Urteil
A 7 K 4913/20
VG Sigmaringen 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2023:0215.A7K4913.20.00
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Leitsätze
Der Umstand, dass eine Asylsuchende im Heimatland bzw. auf der Flucht Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung zur Prostitution geworden ist, rechtfertigt auch bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Reviktimisierung nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern vielmehr jene des subsidiären Schutzes (wie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2013 – 9a K 3963/11.A – juris; VG Osnabrück, Urteil vom 20. August 2020 – 4 A 304/17 – juris).(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass eine Asylsuchende im Heimatland bzw. auf der Flucht Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung zur Prostitution geworden ist, rechtfertigt auch bei beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Reviktimisierung nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern vielmehr jene des subsidiären Schutzes (wie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2013 – 9a K 3963/11.A – juris; VG Osnabrück, Urteil vom 20. August 2020 – 4 A 304/17 – juris).(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer auf diesen als Einzelrichter, § 76 Abs. 1 AsylG. Über die Sache konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2023 verhandelt und entschieden werden, weil die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf subsidiären Schutz oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. 1. Die Klägerin ist kein Flüchtling i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG, weshalb ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht gem. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen ist. a) Die Flüchtlingseigenschaft ist einem Ausländer gem. § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen, der Flüchtling ist (§ 3 Abs. 1 AsylG), sofern er nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt (§ 3 Abs. 4 AsylG) oder wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen. Flüchtling i. S. d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ist der Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dabei sind die in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG aufgeführten Ausschlussgründe zu beachten. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Verfolgung kann vom Staat sowie den weiteren in § 3c AsylG im Einzelnen aufgezählten Akteuren ausgehen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Der für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal "...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BverwGE 146, 67 = juris Rn. 32 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 40 ff.). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936Rn. 32 und vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - NVwZ 2011, 1463Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.04.2017 - A 9 S 333/17 - juris Rn. 43). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 Qualifikations-RL 2011/95/EU); es besteht in einem solchen Fall die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Das Gericht trifft seine Entscheidung dabei gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im Heimat-, also im „Verfolgerland“ vielfach befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Dabei kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen (vgl. auch Art. 4 Abs. 5 RL 2011/95/EU), sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82; vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71,180 = juris Rn. 16; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 B 239.89 - NVwZ 1990,171). Die Glaubhaftmachung setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d. h., unter Angabe genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose und schlüssige Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 - NVwZ-RR 1990, 379; Urteil vom 10.05.1994 - 9 C 434.93 - NVwZ 1994,1123). Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr 80 = DVBl 1988, 653; Beschluss vom 21.07.1989 - 9 C 109.84 - NVwZ 1990, 171). b) Gemessen hieran kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. aa) Dabei nimmt der erkennende Einzelrichter der Klägerin auch ohne vertiefte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ihre beim Bundesamt gemachten Angaben dazu ab, dass sie in Italien Opfer von Zwangsprostitution geworden ist. Geglaubt werden kann der Klägerin auch, dass sie in Italien ihren Lebensgefährten, mit dem sie eine gemeinsame Tochter hat, Klägerin im Verfahren A 7 K 45/21, kennengelernt hat und dass sie nur noch Kontakt zu ihrer Mutter hat, nicht hingegen zur Schwester. Die Verfolgung zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung im Rahmen des organisierten Menschenhandels (sog. human trafficking) stellt für sich betrachtet nach der Spruchpraxis des erkennenden Einzelrichters jedoch keinen tauglichen Verfolgungsgrund dar. Das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 16.11.2020 - A 1 K 8819/18 - juris UA S. 9f.; ähnlich VG Augsburg, Urteil vom 08.04.2021 - Au 9 K 21.30118 - BeckRS 2021, 15254 Rn. 29) hat zum Hintergrund der tatsächlichen Umstände des Menschenhandels das Folgende ausgeführt: „Nigeria ist eines der fünf größten Herkunftsländer von Opfern des Menschenhandels in der EU (AA, Lagebericht Nigeria, Stand: September 2019, S. 20), wobei Italien und Spanien die Hauptzielländer sind (EASO, Bericht über Herkunftsländer - Informationen, Nigeria: Sexhandel mit Frauen, Oktober 2015, S. 13). Die Verbringung junger, teilweise sogar minderjähriger Frauen und Mädchen nach Europa und deren dortige sexuelle Ausbeutung als Zwangsprostituierte ist ein Bereich der organisierten Kriminalität, der sich in Nigeria ethnisch und geographisch weitestgehend auf die in Edo State gelegene Stadt Benin City und deren Umland eingrenzen lässt und nahezu ausschließlich - in Nigeria und Europa - von Frauen, den sog. „Madames" beherrscht wird. Viele der Frauen und jungen Mädchen werden von Personen aus ihrem nahen Umkreis (Familie, Schule, Arbeit) angesprochen. Dabei werden die Opfer zumeist über den Charakter ihrer tatsächlichen Betätigung sowie über die nahezu vollständige Einbehaltung ihrer Einnahmen getäuscht und unter dem Vorzeichen nach Europa geschickt, dort für ihre in Nigeria verbliebene Familie gutes Geld verdienen zu können. Transport und Unterbringung werden von den „Madames" bzw. ihnen zuarbeitenden Netzwerken organisiert mit der Maßgabe, dass die Kosten dafür von der Reisenden zurückzuerstatten seien. Vor der Abreise aus Nigeria wird dazu in der Regel bezüglich der verauslagten Kosten ein „Kreditvertrag" geschlossen, der zur Sicherung der Einhaltung durch Schwüre und die Einbehaltung von Haaren, Blut o.a. vor einem Voodoopriester besiegelt wird und die Reisende verpflichtet, alle Kosten in Europa von ihrem dortigen Arbeitslohn zurückzuzahlen. Unabhängig davon wird auch durch das Netzwerk der „Madames" in Europa wie in Nigeria selbst Druck auf die Opfer und deren Familien ausgeübt, wenn es bei der Rückzahlung der in Relation zu den tatsächlichen Kosten exorbitant hohen finanziellen Forderungen (oft 40.000 bis 60.000 EUR) der „Madames" zu Problemen kommt. Diese Konstellation führt bei den Opfern in Verbindung mit dem bösen Erwachen in Europa, dass eine Riesensumme zu zahlen und diese nur durch Prostitution erwirtschaftet werden kann, zu einer emotionalen und seelischen Zwangslage (vgl. EASO, Bericht über Herkunftsländer - Informationen, Nigeria: Sexhandel mit Frauen, Oktober 2015; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Informationszentrum Asyl und Migration -, Nigeria - Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen aus Nigeria, Dezember 2011; Österreichesche Rotes Kreuz/ACCORD, Nigeria - Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsvorsorge, 21.06.2011).“ Anders als das Verwaltungsgericht Stuttgart meint, kann weiblichen Opfern von Menschenhandel aber aus Rechtsgründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, weil es diesbezüglich an dem erforderlichen Verfolgungsgrund fehlt: Opfer von Menschenhandel sind keine Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe als bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft, § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 3 AsylG. Letzteres ist hier ohne Weiteres gegeben, denn Opfer sexueller Ausbeutung werden nach den vorliegenden, zitierten Erkenntnissen praktisch ausschließlich Frauen. Ob die Gruppe der von Menschenhandel betroffenen Frauen innerhalb der Gruppe der nigerianischen Frauen eine besondere Untergruppe bilden, spielt hier noch keine Rolle (vgl. hierzu aber VG Würzburg, Urteil vom 17. November 2015 – W 2 K 14.30213 –, juris Rn. 29). Allerdings fehlt es an der Abgrenzbarkeit der Gruppe der nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel in Form der Prostitution waren: Die vorgenannte Gruppe müsste hierzu von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Hierfür bedürfte es einerseits einer – internen – fest umrissenen oder ausgeprägten Identität der Gruppe, die sie andererseits innerhalb der Gesellschaft erkennbar und damit von anderen Gruppen – äußerlich – unterscheidbar macht. Im Fall der Gruppe der nach Nigeria zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und zu der die Klägerin bei einer Rückkehr gehören würde, kann die gruppendefinierende Gleichartigkeit angesichts der stets ähnlichen persönlichen Schicksale ohne Weiteres angenommen werden, zumal es auf einen inneren Zusammenhalt innerhalb der Gruppe nicht ankommt (VG Würzburg, Urteil vom 17. November 2015 – W 2 K 14.30213 –, juris Rn. 30; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2013 – 9a K 3963/11.A –, juris Rn. 23, 35). Allerdings fehlt an der äußerlichen Abgrenzbarkeit i. S. e. Andersartigkeit, weil eine derartige Wahrnehmung gerade dieser Frauen als zumindest ansatzweise abgrenzbare Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft nicht möglich ist (wie hier VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2013 – 9a K 3963/11.A –, juris, Rn. 30; VG Osnabrück, Urteil vom 20. August 2020 – 4 A 304/17 –, juris Rn. 24). Zwar ließe sich noch annehmen, dass die nigerianische Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr diesen Frauen gegenüber ganz pauschal mit der damit verbundenen Stigmatisierung den Vorwurf erhebt, dass sie sich in Europa zwangsprostituieren mussten und dies Anlass für eine fortgesetzte Diskriminierung sein könnte. Nach der Rückkehr aus Europa verwischt dieses Merkmal jedoch, weil es nicht äußerlich erkennbar und auch nicht anhand von Verhaltensweisen dieser Frauen sichtbar ist. Nur von den Verfolgern selbst, den Familienangehörigen sowie dem näheren persönlichen Umfeld, das von der Ausreise nach Europa Kenntnis hatte, kann eine Verfolgung in Anknüpfung an dieses Merkmal ausgehen. Diesbezüglich ist es aber so, dass Anknüpfungsmerkmal und Vorverfolgungshandlung zusammenfallen, was dogmatisch unmöglich ist. Das heißt, dass sich der Verfolgungsgrund (Reviktimisierung durch den vormaligen Verfolger oder Stigmatisierung durch die umgebende Gesellschaft) allein daraus ergibt, dass die Betroffene zuvor Opfer dieser Verfolgung geworden ist. Der Flüchtlingseigenschaft ist aber wesensimmanent, dass sich das Anknüpfungsmerkmal gerade von der Verfolgungshandlung unterscheidet, mithin, dass es sich um ein unveräußerliches, bereits vor der Verfolgung bestehendes und diese „herausforderndes“ Merkmal handelt (ähnlich VG Osnabrück, Urteil vom 20. August 2020 – 4 A 304/17 –, juris Rn. 24: Anknüpfungsmerkmal ist die aus der Vorverfolgung resultierende Täter-Opfer-Beziehung; wie hier VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. März 2013 – 9a K 3963/11.A –, juris Rn. 28, 37). Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in diesem Zusammenhang hervor, dass die Verfolgung hier nicht an gruppenbezogene Merkmale, sondern individuell an den Umstand der Vorverfolgung anknüpft. bb) Selbst wenn man dies – mit gewissen Stimmen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – anders sehen wollte, fehlt es im Hinblick auf das konkrete Verfolgungsschicksal der Klägerin an der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der anzustellenden Prognose, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria einer (erneuten) Verfolgung ausgesetzt würde. Von ihren Eltern wird eine solche nicht ausgehen, denn insoweit steht auch eine Vorverfolgung nicht im Raum. Soweit sich eine solche aus dem sozialen Umfeld ergeben könnte, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie nicht beabsichtigen würde, in ihre Heimat zurückzukehren – ebenso wenig nach Benin City als dem letzten Aufenthaltsort vor ihrer Ausreise. Damit ist aber zugleich unwahrscheinlich, dass sie erneut zum Opfer des Menschenhändlerrings würde, der sie nach Italien verbracht hat. Schon der Nigerianische Staat ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen, die der erkennende Einzelrichter seiner Spruchpraxis zugrundelegt, nicht in der Lage, systematisch die Einreise und Kontrolle von Rückkehrern aus Europa zu überwachen. Erst recht wird dies nichtstaatlichen Akteuren wie dem Menschenhändlerring nicht gelingen, sollte die Klägerin etwa nach Lagos oder Abuja über die dortigen internationalen Flughäfen nach Nigeria zurückkehren. cc) Gleichermaßen ist hiermit anzunehmen, dass der Klägerin im Hinblick auf die geltend gemachte individuelle Verfolgung interner Schutz i. S. d. § 3e AsylG zur Verfügung stünde. Eine Rückkehr nach Nigeria wäre der Klägerin gem. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG tatsächlich möglich und auch gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zumutbar. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. (1) Die Niederlassung an einem Ort kann i. S. d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG „vernünftigerweise erwartet werden“, wenn sie zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 20). Ob dies der Fall ist, ist nach wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der die Situation vor Ort prägenden Umstände sowie der persönlichen Umstände zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage der Zumutbarkeit auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK an: „Von einem Ausländer, dem in einem Teil seines Herkunftslandes Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht, kann in Bezug auf die materiellen Existenzbedingungen vernünftigerweise bereits dann erwartet werden, sich an einem für ihn erreichbaren sicheren Landesteil niederzulassen (Ort des internen Schutzes nach § 3e AsylG), wenn sein wirtschaftliches Existenzminimum dort ohne Verstoß gegen Art. 3 EMRK gewährleistet ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die allgemeinen Lebensverhältnisse im Herkunftsstaat auf einem niedrigen Niveau befinden.“ (BVerwG, Urteil vom 18.02.2021 - 1 C 4.20 - juris).Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, ist keine innerstaatliche Fluchtalternative i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24.06 - juris Rn. 11 f.; ähnlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - 1 A 11 S 2376/19 - juris Rn. 49; anders noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.08.2018 - A 11 S 1753/18 - juris Rn. 22; sowie OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 - 1 LB 56/20 - juris Rn. 65 ff.). (2) Nach der ganz überwiegenden Auffassung in der zu Nigeria ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass für nigerianische Staatsangehörige von Verfassung wegen grundsätzlich die Möglichkeit besteht, sich überall in Nigeria frei niederzulassen (ebenso EASO, Nigeria, key socio-economic indicators, November 2018, S. 66, unter Verweis auf Section 41(1) der Verfassung von 1999) und dass angesichts dessen, dass in Nigeria kein Meldewesen besteht, grundsätzlich von der Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes auszugehen ist (vgl. statt vieler VG München, Urteil vom 09.12.2019 - M 21a K 19.33597 - juris Rn. 14; nur im Hinblick auf die individuelle Fähigkeit, andernorts das Existenzminimum zu sichern, anders VG Sigmaringen, Urteile vom 29.01.2020 - A 4 K 3531/18 - juris UA S. 14 ff.; vom 25.06.2020 - A 13 K 5389/17 - juris UA S. 12-14; wie hier VG Sigmaringen, Urteil vom 30.10.2020 - A 7 K 7173/18 - juris UA S. 12-18: konkret in Bezug auf Abuja als erreichbarer und (auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie) zumutbarer Fluchtalternative; ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2021 - A 7 K 1924/19 - juris UA S. 10-12). Dieser Einschätzung schließt sich der hier erkennende Einzelrichter an und überträgt sie auf den vorliegenden Fall der Klägerin. Der Klägerin wäre es auch im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG individuell zumutbar, sich andernorts in Nigeria, etwa in der Hauptstadt Abuja oder in Lagos, niederzulassen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten, aber ohne die gemeinsame Tochter nach Nigeria zurückkehren würde: Bei realitätsnaher Betrachtung (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris) ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt. Dies gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status der anderen Familienmitglieder. Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Kernfamilie zusammen nach Nigeria zurückkehren würde. Zwar haben beide Elternteile für die Tochter das gemeinsame Sorgerecht, allerdings lebt die Tochter nicht bei den Eltern, sondern in einer Pflegefamilie. Hintergrund dieser besonderen familiären Konstellation ist der Umstand, dass die Klägerin dem zugestimmt hat, sodass das Jugendamt bzw. die Familienhilfe keine gerichtliche Entscheidung zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Tochter der Klägerin erwirken musste. Gleichwohl hat die zuständige Betreuerin der Tochter der Klägerin beim Jugendamt des Landratsamts Biberach auf Nachfrage des Gerichts geäußert, dass sie zur Sicherung des Kindeswohls der Tochter der Klägerin intervenieren und den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen (lassen) würde, sollten diese sich dazu entscheiden, die Bundesrepublik Deutschland zusammen mit der Tochter zu verlassen. Es ist anzunehmen, dass das etwaig angerufene Familiengericht dieser Einschätzung der Familienhilfe Glauben schenken und eine gemeinsame Ausreise der Kernfamilie verhindern würde. Nach alledem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter, sondern vielmehr nur mit ihrem Lebensgefährten nach Nigeria zurückkehren würde. Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass es den Lebensgefährten möglich sein würde, über dem Existenzminimum zu leben, selbst wenn sie hierzu nicht auf familiäre Unterstützung der im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen (v. a. des Lebensgefährten) zurückgreifen könnten. Schon die Klägerin selbst verfügt mit abgeschlossener Friseurausbildung und entsprechendem Abschluss über die Möglichkeit, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdingen. Erst recht sollte dies den beiden Lebensgefährten zusammen möglich sein. Denn der Lebensgefährte der Klägerin hat selbst die Schreinerausbildung (zumindest in Teilen) absolviert und auch in diesem Berufszweig gearbeitet, sodass angenommen werden kann, dass ihm dies erneut gelingen wird. Da der Lebensgefährte der Klägerin in seinem Asylverfahren (lediglich) angegeben hat, aus familiären Gründen ausgereist zu sein, stehen einer Niederlassung an einem anderen Ort (des internen Schutzes) auch keine verfolgungsbezogenen Umstände entgegen. Die Asylanerkennung gem. Art. 16a Abs. 1 GG scheidet ebenfalls und erst recht aus, weil schon nicht die weniger strengen Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Zudem kann sich die Klägerin schon formal nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, weil sie über Italien und damit über einen EU-Mitgliedstaat eingereist ist, Art. 16a Abs. 2 GG. 2. Auch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes scheidet vorliegend aus. Dies gilt im Hinblick auf individuelle Umstände des Klägers, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Insbesondere ist auch im vorliegenden Zusammenhang nicht davon auszugehen, dass die Klägerin i. S. e. sog. Reviktimisierung erneut Opfer von Menschenhandel werden wird. Denn es ist (s. o.) davon auszugehen, dass sie sich zusammen mit ihrem Lebensgefährten in dessen Heimatregion niederlassen wird, wo es ihr möglich sein wird, von den vormaligen Verfolgern unbehelligt und anonym leben zu können. Für Gründe, die unter § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fielen, ist vorliegend erst recht nichts ersichtlich. Ein ernsthafter Schaden im Hinblick auf die in Nigeria allgemein schwierige humanitäre wie wirtschaftliche Lage scheidet aus, weil es insoweit an einem erforderlichen Verfolgungsakteur fehlt, § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.05.2020 - 1 C 11/19 - juris Rn. 12 m. w. N.). Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG scheidet vorliegend aus. So geht EASO in Bezug auf Art. 15 (c) QRL davon aus, dass in Lagos als dem realitätsnahen Rückkehrort willkürliche Gewalt auf so niedrigem Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein echtes Risiko besteht, dass eine Zivilperson durch willkürliche Gewalt i. S. d. Richtlinie persönlich betroffen ist (EASO, Country Guidance: Nigeria, Februar 2019, S. 25). An dieser Einschätzung hat sich auch mit dem jüngst aktualisierten Lagebericht – basierend auf den Informationen aus April 2021 – nichts geändert, im Gegenteil (vgl. EASO, Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S. 31). 3. Nach den Ausführungen zur abgelehnten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt auch die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht, weil insoweit dieselben rechtlichen Maßstäbe gelten (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. Art. 3 EMRK). Gleichermaßen ist die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegend nicht angezeigt. Zwar hat die Klägerin angegeben, in Italien wegen eines gebrochenen Fußes behandelt worden zu sein. Dass sie deswegen aber jetzt noch unter gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde, die eine erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG belegen würden, ist hiermit nicht (ansatzweise) dargetan. Hinzu kommt, dass der pauschale Sachvortrag der Klägerin nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG genügt und daher zurückzuweisen ist. 4. Die Abschiebungsandrohung nach Nigeria begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Gegen das gesetzliche und auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot hat der Kläger keine Einwände erhoben. Solche (i. S. v. § 114 S. 1 VwGO) sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz, höchst hilfsweise die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG und wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2020, mit welchem ihr u.a. diese Schutztatbestände versagt und die Abschiebung nach Nigeria angedroht wurden. Die eigenen Angaben zufolge am 24.12.1982 in Imo State, Nigeria, geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige vom Volke der Ibo und christlichen Glaubens. Sie reiste eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg u. a. über Italien kommend am 27.02.2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.04.2019 einen Asylantrag. Die Klägerin ist die Mutter der am 23.08.2019 in Ulm geborenen A. J., Klägerin im Verfahren A 7 K 45/21. Aufgrund einer EURODAC-Treffermeldung bezüglich Italiens führte das Bundesamt bzgl. der Klägerin ein Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin III-VO durch, lehnte daraufhin mit Bescheid vom 03.05.2019 den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab und ordnete deren Abschiebung nach Italien an. Mit Gerichtsbescheid im Verfahren A 3 K 3366/19 vom 30.06.2020 hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Dublin-Bescheid vom 03.05.2019 auf. Am 17.04.2019 wurde die Klägerin zu ihren Asylgründen angehört: „Die Antragstellerin trug im Wesentlichen vor, sie habe Nigeria im Februar 2016 zum zweiten Mal verlassen, da ihre Madame ihren Vater umgebracht habe. Zuerst habe die Antragstellerin im Nigeria Jahr 2009 verlassen. Damals habe eine Madame die Ausreise der Antragstellerin organisiert. Die Antragstellerin habe in Italien bei der Madame als Prostituierte gearbeitet und sei ohne Begleitung von ihrer Unterkunft zur Stelle gegangen, wo sie als Prostituierte gearbeitet habe. Sie sei in dieser Zeit ohne jedwede Kontrolle durch die Madame zum Arbeitsort und ihrer Unterkunft gelangt. Es habe einen Streit zwischen der Antragstellerin und der Madame gegeben, da die Madame verlangt habe, dass die Antragstellerin noch länger für sie arbeiten solle. Daraufhin sei die Antragstellerin aus dem Haus gegangen und an einer Bushaltestelle in einen Bus eingestiegen. Sie habe dann bei einer anderen Frau gewohnt, bis die Antragstellerin 2010 nach Nigeria abgeschoben worden sei. Von 2010-2015 habe die Antragstellerin gemeinsam mit ihrer Familie unbehelligt in Nigeria gelebt. Dann sei die Madame selbst aus Italien abgeschoben worden. Sie sei zur Familie der Antragstellerin gekommen und habe die Antragstellerin bedroht. Sie habe gesagt, dass die Antragstellerin ihr noch Geld schulden würde was sie zurückzahlen müsse. Die Antragstellerin habe gesagt, dass sie kein Geld hätte, dass sie zurückzahlen könne. Es sei zum Streit gekommen und die Madame habe der Antragstellerin gedroht, dass sie sie umbringen werde, falls sie nicht das Geld zurückzahlen werde. Einige Monate später seien Männer gekommen und hätten den Vater der Antragstellerin erschossen. Daraufhin habe die Mutter der Antragstellerin die Schwester sowie die Antragstellerin zu einem Mann namens J. weggeschickt. Einige Wochen später habe John die Antragstellerin mitgenommen und sei mit ihr nach Libyen gereist. Die Antragstellerin sei weiter nach Italien gereist. Dort habe die Antragstellerin zufällig K., einen bis dato ihr unbekannten Gehilfen der Madame, auf einer Straße im C. V. getroffen. Ihm habe die Antragstellerin fortan das Geld der Prostitution an die Madame weitergegeben. K. selbst habe die Antragstellerin nie bedroht. Auch beim zweiten Aufenthalt in Italien habe sich die Antragstellerin frei bewegen können und sei ohne Kontrolle zum Ort der Prostitution und zurück zur Unterkunft gelangt. Im Jahr 2017 habe sich die Antragstellerin eines Tages dazu entschlossen nicht mehr als Prostituierte zu arbeiten. Sie habe fortan K. kein Geld mehr gegeben. Die Antragstellerin habe von 2017-2019 dennoch in der gleichen Gegend gelebt, wo auch K. gelebt habe und sie sei nicht durch ihn bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Antragstellerin, dass die Madame sie töten werde. Die Mutter der Antragstellerin wohne gemeinsam mit der Schwester der Antragstellerin in Benin-City. Darüber hinaus gab die Antragstellerin an, dass nur ihre Mutter davon wüsste, dass die Antragstellerin in Europa der Prostitution nachgegangen sei. Die Antragstellerin gab auf Nachfrage an, dass sie selbst keiner weiblichen Genitalbeschneidung (FGM) unterliege. Sie wisse, dass es im Volk der Ibo üblich sei, dass die Beschneidung nach der Geburt der Neugeborenen gemacht werde. Auf die Frage hin, ob sie eine Beschneidung nach der Rückkehr nach Nigeria befürchte, gab die Antragstellerin an, dass sie dem nicht zustimmen würde und persönlich dahingehend nichts befürchte. Die Antragstellerin legte bezüglich der FGM ein Attest von der P. A. vom 15.03.2019 vor, dass bestätigt, dass sie nicht beschnitten sei. Darüber hinaus gab die Antragstellerin an, dass sie gesund sei und unter keiner schwerwiegenden Krankheit leide. Zudem liegt dem Asylantrag ein Schreiben der P. A. des Dr. med. S. K. vom 29.05.2019 vor. Demnach liegt eine Uterusmyome bei Gravidität, sowie eine Unterschenkelfraktur links mit DD Defektheilung vor. Die Antragstellerin sei sechs Jahre lang Nigeria zur Schule gegangen. Sie habe ca. zwei Jahre die Tätigkeit eine Friseurin gelernt, jedoch noch nicht in diesem Beruf entgeltlich gearbeitet. Von Freunden habe sie jedoch eine Art Taschengeld für das Frisieren erhalten.“ Mit Bescheid vom 09.12.2020 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung, den Antrag auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte der Klägerin an, sie nach Nigeria oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat abzuschieben. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es bestünden erhebliche Glaubhaftigkeitszweifel am Sachvortrag der Klägerin. Selbst bei Wahrunterstellung sei ihr aber kein internationaler Schutz zu gewähren. Es bestehe für die Klägerin keine Gefahr der Reviktimisierung, da bzw. zumal sie hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung auf internen Schutz verwiesen werden könne, welcher konkret in Bezug auf Lagos gegeben sei. Dort könne die Klägerin ihr Existenzminimum bestreiten, weswegen ihr die Rückkehr dorthin zuzumuten sei, § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Dort könnten ihre angeblichen Verfolger sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht aufspüren, § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die Klägerin hat am 31.12.2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihre beim Bundesamt gemachten Angaben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.12.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt (schriftlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 21.12.2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat am 03.02.2023 über die Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift, insbesondere deren Anlage, wird verwiesen. Dem Gericht haben die Behördenakten der Klägerin sowie ihrer Tochter sowie die diesbezüglichen Gerichtsakten (auch des Verfahren A 7 K 45/21) vorgelegen, auf welche wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird.