Urteil
A 13 K 1353/18
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.02.2018 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 28.02.2018, in welchem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde. 2 Der am ... in S., Pakistan, geborene Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger, Volkszugehöriger der Punjabi und Religionszugehöriger der Ahmadiyya, stellte am 09.09.2016 in Ungarn einen Asylantrag. Dieser wurde mit Entscheidung vom 27.10.2016 abgelehnt. Ein gegen die Entscheidung am 07.11.2016 eingelegtes, aber abschlägig beschiedenes Rechtsmittel wurde am 30.03.2017 rechtskräftig. 3 Am 06.03.2017 stellte der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nach zwischenzeitlichem Aufgriff am 01.03.2017 einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 26.10.2017 teilte Ungarn dem Bundesamt mit, dass das dortige Verfahren erfolglos abgeschlossen worden sei. 4 Für den Kläger ist in der Bundesamtsakte folgendes EURODAC-Ergebnis hinterlegt: 5 Eurodacnummer: ..., Fingerabdrucknahmedatum: 10.09.2016, Antragsort: B., Antragsdatum: 10.09.2016, Geschlecht: männlich. 6 Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zu Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 06.03.2017 gab der Kläger an, dass sich sein am ... geborener Bruder, A. M. (BAMF: A., M., geb. ...) ebenfalls in Deutschland aufhalte und diesem internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Sein Heimatland habe der Kläger erstmals im Juni 2016 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn (fünf Monate und eine Woche) und Österreich am 25.02.2017 nach Deutschland eingereist. In Ungarn habe er internationalen Schutz beantragt bzw. sei nur nach einer Reiseroute befragt worden. Er habe neue Gründe und Beweismittel, die in dem früheren Verfahren nicht geltend gemacht wurden und die ein neues Asylverfahren rechtfertigten. Zum Sachstand des Verfahrens für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union machte der Kläger folgende Angaben: Er wisse nichts von einem Asylantrag. 7 Im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 25 AsylG am 16.03.2017 machte der Kläger folgende ergänzende Angaben: Am 28.02.2017 sei er nach Deutschland eingereist. Von August 2016 bis zum 28.02.2017 habe er sich in Ungarn aufgehalten. Er habe bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt, der aber abgelehnt worden sei. Etwas Schriftliches habe er nicht darüber. Er habe es nicht mitgenommen, weil er befürchtet habe, dass man ihn wieder zurück nach Ungarn schicken werde, wenn man das findet. Dort sei er aber schlecht behandelt und unterdrückt worden. Er habe nur einmal pro Tag etwas zu essen bekommen. Er wolle nicht zurück nach Ungarn, sondern bei seinem Bruder in Deutschland bleiben. Er habe Angst davor, in Ungarn erneut in Haft zu kommen, wenn er dorthin zurückgeschickt würde. 8 Am 05.04.2017 ersuchte das Bundesamt Ungarn um Übernahme des Asylverfahrens, auf welches die ungarischen Behörden nicht fristgemäß bis zum 20.04.2017 antworteten, weshalb gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zustimmung fingiert werde. 9 Am 16.05.2017 übermittelte der Kläger eine auf den 12.05.2017 datierte Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat. 10 Ausweislich eines Vermerks des Bundesamts vom 23.10.2017 wurde das Asylverfahren des Klägers aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist nunmehr im nationalen Verfahren durchgeführt. Am selben Tag richtete das Bundesamt ein auf Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Inforequest betreffend den Aufenthaltsstatus des Klägers in Ungarn (Aufenthaltstitel, Rechtsbehelf) an die dortigen Behörden. 11 Am 20.11.2017 teilte die ungarische Dublin-Behörde mit, dass der Kläger am 09.09.2016 in Ungarn um Asyl nachgesucht habe, sein Antrag mit Entscheidung vom 07.11.2016 abgelehnt und der hiergegen erhobene gerichtliche Rechtsschutz am 30.03.2017 zurückgewiesen worden sei. 12 Am 15.01.2018 wurde der Kläger informatorisch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG angehört. Darin gab er an, dass sein Elternhaus leer stehe. Es sei noch im Familienbesitz. Seine Mutter lebe bei seinem Onkel in Karachi. Er habe noch Kontakt zu seiner Mutter. In Ungarn sei er abgelehnt worden. Er habe sonst in keinen weiteren Land Asyl beantragt. Dort habe er sechs Monate lang in einem Camp gelebt. Er habe einen Anwalt gehabt. Dann habe er 2.000 EUR bezahlt, damit sie ihn aus dem Camp entlassen. Sie hätten von ihm 2.000 EUR als Sicherheit verlangt. Seine beiden Klageverfahren in Ungarn seien abgelehnt worden. 13 Nach den Gründen für seinen Asylfolgeantrag befragt, gab der Kläger an, die gleichen Gründe wie in Ungarn zu haben. Die am 16.03.2017 beim Bundesamt geltend gemachten Gründe seien dieselben, die er auch in Ungarn geltend gemacht habe. Neue Beweise hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe er ebenfalls nicht. Er habe in Ungarn versucht, die Behörden von seiner Mitgliedschaft bei den Ahmadiyya zu überzeugen. Sie hätten ihm aber nicht geglaubt. Er sei auch dreimal vor Gericht gewesen. Aber auch das Gericht habe er nicht überzeugen können. 14 Mit Bescheid vom 28.02.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Zweitantrag) als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, drohte die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 40 Monate ab dem Tage der Abschiebung. 15 Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG unzulässig sei. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen gewesen, weil die Voraussetzungen des §§ 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegend nicht erfüllt seien. Der Wiederaufgreifensgrund der Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG sei vorliegend nicht gegeben: „Die Ausführungen zur Begründung der geänderten Sachlage entsprechen nicht den Anforderungen an einen schlüssigen, weil hinreichend substantiierten, Sachvortrag. So brachte der Antragsteller keine neuen Gründe vor, die nicht bereits in Ungarn geltend gemacht wurden, was er auf Nachfrage ausdrücklich bestätigte. Der pauschale Verweis darauf, dass der Onkel des Antragstellers in Rabwah immer mal wieder Probleme mit der Polizei haben würde, genügt nicht, um damit eine Sachlagenänderung hinsichtlich der Bedrohungssituation des Antragstellers zu begründen. Es finden sich in dem Vorbringen des Antragstellers keinerlei Hinweise darauf, dass etwaige Probleme des Onkels in konkretem Zusammenhang mit dem persönlichen, ausreiseursächlichen Schicksal des Antragstellers stehen würden. Zwar führte der Antragsteller an, dass diese Dinge passieren würden, da sein Onkel ebenfalls Ahmadiyya sein, doch ist nach der Erkenntnislage des Bundesamtes nicht von einer allgemeinen Gruppenverfolgung der Ahmadiyya in Pakistan auszugehen.“ Für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Ahmadis in Pakistan fehle es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Da nicht von einer Gruppenverfolgung ausgegangen werden könne, müssten sich konkrete Bezüge zum persönlichen Schicksal des Klägers ergeben. Dies sei aber nicht der Fall. Der Kläger habe in seinem Sachvortrag angegeben, dass er selbst vor der Ausreise keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Behörden gehabt hätte, was auch bei wohlwollender Beurteilung nicht den Schluss zulasse, dass dies nun bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich sei. Hinzu komme, dass auch die Ausführungen des Klägers zu den Ausreise ursächlichen Gegebenheiten als dermaßen widersprüchlich anzusehen seien, dass prinzipiell nicht von einem glaubhaften Sachvortrag des Klägers auszugehen sei. 16 Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags komme auch die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht: „Der Sachvortrag des Antragstellers ist in sich widersprüchlich, detailarm und erreicht nicht in geringstem Maße die Voraussetzungen eines glaubhaften Sachvortrages. Der Antragsteller führte als Grund für seine Ausreise aus Pakistan an, dass er dort Probleme mit religiösen Vorbetern und in seinem Freundeskreis gehabt hätte. Er sei geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Außerdem hätte man ihn beleidigt. Sein Auto sei demoliert und niedergebrannt worden. Dies sei passiert, da er Ahmadiyya sei. Konkrete Widersprüche finden sich sowohl in den zeitlichen Angaben zu den Vorfällen, als auch in den entsprechenden Akteuren, von welchen die Bedrohung ausgegangen sein soll. Seine Angaben stehen insbesondere auch im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen vor dem Bundesamt am 16.3.2017 in Heidelberg“ (wird ausgeführt). 17 Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Pakistan führten auch nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt (wird ausgeführt). 18 Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde nach § 11 Abs. 2 AufenthG auf 40 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei eine Festlegung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 40 Monate angemessen, da keine wesentlichen Gründe vorgetragen worden seien, die sich fristreduzierend auf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auswirken. Zwar verfüge der Kläger mit seinem Bruder und Cousin über verwandtschaftliche Beziehungen in Deutschland. Doch sei darauf zu verweisen, dass der Antragsteller in keinem rechtlichen oder anderweitigen Sorgeverhältnis zu diesen Personen stehe, welches sich fristreduzierend hätte wirken können. Auf der anderen Seite sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger trotz Aufforderung und Fristsetzung keinerlei Ausweisdokumente nachgereicht habe und somit seinen Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten nicht nachgekommen sei. Zudem liege es in der eigenen Verantwortung des Klägers, ob die Wirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Kraft tritt, könne er sich diesem doch entziehen, indem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachkomme. 19 Der Bescheid wurde als Einschreiben am 01.03.2018 zur Post gegeben. 20 Der Kläger hat am 08.03.2018 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gestellt (A 8 K 1355/18). Mit der Klageschrift hat er den Antrag angekündigt, den Bescheid des Bundesamts vom 28.02.2018 aufzuheben. 21 Zur Begründung der Klage macht er geltend, dass das Bundesamt sich nicht in ausreichendem Maße Gewissheit über den Inhalt und Ausgang des ungarischen Asylverfahrens verschafft habe, weshalb die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung über den Asylantrag (als Zweitantrag) als unzulässig nicht hätte ergehen dürfen. Der Sache nach macht der Kläger geltend, dass es sich bei ihm um eine religiös geprägte Persönlichkeit handele (wird ausgeführt). 22 Mit Schriftsatz vom 12.01.2021 hat der Kläger eine weitere qualifizierte Mitgliedschaftsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass der Kläger gemäß dem Bericht der Zentrale in Pakistan ein gebürtiges Mitglied der Gemeinde ist und guten Kontakt gepflegt habe. Dort habe er in seiner lokalen Jugendorganisation als Jugendleiter gedient. Hier in Deutschland nehme der Kläger regelmäßig an den Gebeten in der Moschee sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Er entrichtete seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß. Darüber hinaus helfe er in seiner örtlichen Gemeinde bei ehrenamtlichen Aktivitäten wie der Mithilfe von Informationsständen, Flyerverteilungen, sozialen und karitativen Aktivitäten aktiv aus. Zusammenfassend sei sein Verhalten der Gemeinde gegenüber zufriedenstellend. 23 Der Kläger beantragt, 24 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.02.2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung und führt ergänzend aus, dass die Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG vorlägen. Die Beklagte habe schon aufgrund der Mitteilung der ungarischen Behörden mit Schreiben vom 26.10.2017 keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger seine Asylgründe in Ungarn habe vortragen können und dass darüber negativ entschieden worden sei. Deshalb habe für die Beklagte keine Veranlassung für eine weitere aktive Sachverhaltsaufklärung bestanden, zumal es in der Sphäre des Klägers liege, hinsichtlich des nach seinen Angaben in Ungarn durchgeführten Asylverfahrens von dort die entsprechenden Unterlagen vorzulegen bzw. zu beschaffen. Seine Weiterreise während des in Ungarn laufenden Asylverfahrens stelle eine illegale Sekundärmigration dar und entbinde ihn nicht von seinen Verpflichtungen während des Asylverfahrens. Seine Behauptung, er wisse nichts von einem Asylantrag in Ungarn, seien nicht ausreichend, sondern offenkundig wahrheitswidrig. Der Kläger habe sich aktiv um die Klärung des Ausgangs seines Asylverfahrens in Ungarn zu bemühen. 28 Mit Schreiben vom 09.10.2019 hat die Beklagte ferner die Antwort der ungarischen Dublin-Behörde auf das Inforequest des Bundesamts vom 07.10.2019 vorgelegt, wonach der Kläger in seinem persönlichen Interview in Ungarn geäußert habe, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, weil er dort aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe verfolgt worden sei. Die ungarischen Behörden hätten den klägerischen Asylantrag untersucht und befunden, dass dieser unbegründet sei und ihn deshalb am sieben 20.10.2016 zurückgewiesen. Die Ablehnung sei aufgrund inkonsistenter und widersprüchlicher Aussagen des Klägers erfolgt. Der Kläger habe hiergegen Rechtsmittel eingelegt aber das Gericht habe die behördliche Entscheidung bestätigt. Die gerichtliche Entscheidung sei abschließend und am 30.03.2017 rechtlich bindend geworden. 29 Mit Schreiben vom 25.11.2019 hat die Beklagte unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 09.10.2019 ergänzt, dass die Antwort Ungarns vom 07.10.2019 hinreichend klar die Gründe angebe, weshalb der Asylantrag des Klägers in Ungarn final abgelehnt worden sei. Der Kläger habe nach eigenen Angaben in Deutschland dieselben Fluchtgründe angegeben wie in Ungarn. Dies habe er in seiner Anhörung am 15.01.2018 selbst vorgetragen. Der Sachverhalt, über den Ungarn final ablehnend entschieden habe, sei also derselbe gewesen wie jener, der in Deutschland vorgetragen worden sei. 30 Mit Beschluss vom 13.10.2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 31 Das Gericht hat am 11.02.2021 über die Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift, insbesondere deren Anlage, wird Bezug genommen. 32 Dem Gericht haben die Behördenakten der Beklagten vorgelegen. Auf diese sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze wird verwiesen. Entscheidungsgründe 33 Nach Übertragung des Rechtsstreits auf diesen entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. 34 Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung von 11.02.2021 entschieden werden, da die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor mit der Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. 35 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG statthaft und nicht verfristet. Das Gericht begreift diesen Hilfsantrag bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) als Klarstellung und nicht als Klageerweiterung zu dem mit der Klageschrift angekündigten bloßen Anfechtungsantrag. Denn Gegenstand des angegriffenen Bescheids ist in dessen Ziff. 2 die auf § 31 Abs. 3 AsylG gestützte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Wege des hilfsweisen Verpflichtungsantrags, im Übrigen aber ebenfalls nur mit dem Anfechtungsantrag angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 1 C 4.16 - juris Rn. 21). Bereits mit dem Anfechtungsantrag hat der Kläger aber zum Ausdruck gebracht, dass er auch gegen diesen vorgehen will. So verstanden ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag sachdienlich, statthaft und auch ansonsten zulässig. 36 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 28.02.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 37 Zwar geht das Bundesamt zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt zurecht davon aus, dass es sich formal um eine Zweitantragskonstellation handelt (dazu 1. a)). Dennoch ist der in Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers nicht unter den Voraussetzungen der §§ 71a, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern materiell als Erstbescheid zu bescheiden (dazu 1. b) und c)). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, lägen hier jedenfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor und gebieten eine erneute Entscheidung des Bundesamts über den klägerischen Asylantrag mit vollinhaltlicher Prüfung (dazu 2.). 1. a) 38 Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. 39 § 71a AsylG setzt damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 22 ff.; BayVGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 - juris Rn. 24 ff.). Da die Annahme einer Zweitantragskonstellation für den Betroffenen mit Einschränkungen seiner Rechte verbunden ist, obliegt es dem Bundesamt, den negativen Abschluss des Erstverfahrens im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu belegen; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Nachforschungspflicht des Bundesamtes zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich sind grundsätzlich tragfähige Informationen zum Verfahrensstand und zum Tenor einer ggfs. getroffenen Entscheidung in dem Mitgliedstaat. Die hierfür erforderlichen Informationen kann das Bundesamt auf Grundlage des Art. 34 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. g Dublin III-VO von dem anderen Mitgliedstaat erlangen. Soweit dies für die Beurteilung, ob Wiederaufnahmegründe iSd § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen, erforderlich ist, kann es – mit schriftlicher Zustimmung des Antragstellers – nach Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO den anderen Mitgliedstaat auch ersuchen, ihm die Gründe, die dem dort gestellten Antrag des Antragstellers zugrunde lagen, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Eine Pflicht, ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls stets durch Vorlage des Tenors und/oder der Gründe der ablehnenden mitgliedstaatlichen Entscheidung den erfolglosen Abschluss nachzuweisen oder gar in jedem Fall die Akten des anderen Mitgliedsstaats beizuziehen, besteht hingegen nicht. Bei der Aufklärung des Sachverhalts ist zudem der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (§ 15 AsylG) heranzuziehen (zum Ganzen BeckOK AuslR/Dickten, 28. Ed. 1.1.2021, AsylG § 71a Rn. 3). 40 Dies maßstabsbildend zugrunde gelegt, steht fest, dass der Kläger in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat und dieser dort bestandskräftig abgelehnt wurde, das Asylverfahren mithin i. S. d. Vorschrift in Ungarn „erfolglos abgeschlossen“ wurde. Zwar hat der Kläger im Verwaltungsverfahren widersprüchliche Angaben zur der Frage gemacht, ob er in Ungarn ein Asylverfahren betrieben hat. In der letzten Anhörung wie auch im gerichtlichen Verfahren hat er aber eingeräumt bzw. nicht mehr bestritten, in Ungarn ein Asylverfahren durchlaufen zu haben und gegen die ablehnende Entscheidung vergeblich um gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht zu haben. Diese Verlautbarung deckt sich mit den im Wege des Info Request nach Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO gewonnenen Erkenntnissen des Bundesamts (AS. 113 der elektronischen Bundesamtsakte), wonach der Kläger am 09.09.2016 in Ungarn Asyl beantragt hat und gegen die Ablehnung desselben vom 07.11.2016 vergeblich um Rechtsschutz nachgesucht hat. Hinzu kommt, dass das Bundesamt durch die Mitteilung der ungarischen Dublin-Behörde vom 07.10.2019 noch weitergehende Erkenntnisse über Inhalt und Ausgang des dortigen Asylverfahrens gewonnen und dem Gericht mitgeteilt hat: In diesem Schreiben heißt es in Ergänzung der bisherigen Erkenntnisse, dass das dortige Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und die Begründung darin liege, dass der Kläger die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, seine diesbezüglichen Ausführungen vielmehr inkonsistent und widersprüchlich gewesen seien. Weitergehende Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung können vom Bundesamt auch bei strenger Maßstabsbildung nicht verlangt werden. Hinzukommt, worauf das Bundesamt zurecht hinweist, dass auch den Kläger insoweit eine Nachweis- und Mitwirkungspflicht trifft. Dieser ist er allerdings nicht nachgekommen, hat die ihm ausgehändigten Unterlagen aus Ungarn vielmehr willentlich beseitigt. Angesichts des Umstands, dass der Kläger in Rahmen seiner Anhörung am 15.01.2018 ferner angegeben hat, dass die in der Anhörung vom 16.03.2017 vorgetragenen Gründe dieselben sein, die auch in Ungarn geltend gemacht habe, bestehen im Ergebnis keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Bewertung des streitgegenständlichen Asylverfahrens als Zweitantrag nicht vorlägen. Einer Beibringung/Vorlage des Tenors und/oder der Gründe der ablehnenden Entscheidung im Erstverfahren im anderen Mitgliedstaat seitens des Bundesamts bedarf es nicht (wie hier VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 09.04.2020 - 10 K 9560/18.A - juris Rn. 31 ff. = BeckRS 2020, 9080 Rn. 32 m. w. N. zur a. A.). b) 41 Dessen ungeachtet darf das Bundesamt dem Kläger den Umstand, dass er bereits in Ungarn ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, nicht „vorhalten“ und seinen Asylantrag in Deutschland nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG prüfen, weil das Asylverfahren in Ungarn unter systematischen Mängeln litt und daher für das nationale Asylverfahren keine Bindungswirkung auslösen kann. 42 Bedenken, auf das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte und erfolglos abgeschlossene Asylverfahren abzustellen, können nur in absoluten Ausnahmefällen dann bestehen, wenn das Verfahren wegen systemischer Mängel nicht in Einklang mit den Regeln der GFK und der EMRK durchgeführt worden ist: Grundsätzlich gilt aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der bei der Durchführung von Unionsrecht stets anzuwendenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh - sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, Rn. 82 f. und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, beck-online Rn. 78 bis 80; hierzu OVG RP, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10434/19.OVG - juris Rn. 31). Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten gelten allerdings Ausnahmen in bestimmten Fallkonstellationen. Insbesondere ist es nicht auszuschließen, dass das gemeinsame europäische System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung in den bereits schutzgewährenden Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 f.). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90; sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris Rn. 38). Dieser Maßstab ist entsprechend im Rahmen des § 71a AsylG bei der Prüfung anzulegen, ob das Verfahren als solches in Anwendung der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK durchgeführt worden ist. Der Berücksichtigung eines Erstverfahrens im Rahmen des § 71a AsylG kann der Asylbewerber zwar begegnen, aber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Dezember 2019, § 71a AsylG Rn. 20). Es kommt daher nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Asylbewerber dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war; derartige individuelle Erfahrungen sind vielmehr lediglich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, beck-online [zur Überstellung nach der Dublin II-VO]). Systemische Schwachstellen müssen nicht nur strukturell bedingt sein, sondern außerdem aus der Sicht des nun befassten Staates offensichtlich sein (vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 94). Es müssen Defizite vorliegen, die vorhersehbar sind, weil sie im Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Die Bedingungen im zuständigen Mitgliedstaat müssen auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; zum Ganzen OVG RP, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10434/19.OVG - juris Rn. 34 f.). Eine unmenschliche Behandlung, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh begründet, kann auch in der Gefahr liegen, dass ein Antragsteller in sein Herkunftsland abgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte (vgl. EGMR NVwZ 2011, 413 (417)). In diesen eng begrenzten Ausnahmefällen ist Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und damit eine Ablehnung der Voraussetzungen für die Einordnung des Asylantrags als Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. BeckOK AuslR/Dickten, 28. Ed. 1.1.2021, AsylG § 71a Rn. 6). c) 43 Ausgehend hiervon kann/darf die ablehnende Entscheidung aus Ungarn nicht die Grundlage für die Behandlung des Asylantrags des Klägers in Deutschland als Zweitantrag sein. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Klägers in Ungarn bestanden hinsichtlich des ungarischen Asylsystems systemische Mängel. 44 Ausweislich der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich seinerzeit auch der erkennende Einzelrichter in seiner damaligen Spruchpraxis angeschlossen hatte, wies das ungarische Asylsystem systemische Mängel im Sinne der zitierten rechtsprechende des Europäischen Gerichtshofs auf. Auch der Europäische Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 17.12.2020 (Az. C-808/18, Pressemitteilung des EuGH Nr. 161/2020 v. 17.12.2020) darin, dass Ungarn an der serbisch-ungarischen Grenze seit dem Jahr 2015 Transitzonen eingerichtet hat, in denen die Asylverfahren durchgeführt wurden, einen Verstoß gegen die in der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (namentlich Art. 6 i.V.m. Art. 3 sowie Art. 46 Abs. 5), der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (namentlich Art. 5, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1) sowie der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (namentlich Art. 2 Buchst. h) vorgesehenen materiellen und prozessualen Garantien erkannt. 45 Schon seinerzeit hatte die überwiegende Mehrzahl der (Ober-)Verwaltungsgerichte das ungarische Asylsystem angesichts der Internierungspraxis mit haftähnlichen Bedingungen in Transitzonen bzw. in klassischen Haftanstalten sowie der Abschiebungspraxis insbesondere nach Serbien unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK als mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbar angesehen (etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.07.2016 - A 11 S 976/16 - juris Rn. 34-40; vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris Rn. 34-42; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 43-57; SaarlOVG, Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 25-29; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 23-34). 46 Darüber hinaus haben die zitierten gerichtlichen Entscheidungen allesamt judiziert, dass es sich bei den dargestellten Mängeln nicht um singuläre Verfahrensverstöße, sondern um nur einen Aspekt von systemisch angelegten, grundsätzlichen Defiziten des ungarischen Asylsystems handelt und sich die rechtlichen und tatsächlichen Asylverfahrens Defizite in die generelle Ausrichtung der ungarischen Flüchtlingspolitik und -gesetzgebung einfügen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris Rn. 43 f.; SaarlOVG, Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 30-35; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 58-63). Damit erscheint klar, dass nicht nur die Aufnahmebedingungen systematisch defizitär waren, sondern – worauf es hier entscheidend ankommt – dass das ungarische Asylverfahrenssystem selbst in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht systemische Mängel aufweist. So hat auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht seinerzeit (für Juni 2017) erkannt, dass das ungarische Asylrecht und die Aufnahmebedingungen davon geprägt sind, den Zugang zu Asyl im Land zu beschränken bzw. zu behindern und es sich dabei um systemische Mängel handelt, die die ernste Gefahr bergen, dass Asylsuchenden der Zugang zu einer Sachprüfung ihres Asylantrags verschlossen bleibt (SächsOVG, Urteil vom 06.06.2017 - 4 A 584/16.A - juris Rn. 27-36). 2. 47 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der klägerische Asylantrag tatsächlich in rechtmäßiger Weise als Zweitantrag bewertet und daher nur unter den erschwerten Voraussetzungen von § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG zulässig wäre, wäre das Bundesamt nichtsdestotrotz gehalten, über den Asylantrag vollumfänglich zu entscheiden, d.h. ein Asylverfahren durchzuführen. a) 48 Danach liegen Wiederaufgreifensgründe nur vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), Wiederaufgreifensgründe entsprechend der Zivilprozessordnung vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) und der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden.Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). 49 Eine Änderung der Sachlage ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint. Bei Dauersachverhalten ist eine Änderung erst dann anzunehmen, wenn die Schwelle zur Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten nachträglichen Sachverhaltsänderung überschritten wurde, wenn also eine qualitativ neue Bewertung möglich erscheint (VG Bayreuth, Urteil vom 30.09.2020 - B 2 K 18.31976 - juris). 50 Eine solche Sachlagenänderung besteht hier im Hinblick auf die Entwicklung der Lage für Ahmadis in Pakistan seit März 2018, die ausweislich der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Einzelrichters zu der Annahme veranlasst, dass bekennende Ahmadis, sofern sie von der muslimisch-orthodoxen Mehrheitsbevölkerung bzw. vom Staat als solche erkannt werden, einer beachtlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (VG Sigmaringen, Urteil vom 30.11.2020 - A 13 K 752/18 - juris). Diese Sachlagenänderung, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag in Ungarn fraglos noch nicht eingetreten war, ist ohne Weiteres geeignet, auch auf den Kläger angewandt zu werden und damit, sich zu seinen Gunsten auszuwirken. 51 Der Wiederaufgreifensantrag wäre auch deshalb begründet, weil der Kläger in Gestalt der Mitgliedsbescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat KdÖR neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVG vorgelegt hat. Allein der Umstand, dass er ausweislich der Stellungnahme der ungarischen Dublin-Behörde bereits in Ungarn vorgetragen hat, Ahmadi und deswegen in Pakistan verfolgt worden zu sein, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger schon seinerzeit in Ungarn eine (noch dazu qualifizierte) Mitgliedsbescheinigung über seine Glaubenszugehörigkeit zu den Ahmadiyya vorgelegt hat. Insoweit hat er nur mitgeteilt, dass ihm die ungarischen Behörden nicht geglaubt hätten, dass er Ahmadi ist. Aus der vom Bundesamt beigebrachten Stellungnahme der ungarischen Dublin-Behörde ergibt sich in letzter Konsequenz aber nicht, mit welcher genauen Begründung die Ablehnung des dortigen Asylantrags erfolgt ist. Überwiegendes spricht angesichts der mitgeteilten Formulierung „Briefly the reason of the rejection was that he made inconsistent and contradictory statements“ dafür, dass die konkrete Fluchtgeschichte des Klägers als unglaubhaft bewertet wurde, nicht aber, dass die Religionszugehörigkeit des Klägers zu den Ahmadiyya in Zweifel gezogen wurde und der Kläger eben diese mithilfe einer Mitgliedsbescheinigung bereits dort glaubhaft gemacht hat. Ist aber nicht klar, mit welchem Inhalt bzw. mit welcher Begründung die Ablehnung im Erstbescheid erfolgt ist, geht im Falle der Nichterweislichkeit die Entscheidung zulasten des Bundesamts, welches sich darauf beruft, dass die Voraussetzungen für einen Zweitantrag vorliegen. b) 52 der Kläger war auch im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außer Stande, die Sachlagenänderung bzw. die neuen Beweismittel in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Für die Änderung der tatsächlichen Entwicklung im Herkunftsland ergibt sich dies unschwer schon in aufgrund der zeitlichen Abläufe. Aber auch für die Beibringung einer Mitgliedsbescheinigung kann angesichts der zeitlichen Dauer des ungarischen Asylverfahrens von nur etwas mehr als einem Monat nichts Anderes gelten. Denn in einem so kurzen Zeitraum dürfte es dem Kläger nahezu unmöglich gewesen sein, entweder eine Mitgliedsbescheinigung aus Pakistan oder aus der in Ungarn Exilgemeinde (sofern eine solche dort überhaupt existiert) zu beschaffen. c) 53 Die Dreimonatsfrist des §§ 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG kommt vorliegend aus europarechtlichen Gründen mangels Richtlinienkonformität mit der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (namentlich Art. 40, 51 Abs. 1) nicht zur Anwendung (vgl. NK-AuslR/Marco Bruns, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 71a Rn. 1, 2; Funke-Kaiser, GK Asyl-G, Sept. 2018, § 71, Rn. 39). Selbst wenn man von einer dreimonatigen Präklusionsfrist ausginge, würde ihr Lauf erst ab Belehrung des Betroffenen über diese Frist beginnen. Art. 12 Abs. 1 lit. a) Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU normiert nämlich die Verpflichtung der Behörde, den Antragsteller umfassend in einer ihm verständlichen Sprache über das Verfahren, seine dortigen Rechte und Pflichten sowie die Folgen von Pflichtverstößen zu belehren. Das schließt allemal die Information über Ausschlussfristen für den Asylvortrag ein. Kann eine entsprechende, wirksame Belehrung nicht nachgewiesen werden, geht dies zulasten der Behörde. 54 Vorliegend wurde der Kläger zwar sowohl im Rahmen des Fragebogens als auch des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags dazu aufgefordert, neue Umstände bzw. Erkenntnisse vorzutragen, die sich seit dem erfolglosen Verfahren im ersten Mitgliedstaat ergeben haben. Dass er dabei aber über die Dreimonatsfrist (noch dazu in einer ihm verständlichen Sprache) belehrt worden wäre, ist der Bundesamtsakte nicht zu entnehmen. Davon abgesehen hat der Kläger allein die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise erhalten. 55 Schließlich kommt hinsichtlich der Sachlagenänderung im Herkunftsstaat hinzu, dass von dem Kläger schwerlich verlangt werden kann, diese substantiiert geltend zu machen. Denn insoweit handelt es sich nicht um in seine Sphäre fallende Umstände, sondern um eine allgemeine Entwicklung im Verfolgerstaat, aus dem er etwaig aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geflohen ist. 56 Nach alledem liegen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das Bundesamt sowohl aufgrund von § 51 Abs. 1 Nr. 1 als auch Nr. 2 VwVfG vor. 3. 57 Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig kann auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage (des §§ 29 Abs. 1 AsylG) gestützt werden. 4. 58 Neben der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung ist auch die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (Ziff. 2 des Bescheids), die Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 4) aufzuheben. Denn diese sind infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verfrüht ergangen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21) bzw. in der Folge gegenstandslos geworden. 5. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Gründe 33 Nach Übertragung des Rechtsstreits auf diesen entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. 34 Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung von 11.02.2021 entschieden werden, da die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor mit der Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. 35 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG statthaft und nicht verfristet. Das Gericht begreift diesen Hilfsantrag bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) als Klarstellung und nicht als Klageerweiterung zu dem mit der Klageschrift angekündigten bloßen Anfechtungsantrag. Denn Gegenstand des angegriffenen Bescheids ist in dessen Ziff. 2 die auf § 31 Abs. 3 AsylG gestützte Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Wege des hilfsweisen Verpflichtungsantrags, im Übrigen aber ebenfalls nur mit dem Anfechtungsantrag angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 1 C 4.16 - juris Rn. 21). Bereits mit dem Anfechtungsantrag hat der Kläger aber zum Ausdruck gebracht, dass er auch gegen diesen vorgehen will. So verstanden ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag sachdienlich, statthaft und auch ansonsten zulässig. 36 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 28.02.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 37 Zwar geht das Bundesamt zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt zurecht davon aus, dass es sich formal um eine Zweitantragskonstellation handelt (dazu 1. a)). Dennoch ist der in Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers nicht unter den Voraussetzungen der §§ 71a, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern materiell als Erstbescheid zu bescheiden (dazu 1. b) und c)). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, lägen hier jedenfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vor und gebieten eine erneute Entscheidung des Bundesamts über den klägerischen Asylantrag mit vollinhaltlicher Prüfung (dazu 2.). 1. a) 38 Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. 39 § 71a AsylG setzt damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat voraus (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - juris Rn. 22 ff.; BayVGH, Urteil vom 03.12.2015 - 13a B 15.50069 - juris Rn. 24 ff.). Da die Annahme einer Zweitantragskonstellation für den Betroffenen mit Einschränkungen seiner Rechte verbunden ist, obliegt es dem Bundesamt, den negativen Abschluss des Erstverfahrens im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu belegen; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Welche Anforderungen im Einzelnen an die Nachforschungspflicht des Bundesamtes zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Erforderlich sind grundsätzlich tragfähige Informationen zum Verfahrensstand und zum Tenor einer ggfs. getroffenen Entscheidung in dem Mitgliedstaat. Die hierfür erforderlichen Informationen kann das Bundesamt auf Grundlage des Art. 34 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. g Dublin III-VO von dem anderen Mitgliedstaat erlangen. Soweit dies für die Beurteilung, ob Wiederaufnahmegründe iSd § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen, erforderlich ist, kann es – mit schriftlicher Zustimmung des Antragstellers – nach Art. 34 Abs. 3 Dublin-III-VO den anderen Mitgliedstaat auch ersuchen, ihm die Gründe, die dem dort gestellten Antrag des Antragstellers zugrunde lagen, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Eine Pflicht, ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls stets durch Vorlage des Tenors und/oder der Gründe der ablehnenden mitgliedstaatlichen Entscheidung den erfolglosen Abschluss nachzuweisen oder gar in jedem Fall die Akten des anderen Mitgliedsstaats beizuziehen, besteht hingegen nicht. Bei der Aufklärung des Sachverhalts ist zudem der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten (§ 15 AsylG) heranzuziehen (zum Ganzen BeckOK AuslR/Dickten, 28. Ed. 1.1.2021, AsylG § 71a Rn. 3). 40 Dies maßstabsbildend zugrunde gelegt, steht fest, dass der Kläger in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat und dieser dort bestandskräftig abgelehnt wurde, das Asylverfahren mithin i. S. d. Vorschrift in Ungarn „erfolglos abgeschlossen“ wurde. Zwar hat der Kläger im Verwaltungsverfahren widersprüchliche Angaben zur der Frage gemacht, ob er in Ungarn ein Asylverfahren betrieben hat. In der letzten Anhörung wie auch im gerichtlichen Verfahren hat er aber eingeräumt bzw. nicht mehr bestritten, in Ungarn ein Asylverfahren durchlaufen zu haben und gegen die ablehnende Entscheidung vergeblich um gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht zu haben. Diese Verlautbarung deckt sich mit den im Wege des Info Request nach Art. 34 Abs. 3 Dublin III-VO gewonnenen Erkenntnissen des Bundesamts (AS. 113 der elektronischen Bundesamtsakte), wonach der Kläger am 09.09.2016 in Ungarn Asyl beantragt hat und gegen die Ablehnung desselben vom 07.11.2016 vergeblich um Rechtsschutz nachgesucht hat. Hinzu kommt, dass das Bundesamt durch die Mitteilung der ungarischen Dublin-Behörde vom 07.10.2019 noch weitergehende Erkenntnisse über Inhalt und Ausgang des dortigen Asylverfahrens gewonnen und dem Gericht mitgeteilt hat: In diesem Schreiben heißt es in Ergänzung der bisherigen Erkenntnisse, dass das dortige Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei und die Begründung darin liege, dass der Kläger die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten religiösen Gruppe nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, seine diesbezüglichen Ausführungen vielmehr inkonsistent und widersprüchlich gewesen seien. Weitergehende Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung können vom Bundesamt auch bei strenger Maßstabsbildung nicht verlangt werden. Hinzukommt, worauf das Bundesamt zurecht hinweist, dass auch den Kläger insoweit eine Nachweis- und Mitwirkungspflicht trifft. Dieser ist er allerdings nicht nachgekommen, hat die ihm ausgehändigten Unterlagen aus Ungarn vielmehr willentlich beseitigt. Angesichts des Umstands, dass der Kläger in Rahmen seiner Anhörung am 15.01.2018 ferner angegeben hat, dass die in der Anhörung vom 16.03.2017 vorgetragenen Gründe dieselben sein, die auch in Ungarn geltend gemacht habe, bestehen im Ergebnis keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Bewertung des streitgegenständlichen Asylverfahrens als Zweitantrag nicht vorlägen. Einer Beibringung/Vorlage des Tenors und/oder der Gründe der ablehnenden Entscheidung im Erstverfahren im anderen Mitgliedstaat seitens des Bundesamts bedarf es nicht (wie hier VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 09.04.2020 - 10 K 9560/18.A - juris Rn. 31 ff. = BeckRS 2020, 9080 Rn. 32 m. w. N. zur a. A.). b) 41 Dessen ungeachtet darf das Bundesamt dem Kläger den Umstand, dass er bereits in Ungarn ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, nicht „vorhalten“ und seinen Asylantrag in Deutschland nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG prüfen, weil das Asylverfahren in Ungarn unter systematischen Mängeln litt und daher für das nationale Asylverfahren keine Bindungswirkung auslösen kann. 42 Bedenken, auf das in dem anderen Mitgliedstaat durchgeführte und erfolglos abgeschlossene Asylverfahren abzustellen, können nur in absoluten Ausnahmefällen dann bestehen, wenn das Verfahren wegen systemischer Mängel nicht in Einklang mit den Regeln der GFK und der EMRK durchgeführt worden ist: Grundsätzlich gilt aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der bei der Durchführung von Unionsrecht stets anzuwendenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh - sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, Rn. 82 f. und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, beck-online Rn. 78 bis 80; hierzu OVG RP, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10434/19.OVG - juris Rn. 31). Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten gelten allerdings Ausnahmen in bestimmten Fallkonstellationen. Insbesondere ist es nicht auszuschließen, dass das gemeinsame europäische System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung in den bereits schutzgewährenden Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 82 f.). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90; sowie Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 -, juris Rn. 38). Dieser Maßstab ist entsprechend im Rahmen des § 71a AsylG bei der Prüfung anzulegen, ob das Verfahren als solches in Anwendung der GRCh, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK durchgeführt worden ist. Der Berücksichtigung eines Erstverfahrens im Rahmen des § 71a AsylG kann der Asylbewerber zwar begegnen, aber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Dezember 2019, § 71a AsylG Rn. 20). Es kommt daher nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Asylbewerber dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war; derartige individuelle Erfahrungen sind vielmehr lediglich in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, beck-online [zur Überstellung nach der Dublin II-VO]). Systemische Schwachstellen müssen nicht nur strukturell bedingt sein, sondern außerdem aus der Sicht des nun befassten Staates offensichtlich sein (vgl. zu letzterem EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 94). Es müssen Defizite vorliegen, die vorhersehbar sind, weil sie im Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedsstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Die Bedingungen im zuständigen Mitgliedstaat müssen auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; zum Ganzen OVG RP, Beschluss vom 01.07.2020 - 13 A 10434/19.OVG - juris Rn. 34 f.). Eine unmenschliche Behandlung, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh begründet, kann auch in der Gefahr liegen, dass ein Antragsteller in sein Herkunftsland abgeschoben wird, ohne dass ernsthaft geprüft worden ist, ob sein Asylantrag begründet ist, und ohne dass er einen wirksamen Rechtsbehelf einlegen konnte (vgl. EGMR NVwZ 2011, 413 (417)). In diesen eng begrenzten Ausnahmefällen ist Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und damit eine Ablehnung der Voraussetzungen für die Einordnung des Asylantrags als Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG ausnahmsweise gerechtfertigt (vgl. BeckOK AuslR/Dickten, 28. Ed. 1.1.2021, AsylG § 71a Rn. 6). c) 43 Ausgehend hiervon kann/darf die ablehnende Entscheidung aus Ungarn nicht die Grundlage für die Behandlung des Asylantrags des Klägers in Deutschland als Zweitantrag sein. Denn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag des Klägers in Ungarn bestanden hinsichtlich des ungarischen Asylsystems systemische Mängel. 44 Ausweislich der einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, der sich seinerzeit auch der erkennende Einzelrichter in seiner damaligen Spruchpraxis angeschlossen hatte, wies das ungarische Asylsystem systemische Mängel im Sinne der zitierten rechtsprechende des Europäischen Gerichtshofs auf. Auch der Europäische Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 17.12.2020 (Az. C-808/18, Pressemitteilung des EuGH Nr. 161/2020 v. 17.12.2020) darin, dass Ungarn an der serbisch-ungarischen Grenze seit dem Jahr 2015 Transitzonen eingerichtet hat, in denen die Asylverfahren durchgeführt wurden, einen Verstoß gegen die in der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (namentlich Art. 6 i.V.m. Art. 3 sowie Art. 46 Abs. 5), der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG (namentlich Art. 5, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1) sowie der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (namentlich Art. 2 Buchst. h) vorgesehenen materiellen und prozessualen Garantien erkannt. 45 Schon seinerzeit hatte die überwiegende Mehrzahl der (Ober-)Verwaltungsgerichte das ungarische Asylsystem angesichts der Internierungspraxis mit haftähnlichen Bedingungen in Transitzonen bzw. in klassischen Haftanstalten sowie der Abschiebungspraxis insbesondere nach Serbien unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK als mit Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK unvereinbar angesehen (etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 05.07.2016 - A 11 S 976/16 - juris Rn. 34-40; vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris Rn. 34-42; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 43-57; SaarlOVG, Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 25-29; BayVGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.50003 - juris Rn. 23-34). 46 Darüber hinaus haben die zitierten gerichtlichen Entscheidungen allesamt judiziert, dass es sich bei den dargestellten Mängeln nicht um singuläre Verfahrensverstöße, sondern um nur einen Aspekt von systemisch angelegten, grundsätzlichen Defiziten des ungarischen Asylsystems handelt und sich die rechtlichen und tatsächlichen Asylverfahrens Defizite in die generelle Ausrichtung der ungarischen Flüchtlingspolitik und -gesetzgebung einfügen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2016 - A 11 S 1596/16 - juris Rn. 43 f.; SaarlOVG, Urteil vom 09.03.2017 - 2 A 364/16 - juris Rn. 30-35; NdsOVG, Urteil vom 15.11.2016 - 8 LB 92/15 - juris Rn. 58-63). Damit erscheint klar, dass nicht nur die Aufnahmebedingungen systematisch defizitär waren, sondern – worauf es hier entscheidend ankommt – dass das ungarische Asylverfahrenssystem selbst in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht systemische Mängel aufweist. So hat auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht seinerzeit (für Juni 2017) erkannt, dass das ungarische Asylrecht und die Aufnahmebedingungen davon geprägt sind, den Zugang zu Asyl im Land zu beschränken bzw. zu behindern und es sich dabei um systemische Mängel handelt, die die ernste Gefahr bergen, dass Asylsuchenden der Zugang zu einer Sachprüfung ihres Asylantrags verschlossen bleibt (SächsOVG, Urteil vom 06.06.2017 - 4 A 584/16.A - juris Rn. 27-36). 2. 47 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der klägerische Asylantrag tatsächlich in rechtmäßiger Weise als Zweitantrag bewertet und daher nur unter den erschwerten Voraussetzungen von § 71a AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1-3 VwVfG zulässig wäre, wäre das Bundesamt nichtsdestotrotz gehalten, über den Asylantrag vollumfänglich zu entscheiden, d.h. ein Asylverfahren durchzuführen. a) 48 Danach liegen Wiederaufgreifensgründe nur vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), Wiederaufgreifensgründe entsprechend der Zivilprozessordnung vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) und der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden.Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG). 49 Eine Änderung der Sachlage ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für den Asylbewerber günstigere Entscheidung möglich erscheint. Bei Dauersachverhalten ist eine Änderung erst dann anzunehmen, wenn die Schwelle zur Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten nachträglichen Sachverhaltsänderung überschritten wurde, wenn also eine qualitativ neue Bewertung möglich erscheint (VG Bayreuth, Urteil vom 30.09.2020 - B 2 K 18.31976 - juris). 50 Eine solche Sachlagenänderung besteht hier im Hinblick auf die Entwicklung der Lage für Ahmadis in Pakistan seit März 2018, die ausweislich der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Einzelrichters zu der Annahme veranlasst, dass bekennende Ahmadis, sofern sie von der muslimisch-orthodoxen Mehrheitsbevölkerung bzw. vom Staat als solche erkannt werden, einer beachtlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (VG Sigmaringen, Urteil vom 30.11.2020 - A 13 K 752/18 - juris). Diese Sachlagenänderung, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag in Ungarn fraglos noch nicht eingetreten war, ist ohne Weiteres geeignet, auch auf den Kläger angewandt zu werden und damit, sich zu seinen Gunsten auszuwirken. 51 Der Wiederaufgreifensantrag wäre auch deshalb begründet, weil der Kläger in Gestalt der Mitgliedsbescheinigungen der Ahmadiyya Muslim Jamaat KdÖR neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVG vorgelegt hat. Allein der Umstand, dass er ausweislich der Stellungnahme der ungarischen Dublin-Behörde bereits in Ungarn vorgetragen hat, Ahmadi und deswegen in Pakistan verfolgt worden zu sein, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger schon seinerzeit in Ungarn eine (noch dazu qualifizierte) Mitgliedsbescheinigung über seine Glaubenszugehörigkeit zu den Ahmadiyya vorgelegt hat. Insoweit hat er nur mitgeteilt, dass ihm die ungarischen Behörden nicht geglaubt hätten, dass er Ahmadi ist. Aus der vom Bundesamt beigebrachten Stellungnahme der ungarischen Dublin-Behörde ergibt sich in letzter Konsequenz aber nicht, mit welcher genauen Begründung die Ablehnung des dortigen Asylantrags erfolgt ist. Überwiegendes spricht angesichts der mitgeteilten Formulierung „Briefly the reason of the rejection was that he made inconsistent and contradictory statements“ dafür, dass die konkrete Fluchtgeschichte des Klägers als unglaubhaft bewertet wurde, nicht aber, dass die Religionszugehörigkeit des Klägers zu den Ahmadiyya in Zweifel gezogen wurde und der Kläger eben diese mithilfe einer Mitgliedsbescheinigung bereits dort glaubhaft gemacht hat. Ist aber nicht klar, mit welchem Inhalt bzw. mit welcher Begründung die Ablehnung im Erstbescheid erfolgt ist, geht im Falle der Nichterweislichkeit die Entscheidung zulasten des Bundesamts, welches sich darauf beruft, dass die Voraussetzungen für einen Zweitantrag vorliegen. b) 52 der Kläger war auch im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außer Stande, die Sachlagenänderung bzw. die neuen Beweismittel in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Für die Änderung der tatsächlichen Entwicklung im Herkunftsland ergibt sich dies unschwer schon in aufgrund der zeitlichen Abläufe. Aber auch für die Beibringung einer Mitgliedsbescheinigung kann angesichts der zeitlichen Dauer des ungarischen Asylverfahrens von nur etwas mehr als einem Monat nichts Anderes gelten. Denn in einem so kurzen Zeitraum dürfte es dem Kläger nahezu unmöglich gewesen sein, entweder eine Mitgliedsbescheinigung aus Pakistan oder aus der in Ungarn Exilgemeinde (sofern eine solche dort überhaupt existiert) zu beschaffen. c) 53 Die Dreimonatsfrist des §§ 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG kommt vorliegend aus europarechtlichen Gründen mangels Richtlinienkonformität mit der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (namentlich Art. 40, 51 Abs. 1) nicht zur Anwendung (vgl. NK-AuslR/Marco Bruns, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 71a Rn. 1, 2; Funke-Kaiser, GK Asyl-G, Sept. 2018, § 71, Rn. 39). Selbst wenn man von einer dreimonatigen Präklusionsfrist ausginge, würde ihr Lauf erst ab Belehrung des Betroffenen über diese Frist beginnen. Art. 12 Abs. 1 lit. a) Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU normiert nämlich die Verpflichtung der Behörde, den Antragsteller umfassend in einer ihm verständlichen Sprache über das Verfahren, seine dortigen Rechte und Pflichten sowie die Folgen von Pflichtverstößen zu belehren. Das schließt allemal die Information über Ausschlussfristen für den Asylvortrag ein. Kann eine entsprechende, wirksame Belehrung nicht nachgewiesen werden, geht dies zulasten der Behörde. 54 Vorliegend wurde der Kläger zwar sowohl im Rahmen des Fragebogens als auch des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats und zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags dazu aufgefordert, neue Umstände bzw. Erkenntnisse vorzutragen, die sich seit dem erfolglosen Verfahren im ersten Mitgliedstaat ergeben haben. Dass er dabei aber über die Dreimonatsfrist (noch dazu in einer ihm verständlichen Sprache) belehrt worden wäre, ist der Bundesamtsakte nicht zu entnehmen. Davon abgesehen hat der Kläger allein die Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise erhalten. 55 Schließlich kommt hinsichtlich der Sachlagenänderung im Herkunftsstaat hinzu, dass von dem Kläger schwerlich verlangt werden kann, diese substantiiert geltend zu machen. Denn insoweit handelt es sich nicht um in seine Sphäre fallende Umstände, sondern um eine allgemeine Entwicklung im Verfolgerstaat, aus dem er etwaig aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung geflohen ist. 56 Nach alledem liegen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das Bundesamt sowohl aufgrund von § 51 Abs. 1 Nr. 1 als auch Nr. 2 VwVfG vor. 3. 57 Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig kann auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage (des §§ 29 Abs. 1 AsylG) gestützt werden. 4. 58 Neben der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung ist auch die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (Ziff. 2 des Bescheids), die Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 4) aufzuheben. Denn diese sind infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung verfrüht ergangen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 21) bzw. in der Folge gegenstandslos geworden. 5. 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei.