Urteil
4 K 1152/21
VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2021:1007.4K1152.21.00
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Leitsätze
1. Zur Ersatzfähigkeit einer selbst beschafften Legasthenie-Therapie und einer Dyskalkulie-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe.(Rn.71)
2. Kognitive Teilleistungsstörungen wie Legasthenie und Dyskalkulie begründen für sich allein noch keine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs 1 SGB VIII (juris: SGB 8); vielmehr müssen durch die Teilleistungsstörung bedingte seelische Sekundärfolgen hinzutreten.(Rn.84)
3. Es genügt, wenn die kognitiven Teilleistungsstörungen des betroffenen Kindes oder Jugendlichen für dessen Teilhabebeeinträchtigung zumindest mitursächlich sind.(Rn.86)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2020 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Lese-Rechtschreibschwäche-Therapie und die Dyskalkulie-Therapie des Klägers ab dem 01.06.2019 bis zum 31.07.2021 zu übernehmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ersatzfähigkeit einer selbst beschafften Legasthenie-Therapie und einer Dyskalkulie-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe.(Rn.71) 2. Kognitive Teilleistungsstörungen wie Legasthenie und Dyskalkulie begründen für sich allein noch keine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs 1 SGB VIII (juris: SGB 8); vielmehr müssen durch die Teilleistungsstörung bedingte seelische Sekundärfolgen hinzutreten.(Rn.84) 3. Es genügt, wenn die kognitiven Teilleistungsstörungen des betroffenen Kindes oder Jugendlichen für dessen Teilhabebeeinträchtigung zumindest mitursächlich sind.(Rn.86) Der Bescheid der Beklagten vom 12.03.2020 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Lese-Rechtschreibschwäche-Therapie und die Dyskalkulie-Therapie des Klägers ab dem 01.06.2019 bis zum 31.07.2021 zu übernehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet. I. Die Klage ist als (unechte) Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage richtet sich in der Sache zwar nicht auf den Erlass eines Verwaltungsakts (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Denn im Streit steht nicht die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bewilligung einer Legasthenie- und einer Dyskalkulie-Therapie, sondern die Übernahme der im Wege einer sog. Selbstbeschaffung angefallenen Kosten einer solchen Lerntherapie. Anders als nach früherer Rechtslage setzt eine Kostenübernahme nicht mehr die rückwirkende Bewilligung von Eingliederungshilfe voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, juris Rn. 23). Deshalb könnte der Kläger seine (dann konkret bezifferten) Aufwendungen mit einer allgemeinen Leistungsklage geltend machen und zugleich im Wege einer Anfechtungsklage die Aufhebung des ablehnenden Bescheids der Beklagten begehren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2016 - 12 S 1782/15 -, juris). Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es aber auch möglich, insoweit nur eine Verpflichtung dem Grunde nach auszusprechen (vgl. BVerwG, a.a.O., dort tenoriert das Gericht nach Art eines Feststellungsantrags: „verpflichtet ist, die … Aufwendungen … zu übernehmen“). In vielen Fällen – und so auch hier – ist dies prozessökonomisch, weil sich der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger, der die Kostenübernahme dem Grunde nach abgelehnt hat, mit der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen bis zur mündlichen Verhandlung nicht befasst hat (so bereits VG Freiburg, Urt. v. 19.07.2018 - 4 K 8038/17 -, n.v., S. 7; Urt. v. 26.11.2020 - 4 K 1269/20 -, n.v., S. 12). Der Kläger begehrt in zeitlicher Hinsicht zu Recht nur die Erstattung der Kosten, die seit der (förmlichen) Antragstellung am 30.04.2019 bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 am 31.07.2021 für die selbstbeschaffte Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie angefallen sind, da sich der Prüfungsumfang des Gerichts auf diesen Zeitraum beschränkt. Denn bei einem Streit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ein Hilfeanspruch – ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe – grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Jugendhilfeträger den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Behördenentscheidung, hier also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2021. Hintergrund dessen ist, dass es sich bei der Jugendhilfe um eine zeitabschnittsweise Hilfegewährung handelt, deren Voraussetzungen vom Jugendhilfeträger stets neu zu prüfen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, juris Rn. 11 und in jüngerer Vergangenheit VGH Bad.-Württ., Beschl. 22.10.2020 - 12 S 1895/19 -, n.v., S. 3). Eine Ausnahme von der Regel, dass Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur der Zeitraum bis zur letzten Behördenentscheidung ist, kommt zwar unter anderem bei einer von vornherein zeitlich begrenzten Hilfe in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.05.2005 - 7 S 2445/02 -, juris Rn. 23); von einem feststehenden Bedarfszeitraum ist vorliegend jedoch nicht auszugehen, da nicht feststeht, wie lange der Kläger eine Lerntherapie in Anspruch nehmen wird. Allerdings liegt hier ein Fall sogenannter schulbezogener Eingliederungshilfe vor, bei dem regelmäßig eine Erstreckung des Beurteilungszeitraums bis zum Ende des Schuljahres in Betracht zu ziehen ist (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 12.12.2018 - 2 K 11183/17 -, juris Rn. 22; vgl. auch Bayer. VGH, Urt. v. 18.02.2008 - 12 B 06.1846 -, juris Rn. 36: zeitabschnittsweise Prüfung nach Schuljahren bei Hilfen für eine angemessene Schulbildung). Dies ist auch hier angemessen, da die Beklagte den Widerspruchsbescheid noch im laufenden Schuljahr 2020/2021 erlassen hat und damit konkludent jedenfalls auch den künftigen Zeitraum bis zum Ende des Schuljahres (am 31.07.2021) mitgeregelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Übernahme der Kosten einer Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie auf Dauer bzw. für die gesamte Schulzeit des Klägers abgelehnt hätte, so dass der gerichtliche Beurteilungszeitraum sogar bis zur mündlichen Verhandlung zu erstrecken gewesen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.10.2020 - 12 S 3014/18 - juris Ls. 1, Rn. 19 f. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.08.1995 - 5 C 9.94 -, juris Rn. 14), sind der Begründung der angegriffenen Bescheide nicht zu entnehmen. Der Kläger hat gegen den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.03.2021 am 15.04.2021 Klage erhoben und somit jedenfalls noch innerhalb der einmonatigen Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 12.03.2020 und 15.03.2021 sind rechtswidrig, soweit darin die Bewilligung bzw. Übernahme der Kosten einer Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie im Zeitraum vom 01.06.2019 bis 31.07.2021 abgelehnt wird, und verletzten den Kläger insoweit in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn er hat im genannten Zeitraum einen solchen Anspruch. Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme ist § 36a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 35a SGB VIII. Der Kläger hat die Lerntherapie, deren Kosten er ersetzt verlangt, ohne vorherige bewilligende Entscheidung der Beklagten über die Hilfegewährung begonnen und fortgeführt, so dass ein Fall der Selbstbeschaffung vorliegt. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hat ein Jugendhilfeträger grundsätzlich nur dann die Kosten für jugendhilferechtliche Maßnahmen zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht werden. Denn mit dem jugendhilferechtlichen Ziel partnerschaftlicher Hilfe unter Achtung der familialen Autonomie und des kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamtes auf die einer bloßen Zahlstelle beschränkte, die erst nachträglich in die kostenmäßige Abwicklung des Hilfefalles eingeschaltet würde (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris). Werden abweichend davon Hilfemaßnahmen ohne vorherige Entscheidung des Jugendhilfeträgers oder nach einer Ablehnung durch ihn vom Hilfesuchenden selbst beschafft, kommt ein Anspruch auf Kostenübernahme (nur) unter den Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht. Der Übernahmeanspruch setzt hiernach voraus, dass der Hilfesuchende den Jugendhilfeträger vor der Selbstbeschaffung – falls ihm das nicht ausnahmsweise unmöglich war – über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3). Demnach ist der Hilfesuchende nur dann zur Selbstbeschaffung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat und somit das für die Leistungsgewährung vorgesehene System versagt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 33 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.10.2019 - 12 S 1821/18 -, juris Rn. 9; Bayer. VGH, Urt. v. 23.02.2011 - 12 B 10.1331 -, juris Rn. 76). Die dargelegten Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind im zugesprochenen Zeitraum (01.06.2019 bis 31.07.2021) erfüllt. Denn in diesem lagen die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Hilfemaßnahme vor, die Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs duldete keinen zeitlichen Aufschub mehr und die Beklagte hatte rechtzeitig Kenntnis von dem Hilfefall. Soweit der Kläger – weitergehend – eine Kostenübernahme bereits ab dem 30.04.2019 begehrt, hat seine Klage keinen Erfolg. Denn eine Entscheidung über seinen Antrag konnte er erst zum 01.06.2019 erwarten. 1. Im Zeitraum vom 01.06.2019 bis 31.07.2021 lagen sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Hilfe vor (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII). Denn der Kläger hatte in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII in Form der Bewilligung einer Legasthenie-Therapie und einer Dyskalkulie-Therapie. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1 der Vorschrift) und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2 der Vorschrift). Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt der Betroffene als seelisch behindert oder von einer seelischen Behinderung bedroht (vgl. § 35a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). Eingliederungshilfe wird dann nach dem Bedarf im Einzelfall geleistet (§ 35a Abs. 2 SGB VIII). Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII setzt demnach in einem ersten Prüfungsschritt eine seelische Gesundheitsabweichung voraus, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate anhält. Um dies beurteilen zu können, hat das Jugendamt die Stellungnahme eines Facharztes oder Psychotherapeuten einholen, die auf der Grundlage der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme ("International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems"; kurz: ICD-10) zu erstellen ist (vgl. § 35a Abs. 1a SGB VIII und hierzu auch BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 15.11 -, juris Rn. 12, 14: „Verfahrensrechtliche Verpflichtung des Jugendamts“). Als Folge der seelischen Störung muss in einem zweiten Prüfungsschritt eine (zumindest drohende) Teilhabebeeinträchtigung feststellbar sein. Ob eine solche vorliegt, hat das Jugendamt auf Basis der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1a SGB VIII im Rahmen eines Zusammenwirkens von ärztlichen/psychotherapeutischen und sozialpädagogischen Fachkräften zu beurteilen (Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 31a m.w.N.). Das Jugendamt muss nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen treffen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß seines Erachtens eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt und welche Lebensbereiche von ihr betroffen sind. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem Jugendamt in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Teilhabebeeinträchtigung nicht zu; dieser unbestimmte Rechtsbegriff unterliegt vielmehr in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. statt vieler Stähr, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 35a Rn. 31b, m.w.N. zur st. Rspr.). Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vor, hat der Jugendhilfeträger in einem weiteren Schritt den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen durch Fachkräfte zu ermitteln und daraus auf die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen zu schließen (vgl. § 35a Abs. 2 und 3 SGB VIII). (Nur) diesbezüglich steht dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu, weil es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb grundsätzlich darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und ob die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 24.98 -, juris Rn. 39; Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 32;Bayer. VGH, Beschl. v. 05.02.2018 - 12 C 17.2563 -, juris Rn. 37; VG Freiburg, Beschl. v. 22.12.2016 - 4 K 4471/16 -, juris Rn. 28; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 37a m.w.N.). Dieser Beurteilungsspielraum des Jugendamts bei der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme kann sich unter Umständen allerdings auch dahingehend verdichten, dass nur eine einzige Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist (ebenso VG München, Urt. v. 25.01.2006 - M 18 K 04.3799 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.11.2011 - M 18 K 09.4274 -, juris Rn. 37 f. und Beschl. v. 27.08.2020 - M 18 E 20.3684 -, juris Rn. 64; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6; Stähr, in: Hauck/Noftz, a.a.O., § 35a Rn. 37a). Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe und die Art der Leistungen richten sich nach den §§ 28 bis 35, § 90 und §§ 109 bis 116 des SGB IX, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden (vgl. § 35a Abs. 3 SGB VIII). Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IX umfassen Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 17; Beschl. v. 17.02.2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 3 f). Dementsprechend können Maßnahmen, die – wie eine Legasthenie-Therapie und eine Dyskalkulie-Therapie – eine schulische Teilhabe unter Umständen erst ermöglichen oder erleichtern, nach einhelliger Auffassung zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören (vgl. statt vieler Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 26 und von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a Rn. 63, jeweils m.w.N.). 1.1. Dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum an einer seelischen Gesundheitsabweichung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII – vor allem an Atypischem Autismus (F 84.10) – litt und bei ihm infolgedessen eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich vorlag, hat die Kammer im Parallelverfahren zur Erstattung von Schulkosten für den Besuch der X-Fernschule bereits dargelegt (Urt. v. 07.10.2021 - 4 K 195/21 -, S. 25 ff.). Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung infolge der Autismus-Spektrum-Störung des Klägers stellt die Beklagte auch nicht in Abrede. Die Beklagte stellt weiter nicht infrage, dass der Kläger an einer Lese-Rechtschreibschwäche (Legasthenie) und einer Rechenschwäche (Dyskalkulie) leidet. Ausweislich der Begründung der angegriffenen Bescheide und ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung lehnt die Beklagte die Bewilligung einer Legasthenie- und einer Dyskalkulie-Therapie bzw. die Übernahme der Kosten hierfür aber ab, weil es ihres Erachtens an einer kausalen Verknüpfung zwischen diesen Teilleistungsstörungen und der (unstreitig vorhandenen) Teilhabebeeinträchtigung des Klägers fehle. Dem kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zwar geht die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sogenannte kognitive Teilleistungsstörungen wie Legasthenie und Dyskalkulie (vgl. hierzu Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 26 m.w.N.) für sich alleine noch keine seelische Störung im Sinne von § 35a Abs. 1 SGB VIII begründen; vielmehr müssen hierfür durch die Teilleistungsstörung bedingte seelische Sekundärfolgen hinzutreten (vgl. nur Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 26 m.w.N.; von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 35a Rn. 87; Thür. OVG, Urt. v. 19.01.2017 - 3 KO 656/16 -, juris Ls. 1 und Rn. 33 ff.; Sächs. OVG, Beschl. v. 20.08.2009 - 1 B 432/09 -, juris Rn. 5; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 26.03.2007 - 7 E 10212/07 -, juris Ls. 1 und 2; in diese Richtung auch bereits BVerwG, Urt. v. 19.06.1984 - 5 C 125.83 -, juris). Solche seelischen Sekundärfolgen liegen beim Kläger allerdings vor. Denn unter Berücksichtigung der vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen besteht kein Zweifel daran, dass er im maßgeblichen Zeitraum an Anpassungsstörungen (F 43.20) in Form von kürzeren depressiven Störungen, Schulangst mit schuldvermeidendem Verhalten (F 40.8) und einer psychosomatischen Störung (F 45.0) litt. Diesen Befunden des Kinder- und Jugendpsychiaters schließt sich auch die behandelnde Kinderärztin an. Denn in ihrem jüngsten Attest vom 10.06.2021 ist ebenfalls von „schwere(n) psychosomatische(n) Beschwerden und Ängste(n) bis hin zu Suizidgedanken“ die Rede. Des Weiteren hat der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 05.10.2020 nachvollziehbar dargelegt, dass die vor allem im Zusammenhang mit dem Schulbesuch beobachteten Ängste, psychosomatischen Beschwerden und Verweigerungstendenzen des Klägers sich nicht allein mit seiner Autismus-Spektrum-Störung erklären lassen, sondern im maßgeblichen Zeitraum auch auf seiner schwerwiegenden Legasthenie und Dyskalkulie beruhten. Die hierfür gegebene Begründung des Facharztes, der Kläger habe sich aus Scham über seine Unfähigkeit, auch nur annähernd altersgerecht Lesen, Schreiben und Rechnen zu können, gleichaltrigen Kindern massiv unterlegen gefühlt, sich in der Schule immer weiter zurückgezogen und schließlich völlig abgekapselt, weil er sich dem schulischen Anspruch nicht mehr gewachsen gesehen habe, ist plausibel und deckt sich auch mit den Beobachtungen der ehemaligen Schulbegleiterin des Klägers. Denn diese hielt in ihrem Abschlussbericht vom 02.11.2019 ebenfalls fest, dass die Teilleistungsstörungen des Klägers „stark ausgeprägt seien“ und er „große (Wissens-)Lücken“ habe, die ihm bewusst seien und ihn im Unterricht sehr verunsicherten. So bat er seine Schulbegleiterin unter anderem deshalb, weil er befürchtete, seine Mitschüler würden seine Unterlagen anschauen und sich dann lustig machen, häufig darum, das auf ihn zugeschnittene Arbeitsmaterial außerhalb des Klassenzimmers bearbeiten zu dürfen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des weiteren Akteninhalts hat die Kammer keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die schlechte seelische Verfassung des Klägers und sein sozialer Rückzug aus dem Klassenverband jedenfalls auch auf seine schwerwiegende Legasthenie und Dyskalkulie zurückzuführen waren, mithin der erforderliche Kausalzusammenhang (siehe hierzu Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a, Rn. 10 und Rn. 16 m.w.N.) zwischen seinen kognitiven Teilleistungsstörungen und seiner Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich gegeben ist. Dass das Teilhabedefizit des Klägers nicht allein durch seine Teilleistungsstörungen bedingt ist, sondern auch – und (wohl) vor allem – auf seiner Autismus-Spektrum-Störung beruht, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn insoweit genügt Mitursächlichkeit (vgl. auch VG Sigmaringen, Urt. v. 07.03.2001 - 1 K 2293/99 -, Ls.; a.A. wohl VG Potsdam, Urt. v. 15.04.2019 - 7 K 6101/17 -, juris Rn. 24: Die Teilleistungsstörung müsse „Hauptursache“ für eine weitergehende seelische Störung sein.) Davon, dass die kognitiven Teilleistungsstörungen des Klägers im maßgeblichen Zeitraum zumindest mitursächlich für seine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich waren, scheint im Übrigen auch ein Teil der Fachkräfte der Beklagten auszugehen. Schließlich heißt es in einem Aktenvermerk des Jugendamts zu einer internen Fallbesprechung auf Leitungsebene am 17.11.2020, diese Frage werde „unterschiedlich gesehen, da im Gesamtpaket der Problematik schwer zu differenzieren.“ Abschließend bleibt klarzustellen, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form von Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie nur in Betracht kommt, solange die seelischen Sekundärfolgen des Klägers infolge der Teilleistungsstörungen fortbestehen. Demnach entfiele ein Eingliederungshilfebedarf wegen der Teilleistungsstörungen und mithin ein Anspruch auf Kostenübernahme, sobald die Lese-Rechtschreibschwäche und die Rechenstörung des Klägers keinen seelischen Krankheitswert mehr erreichten. Dies könnte vor allem dann anzunehmen sein, wenn es gelänge, seine eigenen Ressourcen und seine Frusttoleranz etwa durch die Lerntherapie und die heilpädagogische Gruppentherapie so weit zu stärken, dass er im Verhältnis zu Gleichaltrigen nicht mehr so stark unter seinen Defiziten beim Lesen, Schreiben und Rechnen leidet. 1.2. Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Bewilligung einer Legasthenie-Therapie und einer Dyskalkulie-Therapie im maßgeblichen Zeitraum zur Deckung des konkreten Hilfebedarfs des Klägers auch geeignet und notwendig. Die Beklagte hat keine Bedenken gegen die fachliche Eignung der von den Eltern ausgewählten Lerntherapeutinnen, Frau X (Legasthenie-Therapie) und Frau X (Dyskalkulie-Therapie), vorgebracht. Auch stellt sie nicht in Abrede, dass eine spezielle Lerntherapie grundsätzlich geeignet ist, die im maßgeblichen Zeitraum unstreitig vorhandenen und erheblichen Defizite des Klägers beim Lesen, Schreiben und Rechnen infolge seiner kognitiven Teilleistungsstörungen auszugleichen. Allerdings geht sie ausweislich der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 12.03.2020 davon aus, dass der Hilfebedarf des Klägers bereits durch die (damals) bewilligte Heilpädagogik und Schulbegleitung abgedeckt gewesen sei, und stellt mithin die Notwendigkeit der selbstbeschafften Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie infrage. Hierzu hat die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits wie folgt ausgeführt (Beschluss vom 14.10.2020 - 4 K 2416/20 -, S. 6 f.): „Die Kammer verkennt dabei nicht, dass dem Jugendhilfeträger nach ganz überwiegender Auffassung hinsichtlich der Auswahl der konkreten Hilfemaßnahme grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zusteht und die Entscheidung des Jugendamts über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme deshalb gerichtlich nur eingeschränkt auf ihre Vertretbarkeit hin überprüfbar ist (vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 06/20, § 35a Rn. 37a m.w.N. zur einschlägigen Rspr.). Allerdings kann sich der Beurteilungsspielraum auch dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist (vgl. etwa VG München, Urt. v. 25.01.2006 - M 18 K 04.3799 -, juris Rn. 29; Urt. v. 30.11.2011 - M 18 K 09.4274 -, juris Rn. 37 f.; Beschl. v. 27.08.2020 - M 18 E 20.3684 -, juris Rn. 64; Sächs. OVG, Beschl. v. 27.02.2017 - 4 B 236/16 -, juris Rn. 6; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 06/20, § 35a Rn. 37a). Dies ist hier nach Auffassung der Kammer der Fall. Denn eine spezielle Förderung der Legasthenie und der Dyskalkulie ist aller Voraussicht nach notwendig, um die Grundvoraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Antragsteller in Zukunft wieder an einer Regelschule unterrichtet und damit seine gesellschaftliche Teilhabe gewährleistet werden kann. Wie die Kammer in ihrem Beschluss vom 13.10.2020 (4 K 2419/20) näher ausgeführt hat, sind die Lern- und Wissensdefizite des Antragstellers im schulischen Kernbereich Lesen, Schreiben und Rechnen nach Aktenlage nämlich so groß, dass die angestrebte Wiedereingliederung in eine seinem Alter annähernd entsprechende Klassenstufe derzeit voraussichtlich nicht gelingen dürfte. Eine Rückkehr an eine Regelschule erscheint nur denkbar, wenn der Antragsteller beim Lesen, Schreiben und Rechnen zumindest annähernd wieder Anschluss an das Leistungsniveau von Gleichaltrigen findet. Um dies sicherzustellen oder jedenfalls zu ermöglichen, bedarf es – neben der mit Beschluss vom 13.10.2020 angeordneten Schulbegleitung für den Besuch der X-Fernschule – nach Überzeugung der Kammer zusätzlich auch einer auf die Teilleistungsstörungen Dyskalkulie und Legasthenie zugeschnittenen Einzeltherapie als flankierende Maßnahme.“ An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Neue Umstände oder rechtliche Gesichtspunkte, die zu einer anderen Bewertung führten, haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. Insbesondere ist die Kammer unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen und sozialpädagogischen Stellungnahmen und Berichte (unter anderen des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters, der X-Realschule, der ehemaligen Schulbegleiterin und der Lerntherapeutinnen) weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum zwingend auch eine spezielle Lerntherapie benötigte, damit eine Beschulung (zunächst auf der X-Realschule, seit dem 01.07.2020 durch die X-Fernschule) überhaupt gelingen konnte und somit seine schulische Teilhabe gewährleistet war. Damit steht auch außer Frage, dass die Deckung des festgestellten Hilfebedarfs durch eine selbstbeschaffte Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie im zugesprochenen Zeitraum keinen zeitlichen Aufschub duldete (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII). 1.3. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.2021, der im Übrigen erst am 15.10.2021 und damit ein Tag nach Ablauf der gewährten Schriftsatzfrist (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO) eingegangen ist, bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Die Beklagte wiederholt darin im Wesentlichen nur ihre Forderung nach Einholung einer „gutachterlicher Zweitmeinung“, um die „fortwährend geäußerte pädagogische Einschätzung des beklagten Fachamtes über erhebliche Zweifel an der Geeignetheit und Notwendigkeit [der selbstbeschafften Hilfemaßnahme] auszuräumen“ und äußert zudem, dass sie an ihrem diesbezüglichen Beweisantrag „festhalte“. Dabei scheint sie aber zu übersehen, dass ein Beweisantrag nur in der mündlichen Verhandlung wirksam gestellt werden kann (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO; Jacob/Wegner, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Aufl. 2018, Rn. 213), was sie unterlassen hat. Werden „Beweisanträge“ – wie hier – nur in vorbereitendenden Schriftsätzen gestellt, sind sie lediglich als Beweisanregungen bzw. Ankündigungen von Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung anzusehen (vgl. Jacob/Wegner, a.a.O.). Die Kammer sieht, wie sie bereits in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben hat und sich auch aus dem Vorstehenden ergibt, keinen Anlass zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Denn die Diagnosen des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters sind nachvollziehbar und eine seelische Behinderung des Klägers und mithin ein Hilfebedarf nach § 35a Abs. 1 SGB VIII werden von der Beklagten auch anerkannt. Die Beurteilung der Eignung und Notwendigkeit einer Hilfemaßnahme (hier: der streitigen Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie) ist zudem keine medizinische Frage, sondern obliegt in erster Linie dem Jugendamt (vgl. nur Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2020, § 35a Rn. 37a). Da der nachgelassene Schriftsatz insoweit auch keinen neuen Sachvortrag enthält, der weiterer Erörterung bedurft hätte, bestand kein Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 2. Dem Kläger steht ein Kostenerstattungsanspruch für die selbstbeschaffte Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie jedoch erst ab dem 01.06.2019 zu. Soweit er eine Kostenübernahme bereits ab dem 30.04.2019 begehrt, ist seine Klage mangels Ablauf der dem Jugendamt zuzubilligenden Prüfungs- und Entscheidungsfrist unbegründet. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Ein Anspruch auf Kostenübernahme bei Selbstbeschaffung besteht grundsätzlich nicht sofort ab Antragstellung, sondern vielmehr erst dann, wenn der Zeitraum, der dem Jugendamt zur Prüfung verbleiben muss, verstrichen ist. Denn eine gewisse Prüfungs- und Entscheidungsfrist ist dem Jugendhilfeträger vor dem Hintergrund der oben dargelegten Strukturprinzipien des Kinder- und Jugendhilferechts zuzubilligen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.05.2008 - 5 B 130.07 -, juris Ls. 2 und Rn. 4; OVG NRW, Urt. v. 22.08.2014 - 12 A 3019/11 -, juris 40 ff.; von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 36a Rn. 47 f.). Dieser Zeitraum kann aber, je nachdem wie drängend der Hilfebedarf des Betroffenen ist, unter Umständen recht kurz zu bemessen sein. Wann ein Inkenntnissetzen vom Hilfebedarf in diesem Sinne als „rechtzeitig“ zu bewerten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein Inkenntnissetzen im Sinne von § 36a Abs. 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII setzt jedenfalls eine eindeutige Willensbekundung des Leistungsberechtigten (oder seines gesetzlichen Vertreters) voraus, Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Das heißt, der Betroffene muss den Jugendhilfeträger über seinen konkreten Hilfebedarf unterrichten und einen (nicht formgebundenen) Antrag auf die gewünschte Leistung stellen (vgl. jüngst etwa Nds. OVG, Beschl. v. 25.11.2020 - 10 LA 58/20 -, juris Ls. 2 und Rn. 26 m.w.N.). Wird die Behörde von dem Betroffenen nicht rechtzeitig vor der Selbstbeschaffung über seinen Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt, führt dies nicht zwangsläufig zum Wegfall des Kostenerstattungsanspruchs, sondern unter Umständen lediglich zu einer Kürzung des Anspruchs um den betroffenen Zeitraum (ebenso von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 36a Rn. 47 f. m.w.N.: Ein Kostenanspruch ist bei nicht rechtzeitigem Inkenntnissetzen nur für die Vergangenheit, nicht aber zwangsläufig auch für spätere Zeitabschnitte ausgeschlossen, wenn die Selbstbeschaffung nachträglich zulässig geworden ist; OVG NRW, Urt. v. 14.03.2003 - 12 A 1193/01 -, juris Ls. 2 und Rn. 37 ff.: Annahme eines Erstattungsanspruchs für einen späteren Zeitabschnitt bei nicht rechtzeitigem Inkenntnissetzen; vgl. auch Bayer. VGH, Urt. v. 18.02.2008 - 12 B 06.1846 -, juris Rn. 36: „zeitabschnittsweise Prüfung“; die Frage offenlassend Hess. VGH, Urt. v. 20.08.2009 - 10 A 1799/08 -, juris Rn. 72). Nach diesen Maßstäben ist hier auf das Schreiben der Eltern des Klägers an das Jugendamt der Beklagten vom 26.04.2019 abzustellen, in dem sie ihren Wunsch nach Bewilligung einer lerntherapeutischen Förderung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und das Jugendamt somit vom konkreten Hilfebedarf des Klägers unterrichtet haben. Die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung seines Hilfebedarfs gingen beim Jugendamt auch bereits Ende April 2019 (Beiblätter A und B) bzw. Mitte Mai 2019 (Beiblatt C mit Anlage) ein. Ende Mai 2019 fand schließlich ein Hausbesuch beim Kläger statt sowie Anfang Juni 2019 (am 04.06.2019) eine Fachteamsitzung des Jugendamts der Beklagten, bei der die beteiligten Fachkräfte aufgrund der eingereichten Unterlagen und des persönlichen Eindrucks beim Hausbesuch (unter anderem) zu dem Ergebnis gelangten, eine lerntherapeutische Einzelförderung sei zur Deckung des (bejahten) Eingliederungshilfebedarfs nicht notwendig und deshalb abzulehnen. Dies zeigt, dass zu diesem Zeitpunkt alle zur Beurteilung des Hilfebedarfs erforderlichen Erkenntnisse beim Jugendamt vorlagen und die beteiligten Fachkräfte sich hinsichtlich des Antrags des Klägers (bzw. seiner Eltern) auf Bewilligung einer Legasthenie- und einer Dyskalkulie-Therapie bereits eine (abschließende) Meinung gebildet hatten. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die dem Jugendamt zu gewährende Prüfungs- und Entscheidungsfrist vorliegend auf fünf Wochen zu begrenzen und der Klage dementsprechend ab dem 01.06.2019 stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dass der Kläger mit seiner Klage unterliegt, soweit er eine Kostenübernahme bereits ab dem 30.04.2019 (statt ab dem 01.06.2019) begehrt hat, fällt kostenrechtlich wegen der Geringfügigkeit seines Unterliegens nicht ins Gewicht. Gerichtskosten werden für das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) liegen nicht vor. Der am X.2007 geborene, nun X Kläger begehrt im Wege der Eingliederungshilfe Kostenübernahme für eine Lese-Rechtschreibschwäche-Therapie (im Folgenden auch: Legasthenie-Therapie) und eine Dyskalkulie-Therapie. Der Kläger wohnt mit seinen Eltern in X und besuchte ab März 2015 die Freie Schule X in X, welche er im Dezember 2018 aufgrund von Problemen mit seinen Mitschülern verließ. Im Frühjahr 2019 hospitierte er in einer Integrationsklasse der X -Realschule in X, in der er nach den Pfingstferien aufgenommen wurde. Ab dem 21.10.2019 erschien er aufgrund einer Krankschreibung durch seinen Kinder- und Jugendpsychiater nicht mehr zum Schulunterricht. Seit dem 01.07.2020 nimmt er von zuhause aus am Fernunterricht der X-Fernschule, einer Bildungseinrichtung in Trägerschaft des X, teil. Bereits am 09.04.2018 hatten sich die Eltern des Klägers erstmals an das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Beklagten (im Folgenden abgekürzt: „Jugendamt“) gewandt und formlos „Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII“ beantragt. Mit Schreiben vom 23.04.2019 forderte das Jugendamt von den Eltern eine Reihe von Unterlagen an und fügte dem Schreiben unter anderem auch ein „Ärzteverzeichnis“ mit Namen und Kontaktdaten von Ärzten bei, „die aufgrund ihrer Qualifikation Stellungnahmen nach § 35a Abs. 1a SGB VIII erstellen dürfen“. X, ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, bei dem sich der Kläger seit Januar 2019 in therapeutischer Behandlung befindet, gehört zu den genannten Ärzten. Am 30.04.2019 (Eingangsstempel des Jugendamts) reichten die Eltern des Klägers eine fachärztliche Stellungnahme von X vom 24.04.2019 (Beiblatt A) und einen ausgefüllten Elternfragebogen vom 26.04.2019 (Beiblatt B) ein. Der Kinder- und Jugendpsychiater diagnostizierte beim Kläger einen Atypischen Autismus bei mindestens durchschnittlicher intellektueller Begabung (F 84.10), Anpassungsstörungen (F 43.20) in Form von kürzeren depressiven Störungen, spezifische Phobien (F 40.2), kombinierte vokale und multiple motorische Tics (Tourette-Syndrom, F 95.2), Schulangst mit schulvermeidendem Verhalten (F 40.8), psychosomatische Störungen (F 45.0) sowie eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (Lese-Rechtschreibschwäche und Rechenstörung, F 81.3). Der Diagnose waren umfangreiche Anamnesegespräche mit den Eltern des Klägers und dem Kläger selbst (geführt von X) und eine testpsychologische Untersuchung (diese durchgeführt von einer Diplom-Psychologin, Frau X) vorangegangen. Die Überprüfung der Rechtschreibfähigkeit ergab einen Prozentrang (PR) von 1,4 (ein Prozentrang von 1 besagt, dass von 100 Personen, die einer vergleichbaren Normgruppe angehören, 99 Personen in einem Testergebnis besser abschneiden als die Testperson). Auch die Lesefähigkeit war weit unterdurchschnittlich. Beim Rechentest erreichte der (damals fast X-jährige) Kläger nur knapp das Niveau eines Zweitklässlers. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass bei ihm über die Jahre erhebliche Defizite in den Kulturtechniken entstanden seien, die sich bei vorhandenem gutem intellektuellem Potenzial nicht allein aus der besonderen konzeptionellen Beschulung ergeben haben dürften. Die Ergebnisse bestärkten den Eindruck, dass (…) in seiner Lerngeschichte und in seiner Persönlichkeit liegende Besonderheiten erhebliche Probleme schafften, sein Potenzial altersgerecht bei schulischen Anforderungen zu nutzen. Die beim Kläger festgestellten Verhaltensauffälligkeiten stellten insgesamt eine erhebliche, nicht nur vorübergehende Abweichung von dem alterstypischen seelischen Gesundheitszustand dar. Seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei schon jetzt in erheblichem Maße beeinträchtigt. Die bestehenden Beeinträchtigungen drohten seine schulische Laufbahn erheblich einzuschränken. Es sei zu befürchten, dass sich die bestehende Isolation in Bezug auf Gleichaltrige und seine Neigung zu schulvermeidendem Verhalten weiter verfestige. Ohne angemessene Förderung sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger keine seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Schul- und Ausbildungschancen erhalten werde und daher seine Integration in die Gesellschaft nicht möglich sei. Im Elternfragebogen gaben die Eltern des Klägers unter anderem an: Der Kläger fühle sich wohl, wenn Strukturen eingehalten würden und es wenig Veränderung gebe. Dann sei er ruhig und könne am Alltag teilnehmen. Er habe keine Beziehung zu Verwandten außer zu seiner Oma; diese Beziehung sei an materiellen Dingen orientiert. Er habe auch keinen Freundeskreis. Durch die Vorkommnisse in der Schule habe sich sein Freundeskreis zerschlagen. Davor hätten ihn Freundschaften besonders angestrengt. Das altersübliche Spiel habe ihn erschöpft, zudem überhaupt nicht interessiert. Ihm habe es selten in der Schule gefallen. Er habe Kontakt zu einzelnen ihm zugewandten Erwachsenen aufnehmen können, jedoch nicht zu gleichaltrigen Kindern. Er verweigere jegliche Freizeitaktivität in Vereinen oder Gruppen, sie hätten hier sehr viel ausprobiert. Allein der Schulbesuch stelle schon eine Herausforderung dar. Er ziehe sich immer mehr zurück, verliere Vertrauen in Schule und Beziehungen. Er konzentriere sich immer mehr auf seine Spezialbegabungen. Wenn er jetzt sehr schnell Hilfe bekomme, könne er ihrer Einschätzung nach noch in eine gleichaltrige Gruppe und das Regelschulsystem integriert werden, was sie als besonders wichtig einschätzten. Mit Schreiben vom 26.04.2019, eingegangen am 06.05.2019, wandten sich die Eltern erneut an das Jugendamt und trugen vor: Der Kläger sei seit Beginn der Weihnachtsferien 2018 nicht mehr in der Schule und seit Januar 2019 krankgeschrieben. Aufgrund traumatischer Erfahrungen in der bisherigen Schule (X Schule X) sei ein Schulwechsel unumgänglich. Durch die lange Zeit der Entwöhnung vom Schulalltag und die begleitenden psychischen Beeinträchtigungen (Asperger Syndrom) drohe eine soziale Desintegration. Es werde um sofortige Hilfe durch das Jugendamt gebeten. Der Kläger brauche zeitnah einen Schulbegleiter, der es ihm ermögliche, angstfrei in einer neuen Schule Vertrauen zu fassen und wieder Teil der Gesellschaft zu sein. Mit einem weiteren Schreiben vom 26.04.2019 (Eingangsdatum unklar) äußerten die Eltern den Wunsch, möglichst bald mit einer lerntherapeutischen Förderung wegen der festgestellten Legasthenie und Dyskalkulie des Klägers beginnen zu können. Am 13.05.2019 legten sie weitere Antragsunterlagen vor: Eine fachliche Stellungnahme der X Schule X vom 03.05.2019 (Beiblatt C) sowie eine ergänzende Stellungnahme der Schule zur Schulbegleitung (Anlage zum Beiblatt C). Die Schule führte darin im Wesentlichen aus: Der Kläger habe die Klassen zwei bis fünf der X Schule X besucht. Nachdem die Konflikte zwischen ihm und seinen Mitschülern immer heftiger geworden seien und sich auch stark auf seine Psyche ausgewirkt hätten, hätten die Eltern beschlossen, den Schulplatz zu kündigen. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, soziale Situationen intuitiv zu erfassen. Dadurch sei sein Schulalltag geprägt gewesen von stark konfliktbehafteten sozialen Situationen, in die er sich immer wieder aktiv hineinbegeben habe, weil er diese verstehen wolle. Die Bemühungen, sozial integriert zu werden, hätten seinen Alltag bestimmt. Da die Integration immer wieder gescheitert sei, habe er sich dann auch schlecht auf das schulische Lernen einlassen können. Er habe immer wieder versucht, kognitive Erklärungen für diese Konfliktsituationen zu finden, da er sich aber nicht bzw. nur schwer in andere hineinversetzen könne, hätten sich Konflikte oft hochgeschaukelt. Die Lehrkräfte sowie der ausgebildete Streitschlichter hätten immer wieder versucht, diese zu klären und als Übersetzer von Bedürfnissen zu agieren. Die Mitschüler hätten jedoch mit immer mehr Unverständnis auf den Kläger reagiert und nicht nachvollziehen können, welch großes Gewicht er bestimmten Konflikten gegeben habe und dass er sie dadurch „aufbausche“. Da er von seinen früheren Freunden immer mehr Unverständnis entgegengebracht bekommen habe, und diese ihm daraufhin teilweise die Freundschaft gekündigt hätten, habe er noch mehr versucht, zu verstehen, was passiert sei, und die Freundschaft wiederbeleben wollen. Dadurch hätten sich die Konflikte aber noch weiter verstärkt und das gegenseitige Unverständnis habe sich weiter hochgeschaukelt. Der Kläger habe sich immer mehr ausgeschlossen gefühlt und den anderen sei es zu anstrengend geworden, weshalb sie sich zurückgezogen hätten. Der Kläger sei in seiner sozialen Teilhabe beschränkt gewesen. Die Freundschaften, die er anfangs noch gehabt habe, hätten sich nach und nach aufgelöst und er sei zum Außenseiter geworden. Es habe regelmäßige Elterngespräche sowie eine kooperative Förderplanung gegeben, mit der versucht worden sei, die Situation zu entschärfen. Da sich die Konflikte jedoch immer mehr zugespitzt hätten, habe man mit den Eltern dann die Abmachung getroffen, dass sie mit dem Kläger einen Psychiater aufsuchten. Seine Leistungen seien im Vergleich zu den anderen Schülern unterdurchschnittlich gewesen. Er sei neugierig, vielseitig interessiert und habe viele Spezialinteressen (z.B. „erfinde“ er gerne Maschinen). Er habe einen großen Wortschatz und sei eloquent. In einer 1:1 Situation könne er sich gut und motiviert auf schulische Inhalte einlassen, weil er dann nicht von Geschehnissen um ihn herum abgelenkt werde. Der Kläger wolle lernen. Folgende Schwächen seien bei ihm zu beobachten gewesen: Missverstehen sozialer Situation, eingeschränkte Handlungsplanung, deutliche Defizite in der Emotionsregulation, Lernrückstand in den Kulturtechniken, selbstständiges Lernen, Blockierung bei emotionaler Belastung, niedriger Selbstwert. Er benötige vor allem Strukturierung von außen, um überhaupt ins Arbeiten kommen zu können, sowie Hilfestellung beim Verstehen von sozialen Situationen (Sichtweisen der anderen Kinder erklären, Kommunikationsbrücke sein) und beim Fokussieren auf das Wesentliche. Am 22.05.2019 fand ein Gespräch zwischen der damals fallführenden Fachkraft des Jugendamts der Beklagten und den Eltern des Klägers statt, bei welchem sie seine Schullaufbahn und seine schulischen Probleme im Einzelnen schilderten. Darauf folgte am 29.05.2019 ein Hausbesuch bei der Familie durch die damals fallführende Fachkraft, bei dem sie mit den Eltern und dem Kläger sprach. In einem hierzu gefertigten Aktenvermerk heißt es: Der Kläger mache unter Anspannung „Fiepgeräusche“. Auf der X Schule X habe es ihm nicht gefallen. Es sei dort zu laut und chaotisch gewesen, alle Kinder seien hin- und hergelaufen. Ganz plötzlich und für ihn nicht nachvollziehbar, hätten sich alle seine Freunde von ihm abgewandt, er sei gemobbt worden. Er habe die anderen gefragt: „Warum mobbt ihr mich?“ Sie hätten erwidert: „Weil es Spaß macht.“ Davon habe er aus eigener Initiative berichtet. In einer Fachteamsitzung am 04.06.2019 sprachen sich die teilnehmenden Fachkräfte des Jugendamts der Beklagten für die Einrichtung einer Schulbegleitung und die Bewilligung einer heilpädagogischen Gruppentherapie aus. Dies seien die geeigneten und notwendigen Hilfen, um dem Kläger nach monatelanger Schulabwesenheit ein Ankommen im Regelschulbetrieb zu ermöglichen und ihm zur Integration in seiner neuen Klasse (Integrationsklasse auf der X-Realschule) zu verhelfen. Die fallführende Fachkraft kam abschließend zu folgender Einschätzung: Es gelte aktuell, den Fokus ganz auf die psychosoziale Entwicklung des Klägers zu richten. Lernpädagogische Einzelförderung gehöre nicht dazu und sei abzulehnen. Unter dem 29.07.2019 erstellte das Jugendamt der Beklagten erstmalig einen Hilfeplan. Darin wird ausgeführt: Der Kläger sei im Juli 2019 in der X-Realschule aufgenommen worden und davor ca. ein halbes Jahr „unbeschult“ gewesen. Da es so kurzfristig beim Integrationsdienst „X“ keine ausreichenden Kapazitäten für eine (umfassende) Schulbegleitung gegeben habe, besuche er den Unterricht derzeit nur an drei Tagen (Montag, Mittwoch, Freitag). Nach Einschätzung seiner Schulbegleiterin (Frau X) komme er schnell an seine Grenzen und ziehe sich dann aus dem Unterrichtsgeschehen zurück. Nach Einschätzung des Klassenlehrers (Herr X) habe der Kläger in der Inklusionsklasse einen „guten Start“ gehabt; es gebe erste Kontaktaufnahmen zu anderen Schülern und er verbringe eine Pause nun auch draußen. Zur fachlichen Einschätzung der fallführenden Fachkraft heißt es abschließend: Der Kläger sei im familiären Bereich integriert, was jedoch in erster Linie auf die spezielle Lebenssituation und Anpassungsleistung der Eltern zurückzuführen sei. Im Freizeitbe-reich und im schulischen Bereich sei seine Teilhabe beeinträchtigt. Schulbegleitung –anfangs vollumfänglich – sei notwendig und geeignet, um ihn in die Inklusionsklasse zu integrieren und ihn dort „korrigierende Beziehungserfahrungen“ machen zu lassen. Mit Bescheid vom 05.08.2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger rückwirkend zum 01.07.2019 und befristet auf ein Jahr (bis zum 31.07.2020) ambulante Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung im Umfang von wöchentlich 13,5 Stunden (01.07. bis 31.08.2019) bzw. 26 Stunden (ab 01.09.2019) beim Integrationsdienst „X“. In einem fachärztlichen „Bericht zum Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)“ vom 09.08.2019 kam der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater zu dem Ergebnis, dass beim Kläger neben den oben genannten Erkrankungen auch eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) festzustellen sei, die auf „traumatisierenden Ereignisse(n) im Rahmen der Schule“ beruhe. Im Herbst 2018 sei es zu „ungewöhnlich massiven körperlichen Mobbing-Attacken“ auf den Kläger durch gleichaltrige Schüler gekommen. Aufgrund von Schamgefühl habe er sich seinen Eltern erst sehr spät anvertraut. Diese Ereignisse hätten bei ihm zu einer „tiefen Verstimmung mit suizidalen Ideationen“ geführt. Diese Belastung werde durch die bei ihm bestehende Autismus-Spektrum-Störung besonders akzentuiert. Am 26.09.2019 und 18.10.2019 telefonierte die fallführende Fachkraft des Jugendamts mit der Leiterin des Integrationsdiensts „X“ (X). Laut der hierzu gefertigten Telefonvermerke berichtete diese, dass sich die Schulbegleitung schwierig gestalte. Die Mutter des Klägers sei gleich nach den Sommerferien zur Schulbegleiterin gekommen und habe ihr vor dem Kläger berichtet, welche enormen Schulängste dieser in den Ferien entwickelt habe. Der Kläger sei am 11.09.2019 nur für einen Tag in die Schule gekommen, laut Aussage seiner Mutter am Nachmittag zuhause „zusammengebrochen“ und dann umgehend für fast zwei Wochen krankgeschrieben worden. Der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater spreche sich dafür aus, dass der Kläger nur wenige Stunden den Unterricht besuche (anfänglich sei von zwei bis vier Schulstunden täglich die Rede gewesen, später nur noch von einer Schulstunde am Tag) und die restliche Zeit allein mit seiner Schulbegleiterin in der Schule verbringe. Er und die Mutter des Klägers bestimmten das gesamte Verfahren, alles müsse über sie laufen. Die Schulbegleiterin dürfe sich nicht mit dem Kläger besprechen. Sonntags würde sie von den Eltern stets über die „Einsätze“ für die kommende Woche informiert. Sie würde vorgegeben bekommen, wie und wann sie zu arbeiten habe. Die Schulbegleiterin könne so nicht arbeiten, sie sei im Grunde nicht handlungsfähig. Der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater scheine schon die Ausschulung und Hausunterricht durch eine Fernschule zu planen. Frau X sehe dies äußerst kritisch; aus ihrer Sicht gestalte sich die aktuelle Entwicklung nicht im Sinne des Klägers. Die X-Realschule teile die Meinung von „X“. Die Autismusbeauftragte des Schulamts sei eingeschaltet. Ab dem 21.10.2019 war der Kläger krankgeschrieben und erschien nicht mehr zum Unterricht. Mit Schreiben vom gleichen Tag, eingegangen am 28.10.2019, baten die Eltern um Bearbeitung ihres Antrags auf Bewilligung einer Lerntherapie. Am 02.11.2019 legte die (ehemalige) Schulbegleiterin des Klägers ihren Abschlussbericht vor: In Bezug auf die Ziele aus dem Hilfeplan vom 29.07.2019 habe es „keine Verbesserung“ gegeben. Zum Bereich „Schule und Lernen“ führte sie im Wesentlichen aus: Sie habe den Kläger in den gemeinsamen Schulstunden als sehr unsicher, angespannt und langsam im Arbeiten erlebt. Bereits nach kurzen Arbeitsphasen sei er sehr schnell erschöpft und benötige Pausen. Bei kleinsten Anforderungen seitens der Lehrkräfte oder von ihrer Seite sei er in große innerliche Anspannung geraten, die er nicht direkt mit ihr habe besprechen können, sondern die sich mittags bei seiner Mutter entladen habe. Infolgedessen sei es des Öfteren zu weiteren Fehltagen und schließlich einer Kürzung des Schultages auf eine Schulstunde gekommen. Dieses Vorgehen sei vom behandelnden Kinder- und Jugendpsychiater empfohlen und in Absprache mit der Mutter entschieden worden. Der Kläger habe sich seine Lieblingsstunde aussuchen und diese dann besuchen dürfen. Er habe sich häufig für die Mathematikstunde entschieden und von der Schule auf ihn zugeschnittenes Arbeitsmaterial bekommen. Es habe sich um Aufgaben des Einmaleins bis zur 5er Reihe gehandelt. Auch beim Bearbeiten dieser ihm bekannten Materialien sei er schnell an seine Grenzen geraten. Er habe engmaschige Begleitung, Rückversicherung und Motivation durch die Schulbegleiterin gebraucht. Häufig habe er die Schulbegleiterin in dieser einen gemeinsamen Schulstunde gebeten, die Aufgaben außerhalb des Klassenzimmers bearbeiten zu dürfen, da es ihm trotz Kopfhörer und Trennwand nicht möglich gewesen sei, sich im Klassenzimmer zu konzentrieren. Zudem habe er befürchtet, die Mitschüler würden seine Unterlagen anschauen und sich dann lustig machen. Sie habe permanent anwesend sein müssen. Bei einer kurzen Entfernung sei er wiederholt in eine große innerliche Anspannung geraten. Den Hilfeverlauf beschrieb sie zusammenfassend wie folgt: Die Schulbegleitung habe sich allgemein als sehr schwierig gestaltet, da der Kläger sehr häufig gefehlt bzw. den Unterricht nur eine Schulstunde besucht habe. Ein Ankommen im Regelschulbetrieb und auch die Integration in die Klasse seien so nicht möglich gewesen. Die Elternarbeit sei „komplex“ gewesen. Positiv zu bewerten sei, dass die Eltern jederzeit gesprächsbereit gewesen seien. Allerdings seien ihr häufig die Hände gebunden gewesen, da sie viele Themen über die Mutter in Absprache mit dem Psychiater und nicht mit dem Kläger selbst habe besprechen können. Dies habe ihre Arbeit sehr eingeschränkt und ihr die Möglichkeit genommen, mit dem Kläger gemeinsam Alternativen zu bestimmten Themen und Problematiken zu erarbeiten. Abschließend kam sie zu der Einschätzung, dass „eine Schulbegleitung auf einer Regelschule (…) momentan keine geeignete und ausreichende Hilfeform“ darstelle. Durch die vielen Schulabbrüche und die mehrmonatige Schulabwesenheit hätten sich große Lücken aufgetan, die ihm durchaus bewusst seien und ihn ihm Unterricht sehr schnell verunsicherten. Die bei ihm ebenfalls vorhandene Teilleistungsstörung sei „stark ausgeprägt“. Der Kläger zeige sich in der Schule kaum belastbar und instabil. Sie empfehle, ein Schulinternat wie z.B. X, in Betracht zu ziehen, auch um eine mögliche Ausschulung zu verhindern. Mit Bescheid vom 12.11.2019 hob die Beklagte ihren Bescheid vom 05.08.2019 hinsichtlich der Bewilligung von Schulbegleitung rückwirkend zum 31.10.2019 auf und begründete dies mit einer mangelnden Mitwirkung der Eltern des Klägers. Mit Schreiben vom 19.11.2019, eingegangen am 22.11.2019, wiesen die Eltern des Klägers den Vorwurf mangelnder Mitwirkung zurück und führten aus: Die Einschulung in der X-Realschule im Juli 2019 sei zunächst erfolgreich verlaufen. Im neuen Schuljahr 2019/2020 habe sich dieser Erfolg jedoch nicht fortgesetzt. Sprunghaft erhöhte Anforderungen hätten beim Kläger zu schulvermeidendem Verhalten geführt. Auf Ihre Initiative hin habe deshalb am 17.09.2019 ein „Runder Tisch“ stattgefunden. Die damals entwickelte Strategie zur Vermeidung einer Ausschulung sei allerdings weder von der Schule noch von der Schulbegleitung durchgehalten worden. Dadurch sei es beim Kläger schließlich zu einem schwerwiegenden psychischen Zusammenbruch gekommen, der eine sofortige Krankschreibung erforderlich gemacht habe. Er habe aber weiterhin eine Reihe von selbstbeschafften außerschulischen Förderungen wahrgenommen, namentlich kinderpsychiatrische Therapie, Reittherapie, Nachhilfe, Lerntherapie und Heilpädagogik. Nach Auskunft des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters müsse die Krankschreibung wegen der immer noch bestehenden seelischen Krise fortgesetzt werden. Mit dem Schulamt seien schulische Alternativen zur Regelschule diskutiert worden. Diese würden von Seiten des behandelnden Psychiaters unterstützt. Hier solle sich besonders eine Beschulung mittels Fernunterricht eignen, bis die vorhandenen Lücken des Klägers einigermaßen geschlossen seien, um schließlich wieder den Besuch einer Regelschule mit Schulbegleitung zu ermöglichen. Am 17.02.2020 zeigte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten an und bat um zügige Bescheidung der noch offenen Anträge. Mit Bescheid vom 11.03.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger heilpädagogische Förderung rückwirkend ab dem 01.10.2019 und befristet bis zum 30.09.2020 im Umfang von einer Handlungseinheit pro Woche bei der Heilpädagogin Frau X. Mit weiterem Bescheid vom 11.03.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe in Form einer ambulant begleitenden Betreuungsperson analog einer Erziehungsbeistandschaft ab dem 15.03.2020 beim Leistungserbringer X. Mit Bescheid vom 12.03.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Bewilligung einer Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie ab. Zur Begründung führte sie aus: Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der erkennbar gefährdeten psychosozialen Integration und der Lese-Rechtschreibschwäche bzw. der Rechenstörung des Klägers. Sein Hilfebedarf sei durch die bewilligte Heilpädagogik und Schulbegleitung abgedeckt. Ein Postabgabevermerk oder ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht den Akten. In einem Schreiben vom 13.03.2020 führte die Widerspruchsstelle der Beklagten aus: Die Begründung des Aufhebungsbescheids vom 12.11.2019 dürfte zu gering ausfallen. Der Grund für die „Ablehnung“ (gemeint wohl: Aufhebung) sei, dass eine Schulbegleitung laut dem Integrationsdienst „X“ aktuell nicht die geeignete Hilfeform darstelle. Die Eltern des Klägers wurden gebeten, mitzuteilen, ob sie weiterhin die Bewilligung einer Schulbegleitung begehrten, obwohl derzeit kein Schulbesuch stattfinde. In einer fachärztlichen Stellungnahme des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters vom 13.03.2020 heißt es: Eine Wiedereinschulung komme aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht in Betracht, da der Kläger auf entsprechende Planungen sofort mit verschiedensten psychosomatischen und emotionalen Reaktionen reagiere, bis hin zu deutlicher Suizidalität. Die Lerntherapeutinnen beschrieben sowohl im mathematischen Bereich als auch insbesondere im Bereich Lesen und Rechtschreibung Defizite, die zeigten, dass der Kläger aktuell (nur) den Leistungsstand eines Drittklässlers erreiche, wenn auch mit relativ rasch verbessernder Tendenz. Die Heilpädagogin beschreibe die emotionalen Fähigkeiten des Klägers zurzeit als die eines etwa Fünfjährigen. Durch seine sozialen wie kognitiven Defizite fühle er sich gleichaltrigen Kindern massiv unterlegen. Diese Situation sei für ihn äußerst schambesetzt und er versuche sie auf jede nur erdenkliche Weise zu verheimlichen, was eine enorme emotionale Belastung für ihn bedeute. Hieran sei letztlich auch die Wiedereinschulung gescheitert und sie werde auch weiterhin scheitern, solange die Defizite nicht einigermaßen ausgeglichen seien. Da der Besuch einer Regelschule aus gesundheitlichen Gründen zurzeit ausgeschlossen sei, müssten andere Wege der schulischen Förderung gesucht werden. Hierzu biete sich am ehesten der Fernunterricht an einer entsprechenden Einrichtung wie z.B. der X-Schule, der X, der Xschule oder Ähnliches an. Ziel sei es, den Kläger an das systematische schulische Lernen heranzuführen, den versäumten Stoff nachzuholen und ihm so einen Hauptschulabschluss zu ermöglichen. Vermutlich erst nach diesem ersten Schritt sei eine weitere, seiner Intelligenz angemessene Beschulung an einer Regelschule denkbar. Am 14.04.2020 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.03.2020 hinsichtlich der beantragten Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie. Am 04.06.2020 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers beim Jugendamt der Beklagten die Bewilligung einer Beschulung in der X-Fernschule ab Juli 2020 und teilte mit, dass nach wie vor eine Schulbegleitung für den Kläger begehrt werde. (Spätestens) seit dem 01.07.2020 nahm er das Angebot der X-Fernschule wahr. In einem Schreiben an das Oberschulamt vom 22.07.2020 der Kinderärztin X heißt es: Sie behandele den Kläger bereits seit seiner Geburt. Den Besuch einer Regelschule halte sie zum derzeitigen Zeitpunkt „für medizinisch nicht verantwortbar“. Zum 23.07.2020 wechselte die für den Kläger zuständige Fachkraft im Jugendamt der Beklagten. Am 27.07.2020 leitete das Jugendamt (intern) ein Kinderschutzverfahren wegen einer angenommenen gesundheitlichen Gefährdung und seelischen Verwahrlosung des Klägers ein, die auf das Verhalten der Eltern (mangelnde Kooperationsbereitschaft bei der Umsetzung von Eingliederungshilfemaßnahmen) zurückführen sei. Mit an die Eltern des Klägers gerichtetem Schreiben vom 28.07.2020 führte die Beklagte aus: Die Kosten einer privaten (Fern)Schule würden regelmäßig nicht als Leistungen der Jugendhilfe anerkannt, da ein breites Angebot an öffentlichen und unentgeltlichen Schulen bereitstehe. Daneben dürfte die Teilnahme am Fernunterricht für den bisherigen Wunsch, den Kläger an der Gesellschaft mit Gleichaltrigen teilhaben zu lassen, nicht förderlich, wenn nicht sogar im Sinne von § 35a SGB VIII ungeeignet sein. Unter dem 12.08.2020 verfasste der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater ein „Zeugnis zur Vorlage bei der Schulbehörde“. Mit Schreiben vom 01.09.2020 teilte das Staatliche Schulamt X den Eltern des Klägers unter Berufung auf dieses fachärztliche Attest und die darin geäußerte ärztliche Einschätzung, dass eine Fernbeschulung medizinisch sinnvoll sei, mit, eine solche werde von ihnen „gerne unterstützt“. Mit weiterem Schreiben vom 10.09.2020 bescheinigte das Schulamt den Eltern, dass der Kläger durch den Besuch der X-Fernschule seine Schulpflicht erfülle. Am 10.09.2020 fand ein weiterer Hausbesuch durch zwei Fachkräfte des Jugendamts statt. Ausweislich eines hierzu gefertigten Aktenvermerks vom 11.09.2020 bekräftigten die Eltern dabei den Wunsch, den Kläger weiterhin mittels Fernunterricht beschulen zu lassen, beschrieben den Besuch einer Regelschule aber als „Fernziel“. Der Kläger habe im Einzelgespräch mit den Fachkräften geäußert, dass er nicht in die Schule gehen wolle und gerade sehr gut mit der X-Fernschule lerne. Die Eltern hätten die Bereitschaft gezeigt, sich Hilfen mit „ganzheitlichem Konzept“ (z.B. teilstationäre Maßnahmen, Nachmittagsgruppe) als Alternative zu den vielen Einzelhilfen anzusehen. In einer Fachteamsitzung der Beklagten am 16.09.2020 wurde die Kooperationsbereitschaft der Eltern des Klägers positiv bewertet und infolgedessen das eingeleitete Kinderschutzverfahren wieder beendet. Die beteiligten Fachkräfte kamen schließlich zu der Einschätzung, dass teilstationäre Eingliederungshilfe in Form der Aufnahme des Klägers in eine Tagesgruppe derzeit die geeignete und notwendige Hilfeform sei. Mit Schreiben vom 16.09.2020 leitete das Jugendamt den Eltern des Klägers die Kontaktdaten der drei Jugendhilfeeinrichtungen „X“, „X“ und „X-Schule“ weiter. Zugleich wies es die Eltern darauf hin, dass es in der zweitgenannten Einrichtung in absehbarer Zeit keine freien Kapazitäten gebe. In einem Antwortschreiben vom 19.09.2020 teilten die Eltern des Klägers mit, dass sie den Leiter der X-Schule (X) schon im Oktober 2019 kontaktiert hätten und damals keine Kapazitäten verfügbar gewesen seien. In einem Informationsgespräch am 04.11.2019 habe ihnen der Leiter der Schule nach Kenntnis der beim Kläger vorhandenen Diagnosen auch von einer Aufnahme in die Warteliste abgeraten, da seine Einrichtung keine Kompetenzen im Bereich der Autistenbeschulung habe. Für den Fall, dass das Jugendamt „trotz dieser Rahmenbedingungen“ eine erneute Kontaktaufnahme mit der X befürworte, baten sie um Rückmeldung. Die Eltern des Klägers vereinbarten schließlich ein Informationsgespräch mit der Leiterin der Einrichtung „X“ (Frau X), welches am 25.09.2020 stattfand. Mit Schreiben vom 28.09.2020 teilten sie dem Jugendamt mit, dass sie von einer Anmeldung des Klägers bei „X“ vorerst absähen, da der Schwerpunkt der Einrichtung nach Aussage der Leiterin eher auf der emotional-sozialen Entwicklung liege und es aufgrund dessen in der Vergangenheit zu Konflikten mit Autisten gekommen sei. In einer Stellungnahme vom 18.09.2020 äußerte sich die X-Realschule im Wesentlichen wie folgt: Der Kläger habe nur unregelmäßig am Unterricht teilgenommen und sei seit November 2019 nicht mehr erschienen. Damals habe er „Verweigerungstendenzen (täglich) und Angstreaktionen“ gezeigt, sei lärmempfindlich gewesen, habe „keine Freunde“ gehabt und sei „nicht integriert“ gewesen. Seine schulischen Leistungen seien im Vergleich zum Klassendurchschnitt „sehr schwach“ gewesen. Am 24.09.2020 meldeten die Eltern den Kläger von der X-Realschule ab. In einem Hilfeplangespräch am 02.10.2020 äußerte die Heilpädagogin Frau X gegenüber dem Jugendamt unter anderem: Der Kläger sei sehr stark reizsensibel und komme schnell in Überforderungssituationen. Er brauche dann die Möglichkeit, sich zurückzuziehen, um wieder in Kontakt treten zu können. Das sei ihm in einem schulischen Setting nicht möglich. Die Hürde, an der heilpädagogischen Gruppe, bestehend aus vier Jungen mit autistischen Störungen, teilzunehmen, sei für ihn anfänglich sehr hoch gewesen. Seine Eltern hätten hier viel geleistet, um ihn motiviert zu bekommen. Im Bereich der sozialen Kompetenzen habe der Kläger gute Fortschritte gemacht. Man müsse aber ganz kleine Schritte machen, um ihn nicht zu überfordern. Versuche man zu schnell, ihn in eine andere Gruppe zu integrieren, sei dies von vornherein zum Scheitern verurteilt. Der Kläger verstehe oft nicht das Anliegen anderer Menschen hinter deren Äußerungen und reagiere deshalb unangemessen. Wenn andere dann irritiert auf sein Verhalten reagierten, beziehe er das unmittelbar auf sich und fühle sich als Person abgelehnt. Eine Rückkehr in eine Regelschule wäre derzeit „verfrüht“. Die Eltern betonten im Hilfeplangespräch, dass sie den Kläger „nicht überbehüten oder vor allen Gefahren schützen (wollten), wie in der Vergangenheit häufig vorgeworfen“. Sie erlebten den Kläger aber täglich zu Hause. Wenn er aus einer Überforderung komme, sei er außer sich. Er schlage dann z.B. mit dem Kopf an die Wand bis hin zu ernsten Verletzungsgefahren. Die fallführende Fachkraft des Jugendamts der Beklagten hielt abschließend fest, dass der Hilfebedarf des Klägers mehr im systemischen Zusammenhang, sozusagen „unter einem Hut“, z.B. im X, gedeckt werden solle und nicht auf Dauer in Form von Einzelhilfen mit diversen Fachkräften. In einer weiteren Stellungnahme vom 05.10.2020 wies der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater darauf hin, dass die Autismusbeauftragte des Schulamts die Idee einer Beschulung durch eine Fernschule bei einem Gespräch mit den Eltern des Klägers am 17.11.2019 „selbst ins Spiel gebracht“ habe. Zum „aktuellen psychiatrischen Untersuchungsbefund (September 2020)“ heißt es: Der Kläger berichte gerne von seinen technischen Geräten, mit denen er sich ganz offenkundig hervorragend auskenne. Als das Thema Schule aufkomme, verschlechtere sich seine Stimmung deutlich. Gerade die Zeit in der X-Realschule habe er als sehr belastend erlebt. Er habe sich damals nicht ausreichend von seiner Schulbegleitung gestützt gefühlt. Als belastend habe er auch die Lautstärke in der Klasse erlebt, da habe selbst ein Gehörschutz nichts genützt. Seine Arbeit mit der X-Schule scheine ihn angemessen zu fordern. Stolz habe er von den fünf Stunden Arbeit berichtet, die er hierfür jeden Tag von Montag bis Freitag leiste. Das Haus verlasse er immer noch nicht ohne Begleitung seiner Eltern. Ansammlungen von Menschen seien ihm zuwider. In den eigenen vier Wänden fühle er sich am wohlsten. Langweile kenne er hier nicht. Seine technischen Bastelarbeiten füllten ihn aus. Zur heilpädagogischen Gruppe gehe er sehr gerne. Er habe dort auch über die Gruppe hinausgehende Kontakte zu einem anderen Jungen gefunden. Er wünsche sich mehr Kontakte. Diese Angaben bewertete der Kinder- und Jugendpsychiater anschließend wie folgt: Dass der Kläger das Haus nur äußerst selten ohne Begleitung seiner Eltern verlassen könne, sei bei einem autistischen Kind auch in seinem Alter durchaus nichts Ungewöhnliches. Ziel sei es, auch hier seine Selbständigkeit kontinuierlich zu verbessern. Mit raschen Erfolgen dürfe man aber nicht rechnen. Dass es mittlerweile gelungen sei, ihn durch die X-Fernschule unterrichten zu lassen und seine psychische Situation zu stabilisieren, sei als großer Erfolg zu werten. Es sei ein entscheidender Entwicklungsschritt, der sehr sorgsam unterstützt und geschützt werden müsse. Seine Rückkehr an eine Regelschule erscheine gegenwärtig noch immer ausgeschlossen. Würde man dies forcieren, bestünden schwerwiegende Risiken für Leib und Leben. Die psychosomatischen Beschwerden des Klägers und seine Schulverweigerungshaltung beruhten auch auf den kognitiven Teilleistungsstörungen. Aus Scham über seine Unfähigkeit, auch nur annähernd altersgerecht Lesen, Schreiben und Rechnen zu können, habe er sich in der X-Realschule massiv blockiert, immer weiter zurückgezogen und sich schließlich völlig abgekapselt, weit mehr als dies durch seine Autismus-Spektrum-Störung ohnehin der Fall gewesen wäre. Er habe sich dem schulischen Anspruch nicht mehr gewachsen gesehen und schwer depressiv dekompensiert, auch mit Suizidphantasien. Er weise ungewöhnlich schwere Lerndefizite gerade in schulischen Kernbereichen auf. Die Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie müsse unbedingt fortgesetzt werden. Sie sei für die (schulische) Integration des Klägers von besonderer Bedeutung. Denn solange er beim Lesen, Schreiben und Rechnen nicht annährend das Niveau seiner Altersklasse erreicht habe, sei eine Wiedereingliederung in eine Regelschule ausgeschlossen. Wenn er die Möglichkeit erhielte, den jetzt eingeschlagenen Weg weiter zu gehen, sei es denkbar, dass das Ziel einer Wiedereingliederung in eine Regelschule erreicht werden könnte. Sonderschulen der Erziehungshilfe oder ähnliche Bildungseinrichtungen kämen hingegen nicht infrage, da autistische Kinder ihr Sozialverhalten von anderen adoptierten und daher nicht überwiegend mit verhaltensauffällige Kindern beschult werden sollten. Mit Beschlüssen vom 13.10.2020 (4 K 2419/20) und 14.10.2020 (4 K 2416/20) hat die Kammer die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für eine Schulbegleitung im Umfang von zehn Wochenstunden für den Besuch der X-Fernschule sowie in Form einer Legasthenie-Therapie und einer Dyskalkulie-Therapie im Umfang von jeweils zwei Wochenstunden bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 verpflichtet. Die Beklagte legte keine Beschwerde ein. Unter dem 21.10.2020 erstellte das Jugendamt der Beklagten den nach Aktenlage jüngsten Hilfeplan. Festgestellt wurde das Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung im schulischen und im sozialen Bereich (Beziehung zu Gleichaltrigen). Die Fortführung der heilpädagogischen Förderung und die Einrichtung einer Erziehungsbeistandschaft wurden als geeignete und notwendige Hilfeformen für den Kläger angesehen. Anlässlich eines Gesprächstermin beim Jugendamt am 02.11.2020, an dem neben den Fachkräften der Beklagten, den Eltern des Klägers und dem behandelnden Kinder- und Jugendpsychiater auch der Pädagogische Leiter der X-Fernschule (X) und die für den Kläger zuständige Lehrkraft der Schule (X) teilnahmen, erläuterte die Fernschule ihr Konzept und die aktuelle Situation: Eine Einstufung des Klägers in eine Klassenstufe sei nicht möglich. Er bearbeite derzeit Themen der vierten und fünften Klasse. Er müsse erst wieder in ein regelmäßiges Lernen hineinfinden. Wegen der vielen Schulabbrüche liege ein „Sonderfall“ vor. Ob das Ziel der Rückführung an eine Regelschule tatsächlich erreicht werden könne, sei unklar. Mit Bescheid vom 03.11.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Eingliederungshilfe in Form einer ambulant begleitenden Betreuungsperson analog einer Erziehungsbeistandschaft rückwirkend zum 01.10.2020 und befristet bis 30.09.2021. Eine Fachkraft des Leistungserbringers X arbeitete seit dem 12.10.2020 in der Familie. Mit Bewilligungsbescheid vom 04.11.2020 verlängerte die Beklagte die heilpädagogische Förderung bei Frau X um ein weiteres Jahr (bis zum 30.09.2021). In einem Bericht des behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters vom 04.11.2020 („Fachärztliche Informationen für die Lerntherapie“) heißt es: Der Kläger sei im Oktober 2020 erneut testpsychologisch untersucht worden (durch die Diplom-Psychologin Frau X). Die Lesefähigkeit habe sich im Überprüfungsintervall deutlich verbessert. Es gelinge ihm nun, Fließtexte einigermaßen flüssig zu lesen. Auch seine Rechtschreibfähigkeit sei vom Prozentrang 1,4 auf 14,5 gestiegen. Es liege damit zwar immer noch eine Lese-und Rechtschreibstörung vor, allerdings auf deutlich verbessertem Niveau. Vergleichbares gelte für die Rechenstörung. Der entsprechende Test habe im Februar 2019 nicht einmal vollständig durchgeführt werden können. Zwar bestehe immer noch eine Rechenstörung, diese habe sich in den vergangenen 20 Monaten jedoch deutlich gebessert. Der Kläger befinde sich „nur“ noch im Bereich einer ausgeprägten Rechenstörung, wobei zu beachten sei, dass Rechenstörungen sich in der Regel schwerer ausgleichen ließen als Lese- und Rechtschreibstörungen. Am 05.11.2020 rügten die Eltern angebliche „intolerable Grenzüberschreitungen“ durch die eingesetzte Fachkraft von X (Frau X) beim Umgang mit dem Kläger. In der Folge stellte die Beklagte die eingerichtete Erziehungsbeistandschaft zum 06.11.2020 ein. In einem Aktenvermerk vom 30.11.2020, der anlässlich eines Gesprächstermins mit den Eltern am 27.11.2020 gefertigt wurde, hielt die fallführende Fachkraft fest, dass „zum Wohle“ des Klägers ein Wechsel der als Erziehungsbeistand eingesetzten Fachkraft geprüft werde, auch wenn „starke Vorbehalte“ bestünden, dass die Eltern diese in Zukunft zulassen könnten und die Maßnahme gelinge. In einem Aktenvermerk der Beklagten zu einer internen Fallbesprechung auf Leitungsebene am 17.11.2020 wurde festgehalten: Die These, dass die festgestellten Teilleistungsstörungen des Klägers (Legasthenie und Dyskalkulie) nicht ursächlich für seine Teilhabebeeinträchtigung seien, werde „unterschiedlich gesehen, da im Gesamtpaket der Problematik schwer zu differenzieren.“ Die Eltern des Klägers seien bereits über die Einschätzung des Jugendamts hinsichtlich eines mindestens teilstationären Bedarfs unterrichtet worden, würden diesen nach Rücksprache mit dem behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters aber nicht sehen. Infrage kämen beispielsweise die „X-Schule“ in X und die Jugendhilfeeinrichtung „X“. Mit Bescheid vom 30.03.2021 lehnte die Beklagte den Antrag vom 04.06.2020 auf Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme des Angebots der X-Fernschule mit folgender Begründung ab: Der Kläger gehöre zwar zu dem nach § 35a SGB VIII anspruchsberechtigten Personenkreis. Das Angebot der X-Fernschule enthalte jedoch keine besonderen Inhalte und Leistungen, die darauf gerichtet seien, die Teilhabe eines jungen Menschen zu fördern. Vielmehr beschränke es sich auf die reine Vermittlung des Lernstoffs. Dies sei aber ausschließliche Aufgabe der Schulen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass vorrangig die öffentlichen Schulen in Anspruch zu nehmen seien, lasse die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – abweichend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – nur zu, wenn eine besondere Härte bzw. ein atypischer Lebenssachverhalt anzunehmen seien. Dies sei vorliegend aber nicht erkennbar. Es sei nicht glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass das Angebot der öffentlichen Schulen für den Kläger gänzlich ausscheide oder ungeeignet sei. Eine auf der Zuweisung des Staatlichen Schulamts beruhende Bindungswirkung, die den öffentlichen Jugendhilfeträger bei seiner Entscheidungsfindung binden könnte, bestehe nach neuer Rechtslage nicht mehr. Folglich liege die Verantwortung, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Schule besucht werde, bei den Eltern. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen ihren Bescheid vom 12.03.2020 (Ablehnung von Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie) zurück: Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme im Wege der Eingliederungshilfe lägen nicht vor. Kognitive Teilleistungsstörungen führten nur dann zu einer seelischen Störung im Sinne von § 35a SGB VIII, wenn sie mit seelischen Sekundärfolgen einhergingen. Die Behauptung, dass der Kläger infolge seiner Legasthenie und Dyskalkulie Schulängste und Phobien entwickelt habe, sei nicht nachvollziehbar. Es bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen diesen kognitiven Teilleistungsstörungen und seiner Teilhabebeeinträchtigung. Die gegenteilige Auffassung des Gerichts im Beschluss vom 14.10.2020 sei nicht überzeugend. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2021 wies die Beklagte schließlich auch den Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 12.11.2019 (Aufhebung der bewilligten Schulbegleitung für eine Regelschule) zurück: Die Leistungseinstellung beruhe darauf, dass der damalige Leistungserbringer („X“) die Schulbegleitung aufgrund der schwierigen Zusammenarbeit mit den Eltern abgebrochen habe. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine daran anschließende Leistung, da die Schulbegleitung im häuslichen Rahmen keine geeignete Maßnahme der Jugendhilfe darstelle. Soweit sie den schulischen Erfolg in der X-Fernschule sichern bzw. bedingen solle, sei dies kein Ziel der Eingliederungshilfe. Die Maßnahme diene auf keinen Fall der Integration in die Gruppe der Gleichaltrigen und damit der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 13.10.2020 überzeugten nicht. Mit stattgebendem Beschluss vom 14.04.2021 (4 K 3484/20) hat die Kammer die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung auch zur vorläufigen Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Persönlichen Budgets für die Privatbeschulung des Klägers an der X-Fernschule bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 verpflichtet. Beschwerde wurde nicht eingelegt. Der Kläger hat am 15.04.2021 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Er habe einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für seine selbstbeschaffte Legasthenie- und Dyskalkulie-Therapie. Es sei offensichtlich, dass der Versuch einer Beschulung auf der X-Realschule nicht geklappt habe. Die Hoffnung, ihn mithilfe einer vollumfänglichen Schulbegleitung in eine Regelschule eingliedern zu können, müsse mittlerweile als gescheitert angesehen werden. Wesentliches Integrationshindernis sei neben der Autismus-Spektrum-Störung auch seine schwerwiegende Lese-Rechtschreibschwäche und Rechenstörung. Es sei bekannt, dass diese Teilleistungsstörungen bei vielen Betroffenen zu emotionalen Problemen, insbesondere depressiven Störungen und somatischen Beschwerden wie Kopf- und Bauchschmerzen, führten; so auch bei ihm. Wegen seiner Lese-Rechtschreibschwäche und seiner Rechenstörung fühle er sich gleichaltrigen Kindern massiv unterlegen. Seine Scham gegenüber Mitschülern und seine emotionale Belastungssituation in der X-Realschule habe schließlich auch dazu geführt, dass er den Schulbesuch verweigert habe. Seine ärztlich festgestellten Teilleistungsstörungen beeinträchtigten folglich nicht nur seine Lernleistung, sondern gefährdeten auch ganz erheblich seine emotionale Entwicklung. Eine erfolgreiche Wiedereingliederung in eine Regelschule sei undenkbar, solange seine Teilleistungsstörungen nicht ausgeglichen seien. Die Beklagte habe bereits seit der Antragstellung im April 2019 und dem Bericht seines Kinder- und Jugendpsychiaters vom 24.04.2019 um seinen hohen Förderbedarf und die nicht vorhandenen Fördermöglichkeiten an der X-Realschule gewusst. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2020 und ihren Widerspruchsbescheid vom 15.03.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die Lese-Rechtschreibschwäche-Therapie und die Dyskalkulie-Therapie des Klägers ab dem 30.04.2019 bis zum 31.07.2021 zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor: Die eingeklagten Maßnahmen würde abgelehnt, da sie zur Deckung des Hilfebedarfs des Klägers nicht geeignet und erforderlich seien. Die zentrale Person bei der bisherigen Bedarfsfeststellung, der Beurteilung des Krankheitsbildes, der Willensbildung der Eltern und der Entscheidungsfindung des Gerichts sei der behandelnde Kinder- und Jugendpsychiater. Entgegenstehende Aussagen ihrer Fachkräfte, der früheren Schule und früherer Leistungserbringer seien bislang nicht (ausreichend) gewürdigt worden. Es bedürfe einer jugendpsychiatrischen Zweitmeinung, um die Notwendigkeit und Geeignetheit der Maßnahmen zu beurteilen. Mit Schriftsatz vom 28.06.2021 formulierte die Beklagte konkrete Beweisfragen. Der Kläger hatte bereits am 29.01.2021 Bescheidungsuntätigkeitsklage wegen seines Antrags vom 04.06.2020 auf Übernahme der Kosten für den Besuch der X-Fernschule erhoben und diese später in eine Verpflichtungsklage umgestellt (4 K 195/21). Mit einer weiteren, am 16.04.2021 erhobenen Klage begehrt er die Übernahme der Kosten für die selbstbeschaffte Schulbegleitung (4 K 1184/21). In einem Attest der Kinderärztin X vom 10.06.2021 heißt es: Im Vordergrund der beim Kläger vorliegenden Diagnosen stünden ein Atypischer Autismus (F 84.1), spezifische Phobien (F 40.2) und ein Tourette-Syndrom (F 95.2). Zudem bestünden schwere psychosomatische Beschwerden und Ängste bis hin zu Suizidgedanken. Derzeit sei die Situation aufgrund der X-Beschulung deutlich stabilisiert, wobei es bei winzigen Abweichungen oder unvorhergesehenen Abläufen zu körperlichen Symptomen, unter anderem Zunahme der vokalen und motorischen Tics, Hyperventilation und Angstzuständen, jüngst auch wiederholt zu Migräneanfällen mit Aura, komme. Die Situation sei derzeit noch sehr zerbrechlich, deshalb sehe sie jegliche Veränderung z.B. der Beschulung oder eine Fremdunterbringung als große Gefährdung des Klägers hinsichtlich seiner weiteren psychischen, physischen und schulischen Entwicklung an. Die Kammer hat die Eltern in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2021 zur Teilhabesituation des Klägers informatorisch angehört. Der Beklagten wurde ein Schriftsatzrecht bis zum 14.10.2021 gewährt. Mit Schriftsatz vom 13.10.2021, hier allerdings erst am 15.10.2021 eingegangen, führt die Beklagte ergänzend aus: Die positive schulische und persönliche Entwicklung des Klägers werde anerkannt. Zugleich werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass das von den Eltern eingerichtete Hilfesetting keine nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft leisten könne. Die Entscheidung, in einem derart komplexen Fall auf eine jugendpsychiatrische Zweitmeinung zu verzichten, sei nicht nachvollziehbar. An dem Beweisantrag werde „festgehalten“. Der Kammer liegen die Fallakten des Kommunalen Sozialen Dienstes der Beklagten (sieben Hefte) und die Akten der Widerspruchs- und Sozialrechtsstelle der Beklagten (fünf Hefte) vor. Auf diese Verwaltungsakten und die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergänzend Bezug genommen.