Urteil
A 4 K 3124/19
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 9/10, die Beklagte 1/10 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. 2 Der am ... geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und in Deutschland geboren. Er ist der Sohn von ... (Klägerin zu 1 im Verfahren A 4 K 5362/17, derzeit ruhend) und ..., welche wohl traditionell miteinander verheiratet sind. Er hat zwei Schwestern (u.a. die Klägerin zu 2 im Verfahren A 4 K 5362/17, geb. am ... 2016). Dem Vater des Klägers und der nicht in einem Klageverfahren befindlichen Schwester (geb. am ... 2014) wurden nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuerkannt (Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge [Bundesamt] vom 20. März 2017 und vom 6. März 2018). Die Anträge der Klägerinnen des Verfahrens A 4 K 5362/17 wurden vom Bundesamt vollumfänglich abgelehnt. 3 Am 26. Februar 2019 haben die Eltern des Klägers beim Bundesamt für diesen einen Asylantrag gestellt. Asylgründe wurden nicht vorgebracht. 4 Mit Bescheid des Bundesamts vom 13. Juni 2019, zugestellt am 18. Juni 2019, wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) abgelehnt, festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4), der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und ihm die Abschiebung nach Nigeria bzw. in einen anderen Staat angedroht (Ziffer 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung nicht geltend gemacht worden sei. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes komme nach dem Vorbringen ebenfalls nicht in Betracht, da kein ernsthafter Schaden drohe. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da davon auszugehen sei, dass die junge, gesunde und erwerbsfähige Mutter des Klägers den Kläger und sich selbst versorgen können werde. 5 Der Kläger hat am 29. Juni 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass bei ihm nicht ebenfalls wie bei seinem Vater und seiner Schwester ein Abschiebungsverbot festgestellt worden sei. 6 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 7 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Nigeria vorliegt, und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juni 2019 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. 8 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 11 Mit Beschluss vom 15. März 2021 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. 12 Die Beteiligten sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. 13 Dem Gericht liegen die Behördenakte des Klägers sowie die Gerichtsakte des Verfahrens A 4 K 5362/17 vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 1. a. Über die Klage kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, da die Kammer diesem den Rechtsstreit übertragen hat, vgl. § 76 Abs. 1 AsylG. 15 b. Das Gericht konnte verhandeln und kann entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. 16 2. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig, soweit gegenüber dem Kläger die Abschiebung angedroht und in Folge dessen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot festgesetzt (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17 -, juris Rn. 70 ff.) wurde, und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist er nicht zu beanstanden. 17 a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). 18 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist – im Einklang mit dem unionsrechtlichen und dem internationalen Flüchtlingsrecht – ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 19 Für den Nachweis der begründeten Furcht vor Verfolgung genügt für Ereignisse außerhalb des Aufnahmelandes mit Rücksicht auf die insoweit naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers grundsätzlich deren Glaubhaftmachung (vgl. auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Dabei obliegt es dem Asylbewerber, seine guten Gründe für eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d.h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine asylrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f.). 20 Eigene Gründe, die für den Nachweis der begründeten Furcht vor Verfolgung genügten, wurden nicht vorgebracht. Auch aus dem Vorbringen der Eltern in deren Verfahren (vgl. hierzu die Zusammenfassung des Vorbringens des Vaters im Bescheid vom 20. März 2017 sowie das Anhörungsprotokoll der Mutter vom 13. Februar 2017, BAS 84 ff. im Verfahren A 4 K 5362/17) lassen sich keine flüchtlingsrelevanten Gründe entnehmen. 21 b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. 22 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgungsmaßnahmen sind politisch, wenn sie auf asylerhebliche persönliche Merkmale oder Eigenschaften abzielen. In Anlehnung an die Begriffsbestimmung des Art 1 A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist eine Verfolgung als „politisch“ anzusehen, wenn sie auf bestimmte persönliche Merkmale abzielt, nämlich auf Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Politische Verfolgung ist dadurch geprägt, dass sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen ( Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Art. 16a GG Rn. 40). 23 Auch hier fehlt es aus den oben genannten Gründen (siehe a.) an der Glaubhaftmachung des Asylanspruchs. 24 c. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) besteht ebenfalls nicht. 25 Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). 26 Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Todesstrafe oder Folter drohte, sind ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zuteilwürde. Auch herrscht derzeit in Nigeria kein landesweiter oder eine Region betreffender Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (EASO, Country Guidance: Nigeria (Stand: Februar 2019), S. 23 ff.), der – wie hier – ohne weitere relevante individuelle Umstände zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führt (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 35 ff.; EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19 ff.). 27 c. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. 28 aa. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass es den Eltern, insbesondere dem Vater des Klägers gelingen wird, in Nigeria den Lebensunterhalt der Familie des Klägers zu sichern. 29 Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. Dazu müssen jedoch ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. 30 Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann daher zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (siehe zu alledem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 162 ff.). 31 Bei dem nationalen Abschiebungsschutz sind (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nationaler Abschiebungsschutz ist für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen; eine Gewährung von „Familienabschiebungsschutz“ kennt das nationale Recht nicht. Die Regelungen zum Familienasyl (§ 26 AsylG) sind auf den Abschiebungsschutz nach nationalem Recht weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 14). Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff.). 32 bb. Die Lage in Nigeria stellt sich wie folgt dar. Die wirtschaftliche Lage ist für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig. Mehr als zwei Fünftel der Bevölkerung in Nigeria leben in absoluter Armut. Über 50 % der jungen Menschen sind arbeitslos. Offizielle Statistiken über die Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an, allerdings wies die nigerianische Wirtschaft im letzten Quartal 2019 erstmals wieder seit 2016/2017 ein Wachstum auf. 33 Durch das Coronavirus hat sich die Lage verschlechtert (siehe hierzu insbesondere OCHA, https://reliefweb.int/report/nigeria/nigeria-situation-report-21-jan-2021, zuletzt aufgerufen am 7. Juni 2021; vgl. zur Corona-Situation auch VG Würzburg, Urteil vom 10. August 2020 - W 8 K 20.30485 -, juris Rn. 36). Für das Jahr 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet, allerdings lässt sich bereits in der zweiten Jahreshälfte 2020 ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellen und wird für das Jahr 2021 ein Wachstum von 2,2 % bis hin zu 2,5 % (iMMAP, Covid-19 Situation Analysis (April 2021), S. 5) erwartet. Eine weitere und dauerhafte Verschlechterung der Situation ist damit nicht zu erwarten. Die nigerianische Regierung versucht, der Situation mit Notfallfonds und Konjunkturpaketen entgegenzusteuern (The Africa Report vom 20. April 2020, https://www.theafricareport.com/26444/coronavirus-recession-in-nigeria-likely-despite-measures-in-place), der Internationale Währungsfonds hat Soforthilfen in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar gewährt (https://www.imf.org/en/News/Articles/2020/04/28/pr20191-nigeria-imf-executive-board-approves-emergency-support-to-address-covid-19) und der informelle Wirtschaftssektor kann nach weitgehender Aufhebung der Ausgangssperren wohl wieder aufgenommen werden (Handelsblatt vom 2. Juni 2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html). Die Nigerianische Zentralbank steuert der Situation mit fiskalpolitischen Maßnahmen und der Gewährung von Krediten entgegen (Peterson K. Ozili, Central Bank of Nigeria, Covid-19 pandemic and economic crisis: The Nigerian experience and structural causes, April 2020, S. 11, https://mpra.ub.uni-muenchen.de/99424/1/MPRA_paper_99424.pdf). 34 Darüber hinaus unterstützt die Großfamilie beschäftigungslose Angehörige. Es kann trotz aller zuvor geschilderten Umstände allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen eine Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen sind z.B. die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“. Weiter gibt es als Erwerbsmöglichkeiten das „Minifarming“ sowie das Einflechten von Kunsthaarteilen oder im ländlichen Bereich das Verleihen von Mobiltelefonen für Gespräche (vgl. zu den vorhergehenden Absätzen BFA der Republik Österreich – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 23. November 2020, S. 69 ff.; vom 7. August 2017, S. 66; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, S. 23). 35 cc. Unter Zugrundelegung des oben aufgezeigten Maßstabs und der soeben geschilderten Verhältnisse ist davon auszugehen, dass es dem Vater des Klägers – der ebenso wenig aufgrund des ihm zustehenden Aufenthaltsrechts (§ 25 Abs. 3 AufenthG) bei der Rückkehrprognose auszuklammern ist wie die Schwester des Klägers – als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann im Fall einer Rückkehr gelingen wird, durch eine Arbeitsaufnahme ein kleines Einkommen zu erzielen, um damit für sich und seine Familie (bestehend aus seiner Lebensgefährtin und seinen drei Kindern) zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (so auch VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 12 L 702/19.A -, juris). Jedenfalls auf Seiten der Mutter des Klägers ist eine Großfamilie vorhanden, auf die notfalls zurückgegriffen werden und die die Familie des Klägers unterstützen kann. So wird es handhabbar sein, dass auch die Mutter einer Beschäftigung zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nachgehen kann, denn es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass Familienmitglieder sich während dieser Zeit um die Kinder – u.a. den Kläger – kümmern. Im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria kann der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen ferner die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms - Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ in Anspruch nehmen, so dass jedenfalls eine anfängliche Unterstützung vorhanden ist, die den Einstieg in das in Nigeria fortzuführende Leben bietet (siehe auch: BFA der Republik Österreich – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, letzte Kurzinformation vom 18. Dezember 2019, S. 55 f.; zur rechtlichen Bedeutung der Rückkehrhilfe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 110 f. m.w.N.). 36 d. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. 37 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Es muss sich daher um eine bestehende individuelle Gefahr handeln ( Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 98). Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit erlangen muss (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris Rn. 7). 38 Aufgrund der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Nigeria (vgl. bereits oben) ergibt sich kein solches Abschiebungsverbot. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Eine solche Anordnung ist im Hinblick auf Nigeria allerdings nicht vorhanden. Ein Abschiebungsverbot ist jedoch ausnahmsweise dann anzuordnen – auch wenn eine Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht vorhanden ist –, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, juris; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 99 m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe befreien kann, er also gleichermaßen mangels jeglicher Lebensgrundlage dem sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 101 m.w.N). 39 Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nach den oben gemachten Ausführungen nicht ersichtlich, insbesondere da insoweit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keinen weitergehenden Schutz entfaltet als § 60 Abs. 5 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 523). 40 Erkrankungen, die zu einem Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift führten, liegen ebenfalls nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden. 41 e. Allerdings ist die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG basierende Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung (§ 38 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig. Denn es besteht aufgrund des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Vater des Klägers (und für seine Schwester – und dem ihm danach zustehenden Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 3 AufenthG) ein inländisches Abschiebungsverbot nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, vgl. zu den Voraussetzungen Haedicke , in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 13.10.2020, Rn. 32 ff.; Kluth/Breidenbach , in: BeckOK, AuslR, 29. Ed. 1.1.2021, § 60a AufenthG Rn. 15). Die Trennung des im Dezember 2018 geborenen und mithin erst zwei Jahre und sechs Monate alten Klägers von dessen Vater ist ihm allein aufgrund seines Alters nicht zumutbar. 42 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 - und Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, beide bei juris) ergibt sich, dass die in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie – RFRL) genannten Belange in jedem Verfahrensstadium der Rückkehrentscheidung (hier der Abschiebungsandrohung) zu berücksichtigen sind (v.a. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris Rn. 51). Dies führt entgegen dem bisherigen Verständnis der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage dazu, dass das Bundesamt – und auch das Verwaltungsgericht – inländische Abschiebungsverbote, die jedenfalls Art. 5 RFRL zu entnehmen sind, zu berücksichtigen hat (siehe hierzu auch Roß, NVwZ 2021, 553 [554]; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris). 43 Zwar soll nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Die Vorschrift knüpft an Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG an. Danach sollen die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen (siehe hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris Rn. 94). Demzufolge ist es den Mitgliedstaaten möglich, eine einheitliche Entscheidung, die auch – wie hier – die Rückkehrentscheidung beinhaltet, zu treffen. Indes befreit diese Möglichkeit die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, die in Art. 5 RFRL genannten Belange in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen. 44 Nach den oben zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere des Urteils C-441/19, sind die in Art. 5 RFRL genannten Belange in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris Rn. 100). So heißt es dort im Hinblick auf den Belang des Kindeswohls (Art. 5 Buchst. a) RFRL), dass Art. 5 Buchst. a) RFRL zur Folge hat, dass ein Mitgliedstaat, der den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen in Betracht zieht, in allen Stadien des Verfahrens zwingend das Wohl des Kindes zu berücksichtigen hat (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris Rn. 44). Die den Mitgliedstaat darüber hinaus treffende Pflicht nach Art. 10 RFRL (– die von dem OVG Nordrhein-Westfalen [Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris Rn. 92 ff.] zur Verneinung der Vergleichbarkeit der Sachverhaltskonstellationen herangezogen wird –) ändert hieran nichts, denn „[d]as Vorliegen einer solchen Pflicht befreit den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht von den übrigen Prüfpflichten gemäß der RL 2008/115/EG. Insbesondere schreibt Art. 5 Buchst. a RL 2008/115/EG – wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt – vor, dass das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist“ (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris Rn. 51). 45 Die für Art. 5 Buchst. a) RFRL aufgestellten Grundsätze sind ohne weiteres auf die übrigen Belange des Art. 5 RFRL, jedenfalls die des Art. 5 Buchst. b) RFRL, übertragbar (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris Rn. 41). 46 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen, die an die Möglichkeit, eine den Aufenthalt beendenden Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verknüpfen, gestellt werden (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris Rn. 92 ff.). In der Gnandi-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten, da eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat – ungeachtet dessen, ob eine Rückkehrentscheidung gleich nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung ergangen ist –, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung haben muss, es den Betroffenen ermöglichen müssen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretenen Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris Rn. 64). Denn die dort etablierten Voraussetzungen beziehen sich ausdrücklich auf das Eintreten einer Änderung – auch in Bezug auf die Belange des Art. 5 RFRL – nach Erlass der Rückkehrentscheidung, enthalten allerdings keine Aussage darüber, wie die in Art. 5 RFRL genannten Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung zu würdigen sind, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen, insbesondere nicht dazu, ob eine Berücksichtigung dieser Belange bei einer nachgelagerten Entscheidung – wie hier dem Vollzug der Abschiebungsandrohung – ausreichend ist. Gleiches gilt für die dieses Urteil aufgreifenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (siehe hierzu v.a. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 18 ff., insb. Rn 22). 47 In Betracht kommt im vorliegenden Fall auf Basis des Art. 5 Buchst. b) RFRL die Berücksichtigung der familiären Belange hinsichtlich des Vaters und der Schwester des Klägers, denen ein nationales Abschiebungsverbot zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bekommen werden bzw. bereits haben. 48 f. Nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es dem auf § 11 Abs. 1 AufenthG beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbot an dem hierfür notwendigen Anknüpfungspunkt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 49 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Das Gericht macht vom Ermessen über die Entscheidung, das Urteil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. 50 Die (Sprung-)Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob inländische Abschiebungsverbote (bereits) bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat, § 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Gründe 14 1. a. Über die Klage kann durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, da die Kammer diesem den Rechtsstreit übertragen hat, vgl. § 76 Abs. 1 AsylG. 15 b. Das Gericht konnte verhandeln und kann entscheiden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. 16 2. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig, soweit gegenüber dem Kläger die Abschiebung angedroht und in Folge dessen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot festgesetzt (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17 -, juris Rn. 70 ff.) wurde, und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist er nicht zu beanstanden. 17 a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). 18 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist – im Einklang mit dem unionsrechtlichen und dem internationalen Flüchtlingsrecht – ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 19 Für den Nachweis der begründeten Furcht vor Verfolgung genügt für Ereignisse außerhalb des Aufnahmelandes mit Rücksicht auf die insoweit naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten des Ausländers grundsätzlich deren Glaubhaftmachung (vgl. auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU). Dabei obliegt es dem Asylbewerber, seine guten Gründe für eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d.h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass er bei verständiger Würdigung eine asylrechtlich relevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f.). 20 Eigene Gründe, die für den Nachweis der begründeten Furcht vor Verfolgung genügten, wurden nicht vorgebracht. Auch aus dem Vorbringen der Eltern in deren Verfahren (vgl. hierzu die Zusammenfassung des Vorbringens des Vaters im Bescheid vom 20. März 2017 sowie das Anhörungsprotokoll der Mutter vom 13. Februar 2017, BAS 84 ff. im Verfahren A 4 K 5362/17) lassen sich keine flüchtlingsrelevanten Gründe entnehmen. 21 b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. 22 Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgungsmaßnahmen sind politisch, wenn sie auf asylerhebliche persönliche Merkmale oder Eigenschaften abzielen. In Anlehnung an die Begriffsbestimmung des Art 1 A Nr. 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist eine Verfolgung als „politisch“ anzusehen, wenn sie auf bestimmte persönliche Merkmale abzielt, nämlich auf Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Politische Verfolgung ist dadurch geprägt, dass sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen ( Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, Art. 16a GG Rn. 40). 23 Auch hier fehlt es aus den oben genannten Gründen (siehe a.) an der Glaubhaftmachung des Asylanspruchs. 24 c. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) besteht ebenfalls nicht. 25 Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden – wie die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht (§ 4 Abs. 1 AsylG). 26 Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Todesstrafe oder Folter drohte, sind ebenso wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zuteilwürde. Auch herrscht derzeit in Nigeria kein landesweiter oder eine Region betreffender Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (EASO, Country Guidance: Nigeria (Stand: Februar 2019), S. 23 ff.), der – wie hier – ohne weitere relevante individuelle Umstände zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führt (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 35 ff.; EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 21 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19 ff.). 27 c. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. 28 aa. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein – hier einzig in Betracht kommender – Verstoß gegen Art. 3 EMRK ist nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass es den Eltern, insbesondere dem Vater des Klägers gelingen wird, in Nigeria den Lebensunterhalt der Familie des Klägers zu sichern. 29 Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Dies gilt auch dann, wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt. Dazu müssen jedoch ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt. 30 Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann daher zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (siehe zu alledem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 162 ff.). 31 Bei dem nationalen Abschiebungsschutz sind (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nationaler Abschiebungsschutz ist für jeden Ausländer einzeln und gesondert zu prüfen; eine Gewährung von „Familienabschiebungsschutz“ kennt das nationale Recht nicht. Die Regelungen zum Familienasyl (§ 26 AsylG) sind auf den Abschiebungsschutz nach nationalem Recht weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 14). Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff.). 32 bb. Die Lage in Nigeria stellt sich wie folgt dar. Die wirtschaftliche Lage ist für einen großen Teil der Bevölkerung Nigerias schwierig. Mehr als zwei Fünftel der Bevölkerung in Nigeria leben in absoluter Armut. Über 50 % der jungen Menschen sind arbeitslos. Offizielle Statistiken über die Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, diesbezüglich Programme umzusetzen. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an, allerdings wies die nigerianische Wirtschaft im letzten Quartal 2019 erstmals wieder seit 2016/2017 ein Wachstum auf. 33 Durch das Coronavirus hat sich die Lage verschlechtert (siehe hierzu insbesondere OCHA, https://reliefweb.int/report/nigeria/nigeria-situation-report-21-jan-2021, zuletzt aufgerufen am 7. Juni 2021; vgl. zur Corona-Situation auch VG Würzburg, Urteil vom 10. August 2020 - W 8 K 20.30485 -, juris Rn. 36). Für das Jahr 2020 wird aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Nigeria und der drastisch gesunkenen Erdölpreise mit einer Schrumpfung des nigerianischen BIP um 4,4 % gerechnet, allerdings lässt sich bereits in der zweiten Jahreshälfte 2020 ein Wiederanziehen der Konjunktur feststellen und wird für das Jahr 2021 ein Wachstum von 2,2 % bis hin zu 2,5 % (iMMAP, Covid-19 Situation Analysis (April 2021), S. 5) erwartet. Eine weitere und dauerhafte Verschlechterung der Situation ist damit nicht zu erwarten. Die nigerianische Regierung versucht, der Situation mit Notfallfonds und Konjunkturpaketen entgegenzusteuern (The Africa Report vom 20. April 2020, https://www.theafricareport.com/26444/coronavirus-recession-in-nigeria-likely-despite-measures-in-place), der Internationale Währungsfonds hat Soforthilfen in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar gewährt (https://www.imf.org/en/News/Articles/2020/04/28/pr20191-nigeria-imf-executive-board-approves-emergency-support-to-address-covid-19) und der informelle Wirtschaftssektor kann nach weitgehender Aufhebung der Ausgangssperren wohl wieder aufgenommen werden (Handelsblatt vom 2. Juni 2020, https://www.handelsblatt.com/politik/international/pandemie-das-coronavirus-verschaerft-die-wirtschaftlichen-und-sozialen-probleme-afrikas/25873896.html). Die Nigerianische Zentralbank steuert der Situation mit fiskalpolitischen Maßnahmen und der Gewährung von Krediten entgegen (Peterson K. Ozili, Central Bank of Nigeria, Covid-19 pandemic and economic crisis: The Nigerian experience and structural causes, April 2020, S. 11, https://mpra.ub.uni-muenchen.de/99424/1/MPRA_paper_99424.pdf). 34 Darüber hinaus unterstützt die Großfamilie beschäftigungslose Angehörige. Es kann trotz aller zuvor geschilderten Umstände allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existentiellen Grundbedürfnisse aus selbständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen eine Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen sind z.B. die Eröffnung einer mobilen Küche für „peppersoup“, „garri“ oder „pounded yam“. Weiter gibt es als Erwerbsmöglichkeiten das „Minifarming“ sowie das Einflechten von Kunsthaarteilen oder im ländlichen Bereich das Verleihen von Mobiltelefonen für Gespräche (vgl. zu den vorhergehenden Absätzen BFA der Republik Österreich – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria vom 23. November 2020, S. 69 ff.; vom 7. August 2017, S. 66; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria vom 5. Dezember 2020, S. 23). 35 cc. Unter Zugrundelegung des oben aufgezeigten Maßstabs und der soeben geschilderten Verhältnisse ist davon auszugehen, dass es dem Vater des Klägers – der ebenso wenig aufgrund des ihm zustehenden Aufenthaltsrechts (§ 25 Abs. 3 AufenthG) bei der Rückkehrprognose auszuklammern ist wie die Schwester des Klägers – als erwachsenem und arbeitsfähigem Mann im Fall einer Rückkehr gelingen wird, durch eine Arbeitsaufnahme ein kleines Einkommen zu erzielen, um damit für sich und seine Familie (bestehend aus seiner Lebensgefährtin und seinen drei Kindern) zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (so auch VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 12 L 702/19.A -, juris). Jedenfalls auf Seiten der Mutter des Klägers ist eine Großfamilie vorhanden, auf die notfalls zurückgegriffen werden und die die Familie des Klägers unterstützen kann. So wird es handhabbar sein, dass auch die Mutter einer Beschäftigung zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nachgehen kann, denn es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass Familienmitglieder sich während dieser Zeit um die Kinder – u.a. den Kläger – kümmern. Im Fall einer freiwilligen Rückkehr nach Nigeria kann der Kläger bei Vorliegen der Voraussetzungen ferner die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms - Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ in Anspruch nehmen, so dass jedenfalls eine anfängliche Unterstützung vorhanden ist, die den Einstieg in das in Nigeria fortzuführende Leben bietet (siehe auch: BFA der Republik Österreich – Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, Gesamtaktualisierung vom 12. April 2019, letzte Kurzinformation vom 18. Dezember 2019, S. 55 f.; zur rechtlichen Bedeutung der Rückkehrhilfe VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris Rn. 110 f. m.w.N.). 36 d. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht. 37 Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei sind solche Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Es muss sich daher um eine bestehende individuelle Gefahr handeln ( Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 98). Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit erlangen muss (BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris Rn. 7). 38 Aufgrund der allgemeinen schlechten Versorgungslage in Nigeria (vgl. bereits oben) ergibt sich kein solches Abschiebungsverbot. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Eine solche Anordnung ist im Hinblick auf Nigeria allerdings nicht vorhanden. Ein Abschiebungsverbot ist jedoch ausnahmsweise dann anzuordnen – auch wenn eine Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG nicht vorhanden ist –, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, juris; Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 99 m.w.N.). Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe befreien kann, er also gleichermaßen mangels jeglicher Lebensgrundlage dem sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. Bergmann , in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 60 AufenthG Rn. 101 m.w.N). 39 Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nach den oben gemachten Ausführungen nicht ersichtlich, insbesondere da insoweit § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keinen weitergehenden Schutz entfaltet als § 60 Abs. 5 AufenthG (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 523). 40 Erkrankungen, die zu einem Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen im Sinne dieser Vorschrift führten, liegen ebenfalls nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden. 41 e. Allerdings ist die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG basierende Abschiebungsandrohung mit Fristsetzung (§ 38 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig. Denn es besteht aufgrund des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für den Vater des Klägers (und für seine Schwester – und dem ihm danach zustehenden Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 3 AufenthG) ein inländisches Abschiebungsverbot nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, vgl. zu den Voraussetzungen Haedicke , in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - familiäre Gründe, Stand: 13.10.2020, Rn. 32 ff.; Kluth/Breidenbach , in: BeckOK, AuslR, 29. Ed. 1.1.2021, § 60a AufenthG Rn. 15). Die Trennung des im Dezember 2018 geborenen und mithin erst zwei Jahre und sechs Monate alten Klägers von dessen Vater ist ihm allein aufgrund seines Alters nicht zumutbar. 42 Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 - und Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, beide bei juris) ergibt sich, dass die in Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie – RFRL) genannten Belange in jedem Verfahrensstadium der Rückkehrentscheidung (hier der Abschiebungsandrohung) zu berücksichtigen sind (v.a. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris Rn. 51). Dies führt entgegen dem bisherigen Verständnis der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage dazu, dass das Bundesamt – und auch das Verwaltungsgericht – inländische Abschiebungsverbote, die jedenfalls Art. 5 RFRL zu entnehmen sind, zu berücksichtigen hat (siehe hierzu auch Roß, NVwZ 2021, 553 [554]; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris). 43 Zwar soll nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Abschiebungsandrohung mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Die Vorschrift knüpft an Art. 6 Abs. 6 RL 2008/115/EG an. Danach sollen die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert werden, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen (siehe hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris Rn. 94). Demzufolge ist es den Mitgliedstaaten möglich, eine einheitliche Entscheidung, die auch – wie hier – die Rückkehrentscheidung beinhaltet, zu treffen. Indes befreit diese Möglichkeit die Mitgliedstaaten nicht von der Pflicht, die in Art. 5 RFRL genannten Belange in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen. 44 Nach den oben zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere des Urteils C-441/19, sind die in Art. 5 RFRL genannten Belange in jedem Verfahrensstadium zu berücksichtigen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris Rn. 100). So heißt es dort im Hinblick auf den Belang des Kindeswohls (Art. 5 Buchst. a) RFRL), dass Art. 5 Buchst. a) RFRL zur Folge hat, dass ein Mitgliedstaat, der den Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen in Betracht zieht, in allen Stadien des Verfahrens zwingend das Wohl des Kindes zu berücksichtigen hat (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris Rn. 44). Die den Mitgliedstaat darüber hinaus treffende Pflicht nach Art. 10 RFRL (– die von dem OVG Nordrhein-Westfalen [Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris Rn. 92 ff.] zur Verneinung der Vergleichbarkeit der Sachverhaltskonstellationen herangezogen wird –) ändert hieran nichts, denn „[d]as Vorliegen einer solchen Pflicht befreit den betreffenden Mitgliedstaat jedoch nicht von den übrigen Prüfpflichten gemäß der RL 2008/115/EG. Insbesondere schreibt Art. 5 Buchst. a RL 2008/115/EG – wie in Rn. 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt – vor, dass das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen ist“ (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris Rn. 51). 45 Die für Art. 5 Buchst. a) RFRL aufgestellten Grundsätze sind ohne weiteres auf die übrigen Belange des Art. 5 RFRL, jedenfalls die des Art. 5 Buchst. b) RFRL, übertragbar (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris Rn. 41). 46 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Voraussetzungen, die an die Möglichkeit, eine den Aufenthalt beendenden Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verknüpfen, gestellt werden (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris Rn. 92 ff.). In der Gnandi-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wird ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten, da eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat – ungeachtet dessen, ob eine Rückkehrentscheidung gleich nach der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde oder zusammen mit ihr in einer einzigen behördlichen Entscheidung ergangen ist –, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung haben muss, es den Betroffenen ermöglichen müssen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretenen Änderung der Umstände berufen zu können, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung ihrer Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 -, juris Rn. 64). Denn die dort etablierten Voraussetzungen beziehen sich ausdrücklich auf das Eintreten einer Änderung – auch in Bezug auf die Belange des Art. 5 RFRL – nach Erlass der Rückkehrentscheidung, enthalten allerdings keine Aussage darüber, wie die in Art. 5 RFRL genannten Belange bei Erlass der Rückkehrentscheidung zu würdigen sind, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen, insbesondere nicht dazu, ob eine Berücksichtigung dieser Belange bei einer nachgelagerten Entscheidung – wie hier dem Vollzug der Abschiebungsandrohung – ausreichend ist. Gleiches gilt für die dieses Urteil aufgreifenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (siehe hierzu v.a. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 18 ff., insb. Rn 22). 47 In Betracht kommt im vorliegenden Fall auf Basis des Art. 5 Buchst. b) RFRL die Berücksichtigung der familiären Belange hinsichtlich des Vaters und der Schwester des Klägers, denen ein nationales Abschiebungsverbot zuerkannt wurde und die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG bekommen werden bzw. bereits haben. 48 f. Nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung fehlt es dem auf § 11 Abs. 1 AufenthG beruhenden Einreise- und Aufenthaltsverbot an dem hierfür notwendigen Anknüpfungspunkt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 49 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Das Gericht macht vom Ermessen über die Entscheidung, das Urteil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. 50 Die (Sprung-)Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob inländische Abschiebungsverbote (bereits) bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, grundsätzliche Bedeutung hat, § 134 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.