Urteil
4 K 195/21
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2021:1007.4K195.21.00
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Leitsätze
1. Zur Ersatzfähigkeit von Privatschulkosten für eine Beschulung im häuslichen Fernunterricht im Rahmen der Eingliederungshilfe bei einem seelisch behinderten Jugendlichen mit einem großen Wissens- und Lernrückstand auf gleichaltrige Schüler nach mehrmonatiger Schulabwesenheit.(Rn.73)
2. Schulische Teilhabe kann im Einzelfall auch durch privaten Fernunterricht verwirklicht werden, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn dem von einer seelischen Störung betroffenen Kind oder Jugendlichen eine Beschulung im Präsenzunterricht einer öffentlichen Regelschule aus persönlichen Gründen unzumutbar ist.(Rn.108)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Privatbeschulung des Klägers an der X-Fernschule ab 01.07.2020 bis zum 31.07.2021 zu übernehmen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ersatzfähigkeit von Privatschulkosten für eine Beschulung im häuslichen Fernunterricht im Rahmen der Eingliederungshilfe bei einem seelisch behinderten Jugendlichen mit einem großen Wissens- und Lernrückstand auf gleichaltrige Schüler nach mehrmonatiger Schulabwesenheit.(Rn.73) 2. Schulische Teilhabe kann im Einzelfall auch durch privaten Fernunterricht verwirklicht werden, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn dem von einer seelischen Störung betroffenen Kind oder Jugendlichen eine Beschulung im Präsenzunterricht einer öffentlichen Regelschule aus persönlichen Gründen unzumutbar ist.(Rn.108) Der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Privatbeschulung des Klägers an der X-Fernschule ab 01.07.2020 bis zum 31.07.2021 zu übernehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als (unechte) Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Der Kläger hat seine am 29.01.2021 erhobene und zunächst auf eine bloße Bescheidung gerichtete Untätigkeitsklage nach Erlass des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 30.03.2021 in eine Verpflichtungsklage auf die Übernahme der Kosten für den Besuch der X-Fernschule ab dem 01.07.2020 abgeändert. Diese Klageänderung ist sowohl nach § 91 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO (rügeloses Einlassen der Beklagten) als auch nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 (Sachdienlichkeit der Klageänderung) zulässig. Die Klage richtet sich in der Sache zwar nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Denn im Streit steht nicht die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bewilligung des Besuchs einer Privatschule, sondern die Übernahme der im Wege einer sog. Selbstbeschaffung dem Kläger (bzw. seinen Eltern) entstandenen Kosten des Privatschulbesuchs. Anders als nach früherer Rechtslage setzt eine solche Kostenübernahme nicht mehr die rückwirkende Bewilligung von Eingliederungshilfe voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, juris Rn. 23). Deshalb könnte der Kläger seine (dann konkret bezifferten) Aufwendungen mit einer allgemeinen Leistungsklage geltend machen und zugleich im Wege einer Anfechtungsklage die Aufhebung der ablehnenden Bescheide begehren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris). Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es aber auch möglich, insoweit nur eine Verpflichtung dem Grunde nach auszusprechen (vgl. BVerwG, a.a.O., dort tenoriert das Gericht nach Art eines Feststellungsantrags: „verpflichtet ist, die … Aufwendungen … zu übernehmen“). In vielen Fällen – und so auch hier – ist dies prozessökonomisch, weil sich der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger, der die Kostenübernahme dem Grunde nach abgelehnt hat, mit der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen bis zur mündlichen Verhandlung nicht befasst hat (so bereits VG Freiburg, Urt. v. 19.07.2018 - 4 K 8038/17 -, n.v., S. 7; Urt. v. 26.11.2020 - 4 K 1269/20 -, n.v., S. 12). Der Kläger begehrt in zeitlicher Hinsicht zu Recht nur die Erstattung der Kosten, die von Beginn des „Besuchs“ der X-Fernschule ab dem 01.07.2020 bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 am 31.07.2021 angefallen sind, da sich der Prüfungsumfang des Gerichts auf diesen Zeitraum beschränkt. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ein Hilfeanspruch – ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe – grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Jugendhilfeträger den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Behördenentscheidung, hier also bis zum Erlass des Ablehnungsbescheids vom 30.03.2021. Hintergrund dessen ist, dass es sich bei der Jugendhilfe um eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Jugendhilfeträger stets neu zu prüfen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, juris Rn. 11 und in jüngerer Vergangenheit VGH Bad.-Württ., Beschl. 22.10.2020 - 12 S 1895/19 -, n.v., S. 3). Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur der Zeitraum bis zur letzten Behördenentscheidung ist, kommt zwar unter anderem bei einer von vornherein zeitlich begrenzten Hilfe in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, juris Rn. 23); von einem feststehenden Bedarfszeitraum ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, da nicht feststeht, wie lange der Kläger die X-Fernschule besuchen wird. Allerdings liegt hier ein Fall sogenannter schulbezogener Eingliederungshilfe vor, bei dem regelmäßig eine Erstreckung des Beurteilungszeitraums bis zum Ende des Schuljahres in Betracht zu ziehen ist (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 12.12.2018 - 2 K 11183/17 -, juris Rn. 22; vgl. zum Ganzen auch Bayer. VGH, Urt. v. 18.02.2008 - 12 B 06.1846 -, juris Rn. 36: zeitabschnittsweise Prüfung nach Schuljahren bei Hilfen für eine angemessene Schulbildung; VG München, Beschl. v. 18.02.2020 - M 18 E 19.5506 -, juris Rn. 58: Bewilligung einer Schulbegleitung bis zum Ende des Schuljahres; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6: Anspruch auf Ersatz von Schulkosten für den Besuch einer Web-Individualschule bis zum Ende des Schuljahres). Dies ist auch hier angemessen, da die Beklagte den Ablehnungsbescheid noch im laufenden Schuljahr 2020/2021 erlassen hat und damit konkludent jedenfalls auch den künftigen Zeitraum bis zum Ende des Schuljahres (am 31.07.2021) mitgeregelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die begehrte Übernahme bzw. Erstattung von Privatschulkosten auf Dauer bzw. für die gesamte Schulzeit des Klägers abgelehnt hätte, so dass der gerichtliche Beurteilungszeitraum sogar bis zur mündlichen Verhandlung zu erstrecken gewesen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.10.2020 - 12 S 3014/18 - juris Ls. 1, Rn. 19 f. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.08.1995 - 5 C 9.94 -, juris Rn. 14), sind der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 30.03.2021 nicht zu entnehmen. Dass der Kläger abweichend von § 68 Abs. 2 VwGO vor Klageerhebung kein Vorverfahren durchlaufen bzw. den Ausgang eines Widerspruchsverfahrens nicht abgewartet hat, ist nach § 75 Satz 1 VwGO unschädlich. Hiernach bleibt eine einmal zulässig erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage auch ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens zulässig (vgl. zum Ganzen eingehend Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 75 Rn. 28 f. m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 75 VwGO sind erfüllt. Der Kläger hat insbesondere die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO eingehalten. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann eine Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn besondere Umstände des Falls eine kürzere Frist erfordern. Der Lauf der dreimonatigen Sperrfrist begann hier mit dem Eingang des Antrags der Eltern des Klägers auf Übernahme der Kosten für den Besuch der X-Fernschule bei der Beklagten am 04.06.2020 und war bei Erhebung der Untätigkeitsklage am 29.01.2021 somit bereits abgelaufen. II. Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30.03.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat im beantragten Zeitraum einen Anspruch auf Kostenübernahme für seinen Privatschulbesuch an der X-Fernschule im Wege der Eingliederungshilfe. Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme ist § 36a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 35a SGB VIII. Der Kläger hat den Privatschulbesuch, dessen Kosten er ersetzt verlangt, ohne vorherige bewilligende Entscheidung der Beklagten über die Hilfegewährung begonnen und fortgeführt, so dass ein Fall der Selbstbeschaffung vorliegt. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Jugendhilfeträger grundsätzlich nur dann die Kosten für jugendhilferechtliche Maßnahmen zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht werden. Denn mit dem jugendhilferechtlichen Ziel partnerschaftlicher Hilfe unter Achtung der familialen Autonomie und des kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamtes auf die einer bloßen Zahlstelle beschränkte, die erst nachträglich in die kostenmäßige Abwicklung des Hilfefalles eingeschaltet würde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris). Werden abweichend davon Hilfemaßnahmen ohne vorherige Entscheidung des Jugendhilfeträgers oder nach einer Ablehnung durch ihn vom Hilfesuchenden selbst beschafft, kommt ein Anspruch auf Kostenübernahme (nur) unter den Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht. Der Übernahmeanspruch setzt hiernach voraus, dass der Hilfesuchende den Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung – falls ihm das nicht ausnahmsweise unmöglich war – über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Demnach ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat und somit das für die Leistungsgewährung vorgesehene System versagt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.10.2019 - 12 S 1821/18 -, juris Rn. 9; Bayer. VGH, Urt. v. 23.02.2011 - 12 B 10.1331 -, juris Rn. 76). Die dargelegten Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind erfüllt. Denn im beantragten Zeitraum lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Eingliederungshilfemaßnahme vor (1.), die Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs duldete zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung keinen zeitlichen Aufschub mehr (2.) und der Kläger bzw. seine Eltern haben die Beklagte auch rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt (3.). 1. Im beantragten Zeitraum (01.07.2020 bis 31.07.2021) lagen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Hilfemaßnahme vor (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Denn der Kläger hatte in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII in Form der Bewilligung eines Privatschulbesuchs an der X-Fernschule. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1 der Vorschrift) und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2 der Vorschrift). Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt der Betroffene als seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Eingliederungshilfe wird dann nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet (§ 35a Abs. 2 SGB VIII). Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII setzt demnach in einem ersten Prüfungsschritt eine seelische Gesundheitsabweichung voraus, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate anhält. Um dies beurteilen zu können, hat das Jugendamt die Stellungnahme eines Facharztes oder Psychotherapeuten einholen, die auf der Grundlage der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme ("International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems"; kurz: ICD-10) zu erstellen ist (vgl. § 35a Abs. 1a SGB VIII und hierzu auch BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15.11 -, juris Rn. 12, 14: „Verfahrensrechtliche Verpflichtung des Jugendamts“). Als Folge der seelischen Störung muss in einem zweiten Prüfungsschritt eine (zumindest drohende) Teilhabebeeinträchtigung feststellbar sein. Ob eine solche vorliegt, hat das Jugendamt auf Basis der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII im Rahmen eines Zusammenwirkens von ärztlichen/psychotherapeutischen und sozialpädagogischen Fachkräften zu beurteilen (Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 31a m.w.N.). Das Jugendamt muss nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen treffen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß seines Erachtens eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt und welche Lebensbereiche von ihr betroffen sind. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem Jugendamt in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Teilhabebeeinträchtigung nicht zu; dieser unbestimmte Rechtsbegriff unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. statt vieler Stähr, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 35a Rn. 31b, m.w.N. zur st. Rspr.). Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vor, hat der Jugendhilfeträger in einem weiteren Schritt den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen durch Fachkräfte zu ermitteln und daraus auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen zu schließen (vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII). (Nur) diesbezüglich steht dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu, weil es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 32;Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 37; VG Freiburg, Beschl. v. 22.12.2016 - 4 K 4471/16 -, juris Rn. 28; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 37a m.w.N.). Dieser Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme kann sich unter Umständen allerdings auch dahingehend verdichten, dass nur eine einzige Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist (ebenso VG München, Urt. v. 25.01.2006 - M 18 K 04.3799 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.11.2011 - M 18 K 09.4274 -, juris Rn. 37 f. und Beschl. v. 27.08.2020 - M 18 E 20.3684 -, juris Rn. 64; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6; Stähr, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 35a Rn. 37a). Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe und die Art der Leistungen richten sich nach den §§ 28 bis 35, § 90 und §§ 109 bis 116 des SGB IX, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden (vgl. § 35a Abs. 3 SGB VIII). Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen dementsprechend nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 3 f). Kosten für den Besuch einer Privatschule sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur im Ausnahmefall als Eingliederungshilfemaßnahme ersatzfähig. Ein solcher liegt vor, wenn auch unter Einsatz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf des jungen Menschen im Rahmen des öffentlichen Schulsystems zu decken, weil diesem der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar ist. Maßstab für die Unzumutbarkeit ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, die Entwicklung junger Menschen zu fördern (vgl. zum Ganzen eingehend BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 6.14 -, juris Rn. 3 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris Rn. 28; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/7 -, n.v., S. 10 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Ls. 1, 3 und Rn. 14, 31 mit ausdrücklichem Hinweis darauf, dass ein Widerspruch zwischen der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts [vgl. Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R - juris] zu der Frage, ob der Jugendhilfeträger die Kosten für den Besuch einer Privatschule in Ausnahmefällen als eine Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen habe, nicht besteht). 1.1. Ein Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Form der Bewilligung eines Privatschulbesuchs setzt demnach zunächst voraus, dass er bereits zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung, d.h. vor seinem Wechsel auf die X-Fernschule am 01.07.2020, im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII seelisch erkrankt gewesen ist. Dies ist der Fall. Unter Berücksichtigung der vorgelegten fachärztlichen Atteste, vor allem der aussagekräftigen Stellungnahmen des Kinder- und Jugendpsychiaters Prof. Dr. X (u.a. vom 24.04.2019, 13.03.2020 und 05.10.2020), bei dem sich der Kläger seit Januar 2019 in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet, besteht kein Zweifel, dass bei ihm eine Abweichung vom alterstypischen seelischen Gesundheitszustand im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vorliegt (vgl. zu diesem Tatbestandsmerkmal: von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a Rn. 22 ff.). Der Facharzt hat beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum einen Atypischen Autismus bei mindestens durchschnittlicher intellektueller Begabung mit deutlicher Nähe zum Asperger-Syndrom (F 84.10), kombinierte vokale und multiple motorische Tics (Tourette-Syndrom, F 95.2), spezifische Phobien (F 40.2), phobische Störungen in Form von Schulangst mit schulvermeidendem Verhalten (F 40.8), psychosomatische Störungen (F 45.0) und eine schwere kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (Lese-Rechtschreibschwäche sowie Rechenstörung, F 81.3) diagnostiziert. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Diagnosen zu zweifeln. Den vorgelegten Stellungnahmen lässt sich nachvollziehbar entnehmen, auf welcher Tatsachengrundlage der Facharzt seine Diagnosen gestellt hat, welche Symptome beim Kläger auftraten bzw. auftreten, und wie sich die Erkrankung im Laufe der Behandlung entwickelt hat. Der Kinder- und Jugendpsychiater wird außerdem in dem in der Akte befindlichen und den Eltern des Klägers bei der erstmaligen Beantragung von Eingliederungshilfe im April 2019 ausgehändigten „Ärzteverzeichnis“ der Beklagten (Stand: 23.04.2019) als qualifizierte Person für die Erstellung von Stellungnahmen nach § 35a Abs. 1a SGB genannt. Seine fachliche Expertise haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich anerkannt. Ebenso haben sie unstreitig gestellt, dass der Kläger an einer seelischen Gesundheitsabweichung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII leidet. 1.2. Weiterhin muss beim Kläger im beantragten Zeitraum (01.07.2020 bis 31.07.2021) eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorgelegen oder konkret gedroht haben. Auch diese Anspruchsvoraussetzung ist erfüllt. Von einer Teilhabebeeinträchtigung ist auszugehen, wenn die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris; Urt. v. 11.08.2005 - 5 C 18.04 -, juris Rn. 31). In die Gesellschaft eingegliedert ist, wer aktiv, selbstbestimmt und altersgemäß an den betreffenden Lebensbereichen wie Familie, Freundeskreis, Schule und Freizeit teilhaben kann. Insoweit hat eine Gesamtbewertung der individuellen Umstände zu erfolgen, wobei Kriterien wie Beziehungen zu Gleichaltrigen, familiäre Bindungen, die schulische Integration und Freizeitaktivitäten sowie die persönlichen Ressourcen und der persönliche Leidensdruck des Betroffenen in den Blick zu nehmen sind. Je mehr Lebensbereiche betroffen sind, um so breiter wirkt sich die seelische Störung auf die Fähigkeit zur Teilhabe aus. Andererseits genügt es auch, wenn lediglich ein Lebensbereich betroffen ist; in diesem Fall bedarf es allerdings der Feststellung einer besonderen Intensität der Störung in diesem Bereich (vgl. zum Ganzen Thür. OVG, Urt. v. 19.01.2017 - 3 KO 656/16 -, juris Rn. 40 f.; VG Hamburg, Urt. v. 24.11.2009 - 13 K 4032/07-, juris Rn. 36; von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a Rn. 38 f., jeweils m.w.N.). Eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich ist erst bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, bei einer totalen Schul- und Lernverweigerung, bei einem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt, bei einer Vereinzelung in der Schule und in ähnlich schwerwiegenden Fällen anzunehmen; nicht aber bei bloßen Schulproblemen und Schulängsten, die auch andere Kinder und Jugendliche in ähnlicher Weise teilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1997 - 9 S 1462/96 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 15; Thür. OVG, Beschl. v. 10.06.2009 - 3 EO 136/09 -, juris Rn. 5; VG Augsburg, Beschl. v. 20.04.2011 - 3 E 11.444 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschl. v. 03.02.2015 - 12 B 1493/14 -, juris Rn. 9; OVG Sachs.-Anhalt, Beschl. v. 17.02.2016 - 4 L 162/14 -, juris Rn. 31; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a Rn. 38 f. m.w.N). Eine im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII „drohende“ Teilhabebeeinträchtigung ist (erst) anzunehmen, wenn nach einer Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche zu erwarten ist. Dies setzt eine Eintrittswahrscheinlichkeit von mehr als 50% voraus, so dass im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung mehr Gründe für eine zu erwartende Teilhabebeeinträchtigung sprechen müssen als dagegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 -, juris Rn. 16;OVG Sachsen-Anh., Beschl. v. 17.02.2016 - 4 L 162/14 -, juris Rn. 33; Thür. OVG, Urt. v. 19.01.2017 - 3 KO 656/16 -, juris Rn. Rn. 43 m.w.N.). Eine nur abstrakte Gefährdungslage genügt nicht; vielmehr müssen bereits konkrete Anzeichen dafür vorhanden sein, dass bei dem betroffenen Kind oder Jugendlichen ohne die entsprechende Hilfemaßnahme eine Teilhabebeeinträchtigung eintreten wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.11.1997 - 9 S 1462/96 -, juris Rn. 29; VG München, Urt. v. 24.04.2013 – M 18 K 12.819 -, juris Rn. 74). Dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum infolge seiner seelischen Gesundheitsabweichung in seiner schulischen Teilhabe beeinträchtigt war, steht unter Würdigung des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten, der vorliegenden fachlichen Stellungnahmen (u.a. der Fachkräfte des Jugendamts der Beklagten, der Lehrkräfte, der Heilpädagogin, der Lerntherapeutinnen, der behandelnden Kinderärztin und des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters) sowie den glaubhaften Angaben der Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer fest. Insoweit gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits vor seiner langfristigen Krankschreibung durch den behandelnden Kinder- und Jugendpsychiater im Oktober 2019 und seine hierdurch bedingte faktische Ausschulung aus dem öffentlichen Regelschulsystem anerkanntermaßen nicht in der Lage war, am Unterricht der X-Realschule ohne umfassende Unterstützung durch eine Schulbegleiterin teilzunehmen. Wie sich dem Abschlussbericht seiner damaligen Schulbegleiterin vom 02.11.2019 entnehmen lässt, benötigte der Kläger im Unterricht ständiger Beaufsichtigung und Betreuung durch eine Assistenzkraft, um etwa das Arbeitsmaterial zu strukturieren, Lernaufträge der Lehrkräfte zu erfassen und umzusetzen, seine Aufmerksamkeit auf den Unterricht zu fokussieren und sich zu motivieren. Aus ihrem Bericht geht weiter hervor, dass der Kläger schon damals „große Lücken“ aufwies, die ihn im Unterricht stark verunsicherten, weil er die Reaktionen und den Spott seiner Mitschüler fürchtete. In einer Stellungnahme der X-Realschule vom 18.09.2020 zur Situation vor dem Schulabbruch im Oktober 2019 heißt es, der Kläger habe im Unterricht „Verweigerungstendenzen (täglich)“ und „Angstreaktionen“ gezeigt, sei lärmempfindlich gewesen, habe in der Schule „keine Freunde“ gehabt und sei sozial nicht in den Klassenverband integriert gewesen. All dies zeigt, dass seine schulische Teilhabe bereits vor der Ausschulung aus der X-Realschule stark beeinträchtigt war. Die aktenkundigen, erheblichen Defizite des Klägers im schulischen Kernbereich (Lesen, Schreiben, Rechnen) und sein Wissensrückstand auf Gleichaltrige haben sich aufgrund der dann folgenden achtmonatigen Schulabwesenheit bis zum Besuch der X-Fernschule im Juli 2020 zweifellos noch weiter vertieft bzw. vergrößert. Ausweislich der Stellungnahme von X vom 13.03.2020 war der damals X-jährige Kläger beim Rechnen, Lesen und Schreiben auf dem Leistungsstand eines Drittklässlers. Das Jugendamt der Beklagten ging in einem Aktenvermerk vom 27.07.2020 sogar davon aus, er befinde sich nur auf dem Wissensstand eines Zweitklässlers. Die Eltern des Klägers, der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater (Stellungnahmen vom 04.11.2020 und 29.03.2021), seine Legasthenie-Therapeutin (Stellungnahme vom 06.12.2020), seine Dyskalkulie-Therapeutin (Stellungnahmen vom 07.12.2020 und 25.03.2021) und seine selbstorganisierte, neue Schulbegleiterin (Stellungnahme vom 27.03.2021) berichteten in der Folgezeit zwar übereinstimmend von einer positiven Entwicklung und (großen) Lernfortschritten des Klägers, die sie unter anderem auf seine Beschulung in der X-Fernschule zurückführten. Vom Leistungsstand Gleichaltriger war er jedenfalls bis Ende des Schuljahres 2020/2021 – dem Ende des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums – aber noch (weit) entfernt; auch benötigt er zum erfolgreichen Lernen weiterhin dauerhafter Unterstützung durch eine unterrichtsbegleitendende Assistenzkraft, die ihm insbesondere bei der Selbstorganisation und -motivation sowie der Erfassung und Bearbeitung von Arbeitsaufträgen hilft. Nach alledem ist offensichtlich, dass die schulische Teilhabe des Klägers im beantragten Zeitraum (01.07.2020 bis 31.07.2021) aus mehreren Gründen stark beeinträchtigt war. Das Vorhandensein eines jugendhilferechtlichen Bedarfs, der dem Grunde nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründet, erkennt die Beklagte auch an. 1.3. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die Notwendigkeit und Geeignetheit der Beschulung des Klägers an der X-Fernschule zur Deckung des festgestellten Eingliederungshilfebedarfs. Die Beklagte ist der Ansicht, diese Beschulungsform sei keine geeignete Hilfemaßnahme, da sie das von der Eingliederungshilfe angestrebte Ziel der gesellschaftlichen (Re-)Integration konterkariere. Des Weiteren macht sie geltend, es liege kein Fall von „Systemversagen“ vor, da der Kläger an einer öffentlichen Regelschule beschult werden könne bzw. das Gegenteil nicht hinreichend dargelegt habe, und zweifelt damit die Erforderlichkeit des selbstbeschafften Privatschulbesuchs an. Dem Allem vermag die Kammer nicht zu folgen: Das vom Bundesverwaltungsgericht – zur Wahrung der strukturell bedingten Aufgabenverteilung zwischen dem Träger der Schulverwaltung und dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe – aufgestellte Erfordernis, dass einem seelisch behinderten Kind oder Jugendlichen der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder schwerwiegenden subjektiven Gründen unmöglich bzw. unzumutbar sein müsse, damit die Erstattung von Privatschulkosten (ausnahmsweise) im Wege der Eingliederungshilfe in Betracht komme, betrifft die Frage der Erforderlichkeit einer Privatbeschulung zur Deckung eines festgestellten jugendhilferechtlichen Bedarfs. Denn da die Bereitstellung der räumlichen, sächlichen, personellen und finanziellen Mittel für die Erlangung einer angemessenen Schulbildung auch solcher Kinder und Jugendlicher, deren seelische Behinderung festgestellt ist, grundsätzlich nicht dem Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern dem Träger der Schulverwaltung obliegt, ist die Beschulung dieser Kinder in erster Linie im Rahmen des ausdifferenzierten öffentlichen Schulsystems – ggf. durch flankierende sonderpädagogische Unterstützungsmaßnahmen – sicherzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 - juris, Rn. 28 m.w.N.). Ein Verweis auf die abstrakte Möglichkeit einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem genügt jedoch nicht, um die Erforderlichkeit eines Privatschulbesuchs zu verneinen. Denn die Nachrangigkeit der Jugendhilfe ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn Verpflichtungen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen überhaupt bestehen; vielmehr müssen diese anderweitigen Verpflichtungen auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalls eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulsystem tatsächlich zu erhalten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Dementsprechend bejaht das Bundesverwaltungsgericht einen gegenüber der Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur, soweit und solange eine staatliche Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 43 m.w.N.). Der Nachweis, dass eine bedarfsdeckende Hilfe im öffentlichen Schulsystem zur Verfügung steht, obliegt dem Jugendamt; dieses muss – ggf. unter Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden – eine konkrete Alternative zum Privatschulbesuch aufzeigen (ebenso bereits OVG NRW, Urt. v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 ff. m.w.N. und VG Freiburg, Urt. v. 26.11.2020 - 4 K 1269/20 -, n.v., S. 23; in diese Richtung auch OVG NRW, Beschl. v. 08.09.2010 - 12 A 1326/10 -, juris Ls. 3, Rn. 18 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/7 -, n.v., S.12 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 23; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 7 ff.: Die Annahme der Erforderlichkeit eines Privatschulbesuchs mangels Nachweis einer adäquaten Bedarfsbedeckung im Regelschulsystem durch die Beklagte sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden). Es ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung der Privatbeschulung des Klägers an der X-Fernschule (ab 01.07.2020) eine bedarfsdeckende Beschulungsalternative im öffentlichen Schulsystem zur Verfügung gestanden hätte: Nach den Angaben der Eltern des Klägers, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist und an deren Richtigkeit zu zweifeln auch kein Anlass besteht, haben sie sich bereits im November 2019, unmittelbar nach der Krankschreibung durch den behandelnden Kinder- und Jugendpsychiater, an das Schulamt gewandt, um Alternativen zu der aus ihrer Sicht (vorerst) gescheiterten Beschulung auf der X-Realschule zu besprechen (siehe ihr Schreiben an das Jugendamt vom 19.11.2019). Anlässlich eines im Juli 2020 mit der fallführenden Fachkraft des Jugendamts geführten Telefonats bestätigte die Autismusbeauftragte des Schulamts (X), dass im November 2019 ein Gespräch mit der Mutter des Klägers stattgefunden habe. Über den Ausgang des Gesprächs bzw. der Gespräche ist nach Aktenlage nichts bekannt; insbesondere liegt dem Gericht nicht die von den Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung erwähnte Stellungnahme der Autismusbeauftragten vom 05.11.2019 vor, in der sie sich für eine Beschulung an der X-Fernschule ausgesprochen haben soll. Mit aktenkundigem Schreiben vom 01.09.2020 teilte der Leiter des Schulamts den Eltern allerdings mit, dass eine Fernbeschulung den Vorgaben des § 76 Schulgesetz entspreche und vom Schulamt „gerne unterstützt“ werde. In einem weiteren Schreiben des Schulamts vom 10.09.2020 wird bescheinigt, dass der Kläger durch den Besuch der X-Fernschule seine Schulpflicht erfülle. In einer Stellungnahme des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters vom 05.10.2020 heißt es, die Autismusbeauftragte des Schulamts habe bei einem Gespräch mit den Eltern am 17.11.2019 die Idee einer Beschulung durch eine Fernschule „selbst ins Spiel gebracht“. Ausweislich des Protokolls zu einer Fachteamsitzung am 26.08.2020 gingen die beteiligten Fachkräfte des Jugendamts der Beklagten zwar weiterhin davon aus, dass der Kläger an einer öffentlichen Schule beschult werden könne und diese Möglichkeit daher vorrangig in Anspruch genommen werden müsse (siehe Protokoll, Seite 2). Bei einer Würdigung aller Umstände war dem Kläger eine Präsenzbeschulung in einer öffentlichen Regelschule im maßgeblichen Zeitraum aber unzumutbar. Denn angesichts seiner erheblichen schulischen Defizite und seiner massiven Probleme bei der Interaktion mit anderen Kindern wäre eine erfolgreiche Wiedereingliederung in eine seinem Alter – wenigstens annährend – entsprechende Klassenstufe (z.B. in die sechste oder siebte Klasse einer Realschule) im Juli 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gelungen. Der Kläger war damals, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, vom Leistungsstand gleichaltriger Schüler sehr weit entfernt (wohl mehrere Klassenstufen), so dass ihn die Lerninhalte bzw. das Lernniveau in einer Klasse mit Gleichaltrigen aller Voraussicht nach stark überfordert hätten, was bei ihm erwartungsgemäß (wieder) zu großer Verunsicherung, insbesondere im Umgang mit seinen Mitschülern, und psychosomatischen Reaktionen geführt hätte. Dass er in der Vergangenheit bereits starke Verweigerungstendenzen und Angstreaktionen im Zusammenhang mit dem Schulbesuch gezeigt hat, haben seine Eltern und der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater schlüssig und glaubhaft dargelegt. Ihre Berichte decken sich mit den – oben bereits dargestellten – Beobachtungen der X-Realschule (Stellungnahme vom 18.09.2020) und der damaligen Schulbegleiterin (Abschlussbericht vom 02.11.2019). Nicht zuletzt teilen auch die Kinderärztin X, bei dem sich der Kläger seit Geburt in regelmäßiger Behandlung befindet, und die von der Beklagten selbst ausgewählte Heilpädagogin X, die ihn seit Oktober 2019 im Rahmen einer wöchentlich stattfindenden Gruppentherapie betreut, die Einschätzung, dass eine Rückkehr des Klägers an eine Regelschule im maßgeblichen Zeitraum „medizinisch nicht verantwortbar“ (so die Kinderärztin im Schreiben vom 22.07.2020 an das Oberschulamt) bzw. aus sozialpädagogischer Sicht noch „verfrüht“ gewesen wäre (so die Heilpädagogin unter anderem im Hilfeplangespräch vom 02.10.2020). Im Falle einer „übereilten“ Einschulung in eine Regelschulklasse drohe ein Rückfall in alte Verhaltensmuster und Probleme (u.a. Lern- und Schulverweigerung, Vereinzelung im Klassenverband, Auftreten schwerer psychosomatischer Beschwerden und Ängste). Auch eine Rückstufung des Klägers in eine seinem Leistungsstand entsprechende Klassenstufe (z.B. in die zweite oder dritte Grundschulklasse) kam nicht ernsthaft in Betracht. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass der Kläger im Juli 2020 bereits 13 Jahre alt wurde und sich im betroffenen Zeitraum somit am Rande zur Pubertät befand. Dass der Besuch einer Grundschulklasse mit deutlich jüngeren Kindern für seine angestrebte schulische und gesellschaftliche (Re-)Integration erst recht nicht förderlich gewesen bzw. diese unter Umständen sogar noch erschwert hätte, liegt auf der Hand. Da Fachkräfte und Vertreter der Beklagten sowohl in internen Besprechungen als auch im gerichtlichen Verfahren schriftsätzlich mehrfach vorgetragen haben, eine Präsenzbeschulung des Klägers an der X-Realschule sei nur deshalb gescheitert, weil seine Eltern „überängstlich“ seien und ihn vor äußeren Einflüssen „konsequent abschirmten“, und zuletzt sogar die These eines Münchhausen-Stellvertreter-Syndroms geäußert haben, sieht sich die Kammer zu folgender Klarstellung veranlasst: Selbstredend können Eingliederungshilfemaßnahmen des Jugendamts nur gelingen, wenn die Erziehungsberechtigten im gebotenen Umfang kooperieren (vgl. auch § 36 Abs. 2 Satz 2, § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Dass die Eltern des Klägers im maßgeblichen Zeitraum nicht zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit gewesen wären, lässt sich jedoch nicht feststellen. Allein der Umstand, dass sie mit dem Jugendamt nicht stets einer Meinung waren (insbesondere in Bezug auf die hier streitige Fernbeschulung), begründet noch keinen Kooperationsmangel. Darauf, ob ihre auf Anraten des Kinder- und Jugendpsychiaters getroffene Entscheidung, den Kläger im Oktober 2019, mithin wenige Wochen nach dem Ende der Sommerferien, von der X-Realschule zu nehmen, in der Rückschau richtig war, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger zu Beginn des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums am 01.07.2020 bereits acht Monate nicht beschult worden war und schwerwiegende Lerndefizite aufwies, die seine Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft mit jedem Tag weiter minderten. Folglich galt es, in dieser Situation die für ihn geeigneten und erforderlichen Hilfen zur Sicherstellung seiner schulischen Teilhabe aufzuzeigen. Das Jugendamt der Beklagten hat dem Kläger bzw. seinen Eltern jedoch zeitnah keine bedarfsdeckenden Beschulungsalternativen aufgezeigt. Ein Hausbesuch fand erst am 10.09.2020, mithin mehr als drei Monate nach Antragstellung, statt. Dort wurde den Eltern des Klägers erstmals nahegelegt, sich teilstationäre Hilfen mit einem „ganzheitlichen Konzept“ anzusehen, die an die Stelle der Vielzahl von Einzelhilfen treten sollten. Mit Schreiben vom 16.09.2020 leitete das Jugendamt den Eltern des Klägers die Kontaktdaten von drei Jugendhilfeeinrichtungen weiter: „X“ (Schule für Erziehungshilfe mit Tagesgruppen der X); „X“ (integrative Wohn- und Tagesgruppen unter der Trägerschaft der X) und die „X-Schule“ in X (mit unterschiedlichen Beschulungsformen). Im Haus X gab es in absehbarer Zeit allerdings keine freien Kapazitäten, worauf die Beklagte die Eltern in dem Schreiben auch selbst hinwies. Hinsichtlich der X-Schule gaben die Eltern in einem Antwortschreiben vom 19.09.2020 zu bedenken, dass sie den Leiter der Schule bereits im Oktober 2019 auf eigene Initiative kontaktiert hätten und er ihnen in einem Informationsgespräch am 04.11.2019 von einer Aufnahme des Klägers in die Warteliste abgeraten habe, da seine Einrichtung keine Kompetenzen im Bereich der Beschulung von Kindern mit Autismus habe. Für den Fall, dass das Jugendamt „trotz dieser Rahmenbedingungen“ eine erneute Kontaktaufnahme mit der X-Schule befürworte, baten die Eltern um Rückmeldung. Dass eine solche Rückmeldung erfolgte bzw. das Jugendamt an dem Vorschlag einer Beschulung auf der X-Schule festhielt, ist nicht ersichtlich. In der Folge vereinbarten die Eltern (nur) ein Informationsgespräch mit der Leiterin von „X“, welches am 25.09.2020 stattfand. Mit Schreiben vom 28.09.2020 teilten sie dem Jugendamt mit, dass sie von einer Anmeldung des Klägers bei „X“ absähen und eine Beschulung auf der X-Fernschule zunächst vorzögen, da der Schwerpunkt der Einrichtung nach Aussage der Leiterin eher auf der emotional-sozialen Entwicklung (verhaltensauffälliger Kinder) liege und es aufgrund dessen in der Vergangenheit zu Konflikten mit Autisten gekommen sei. In einer internen Fallbesprechung des Jugendamts am 17.11.2020 wurden schließlich weitere Einrichtungen genannt, die zur Bedarfsdeckung infrage kämen, namentlich die X-Schule in X (mit spezialisierten Lehrkräften für Kinder und Jugendliche mit autistischen Verhaltensmustern) und „X“. Dass den Eltern des Klägers (auch) diese Einrichtungen im hier maßgeblichen Zeitraum vorgeschlagen worden wären, lässt sich den vorgelegten Akten aber nicht entnehmen. Nach alledem stellt sich die Hilfeplanung des Jugendamts in Bezug auf die hier betroffene schulische Teilhabe des Klägers als unzureichend dar. Schließlich wurden den Eltern erstmals im September 2020 überhaupt alternative Hilfsangebote zur Sicherstellung einer Beschulung aufgezeigt, wobei es in einer der drei vorgeschlagenen Einrichtungen keine freien Kapazitäten gab (Haus X). Die anderen beiden Einrichtungen (X-Schule und X) haben die Eltern des Klägers aus nachvollziehbaren Gründen nicht in Betracht gezogen bzw. abgelehnt. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich die gerichtliche Prüfung hier auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle ex-ante aus Sicht des Leistungsberechtigten. Maßgeblich ist somit allein, ob die Entscheidung der Eltern für eine Beschulung des Klägers durch die X-Fernschule aus ihrer Perspektive und zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fachlich vertretbar war (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Entscheidung des Betroffenen für eine Privatbeschulung für vertretbar gehalten und dementsprechend die Erstattungsfähigkeit der Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe bejaht wurde: OVG NRW, Urt. v. 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, juris Rn. 57 ff.; Urt. v. 16.11.2015 - 12 A 1639/14 -, juris Rn. 108 ff.; Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 36 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 07.11.2018 - 4 K 2908/17 -, n.v., S.12 ff.; bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 20 ff.; VG Braunschweig, Urt. v. 23.01.2020 - 3 A 457/18 - n.v.; bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris, dort insbes. Rn. 11 und Rn. 28). Die Eltern des Klägers durften die X-Fernschule als geeignete und erforderliche Hilfemaßnahme ansehen, um eine schulische Teilhabe des Klägers sicherzustellen: Der Einwand der Beklagten, der Besuch einer Fernschule diene nicht der Integration des Klägers in die Gruppe der Gleichaltrigen, sondern führe zu sozialer Isolation, und sei als Eingliederungshilfemaßnahme daher ungeeignet, trifft nicht zu. Denn die Beklagte lässt dabei außer Acht, dass Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 3 f.) auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, umfassen. Folglich ist auch das Erlangen einer Schulbildung als solches ein von der Eingliederungshilfe erstrebtes Ziel. Ein Rechtssatz, dass schulische Teilhabe zwingend eine Präsenzbeschulung voraussetze, wovon die Beklagte auszugehen scheint, lässt sich weder den einschlägigen Vorschriften noch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung oder Literatur entnehmen. Vielmehr kann schulische Teilhabe im Einzelfall auch durch (privaten) Fernunterricht verwirklicht werden, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn dem betroffenen Kind oder Jugendlichen eine Beschulung im Präsenzunterricht einer Regelschule aus persönlichen Gründen unzumutbar ist. So liegt der Fall hier. Dieses Verständnis liegt im Übrigen auch den Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6 ff.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 17 ff.) zugrunde, welche die Kosten für den Besuch einer privaten Fernschule bzw. einer Webindividualschule als erstattungsfähige Maßnahmen der Eingliederungshilfe angesehen haben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont dabei zu Recht die überragende Bedeutung der Erlangung eines Schulabschlusses gerade für aufgrund einer seelischen Störung teilhabebeeinträchtigte Kinder und Jugendliche (Rn. 40). Schließlich schafft eine – im Hinblick auf die Fähigkeiten des betroffenen jungen Menschen – angemessene Schulbildung beispielsweise erst die Voraussetzungen dafür, dass er später einen Beruf ausüben und so an der Gesellschaft teilhaben kann. Daran, dass die X-Fernschule geeignet ist, dem Kläger eine adäquate Schulbildung zu vermitteln, hat die Kammer unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen und Berichte der Fernschule zu ihrem Konzept und den Lernfortschritten des Klägers sowie den ergänzenden Ausführungen der Eltern und der neuen Schulbegleiterin keine Zweifel. Bedenken hat die Beklagte insoweit auch nicht geltend gemacht. In einer Fachteamsitzung am 26.08.2020 wurde lediglich bemängelt, dass die X-Fernschule keine im Bereich Autismus-Spektrum-Störung spezialisierten Lehrkräfte habe. Dies wäre im öffentlichen Regelschulsystem allerdings nicht anders. Unter anderem deshalb bekommen Autisten regelmäßig speziell ausgebildete Schulbegleiter zur Seite gestellt, die unterrichtsbegleitend die benötigten Assistenzdienste leisten und so eine erfolgreiche Lernerfahrung überhaupt erst ermöglichen. Der insoweit beim Kläger bestehende Hilfebedarf wird durch die selbstbeschaffte Schulbegleiterin abgedeckt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Parallelverfahren zur Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung (Urt. v. 07.10.2021 - 4 K 1184/21 -) verwiesen. Weiterhin gilt es zu betonen, dass die Kammer die Fernbeschulung des Klägers nicht als dauerhaften Ersatz für eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem ansieht, sondern der Fernunterricht die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass er in Zukunft möglichst wieder an einer Regelschule beschult werden kann, indem er Anschluss an den Unterrichtsstoff und das Leistungsniveau einer seinem Alter entsprechenden Klassenstufe findet (vgl. auch Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 7 f.). Das (Fern-)Ziel einer Rückkehr des Klägers in das öffentliche Schulsystem, sobald seine Lernfortschritte und seine psychische Verfassung dies zulassen, erkennen seine Eltern – ausweislich ihrer entsprechenden Äußerungen in den Hilfeplangesprächen und ihrer glaubhaften Einlassungen im gerichtlichen Verfahren – auch an. Ob hingegen die von der Beklagten bevorzugten teilstationären Einrichtungen mit eigenem schulischem Angebot und spezialisierten Lehrkräften im Bereich Autismus zur Deckung des festgestellten Teilhabedefizits des Klägers (noch) geeigneter gewesen wären als die selbstbeschaffte Fernbeschulung, bedarf keiner Entscheidung. Denn da der Hilfefall im maßgeblichen Zeitraum unzureichend geregelt wurde, ist der eigentlich dem Jugendamt zustehende Beurteilungsspielraum bei der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme auf die Eltern des Klägers übergegangen, die ihn – wie dargelegt – vertretbar genutzt haben. Folglich kann ihnen im Nachhinein nicht mehr entgegengehalten werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.02.2020 - 12 S 3015/18 -, juris Rn. 21 m.w.N.). 1.4. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.2021, der im Übrigen erst am 15.10.2021 und damit ein Tag nach Ablauf der gewährten Schriftsatzfrist (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) eingegangen ist, bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Die Beklagte wiederholt darin im Wesentlichen nur ihre Forderung nach Einholung einer „gutachterlicher Zweitmeinung“, um die „fortwährend geäußerte pädagogische Einschätzung des beklagten Fachamtes über erhebliche Zweifel an der Geeignetheit und Notwendigkeit [der selbstbeschafften Hilfemaßnahme] auszuräumen“ und äußert zudem, dass sie an ihrem diesbezüglichen Beweisantrag „festhalte“. Dabei scheint sie aber zu übersehen, dass ein Beweisantrag nur in der mündlichen Verhandlung wirksam gestellt werden kann (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO; Jacob/Wegner in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Rn. 213), was sie unterlassen hat. Werden „Beweisanträge“ – wie hier – nur in vorbereitendenden Schriftsätzen gestellt, sind sie lediglich als Beweisanregungen bzw. Ankündigungen von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung anzusehen (vgl. Jacob/Wegner, a.a.O.). Die Kammer sieht, wie sie bereits in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat und sich auch aus dem Vorstehenden ergibt, keinen Anlass zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Denn die Diagnosen des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters sind nachvollziehbar und eine seelische Behinderung des Klägers und mithin ein Hilfebedarf nach § 35a Abs. 1 SGB VIII werden von der Beklagten auch anerkannt. Die Beurteilung der Eignung und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme (hier: der streitigen Fernbeschulung des Klägers) ist zudem keine medizinische Frage, sondern obliegt in erster Linie dem Jugendamt (vgl. nur Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 37a). Da der nachgelassene Schriftsatz insoweit auch keinen neuen Sachvortrag enthält, der weiterer Erörterung bedurft hätte, bestand kein Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 2. Die Kammer ist weiter auch davon überzeugt, dass die Deckung des Bedarfs zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung im Juli 2020 keinen zeitlichen Aufschub mehr duldete (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). Schließlich war der Kläger damals bereits mehr als acht Monate (von Ende Oktober 2019 bis Juni 2020) nicht mehr beschult worden und eine konkrete bedarfsdeckende Beschulungsalternative – wie zuvor dargelegt – auch nicht in Sicht. Ohne die selbstbeschaffte Beschulung an der X-Fernschule stand folglich zu befürchten, dass sich sein Lernrückstand auf Gleichaltrige mit jedem Tag der Schulabwesenheit noch weiter vergrößert und so eine wünschenswerte Rückkehr an eine Regelschule in Zukunft noch weiter erschwert oder gar unmöglich sein wird. Da dies für seine weitere Entwicklung und seine Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft gravierende Folgen gehabt hätte, war ihm ein weiteres Zuwarten bis zu einer (damals noch nicht absehbaren) Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Bewilligung einer Beschulung durch die X-Fernschule nicht zumutbar. 3. Der Kläger hat die Beklagte auch rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung bzw. vor Beginn des Zeitraums, für den Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden, über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Die Eltern des Klägers haben bereits im April 2019 bei der Beklagten einen förmlichen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt und am 04.06.2020 die Übernahme der Kosten für eine Beschulung auf der X-Fernschule ab dem 01.07.2020 beantragt. Zwar entsteht ein Anspruch auf Kostenübernahme bei Selbstbeschaffung grundsätzlich nicht sofort ab Antragstellung, sondern vielmehr erst dann, wenn der Zeitraum, der dem Jugendamt zur Prüfung zuzubilligen ist, verstrichen ist. Denn eine gewisse Prüfungs- und Entscheidungsfrist ist dem Jugendhilfeträger vor dem Hintergrund der oben dargelegten Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts zuzubilligen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris Ls. 2 und Rn. 4; OVG NRW, Urt. v. 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, juris 40 ff.; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 36a Rn. 47 f.). Dieser Zeitraum kann aber, je nachdem wie drängend der Hilfebedarf des Betroffenen erscheint, unter Umständen recht kurz zu bemessen sein. Wann eine Inkenntnissetzung vom Hilfebedarf in diesem Sinne als „rechtzeitig“ zu bewerten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein „Inkenntnissetzen“ im Sinne von § 36a Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII setzt jedenfalls eine eindeutige Willensbekundung des Leistungsberechtigten (oder seines gesetzlichen Vertreters) voraus, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Das heißt, der Betroffene muss den Jugendhilfeträger über seinen konkreten Hilfebedarf unterrichten und einen (nicht formgebundenen) Antrag auf die gewünschte Leistung stellen (vgl. jüngst etwa Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris Ls. 2 und Rn. 26 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, ist hier auf den Antrag der Eltern des Klägers vom 04.06.2020 abzustellen. Denn (spätestens) seit diesem Zeitpunkt war dem Jugendamt der Beklagten bekannt, dass die Eltern des Klägers eine Beschulung auf der X-Fernschule anstreben und hierfür eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe wünschen. Dass der Kläger bei der Antragstellung (wohl) bereits an der X-Fernschule angemeldet war und sich seine Eltern damit subjektiv möglicherweise bereits auf eine Beschulung durch eine private Fernschule festgelegt hatten, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn die Anmeldung auf der Fernschule ist noch nicht als Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGV VIII anzusehen. Selbstbeschaffung in diesem Sinne ist vielmehr erst die Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs durch die unmittelbare Inanspruchnahme der Leistung eines Leistungserbringers außerhalb der Reichweite des § 36a Abs. 2 SGB VIII (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris Ls. 3 und Rn. 26 m.w.N.). Demnach erfolgte eine Deckung des Hilfebedarfs des Klägers in Bezug auf eine angemessene Schulbildung vorliegend erst mit dem Beginn der Beschulung an der X-Fernschule, mithin am 01.07.2020, und damit nachdem die Beklagte über den konkreten Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt worden war. Der Antrag wurde auch so rechtzeitig gestellt, dass der Jugendhilfeträger zu pflichtgemäßen Prüfung sowohl der Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage gewesen wäre (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris Ls. 2 und Rn. 4). Angesichts der – oben dargelegten – Dringlichkeit des Hilfebedarfs des Klägers wäre die Beklagte gehalten gewesen, umgehend (oder jedenfalls zeitnah) über seinen Antrag auf Kostenübernahme zu entscheiden bzw. ihm (ggf. in Absprache mit dem Schulamt) eine konkrete Beschulungsalternative im öffentlichen Schulsystem aufzuzeigen. Da der Kläger bereits seit dem Jahr 2019 Leistungen der Eingliederungshilfe von der Beklagten erhält, das Jugendamt somit über das spezifische Beeinträchtigungsprofil des Klägers als auch den Umstand seiner mehrmonatigen Schulabwesenheit seit Langem im Bilde war, konnte er eine Bescheidung seines Antrags vom 04.06.2020 innerhalb der dreieinhalb verbleibenden Wochen bis zum Beginn der Selbstbeschaffung am 01.07.2020 erwarten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Der am X.2007 geborene, nun X Kläger begehrt im Wege der Eingliederungshilfe Kostenübernahme für den Besuch einer privaten Fernschule. Der Kläger wohnt mit seinen Eltern in X und besuchte ab März 2015 die Freie Schule X in X, welche er im Dezember 2018 aufgrund von Problemen mit seinen Mitschülern verließ. Im Frühjahr 2019 hospitierte er in einer Integrationsklasse der X-Realschule in X, in der er nach den Pfingstferien aufgenommen wurde. Ab dem 21.10.2019 erschien er aufgrund einer Krankschreibung durch seinen Kinder- und Jugendpsychiater nicht mehr zum Schulunterricht. Seit dem 01.07.2020 nimmt er von zuhause aus am Fernunterricht der Flex-Fernschule, einer Bildungseinrichtung in Trägerschaft des X, teil. Bereits am 09.04.2018 hatten sich die Eltern des Klägers erstmals an das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten (im Folgenden abgekürzt: „Jugendamt“) gewandt und formlos „Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII“ beantragt. Mit Schreiben vom 23.04.2019 forderte das Jugendamt von den Eltern eine Reihe von Unterlagen an und fügte dem Schreiben unter anderem auch ein „Ärzteverzeichnis“ mit Namen und Kontaktdaten von Ärzten bei, „die aufgrund ihrer Qualifikation Stellungnahmen nach § 35a Abs. 1a SGB VIII erstellen dürfen“. X, ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, bei dem sich der Kläger seit Januar 2019 in therapeutischer Behandlung befindet, gehört zu den genannten Ärzten. Am 30.04.2019 (Eingangsstempel des Jugendamts) reichten die Eltern des Klägers eine fachärztliche Stellungnahme von X vom 24.04.2019 (Beiblatt A) und einen ausgefüllten Elternfragebogen vom 26.04.2019 (Beiblatt B) ein. Der Kinder- und Jugendpsychiater diagnostizierte beim Kläger einen Atypischen Autismus bei mindestens durchschnittlicher intellektueller Begabung (F 84.10), Anpassungsstörungen (F 43.20) in Form von kürzeren depressiven Störungen, spezifische Phobien (F 40.2), kombinierte vokale und multiple motorische Tics (Tourette-Syndrom, F 95.2), Schulangst mit schulvermeidendem Verhalten (F 40.8), psychosomatische Störungen (F 45.0) sowie eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (Lese-Rechtschreibschwäche und Rechenstörung, F 81.3). Der Diagnose waren umfangreiche Anamnesegespräche mit den Eltern des Klägers und dem Kläger selbst (geführt von X) und eine testpsychologische Untersuchung (diese durchgeführt von einer Diplom-Psychologin, Frau X) vorangegangen. Die Überprüfung der Rechtschreibfähigkeit ergab einen Prozentrang (PR) von 1,4 (ein Prozentrang von 1 besagt, dass von 100 Personen, die einer vergleichbaren Normgruppe angehören, 99 Personen in einem Testergebnis besser abschneiden als die Testperson). Auch die Lesefähigkeit war weit unterdurchschnittlich. Beim Rechentest erreichte der (damals fast X-jährige) Kläger nur knapp das Niveau eines Zweitklässlers. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass bei ihm über die Jahre erhebliche Defizite in den Kulturtechniken entstanden seien, die sich bei vorhandenem gutem intellektuellem Potenzial nicht allein aus der besonderen konzeptionellen Beschulung ergeben haben dürften. Die Ergebnisse bestärkten den Eindruck, dass (…) in seiner Lerngeschichte und in seiner Persönlichkeit liegende Besonderheiten erhebliche Probleme schafften, sein Potenzial altersgerecht bei schulischen Anforderungen zu nutzen. Die beim Kläger festgestellten Verhaltensauffälligkeiten stellten insgesamt eine erhebliche, nicht nur vorübergehende Abweichung von dem alterstypischen seelischen Gesundheitszustand dar. Seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei schon jetzt in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die bestehenden Beeinträchtigungen drohten seine schulische Laufbahn erheblich einzuschränken. Es sei zu befürchten, dass sich die bestehende Isolation in Bezug auf Gleichaltrige und seine Neigung zu schulvermeidendem Verhalten weiter verfestige. Ohne angemessene Förderung sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger keine seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Schul- und Ausbildungschancen erhalten werde und daher seine Integration in die Gesellschaft nicht möglich sei. Im Elternfragebogen gaben die Eltern des Klägers unter anderem an: Der Kläger fühle sich wohl, wenn Strukturen eingehalten würden und es wenig Veränderung gebe. Dann sei er ruhig und könne am Alltag teilnehmen. Er habe keine Beziehung zu Verwandten außer zu seiner Oma; diese Beziehung sei an materiellen Dingen orientiert. Er habe auch keinen Freundeskreis. Durch die Vorkommnisse in der Schule habe sich sein Freundeskreis zerschlagen. Davor hätten ihn Freundschaften besonders angestrengt. Das altersübliche Spiel habe ihn erschöpft, zudem überhaupt nicht interessiert. Ihm habe es selten in der Schule gefallen. Er habe Kontakt zu einzelnen ihm zugewandten Erwachsenen aufnehmen können, jedoch nicht zu gleichaltrigen Kindern. Er verweigere jegliche Freizeitaktivität in Vereinen oder Gruppen, sie hätten hier sehr viel ausprobiert. Allein der Schulbesuch stelle schon eine Herausforderung dar. Er ziehe sich immer mehr zurück, verliere Vertrauen in Schule und Beziehungen. Er konzentriere sich immer mehr auf seine Spezialbegabungen. Wenn er jetzt sehr schnell Hilfe bekomme, könne er ihrer Einschätzung nach noch in eine gleichaltrige Gruppe und das Regelschulsystem integriert werden, was sie als besonders wichtig einschätzten. Mit Schreiben vom 26.04.2019, eingegangen am 06.05.2019, wandten sich die Eltern erneut an das Jugendamt und trugen vor: Der Kläger sei seit Beginn der Weihnachtsferien 2018 nicht mehr in der Schule und seit Januar 2019 krankgeschrieben. Aufgrund traumatischer Erfahrungen in der bisherigen Schule (X Schule X) sei ein Schulwechsel unumgänglich. Durch die lange Zeit der Entwöhnung vom Schulalltag und die begleitenden psychischen Beeinträchtigungen (Asperger Syndrom) drohe eine soziale Desintegration. Es werde um sofortige Hilfe durch das Jugendamt gebeten. Der Kläger brauche zeitnah einen Schulbegleiter, der es ihm ermögliche, angstfrei in einer neuen Schule Vertrauen zu fassen und wieder Teil der Gesellschaft zu sein. Mit einem weiteren Schreiben vom 26.04.2019 (Eingangsdatum unklar) äußerten die Eltern den Wunsch, möglichst bald mit einer lerntherapeutischen Förderung wegen der festgestellten Legasthenie und Dyskalkulie des Klägers beginnen zu können. Am 13.05.2019 legten sie weitere Antragsunterlagen vor: Eine fachliche Stellungnahme der X Schule X vom 03.05.2019 (Beiblatt C) sowie eine ergänzende Stellungnahme der Schule zur Schulbegleitung (Anlage zum Beiblatt C). Die Schule führte darin im Wesentlichen aus: Der Kläger habe die Klassen zwei bis fünf der X Schule X besucht. Nachdem die Konflikte zwischen ihm und seinen Mitschülern immer heftiger geworden seien und sich auch stark auf seine Psyche ausgewirkt hätten, hätten die Eltern beschlossen, den Schulplatz zu kündigen. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, soziale Situationen intuitiv zu erfassen. Dadurch sei sein Schulalltag geprägt gewesen von stark konfliktbehafteten sozialen Situationen, in die er sich immer wieder aktiv hineinbegeben habe, weil er diese verstehen wolle. Die Bemühungen, sozial integriert zu werden, hätten seinen Alltag bestimmt. Da die Integration immer wieder gescheitert sei, habe er sich dann auch schlecht auf das schulische Lernen einlassen können. Er habe immer wieder versucht, kognitive Erklärungen für diese Konfliktsituationen zu finden, da er sich aber nicht bzw. nur schwer in andere hineinversetzen könne, hätten sich Konflikte oft hochgeschaukelt. Die Lehrkräfte sowie der ausgebildete Streitschlichter hätten immer wieder versucht, diese zu klären und als Übersetzer von Bedürfnissen zu agieren. Die Mitschüler hätten jedoch mit immer mehr Unverständnis auf den Kläger reagiert und nicht nachvollziehen können, welch großes Gewicht er bestimmten Konflikten gegeben habe und dass er sie dadurch „aufbausche“. Da er von seinen früheren Freunden immer mehr Unverständnis entgegengebracht bekommen habe, und diese ihm daraufhin teilweise die Freundschaft gekündigt hätten, habe er noch mehr versucht, zu verstehen, was passiert sei, und die Freundschaft wiederbeleben wollen. Dadurch hätten sich die Konflikte aber noch weiter verstärkt und das gegenseitige Unverständnis habe sich weiter hochgeschaukelt. Der Kläger habe sich immer mehr ausgeschlossen gefühlt und den anderen sei es zu anstrengend geworden, weshalb sie sich zurückgezogen hätten. Der Kläger sei in seiner sozialen Teilhabe beschränkt gewesen. Die Freundschaften, die er anfangs noch gehabt habe, hätten sich nach und nach aufgelöst und er sei zum Außenseiter geworden. Es habe regelmäßige Elterngespräche sowie eine kooperative Förderplanung gegeben, mit der versucht worden sei, die Situation zu entschärfen. Da sich die Konflikte jedoch immer mehr zugespitzt hätten, habe man mit den Eltern dann die Abmachung getroffen, dass sie mit dem Kläger einen Psychiater aufsuchten. Seine Leistungen seien im Vergleich zu den anderen Schülern unterdurchschnittlich gewesen. Er sei neugierig, vielseitig interessiert und habe viele Spezialinteressen (z.B. „erfinde“ er gerne Maschinen). Er habe einen großen Wortschatz und sei eloquent. In einer 1:1 Situation könne er sich gut und motiviert auf schulische Inhalte einlassen, weil er dann nicht von Geschehnissen um ihn herum abgelenkt werde. Der Kläger wolle lernen. Folgende Schwächen seien bei ihm zu beobachten gewesen: Missverstehen sozialer Situation, eingeschränkte Handlungsplanung, deutliche Defizite in der Emotionsregulation, Lernrückstand in den Kulturtechniken, selbstständiges Lernen, Blockierung bei emotionaler Belastung, niedriger Selbstwert. Er benötige vor allem Strukturierung von außen, um überhaupt ins Arbeiten kommen zu können, sowie Hilfestellung beim Verstehen von sozialen Situationen (Sichtweisen der anderen Kinder erklären, Kommunikationsbrücke sein) und beim Fokussieren auf das Wesentliche. Am 22.05.2019 fand ein Gespräch zwischen der damals fallführenden Fachkraft des Jugendamts der Beklagten und den Eltern des Klägers statt, bei welchem sie seine Schullaufbahn und seine schulischen Probleme im Einzelnen schilderten. Darauf folgte am 29.05.2019 ein Hausbesuch bei der Familie durch die damals fallführende Fachkraft, bei dem sie mit den Eltern und dem Kläger sprach. In einem hierzu gefertigten Aktenvermerk heißt es: Der Kläger mache unter Anspannung „Fiepgeräusche“. Auf der X Schule X habe es ihm nicht gefallen. Es sei dort zu laut und chaotisch gewesen, alle Kinder seien hin- und hergelaufen. Ganz plötzlich und für ihn nicht nachvollziehbar, hätten sich alle seine Freunde von ihm abgewandt, er sei gemobbt worden. Er habe die anderen gefragt: „Warum mobbt ihr mich?“ Sie hätten erwidert: „Weil es Spaß macht.“ Davon habe er aus eigener Initiative berichtet. In einer Fachteamsitzung am 04.06.2019 sprachen sich die teilnehmenden Fachkräfte des Jugendamts der Beklagten für die Einrichtung einer Schulbegleitung und die Bewilligung einer heilpädagogischen Gruppentherapie aus. Dies seien die geeigneten und notwendigen Hilfen, um dem Kläger nach monatelanger Schulabwesenheit ein Ankommen im Regelschulbetrieb zu ermöglichen und ihm zur Integration in seiner neuen Klasse (Integrationsklasse auf der X-Realschule) zu verhelfen. Die fallführende Fachkraft kam abschließend zu folgender Einschätzung: Es gelte aktuell, den Fokus ganz auf die psychosoziale Entwicklung des Klägers zu richten. Lernpädagogische Einzelförderung gehöre nicht dazu und sei abzulehnen. Unter dem 29.07.2019 erstellte das Jugendamt der Beklagten erstmalig einen Hilfeplan. Darin wird ausgeführt: Der Kläger sei im Juli 2019 in der X-Realschule aufgenommen worden und davor ca. ein halbes Jahr „unbeschult“ gewesen. Da es so kurzfristig beim Integrationsdienst „X“ keine ausreichenden Kapazitäten für eine (umfassende) Schulbegleitung gegeben habe, besuche er den Unterricht derzeit nur an drei Tagen (Montag, Mittwoch, Freitag). Nach Einschätzung seiner Schulbegleiterin (X) komme er schnell an seine Grenzen und ziehe sich dann aus dem Unterrichtsgeschehen zurück. Nach Einschätzung des Klassenlehrers (X) habe der Kläger in der Inklusionsklasse einen „guten Start“ gehabt; es gebe erste Kontaktaufnahmen zu anderen Schülern und er verbringe eine Pause nun auch draußen. Zur fachlichen Einschätzung der fallführenden Fachkraft heißt es abschließend: Der Kläger sei im familiären Bereich integriert, was jedoch in erster Linie auf die spezielle Lebenssituation und Anpassungsleistung der Eltern zurückzuführen sei. Im Freizeitbe-reich und im schulischen Bereich sei seine Teilhabe beeinträchtigt. Schulbegleitung –anfangs vollumfänglich – sei notwendig und geeignet, um ihn in die Inklusionsklasse zu integrieren und ihn dort „korrigierende Beziehungserfahrungen“ machen zu lassen. Mit Bescheid vom 05.08.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger rückwirkend zum 01.07.2019 und befristet auf ein Jahr (bis zum 31.07.2020) ambulante Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung im Umfang von wöchentlich 13,5 Stunden (01.07. bis 31.08.2019) bzw. 26 Stunden (ab 01.09.2019) beim Integrationsdienst „X“. In einem fachärztlichen „Bericht zum Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)“ vom 09.08.2019 kam der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater zu dem Ergebnis, dass beim Kläger neben den oben genannten Erkrankungen auch eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) festzustellen sei, die auf „traumatisierenden Ereignisse(n) im Rahmen der Schule“ beruhe. Im Herbst 2018 sei es zu „ungewöhnlich massiven körperlichen Mobbing-Attacken“ auf den Kläger durch gleichaltrige Schüler gekommen. Aufgrund von Schamgefühl habe er sich seinen Eltern erst sehr spät anvertraut. Diese Ereignisse hätten bei ihm zu einer „tiefen Verstimmung mit suizidalen Ideationen“ geführt. Diese Belastung werde durch die bei ihm bestehende Autismus-Spektrum-Störung besonders akzentuiert. Am 26.09.2019 und 18.10.2019 telefonierte die fallführende Fachkraft des Jugendamts mit der Leiterin des Integrationsdiensts „X“ (X). Laut der hierzu gefertigten Telefonvermerke berichtete diese, dass sich die Schulbegleitung schwierig gestalte. Die Mutter des Klägers sei gleich nach den Sommerferien zur Schulbegleiterin gekommen und habe ihr vor dem Kläger berichtet, welche enormen Schulängste dieser in den Ferien entwickelt habe. Der Kläger sei am 11.09.2019 nur für einen Tag in die Schule gekommen, laut Aussage seiner Mutter am Nachmittag zuhause „zusammengebrochen“ und dann umgehend für fast zwei Wochen krankgeschrieben worden. Der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater spreche sich dafür aus, dass der Kläger nur wenige Stunden den Unterricht besuche (anfänglich sei von zwei bis vier Schulstunden täglich die Rede gewesen, später nur noch von einer Schulstunde am Tag) und die restliche Zeit allein mit seiner Schulbegleiterin in der Schule verbringe. Er und die Mutter des Klägers bestimmten das gesamte Verfahren, alles müsse über sie laufen. Die Schulbegleiterin dürfe sich nicht mit dem Kläger besprechen. Sonntags würde sie von den Eltern stets über die „Einsätze“ für die kommende Woche informiert. Sie würde vorgegeben bekommen, wie und wann sie zu arbeiten habe. Die Schulbegleiterin könne so nicht arbeiten, sie sei im Grunde nicht handlungsfähig. Der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater scheine schon die Ausschulung und Hausunterricht durch eine Fernschule zu planen. Frau X sehe dies äußerst kritisch; aus ihrer Sicht gestalte sich die aktuelle Entwicklung nicht im Sinne des Klägers. Die X-Realschule teile die Meinung von „X“. Die Autismusbeauftragte des Schulamts sei eingeschaltet. Ab dem 21.10.2019 war der Kläger krankgeschrieben und erschien nicht mehr zum Unterricht. Mit Schreiben vom gleichen Tag, eingegangen am 28.10.2019, baten die Eltern um Bearbeitung ihres Antrags auf Bewilligung einer Lerntherapie. Am 02.11.2019 legte die (ehemalige) Schulbegleiterin des Klägers ihren Abschlussbericht vor: In Bezug auf die Ziele aus dem Hilfeplan vom 29.07.2019 habe es „keine Verbesserung“ gegeben. Zum Bereich „Schule und Lernen“ führte sie im Wesentlichen aus: Sie habe den Kläger in den gemeinsamen Schulstunden als sehr unsicher, angespannt und langsam im Arbeiten erlebt. Bereits nach kurzen Arbeitsphasen sei er sehr schnell erschöpft und benötige Pausen. Bei kleinsten Anforderungen seitens der Lehrkräfte oder von ihrer Seite sei er in große innerliche Anspannung geraten, die er nicht direkt mit ihr habe besprechen können, sondern die sich mittags bei seiner Mutter entladen habe. Infolgedessen sei es des Öfteren zu weiteren Fehltagen und schließlich einer Kürzung des Schultages auf eine Schulstunde gekommen. Dieses Vorgehen sei vom behandelnden Kinder- und Jugendpsychiater empfohlen und in Absprache mit der Mutter entschieden worden. Der Kläger habe sich seine Lieblingsstunde aussuchen und diese dann besuchen dürfen. Er habe sich häufig für die Mathematikstunde entschieden und von der Schule auf ihn zugeschnittenes Arbeitsmaterial bekommen. Es habe sich um Aufgaben des Einmaleins bis zur 5er Reihe gehandelt. Auch beim Bearbeiten dieser ihm bekannten Materialien sei er schnell an seine Grenzen geraten. Er habe engmaschige Begleitung, Rückversicherung und Motivation durch die Schulbegleiterin gebraucht. Häufig habe er die Schulbegleiterin in dieser einen gemeinsamen Schulstunde gebeten, die Aufgaben außerhalb des Klassenzimmers bearbeiten zu dürfen, da es ihm trotz Kopfhörer und Trennwand nicht möglich gewesen sei, sich im Klassenzimmer zu konzentrieren. Zudem habe er befürchtet, die Mitschüler würden seine Unterlagen anschauen und sich dann lustig machen. Sie habe permanent anwesend sein müssen. Bei einer kurzen Entfernung sei er wiederholt in eine große innerliche Anspannung geraten. Den Hilfeverlauf beschrieb sie zusammenfassend wie folgt: Die Schulbegleitung habe sich allgemein als sehr schwierig gestaltet, da der Kläger sehr häufig gefehlt bzw. den Unterricht nur eine Schulstunde besucht habe. Ein Ankommen im Regelschulbetrieb und auch die Integration in die Klasse seien so nicht möglich gewesen. Die Elternarbeit sei „komplex“ gewesen. Positiv zu bewerten sei, dass die Eltern jederzeit gesprächsbereit gewesen seien. Allerdings seien ihr häufig die Hände gebunden gewesen, da sie viele Themen über die Mutter in Absprache mit dem Psychiater und nicht mit dem Kläger selbst habe besprechen können. Dies habe ihre Arbeit sehr eingeschränkt und ihr die Möglichkeit genommen, mit dem Kläger gemeinsam Alternativen zu bestimmten Themen und Problematiken zu erarbeiten. Abschließend kam sie zu der Einschätzung, dass „eine Schulbegleitung auf einer Regelschule (…) momentan keine geeignete und ausreichende Hilfeform“ darstelle. Durch die vielen Schulabbrüche und die mehrmonatige Schulabwesenheit hätten sich große Lücken aufgetan, die ihm durchaus bewusst seien und ihn ihm Unterricht sehr schnell verunsicherten. Die bei ihm ebenfalls vorhandene Teilleistungsstörung sei „stark ausgeprägt“. Der Kläger zeige sich in der Schule kaum belastbar und instabil. Sie empfehle, ein Schulinternat wie z.B. X, in Betracht zu ziehen, auch um eine mögliche Ausschulung zu verhindern. Mit Bescheid vom 12.11.2019 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 05.08.2019 hinsichtlich der Bewilligung von Schulbegleitung rückwirkend zum 31.10.2019 auf und begründete dies mit einer mangelnden Mitwirkung der Eltern des Klägers. Mit Schreiben vom 19.11.2019, eingegangen am 22.11.2019, wiesen die Eltern des Klägers den Vorwurf mangelnder Mitwirkung zurück und führten aus: Die Einschulung in der X-Realschule im Juli 2019 sei zunächst erfolgreich verlaufen. Im neuen Schuljahr 2019/2020 habe sich dieser Erfolg jedoch nicht fortgesetzt. Sprunghaft erhöhte Anforderungen hätten beim Kläger zu schulvermeidendem Verhalten geführt. Auf Ihre Initiative hin habe deshalb am 17.09.2019 ein „Runder Tisch“ stattgefunden. Die damals entwickelte Strategie zur Vermeidung einer Ausschulung sei allerdings weder von der Schule noch von der Schulbegleitung durchgehalten worden. Dadurch sei es beim Kläger schließlich zu einem schwerwiegenden psychischen Zusammenbruch gekommen, der eine sofortige Krankschreibung erforderlich gemacht habe. Er habe aber weiterhin eine Reihe von selbstbeschafften außerschulischen Förderungen wahrgenommen, namentlich kinderpsychiatrische Therapie, Reittherapie, Nachhilfe, Lerntherapie und Heilpädagogik. Nach Auskunft des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters müsse die Krankschreibung wegen der immer noch bestehenden seelischen Krise fortgesetzt werden. Mit dem Schulamt seien schulische Alternativen zur Regelschule diskutiert worden. Diese würden von Seiten des behandelnden Psychiaters unterstützt. Hier solle sich besonders eine Beschulung mittels Fernunterricht eignen, bis die vorhandenen Lücken des Klägers einigermaßen geschlossen seien, um schließlich wieder den Besuch einer Regelschule mit Schulbegleitung zu ermöglichen. Am 17.02.2020 zeigte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten an und bat um zügige Bescheidung der noch offenen Anträge. Mit Bescheid vom 11.03.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger heilpädagogische Förderung rückwirkend ab dem 01.10.2019 und befristet bis zum 30.09.2020 im Umfang von einer Handlungseinheit pro Woche bei der Heilpädagogin X. Mit weiterem Bescheid vom 11.03.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe in Form einer ambulant begleitenden Betreuungsperson analog einer Erziehungsbeistandschaft ab dem 15.03.2020 beim Leistungserbringer X. Mit Bescheid vom 12.03.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung einer Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie ab. Zur Begründung führte sie aus: Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der erkennbar gefährdeten psychosozialen Integration und der Lese-Rechtschreibschwäche bzw. der Rechenstörung des Klägers. Sein Hilfebedarf sei durch die bewilligte Heilpädagogik und Schulbegleitung abgedeckt. Ein Postabgabevermerk oder ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht den Akten. In einem Schreiben vom 13.03.2020 führte die Widerspruchsstelle der Beklagten aus: Die Begründung des Aufhebungsbescheids vom 12.11.2019 dürfte zu gering ausfallen. Der Grund für die „Ablehnung“ (gemeint wohl: Aufhebung) sei, dass eine Schulbegleitung laut dem Integrationsdienst „X“ aktuell nicht die geeignete Hilfeform darstelle. Die Eltern des Klägers wurden gebeten, mitzuteilen, ob sie weiterhin die Bewilligung einer Schulbegleitung begehrten, obwohl derzeit kein Schulbesuch stattfinde. In einer fachärztlichen Stellungnahme des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters vom 13.03.2020 heißt es: Eine Wiedereinschulung komme aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht in Betracht, da der Kläger auf entsprechende Planungen sofort mit verschiedensten psychosomatischen und emotionalen Reaktionen reagiere, bis hin zu deutlicher Suizidalität. Die Lerntherapeutinnen beschrieben sowohl im mathematischen Bereich als auch insbesondere im Bereich Lesen und Rechtschreibung Defizite, die zeigten, dass der Kläger aktuell (nur) den Leistungsstand eines Drittklässlers erreiche, wenn auch mit relativ rasch verbessernder Tendenz. Die Heilpädagogin beschreibe die emotionalen Fähigkeiten des Klägers zurzeit als die eines etwa Fünfjährigen. Durch seine sozialen wie kognitiven Defizite fühle er sich gleichaltrigen Kindern massiv unterlegen. Diese Situation sei für ihn äußerst schambesetzt und er versuche sie auf jede nur erdenkliche Weise zu verheimlichen, was eine enorme emotionale Belastung für ihn bedeute. Hieran sei letztlich auch die Wiedereinschulung gescheitert und sie werde auch weiterhin scheitern, solange die Defizite nicht einigermaßen ausgeglichen seien. Da der Besuch einer Regelschule aus gesundheitlichen Gründen zurzeit ausgeschlossen sei, müssten andere Wege der schulischen Förderung gesucht werden. Hierzu biete sich am ehesten der Fernunterricht an einer entsprechenden Einrichtung wie z.B. der X-Schule, der X, der Xschule oder Ähnliches an. Ziel sei es, den Kläger an das systematische schulische Lernen heranzuführen, den versäumten Stoff nachzuholen und ihm so einen Hauptschulabschluss zu ermöglichen. Vermutlich erst nach diesem ersten Schritt sei eine weitere, seiner Intelligenz angemessene Beschulung an einer Regelschule denkbar. Am 14.04.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.03.2020 hinsichtlich der beantragten Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie. Am 04.06.2020 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Jugendamt der Beklagten die Bewilligung einer Beschulung in der X-Fernschule ab Juli 2020 und teilte mit, dass nach wie vor eine Schulbegleitung für den Kläger begehrt werde. (Spätestens) seit dem 01.07.2020 nahm er das Angebot der X-Fernschule wahr. In einem Schreiben an das Oberschulamt vom 22.07.2020 der Kinderärztin X heißt es: Sie behandele den Kläger bereits seit seiner Geburt. Den Besuch einer Regelschule halte sie zum derzeitigen Zeitpunkt „für medizinisch nicht verantwortbar“. Zum 23.07.2020 wechselte die für den Kläger zuständige Fachkraft im Jugendamt der Beklagten. Am 27.07.2020 leitete das Jugendamt (intern) ein Kinderschutzverfahren wegen einer angenommenen gesundheitlichen Gefährdung und seelischen Verwahrlosung des Klägers ein, die auf das Verhalten der Eltern (mangelnde Kooperationsbereitschaft bei der Umsetzung von Eingliederungshilfemaßnahmen) zurückführen sei. Mit an die Eltern des Klägers gerichtetem Schreiben vom 28.07.2020 führte die Beklagte aus: Die Kosten einer privaten (Fern)Schule würden regelmäßig nicht als Leistungen der Jugendhilfe anerkannt, da ein breites Angebot an öffentlichen und unentgeltlichen Schulen bereitstehe. Daneben dürfte die Teilnahme am Fernunterricht für den bisherigen Wunsch, den Kläger an der Gesellschaft mit Gleichaltrigen teilhaben zu lassen, nicht förderlich, wenn nicht sogar im Sinne von § 35a SGB VIII ungeeignet sein. Unter dem 12.08.2020 verfasste der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater ein „Zeugnis zur Vorlage bei der Schulbehörde“. Mit Schreiben vom 01.09.2020 teilte das Staatliche Schulamt X den Eltern des Klägers unter Berufung auf dieses fachärztliche Attest und die darin geäußerte ärztliche Einschätzung, dass eine Fernbeschulung medizinisch sinnvoll sei, mit, eine solche werde von ihnen „gerne unterstützt“. Mit weiterem Schreiben vom 10.09.2020 bescheinigte das Schulamt den Eltern, dass der Kläger durch den Besuch der X-Fernschule seine Schulpflicht erfülle. Am 10.09.2020 fand ein weiterer Hausbesuch durch zwei Fachkräfte des Jugendamts statt. Ausweislich eines hierzu gefertigten Aktenvermerks vom 11.09.2020 bekräftigten die Eltern dabei den Wunsch, den Kläger weiterhin mittels Fernunterricht beschulen zu lassen, beschrieben den Besuch einer Regelschule aber als „Fernziel“. Der Kläger habe im Einzelgespräch mit den Fachkräften geäußert, dass er nicht in die Schule gehen wolle und gerade sehr gut mit der X-Fernschule lerne. Die Eltern hätten die Bereitschaft gezeigt, sich Hilfen mit „ganzheitlichem Konzept“ (z.B. teilstationäre Maßnahmen, Nachmittagsgruppe) als Alternative zu den vielen Einzelhilfen anzusehen. In einer Fachteamsitzung der Beklagten am 16.09.2020 wurde die Kooperationsbereitschaft der Eltern des Klägers positiv bewertet und infolgedessen das eingeleitete Kinderschutzverfahren wieder beendet. Die beteiligten Fachkräfte kamen schließlich zu der Einschätzung, dass teilstationäre Eingliederungshilfe in Form der Aufnahme des Klägers in eine Tagesgruppe derzeit die geeignete und notwendige Hilfeform sei. Mit Schreiben vom 16.09.2020 leitete das Jugendamt den Eltern des Klägers die Kontaktdaten der drei Jugendhilfeeinrichtungen „X“, „X“ und „X“ weiter. Zugleich wies es die Eltern darauf hin, dass es in der zweitgenannten Einrichtung in absehbarer Zeit keine freien Kapazitäten gebe. In einem Antwortschreiben vom 19.09.2020 teilten die Eltern des Klägers mit, dass sie den Leiter der X-Schule (X) schon im Oktober 2019 kontaktiert hätten und damals keine Kapazitäten verfügbar gewesen seien. In einem Informationsgespräch am 04.11.2019 habe ihnen der Leiter der Schule nach Kenntnis der beim Kläger vorhandenen Diagnosen auch von einer Aufnahme in die Warteliste abgeraten, da seine Einrichtung keine Kompetenzen im Bereich der Autistenbeschulung habe. Für den Fall, dass das Jugendamt „trotz dieser Rahmenbedingungen“ eine erneute Kontaktaufnahme mit der X-Schule befürworte, baten sie um Rückmeldung. Die Eltern des Klägers vereinbarten schließlich ein Informationsgespräch mit der Leiterin der Einrichtung „X“ (X), welches am 25.09.2020 stattfand. Mit Schreiben vom 28.09.2020 teilten sie dem Jugendamt mit, dass sie von einer Anmeldung des Klägers bei „X“ vorerst absähen, da der Schwerpunkt der Einrichtung nach Aussage der Leiterin eher auf der emotional-sozialen Entwicklung liege und es aufgrund dessen in der Vergangenheit zu Konflikten mit Autisten gekommen sei. In einer Stellungnahme vom 18.09.2020 äußerte sich die X-Realschule im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe nur unregelmäßig am Unterricht teilgenommen und sei seit November 2019 nicht mehr erschienen. Damals habe er „Verweigerungstendenzen (täglich) und Angstreaktionen“ gezeigt, sei lärmempfindlich gewesen, habe „keine Freunde“ gehabt und sei „nicht integriert“ gewesen. Seine schulischen Leistungen seien im Vergleich zum Klassendurchschnitt „sehr schwach“ gewesen. Am 24.09.2020 meldeten die Eltern den Kläger von der X-Realschule ab. In einem Hilfeplangespräch am 02.10.2020 äußerte die Heilpädagogin Frau Schöning gegenüber dem Jugendamt unter anderem: Der Kläger sei sehr stark reizsensibel und komme schnell in Überforderungssituationen. Er brauche dann die Möglichkeit, sich zurückzuziehen, um wieder in Kontakt treten zu können. Das sei ihm in einem schulischen Setting nicht möglich. Die Hürde, an der heilpädagogischen Gruppe, bestehend aus vier Jungen mit autistischen Störungen, teilzunehmen, sei für ihn anfänglich sehr hoch gewesen. Seine Eltern hätten hier viel geleistet, um ihn motiviert zu bekommen. Im Bereich der sozialen Kompetenzen habe der Kläger gute Fortschritte gemacht. Man müsse aber ganz kleine Schritte machen, um ihn nicht zu überfordern. Versuche man zu schnell, ihn in eine andere Gruppe zu integrieren, sei dies von vornherein zum Scheitern verurteilt. Der Kläger verstehe oft nicht das Anliegen anderer Menschen hinter deren Äußerungen und reagiere deshalb unangemessen. Wenn andere dann irritiert auf sein Verhalten reagierten, beziehe er das unmittelbar auf sich und fühle sich als Person abgelehnt. Eine Rückkehr in eine Regelschule wäre derzeit „verfrüht“. Die Eltern betonten im Hilfeplangespräch, dass sie den Kläger „nicht überbehüten oder vor allen Gefahren schützen (wollten), wie in der Vergangenheit häufig vorgeworfen“. Sie erlebten den Kläger aber täglich zu Hause. Wenn er aus einer Überforderung komme, sei er außer sich. Er schlage dann z.B. mit dem Kopf an die Wand bis hin zu ernsten Verletzungsgefahren. Die fallführende Fachkraft des Jugendamts der Beklagten hielt abschließend fest, dass der Hilfebedarf des Klägers mehr im systemischen Zusammenhang, sozusagen „unter einem Hut“, z.B. im X, gedeckt werden solle und nicht auf Dauer in Form von Einzelhilfen mit diversen Fachkräften. In einer weiteren Stellungnahme vom 05.10.2020 wies der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater darauf hin, dass die Autismusbeauftragte des Schulamts die Idee einer Beschulung durch eine Fernschule bei einem Gespräch mit den Eltern des Klägers am 17.11.2019 „selbst ins Spiel gebracht“ habe. Zum „aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefund (September 2020)“ heißt es: Der Kläger berichte gerne von seinen technischen Geräten, mit denen er sich ganz offenkundig hervorragend auskenne. Als das Thema Schule aufkomme, verschlechtere sich seine Stimmung deutlich. Gerade die Zeit in der X-Realschule habe er als sehr belastend erlebt. Er habe sich damals nicht ausreichend von seiner Schulbegleitung gestützt gefühlt. Als belastend habe er auch die Lautstärke in der Klasse erlebt, da habe selbst ein Gehörschutz nichts genützt. Seine Arbeit mit der X-Schule scheine ihn angemessen zu fordern. Stolz habe er von den fünf Stunden Arbeit berichtet, die er hierfür jeden Tag von Montag bis Freitag leiste. Das Haus verlasse er immer noch nicht ohne Begleitung seiner Eltern. Ansammlungen von Menschen seien ihm zuwider. In den eigenen vier Wänden fühle er sich am wohlsten. Langweile kenne er hier nicht. Seine technischen Bastelarbeiten füllten ihn aus. Zur heilpädagogischen Gruppe gehe er sehr gerne. Er habe dort auch über die Gruppe hinausgehende Kontakte zu einem anderen Jungen gefunden. Er wünsche sich mehr Kontakte. Diese Angaben bewertete der Kinder- und Jugendpsychiater anschließend wie folgt: Dass der Kläger das Haus nur äußerst selten ohne Begleitung seiner Eltern verlassen könne, sei bei einem autistischen Kind auch in seinem Alter durchaus nichts Ungewöhnliches. Ziel sei es, auch hier seine Selbständigkeit kontinuierlich zu verbessern. Mit raschen Erfolgen dürfe man aber nicht rechnen. Dass es mittlerweile gelungen sei, ihn durch die X-Fernschule unterrichten zu lassen und seine psychische Situation zu stabilisieren, sei als großer Erfolg zu werten. Es sei ein entscheidender Entwicklungsschritt, der sehr sorgsam unterstützt und geschützt werden müsse. Seine Rückkehr an eine Regelschule erscheine gegenwärtig noch immer ausgeschlossen. Würde man dies forcieren, bestünden schwerwiegende Risiken für Leib und Leben. Die psychosomatischen Beschwerden des Klägers und seine Schulverweigerungshaltung beruhten auch auf den kognitiven Teilleistungsstörungen. Aus Scham über seine Unfähigkeit, auch nur annähernd altersgerecht Lesen, Schreiben und Rechnen zu können, habe er sich in der X-Realschule massiv blockiert, immer weiter zurückgezogen und sich schließlich völlig abgekapselt, weit mehr als dies durch seine Autismus-Spektrum-Störung ohnehin der Fall gewesen wäre. Er habe sich dem schulischen Anspruch nicht mehr gewachsen gesehen und schwer depressiv dekompensiert, auch mit Suizidphantasien. Er weise ungewöhnlich schwere Lerndefizite gerade in schulischen Kernbereichen auf. Die Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie müsse unbedingt fortgesetzt werden. Sie sei für die (schulische) Integration des Klägers von besonderer Bedeutung. Denn solange er beim Lesen, Schreiben und Rechnen nicht annährend das Niveau seiner Altersklasse erreicht habe, sei eine Wiedereingliederung in eine Regelschule ausgeschlossen. Wenn er die Möglichkeit erhielte, den jetzt eingeschlagenen Weg weiter zu gehen, sei es denkbar, dass das Ziel einer Wiedereingliederung in eine Regelschule erreicht werden könnte. Sonderschulen der Erziehungshilfe oder ähnliche Bildungseinrichtungen kämen hingegen nicht infrage, da autistische Kinder ihr Sozialverhalten von anderen adoptierten und daher nicht überwiegend mit verhaltensauffällige Kindern beschult werden sollten. Mit Beschlüssen vom 13.10.2020 (4 K 2419/20) und 14.10.2020 (4 K 2416/20) hat die Kammer die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für eine Schulbegleitung im Umfang von zehn Wochenstunden für den Besuch der X-Fernschule sowie in Form einer Legasthenie-Therapie und Dyskalkulie-Therapie im Umfang von jeweils zwei Wochenstunden bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 verpflichtet. Die Beklagte, dort Antragsgegnerin, legte keine Beschwerde ein. Unter dem 21.10.2020 erstellte das Jugendamt der Beklagten den nach Aktenlage jüngsten Hilfeplan. Festgestellt wurde das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen und im sozialen Bereich (Beziehung zu Gleichaltrigen). Die Fortführung der heilpädagogischen Förderung und die Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft wurden als geeignete und notwendige Hilfeformen für den Kläger angesehen. Anlässlich eines Gesprächstermin beim Jugendamt am 02.11.2020, an dem neben den Fachkräften der Beklagten, den Eltern des Klägers und dem behandelnden Kinder- und Jugendpsychiater auch der Pädagogische Leiter der X-Fernschule (X) und die für den Kläger zuständige Lehrkraft der Schule (X) teilnahmen, erläuterte die Fernschule ihr Konzept und die aktuelle Situation: Eine Einstufung des Klägers in eine Klassenstufe sei nicht möglich. Er bearbeite derzeit Themen der vierten und fünften Klasse. Er müsse erst wieder in ein regelmäßiges Lernen hineinfinden. Wegen der vielen Schulabbrüche liege ein „Sonderfall“ vor. Ob das Ziel der Rückführung an eine Regelschule tatsächlich erreicht werden könne, sei unklar. Mit Bescheid vom 03.11.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe in Form einer ambulant begleitenden Betreuungsperson analog einer Erziehungsbeistandschaft rückwirkend zum 01.10.2020 und befristet bis 30.09.2021. Eine Fachkraft des Leistungserbringers X arbeitete seit dem 12.10.2020 in der Familie. Mit Bewilligungsbescheid vom 04.11.2020 verlängerte die Beklagte die heilpädagogische Förderung bei Frau X um ein weiteres Jahr (bis zum 30.09.2021). In einem Bericht des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters vom 04.11.2020 („Fachärztliche Informationen für die Lerntherapie“) heißt es: Der Kläger sei im Oktober 2020 erneut testpsychologisch untersucht worden (durch die Diplom-Psychologin Frau X). Die Lesefähigkeit habe sich im Überprüfungsintervall deutlich verbessert. Es gelinge ihm nun, Fließtexte einigermaßen flüssig zu lesen. Auch seine Rechtschreibfähigkeit sei vom Prozentrang 1,4 auf 14,5 gestiegen. Es liege damit zwar immer noch eine Lese-und Rechtschreibstörung vor, allerdings auf deutlich verbessertem Niveau. Vergleichbares gelte für die Rechenstörung. Der entsprechende Test habe im Februar 2019 nicht einmal vollständig durchgeführt werden können. Zwar bestehe immer noch eine Rechenstörung, diese habe sich in den vergangenen 20 Monaten jedoch deutlich gebessert. Der Kläger befinde sich „nur“ noch im Bereich einer ausgeprägten Rechenstörung, wobei zu beachten sei, dass Rechenstörungen sich in der Regel schwerer ausgleichen ließen als Lese- und Rechtschreibstörungen. Am 05.11.2020 rügten die Eltern angebliche „intolerable Grenzüberschreitungen“ durch die eingesetzte Fachkraft von X (X) beim Umgang mit dem Kläger. In der Folge stellte die Beklagte die eingerichtete Erziehungsbeistandschaft zum 06.11.2020 ein. In einem Aktenvermerk vom 30.11.2020, der anlässlich eines Gesprächstermins mit den Eltern am 27.11.2020 gefertigt wurde, hielt die fallführende Fachkraft fest, dass „zum Wohle“ des Klägers ein Wechsel der als Erziehungsbeistand eingesetzten Fachkraft geprüft werde, auch wenn „starke Vorbehalte“ bestünden, dass die Eltern diese in Zukunft zulassen könnten und die Maßnahme gelinge. In einem Aktenvermerk der Beklagten zu einer internen Fallbesprechung auf Leitungsebene am 17.11.2020 wurde festgehalten: Die These, dass die festgestellten Teilleistungsstörungen des Klägers (Legasthenie und Dyskalkulie) nicht ursächlich für seine Teilhabebeeinträchtigung seien, werde „unterschiedlich gesehen, da im Gesamtpaket der Problematik schwer zu differenzieren.“ Die Eltern des Klägers seien bereits über die Einschätzung des Jugendamts hinsichtlich eines mindestens teilstationären Bedarfs unterrichtet worden, würden diesen nach Rücksprache mit dem behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters aber nicht sehen. Infrage kämen beispielsweise die „X-Schule“ in X und die Jugendhilfeeinrichtung „X“. Der Kläger hat am 29.01.2021 zunächst Bescheidungsuntätigkeitsklage erhoben und diese nach einem gerichtlichen Hinweis vom 21.04.2021 in eine Verpflichtungsklage umgestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine selbstbeschaffte Privatbeschulung durch die X-Fernschule. Es sei offensichtlich, dass der Versuch einer Beschulung auf der X-Realschule nicht geklappt habe. Dass Jugendamt sei insoweit nicht unterstützend tätig geworden, habe insbesondere keine Regelschule benannt, an der er hätte beschult werden können. Hätten seine Eltern eine Beschulung an der X-Fernschule nicht in die Wege geleitet, würde er bis heute nicht beschult werden. Mit Bescheid vom 30.03.2021 lehnte die Beklagte den Antrag vom 04.06.2020 auf Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme des Angebots der X-Fernschule mit folgender Begründung ab: Der Kläger gehöre zwar zu dem nach § 35a SGB VIII anspruchsberechtigten Personenkreis. Das Angebot der X-Fernschule enthalte jedoch keine besonderen Inhalte und Leistungen, die darauf gerichtet seien, die Teilhabe eines jungen Menschen zu fördern. Vielmehr beschränke es sich auf die reine Vermittlung des Lernstoffs. Dies sei aber ausschließliche Aufgabe der Schulen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass vorrangig die öffentlichen Schulen in Anspruch zu nehmen seien, lasse die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – nur zu, wenn eine besondere Härte bzw. ein atypischer Lebenssachverhalt anzunehmen seien. Dies sei vorliegend aber nicht erkennbar. Es sei nicht glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass das Angebot der öffentlichen Schulen für den Kläger gänzlich ausscheide oder ungeeignet sei. Eine auf der Zuweisung des Staatlichen Schulamts beruhende Bindungswirkung, die den öffentlichen Jugendhilfeträger bei seiner Entscheidungsfindung binden könnte, bestehe nach neuer Rechtslage nicht mehr. Folglich liege die Verantwortung, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Schule besucht werde, bei den Eltern. Der Kläger beantragt, der Bescheid der Beklagten vom 30.03.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für seine Privatbeschulung an der X-Fernschule ab 01.07.2020 bis zum 31.07.2021 zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Die eingeklagten Maßnahmen würde abgelehnt, da sie zur Deckung des Hilfebedarfs des Klägers nicht geeignet und erforderlich seien. Die zentrale Person bei der bisherigen Bedarfsfeststellung, der Beurteilung des Krankheitsbildes, der Willensbildung der Eltern und der Entscheidungsfindung des Gerichts sei der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater. Entgegenstehende Aussagen ihrer Fachkräfte, der früheren Schule und früherer Leistungserbringer seien bislang nicht (ausreichend) gewürdigt worden. Es bedürfe einer jugendpsychiatrischen Zweitmeinung, um die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahmen zu beurteilen. Mit Schriftsatz vom 28.06.2021 formulierte die Beklagte konkrete Beweisfragen. Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2021 wies sie den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 12.03.2020 (Ablehnung von Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie) zurück: Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Wege der Eingliederungshilfe lägen nicht vor. Kognitive Teilleistungsstörungen führten nur dann zu einer seelischen Störung im Sinne von § 35a SGB VIII, wenn sie mit seelischen Sekundärfolgen einhergingen. Die Behauptung, dass der Kläger infolge der Legasthenie und Dyskalkulie Schulängste und Phobien entwickelt habe, sei nicht nachvollziehbar. Auch bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen diesen kognitiven Teilleistungsstörungen und seiner Teilhabebeeinträchtigung. Die gegenteilige Auffassung des Gerichts im Beschluss vom 14.10.2020 sei nicht überzeugend. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2021 wies die Beklagte schließlich auch den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 12.11.2019 (Aufhebung der bewilligten Schulbegleitung für eine Regelschule) zurück: Die Leistungseinstellung beruhe darauf, dass der damalige Leistungserbringer („X“) die Schulbegleitung aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit den Eltern abgebrochen habe. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine daran anschließende Leistung, da die Schulbegleitung im häuslichen Rahmen keine geeignete Maßnahme der Jugendhilfe darstelle. Soweit sie den schulischen Erfolg in der X-Fernschule sichern bzw. bedingen solle, sei dies kein Ziel der Eingliederungshilfe. Die Maßnahme diene auf keinen Fall der Integration in die Gruppe der Gleichaltrigen und damit der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 13.10.2020 überzeugten nicht. Mit stattgebendem Beschluss vom 14.04.2021 (4 K 3484/20) hat die Kammer die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung auch zur vorläufigen Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für die Privatbeschulung des Klägers an der X-Fernschule bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 verpflichtet. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Am 15.04.2021 und am 16.04.2021 hat der Kläger weitere Klagen auf Übernahme der Kosten für die selbstbeschaffte Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie (4 K 1152/21) bzw. für seine Schulbegleitung im häuslichen Fernunterricht (4 K 1184/21) erhoben. In einem Attest der Kinderärztin X vom 10.06.2021 heißt es: Im Vordergrund der beim Kläger vorliegenden Diagnosen stünden ein Atypischer Autismus (F 84.1), spezifische Phobien (F 40.2) und ein Tourette-Syndrom (F 95.2). Zudem bestünden schwere psychosomatische Beschwerden und Ängste bis hin zu Suizidgedanken. Derzeit sei die Situation aufgrund der X-Beschulung deutlich stabilisiert, wobei es bei winzigen Abweichungen oder unvorhergesehenen Abläufen zu körperlichen Symptomen, unter anderem Zunahme der vokalen und motorischen Tics, Hyperventilation und Angstzuständen, jüngst auch wiederholt zu Migräneanfällen mit Aura, komme. Die Situation sei derzeit noch sehr zerbrechlich, deshalb sehe sie jegliche Veränderung z.B. der Beschulung oder eine Fremdunterbringung als große Gefährdung des Klägers hinsichtlich seiner weiteren psychischen, physischen und schulischen Entwicklung an. Die Kammer hat die Eltern in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2021 zur Teilhabesituation des Klägers informatorisch angehört. Der Beklagten wurde ein Schriftsatzrecht bis zum 14.10.2021 gewährt. Mit Schriftsatz vom 13.10.2021, hier allerdings erst am 15.10.2021 eingegangen, führt die Beklagte ergänzend aus: Die positive schulische und persönliche Entwicklung des Klägers werde anerkannt. Zugleich werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass das von den Eltern eingerichtete Hilfesetting keine nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft leisten könne. Die Entscheidung, in einem derart komplexen Fall auf eine jugendpsychiatrische Zweitmeinung zu verzichten, sei nicht nachvollziehbar. An dem Beweisantrag werde „festgehalten“. Der Kammer liegen die Fallakten des Kommunalen Sozialen Dienstes der Beklagten (sieben Hefte) und die Verwaltungsakten der Widerspruchs- und Sozialrechtsstelle der Beklagten (fünf Hefte) vor. Auf diese Akten und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen.