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Beschluss

1 L 775/11.WI

VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2012:0403.1L775.11.WI.0A
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Leitsätze
1. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids bestehen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO erst dann, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ein Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Bescheid wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. 2. Der für die Bemessung der Spielapparatesteuer verwendete Maßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse ist nicht verfassungswidrig. 3. Ein Steuersatz von 20 % für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen wirkt nicht erdrosselnd, wenn unter diesem Steuersatz eine Zunahme der Anzahl der Spielautomatenbetriebe zu verzeichnen ist.
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.311,95 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids bestehen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO erst dann, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ein Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Bescheid wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. 2. Der für die Bemessung der Spielapparatesteuer verwendete Maßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse ist nicht verfassungswidrig. 3. Ein Steuersatz von 20 % für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen wirkt nicht erdrosselnd, wenn unter diesem Steuersatz eine Zunahme der Anzahl der Spielautomatenbetriebe zu verzeichnen ist. 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 8.311,95 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt mit dem vorliegenden Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Heranziehung zur Spielapparatesteuer für das 1. Quartal 2011. Die Antragstellerin unterhielt im Stadtgebiet der Antragsgegnerin im 1. Quartal 2011 im Monat Januar 15, im Monat Februar 22 und im Monat März 24 Apparate in Spielhallen mit Gewinnmöglichkeit sowie im Monat Januar 3 Apparate in Gaststätten mit Gewinnmöglichkeit. Die Antragsgegnerin erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte gemäß der Satzung vom 11.11.2010, die 01.01.2011 in Kraft getreten ist. Bemessungsgrundlage der Steuer für die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind, ist die elektronisch gezählte Bruttokasse. Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld (§ 2a, § 3 Nr. 1 Spielapparatesteuersatzung). Die Steuer beträgt für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Spielhallen 20 v. H. der Bruttokasse und für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bei Aufstellung in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten, sofern nicht mehr als 3 Geräte aufgestellt sind, 13 v. H. der Bruttokasse (§ 4 Abs. 1 Nr.1a und 1b Spielapparatesteuersatzung). Die Antragstellerin gab unter dem Datum des 11.04.2011 eine Steueranmeldung in Höhe von 30.049,60 € ab. Gleichzeitig legte sie Widerspruch gegen diese Erklärung ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, der mit der Satzung geforderte Steuersatz von 20 % bzw. 13 % der Bruttokasse sei überhöht und wirke erdrosselnd. Die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin sei durch die neue Satzung gefährdet. Die Antragsgegnerin bestätigte unter dem Datum des 29.06.2011 den Eingang des Widerspruchs und lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab. Mit Spielapparate-Steuerbescheid der Antragsgegnerin vom 07.07.2011 wurde die für das 1. Quartal eingereichte Steuererklärung wegen Unrichtigkeiten gem. § 7 Abs. 2 S. 4 Spielapparatesteuersatzung geändert und auf 33.247,80 € festgesetzt. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 14.07.2011 Widerspruch gegen den Spielapparate-Steuerbescheid vom 07.07.2011 ein und beantragte erneut die Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 14.07.2011 wurde die Aussetzung der Vollziehung unter Verweis auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 29.06.2011 abgelehnt. Das Widerspruchsverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Musterverfahrens einstweilen ausgesetzt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.07.2011, der am 15.07.2011 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Spielapparatesteuer erdrosselnd wirke. Die Antragstellerin werde zukünftig außer Stande sein, ihren Betrieb mit Gewinnerzielung fortzuführen, weshalb die Betriebseinstellung drohe. Es sei nicht möglich, diese Steuererhöhung durch geeignete betriebswirtschaftliche Maßnahmen aufzufangen. In der Vergangenheit habe die Spielapparatesteuer in Hessen durchschnittlich 10-12 % der Bruttokasse mit Steuerobergrenzen betragen. Die Spielautomatenaufstellunternehmen hätten ihre Betriebe auf dieser Grundlage geführt und ganz erhebliche Investitionen getätigt. Eine Vervielfachung der Steuerlast sei weder vorhersehbar gewesen, noch könne die Antragstellerin diese Steuerlast tatsächlich aufbringen. Es bestehe eine langfristige Bindung durch Mietverträge, Arbeitsverträge mit den Beschäftigten und Leasingverträge für die Apparate mit Gewinnmöglichkeit. Die Antragstellerin betreibe in XXX im XXX 2 Spielhallen, die im Jahr 1985 genehmigt worden seien. Sie habe für beide Spielhallen erhebliche Investitionen getätigt, im Jahr 2007 für die erste Spielhalle ca. 180.000 € und im Jahr 2008 für die zweite Spielhalle ca. 200.000 €. Dort würden insgesamt 16 Mitarbeiter beschäftigt. Durch die neue Sperrzeitregelung für Spielhallen im Zusammenwirken mit der Steuererhöhung werde verhindert, dass die Antragstellerin zukünftig noch einen Unternehmensgewinn erwirtschaften könne. Die Erhebung der Steuer beinhalte einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit. Die Spielapparatesteuer sei wegen ihrer Höhe auch nicht mehr auf die Spieler abwälzbar. Im Vergleich zum 4. Quartal 2010 habe sich die Steuerbelastung mehr als verdoppelt. Ergänzend trägt die Antragstellerin vor, die Antragsgegnerin habe ein Spielhallenkonzept erarbeitet, das baurechtlich die Ansiedlung weiterer Spielhallen verhindern solle. Ein behaupteter Anstieg der Spielhallenanzahl sei von daher nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hätte die Stadt jederzeit die Ansiedlung von Spielhallen baurechtlich steuern können. Soweit die Antragsgegnerin die Steuererhöhung ausschließlich mit Überlegungen der Suchtprävention begründe, habe sie nicht dargetan, dass die Suchtgefahren tatsächlich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit angestiegen seien. Vielmehr existierten Untersuchungen, wonach das von Spielbanken ausgehende Suchtpotenzial wesentlich höher sei als dasjenige, das Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten auslösen könnten. Diesbezüglich legt die Antragstellerin ein wissenschaftliches Kurzgutachten vom Forschungsinstitut für Glückspiel und Wette mit dem Titel "Pathologie-Potenziale von Glücksspielprodukten - eine komparative Bewertung von in Deutschland angebotenen Spielformen" vom Mai 2011 vor. Die Antragstellerin verweist im Übrigen darauf, dass ein Normenkontrollverfahren bei dem HessVGH B-Stadt anhängig sei (5 C 1450/11 N). Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14.07.2011 gegen den Spielapparate- Steuerbescheid vom 07.07.2011 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Spielapparate-Steuerbescheid vom 07.07.2011 sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der Steuerbescheid finde seine Rechtsgrundlage in der Spielapparatesteuersatzung vom 11.11.2010, bekanntgemacht am 22.11.2010, die sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin habe von der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 KAG Gebrauch gemacht und durch die Spielapparatesteuer die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers besteuert. Die gewählte Grundlage für die Besteuerung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeiten sei ein sachgerechter und realitätsbezogener Steuermaßstab, da sich die Steuer nach der elektronisch gezählten Bruttokasse bemesse. Dadurch werde sichergestellt, dass nur der vom jeweiligen Spieler tatsächlich geleistete Spielaufwand erfasst werde. Aus Gründen der Vereinfachung werde die Steuer beim Veranstalter und nicht beim Spieler erhoben, solle aber letztlich finanziell von demjenigen, der den besteuerten Aufwand, also das Spiel am Automaten betreibe, getragen werden. Dies werde dadurch gewährleistet, dass der Veranstalter die Steuer auf den Spieler abwälzen könne. Für die vom Bundesverfassungsgericht geforderte kalkulatorische Überwälzung sei dabei nicht die Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Dies stelle einen wirtschaftlichen Vorgang dar, bei dem es die Satzung dem Steuerschuldner überlasse, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. Die Höhe des Steuersatzes habe nur dann erdrosselnde Wirkung und stelle einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar, wenn die Steuerbelastung durch die Spielapparatesteuer es unmöglich mache, den gewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Die Entwicklung der Zahl der Spielautomatenbetriebe seit Inkrafttreten der Spielapparatesteuersatzung zeige deutlich, dass der in der Satzung festgelegte Steuersatz von 20 % der Bruttokasse nicht erdrosselnd wirken könne. Insofern seien weitere Ermittlungen zur Ertragslage der Antragstellerin bzw. der Aussteller im Satzungsgebiet überflüssig. Im übrigen sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts legitim und angemessen, Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Spieler und der Verursachung von Folgekosten für die Allgemeinheit vorbeugten, auch wenn dadurch die Rentabilitätsgrenze der Geldspielgeräte herabgesetzt werde. Ein erhöhter Steuersatz wirke sich direkt auf die Rentabilitätsquote der einzelnen Geräte aus, so dass der Anreiz, neue Geräte aufzustellen bzw. neue Spielhallen zu eröffnen, geringer werde. Dass der bisherige Steuersatz den erwünschten Lenkungseffekt offensichtlich nicht erzielt habe, zeige die rasante Zunahme der Zahl der Spielhallen und Geldspielgeräte im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Die Spielapparatesteuersatzung wirke auch nicht im Zusammenspiel mit der Sperrzeitregelung erdrosselnd. Mit der Sperrzeitregelung solle auf ordnungsrechtlichem Wege die Bekämpfung der Spielsucht in Angriff genommen werden, während die Erhöhung des Steuersatzes ein Mittel zur ökonomischen Begrenzung der Spielsucht darstelle. Die Allgemeinverfügung zur Sperrzeitregelung gebe nur einen zeitlichen Rahmen vor und lasse dem Automatenaufsteller weiterhin ausreichend Raum für unternehmerische Gestaltung. Es sei nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, verkürzte Öffnungszeiten in ihre betriebswirtschaftliche Kalkulation einzustellen. Vorliegend sei es erforderlich geworden, einen Steuerbescheid zu erlassen, da die Selbsterklärung der Antragstellerin zu beanstanden gewesen sei. Nur die unbeanstandete Entgegennahme durch das Kassen- und Steueramt gelte als formloser Steuerbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist statthaft und nach Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vor Beantragung des gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach der im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO entsprechende Anwendung findenden Bestimmung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO (Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.2008 - 8 TG 2493/07 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2009 - 5 B 383/08 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 -; jeweils zitiert nach Juris) kann das Gericht bei Anforderung öffentlicher Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides in diesem Sinne bestehen erst dann, wenn eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass ein Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Abgabenbescheid wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei ein lediglich als offen zu bezeichnender Verfahrensausgang im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit von Abgabenbescheiden für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreicht. Vorliegend bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Spielapparate-Steuerbescheides. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Spielapparatesteuer sind die §§ 1 Abs. 1, 2, 7 Abs. 2 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Spielapparatesteuersatzung) vom 11.11.2010. Es handelt sich um eine Aufwandsteuer, die auf der Grundlage des Art. 105 Abs. 2a GG durch Satzung begründet werden kann. Danach können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Spielapparatesteuer ist den Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG zuzuordnen, da sie die Leistungsfähigkeit des Spielers erfassen soll, der sich an dem Gerät vergnügt (BVerwG, Urteil vom 10.12.009 - 9 C 12/08; VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.11.2009 - 6 K 2494/09 -, zitiert nach Juris). Der für die Bemessung der Spielapparatesteuer verwendete Maßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse stellt keinen verfassungswidrigen Maßstab dar. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach und unter Betonung des weitreichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers in diesem Bereich entschieden, dass der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers den sachgerechtesten Maßstab für eine derartige Besteuerung darstellt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05 -, zitiert nach Juris). Der HessVGH hat hierzu in seinem Beschluss vom 13.01.2010 - 5 A 1794/09 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 23.12.2010 - 9 B 39/10 -, jeweils zitiert nach Juris, ausgeführt: „Die Satzung der Beklagten definiert diesen Begriff - wie die Mustersatzung und die den oben genannten Entscheidungen des Senats zu Grunde liegenden Satzungen - als "die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld". Mit diesem Maßstab wird der Spieleraufwand, um dessen Besteuerung es bei der als Aufwandsteuer erhobenen Spielapparatesteuer geht, weitgehend wirklichkeitsgerecht erfasst. Der Inhalt der bezeichneten Bruttokasse spiegelt das wider, was die Spieler durch die eingeworfenen Spieleinsätze für ihr Spielvergnügen investiert, also "aufgewendet" haben. Die Einbeziehung der Röhrenentnahmen erklärt sich damit, dass auch dieses Geld aus Spielereinwurf stammt und als solches dem investierten Spieleraufwand zuzurechnen ist. Gewinnauszahlungen ändern nichts daran, dass der Spieler auch für diese Spiele einen Einsatz, somit Aufwand für das damit verbundene Vergnügen erbracht hat. Röhrenauffüllungen bleiben demgegenüber unberücksichtigt, denn darunter sind Auffüllungen durch den Automatenaufsteller zu verstehen, die sicherstellen sollen, dass Gewinnauszahlungen aus der Zahlröhre auch schon unmittelbar nach Aufstellung des Gerätes oder bei zwischenzeitlichem Leerspielen möglich sind. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung einen einzelnen Spielautomaten untersucht und ist aufgrund dessen Konstruktion zu seiner Einschätzung gelangt, der sogenannte Bruttokassenmaßstab sei zur Bemessung des besteuerten Spieleraufwandes ungeeignet. In seiner Entscheidung (veröffentlicht in: LKRZ 2009, 194) hat das Verwaltungsgericht die Konstruktion des untersuchten Automaten und das Zusammenspiel von Kasse und vier Münzröhren beschrieben und an Hand von Beispielen aufgezeigt, dass bei einem einzelnen Spiel - etwa wenn der Spieler bei gefüllter Röhre einen größeren Betrag einzahlt und daraufhin bereits nach einem Spiel den Vorgang abbricht und sein Restgeld aus der Röhre ausgezahlt erhält - nach dem betreffenden konkreten Spiel die Bruttokasse nicht den Aufwand des Spielers widerspiegelt, sondern einen zu hohen Betrag aufweist, der der Steuer unterliegt. Diese vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen den sogenannten Bruttokassenmaßstab, die es aufgrund der Untersuchung eines einzelnen Spielautomaten und seiner Konstruktion in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, greifen allerdings aus verschiedenen Gründen nicht durch. Zu Recht weist der Bevollmächtigte der Beklagten in der Berufungsbegründung daraufhin, dass an einem einzelnen Automaten gewonnene Erkenntnisse nicht bereits zwingend Relevanz für die Gesamtheit der im Satzungsgebiet aufgestellten Spielapparate haben. Der Normgeber muss insofern auch nicht für jede mögliche unterschiedliche technische Einzelheit im Rahmen der normativen Satzungsregelung besondere Bestimmungen vorsehen. Auch Sonderfälle, wie etwa die Nutzung eines Spielapparates zu einem anderen Zweck, wie zum Wechseln von Geld, müssen bei der Besteuerung nicht gesondert erfasst werden. Insofern hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. April 2008 (- 5 TG 2725/07 -, ZKF 2008, 162 = KStZ 2008, 179) zu einer Satzung, die nur die Bruttokasse zugrundelegte (sogenannter Saldo 1) ausgeführt, dass sich die auf die Einwürfe aus Fehl-, Falsch-, Prüf- und Wechselgeld entfallenden Beträge regelmäßig in einer so geringen Größenordnung bewegen, dass sie vernachlässigt werden können und sich deshalb ihr Nichtabzug als unschädlich darstellt. Letztlich greifen die vom Verwaltungsgericht genannten Beispiele aber deshalb zu kurz, weil sie entscheidungserheblich nur auf die Beurteilung jeweils eines einzelnen Spiels und die Besteuerung des dafür eingesetzten finanziellen Aufwands abstellen. Der Maßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse (zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) stellt nicht auf jeweils den Aufwand eines konkreten Spiels, sondern auf den Gesamtaufwand innerhalb des Besteuerungszeitraums ab, bei der Satzung der Beklagten also auf den Zeitraum eines Vierteljahres. Geht man aber von der Gesamtheit der Spiele innerhalb des Besteuerungszeitraums aus - sei es eines Monats oder eines Vierteljahrs -, fallen die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken im Wesentlichen weg, jedenfalls sind sie nicht von erheblicher Bedeutung. Richtet man nämlich den Blick auf die Gesamtheit der Spiele, gleichen sich die vom Verwaltungsgericht angeführten Ungereimtheiten bereits deshalb weitgehend aus, weil bei den auf ein vom Verwaltungsgericht beschriebenes Spiel folgenden Spielen zuerst die Röhren durch die Einzahlungen der folgenden Spieler wieder aufgefüllt werden. Ein im einzelnen Spiel zuviel in die Kasse gelangter Betrag, weil der Spieler nach Spielabbruch einen Teil aus der Röhre zurückerhalten hat, wird demnach durch die Einsätze bei den nächsten Spielen, die in die in diesem Falle nicht (mehr) voll gefüllte Röhre und nicht in die Kasse gelangen, wieder ausgeglichen. Der Inhalt der Röhren ist aber - außer der als Ausnahme gesondert aufgeführten Entnahme - nach der Definition der vom Verwaltungsgericht verworfenen Satzungsbestimmung nicht Gegenstand der Besteuerung. Somit zeigt sich, dass der von der Satzung der Beklagten verwendete Bruttokassenmaßstab nach dem sogenannten Saldo 2 (dieser entspricht der Definition des § 3 Nr. 1 SpAppStS 2006) eine annähernd wirklichkeitsgerechte Erfassung des Aufwands, der für alle Spiele in dem Besteuerungszeitraum erbracht worden ist, ermöglicht. Eventuelle Ungenauigkeiten am Ende des jeweiligen Erfassungszeitraums halten sich im Rahmen der zulässigen Pauschalierung und gleichen sich auch auf längere Zeit betrachtet aus.“ Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen. Die Spielapparatesteuer stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Der Steuersatz mag mit 20 v. H. für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten bei Aufstellung in Spielhallen und mit 13 v. H. für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten bei Aufstellung in Gaststätten im Vergleich zu den Steuersätzen in anderen Städten und Gemeinden, auch im Landesvergleich, hoch sein. Dies allein führt jedoch im Hinblick auf das vom Magistrat der Stadt betonte Ziel, durch diesen Steuersatz dazu beizutragen, bei einer rasanten Zunahme der Zahl der Spielhallen und Geldspielgeräte die Spielsucht einzudämmen, noch zu keiner Fehlerhaftigkeit. Dass der Satzungsgeber seine Normsetzungskompetenz auch dazu ausüben darf, um Lenkungswirkungen zu erzielen, ist geklärt (BVerfG, Beschluss vom 01.03.1997 - 2 BvR 1599/89 -; VG Münster, Urteil vom 03.09.2008 - 9 K 779/06 -, jeweils zitiert nach Juris). Zu einer Fehlerhaftigkeit würde es nur kommen, wenn der Steuersatz zu einem unzulässigen Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit führte, mithin „erdrosselnde Wirkung" besäße (BVerwG, Urteil vom 13.04.2005 - 10 C 5/04 -, zitiert nach Juris). Ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit liegt nur dann vor, wenn die Steuerbelastung durch die Spielapparatesteuer es unmöglich macht, den gewählten Beruf des Spielautomatenbetreibers ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen. Insoweit ist ein durchschnittlicher Betreiber zum Maßstab zu nehmen, da Art. 12 GG keinen Bestandsschutz für die Fortsetzung einer unwirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08 -; Hess. VGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 5 A 2928/09 -, m.w.N., jeweils zitiert nach Juris). Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer bestehen vorliegend nicht. Es müssen wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar sein (BVerwG, Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, zitiert nach Juris). Für eine derartige Annahme fehlt - jedenfalls im Eilverfahren - die erforderliche Tatsachengrundlage. Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin ist nicht hinreichend substantiiert und bezieht sich in erster Linie auf ihre eigene wirtschaftliche Situation. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass seit Inkrafttreten der Spielapparatesteuersatzung trotz des erhöhten Steuersatzes acht neue Spielhallenkonzessionen erteilt worden sind. In vier Fällen wechselte der Betreiber, vier weitere Spielhallen wurden neu errichtet. Zwei weitere Spielhallen befinden sich in der genehmigten Bauphase und eröffnen dieses Jahr noch, so dass sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin seit Erlass der Spielapparatesteuersatzung insgesamt sechs weitere Spielhallen im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin angesiedelt haben. Somit zeigt die Entwicklung der Zahl der Spielautomatenbetriebe seit Inkrafttreten der Spielapparatesteuer deutlich, dass der in der Satzung festgelegte Steuersatz von 20 % der Bruttokasse nicht erdrosselnd wirken kann. Lässt bereits die Entwicklung der Anzahl der Spielautomatenbetriebe und der dort aufgestellten Spielgeräte seit Erlass der maßgeblichen Satzung den hinreichend sicheren Rückschluss zu, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht erdrosselnd wirkt, bedarf es zur Beurteilung dieser Frage keiner weiteren Ermittlungen zur Ertragslage der Aufsteller im Satzungsgebiet (BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 9 B 16/11 -; Urteil vom 10.12.2009 - 9 C 12/08 -, jeweils zitiert nach Juris). Die konkrete Umsetzung der Satzung durch den streitigen Steuerbescheid lässt keine Fehler erkennen; insoweit hat die Antragstellerin auch - insbesondere zur rechnerischen Richtigkeit - nichts vorgetragen. Da die Steuerschuld abweichend von der eingereichten Steueranmeldung wegen der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Unrichtigkeiten festzusetzen war, erging gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 Spielapparatesteuersatzung ein Steuerbescheid. Ansonsten hätte die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gegolten (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Spielapparatesteuersatzung). Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und erfolgt in Übereinstimmung mit Ziffern 3.1, 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8.07.2004 (NVwZ 2004, 1327). Danach ist im Eilverfahren ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts von 33.247,80 € festzusetzen (=8.311,95 €).