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Beschluss

A 11 S 1753/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung oder der Divergenz nach § 78 AsylG den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt. • Eine behauptete grundsätzliche Bedeutung in Tatsachenfragen erfordert eine substantielle tatsächliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und das Aufzeigen konkreter abweichender Erkenntnismittel. • Eine Divergenz zu Entscheidungen übergeordneter Gerichte ist nur dann glaubhaft darzulegen, wenn ein tragender abstrakter Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung und der gegensätzliche Rechtssatz des höheren Gerichts aufgezeigt und die Entscheidung auf dieser Abweichung aufgebaut ist.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen unzureichender Darlegung von Grundsatzbedeutung und Divergenz abgelehnt • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist zurückzuweisen, wenn die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung oder der Divergenz nach § 78 AsylG den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt. • Eine behauptete grundsätzliche Bedeutung in Tatsachenfragen erfordert eine substantielle tatsächliche Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und das Aufzeigen konkreter abweichender Erkenntnismittel. • Eine Divergenz zu Entscheidungen übergeordneter Gerichte ist nur dann glaubhaft darzulegen, wenn ein tragender abstrakter Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung und der gegensätzliche Rechtssatz des höheren Gerichts aufgezeigt und die Entscheidung auf dieser Abweichung aufgebaut ist. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, mit dem seine Abschiebung nach Afghanistan bzw. die Frage eines Abschiebungsverbots geprüft worden war. Er ist ein alleinstehender erwachsener afghanischer Mann, der im Iran aufgewachsen ist. Streitgegenstand ist, ob für ihn bei Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in Kabul, das Existenzminimum gesichert ist und ob in anderen Städten (Herat, Mazar-e-Sharif) eine interne Fluchtalternative besteht bzw. eine konkrete Gefahr im Sinne des Aufenthaltsrechts vorliegt. Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, dass für Herat und Mazar-e-Sharif keine relevante Gefahr bestehe und stützte seine Entscheidung auf Lageberichte und UNHCR-Richtlinien. Der Kläger rügt sowohl die tatsächliche Würdigung als auch Abweichungen von obergerichtlicher und bundesgerichtlicher Rechtsprechung und verlangt deshalb Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG. • Der Zulassungsantrag erfüllt nicht das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG; es fehlt an einer konkreten und begründeten Darstellung, warum die aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und obergerichtlich zu klären seien. • Bei behaupteter grundsätzlicher Bedeutung in Tatsachenfragen muss die Begründung konkret darlegen, warum die Feststellungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sind und welche abweichenden Erkenntnismittel bestehen; dies hat der Kläger nicht substantiiert für Herat oder Mazar-e-Sharif getan. • Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf das Fehlen einer rechtlich relevanten Gefahr in Herat und Mazar-e-Sharif gestützt; zulässige Verfahrensrügen gegen diese Feststellungen hat der Kläger nicht erhoben. • Die behaupteten Divergenzen zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats sind entweder nicht vorhanden oder wurden nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt. Eine Divergenz setzt darzulegende widersprechende abstrakte Rechtssätze voraus (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). • Soweit der Kläger auf Fälle und Erwägungen zum internen Schutz (§ 3e AsylG) oder zu Erreichbarkeitsfragen Bezug nimmt, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit bzw. an der erforderlichen Darlegung, dass daraus eine abweichende, berücksichtigungsfähige Rechtsauffassung folgt. • Feststellungen zur praktischen Erreichbarkeit bestimmter Städte via Transit oder zu erforderlichen Transitvisa sind nicht getroffen; ein etwaiger Mangel der Tatsachengrundlage begründet jedoch keinen Zulassungsgrund nach § 78 AsylG, sondern ist als materieller Verfahrensfehler zu qualifizieren. • Die Vorinstanz hat die einschlägigen Erkenntnismittel (Lagebericht Auswärtiges Amt, UNHCR-Richtlinie) gewürdigt; die behaupteten pauschalen Angriffe sind nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu begründen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof folgt nicht den vorgebrachten Darlegungen zur angeblichen grundsätzlichen Bedeutung und zu behaupteten Divergenzen, weil die Voraussetzungen des § 78 AsylG nicht erfüllt sind; insbesondere fehlt eine substantiiert begründete Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und das Aufzeigen tragender widersprechender Rechtssätze obergerichtlicher Entscheidungen. Mangels Darstellung entscheidungserheblicher, über den Einzelfall hinausreichender Rechts- oder Tatsachenfragen besteht kein Zulassungsgrund. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.