihm unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der behaupteten Bedrohungen droht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf schlechte humanitäre Bedingungen in Nigeria berufen. Für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist erforderlich, dass die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur gemäß § 3c AsylG hervorgerufen oder jedenfalls wesentlich verstärkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 77 bis 79). Dafür ergeben sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus den vorliegenden Erkenntnismitteln Anhaltspunkte. 3. Dem Kläger droht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). III. Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (dazu 1.) oder gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu 2.) hinsichtlich Nigerias. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris, Rn. 6; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 -, juris, Rn. 38), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urteile vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07 und Nr. 11449/07 (Sufi and Elmi/UK) -, Rn. 212 ff., vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05 (N./UK) -, Rn. 34 ff. und vom 06.02.2001 - Nr. 44599/98 (Bensaid/UK) -, Rn. 36 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (EGMR, Urteil vom 09.01.2018 - Nr. 36417/16 (X./Schweden) -, Rn. 50). Die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.01.2013 - Nr. 60367/10 (S.H.H./UK) -, Rn. 74 ff., 88 ff., vom 28.06.2011 - Nr. 8319/07, 11449/07 -, Rn. 278, 282 und vom 27.05.2008 - Nr. 26565/05 -, Rn. 42 ff.). Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - Nr. 41738/10, (Paposhvili/Belgien) - NVwZ 2017, 1187, Rn. 183; BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15 f.). In einem solchen Fall, in dem ein Akteur fehlt, kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris, 12 m.w.N.). In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 u.a. (Ibrahim) -, Rn. 89 ff. und - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 90 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris, 12 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17 m.w.N.). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (sei es ein familiäres oder soziales Netzwerk, seien es andere private Dritte, nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen oder staatliche Rückkehrhilfen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 172 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 29 f.). Die Gefahr ist erheblich, wenn sie so konkret ist, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung und damit „schnell“ oder „alsbald“ eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 20 f.). Auch bei familiärer Lebensgemeinschaft ist für jedes Familienmitglied gesondert zu prüfen, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris). Nach diesen Maßstäben sind diese strengen Anforderungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK beim Kläger nicht erfüllt. Nachdem mangels der feststellbaren Gefahr durch die Verfolgung eines nichtstaatlichen Akteurs (siehe dazu bereits oben unter I.) ohnehin nur die zweite der dargestellten Fallgruppen in Betracht kommt, d.h. ein ganz außergewöhnlicher Fall prekärer Lebensbedingungen vorliegen müsste, ist dies indes nicht der Fall: Für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse in Nigeria (nachfolgend a)) sowie in Ansehung der persönlichen Situation des Klägers (b)) bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. a) Die wirtschaftliche Lage in Nigeria ist danach für einen Großteil der Bevölkerung schwierig. Nigeria befindet sich in einer Wirtschaftskrise mit hoher Inflation. Für den starken Anstieg der Lebenshaltungskosten machen viele die Wirtschaftsreformen von Präsident Tinubu verantwortlich. Die Verdoppelung der Kraftstoffpreise, steigende Lebensmittel- und Transportkosten sowie eine erhebliche Verteuerung importierter Waren sind Folgen dieser Reformen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 54 f.). Nachdem erwartet wurde, dass die Wirtschaft zwischen 2023 und 2025 um durchschnittlich 3,4% wachsen wird (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 10, 22.11.2023, S. 58), wurde das Wachstum im Jahr 2023 durch überfällige marktwirtschaftliche Reformen des seit Mai 2023 amtierenden Präsidenten geschwächt. Die geschwächten wirtschaftlichen Fundamentaldaten führten dazu, dass die Inflation im Februar 2024 mit 31,7 Prozent den höchsten Stand seit 24 Jahren erreichte, und im Mai 2024 34 Prozent, was in Verbindung mit dem schleppenden Wachstum Millionen von Nigerianern in die Armut getrieben hat. Für das Gesamtjahr 2023 wird die Inflation mit 24,7 Prozent angegeben. Innerhalb eines Jahres (März 2023 - März 2024) stieg der Preis von Grundnahrungsmitteln enorm: Reis +153 Prozent, Yam +141 Prozent, Garri +122 Prozent, Bohnen +106 Prozent (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 55). Gleichzeitig ist Nigeria als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 230 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents. Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt. Nach einem Regierungswechsel im Mai 2023 hat das Land mutige Reformen durchgeführt, um die makroökonomischen Bedingungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die steuerliche Subventionierung von Benzin wurde teilweise abgeschafft, und Währungsreformen haben zur Vereinheitlichung der Devisenmärkte und zu einem marktgerechten Wechselkurs geführt. Um die inflationären Auswirkungen dieser Reformen auf die schwächsten Bevölkerungsschichten abzumildern, hat die Regierung befristete Bargeldtransfers für 15 Millionen Haushalte eingeführt. Außerdem werden Anstrengungen unternommen, um die Geldpolitik zu straffen und die Zentralbank von Nigeria (CBN) wieder auf ihr Kernmandat, die Gewährleistung der Preisstabilität, zu konzentrieren. Stärken der nigerianischen Wirtschaft sind reiche Erdöl- und Gasvorkommen, eine relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos, der größte Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern und ein großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Zudem verfügt Nigeria durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, weitreichend unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 55 f.). Die Arbeitslosigkeit in Nigeria betrug laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) im 3. Quartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im 2. Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgingen. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent. Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen in selbstständiger Erwerbstätigkeit suchen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 57 f.). Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei 30.000 Naira (36 Euro) und kann den Mindestnahrungsbedarf einer erwachsenen Person im Monat nicht decken, da der Wert von Grundnahrungsmitteln für ein gesundes Leben eines Erwachsenen in einem Monat Anfang 2023 bei 48.120 Naira (59 Euro) lag. Dies entspricht einem Anstieg von 17,42 Prozent im Vergleich zum Jahresbeginn 2022. Weitere Steigerungen können aufgrund der hohen Inflation und Abschaffung des staatlich gestützten Wechselkurses und der Treibstoffsubvention erwartet werden. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen) Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 57). Der Agrarsektor wird durch die Regierung stark gefördert. Dennoch ist Nigeria in diesem Bereich keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit aber in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings inzwischen schwierig (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 56 f.). Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten. Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, waren nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen. In Nigeria leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca. 71 Millionen Menschen) in extremer Armut (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 57). Im Nordosten Nigerias benötigen UN-Angaben vom 28.06.2023 zufolge rund sechs Millionen Menschen humanitäre Hilfe. In den Bundesstaaten Borno, Adamawa und Yobe sind 4,3 Millionen Menschen in den kommenden Monaten unmittelbar von Hunger bedroht. 700.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut von lebensgefährlicher Unterernährung bedroht – doppelt so viele wie 2022 und viermal so viele wie 2021. Ursachen sind die schwierige Wirtschaftslage Nigerias mit hoher Inflation und die jahrelange Sicherheitskrise aufgrund der Bedrohungslage durch die islamistischen Gruppierungen Boko Haram und ISWAP. Die Unsicherheit hindert viele Menschen daran, Landwirtschaft zu betreiben oder ein Einkommen zu erzielen. Das UN-Nothilfeprogramm hat die Weltgemeinschaft dazu aufgefordert, eingeplante Hilfsgelder auszuzahlen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 58 f.). Im Übrigen unterstützt die Großfamilie in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 58; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 10, 22.11.2023, S. 61, 67). Wohnraum ist vor allem in den Großstädten schwierig zu erlangen. In allen 37 Bundesstaaten sollen aber rund 3.550 leistbare Wohnbauprojekte realisiert werden. Ein Teil dieser Projekte befindet sich bereits im Stadium der Verwirklichung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung 31.05.2022, S. 55). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Land, ist dennoch mangelhaft. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand: November 2023, 21.12.2023, S. 19; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 59). Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand: November 2023, 21.12.2023, S. 20; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 62). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und in anderen Landesteilen vorhanden. Internationale Akteure und die Internationale Organisation für Migration (IOM) betreiben u. a. mit deutscher und EU-Finanzierung Beratungszentren für Rückkehrende und Migrant*innen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin City in Edo State wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben von der GIZ eingerichtete Migrationsberatungszentren in Abuja, Lagos und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, Stand: November 2023, 21.12.2023, S. 19; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 63). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Nigeria, Version 11, 16.08.2024, S. 63). b) Ausgehend von diesen Verhältnissen in Nigeria gelangt die Berichterstatterin zu der Überzeugung, dass im Falle des Klägers nach den o. g. Maßstäben ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem humanitäre Gründe ihrer Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK zwingend entgegenstehen, nicht vorliegt. Die Berichterstatterin ist davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, zumindest das Existenzminimum für sich sicherzustellen. Der Kläger hat in Nigeria vier Kinder. Es ist jedoch anzunehmen, dass er nicht zwangsläufig auch deren Lebensunterhalt würde erwirtschaften müssen, weil die Kinder in seiner Abwesenheit durch deren Mutter versorgt werden, die ein kleines Restaurant betreibt. Selbst wenn man annehmen würde, dass der Kläger in Nigeria vier Kinder zu versorgen hätte, folgte hieraus keine außergewöhnlich prekäre Situation für den Kläger im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Denn der Kläger ist jung und voll erwerbsfähig. Er hat bereits in Nigeria größere Summen an Geld verdient und diverse, nützliche Erfahrungen gesammelt sowie Fertigkeiten erworben: Er hat als Friseur gearbeitet, ein eigenes Palmölgeschäft mit mehreren Mitarbeitern aufgebaut und kann LKW fahren und ein Restaurant führen. Auch in der Bundesrepublik arbeitet der Kläger körperlich in einer Bäckerei. Zudem ist der Kläger gut ausgebildet und hat ein Nationaldiplom in Marketing an der Imo State Polytechnik gemacht. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso es dem Kläger nicht möglich und zumutbar sein sollte, erneut in Nigeria seinen bzw. den Lebensunterhalt seiner Familie zu erwirtschaften. Weiterhin hat der Kläger in Nigeria Familie, die ihn erforderlichenfalls bei sich aufnehmen würde, sodass ihm keine Obdachlosigkeit droht. Angesichts der Erwerbstätigkeit des Klägers in Deutschland ist auch nicht davon auszugehen, dass seine vorgetragenen Krankheiten an diesen Feststellungen etwas ändern. Es ist zudem – auch ohne familiären Rückhalt in Nigeria – jungen, alleinstehenden Männern zuzumuten, sich in Nigeria eine neue Existenz aufzubauen, ggf. unter Zuhilfenahme der z.T. weitreichenden materiellen Rückkehrhilfen und anderen Hilfestellungen (vgl. im Einzelnen ) etwa in Form des REAG/GARP 2.0-Programms des Bundesamts, das bei einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria (neben Reisebeihilfen) eine finanzielle Starthilfe bereitstellt, die den Neuanfang erleichtern soll, oder in Form der zweiten Starthilfe im Programm „StarthilfePlus“. GIZ und IOM betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren in Nigeria (vgl. , zuletzt abgerufen am 24.10.2024) und gewähren Hilfe bei der Jobsuche oder bei der Existenzgründung. Schließlich besteht die Möglichkeit, über das Bundesamt das „European Reintegration Programme (EURP) der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen. Dieses umfasst u.a. Langzeit-Unterstützung („Post Return Package“) für bis zu zwölf Monate nach der Ausreise in Gestalt von Wohnungsunterstützung, medizinischem Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, Familienzusammenführung, rechtliche Beratung und administrative sowie psychosoziale Unterstützung. 2. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt für den Kläger kein nationales Abschiebungsverbot. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen – etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit – der Fall sein (1.), kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (2.). Beide Varianten liegen bei dem Kläger nicht vor; es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Aus den Lebensverhältnissen in Nigeria lässt sich ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach alledem nicht begründen. Denn die beschriebenen hohen Anforderungen, aus denen wegen einer extremen Gefahrenlage ausnahmsweise ein solches Abschiebungsverbot hergeleitet werden könnte, liegen nicht vor. Die Lebensverhältnisse in Nigeria begründen für den Kläger vorliegend schon keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK (s.o.). Damit die vorgetragenen Beschwerden des Klägers in der Oberkörper-/Brustkorbregion, seine urologischen oder proktologischen Beschwerden oder die Schilddrüsenunterfunktion eine relevante, erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG begründen könnten, wären entsprechende Atteste erforderlich, aus denen sich ergäbe, dass es sich um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung handeln würde, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Entsprechende ärztliche Unterlagen liegen nicht vor. IV. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 34 AsylG, § 59 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig ergangen. Die – gerichtlich gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare – Ermessensentscheidung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) über die Länge der Frist lässt keine Ermessensfehler erkennen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Das Gericht sieht davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO. Der Kläger begehrt u.a. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der 1989 in Akabo, Nigeria, geborene Kläger ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, dem Volk der Ibo zugehörig und katholisch-christlichen Glaubens. Er verließ Nigeria nach eigenen Angaben erstmals im Januar 2022 und reiste mit dem Flugzeug nach Kiew/Ukraine. Um sein Covidzertifikat zu verlängern reiste der Kläger – ebenfalls nach eigenen Angaben – für zwei Wochen zurück nach Abuja und nach Lagos und reiste sodann erneut mit dem Flugzeug in die Ukraine. Am 11.03.2022 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 13.04.2022 einen Asylantrag stellte. Weder EURODAC- noch eine Visa-Abfrage ergaben Treffer aus anderen Staaten. Aus dem Pass des Klägers ergeben sich folgende Einträge: - Stempel vom Nnamdi Azikwe International Airport Abuja (NAIA) vom 24.01.2022, Ein- oder Ausreise unleserlich; - Ausreisestempel vom Nnamdi Azikwe International Airport Abuja (NAIA) vom 25.01.2022; - Einreisestempel vom Nnamdi Azikwe International Airport Abuja (NAIA) vom 28.01.2022; - Ausreisestempel vom Murtala Muhammed International Airport Lagos (MMIA) vom 17.02.2022; - Ausreisestempel vom Murtala Muhammed International Airport Lagos (MMIA) aus Februar 2022, Datum unleserlich (1? FEB 2022) und durchgestrichen; - Visum der Ukraine, gültig vom 07.12.2021 bis zum 06.03.2022. Hierauf befindlich ein Einreisestempel vom 19.02.2022 (Flughafen unleserlich) und ein Ausreisestempel vom 05.03.2022 (Ort und Verkehrsmittel unleserlich); - Einreisestempel vom Bahnhof in Záhony/Ungarn vom 05.03.2022 In der Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 02.02.2023 gab dieser an, er sei zuvor in der Ukraine gewesen. Er sei zwei Wochen vor dem Krieg dort eingereist und dann bei Kriegsausbruch geflohen. Seinen Reisepass sowie Hab und Gut habe er dort zurücklassen müssen. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, seinen Reisepass habe er in München abgegeben. Er habe in Nigeria mit seiner Mutter, seiner Schwester, seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen vier Söhnen (zehn, sechs, vier, zwei Jahre) zusammengelebt. Seine Mutter sei im September 2022 verstorben. Zu seiner Schwester, seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern habe der Kläger keinen Kontakt. Zu seiner Ausbildung gab der Kläger an, er habe die Schule besucht und sodann 2009/2010 ein Nationaldiplom an der Imo State Polytechnic in Marketing gemacht. Er habe dann an der Imo State Universität Owerri Marketingmanagement studiert und mit dem Bachelor im Jahr 2013 abgeschlossen. Er habe außerdem gelernt, LKWs zu fahren, außerdem habe er seit seinem 14. Lebensjahr als Friseur gearbeitet und einen eigenen Laden gehabt, könne ein Restaurant führen und habe bis 2021 ein Palmölgeschäft gehabt, das er von seinen Einnahmen als Friseur finanzieren habe können. Nachdem 2021 seine Palmöllager niedergebrannt seien, habe er nichts mehr arbeiten können. Zu seiner Gesundheit erklärte der Kläger, er habe Schlafstörungen. Wenn er etwas trinke, müsse er gleich auf die Toilette. Wenn er Cola trinke, fließe auch Sperma heraus. Er habe sehr ernsthafte Schmerzen im Brustbereich. Er habe Blut im Stuhl und sein Rücken sei kaputt. Befragt zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger an, in seinem Ort seien sie Igbos, sie bestrebten Freiheit, Biafra-Freiheit. Sie würden Indigenous People of Biafra (IPOB) genannt. Es gebe ein anderes Volk in Nigeria, die Fulani. Sie wollten ihr Land für sich haben. Dies sei Urgeschichte. Daher sei der Anführer Mazi Mnamdi Kanu auf die Idee gekommen, die Sicherheitstruppe ESN zu gründen. Die Regierung aber habe die ESN zu Terroristen erklärt. Da sie nun als Terroristen gegolten hätten, sei die Polizei auf sie gehetzt worden. In seiner Ortschaft gebe es ein ESN-Camp. Alle Söhne einer seiner Familie sehr nahestehenden Familie in seinem Dorf seien bei der ESN. Deren Haus sei zwischen März und August 2021 von der Polizei niedergebrannt worden. Aufgrund der Nähe der beiden Familien sei auch das Haus seiner Familie niedergebrannt worden. Dies sei im Februar 2021 gewesen. Weil die Polizei sie als Terroristen ansehe, laute ihr Befehl, sämtliche junge Männer aus seinem Dorf zu erschießen. Jungen Männern aus seinem Dorf werde unterstellt, dass sie ESN-Mitglieder seien. Das sei der Grund gewesen, dass er geflohen sei. Als die Polizei in sein Dorf gekommen sei, sei er mit einem Arbeitnehmer in seiner Mühle gewesen. Ab Februar/März sei seine Saison für die Ölextraktion, danach beginne die Regenzeit. Die Saison gehe von Januar bis Mai. Sie seien dann weggerannt in den Wald. Drei Personen seien in seiner Gegenwart getötet worden. Er habe dann von Februar 2021 bis August 2021 in Owerri auf der Straße und im Wald geschlafen. Im August 2021 sei er nach Lagos gegangen in den Stadtteil Ikeja zu einem Cousin. Er sei dort bis November 2021 gewesen. Im November hätten sie auch seinen Cousin getötet. Er selbst sei Milch kaufen gegangen. Als er wiedergekommen sei, habe er von draußen die Schüsse gehört und gesehen, dass sich Leute vor der Wohnung versammelt hätten. Er sei sofort weggerannt. Er habe geahnt, dass er das Ziel gewesen sei. Ein Nachbar habe gehört, dass die Männer nach G(…) gerufen hätten. Über Telefonortungsdienste hätten sie gewusst, dass er in Lagos bei seinem Cousin gewesen sei. Von November 2021 bis Januar 2022 habe er sich in einem sicheren Haus in Ikeja aufgehalten. Ein Mann namens B(…) (andere Schreibweise in der Anhörung: B(…)) G(…) habe ihn aufgenommen, er habe diesen kennengelernt, nachdem sein Cousin erschossen worden war. Er habe dem Mann 2,9 Mio. Naira gegeben und der Mann habe ihm das Visum und einen Flug besorgt. Er habe einfach weg von Afrika gewollt, das Land sei ihm egal gewesen. Er habe einen Freund in der Ukraine, der ihm ebenfalls über B(…) G(…) vermittelt worden sei. Sei dem Vorfall mit dem Cousin habe er von der nigerianischen Polizei oder der Regierung nichts mehr gehört. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, er sei am Flughafen nicht aufgefallen, weil er sein Aussehen verändert habe. Manchmal sei er als Frau verkleidet gewesen, mal habe er die Haare abrasiert. Außerdem habe B(…) G(…) sehr gute Beziehungen, er habe die Passkontrolle in Abuja kontaktiert und bestochen, dass er durch die Hintertür habe gehen können. Auch von Lagos in die Ukraine habe er die Hintertür benutzt. In Nigeria habe jeder seinen Preis. Befragt zu seiner Rolle bei der IPOB erklärte der Kläger, er selbst sei kein Mitglied der ESN, aber der IPOB, jeder Ibo sei bei der IPOB. Er habe an Demonstrationen teilgenommen. Sein Beitrag sei vor allem finanzieller Natur gewesen. Er habe Menschen geholfen, wenn diese Geld gebraucht hätten, er habe für Busse bezahlt, wenn für Demonstrationen ein Transport gebraucht gewesen sei, er habe auch ESN-Mitgliedern Geld gegeben, damit sie Lebensmittel haben kaufen können. Der Kläger legte dem Bundesamt zwei Reiseunterlagen in Form von eTickets vor, die eine gebuchte Hin- und Rückreise von Abuja nach Kiew vom 24.01.2022 bis 30.01.2022 und eine gebuchte Hin- und Rückreise von Lagos nach Saporischschja vom 17.02.2022 bis zum 15.03.2022 ausweisen. Boardingpässe legte der Kläger nicht vor. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 27.04.2023 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 2) und auf Zuerkennung internationalen Schutzes ab (Ziffern 1 und 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Nigerias nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger weiterhin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung oder, im Falle einer Klageerhebung, nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an, sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten (Ziffer 5). Schließlich wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, dem Kläger drohe nicht aufgrund seiner geltend gemachten „IPOB“-Mitgliedschaft die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Er sei kein aktives Mitglied der IPOB gewesen. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstelle, fehle es angesichts seiner fehlenden herausgehobenen Stellung innerhalb der Organisation an der begründeten Wahrscheinlichkeit seiner Verfolgung durch die Sicherheitskräfte bei einer Rückkehr nach Nigeria. Zudem habe der Kläger die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Vorverfolgung nicht dargelegt bzw. glaubhaft gemacht. Widersprüche und Ungereimtheiten, die die weitere Befragung ergaben, bestätigten diese Einschätzung nachdrücklich. Ein Abschiebungsverbot komme für den jungen, gesunden und ausgebildeten Kläger nicht in Frage. Sofern der Kläger gesundheitliche Beschwerden vorgetragen habe, sei festzustellen, dass er diese nicht durch die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung nachgewiesen habe. Gegen den am 28.04.2023 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 06.05.2023 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei vollwertiges Mitglied der ESN gewesen. Die Armee habe versucht, den Kläger zu ergreifen. Sechs Militärfahrzeuge seien vor seinem Haus erschienen. Wie viel Soldaten kamen, wisse der Kläger heute nicht mehr genau, er bezeichne diese mit „a lot of men“. Einem Soldaten sei es gelungen, den Kläger zu ergreifen. Dieser habe den Kläger in den Schwitzkasten genommen und gedroht, er werde ihn umbringen. Der Kläger habe sich unter Aufbietung seiner ganzen Kraft dem Griff des Soldaten entwunden, wobei er sich an der Schulter verletzt habe. Der Kläger habe heute noch erhebliche Schmerzen im linken Schulterbereich. Er sei daraufhin weggerannt. Der Soldat habe nach dem Kläger geschossen. Der Schuss habe den Kläger erfreulicherweise „nur“ an seinem rechten Bein erreicht. Der Kläger wisse von seiner Schwester, zu der er fernmündlichen Kontakt habe, dass er gesucht werde und zwar als Hauptperson. Der Kläger müsse im Falle seiner Rückkehr aktuell um sein Leben bangen. Der Kläger habe zudem nach wie vor gesundheitliche Probleme. Er habe sich wegen seiner Probleme im Geschlechtsbereich im (…)vorgestellt. Der dort tätige Arzt habe eine organische Krankheit nicht feststellen können. Der Kläger hat dem Gericht mit der Klagebegründung Lichtbilder vorgelegt, die eine Streifschussverletzung unterhalb des rechten Knies, das Inbrandsetzen des Hauses des Klägers und anderer Häuser durch das Militär und die Tötung mehrere Dorfbewohner zeigen sollen. Weiterhin hat der Kläger dem Gericht Bilder vorgelegt, die eine Frau und deren Verletzungen im Brustbereich zeigen. Ergänzend hat der Kläger hierzu ausgeführt, dass seine Mutter massiv gefoltert worden sei vom Militär, weil sie hinsichtlich der Frage, wo sich ihr Sohn befinde, nicht kooperiert habe. Die Klägervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Republik Nigeria vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27. April 2023 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger folgende ärztliche Unterlagen vorgelegt: - Bericht einer radiologischen Praxis vom 29.08.2024: Verdacht auf habituelle Schulterluxation links. Nach MRT ergibt sich aus der Beurteilung kein eindeutiges Zeichen einer stattgehabten Schulterluxation, sondern lediglich eine ganz leichte Konturunregelmäßigkeit und eine beginnende AC-Arthrose mit leichtem Reizödem, jedenfalls eine regelgerechte Artikulation. - Bericht einer allgemeinmedizinischen Praxis vom 30.05.2023: Laborchemisch zeige sich eine unklare Hyperthyreose (Schilddrüsenunterfunktion), es werde mit einer thyreostatischen Therapie mit Carbimazol 5mg 1xtgl. Begonnen, weitere Diagnostik stehe an. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger weiterhin einen ärztlichen Terminzettel für den 18.12.2024 vorgelegt sowie eine Heilmittelverordnung für sechs Behandlungseinheiten Krankengymnastik vom 30.09.2023, in der als Leitsymptomatik „Schädigung der Bewegungssegmente“ angegeben ist. Die Erkenntnismittel, die im Protokoll über die mündliche Verhandlung bezeichnet sind, sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger mithilfe einer Dolmetscherin für die Sprache Pidgin-Englisch informatorisch gehört worden. Es wird für seine Angaben im Einzelnen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten verweist das Gericht ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Bundesamts in elektronischer Form (…).