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Urteil

3 K 1526/24 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2025:0522.3K1526.24GE.00
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Leitsätze
1. Aufgrund der Mustertexte der „sog. Beitragsblocker-Website“ besteht keine Veranlassung ein Rundfunkbeitragsverfahren gem. Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wege der konkreten Normenkontrolle vorzulegen.(Rn.33) 2. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Revision zur Frage zuzulassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 – 6 B 70.23), besteht keine Veranlassung, ein Rundfunkbeitragsverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen.(Rn.35) 3. Der formellen Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids steht nicht entgegen, dass der Rundfunkbeitragspflichtige meint, dem Beitragsservice fehle eine gesetzliche Erlaubnis im Sinne des § 3 RDG. Der Rundfunkbeitragsbescheid ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Beitragsservice eine unselbständige Teiluntergliederung der Rundfunkanstalt darstellt.(Rn.53) 4. Die rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften, aus denen sich die Zahlungspflicht des Teilnehmers ergibt, sind verfassungsgemäß und europarechtskonform.(Rn.67) 5. Die verwendeten Mustertexte der „sog. Beitragsblocker-Website“ vermögen nicht die Annahme eines „systemischen bzw. strukturellen Versagens“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu begründen. Sie sind auf punktuelle Ausschnitte des Rundfunkprogramms begrenzt und stellen keine umfassende Auseinandersetzung mit der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit dar.(Rn.71) 6. Ein Festsetzungsbescheid erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragspflichtige meint, infolge des „systemischen bzw. strukturellen Versagens“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle die Möglichkeit des Empfangs dieses Programmangebots keinen „Vorteil“ dar.(Rn.76)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufgrund der Mustertexte der „sog. Beitragsblocker-Website“ besteht keine Veranlassung ein Rundfunkbeitragsverfahren gem. Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wege der konkreten Normenkontrolle vorzulegen.(Rn.33) 2. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Revision zur Frage zuzulassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 – 6 B 70.23), besteht keine Veranlassung, ein Rundfunkbeitragsverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen.(Rn.35) 3. Der formellen Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids steht nicht entgegen, dass der Rundfunkbeitragspflichtige meint, dem Beitragsservice fehle eine gesetzliche Erlaubnis im Sinne des § 3 RDG. Der Rundfunkbeitragsbescheid ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Beitragsservice eine unselbständige Teiluntergliederung der Rundfunkanstalt darstellt.(Rn.53) 4. Die rundfunkbeitragsrechtlichen Vorschriften, aus denen sich die Zahlungspflicht des Teilnehmers ergibt, sind verfassungsgemäß und europarechtskonform.(Rn.67) 5. Die verwendeten Mustertexte der „sog. Beitragsblocker-Website“ vermögen nicht die Annahme eines „systemischen bzw. strukturellen Versagens“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu begründen. Sie sind auf punktuelle Ausschnitte des Rundfunkprogramms begrenzt und stellen keine umfassende Auseinandersetzung mit der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit dar.(Rn.71) 6. Ein Festsetzungsbescheid erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragspflichtige meint, infolge des „systemischen bzw. strukturellen Versagens“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stelle die Möglichkeit des Empfangs dieses Programmangebots keinen „Vorteil“ dar.(Rn.76) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich zuvor damit einverstanden erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO-). Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger sie durch die rechtzeitige Nachholung der Unterschrift (vgl. § 81 VwGO) wirksam erhoben. Die Klage ist unbegründet. A. Die Geltendmachung eines Mangels der Vollmacht des für den Beklagten auftretenden Rechtsanwalts durch die Klägerseite (vgl. § 67 Abs. 6 Satz 3 VwGO) ist nicht erfolgreich. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO können sich Beteiligte durch einen Rechtsanwalt vor dem Verwaltungsgericht vertreten lassen. Die durch einen Rechtsanwalt vorgenommenen Prozesshandlungen wirken jedoch nur für den Vertretenen, wenn dieser den Rechtsanwalt wirksam bevollmächtigt hat. Die Erteilung der Vollmacht bedarf zwar keiner bestimmten Form, aber der Nachweis ihrer Erteilung ist gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO durch ihre schriftliche Einreichung bei Gericht zu führen. Erforderlich ist die Vorlage einer vom Beteiligten oder dessen Vertreter eigenhändig unterschriebenen Vollmachtsurkunde. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Rechtsanwalt hat zum Nachweis seiner Bevollmächtigung eine von dem juristischen Direktor des Beklagten, Herrn Honorarprofessor Dr. S..., unterzeichnete Vollmacht eingereicht. Entgegen der Auffassung der Klägerseite musste diese Vollmacht nicht von dem Intendanten unterzeichnet werden. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) vom 5. Mai 2021 (GVBl. 2021, 216) und Art. 29 Abs. 1 und 4 Satz 1 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR-Satzung) vom 11. März 2024. Nach Art. 29 Abs. 1 MDR-Satzung vertritt der Intendant oder die Intendantin den MDR gerichtlich und außergerichtlich. Nach Art. 29 Abs. 4 MDR-Satzung kann der Intendant oder die Intendantin Mitarbeiter des MDR schriftlich bevollmächtigen, die Anstalt im Rahmen ihres Aufgabengebiets zu vertreten. Dies ist vorliegend durch die Bevollmächtigung des juristischen Direktors geschehen. Der juristische Direktor des Beklagten war wiederum berechtigt, dem Rechtsanwalt eine Vollmacht für die umfassende Vertretung im gerichtlichen Verfahren zu erteilen (so bereits VG Gera, Beschl. v. 25. Juli 2018 – 3 S 814/18 Ge – n.v.; unbeanstandet von ThürOVG, Beschl. v. 4. Januar 2019 – 1 VO 589/18 – juris Rn. 14). Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten haben zudem ordnungsgemäß ihre Vollmacht nach § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO eingereicht. Dies geschah in zulässiger Weise über das besondere Anwaltspostfach nach § 55 a VwGO. Die Rüge der Klägerseite greift daher nicht durch. Im Übrigen würde auch eine fehlerhafte Vertretung des Beklagten nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führen. B. Das Gericht sieht keine Veranlassung, das Verfahren, wie von der Klägerseite ausdrücklich beantragt bzw. zumindest angeregt, gemäß Art. 100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag im Wege der konkreten Normenkontrolle vorzulegen. Zum einen ist dem insoweit nur pauschalen und unspezifischen Klägervorbringen schon keine präzise Darlegung und Fragestellung dazu zu entnehmen, welche konkrete Bestimmung bzw. Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wegen welchen genauen Verstoßes gegen welche konkreten Bestimmungen der Verfassung verfassungswidrig sein sollten. Zum anderen setzt Art. 100 GG voraus, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist. Daran fehlt es. Vielmehr bejaht es in ständiger Rechtsprechung mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dessen Verfassungsmäßigkeit (z.B. VG Gera, Urt. v. 3. Dezember 2018 – 3 K 1168/18 Ge – n.v. mit Verweis auf BVerfG, Urt. v. 8. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – juris). Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ergeben sich für die Kammer auch nicht aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (Az. 1 BvR 601/23 – juris) oder dem Revisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (Az. 6 B 70/23 – juris). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betrifft lediglich die verfassungsprozessuale Zulässigkeitsfrage der vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zunächst vom Beschwerdeführer nachzuweisenden Erschöpfung des (fachgerichtlichen) Rechtswegs und ist folglich nicht geeignet, die Bindungswirkung der Grundsatzentscheidung vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16 – juris) entfallen zu lassen (ebenso: OVG Hamburg, Beschl. v. 19. Dezember 2024 – 5 Bf 204/24.Z – juris Rn. 28 ff.; BayVGH, Urt. v. 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642 – juris Rn. 24; VG Bremen, Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 67; VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 40; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 76; a.A. Schneider, NVwZ 2024, 38). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet bereits keine inhaltliche Auseinandersetzung zu der streitgegenständlichen Rechtsfrage (vgl. VG Bremen, Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 67; VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 41). Das Gericht sieht ferner auch keine Veranlassung, das Verfahren auf den Antrag bzw. die Anregung von Klägerseite hin gemäß § 94 VwGO mit Rücksicht darauf vorläufig auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschl. v. 23. Mai 2024 – 6 B 70/23 - juris) jüngst die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen Programmauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle, wie dies im vorliegenden Klageverfahren von der Klägerseite unter anderem auch geltend gemacht wird. Nach § 94 VwGO "kann" das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildenden Rechtsverhältnisses "abhängt", die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beendigung dieses anderen Rechtsstreits anordnen. Hier fehlt es für die unmittelbare Anwendung des § 94 VwGO an der Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens eines anderen "Rechtsverhältnisses", von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits "abhängt". Denn der bloße Umstand, dass es in dem anderen Rechtsstreit um die gleiche oder eine "vergleichbare Rechtsfrage" geht, wie im vorliegenden Klageverfahren, stellt selbst dann keinen Fall einer solchen echten "Vorgreiflichkeit" dar, wenn es sich bei dem anderen Verfahren um einen sog. "Musterprozess" handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. März 2011 – 6 C 14.10 - juris Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 94 VwGO, Rn. 4 a). Im vorliegenden Fall kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO nicht in Betracht. Eine solche ist nur zulässig, wenn es sich bei dem anderen Verfahren um ein Normenkontrollverfahren oder ein immerhin schon zur Entscheidung angenommenes Verfassungsbeschwerdeverfahren handelt, nicht hingegen, wenn in dem anderen Verfahren die Klärung einer sich auch im anhängigen Rechtsstreit stellenden Rechtsfrage durch ein Obergericht ansteht, wie etwa hier die vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Revisionszulassungsbeschluss (Beschl. v. 23. Mai 2024 – 6 B 70/23 - juris) als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage. § 94 VwGO stellt eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar, die nur Anwendung finden soll, wenn prozessökonomische Gründe es rechtfertigen, ggf. auch ohne Zustimmung der Beteiligten und trotz ihres grundsätzlich schutzwürdigen Interesses an einer zeitnahen Entscheidung einen Stillstand des Verfahrens anzuordnen und eine Sachentscheidung hinauszuschieben (ausführlich zur entsprechenden Anwendung von § 94 VwGO Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 94 VwGO, Rn. 43 f. m. w. N.). Für den Fall, dass § 94 VwGO vorliegend analog anwendbar sein sollte, übt die Kammer das ihr eröffnete Ermessen dahingehend aus (vgl. zur Ermessensausübung Garloff, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Edition 2023, § 94 Rn. 6), das Verfahren nicht auszusetzen Das Interesse der Klägerseite, nicht gewissermaßen in den für sie kosten- und zeitaufwändigen Instanzenzug "hineingezwungen" zu werden, wird überwogen durch das Interesse des Beklagten an einer Sachentscheidung, die ihm Klarheit über die für seine wirtschaftliche Funktionsfähigkeit entscheidende Frage der Rechtmäßigkeit und Vollstreckbarkeit seiner Beitragsforderung verschafft. Letztlich ist das Gericht auch nicht verpflichtet, Klageverfahren gegen Rundfunkbeiträge etwa mit Blick auf eine von Klägerseite behauptete Unionsrechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Eine Verpflichtung besteht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nur dann, wenn die vom Gericht zu treffende Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Vorliegend besteht jedoch die Möglichkeit, die Zulassung der Berufung zu beantragen. Das Verwaltungsgericht ist lediglich gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV berechtigt, ein Vorlageverfahren einzuleiten, jedoch hält es eine solche Entscheidung nicht für erforderlich. Es hat bereits in der Vergangenheit (vgl. z.B. Urt. v. 28. Januar 2020 – 3 K 1285/19 Ge – n.v.) unter Hinweis auf die abschlägige Entscheidung des EuGHs über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Tübingen (EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2018 – C - 492/17 – juris) entschieden, dass der Rundfunkbeitrag nicht unionsrechtswidrig ist und insbesondere auch keine nach Unionsrecht unzulässige Beihilfe darstellt. Zudem wird auch in der seither ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor die Unionsrechtskonformität des Rundfunkbeitrags bis heute einhellig bejaht (vgl. dazu unten II. 3.). Ebenso wenig bestand Anlass für weitere gerichtliche Hinweise, insbesondere zum Prüfungsmaßstab. Ein Gericht ist grundsätzlich nicht zu einem Vorabhinweis auf seine Rechtsauffassung bzw. auf die im Detail von ihm für seine Entscheidungsfindung für maßgebend gehaltenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte verpflichtet (vgl. BSG, Beschl. v. 22. Januar 2018 – B 3 P 28/17 B – juris Rn. 13; Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 138 Rn. 72). C. Der Bescheid vom 1. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Klägerseite zu Recht als Wohnungsinhaber zu einem Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich jeweils 18,36 € nebst einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € herangezogen. Rechtsgrundlage des angegriffenen Festsetzungsbescheids ist § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV, der über Art. 1 § 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung vom 30. November 2011 (GVBl. 2011, 479) in den Rang eines formellen Landesgesetzes erhoben wurde. Danach werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Rundfunkanstalt festgesetzt. I. Der angefochtene Festsetzungsbescheid erweist sich auch mit Blick auf die von der Klägerseite vorgetragenen Rügen als formell rechtmäßig. 1. Der Beklagte ist entgegen dem Einwand der Klägerseite bei der Festsetzung der Rundfunkbeiträge als Behörde hoheitlich tätig geworden. Der Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 MDR-Staatsvertrag) und als solches Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15. Dezember 2003 – 1 BvR 2378/03 – juris Rn. 6; Urt. v. 27. Juli 1971 – 2 BvF 1/68, 2 BvR 702/68 – juris Rn. 8). Setzt der Beklagte – wie vorliegend – aufgrund der ihm durch § 10 Abs. 5 RBStV übertragenen Befugnis rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid fest, nimmt er insoweit in der Sache öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr und wird demnach als Behörde tätig, auch wenn er sich bei der Festsetzung aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV des Beitragsservice als einer unselbstständigen eigenen Untergliederung bedient, die nicht selbst rechtsfähig ist (so auch BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 20 ff.; VGH Bad-Württ, Urt. v. 4. November 2016 – 2 S 548/16 – juris Rn. 23 ff.; jüngst auch VG Bremen. Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 35 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 8. November 2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 57; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 75, 94). Die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV selbst ist in der Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt worden (vgl. BayVerfGH, Entsch. v. 15. Mai 2014 – Vf 8-VII-12 – juris Rn. 47). Sowohl aus dem Bescheidtext, der ausdrücklich hierauf verweist, sowie aus der § 37 Abs. 6 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung (a.F.) - die nach § 8 ThürVwVfG in der Fassung vom 2. Juli 2024, gültig seit dem 1. Januar 2025, für bereits begonnene Verfahren weiterhin anzuwenden ist - und § 58 Abs. 1 VwGO genügenden Rechtsbehelfsbelehrung wird für den Adressaten des Festsetzungsbescheides – in einer § 44 Abs. 2. Nr. 1 ThürVwVfG a.F. genügenden und daher nicht zur Nichtigkeit führenden Weise – die unselbstständige Stellung des Beitragsservice und sein Handeln für den Beklagten erkennbar. So wird der Beklagte nebst Anschrift linksbündig im Briefkopf des Bescheides und in der Grußformel am Ende des Verfügungstexts ("Mit freundlichen Grüßen Mitteldeutscher Rundfunk") genannt. Ausweislich der Rechtsbehelfsbelehrung ist der Widerspruch bei der "umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice (…) oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt" einzulegen. Nach allem kann entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung keine Rede davon sein, dass der Festsetzungsbescheid gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwVfG a.F. nichtig sei, weil ihn eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG a.F. begründeten (örtlichen) Zuständigkeit erlassen habe, ohne dazu ermächtigt zu sein. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt daraus, dass sich die Wohnung der Klägerseite im Sendegebiet des Beklagten befindet. Der Beitragsservice ist ein Teil der Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb der jeweiligen Anstalt örtlich ausgelagert wurde. Erklärungen des Beitragsservice werden im Namen und im Auftrag der jeweils zuständigen Rundfunkanstalt abgegeben (OVG Bremen, Beschl. v. 4. Oktober 2024 – 1 LA 315/22 – juris Rn. 30). Es handelt sich hierbei um keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft. Die Beitragsfestsetzung ist dem Beklagten, nicht dem Beitragsservice zuzurechnen. Der Beitragsservice besorgt, wenn er für den Beklagten tätig wird, kein eigenes "Geschäft", sondern ausschließlich das des Beklagten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 4. Oktober 2024 – 1 LA 315/22 – juris Rn. 30; VG Hamburg, Urt. v. 8. November 2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 59). Vor diesem Hintergrund greift die von der Klägerseite vorgebrachte Rüge nicht durch, wonach der Beklagte mit der Einschaltung des Beitragsservice gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des Funktionsvorbehaltes verstoße (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5. Juli 2023 – 5 A 1421/18 – juris Rn. 34 ff.; BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 20 ff.; VGH Bad-Württ, Urt. v. 4. November 2016 – 2 S 548/16 – juris Rn. 23 ff.; ebenso VG Bremen. Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 36; VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 - juris Rn. 19; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 94 m. w. N., Rn. 99). 2. Schließlich ist der Bescheid nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG a.F. etwa deshalb nichtig, weil er "nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde" erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt. Es existiert keine Rechtsvorschrift, nach der Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden können, wie dies etwa für Einbürgerungen (§ 16 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz) oder Ernennungen im Beamtenrecht (§ 10 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz) vorgesehen ist (so auch VG Bremen. Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 39; VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 22; VG Berlin, Urt. v. 14. November 2024 – 8 K 123/24 – juris Rn. 62; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 100; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 25. Aufl. 2024, § 44 Rn. 36). 3. Die Nichtigkeit des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich auch nicht aus der Übermittlung der Bescheide durch Mitarbeiter der privatisierten Post AG und einem etwaigen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 1, 20 Abs. 2 und Abs. 3 GG. Für den Bereich der Privatisierung der Deutschen Bundespost ist in Art. 143b Abs. 3 GG eine Sonderregelung und damit eine eng umgrenzte Abweichungsbefugnis von der Regel des Art. 33 Abs. 4 GG vorgesehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. April 2014 – 2 B 70/12 – juris Rn. 9 f. m. w. N.). Zudem ist die Privatisierung der Post und damit der Briefzustellung durch Art. 87f Abs. 1 und Abs. 2 GG bereits im Grundgesetz geregelt und ausdrücklich zugelassen (so auch VG Bremen. Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 39; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 100). 4. Gegenüber der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsfestsetzungsbescheids geht ferner der Einwand ins Leere, es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG, dass der Beklagte als eine Behörde, die mit ihrem Beitragsbescheid eine Forderung geltend mache, zugleich auch für die Vollstreckung dieser Forderung zuständig sei (VG Bremen. Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 38; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 101 f.). Die von der Klägerseite diesbezüglich vorgetragenen Argumente sind nicht einschlägig. Klagegegenstand ist vorliegend die Frage der Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Festsetzungsbescheides und nicht die Befugnis des Beklagten zur Vollstreckung aus einem solchen. Darüber hinaus begründet die Zuständigkeit des Beklagten gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 6 RBStV sowohl für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages als auch für die Vollstreckung dieser Forderung keinen Verstoß gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Bremen. Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 38; VG Hamburg, Urt. v. 8. November 2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 65; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 101 ff.). Die Vollstreckung von Bescheiden ist weder Aufgabe der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung. 5. Der formellen Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheids steht auch nicht der Einwand der Klägerseite entgegen, der Beitragsservice erbringe ohne die erforderliche Registrierung eine außergerichtliche Rechts- bzw. Inkassodienstleistung im Sinne des § 3 RDG. Wie bereits ausgeführt, wird der Beitragsservice namens und im Auftrag des Beklagten und damit nicht selbstständig tätig. Zudem liegt mit § 10 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 RBStV eine gesetzliche Erlaubnis im Sinne des § 3 RDG vor (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19. Dezember 2024 – 5 Bf 204/24.Z – juris Rn. 64; LG Braunschweig, Urt. v. 30. April 2020 – 11 O 3092/19 – juris Rn. 143; VG Bremen, Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 42; VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 21; VG Berlin, Urt. v. 14. November 2024 – 8 K 123/24 – juris Rn. 64; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 105 ff.). 6. Der angefochtene Bescheid ist schließlich nicht etwa deshalb formell rechtswidrig, weil er keine Unterschrift trägt und mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wurde. Der zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene § 10 a RBStV bietet eine wirksame Rechtsgrundlage für den automatisierten Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 4. Oktober 2024 – 1 LA 315/22 – juris Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 27 ff.). Der angefochtene Festsetzungsbescheid hat zudem mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids den Charakter eines nicht automatisiert erstellten Verwaltungsaktes angenommen, der von einem ihn persönlich unterzeichnenden Behördenmitarbeiter erlassen wurde (vgl. SächsOVG, Urt. v. 5. Juli 2023 – 5 A 1421/18 – juris Rn. 37 ff.; vgl. jüngst VG Koblenz, Urt. v. 21. Januar 2025 – 6 K 720/24.KO – juris Rn. 27; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 109 jeweils m. w. N.). II. Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. 1. Der dem angefochtenen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zugrundeliegende Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und stellt eine taugliche Rechtsgrundlage dar. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Grundsatzurteil vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16 – juris) – dem sich die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung einhellig angeschlossen hat – entschieden, dass die Bestimmungen des RBStV über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung – mit Ausnahme der hier nicht streitgegenständlichen Beitragspflicht für Zweitwohnungen – mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bindet die Verfassungsorgane sowie alle Gerichte und Behörden des Bundes und der Länder gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG). Folglich können die vorgebrachten Argumente der Klägerseite hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des RBStV nicht überzeugen. Mit der Klagebegründung werden keine weiteren bzw. neuen, von der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht erfassten Gesichtspunkte aufgezeigt (vgl. zur Bindungswirkung bzgl. des Vorliegens eines Vorteils OVG Hamburg, Beschl. v. 19. Dezember 2024 – 5 Bf 204/24.Z – juris Rn. 8, 11 ff.; BayVGH, Urt. v. 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642 – juris Rn. 13 ff.). Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Vorzugslast in Form eines Beitrags, für dessen Erhebung die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz besitzen (BVerfG, Urt. v. 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 50 ff.). Bei dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handelt es sich auch nicht etwa um eine Änderung des Grundgesetzes, so dass die von Klägerseite angeführte sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG hier schon keine Anwendung findet (VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 113). Das Gericht hat zudem in ständiger Rechtsprechung und unter Verweis auf die Entscheidungen zahlreicher anderer Verwaltungsgerichte entschieden, dass sich eine Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung auch nicht etwa aus sonstigen Verstößen gegen Vorschriften des Grundgesetzes und insbesondere nicht gegen einzelne Grundrechte ergibt (vgl. VG Gera, Urt. v. 30. Oktober 2018 – 3 K 1309/17 Ge - n.v.). Namentlich verstößt die Beitragserhebung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 63 ff.). Denn alle Inhaber einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 3 RBStV sind gleichermaßen beitragspflichtig, wenn sich ihre Wohnung im Geltungsbereich der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags befindet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2018 – 6 B 38/18 – juris Rn. 7). Ebenso wenig stellt die Beitragserhebung einen Grundrechtsverstoß gegenüber Personen dar, die das öffentlich-rechtliche Programmangebot aus individueller Überzeugung inhaltlich ablehnen. Denn die Zahlung einer Abgabe, wie des hier streitigen Rundfunkbeitrags, ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses oder einer Gewissensentscheidung verbunden. Als Folge dessen tangiert die Rundfunkbeitragserhebung nicht den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 7. Februar 2022 – 2 A 2949/21 – juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. vom 25. Juni 2021 – 5 A 618/20 – juris Rn. 12; NiedersächsOVG, Beschl. v. 31. Mai 2021 – 4 LA 269/20 – juris Rn. 4; OVG Rheinl-Pfalz, Beschl. v. 16. November 2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 19). Ausführlich entschieden und in jüngerer Zeit noch einmal bestätigt wurde, dass auch kein Verstoß des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) vorliegt (vgl. VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 31; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 117; offengelassen von SächsOVG, Urt. v. 5. Juli 2023 – 5 A 1421/18 – juris Rn. 31). Auch aus dem verfassungsrechtlich anerkannten Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG ergibt sich nicht die Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung. Denn ein solches Recht könnte öffentlich-rechtlichen Beitragsverpflichtungen allenfalls als letztes Notrecht und nur dann entgegenstehen, wenn es darum geht, den Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung zu verteidigen, wovon hier offensichtlich nicht ansatzweise die Rede sein kann (VG Freiburg (B.), Urt. v. 1. März 2019 – 9 K 8671/17 – juris Rn. 83 m. w. N. und unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1979 – 7 C 65.78 – juris Rn. 20). 2. Der Einwand, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei ein Vertrag zu Lasten Dritter, geht bereits deshalb ins Leere, weil es sich hierbei nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 ThürVwVfG a.F.) handelt. Auch wenn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst ein zwischen den Bundesländern als selbstständigen souveränen Gliedstaaten der Bundesrepublik geschlossener und somit zwischenstaatlicher "Vertrag" sein mag, so beinhaltet er doch nur, dass die Länder sich dadurch auf den Erlass gleichlautender landesgesetzlicher Regelungen verständigt haben. Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags beruht auf einer (landes-) gesetzlichen Grundlage und folgt nicht aus einem vertraglichen Gleichordnungsverhältnis (vgl. VG Bremen, Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 51; VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 34; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 120; VG Schleswig, Urt. v. 23. Oktober – 4 A 337/17 – juris Rn. 21). Das Verhältnis zwischen Rundfunkbeitragsschuldner und der zuständigen Rundfunkanstalt ist durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis geprägt. Der Landesgesetzgeber hat dem Beklagten mit den Regelungen des RBStV die Ermächtigung übertragen, gegenüber den Beitragspflichtigen durch die Erhebung rückständiger Rundfunkbeiträge durch Verwaltungsakt hoheitlich tätig zu werden. Da der Anwendungsbereich der §§ 54 ff. ThürVwVfG a.F. damit von vornherein nicht eröffnet ist, kann der Beitragspflichtige keinen Anspruch auf Anpassung der Vertragsbedingungen oder Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Schlechtleistung oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 60 ThürVwVfG a.F.) haben. Ebenso scheidet der Einwand der Sittenwidrigkeit nach § 59 Abs. 1 ThürVwVfG a.F. i. V. m. § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von vornherein aus (ebenso VG Bremen, Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 52; VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 34; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 126 f.). Ebenso wenig ist der Beitragspflichtige berechtigt, den Rundfunkbeitrag unter Berufung auf eine von ihm gerügte Schlechtleistung oder Mangelhaftigkeit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags zurückzubehalten (§ 273 BGB). Denn in der hier in Rede stehenden Konstellation ist das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrechts schon nicht anwendbar. Die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ergibt sich – wie bereits ausgeführt – aus dem Gesetz und nicht aus einem vertraglichen Gleichordnungsverhältnis. Der Beitragspflichtige hat daher kein einklagbares subjektiv-öffentliches Recht aus einem gegenseitigen, synallagmatischen Rechtsverhältnis gegenüber der Rundfunkanstalt auf Bereitstellung eines bestimmten Programmangebots (vgl. ausführlich: VG Freiburg, Urt. v. 15. Mai 2023 – 9 K 385/23 – juris Rn. 35 ff.). Vor diesem Hintergrund hat auch die sonstige Rechtsprechung durchweg verneint, dass einem Beitragspflichtigen gegenüber seiner Heranziehung zum Rundfunkbeitrag ein mit der mangelhaften Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrags oder mit dem Verstoß des Programmangebots gegen das Grundrecht auf Glaubens-, Meinungs-, Religion- oder Gewissensfreiheit des Beitragspflichtigen begründetes Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. BayVGH, Urt. v. 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642 – juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. vom 25. Juni 2021 – 5 A 618/20 – juris Rn. 12; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 131; VG München, Urt. v. 22. Mai 2024 – M 26a K 23.359 – juris Rn. 35). 3. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist – wie bereits ausgeführt – nach einhelliger Rechtsprechung auch nicht unionsrechtswidrig. Die Vereinbarkeit mit Unionsrecht ist vom Europäischen Gerichtshof festgestellt worden (EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2018 – C - 492/17 – juris). Der Rundfunkbeitrag stellt insbesondere keine Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zuwiderlaufende, den Wettbewerb verzerrende Beihilfe dar (EuGH, Urt. v. 13. Dezember 2018 – C - 492/17 – juris Rn. 53 ff.). Die Rüge eines Verstoßes des RBStV gegen den in Art. 20 GRCh und Art. 14 EMRK geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz (bzw. Art. 18 AEUV, Art. 3 Abs. 1 GG) greift ebenso wenig durch. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der Grundrechtecharta auf die Erhebung von nationalen Rundfunkbeiträgen (vgl. Art. 51 Abs. 1 GRCh; ausführlich VG Leipzig, Urt. v. 7. März 2018 – 1 K 825/17 – juris Rn. 38) liegt jedenfalls kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil Inhaber von Wohnungen im EU-Ausland je nach Reichweite der Sender und Empfangsmöglichkeit das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Gegensatz zu den im deutschen Inland ansässigen Wohnungsinhabern ohne Leistung eines Rundfunkbeitrags nutzen können. Es fehlt insoweit schon an einer Ungleichbehandlung, da der deutsche Gesetzgeber mangels Handlungsmöglichkeit im Ausland dort Ansässige überhaupt nicht zu einem Beitrag heranziehen kann. Zudem knüpft die Regelung jedenfalls nicht in diskriminierender Weise an die Staatsangehörigkeit, sondern unabhängig davon nur an das Innehaben einer Wohnung im Bundesgebiet an (vgl. VG Bremen. Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 48; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 123). 4. Schließlich überzeugt der Einwand der Klägerseite nicht, der Erhebung des Rundfunkbeitrags stehe kein individueller Vorteil gegenüber, da der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Programmauftrag grundsätzlich verfehle. a) Ein Kläger kann nicht in einem die Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheids in Frage stellenden Anfechtungsklageverfahren mit Erfolg einwenden, das Rundfunkprogrammangebot sei gemessen am öffentlich-rechtlichen Programmauftrag defizitär bzw. widerspreche jedenfalls der eigenen Gewissens-, Meinungs- oder Weltanschauungsfreiheit. Das liegt darin begründet, dass es aufgrund der Gewaltenteilung und vor allem aufgrund der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von Gesetzes wegen eingeräumten Programmhoheit und der damit verbundenen Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), d.h. dem Recht, das Programm inhaltlich ohne Druck, Zensur (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG) und Auflagen oder Einflüssen von dritter Seite zu gestalten, den Verwaltungsgerichten trotz ihres generellen Rechtsschutzauftrags aus Art. 19 Abs. 4 GG schon grundsätzlich verwehrt ist, Fragen der Programminhalte und Gestaltung bzw. ihrer angeblichen Mangelhaftigkeit überhaupt zu prüfen. Diese Kontrolle der Einhaltung der Programmgrundsätze durch das Programmangebot ist allein den nach der gesetzlichen Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dafür vorgesehenen pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien vorbehalten und aufgegeben, welche der einzelne Rundfunknutzer wiederum mit dem Mittel der ihm zu diesem Zweck zustehenden Programmbeschwerde auf seiner Ansicht nach vorliegende Missstände hinweisen und sie damit gegebenenfalls zu einer Programmkorrektur veranlassen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 7. Februar 2022 – 2 A 2949/21 – juris Rn. 6 f.; OVG Berl-Brdg, Beschl. v. 15. Februar 2021 – OVG 11 N 95.19 – juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2017 – 7 ZB 17.60 – juris Rn. 9; OVG Rheinl-Pfalz, Beschl. v. 16. November 2015 – 7 A 10455/15 – juris Rn. 21). Soweit dem in der Literatur (Schneider, NVwZ 2024, 38) unter Hinweis auf den "Fingerzeig aus Karlsruhe" entgegengehalten wird, Art. 19 Abs. 4 GG verbiete es den Verwaltungsgerichten, sich unter Hinweis auf eine Kontrolle der Programmqualität durch den Rundfunkrat bzw. auf die Möglichkeit einer Programmbeschwerde ihrer Verpflichtung und Aufgabe zur Prüfung und Beantwortung der Frage vollständig zu entziehen, ob in der Möglichkeit des Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebots überhaupt ein die Erhebung einer Vorzugslast rechtfertigender Vorteil vorliege oder vielmehr wegen der Nichterfüllung des Programmauftrags womöglich sogar ganz oder weitgehend fehle, verkennt dieser Einwand, dass eine Zurücknahme und Beschränkung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolldichte mit Rücksicht auf die vorrangige Prüfungskompetenz eines fachkundigen, plural besetzten, viele Entscheidungsträger umfassenden und mit einer eigenen autonomen Ermessens-, Beurteilungs- und Gestaltungskompetenz ausgestatteten Gremiums in der Rechtsprechung schon lange anerkannt ist und offenbar auch als ohne Weiteres mit dem Rechtsschutzauftrag des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar, wenn nicht sogar geboten, angesehen wird (VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 133 m. w. N.). Das ist insbesondere im vorliegenden Fall erheblich, in dem es an für eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die ordnungsgemäße Erfüllung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wirklich operationalisierbaren, handhabbaren und anerkannten Parametern und Bewertungsgrundsätzen fehlt und diese sich auch von den Gerichten nicht einfach bilden lassen. Die Frage, ob das öffentlich-rechtliche Programmangebot der zahlreichen Sendeanstalten insgesamt den öffentlich-rechtlichen Programmgrundsätzen entspricht, beinhaltet naturgemäß kaum trennscharf zu definierende Wertungen etwa im Rahmen der Frage, ob "das" Programm "neutral und ausgewogen" ist und die Meinungsvielfalt widerspiegelt und wahrheitsgemäße Inhalte aufweist. Sie lässt sich schon aufgrund des bloßen immensen Umfangs des Programmangebots nicht mehr in überprüfbare Schritte aufgliedern und dann auch noch mit einem nur ansatzweise vertretbaren und von Gerichten leistbaren Aufwand prüfen (ausführlich hierzu VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 134). b) Selbst wenn dem Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Aufgabe zustehen sollte, das Vorliegen eines Vorteils mit Blick auf die dagegen von der Klägerseite vorgetragenen Einwände und Rügen zu prüfen, so könnte das Fehlen eines solchen Vorteils mit der Folge einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung durch den angefochtenen Beitragsfestsetzungsbescheid höchstens in dem krassen und geradezu offensichtlichen Fall einer strukturellen und systemischen Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in seiner Gesamtheit bejaht werden (so auch VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 140). Dafür aber fehlt hier – trotz des allein der Seitenzahl der Klagebegründungsschrift nach umfangreichen, aber im Ergebnis doch jeweils nur sehr punktuelle Momentaufnahmen und Einzelfälle betreffenden Vortrags der Klägerseite und vorgelegter Belege zu angeblichen Missständen – schon ein in sich schlüssiges Vorbringen, dem sich entnehmen ließe, dass in diesem Umfang und dieser Offensichtlichkeit solchermaßen massive Defizite geradezu "regelhaft" gegeben sind. Vielmehr bleibt es bei der pauschalen und letzten Endes ins Blaue hinein vorgetragenen Behauptung, eine solche grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des gesamten Programmangebots liege als solche vor. Der Vortrag der Klägerseite stellt bereits keine umfassende Auseinandersetzung mit der Berichterstattung des Beklagten in ihrer Gesamtheit dar, sondern ist auf einzelne Themen und punktuelle Ausschnitte des Rundfunkprogramms begrenzt (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 60; VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 43 f.; VG Hamburg, Urt. v. 8. November 2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 38 f.; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 141). Der Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es, ein der Vielfaltssicherung dienendes weitumfassendes Programm, das am freien Markt so nicht erhältlich sein kann, anzubieten. Der Programmauftrag umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sämtliche Vollprogramme, Spartenprogramme bzw. Zusatzangebote, die sog. Dritten Fernsehprogramme, Bildungsprogramme und diverse Hörfunkangebote. Er ist insbesondere nicht nur auf Beiträge zur politischen Meinungs- und Willensbildung beschränkt, sondern erstreckt sich ebenso auf Unterhaltungs-, Informations- und Kulturangebote (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – juris Rn. 98; jüngst VG Bremen, Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 61; VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 43). Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich zu gewährleisten. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit; vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2017, a. a. O.). Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Programmfreiheit, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt die institutionelle Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegenüber politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen voraus und schützt zudem vor unmittelbarer und mittelbarer Einflussnahme Außenstehender (vgl. BayVGH, Urt. v. 17. Juli 2023 – 7 BV 22.2642 – juris Rn. 20). Die Pflicht zur Erfüllung des Programmauftrags besteht bei alledem zunächst allein im öffentlichen Interesse der Allgemeinheit. Ein subjektiv-öffentliches Recht jedes einzelnen Beitragsschuldners auf eine gerichtliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Erfüllung des Programmauftrags und der Beachtung der Programmgrundsätze besteht hingegen nicht (vgl. VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 39; VG Koblenz, Urt. v. 21. Januar 2025 – 6 K 720/24.KO – juris Rn. 33; VG Aachen, Urt. v. 30. September 2024 – 8 K 1352/24 – juris Rn. 88). Die entsprechenden Rechtsnormen, welche diese Grundsätze der Programmgestaltung dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk vorgeben, wurden im öffentlichen Interesse des Allgemeinwohls erlassen, sind also gerade nicht dazu bestimmt, jedem einzelnen von Millionen Nutzern des Programmangebots ein einzelnes gerichtlich einklagbares Recht auf eine bestimmte, den jeweiligen Vorstellungen des Einzelnen von Pluralität, Transparenz, Vielseitigkeit und Wahrhaftigkeit entsprechende Programmgestaltung einzuräumen. Einhellig wird daher in der Rechtsprechung ein Recht eines einzelnen Rundfunkbeitragspflichtigen verneint, den Rundfunkbeitrag – der für die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unverzichtbar ist – unter Hinweis auf eine bestimmte abgelehnte Programmgestaltung zu verweigern und so Druck in Richtung auf eine bestimmte gewünschte Programmgestaltung des pluralistisch angelegten öffentlich-rechtlichen Rundfunks auszuüben bzw. eine Nichtberücksichtigung von eigenen Programmwünschen zu sanktionieren (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 7. Februar 2022 – 2 A 2949/21 – juris Rn. 6 f.; OVG Berl-Brdg, Beschl. v. 15. Februar 2021 – OVG 11 N 95.19 – juris Rn. 12; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2017 – 7 ZB 17.60 – juris Rn. 9; OVG RLP, Beschl. v. 16. November 2015 – 7 A 10455/15 – Rn. 19). Den Verwaltungsgerichten ist es vielmehr mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung und unter Berücksichtigung der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeräumten verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) trotz des generellen Rechtsschutzauftrags aus Art. 19 Abs. 4 GG im Ausgangspunkt verwehrt, Fragen der Programminhalte und Gestaltung bzw. ihrer angeblichen Mangelhaftigkeit (ausgerechnet) im Rahmen eines Verfahrens über die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zu prüfen; diese Kontrolle der Einhaltung der Programmgrundsätze durch das Programmangebot ist zuvörderst den nach der gesetzlichen Konstruktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dafür vorgesehenen pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien als Sachwaltern des Interesses der Allgemeinheit vorbehalten (vgl. BVerfG, Urt. v. 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 – juris Rn. 40 ff.; SächsOVG, Urt. v. 5. Juli 2023 – 5 A 1421/18 – juris Rn. 31; VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 39; VG Koblenz, Urt. v. 21. Januar 2025 – 6 K 720/24.KO – juris Rn. 33). Die Klagebegründung ist dagegen auf Kritikpunkte an der Berichterstattung zu einzelnen politischen Themen beschränkt und setzt sich gerade nicht mit dem Programmangebot des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit auseinander. Sie umfasst im Wesentlichen eine auf der Sichtweise der Klägerseite und der von ihm herangezogenen Quellen basierenden Kritik zur Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinsichtlich der Corona-Pandemie, geopolitischen Auseinandersetzungen sowie einer wahrgenommenen Einflussnahme der Politik auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Darüber hinaus macht die Klägerseite Verstöße gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und die zweckfremde Verwendung von Rundfunkbeiträgen geltend. Diese nicht das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner Gesamtheit betreffende subjektive Kritik der Klägerseite vermag keine strukturelle und systemische Verfehlung des Programmauftrags zu begründen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 63; VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 43). Hierbei ist nicht entscheidend, ob die von der Klägerseite erhobenen Einwände zutreffen oder nicht. Mögliche Fehler in der Berichterstattung zu einzelnen politischen Themen, seien sie noch so öffentlich wirksam, begründen nicht die Annahme der offensichtlichen Verfehlung des Programmauftrags durch den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk in seiner Gesamtheit. Der individuelle Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit besteht für die Klägerseite weiterhin. Der Klägerseite steht es offen, eines der zahlreichen Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen, welche nicht die von ihr kritisierte Berichterstattung beinhaltet (OVG Hamburg, Beschl. v. 9. Juli 2024 – 5 Bf 33/24.Z – juris Rn. 30). Eine Verknüpfung zwischen der Beitragszahlung und bestimmten Sendungen besteht im Rahmen der Beitragserhebung nicht (vgl. OVG Berl-Brdg, Beschl. v. 5. Februar 2019 – OVG 11 N 88.15 – juris Rn. 21). Die Klägerseite kann daher nicht davon ausgehen, ihre Beitragszahlung werde für Teile der Programmgestaltung verwendet, die sie inhaltlich ablehnt. Dem Vorbringen der Klägerseite fehlt es bereits an der in Umfang und Tiefe schlüssigen Darlegung, dass das gesamte öffentlich-rechtliche Programmangebot zu einem ganz überwiegenden Teil lediglich das Ergebnis eines auf Propaganda, Fehlinformation, bewusster Unterdrückung von Meinungsvielfalt und Manipulation der Bevölkerung abzielenden kollusiven gewissermaßen verschwörerischen Gesamthandelns aller für das Programmangebot Verantwortlichen darstellt. An einer entsprechenden Evidenz fehlt es schon deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht nach dem oben Gesagten ausweislich seiner Entscheidung aus dem Jahr 2021 zur Rundfunkbeitragserhöhung (vgl. Beschl. v. 20. Juli 2021 – 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20 – juris) gerade umgekehrt "offensichtlich", nämlich selbstverständlich und ohne Weiteres, davon ausgeht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem öffentlich-rechtlichen Programmauftrag nachkommt, wofür ihm dann auch ein Anspruch auf die erforderliche Finanzierung durch Erhöhung des dafür geleisteten Beitrags zusteht. Im Weiteren liegt der Klagebegründung eine einseitige, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk kategorisch ablehnende Haltung zu Grunde. Diese ist in zahlreichen Formulierungen der Klageschrift erkennbar ("Staatspropaganda", "Staatsfunk", "links grüner Propagandaapparat", "Demagogie-Abgabe", "Indoktrinationsmaschinerie"). In der Konsequenz setzt sich die Klägerseite nicht differenziert damit auseinander, ob Inhalte und Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks strukturell defizitär sind, sondern trägt im Wesentlichen ihre pauschal-abwertende Haltung gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk vor (so auch VG Bremen, Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 65; VG Hamburg, Urt. v. 8. November 2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 37; VG Aachen, Urt. v. 30. September 2024 – 8 K 1352/24 – juris Rn. 134). Dass die Erfüllung des Programmauftrages durch Mitarbeitende des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinterfragt und öffentlich thematisiert wird ("Manifest"), belegt keine grundlegende Verfehlung des Programmauftrages (vgl. ausführlich VG München, Urt. v. 22. Mai 2024 – M 26a K 23.359 – juris Rn. 35). Es ist vielmehr ein Anhaltspunkt dafür, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle und der Frage der Vielfaltssicherung stattfindet (VG Berlin, Urt. v. 14. November 2024 – 8 K 123/24 – juris Rn. 43). Darüber hinaus ist der Einwand der Klägerseite hinsichtlich der nicht zweckentsprechenden Verwendung von Rundfunkbeiträgen sowie Verstößen gegen den Grundsatz der Sparsamkeit für die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheides nicht von Bedeutung. Dies hat keinen Einfluss auf den individuellen Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Februar 2017 – 6 B 19/17 – juris Rn. 5; SächsOVG, Urt. v. 5. Juli 2023 – 5 A 1421/18 – juris Rn. 31; VG Sigmaringen, GB v. 4. Februar 2025 – 5 K 3594/24 – juris Rn. 46). Zudem sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in dem Einsatz ihrer finanziellen Mittel nicht unkontrolliert und frei. So wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 36 Abs. 1 MStV regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF)geprüft und ermittelt (VG Bremen, Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 64; VG Hamburg, Urt. v. 8. November 2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 50). Die von der Klägerseite in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob das öffentlich-rechtliche Rundfunkprogrammangebot den Grundsatz der Sparsamkeit aus § 31 Abs. 3 MStV verletzt, ist nicht der Prüfung durch die Verwaltungsgerichte, sondern ausschließlich durch andere dafür vorgesehene Kontrollorgane überantwortet, nämlich den Rechnungshöfen, der KEF oder gar der Strafjustiz (so auch VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 138). Die Kritik der Klägerseite an den bestehenden Sicherungs- und Kontrollmechanismen zur Erfüllung des Funktions- und Programmauftrags der Beklagten ist zudem unsubstantiiert. Die Klägerseite trägt lediglich pauschal vor, die Besetzung der Aufsichtsgremien sei staatsnah und nicht unabhängig, ohne sich mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urt. v. 25. März 2014 – 1 BvF 1/11 – juris Rn. 51) und den differenzierten gesetzlichen Vorgaben zur Zusammensetzung sowie weitreichenden Befugnissen des Rundfunkrats inhaltlich auseinander zu setzen (ebenso vgl. VG Hamburg, Urt. v. 8. November 2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 42; VG Aachen, Urt. v. 30. September 2024 – 8 K 1352/24 – juris Rn. 146 ff.). Ebenso wenig kann allein von der Anzahl angeblicher Programmverstöße auf eine unzulängliche Ausübung der Kontrolltätigkeit der Rundfunkräte geschlossen werden. Es bedürfte insofern vielmehr konkreter Ausführungen, inwiefern die Rundfunkräte ihrer gesetzlichen Kontrollaufgabe nicht nachkommen (VG Aachen, Urt. v. 30. September 2024 – 8 K 1352/24 – juris Rn. 147). Daran fehlt es hier jedoch. Dass es zu Verstößen gegen den Programmauftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ebenso wie zu Verletzungen der Neutralitätspflicht kommen kann und mitunter auch tatsächlich kommt, soll hierbei gar nicht in Zweifel gezogen werden. Die pauschal abwertende Haltung, die der Klagebegründung zugrunde liegt, blendet indes aus, dass die Berichterstattung weit überwiegend – unter Berücksichtigung der den Rundfunkanstalten garantierten Programmfreiheit – keinen Grund für Beanstandungen bietet (vgl. VG Bremen, Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 66; VG Hamburg, Urt. v. 8. November 2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 37). Überdies lässt die Klagebegründung offen, woraus sich ableiten lässt, dass eine Programmbeschwerde stets folgenlos bleibe. Die offenbar bestehende Vorstellung, eine Programmbeschwerde müsse zur Folge haben, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten künftig ein bestimmtes, vom Programmbeschwerdeführer gewünschtes bzw. abgelehntes Programm (nicht mehr) senden, geht fehl. Sie verkennt zum einen die den Rundfunkanstalten von Verfassungs wegen garantierte Rundfunkfreiheit und übersieht zum anderen, dass es einen Unterschied zwischen der Erhebung einer Programmbeschwerde und ihrer – nach objektiven Kriterien zu beurteilenden und die Rundfunkfreiheit berücksichtigenden – Berechtigung wegen des tatsächlichen Vorliegens eines Verstoßes gegen die Programmgrundsätze gibt (VG Hamburg, Urt. v. 8. November 2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 42). Vor diesem Hintergrund eines schon unschlüssigen, pauschalen und Behauptungen ins Blaue hinein beinhaltenden Vorbringens besteht auch keine Verpflichtung des Gerichts, gemäß § 86 VwGO den Sachverhalt von Amts weiter aufzuklären (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 21. Januar 2025 – 6 K 720/24.KO – juris Rn. 45; ausführlich VG Freiburg, Urt. v. 15. Mai 2023 – 9 K 385/23 – juris Rn. 53 ff.). 5. Der angefochtene Bescheid ist letztlich auch nicht nach § 44 Abs. 2 Nr. 5 ThürVwVfG a.F. nichtig, denn von der Klägerseite wird offensichtlich nicht die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht. Die Zahlung eines gesetzlich vorgeschriebenen und behördlich festgesetzten Rundfunkbeitrags kann schlechterdings nicht zur Teilnahme an einer rechtswidrigen Straftat oder Ordnungswidrigkeit führen (ebenso VG Bremen. Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 40; VG Hamburg, Urt. v. 8. November 2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 23; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 130). Weil dem Rundfunknutzer – wie bereits ausgeführt – gegenüber der Rundfunkanstalt gerade kein einklagbares subjektiv-öffentliches Recht auf eine bestimmte Programmgestaltung und somit auch kein Recht zusteht, unter Hinweis darauf den Beitragsanspruch in Zweifel zu ziehen bzw. ein Zahlungsverweigerungsrecht auszuüben, erweist sich ferner das Klagevorbringen als schon im Ansatz verfehlt, der angefochtene Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid sei gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 ThürVwVfG a.F. nichtig, weil der Beklagte mit der Festsetzung des Rundfunkbeitrags gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoße, indem er die Rundfunknutzer durch den Missbrauch seiner Programmgestaltungshoheit zu Propagandazwecken bewusst und willentlich täusche und ihnen in sittenwidriger Weise dafür noch eine Beitragsverpflichtung zwangsweise auferlege. Denn auf solche Qualitätsmängel kann sich ein Rundfunknutzer gerade nicht berufen (vgl. VG Bremen. Urt. v. 14. Februar 2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 40; VG Hamburg, Urt. v. 8. November 2024 – 3 K 2358/24 – juris Rn. 24; VG Freiburg (B.), GB v. 11. September 2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 129). III. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Die Klägerseite war im streitigen Zeitraum volljähriger Inhaber einer Wohnung und damit rundfunkbeitragspflichtig. Der angefochtene Bescheid begegnet im Hinblick auf die Höhe des festgesetzten Rundfunkbeitrags keinen Bedenken. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV wird der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Für den hier in Rede stehenden Zeitraum beträgt der monatliche Rundfunkbeitrag 18,36 € (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag – RFinStV –). Der Festsetzung der Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum steht nicht entgegen, dass der Kläger in diesem Zeitraum Rundfunkbeiträge an den Beitragsservice gezahlt hat. Gemäß § 13 Satz 1 und 2 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung vom 4. Dezember 2023) werden Zahlungen jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld verrechnet, wobei vorrangig eine Verrechnung auf Kosten, Mahngebühren, Säumniszuschläge und Zinsen erfolgt. Dies sowie die vorliegend durch den Beklagten vorgenommene Verrechnung ist nicht zu beanstanden. Da keine vollständige Zahlung des Rundfunkbeitrags erfolgte, durfte der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid auch einen Säumniszuschlag festsetzen. Die Befugnis zur Erhebung eines Säumniszuschlags ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Anlass, die Berufung nach dem Maßstab des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 63,08 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich. Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Juli 2024 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum März bis Mai 2024 in Höhe von 55,08 € nebst einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 € gegen den Kläger fest. Hiergegen erhob dieser mit Schreiben vom 12. Juli 2024 Widerspruch. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 42 ff. der Behördenakte (BA) verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2024 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Festsetzungsbescheid formell rechtmäßig sei. Der Beklagte nehme zwar seine Aufgabe ganz oder teilweise durch den Beitragsservice wahr. Der Beklagte sei aber im Kopfbogen des Bescheids und in der Grußformel als Ersteller des Bescheids erkennbar. Der Bescheid sei auch ohne Unterschrift gültig, da er automatisiert nach § 10a Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) erlassen worden sei (§ 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG). Dem Bescheid sei eine § 37 Abs. 6 VwVfG genügende Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Er sei auch ohne förmliche Zustellung wirksam und gelte gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG am dritten Tag nach seiner Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der keinen ohne Zustimmung der Beitragszahler abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle, sondern durch die jeweiligen Zustimmungsgesetze der Länder jeweils in ein Landesgesetz transformiert worden sei. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungsgemäß. Die Qualität der Erfüllung des Programmauftrags sei keine Frage der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, sondern durch die Rundfunkgremien sicherzustellen, die in ihrer Programmgestaltung frei seien und aufgrund ihrer Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) selbst bestimmten, was zur Erfüllung ihrer Funktion publizistisch erforderlich sei. Am 12. Dezember 2024 hat der Kläger Klage zu dem Verwaltungsgericht Gera erhoben. Gegenüber der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Festsetzungsbescheids wird im Wesentlichen Folgendes eingewandt: Der Bescheid sei schon formell rechtswidrig: Dem Beklagten fehle bereits die für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche Behördeneigenschaft, da er keine Behörde im eigentlichen Sinne sei. Ungeachtet dessen ergebe sich die formelle Rechtswidrigkeit aber auch schon daraus, dass der Bescheid durch Angestellte des vom Beklagten beauftragten Beitragsservice erlassen worden sei. Das stelle einen Verstoß des Beklagten gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft dar, wonach Verwaltungsakte nur durch eine Behörde und deren Mitarbeiter erlassen werden dürften, hingegen eine Ausgliederung und Auslagerung behördlicher Funktionen an eine andere nicht hoheitliche Stelle, wie hier den Beitragsservice, nicht zulässig sei, der nur eine nicht rechtsfähige "Inkasso"-Stelle darstelle. Den Bescheiderlass Angestellten dieses Beitragsservice zu überlassen, verstoße gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sei, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, und nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines besonderen Grundes die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben an in privatrechtlicher Organisationsform agierende Stellen übertragen werden dürfe. Der Feststellungsbescheid habe auch nicht vollständig "automatisiert", nämlich maschinell erstellt werden dürfen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle. § 10 a RBStV ermächtige allenfalls zum automatisierten "Erlass" eines Bescheids, nicht aber zur automatisierten "Erstellung" des Bescheids. Schließlich verstoße es gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG, dass eine Behörde (Anstalt, Körperschaft), die eine Forderung geltend mache, zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. Der Feststellungsbescheid sei zudem materiell rechtswidrig: Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig und könne keine taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung durch Festsetzungsbescheid darstellen, weil die damit geregelte Beitragserhebung die Erhebung einer verfassungswidrigen Steuer darstelle. Die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen zu können, stelle keinen individuellen Vorteil dar. Die bloße Möglichkeit des Empfangs des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks komme der Allgemeinheit, nicht aber dem Einzelnen selbst zu Gute. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei für die Erhebung einer Gegenleistung durch Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags ein individueller Vorteil jedoch zwingend erforderlich, wenn man den Rundfunkbeitrag mit dem Bundesverfassungsgericht nicht als Steuer, sondern als Vorzugslast einstufe. Die Rundfunkbeitragserhebung verstoße zudem gegen Unionsrecht. Denn sie stelle eine europarechtswidrige Beihilfe dar. Ferner verstoße sie gegen den in Art. 20 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) und Art. 14 Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz, weil deutsche Staatsbürger, die von ihrer Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 EU-GRCh Gebrauch machten und ihren Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands in einem anderen EU-Mitgliedstaat begründeten, sowie auch andere deutschsprachige Europäer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk anders als die Inhaber einer Wohnung in Deutschland leistungslos, d.h. ohne einen Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, empfangen könnten, ohne dass es eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe. Obendrein ergebe sich die Unionsrechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung aus dem damit verbundenen Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Denn in Bezug auf die Etablierung anderer deutschsprachiger Angebote in diesen Ländern stelle die kostenlose Verfügbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für deutsche Staatsbürger im EU-Ausland eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 56 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Programmauftrag nicht, sondern verfehle ihn grundsätzlich. Insofern sei schon die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts falsch, der öffentlich-rechtliche Rundfunk sei zum Zwecke der Sicherung der Meinungsvielfalt notwendig. Vielmehr unterbinde er schon rein ökonomisch gesehen begriffsnotwendig und denklogisch als "Zwangsbeitrags-Monopolist" den freien Wettbewerb und fördere dadurch nicht die Meinungsvielfalt, sondern schränke sie stattdessen sogar ein, indem er als "Staatsfunk" etwa genehme Journalisten aus der freien Wirtschaft einlade und diese damit groß mache, nicht aber kleinere Journalisten, die dem "Staatsfunk" nicht genehm seien. Zum Beweis dafür sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag grundlegend verfehle, zeige auch der durch gerichtliches empirisches Sachverständigengutachten zu beweisende Umstand seiner fehlenden und weiter abnehmenden Akzeptanz in der Bevölkerung, die für seine Funktionsfähigkeit und Existenzberechtigung unerlässlich sei. Das Versagen zeige sich auch in der fehlenden Meinungsvielfalt im öffentlich-rechtlichen Programmangebot und an den Verstößen gegen das Gebot der Neutralität der Berichterstattung etwa zur Corona-Pandemie, dem Ukraine- bzw. Israel-Gaza-Konflikt oder zur UNO/WHO, aber auch daran, dass subjektive Meinungen nicht als solche gekennzeichnet, sondern als objektive Nachrichten verkauft würden, dass regierungsnahe Journalisten auf den Lohnlisten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten stünden und so die gebotene Unparteilichkeit durch deren Nähe zur Politik, insbesondere zur Regierung, beeinträchtigt werde, dass sogar Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein diese Zustände kritisierendes Manifest verfasst hätten, und schließlich daran, dass die Rundfunkanstalten die Grundsätze der Sparsamkeit und das Gebot zweckentsprechender Beitragsverwendung missachteten, wie sie in § 31 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV) verankert seien. Dazu enthält die Klagebegründung umfangreiches Material, wie etwa zahlreiche Zeitungs- bzw. Medienartikel, welche als Beleg für die den dargelegten Beispielen im Einzelfall zugrundeliegenden Tatsachen vorgelegt werden. Den Einwand des infolge der dargelegten Mängel des Programmangebots fehlenden Vorteils dürften die Fachgerichte nicht ungeprüft lassen und einfach auf die Zuständigkeit des Rundfunkrats als dem für die Programmgestaltung und deren Überwachung zuständigen, plural besetzten Gremium verweisen, sowie auf die Möglichkeit des einzelnen Beitragspflichtigen, sich an dieses Gremium mit einer die besagten Mängel aufzeigenden Programmbeschwerde wenden zu können. Denn die Rundfunkräte der Rundfunkanstalten seien bei genauem Hinsehen gar nicht wirklich staatsfern und plural besetzt, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag gefordert worden sei, und seien daher schon wegen ihrer fehlenden pluralen Besetzung nicht von vornherein einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Zudem kämen sie schon seit vielen Jahren ihren Kontrollpflichten nicht wirksam nach und stellten deshalb keine tauglichen Kontrollorgane dar, so dass eine Kontrolle durch die Gerichte erforderlich sei. Auch das Institut der Programmbeschwerde habe sich in der Praxis als untauglich erwiesen, was sich etwa daran zeige, dass selbst hunderte Programmbeschwerden einer über den Verein "Ständige Programmkonferenz der öffentlich-rechtlichen Medien e.V." zu ladenden sachverständigen Zeugin ohne jeden Erfolg geblieben seien. Die Rundfunkräte seien als Kontrollgremien auch deshalb untauglich, weil sie nicht rechtlich und demokratisch legitimiert seien. Deshalb werde beantragt, das vorliegende Klageverfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG die Frage vorzulegen, ob die Zusammensetzung und die Arbeit dieser für die Einhaltung des Programmauftrags verantwortlichen Gremien verfassungskonform und ob die Rundfunkbeitragserhebung noch verfassungsmäßig sei. Jedenfalls aber habe vor dem dargestellten Hintergrund eines Versagens der Kontrollgremien das Bundesverfassungsgericht mit seiner ausdrücklichen Betonung des Charakters des Rundfunkbeitrags als Gegenleistung für den Vorteil der Empfangsmöglichkeit den Verwaltungsgerichten einen "Fingerzeig" gegeben, Einwände gegen die Qualität und Vielfalt des Programmangebots selbst zu prüfen, weil sie von Verfassungs wegen verpflichtet und berufen seien, einen entsprechenden Kontrollmaßstab zu entwickeln. Der Festsetzungsbescheid sei auch deshalb materiell rechtswidrig, weil die Tätigkeit des Beitragsservice mangels einer Inkasso-Erlaubnis gemäß § 10 Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) und mangels Rechtsfähigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße. Der Kläger hat die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren Az. 6 C 5.24 beantragt. Schließlich rügt die Klägerseite einen Mangel der Vollmacht des im Klageverfahren für den Beklagten auftretenden Rechtsanwalts, dessen Vollmacht zwingend von dem Intendanten zu unterzeichnen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 1. Juli 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend dazu im Wesentlichen Folgendes aus: Die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, welcher weder gegen das Grundgesetz noch gegen EU-Recht verstoße. Der Festsetzungsbescheid sei formell rechtmäßig. Der Beklagte handele bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen und der Entscheidung über den Widerspruch als Behörde. Dies folge aus § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Der Beklagte dürfe sich des Beitragsservice als einer von der nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten gemeinsam betriebenen unselbstständigen Verwaltungseinheit bedienen, die Teil der jeweiligen Rundfunkanstalt sei. Der Festsetzungsbescheid habe gemäß § 10 a RBStV vollständig automatisiert erlassen werden können. Der Festsetzungsbescheid sei materiell rechtmäßig. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer. Der Kläger sei als Wohnungsinhaber beitragspflichtig. Die Vereinbarkeit des Rundfunkprogramms mit den rundfunkrechtlichen Vorgaben des BVerfG und den im Rundfunkstaatsvertrag und im Medienstaatsvertrag niedergelegten Programmsätzen sei keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Rundfunkbeitragspflicht. Ein systemisches Versagen des öffentlichen Rundfunks sei schon nicht schlüssig dargelegt. Die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 94 VwGO seien nicht erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat über das besondere elektronische Anwaltspostfach eine von dem juristischen Direktor des Beklagten unterzeichnete Vollmacht vorgelegt. Dieser sei vom Intendanten des Beklagten mit General-Prozessvollmacht bevollmächtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren und die Behördenakte des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht worden sind.