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Urteil

A 4 K 537/24

VG Sigmaringen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0430.A4K537.24.00
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Leitsätze
1. Bei Verzicht des Klägers auf die für das Verfahren beim Bundesamt geltenden Verfahrensgarantien aus Art. 14 ff. RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) ist gegen eine den Folgeantrag als unzulässig ablehnende Entscheidung statt der Anfechtungsklage die Verpflichtungsklage statthaft.(Rn.19) 2. Ist der Folgeantrag zulässig, kann die erforderliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht erfolgen und kann das Gericht über die Begründetheit des Folgeantrags entscheiden (Durchentscheiden).(Rn.21) (Rn.23)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2021 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Verzicht des Klägers auf die für das Verfahren beim Bundesamt geltenden Verfahrensgarantien aus Art. 14 ff. RL 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) ist gegen eine den Folgeantrag als unzulässig ablehnende Entscheidung statt der Anfechtungsklage die Verpflichtungsklage statthaft.(Rn.19) 2. Ist der Folgeantrag zulässig, kann die erforderliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht erfolgen und kann das Gericht über die Begründetheit des Folgeantrags entscheiden (Durchentscheiden).(Rn.21) (Rn.23) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2021 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Sprungrevision wird zugelassen. I. Die statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage (1.) ist begründet (2.). Der Bescheid des Bundesamts vom 22.03.2021 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da er ein Flüchtling ist; sein hierauf bezogener Folgeantrag ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und auch sonst zulässig. Statthafte Klageart ist vorliegend, ausgehend vom Rechtsschutzziel des Klägers (§§ 88, 86 VwGO), die Flüchtlingseigenschaft im Wege seines Folgeantrages zuerkannt zu erhalten, die Verpflichtungsklage. Im Allgemeinen ist eine – wie hier – Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG mit der Anfechtungsklage anzugreifen (BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, ZAR 2017, 236 Rn. 16 ff.). Bei stattgebender Gerichtsentscheidung hat hierauf das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen und selbst eine Sachentscheidung zu treffen. Wegen der herausgehobenen Stellung des behördlichen Asylverfahrens ist die Anfechtungsklage nicht wegen des Vorrangs der Verpflichtungsklage unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, ZAR 2017, 236 Rn. 17 ff.; zur früheren Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 08.12.2000 – 9 B 426.00 –, juris; BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28.97 –, juris). Hiernach ist vorliegend trotz der Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG die Verpflichtungsklage statthaft, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf seine Verfahrensgarantien für das behördliche Verfahren – vgl. Art. 14, 15 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU – verzichtet hat (Protokoll der mündlichen Verhandlung, GAS 471). Die gesetzlich hervorgehobene Sonderstellung des behördlichen Asylverfahrens rechtfertigt es daher vorliegend nicht, den Kläger auf die Anfechtungsklage zu beschränken und ggf. an das Bundesamt zurückzuverweisen. Auch Unionsrecht steht dem „Durchentscheiden“ im Wege der Verpflichtungsklage vorliegend nicht entgegen. Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. ii RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) erlaubt es den Mitgliedstaaten, ihre Gerichte zu ermächtigen, selbst in der Sache über einen Folgeantrag zu entscheiden, wenn sie eine Entscheidung aufheben, mit der ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird (EuGH, Urteil vom 28.02.2024 – C-216/22 –, MigRI 2024, 107, 111 Rn 67). Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. ii RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) verlangt dies jedoch nicht (EuGH, Urteil vom 28.02.2024 – C-216/22 –, MigRI 2024, 107, 111 Rn 67). § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und enthält – wie hier bei gebundenen Entscheidungen – die Verpflichtung des Gerichts, Spruchreife herzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 7 C 12.13 –, NVwZ 2015, 675, 679 Rn. 47). Die Einhaltung der für das behördliche Verfahren beim Bundesamt geltenden Verfahrensgarantien (vgl. Art. 14, 15 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU) hindert das Gericht nicht, Spruchreife herzustellen, wenn es den Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers anhört und er auf die Einhaltung der übrigen Verfahrensgarantien (u.a. Vertraulichkeit, Anhörung durch Person gleichen Geschlechts, vgl. Art. 15 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU) verzichtet. Da selbst ein Verzicht auf die persönliche Anhörung als Ganzes möglich ist (Art 14 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a RL 2013/32/EU, vgl. EuGH, Urteil vom 28.02.2024 – C-216/22 –, MigRI 2024, 107, 111 Rn 66), ist ein solcher Verzicht erst recht möglich für Verfahrensgarantien, die lediglich Modalitäten der Durchführung der persönlichen Anhörung betreffen. Der Beschleunigungsgrundsatz spricht ebenfalls für das Durchentscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28.97 –, juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall sind zwischen Stellung des Folgeantrags und der letzten mündlichen Verhandlung bereits über 3 Jahre vergangen. Das erkennende Gericht berücksichtigt die herausgehobene Stellung des behördlichen Asylverfahrens, es sieht aber auch, dass die Prüfungsbefugnisse der Entscheider des Bundesamtes durch Herkunftsländerleitlinien beschränkt sind und die Identität von anhörendem Sachbearbeiter und Entscheider nicht gewährleistet ist. Es besteht daher keine Garantie, dass bei einem weiteren behördlichen Verfahren alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Hinzu kommt, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten vom Gericht dahin verstanden wurde, dass eine neuerliche behördliche Prüfung des Folgeantrags unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu keinem positiven Ergebnis führen könne. 2. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 22.03.2021 beruht auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71 Abs. 1 S. 1 AsylG und ist rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG derjenige der letzten mündlichen Verhandlung. Übergangsvorschriften führen vorliegend nicht zur Anwendbarkeit von einzelnen Vorschriften des Asylgesetzes einer älteren Fassung (vgl. §§ 87 ff. AsylG). a. Der Folgeantrag ist zulässig. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen vor (§ 71 Abs. 1 S. 1 AsylG), der Kläger hat deshalb einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags auf einen Folgeantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Der Folgeantrag ist kein außerordentliches Rechtsmittel, mit dem jederzeit eine vermeintlich unrichtige Sachentscheidung im Erstverfahren korrigiert werden könnte. Erforderlich für die Zulässigkeit des Folgeantrags ist, dass im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, ist weiter zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (mwN.: Dickten in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG Rn. 16). Die Elemente und Erkenntnisse müssen neu sein, also etwa erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sein, etwa weil sich die Lage im Herkunftsland oder die persönliche Situation geändert hat. Ausreichend ist auch, wenn die Tatsachen oder Umstände schon im Asylerstverfahren vorlagen, aber bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (mwN.: Dickten in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG Rn. 17a; BT-Drucks. 20/9463, S. 59). Auch neue rechtliche Umstände können einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens begründen, wenn sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU um. Unter die Begriffe „neuer Umstand“ bzw. „neues Element“ fällt deshalb auch ein Urteil des EuGH, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag ergangen ist oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt (EuGH, Urteil vom 28.02.2024 – C-216/22 –, MigRI 2024, 107, 108 Rn 40 f.). Dies dient der effektiven Durchsetzung des in Art. 18 GRCh verankerten und in der Anerkennungs-RL (RL 2011/95/EU) und Asylverfahrens-RL (RL 2013/32/EU) konkretisierten Rechts auf Zuerkennung internationalen Schutzes und berücksichtigt die erga-omnes-Wirkung von Vorabentscheidungsurteilen. Das Wesen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens und sein Ziel, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts sicherzustellen, führen dazu, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit insofern zurücktritt (vgl. EuGH, Urteil vom 28.02.2024 – C-216/22 –, MigRI 2024, 107, 108 Rn. 39, 43). Gemessen daran bestehen vorliegend neue Elemente, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung beitragen. Dies folgt aus dem Urteil des EuGH vom 19.11.2020, C-238/19 („EZ“), das nach dem Bescheid des Bundesamtes vom 16.08.2017 ergangen ist. Mit dem Urteil hat der EuGH die (widerlegliche) Vermutung aufgestellt, dass eine Verknüpfung zwischen der Bestrafung für eine Wehrdienstverweigerung und einem der Verfolgungsgründe aus Art. 10 RL 2011/95/EU besteht, wenn die Verweigerung des Militärdienstes unter den Bedingungen von Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU erfolgt. Die Nachprüfung der Plausibilität dieser Vermutung im Einzelfall sei Sache der nationalen Behörden (EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 („EZ“) –, ZAR 2021, 84, 86 Rn. 45 ff. und 57). Ein solches Urteil des EuGH ist ein neues Element im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d RL 2013/32/EU – damit auch im Sinne von § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG – und zwar unabhängig vom Zeitpunkt seines Erlasses und unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der ersten Asylentscheidung die unionsrechtliche Vorschrift bereits in Kraft war, zu deren Auslegung der EuGH entschieden hat (vgl. EuGH, Urteil vom 28.02.2024 – C-216/22 –, MigRI 2024, 107, 110 Rn 54). Die durch dieses Urteil aufgestellte Vermutung führt vorliegend auch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Ausreichend ist insoweit, dass das neue Element die Wahrscheinlichkeit einer positiveren Entscheidung steigert, ohne dass damit – was der Prüfung der Begründetheit des Folgeantrags vorbehalten ist – zugleich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine asylrelevante Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden verbunden sein muss (vgl. Dickten in BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG Rn. 23). Die Existenz dieser Vermutung macht eine Einzelfallprüfung erforderlich, ob im Fall des Klägers Faktoren vorhanden sind, die eine Verknüpfung zwischen der wegen der Wehrdienstentziehung zu erwartenden Bestrafung und einer ihm hierbei unterstellten oppositionellen Haltung widerlegen können. Die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft anzustellende Prognose unterscheidet sich durch die widerlegliche Vermutung zu Gunsten des Klägers in ihrem Maßstab von der Prognose, die das Bundesamt im Bescheid vom 16.08.2017 angestellt hat. Im Bescheid vom 16.08.2017 traf das Bundesamt noch die Prognose, der Kläger werde bei Rückkehr nach Syrien nicht als Regimefeind angesehen. Es ist von daher möglich, dass die Prognose bei neuerlicher Prüfung für den Kläger günstiger ausfallen kann. Die durch den EuGH aufgestellte Vermutung bewirkt keine – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung andeutete – Verschärfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, mit der Folge, dass die Vermutung nicht geeignet wäre, zu einer für den Asylbewerber günstigeren Entscheidung führen zu können. Das Gegenteil ist der Fall. Die Vermutung erleichtert zu Gunsten des Asylbewerbers die Feststellung einer Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund. Der Kläger war auch ohne Verschulden gehindert, die neuen Umstände in seinem ersten Asylverfahren geltend zu machen. Dies folgt vorliegend bereits daraus, dass das Urteil des EuGH vom 19.11.2020 (C-238/19 („EZ“) –, ZAR 2021, 84) datiert und bei Abschluss des ersten Asylverfahrens des Klägers im Jahr 2017 noch nicht existierte. Er konnte es daher auch nicht in seinem ersten Asylverfahren geltend machen. b. Der Folgeantrag ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil er ein Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG). In seinem besonders gelagerten Einzelfall liegen nach den Feststellungen des Gerichts gefahrerhöhende Momente vor, sodass ihm seitens des syrischen Regimes anlässlich der zu erwartenden Bestrafung wegen der Wehrdienstentziehung unterstellt werden wird, ein Regimefeind zu sein. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er ein Flüchtling ist. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 1 AsylG ein Ausländer, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2 lit. b). Die Furcht vor Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) muss von einem Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder von den in § 3c Nr. 3 AsylG näher beschriebenen nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, an einen bestimmten diskriminierenden Verfolgungsgrund anknüpfen (§ 3b AsylG) und gerade deswegen geschehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Flüchtling ist nicht, wer durch den Staat, Parteien oder (auch internationale) Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, beschützt wird (§ 3d AsylG) oder wer in einem anderen Teil seines Herkunftslandes keine Furcht vor Verfolgung haben muss und sich dort zumutbar niederlassen kann (§ 3e AsylG). Für die Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, kommt es darauf an, ob eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit" („real risk") besteht, dass der Ausländer aufgrund seiner individuellen Lage und der im Herkunftsland gegebenen Umstände verfolgt wird (vgl. statt vieler VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 –, juris Rn. 29). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab verlangt, dass die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Tatsachen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 – 1 B 2.19 –, juris Rn. 6). Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), welcher nicht ins deutsche Recht umgesetzt wurde, begründet die widerlegliche Vermutung für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung, wenn der Ausländer bereits tatsächlich verfolgt wurde oder hiervon unmittelbar bedroht war. Die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO trifft das Gericht die Entscheidung nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist in Asylverfahren zu berücksichtigen, dass sich der Schutzsuchende typischerweise in einem Beweisnotstand befindet. Das Gericht stellt daher keine überzogenen Beweisanforderungen und verlangt keine unumstößliche Gewissheit. Allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden kann die erforderliche richterliche Überzeugung begründen, wenn dessen Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in einem solchen Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. insoweit auch die Vorgaben des Art. 4 Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie). Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Schutzsuchenden ist insbesondere deren Schlüssigkeit, welche fehlen kann, wenn auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Wissensstandes und der Herkunft des Schutzsuchenden Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Aussage nicht nachvollziehbar ausgeräumt werden können. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht ferner, wenn sie unter Berücksichtigung der individuellen Eigenschaften und Umstände des Schutzsuchenden detailliert ist, sie mit anderen Beweis- und Erkenntnismitteln übereinstimmt und sie – ausgehend von objektiven und verlässlichen Erkenntnissen – plausibel, also vernünftig oder wahrscheinlich erscheint (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 31 - 39). Hinsichtlich der derzeitigen Lage in Syrien geht das erkennende Gericht von Folgendem aus: aa. Der bewaffnete Konflikt in Syrien befindet sich im dreizehnten Jahr. Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch seitens des Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile die Gebietsherrschaft über alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens. Das syrische Regime deklariert sein militärisches Vorgehen als Antiterroroperation. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten waren jedoch von Beginn an, und sind weiterhin, vor allem Kräfte der bewaffneten Opposition und weite Teile der Zivilbevölkerung. Seit 2012 geht das totalitäre Regime in einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen Oppositionelle sowie seine Kritiker vor. Folter und Misshandlungen während der Haft sind Praktiken, die von Seiten des syrischen Regimes schon seit Jahrzehnten systematisch eingesetzt werden, um jede Opposition und jeden Widerstand zu unterdrücken bzw. zu zerschlagen. Dabei sind die Kriterien dafür, was als politische Opposition betrachtet wird, sehr weit: Kritik, Widerstand oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form sollen zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen geführt haben. Oppositionelle politische Tätigkeit, oder auch nur der Verdacht dessen, werden vom Regime meist als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt. Die Anti-Terror-Gesetze wurden in den vergangenen Jahren immer wieder dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende Oppositionelle bzw. Regimegegner auch in Abwesenheit drakonische Strafen zu verhängen. In Syrien hat sich ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch Verfassung und bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern vor allem durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Der Präsident stützt seine Herrschaft auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Geheimdienste. Jeder Geheimdienst unterhält eigene Gefängnisse und Verhöreinrichtungen, bei denen es sich de facto um weitgehend rechtsfreie Räume handelt. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus und richten sich vorwiegend gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine Abstimmung und Zentralisierung statt. Daher kann es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen kommen (zum Ganzen: Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 04.12.2020, S. 18 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 18.12.2020, S. 39; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, 10.11.2021, S. 23 ff., 57 ff.). Die systematische Verfolgung von Oppositionsgruppen und anderen regimekritischen/-feindlichen Akteuren dauert unverändert an. Der Einsatz für eine Abschaffung des von Staatspräsident Assad geführten Baath-Regimes und die Neuordnung Syriens nach demokratischen, pluralistischen und rechtsstaatlichen Prinzipien werden vom Regime regelmäßig als „terroristische Aktivitäten“, „Verschwörung gegen den Staat“, „Hochverrat“ oder ähnlich gravierende Verbrechen behandelt und entsprechend geahndet. In der Anwendungspraxis der regimekontrollierten syrischen Justiz reicht der Verdacht hierauf aus, um willkürlich vor Militärgerichtshöfen oder gesonderten Gerichtshöfen der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 verfolgt zu werden, in denen im Grunde keinerlei Rahmenbedingungen eines fairen Rechtsverfahrens bestehen. Die Anti-Terror-Gesetze werden unverändert auch dazu missbraucht, gegen in Syrien und im Ausland lebende Regimegegner ohne Zugang zu einem Rechtsbeistand und auch in Abwesenheit höchste Strafen zu verhängen. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet, um Personen mit Verbindungen zu lokalen Menschenrechtsorganisationen, pro-demokratischen Studentenvereinigungen und anderer Organisationen zu verhaften, welche als Unterstützer der Opposition wahrgenommen werden – einschließlich humanitärer Organisationen. Mitarbeiter von zivilgesellschaftlichen Nichtregierungsorganisationen (NRO) sollen verhaftet, die NROs selbst streng reguliert oder ohne ordentliches Verfahren aufgelöst und ihre Ressourcen eingefroren worden sein. Die Risiken politischer Oppositionstätigkeit beschränken sich dabei nicht auf eine mögliche strafrechtliche Verfolgung. Die seit Beginn des Konflikts dokumentierten zahllosen Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, „Verschwindenlassen“, tätlichen Angriffen, sexualisierter Gewalt, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen, stehen immer wieder in offensichtlichen Zusammenhängen zu regimekritischen Tätigkeiten der Betroffenen. Gewaltsame Unterdrückung jeglichen Widerspruchs bleibt Mittel der Wahl für den Machterhalt des Regimes (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 27.03.2024, S. 164 ff.). Weiterhin besteht laut dem Auswärtigem Amt in keinem Teil des Landes ein umfassender, langfristiger und verlässlicher Schutz für verfolgte Personen und Rückkehrende. Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar. Auch erschienen Berichte über erneute Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben von Rückkehrenden. Berichte deuten jedoch darauf hin, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Vergleichbare Menschenrechtsverletzungen und Repressionen durch lokale Akteure wurden im Berichtszeitraum, in absoluten Zahlen betrachtet in geringerem Umfang, auch in Nicht-Regimegebieten dokumentiert. Im Rahmen der systematischen Gewalt, die von allen bewaffneten Akteuren gegenüber der Zivilbevölkerung angewandt wurde, wurden insbesondere Frauen Opfer sexueller Gewalt. Regierungstruppen und der Regierung zurechenbare Milizkräfte verübten bei Hausdurchsuchungen, im Rahmen von Internierungen sowie im Rahmen von Kontrollen an Checkpoints Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt an Frauen und teilweise auch Männern. Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren, oder als regimekritisch wahrgenommen werden, unterliegen einem besonders hohen Folterrisiko. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. Außerdem sind Fälle von verhafteten Personen wegen ihres Kontakts zu Verwandten oder Freunden in von der Opposition kontrollierten Gebieten bekannt, bzw. wegen des Reisens zwischen den Gebieten der Regierung und anderer Organisationen. Es gibt auch Beispiele für Verhaftungen zwecks Rekrutierung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 27.03.2024, S. 164 ff.). Willkürliche Verhaftungen blieben eine gezielte Vergeltungsmaßnahme u. a. für Kritik am Regime. Dieses macht in diesen Fällen wie auch bei Verhaftungen von Wehrdienstverweigerern regelmäßig Gebrauch von der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012). Auch die Amnestiedekrete führten nicht zu einem Rückgang willkürlicher Verhaftungen. Für die erste Jahreshälfte 2023 dokumentierte das SNHR bereits 1.047 solche Fälle. Einige dieser Verhaftungen seien durch Regimekräfte an der syrisch-libanesischen Grenze erfolgt, nachdem die Betroffenen durch libanesische Sicherheitskräfte dorthin verbracht worden waren. Willkürliche Verhaftungen gehen dabei von einer Vielzahl von Akteuren aus, insbesondere der Polizei, einer Vielzahl konkurrierender Geheimdienste sowie von staatlich organisierten Milizen. Die Dokumentation von Einzelfällen zeigt auch, dass es auch bei aus dem Ausland Zurückkehrenden trotz positiver Sicherheitsüberprüfung zu Verhaftungen kommen kann. Häufiger werden die Festgenommenen in Haftanstalten der Geheimdienste oder des Militärs überstellt, oft in den Raum Damaskus, zu denen Familienangehörige und Anwälte in der Regel keinen oder nur eingeschränkten Zugang haben. In vielen Fällen bleiben die Personen auch nach Ablauf der verhängten Strafmaße verschwunden. Unterrichtungen über den Tod in Haft erfolgen häufig nicht oder nur gegen Zahlung von Bestechungsgeldern, eine Untersuchung der tatsächlichen Todesumstände erfolgt in aller Regel nicht. Die UN und das Rote Kreuz haben unverändert keinen Zugang zu Gefangenen in Haftanstalten des Militärs und der Sicherheitsdienste und erhalten keine Informationen zum Verbleib von Verschwundenen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 27.03.2024, S. 164 ff.). Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind und sich in Europa aufhalten, müssen vor einer Wiedereinreise einen Statusbereinigungsprozess durchlaufen und sich hierfür an die nächste syrische Botschaft wenden. Im Rahmen dieses Prozesses haben sie sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen (Danish Immigration Service, Syria - Security clearance and status settlement for returnees, 01.12.2020, S. 4 f. und 9). Rückkehrer werden im Rahmen einer Einreisekontrolle durch verschiedene Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund der Abschiebung befragt (Auswärtiges Amt, Auskunft an VGH Hessen in den Verfahren 3 A 638/17.A bzw. 8 A 12.02.2019; IRB Canada, Exit controls and procedures at Damascus 09.09.2019). Sie müssen dabei mit einer Kontrolle ihrer Personalpapiere, einer datenbankgestützten Überprüfung, ob der Betreffende gesucht wird, sowie gegebenenfalls mit einer Durchsuchung und Befragung rechnen (EASO, Syria: Situation of returnees from abroad,10.06.2021, S. 27 f.). Dabei kommt es bisweilen zu zeitweiligen Inhaftierungen oder einem dauerhaften „Verschwinden“. Auch Personen, die nichts mit der Opposition zu tun haben, und sogar regimenahe Personen können verhaftet und misshandelt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 04.12 2020, S. 25, 30; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 27.03.2024, S. 166). Andererseits wirbt das syrische Regime mittlerweile um Rückkehrer und es existieren offizielle Äußerungen, die glauben lassen sollen, dass das Regime die weit verbreiteten Beweggründe einer Flucht vor den Gefahren des Bürgerkriegs anerkennt und in Rechnung stellt (EASO, Syria: Situation of returnees from abroad, 10.06.2021, S. 11; UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 07.05.2020, S. 21). Eine Vielzahl von syrischen Staatsangehörigen ist nach einem kürzeren oder längeren Auslandsaufenthalt wieder endgültig oder auch nur vorübergehend nach Syrien zurückgekehrt, ohne dass es zu willkürlichen Verhaftungen und Folterungen gekommen ist (EASO, Socio-economic situation: Damascus City, 01.02.2020, S. 17 ff.). Soweit Berichte zum Teil eine andere Praxis suggerieren (siehe etwa Amnesty International, „You’re going to your death“ - Violations against Syrian Refugees returning to Syria, S. 9, 15), so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine – in Relation zur Zahl der Rückkehrer insgesamt – geringe Zahl an Personen handelt, die solches erlebt haben. Amnesty International stützt seinen Bericht auf Befragungen von insgesamt 41 verschiedenen Personen und hat 66 Fälle von Rückkehrern dokumentiert, die nach der Rückkehr gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt waren (Amnesty International, „You’re going to your death“ - Violations against Syrian Refugees returning to Syria, S. 9). Zwischen 2016 und dem 31.05.2021 sind rund 280.000 Syrer aus Nachbarländern nach Syrien zurückgekehrt, deren Rückkehr durch den UNHCR erfasst wurde (Danish Immigration Service, Country of Origin Information May 2022, Syria Treatment upon return, S. 6). Die tatsächliche Zahl der Rückkehrer dürfte höher liegen, da es keine systematische Erfassung der Rückkehrer nach Syrien gibt und der UNHCR durch das syrische Regime bei der Datensammlung behindert wird (Danish Immigration Service, Country of Origin Information May 2022, Syria Treatment upon return, S. 5). Angesichts der in Syrien vorherrschenden Willkür staatlicher Stellen kann aus den von Amnesty International ermittelten Fällen nicht auf eine durchgängige systematische Verfolgung von Rückkehrern durch das Regime geschlossen werden. Sie lassen wegen ihrer geringen Zahl im Vergleich zu den Rückkehrern nach Syrien insgesamt schon keinen belastbaren Rückschluss zu und sagen zudem nichts darüber aus, aus welchen Gründen oder Motiven die betroffenen Rückkehrer durch das Regime in ihren Menschenrechten verletzt worden sind, insbesondere ob sie seitens des Regimes als Feinde eingestuft worden sind. bb. Das Gericht würdigt die beschriebene Situation dahingehend, dass der syrische Staat nicht jedem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen. Die Behandlung von Rückkehrern erfolgt von Seiten des syrischen Staates vielmehr willkürlich, sodass erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten regimefeindlichen bzw. oppositionellen Gesinnung begründen (siehe nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 – A 11 S 710/17 –, Rn. 42 ff.; Urteil vom 23.10.2018 – A 3 S 791/18 –, Rn. 18 ff.; Urteil vom 27.03.2019 – A 4 S 335/19 –, Rn. 45; Urteil vom 18.08.2021 – A 3 S 271/19 –, Rn. 50; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2020 – 14 A 2778/17.A –, Rn. 33 ff.; BayVGH, Urteil vom 21.09.2020 – 21 B 19.32725 –, Rn. 23 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 22.09.2021 – 5 A 855/19.A –, Rn. 36; alle juris und jeweils m. w. N.). Hierbei ist jedoch in keiner Weise ersichtlich oder vorhersehbar, welche gefahrerhöhenden Erkenntnisse die Befragung durch syrische Dienste und die Ausschöpfung von Quellen in der in Deutschland ansässigen Gemeinschaft durch die syrischen Dienste ergeben. Aus welchen Gründen das syrische Regime die Rückkehrerbefragungen durchführt und ob es dabei jedem Rückkehrer, der sich durch Flucht ins Ausland dem Wehrdienst entzogen hat, eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt (ohne dass Indizien für dessen regimefeindliche oder kritische Einstellung bestehen), lässt sich anhand der Erkenntnismittellage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht feststellen. cc. Nach diesem Maßstab wird der Kläger, dessen Angaben das Gericht für glaubhaft erachtet und deshalb der Prüfung zugrunde legt (2), bei – hypothetischer – Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen (3). Es ist anzunehmen, dass ihm das syrische Regime eine – auch tatsächlich bestehende – oppositionelle politische Einstellung unterstellen und ihn gerade deshalb für seine Wehrdienstentziehung bestrafen wird. Das Gericht kann hierbei auch über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheiden, obwohl der Kläger auf seinen Folgeantrag hin bislang nicht persönlich beim Bundesamt angehört worden ist (1). (1) Das Gericht kann auch über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheiden (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), die Sache ist spruchreif. Es steht der Entscheidung nicht entgegen, dass der Kläger im Verfahren beim Bundesamt bislang nicht persönlich angehört worden ist, denn der Kläger hat hierauf in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Er hat sich ferner ausdrücklich mit einer Entscheidung auch über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt (Protokoll der mündlichen Verhandlung, GAS 471). Die persönliche Anhörung beim Bundesamt (vgl. §§ 71 Abs. 3 S. 2, 25 Abs. 6 AsylG) und die damit verbundenen Verfahrensgarantien des Art. 15 Abs. 2 RL 2013/32/EU sind disponible Verfahrensrechte des Klägers. Es ist in das weite, nur eingeschränkt nachprüfbare Verfahrensermessen des Tatsachengerichts gestellt, ob es entweder dem Bundesamt innerhalb des asylgerichtlichen Verfahrens aufgibt, den Kläger persönlich anzuhören, eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung zu treffen und diese in das Verfahren einzuführen, oder die persönliche Anhörung des Klägers selbst nachholt oder den angegriffenen Bescheid des Bundesamts aufhebt und dem Bundesamt dadurch Gelegenheit gibt, nach Durchführung einer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen. Bei der pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens hat das Gericht die im Asylverfahren geltende Konzentrations- und Beschleunigungsmaxime wie auch die Verfahrensökonomie in den Blick zu nehmen und insbesondere die bisherige Verfahrensdauer, aber auch einen gegebenenfalls zu erwartenden gesteigerten Sachaufklärungsbedarf zu berücksichtigen. Übt das Gericht sein Ermessen dahingehend aus, die persönliche Anhörung des Klägers selbst vorzunehmen, so hat es diese Anhörung insbesondere gem. Art. 15 Abs. 2 RL 2013/32/EU unter Bedingungen durchzuführen, die eine angemessene Vertraulichkeit nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gewährleisten. Dem Kläger bleibt es jedoch unbenommen, auf die Vertraulichkeit freiwillig, ausdrücklich und eindeutig zu verzichten oder gem. § 55 VwGO iVm § 171 b Abs. 4 GVG einer gerichtlichen Anordnung des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu widersprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 – 1 C 41/20 –, NVwZ 2022, 66, 69 Rn. 26 f. sowie EuGH, Urteil vom 28.02.2024 – C-216/22 –, MigRI 2024, 107, 111 Rn 66). (2) Das Gericht erachtet die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft. Das Gericht legt deshalb seiner weiteren Prüfung zugrunde, dass zwei Cousins des Klägers – ...und ... – 2021 Syrien über die Grenze zum Libanon verlassen wollten, hierbei von einer regierungstreuen Miliz aufgegriffen und inhaftiert wurden sowie seither verschwunden sind. Ein weiterer Verwandter des Klägers, ...., wurde im Dezember 2021 wegen Wehrdienstentziehung festgenommen, inhaftiert und ist seither ebenfalls verschwunden. Ausgehend von der Nullhypothese sprechen zahlreiche Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Klägers. In deren Summe ist das erkennende Gericht von deren Erlebnisbasiertheit überzeugt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 30.04.2024 ohne erkennbares Nachdenken auf die unterschiedlichen Nachfragen des Gerichts geantwortet, was dafürspricht, dass er seine Antworten jeweils aus seinem Gedächtnis reproduziert hat, ohne sich Antworten ausdenken zu müssen. In letzterem Fall wäre eine verzögerte Antwort zu erwarten gewesen. Die Art und Weise seiner Antworten (Sprachstil, Umfang, Genauigkeit, Sprechtempo, Tonlage) blieb dabei unabhängig vom Thema der jeweiligen Nachfrage im Wesentlichen gleich. Dies stützt den Eindruck, dass der Kläger bei seinen Antworten auf Erlebtes aus seinem Gedächtnis zurückgegriffen hat und nicht etwa bei einzelnen Themen bedacht war, eine zuvor einstudierte Geschichte wiederzugeben. Weiter sprich für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, dass sie im Kern über die Zeit hinweg gleichblieben. So berichtete er bereits bei seiner Anhörung im Erstverfahren beim Bundesamt am 01.08.2017 unter anderem davon, über 5 Jahre in Libyen gewesen zu sein, zunächst legal, gegen Ende auch einige Zeit illegal ohne Arbeitserlaubnis. Zu seiner Einberufung gab er bereits damals an, sie habe seinen Vater erreicht, nachdem er selbst bereits nicht mehr in Syrien gewesen sei. Diese Angaben wiederholte er im Kern gleichbleibend in der mündlichen Verhandlung sowohl am 22.02.2022 als auch am 30.04.2024. Hierbei traten auch die aufgrund des Zeitablaufs zu erwartenden Unschärfen in der Erinnerung auf, gerade hinsichtlich einiger (Rand-)Details. Entsprechend gilt dies für die Angaben des Klägers zum Schicksal seiner beiden Cousins und von .... Hierzu stimmten die Angaben in den mündlichen Verhandlungen im Kern überein. Steigerungs- oder Dramatisierungstendenzen vermochte das Gericht bei den Angaben des Klägers nicht festzustellen. Der Kläger machte im Gegenteil auch Angaben, die für ihn nicht gefahrerhöhend wirken. So gab er an, dass er selbst in Syrien nie festgenommen worden sei und dass er zwar persönlich gegen das Regime gewesen sei, aber nichts unternommen habe, weil es zu gefährlich gewesen sei. (3) Bei – hypothetisch unterstellter Rückkehr nach Syrien – droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Dem Kläger droht Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfasst, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 Nr. 1 AsylG fallen. Die Verfolgung beruht auf einer dem Kläger durch das Regime unterstellten – unabhängig hiervon aber auch tatsächlich bestehenden – oppositionellen politischen Einstellung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 AsylG). Bei unterstellter Rückkehr des Klägers nach Syrien ist aufgrund der Erkenntnismittellage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (s.o.) davon auszugehen, dass er einerseits nach der Ankunft der Rückkehrerbefragung durch die syrischen Behörden unterzogen wird, bei der – wie bei jedem Kontakt mit syrischen Stellen – stets auch aufgrund willkürlicher und nicht vorhersehbarer Umstände das Risiko von Folter, Tod, Verschwindenlassen und anderen Formen schwerster Menschenrechtsverletzungen besteht. Andererseits ist aufgrund der Wehrdienstentziehung des Klägers damit zu rechnen, dass er im Anschluss an die Befragung wegen der Wehrdienstentziehung bestraft sowie zum Wehrdienst eingezogen wird, wobei die Einzelheiten der Bestrafung und des späteren Einsatzes im Militär kaum vorhersehbar sind. Nach derzeitigem Erkenntnisstand besteht die wahrscheinlichste Form der Bestrafung in einer kurzzeitigen Inhaftierung mit anschließender Einziehung zum Militär und möglicherweise Einsatz an der Front (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 132 f.). Strafrechtliche Sanktionen sind aufgrund des Personalbedarfs der syrischen Armee dem gegenüber wohl weniger wahrscheinlich als die kurzfristige Inhaftierung und anschließende (Zwangs-)Einziehung zum Militär mit ungewissem Einsatzort, der auch durchaus an der Front liegen kann (UNHCR, a.a.O.). Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der Bürgerkrieg in Syrien nach wie vor maßgeblich dadurch geprägt ist, dass unter anderem die syrische Armee unter Einsatz von Wehrdienstleistenden und Reservisten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begeht, darunter Angriffe auf Zivilisten, zivile Infrastruktur, Schulen, Märkte, auf Mitarbeiter und Hilfsgüter internationaler Organisationen, Folter – auch mittels sexueller Gewalt –, sowie der unterschiedslose Einsatz von Artillerie, Luftangriffen, Brandwaffen, Fassbomben und chemischen Waffen in besiedelten Gebieten (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021, S. 57 ff.). Das syrische Militär unterscheidet nicht zwischen militärischen Zielen und der Zivilbevölkerung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 27.03.2024, S. 105). Ein Militärdienst des Klägers in diesem Konflikt würde vor diesem Hintergrund die Begehung zahlreicher Verbrechen umfassen, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG fallen. Diese zu erwartende Behandlung des Klägers knüpft zur Überzeugung des Gerichts an eine ihm seitens des syrischen Regimes unterstellte, aber auch tatsächlich bestehende oppositionelle Haltung an (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 AsylG). Das Gericht geht mit dem Europäischen Gerichtshof im Ausgangspunkt davon aus, dass eine starke Vermutung dafürspricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, in dem der Militärdienst Handlungen umfassen würde, die zum Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft führen würden (Art. 9 Abs. 2 lit. e RL 2011/95/EU) mit einem Verfolgungsgrund aus Art. 10 RL 2011/95/EU in Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 –, ZAR 2021, 84, 87 Rn. 57). Die Verweigerung des Militärdienstes unter diesen Umständen trotz schwerer Sanktionen deutet auf einen starken Wertekonflikt bzw. einen Konflikt aufgrund religiöser oder politischer Überzeugungen hin (EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 –, ZAR 2021, 84, 87 Rn. 59). Ferner besteht das Risiko, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter diesen Umständen durch das syrische Regime als Akt politischer Opposition ausgelegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 –, ZAR 2021, 84, 87 Rn. 60). Es bleibt gleichwohl Sache der zuständigen nationalen Behörden, in Anbetracht sämtlicher von der um internationalen Schutz nachsuchenden Person vorgetragener Anhaltspunkte die Plausibilität der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nachzuprüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 –, ZAR 2021, 84, 87 Rn. 56). Gemessen hieran besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien als Regimegegner eingestuft und er gerade deshalb anlässlich der Bestrafung wegen seiner Wehrdienstentziehung Folter ausgesetzt sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass die vom EuGH aufgestellte Vermutung im Einzelfall des Klägers widerlegt ist, hat das Gericht nicht. Es liegen bei ihm gefahrerhöhende Umstände vor. Der Kläger verfügt über drei Familienangehörige – ...und ...sowie ...– die 2021 in Syrien verhaftet wurden und seither verschwunden sind. ...und ...wurden nahe der syrisch-libanesischen Grenze von einer regimetreuen Miliz aufgegriffen, als sie versuchten, das Land zu verlassen. Hierdurch erscheint der Kläger als Familienangehöriger aus Sicht des syrischen Regimes politisch verdächtig und potenziell oppositionell. Kollektivbestrafungen von Familienmitgliedern sind in Syrien üblich und kommen regelmäßig vor. Erschwerend tritt hinzu, dass der Kläger aus einem Dorf bei Maskanah stammt (ca. 80 km südöstlich von Aleppo am Lake Assad), d.h. einem Gebiet, das im Laufe des Bürgerkriegs zeitweilig unter der Kontrolle des IS stand, ehe es in einer Offensive des syrischen Militärs zwischen Mai und Juni 2017 vom IS zurückerobert wurde (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Maskanah_Plains_offensive). Die Herkunftsregion spielt nach wie vor eine große Rolle für die syrischen Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern, genauso wie die Frage, was die Person in den letzten Jahren gemacht hat. Besonders Gebiete, die ehemals unter Kontrolle oppositioneller Kräfte standen, stehen seit der Rückeroberung durch das Regime unter massiver Überwachung und der syrische Staat kontrolliert genau, wer dorthin zurückkehren darf (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, Stand: 27.03.2024, S. 281). Dass der Kläger Syrien 2012 über den Flughafen Aleppo verlassen und hierbei Sicherheitskontrollen passieren konnte, wahrscheinlich durch Bestechung, wirkt sich zur Überzeugung des Gerichts nicht auf die anzustellende Prognose aus, nachdem der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht zu der Alterskohorte gehörte, die zur Rekrutierung anstand. 3. Der Hilfsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. III. Das Gericht lässt die Sprungrevision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, §§ 134 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass an der höchstrichterlichen Klärung einer für die Vorinstanz erheblichen Frage des revisiblen (Prozess- oder materiellen) Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) ein über den Einzelfall hinausgreifendes, allgemeines rechtliches Interesse besteht und die klärungsbedürftige Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist (mwN.: Kraft in Eyermann VwGO, 16. Aufl. 2022, § 132 Rn. 14). Klärungsbedürftig und klärungsfähig sind vorliegend zwei Rechtsfragen: Zum einen ist klärungsbedürftig, ob gegen einen den Folgeantrag als unzulässig ablehnenden Bescheid (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) anstelle der regelmäßig statthaften Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, ZAR 2017, 236 Rn. 16 ff.) die Verpflichtungsklage statthaft ist, wenn der Kläger im gerichtlichen Verfahren auf die Einhaltung seiner Verfahrensgarantien (Art. 14, 15 Abs. 2 und 3 RL 2013/32/EU) für das Verfahren beim Bundesamt verzichtet. Zum anderen ist klärungsbedürftig, ob das Gericht bei Verzicht des Klägers auf die Einhaltung seiner Verfahrensgarantien für das Verfahren beim Bundesamt nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO verpflichtet oder zumindest berechtigt ist, Spruchreife herzustellen, mit der Folge, dass es (auch) über die Begründetheit des Folgeantrags entscheiden kann, statt nach Aufhebung des Bescheides das Verfahren an das Bundesamt zurückzugeben (Durchentscheiden). Zu beiden Rechtsfragen besteht bislang keine die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigende höchstrichterliche Rechtsprechung. Unionsrecht stünde einem auf § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO beruhenden „Durchentscheiden“ nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Art. 46 Abs. 1 lit. a Ziff. ii RL 2013/32/EU erlaubt es den Mitgliedstaaten, ihre Gerichte zu ermächtigen, selbst in der Sache über einen Folgeantrag zu entscheiden, wenn sie eine Entscheidung aufheben, mit der ein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wird (EuGH, Urteil vom 28.02.2024 – C-216/22 –, MigRI 2024, 107, 111 Rn 67). Beide Fragen sind auch der Klärung durch ein Revisionsverfahren zugänglich, da sie die Anwendung des gem. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisiblen Bundesrechts betreffen (§§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 113 Abs. 5 S. 1 VwGO und § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Das Gericht hat beide Fragen – wie aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlich wird – für sich positiv beantwortet. Sie sind entscheidungstragend. Sie stellen sich darüber hinaus in einer Vielzahl bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Fällen, die Folgeanträge betreffen. IV. Von der Möglichkeit, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht das Gericht keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO). Der Kläger begehrt im Wege des Folgeantrages die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der durch einen syrischen Reisepass ausgewiesene, am... 1984 in Maskanah, Syrien, geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger vom Volk der Araber und Sunnit. Nach seinen Angaben im Asylverfahren verließ er Syrien im Mai oder Juni 2012 und verbrachte etwa 5,5 Jahre in Libyen, hiervon die ersten zwei Jahre mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, die übrige Zeit illegal. Ende Juni 2017 sei er per Boot nach Italien gelangt, von dort über Österreich nach Deutschland. Er habe die vierte Klasse abgeschlossen, die fünfte aber abgebrochen. Vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.2005 habe er Militärdienst geleistet. Anlass für die Ausreise sei der Bürgerkrieg gewesen. Sie hätten sich vor den Kampfhandlungen versteckt, es habe aber keine Arbeit gegeben und man habe nicht gewusst, ob man lebend zurückkehre, wenn man das Haus verlasse. Nach seiner Ausreise habe sein Vater ihm mitgeteilt, er solle nie wieder nach Syrien zurückkehren. Es sei eine Einberufung für ihn eingegangen und das Militär habe alle Männer unter 40 an einem Checkpoint eingezogen. Mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.08.2017 wurde dem Kläger – sowie seiner Ehefrau und den gemeinsamen vier Kindern – subsidiärer Schutz zuerkannt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Der Bescheid beruhte im Wesentlichen auf der Annahme, dem Kläger drohe aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien in allen Landesteilen ein ernsthafter Schaden. Der Kläger sei aber kein Flüchtling. Der syrische Staat werde ihn voraussichtlich nicht als Oppositionellen ansehen. Er stamme aus einem Gebiet in Syrien, in dem es Kämpfe zwischen unterschiedlichen Gruppierungen gebe, das aber keine Rebellenhochburg sei. Auch die Einberufung als Reservist ändere hieran nichts. Anlass der Ausreise sei nur der Bürgerkrieg und die damit verbundene Gefahr gewesen. Der Kläger stellte am 15.01.2021 einen schriftlichen Folgeantrag. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der EuGH habe in seinem Urteil vom 19.11.2020, C-238/19 („EZ“) über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Kriegsdienstverweigerer aus Syrien entschieden. Es bestehe eine starke Vermutung dafür, dass der syrische Staat zurückkehrende Kriegsdienstverweigerer aufgrund einer unterstellten oppositionellen Haltung verfolge. Diese Entscheidung bewirke eine Änderung der Rechtslage, sodass die Voraussetzungen der §§ 71 AsylG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Er habe in Syrien den Militärdienst aus politischen Gründen verweigert. Es habe die Gefahr bestanden, vom Regime zum Militärdienst eingezogen zu werden und Kriegsverbrechen begehen zu müssen. Wegen der Verweigerung des Militärdienstes drohe ihm politische Verfolgung in Syrien, das Regime unterstelle ihm eine oppositionelle Haltung. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 22.03.2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe schon keinen Grund für das Wiederaufgreifen dargelegt. Ein Urteil des EuGH stelle keine Änderung der Rechtslage dar, hierfür sei es notwendig, dass der Gesetzgeber Normen geändert habe. Der Kläger habe im Übrigen dieselben Gründe angeführt wie im abgeschlossenen Asylverfahren, auch habe er keine neuen Beweismittel angeführt. Es sei daher kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Der Kläger hat am 26.03.2021 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Folgeantrag. Ergänzend führt er aus, seine Tochter sei seit einem Bombenabwurf in Syrien taub, kürzlich habe sie ein Cochlea-Implantat erhalten. In der Nähe von Aleppo lebten derzeit noch seine Mutter und eine Schwester, der Vater sei kürzlich gestorben. Seine Mutter berichte ihm, dass regelmäßig Angehörige von Geheimdiensten und des Militärs vorbeikämen und nach ihm sowie nach seinen Brüdern fragten, um sie zum Wehrdienst einzuziehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. März 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, die erhobene Verpflichtungsklage sei nicht statthaft, statthaft sei allein eine Anfechtungsklage. Es drohe zudem nicht jedem wehrpflichtigen Mann bei Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung. Der syrische Staat unterstelle nicht jedem Rückkehrer eine oppositionelle Gesinnung. Der Kläger habe Syrien wegen der Bombardierung seiner Heimatregion verlassen – bevor es Rekrutierungsversuche ihn betreffend gegeben habe – und gefahrerhöhende Umstände ließen sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Mangels Risikofaktoren werde er in Syrien nicht als Oppositioneller angesehen. Die Beteiligten sind auf die bei der Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel in der Erkenntnismittelliste des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg, Syrien, Stand 2. Quartal 2024, hingewiesen worden. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2022 und am 30.04.2024 informatorisch gehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das jeweilige Protokoll über die mündliche Verhandlung sowie die dort beigefügten Anlagen verwiesen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 22.02.2022, A 4 K 855/21, ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, über die dieser entschieden hat (EuGH, Urteil vom 28.02.2024 – C-216/22 –, MigRI 2024, 107). Das Verfahren wurde danach unter dem neuen Aktenzeichen A 4 K 537/23 fortgesetzt. Dem Gericht liegen die Behördenakten des Asylverfahrens und die Behördenakten zum Folgeantrag des Klägers als elektronische Auszüge sowie die Ausländerakte des Landratsamtes Tübingen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese sowie die Gerichtsakte verwiesen.