Beschluss
6 B 364/08
VG STADE, Entscheidung vom
11mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Veranstalter ohne niedersächsische Erlaubnis stellt Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele dar und ist untersagbar.
• Ein staatliches Sportwettenmonopol, wie durch den GlüStV und das NGlüSpG umgesetzt, kann verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform sein, wenn es kohärent ausgestaltet ist zur Bekämpfung der Spielsucht.
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfällt kraft landesgesetzlicher Anordnung; das Gericht bestätigt im Eilverfahren das überwiegende Vollziehungsinteresse, wenn die Untersagungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Vermittlung ausländischer Sportwetten wegen fehlender Erlaubnis • Die Vermittlung von Sportwetten an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Veranstalter ohne niedersächsische Erlaubnis stellt Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glücksspiele dar und ist untersagbar. • Ein staatliches Sportwettenmonopol, wie durch den GlüStV und das NGlüSpG umgesetzt, kann verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform sein, wenn es kohärent ausgestaltet ist zur Bekämpfung der Spielsucht. • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage entfällt kraft landesgesetzlicher Anordnung; das Gericht bestätigt im Eilverfahren das überwiegende Vollziehungsinteresse, wenn die Untersagungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsteller betrieb eine Sportsbar und vermittelte über Online-Standleitung Sportwetten an einen österreichischen Wettanbieter; Außenwerbung wies auf Life Sportwetten hin. Die Glücksspielaufsichtsbehörde stellte dies fest und gab dem Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme, die ausblieb. Mit Bescheid untersagte die Behörde am 4. März 2008 die Vermittlung und Werbung wegen fehlender Erlaubnis und drohte ein Zwangsgeld an. Der Antragsteller klagte und begehrte vorläufigen Rechtsschutz; er hielt das Monopol und die Verbotsregelungen aus verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Gründen für nicht anwendbar. Die Behörde und das Gericht stützten sich auf den Glücksspielstaatsvertrag und das NGlüSpG, wonach Veranstaltung, Vermittlung und Werbung für öffentliche Glücksspiele erlaubnispflichtig sind und derzeit nur T. als Veranstalter in Niedersachsen zugelassen ist. • Statutarische Rechtsgrundlage: GlüStV § 9 i.V.m. NGlüSpG § 22 Abs.4 Satz2; Werbung verboten nach §5 Abs.4 GlüStV. • Sportwetten fallen unter die Definition des Glücksspiels (§3 Abs.1 GlüStV), weil die Gewinnentscheidung jedenfalls überwiegend vom Zufall abhängt; damit ist deren Veranstaltung und Vermittlung erlaubnispflichtig. • Nach NGlüSpG darf Vermittlung von Sportwetten nur an in Niedersachsen zugelassene Veranstalter erfolgen (§4 Abs.5 NGlüSpG, §2 Abs.3 NGlüSpG); eine im EU-Ausland erteilte Konzession begründet keine unmittelbare Anerkennung in Niedersachsen. • Verfassungsrechtlich ist ein staatliches Monopol nur zulässig, wenn es konkret und konsequent der Suchtbekämpfung dient; das Gericht stellt fest, dass die Neuregelung GlüStV/NGlüSpG sowie die in der Übergangszeit getroffenen Maßnahmen diese Anforderungen erfüllen (Auflagen zu Werbung, Vertriebswegen, Sozialkonzepten, Spielerschutz). • Europarechtlich stellt ein Monopol Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dar, kann aber nach EuGH-Rechtsprechung aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, wenn die Maßnahmen kohärent und systematisch die Gelegenheit zum Spiel vermindern; das Gericht sieht die niedersächsische Ausgestaltung als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar an. • Die aufschiebende Wirkung entfällt kraft §9 Abs.2 GlüStV i.V.m. VwGO; bei Abwägung der Interessen überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil die Untersagungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. • Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig und in Höhe von 10.000 € nicht zu beanstanden, die Behörde hat insoweit Ermessensspielraum beachtet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt. Die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2008 ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig, weil die Vermittlung von Sportwetten an einen österreichischen Veranstalter ohne niedersächsische Erlaubnis unerlaubte öffentliche Glücksspiele darstellt und nach GlüStV/NGlüSpG zu untersagen ist. Die gesetzlichen Neuregelungen und die in der Übergangszeit getroffenen Maßnahmen erfüllen nach Ansicht des Gerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Bekämpfung der Spielsucht und sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Wegen der kraft Landesrechts angeordneten Wegfalls der aufschiebenden Wirkung bestand ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung; auch die Androhung des Zwangsgeldes ist rechtmäßig begründet und verhältnismäßig.