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Urteil

A 14 K 3041/21

VG Sigmaringen 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0207.A14K3041.21.00
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Leitsätze
Zum Anspruch eines abgelehnten Asylbewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über einen Antrag auf Widerruf einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung wegen Geltendmachung eines inländischen Abschiebungshindernisses unter Bezugnahme auf den Aufenthalt eines deutschen Sohnes im Bundesgebiet und Art. 6 GG/Art. 8 EMRK (juris: MRK) im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (RFRL) (juris: EGRL 115/2008).(Rn.33)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 04.05.2021 (gerichtet auf Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.05.2017) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch eines abgelehnten Asylbewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über einen Antrag auf Widerruf einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung wegen Geltendmachung eines inländischen Abschiebungshindernisses unter Bezugnahme auf den Aufenthalt eines deutschen Sohnes im Bundesgebiet und Art. 6 GG/Art. 8 EMRK (juris: MRK) im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (RFRL) (juris: EGRL 115/2008).(Rn.33) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 04.05.2021 (gerichtet auf Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.05.2017) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Nach entsprechendem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter, nachdem die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO). Das Gericht legt den vom Bevollmächtigten des Klägers schriftsätzlich als Verpflichtungsantrag (gerichtet auf Verpflichtung zur Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheids vom 11.05.2017) angekündigten Hauptantrag sachgerecht (§ 86 Abs. 3 VwGO, §§ 133, 157 BGB) als Anfechtungsantrag aus. Denn sofern das im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 VwVfG auf Seiten der Beklagten bestehende Ermessen auf Null reduziert wäre, wäre das Bundesamt nicht zur Aufhebung der Ziffer 5 zu verpflichten, sondern das Gericht hätte die rechtswidrige Abschiebungsandrohung nebst Ausreiseaufforderung mit Urteilsausspruch aufzuheben. Die so verstandene Klage ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (Hauptantrag) bzw. Verpflichtungsklage (Hilfsantrag) in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Das Bundesamt hat mit Bescheid vom 21.09.2021 zwar eine Sachentscheidung getroffen, dabei jedoch nicht über den Antrag des Klägers entschieden. Denn der Kläger beantragte die Aufhebung bzw. Abänderung der Ziffer 5 des (bestandskräftigen) Bescheids vom 11.05.2017 wegen Vorliegens eines (vom Bundesamt zu berücksichtigenden) seiner Meinung nach vorliegenden inländischen Abschiebungsverbots, nicht hingegen - wie vom Bundesamt im Wege der Auslegung ermittelt - ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und damit zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Soweit im Schriftsatz vom 04.05.2021 auf das Bestehen eines Abschiebungsverbots abgestellt wurde, war damit (aufgrund der Bezugnahme auf den Sohn des Klägers und seine deutsche Staatsangehörigkeit) erkennbar allein ein inländisches Abschiebungsverbot gemeint. Die dreimonatige Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO ist hier gewahrt; zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Klageerhebung lagen etwa fünf Monate. II. Die Klage ist teilweise begründet; der Antrag auf Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2021 ist begründet (dazu 3.), der Hauptantrag auf Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.05.2017 ist unbegründet (dazu 1.), der diesbezügliche Hilfsantrag ist hingegen begründet (2.). Im Zeitpunkt des Erlasses und (aufgrund der damaligen Rechtslage) auch im Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 12.10.2020 waren die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung und die Setzung einer Ausreisefrist (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG) erfüllt und Ziffer 5 des Bescheids vom 11.05.2017 somit rechtmäßig. Eine Aufhebung seiner bestandskräftigen Entscheidung durch das Bundesamt kommt somit allein nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 49 VwVfG in Betracht. Die Entscheidung steht im Ermessen der Beklagten. 1. Die Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheids vom 11.05.2017 stellt sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht als die einzig vertretbare Entscheidung dar (sog. Ermessensreduzierung auf Null), sodass der angegriffene Bescheid vom Gericht nicht aufzuheben ist. a) Ein zugunsten des Klägers bestehendes inländisches Abschiebungsverbot (hier auf der Grundlage von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK) wäre vom Bundesamt hinsichtlich der Entscheidung, ob die Abschiebungsandrohung aufrechterhalten wird, zu berücksichtigen. Art. 5 Buchst. a und b RFRL verlangen die Berücksichtigung des Wohls des Kindes (a) sowie familiärer Belange (b) bei Erlass einer Rückkehrentscheidung. Entsprechend können die nach Art. 5 RFRL zu berücksichtigenden Belange der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in ihrer Ausgestaltung als Rückkehrentscheidung entgegengehalten werden, wobei es insbesondere nicht ausreicht, wenn die geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (maßgeblich: EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22; vgl. außerdem: EuGH, Urteile vom 11.03.2021, C112/20 und vom 14.01.2021, C-441/19; VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 23.01.2023 - 19 K 4534/22 -, vom 09.06.2022 - 19 K 1524/22 - und vom 02.07.2021 - A 19 K 2100/21 -; VG Sigmaringen, Urteile vom 11.04.2022 - A 8 K 1010/19 -, Rn. 43 und vom 07.06.2021 - A 4 K 3124/19 -, Rn. 43 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 11.11.2021 - A 10 K 2224/21 -, alle nach juris). Bei der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine solche Rückkehrentscheidung (BVerwG, Urteile vom 20.02.2020 - 1 C 19.19 -, Rn. 23 und vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, Rn. 18, juris). Die nach deutschem Recht bislang gegebene scharfe Trennung, wonach inlandsbezogene Abschiebungsverbote (insbesondere solche aus familiären Gründen auf Grundlage von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) im Rahmen der asylrechtlichen Prüfung durch das Bundesamt (mit Ausnahme der Abschiebungsanordnung in „Dublin“-Verfahren) außer Betracht bleiben (so etwa noch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.04.2021 - 19 A 810/16.A -, Rn. 92 ff., juris), lässt sich danach nicht mehr halten. Dies gilt nicht nur für das auf Erlass einer Rückkehrentscheidung gerichtete Verfahren, sondern auch nach Erlass der Rückkehrentscheidung bis zum Stadium der Abschiebung (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19 –, Rn. 49 ff., juris), sodass das Bundesamt verpflichtet ist, die Rechtmäßigkeit seiner Abschiebungsandrohung auch nach deren Bestandskraft bis zur Abschiebung weiterhin zu überprüfen. Diese veränderte Rechtslage erkennt auch das Bundesamt mittlerweile an (vgl. Schriftsatz vom 24.11.2023). b) Auch wenn vorliegend vom Bestehen eines durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Vater-Kind-Verhältnisses auszugehen ist, stellt sich die Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht als die einzig rechtmäßige Handlung der Beklagten dar und das behördliche Ermessen ist daher nicht auf Null reduziert, sodass kein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheids vom 11.05.2017 besteht. aa) Auch wenn Art. 6 GG unmittelbar keinen Aufenthaltsanspruch gewährt, müssen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte gemäß der in Art. 6 GG enthaltenen Grundsatznorm bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Entscheidend für den Schutz des Art. 6 GG ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, ohne dass es in diesem Zusammenhang zwingend darauf ankäme, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt. Von einer familiären Gemeinschaft wird in der Regel im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, auszugehen sein. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (BVerfG, Beschlüsse vom 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - und vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, jeweils juris) Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 13 f., juris). bb) Nach diesen Maßgaben stellt sich die Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht als die einzig rechtmäßige Entscheidung der Beklagten dar. Der Kläger hat hinsichtlich seines deutschen Sohnes zwar die Vaterschaft anerkannt und übt mit der Kindesmutter gemeinsam die elterliche Sorge aus (vgl. die im Verfahren A 14 K 1155/21 in Kopie vorgelegten Urkunden) und es besteht zwischen dem Kläger und seinem Sohn ausweislich der Erklärung der Kindesmutter vom 09.09.2023 - das Bundesamt hat es im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstaunlicherweise unterlassen, hierzu Ermittlungen anzustellen - auch eine tatsächliche und persönliche Verbundenheit. Nach derzeitiger Aktenlage ist der Sohn des Klägers auf die Aufrechterhaltung dieser tatsächlichen und persönlichen Verbundenheit jedoch nicht derart zwingend angewiesen, dass von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen wäre. Denn aus der Erklärung der Kindesmutter ergibt sich, dass der Kindesvater und sein Sohn - abgesehen von Wochenenden und Urlaubszeiten - nicht in häuslicher Gemeinschaft leben. Zwischen dem Wohnsitz des Klägers und dem seines Sohnes liegt demnach vielmehr eine Entfernung von ca. 700 km. Soweit die Kindesmutter darauf abstellt, ein dauerhaftes familiäres Zusammenleben sei gewünscht und beabsichtigt, misst der Berichterstatter dem nur untergeordnete Bedeutung zu, denn Gründe, die der Verwirklichung des familiären Zusammenlebens seit der Geburt des Sohnes vor mittlerweile fast vier Jahren zwingend entgegenstehen, hat die Kindesmutter nicht vorgetragen, indem sie allein pauschal auf eine zu kleine Wohnung des Klägers sowie Schwierigkeiten bei der Suche des Klägers nach einer größeren Wohnung verweist. Darüber hinaus folgt aus der Erklärung der Kindesmutter auch nicht, dass der Beitrag des Klägers zur Kindererziehung für das Wohl seines Sohnes unverzichtbar ist. Welcher Art und welchen Umfangs der Beitrag des Klägers an der Erziehung seines Sohnes ist, ergibt sich aus der Erklärung vom 09.09.2023 in keiner Weise. Aus der Erklärung ergibt sich ebenso wenig, dass und in welchem Umfang der Kläger sich finanziell am Kindesunterhalt beteiligt. Der Berichterstatter verkennt dabei nicht, dass der Sohn des Klägers noch sehr jung ist und dass die Eltern-Kind-Beziehung in seinem Alter wesentlich durch persönlichen Kontakt geprägt ist und nur in untergeordneter Weise durch Nutzung von Fernkommunikationsmitteln aufrechterhalten werden kann. Zeiten einer vorübergehenden Abwesenheit des Vaters sind für den Sohn des Klägers allerdings gerade nicht unbekannt, denn außerhalb von Ferien und Wochenenden besteht nach Aktenlage bereits derzeit kein persönlicher Kontakt. Auch dass die Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung während des Aufenthalts des Klägers und seines Sohnes an den jeweiligen Wohnsitzen wesentliche Probleme verursacht, lässt sich dem Schreiben der Kindesmutter nicht entnehmen. Soweit der Bevollmächtigte auf dauerhafte Folgeschäden (Depression, Bindungs- und Verlustängste etc.) für den Sohn des Klägers abstellt, hat er diesen Vortrag nicht weiter substantiiert. 2. Entsprechend der obigen Ausführungen hat der Kläger aufgrund des Bestehens eines durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten Vater-Kind-Verhältnisses jedoch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag vom 04.05.2021 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 3. Der Bescheid des Bundesamts vom 21.09.2021 stellt sich als rechtswidrig dar, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist somit aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Denn im angegriffenen Bescheid hat die Beklagte noch die mittlerweile (selbst nach eigener Ansicht) veraltete Rechtsauffassung vertreten, dass inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse nicht zum Prüfungsumfang des Bundesamts gehören und damit den Anspruch des Klägers negiert. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO. Gerichtskosten werden in diesem Verfahren nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Kläger begehrt die Aufhebung von Ziffer 5 des bestandskräftigen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11.05.2017, mit der dem Kläger unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Nigeria angedroht wurde. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 11.05.2017 vollumfänglich ab (Ziffern 1 bis 4), forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Nigeria an (Ziffer 5). Abschließend befristete das Bundesamt das „gesetzliche“ Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen folge aus § 38 Abs. 1 AsylG. Der Kläger erhob gegen den Bescheid des Bundesamts vom 11.05.2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen (Az. A 13 K 4289/17). Der Kläger wurde am 17.03.2020 Vater eines Sohnes (F. U. N.), der - abgeleitet von seiner Mutter - die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die Kindesmutter und der Sohn des Klägers leben in B.. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 12.10.2020 - A 13 K 4289/17 - das Verfahren hinsichtlich der zunächst ebenfalls streitgegenständlichen Asylanerkennung und der Zuerkennung internationalen Schutzes nach Klagerücknahme ein und hob Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids auf. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage ab. Zur Begründung der Entscheidung hinsichtlich Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids wurde ausgeführt, das Bundesamt habe in ermessensfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt, dass der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein deutsches Kind habe. Das Bundesamt befristete mit Bescheid vom 13.04.2021 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG - unter Berücksichtigung des Aufenthalts des Sohnes des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland - auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 beantragte der Kläger beim Bundesamt, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, die „Abänderung von Ziff. 5 Ihrer Entscheidung vom 11.05.2017“ und die „Aufhebung der dort verfügten Abschiebungsandrohung“. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit seines Sohnes sei zu seinen Gunsten ein inländisches Abschiebungsverbot festzustellen, für dessen Prüfung das Bundesamt nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zuständig sei. Das Bundesamt legte das Begehren des Antragstellers als Antrag auf Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie auf Abänderung seines Bescheids vom 11.05.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG aus und lehnte diesen Antrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21.09.2021 - als Einschreiben am 22.09.2021 zur Post gegeben - ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund der unanfechtbaren Feststellung durch Bescheid vom 11.05.2017, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestünden, sei im Rahmen einer erneuten Befassung mit § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Wiederaufgreifensverfahren zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorlägen. Insoweit bestehe ein Anspruch auf erneute Prüfung und Entscheidung. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen jedoch nicht vor. Ein inländisches Vollstreckungshindernis, das aufgrund des Vortrags des Klägers zu einer im Fall der Abschiebung drohenden Trennung von Familienangehörigen ggf. vorliege, sei allein von der Ausländerbehörde im Rahmen der Vollstreckung der Ausreisepflicht zu berücksichtigen. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es aufgrund der vollziehbaren Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 11.05.2017 nicht. Dagegen hat der Kläger am 08.10.2021 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, das Bundesamt habe seinen Antrag vom 04.05.2021 fehlerhaft ausgelegt. Einen solchen Antrag habe er nicht gestellt und der angegriffene Bescheid sei daher allein aus diesem Grund rechtswidrig. Der gestellte Antrag sei durch den angegriffenen Bescheid nicht konkludent abgelehnt worden und werde daher im Rahmen einer Untätigkeitsklage verfolgt. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 –, [BZ]) seien vor Erlass einer Rückkehrentscheidung auch inländische Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen. Träten solche erst nach Bestandskraft einer früheren Entscheidung auf, seien Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nachträglich aufzuheben. Nur dies entspreche einem das Unionsrecht beachtenden, ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt schriftsätzlich - sachdienlich gefasst -, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.09.2021 aufzuheben, und Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11.05.2017 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Aufhebung der im Bescheid vom 11.05.2017 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt ebenfalls schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Das Gericht hat das Bundesamt mit Schreiben vom 28.10.2021 um Erklärung gebeten, wieso es den streitgegenständlichen Bescheid trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags des Klägers erlassen habe und ob es sich für den vom Kläger gestellten Antrag für zuständig erachte. Das Bundesamt erwiderte mit Schriftsatz vom 02.11.2021, von einem Antrag auf Wiederaufgreifen hinsichtlich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei ausgegangen worden aufgrund der Formulierung des Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 04.05.2021, „mithin bestehe zumindest ein Abschiebungsverbot, zu dessen Prüfung Sie nach der neueren Rechtsprechung des EuGH zuständig sind“. Bezüglich des Antrags auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung erachte sich das Bundesamt nicht für zuständig. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 16.06.2022, der Antrag sei ausweislich des Schriftsatzes vom 04.05.2021 erkennbar auf inländische Abschiebungshindernisse gerichtet gewesen, da zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse immer schon zum Prüfungsauftrag des Bundesamts gehört hätten. Auf Anforderung des Gerichts übersendete der Kläger eine Erklärung der Kindesmutter vom 09.09.2023 zum Bestehen und dem Umfang der familiären Lebensgemeinschaft. Demnach bestehe der Wunsch, dauerhaft zusammenzuleben; die Wohnung des Klägers sei jedoch zu klein, um dort als Familie leben zu können. Der Kläger sei schon lange auf der Suche nach einer größeren Wohnung, habe eine solche jedoch bislang nicht gefunden. Die Familie sehe sich daher nur an den Wochenenden, allerdings jedes Wochenende. Entweder komme der Kläger nach B. oder die Kindesmutter und der Sohn besuchten den Kläger. Wenn der Kläger Urlaub habe, verbringe die Familie mehr Zeit miteinander. Das Gericht bat den Kläger mit Schreiben vom 30.10.2023 darzulegen, auf welcher Rechtsgrundlage die beantragte Abänderung/Aufhebung der Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts vom 11.05.2017 erfolgen solle, ob die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien sowie ob einschlägige Gerichtsentscheidungen zur streitgegenständlichen Thematik bekannt seien. Der Bevollmächtigte des Klägers führte mit Schriftsatz vom 06.11.2023 aus, die zuvor rechtmäßige Abschiebungsandrohung sei mit der Geburt des Sohnes und der Anerkennung der Vaterschaft gem. Art. 5 lit. a der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie - RFRL -) rechtswidrig geworden und daher gem. § 49 Abs. 1 VwVfG zu widerrufen. Dass die Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 RFRL sei, bei der auch inländische Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen seien, könne spätestens seit der Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –) nicht mehr zweifelhaft sein. Durch eine Abschiebung würde der Kläger für unabsehbare Zeit, mindestens für die Dauer des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots, von seinem Sohn getrennt, wodurch dauerhafte Folgeschäden (Depression, Bindungs- und Verlustängste etc.) drohten und das gem. Art. 5 lit. a RFRL zu berücksichtigende Wohl des Kindes verletzt sei. Der Widerruf sei auch nicht gemäß § 49 Abs. 1 Hs. 2 VwVfG ausgeschlossen, da ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts nicht erneut erlassen werden könne, ohne das Kindeswohl zu missachten. Da jede andere Entscheidung als der Widerruf ausscheide, sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Einschlägige Gerichtsentscheidungen hierzu seien bislang nicht bekannt. Das Bundesamt erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 24.11.2023, nach der neueren Rechtsprechung des EuGH (Beschluss vom 15.02.2023 – C-484/22 –) sei klargestellt, dass inländische Vollstreckungshindernisse (etwa der vorliegende Anspruch eines Kindes auf Einhaltung der Familieneinheit) in richtlinienkonformer Auslegung der §§ 34, 35 AsylG bereits vor Erlass der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt zu berücksichtigen seien. Allerdings seien vorliegend keine Hinweise bekannt, die für ein inländisches Vollstreckungshindernis sprechen könnten. Allein die Erklärung der Mutter vom 09.09.2023 sei für eine derartige Betrachtung nicht ausreichend. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.11.2023, die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.2023 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 21.10.2021, der Kläger mit Schriftsatz vom 20.11.2023 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Die vom Kläger gegen den Bescheid des Bundesamts vom 13.04.2021 erhobene Klage ist ebenfalls beim Verwaltungsgericht Sigmaringen anhängig (Az. A 14 K 1155/21). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Gericht beigezogenen Behördenakten des Asyl- und des Wiederaufgreifensverfahrens sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens A 14 K 1155/21 Bezug genommen.