Urteil
1 S 509/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Pressevertreter hat nach § 4 Abs.1 LPressG Anspruch auf Auskunft über die Namen der Schöffen eines Gerichtsverfahrens, sofern das Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht der Schöffen überwiegt.
• Die Herausgabe der Namen von Pflichtverteidigern kann wegen des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung und wegen zu befürchtender Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 4 Abs.2 Nr.3 LPressG verweigert werden.
• Bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit (Art.5 GG) und Persönlichkeitsrecht sind Zweck der geplanten Verwendung, Informationswert der Namensnennung und das Risiko einer Prangerwirkung maßgeblich.
• Behördliche Auskünfte dürfen nicht dazu beitragen, dass eine rechtswidrige Veröffentlichung Dritter erleichtert wird; die Behörde hat insoweit pflichtgemäßes Ermessen auszuüben.
Entscheidungsgründe
Pressenauskunft: Schöffen-Namen herauszugeben, Pflichtverteidiger-Namen zu verweigern • Ein Pressevertreter hat nach § 4 Abs.1 LPressG Anspruch auf Auskunft über die Namen der Schöffen eines Gerichtsverfahrens, sofern das Informationsinteresse das Persönlichkeitsrecht der Schöffen überwiegt. • Die Herausgabe der Namen von Pflichtverteidigern kann wegen des Schutzes der informationellen Selbstbestimmung und wegen zu befürchtender Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach § 4 Abs.2 Nr.3 LPressG verweigert werden. • Bei der Abwägung zwischen Pressefreiheit (Art.5 GG) und Persönlichkeitsrecht sind Zweck der geplanten Verwendung, Informationswert der Namensnennung und das Risiko einer Prangerwirkung maßgeblich. • Behördliche Auskünfte dürfen nicht dazu beitragen, dass eine rechtswidrige Veröffentlichung Dritter erleichtert wird; die Behörde hat insoweit pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Der Kläger, Rechtsanwalt und Redakteur einer Fachzeitschrift, beantragte beim Direktor des Amtsgerichts die Übersendung einer nicht anonymisierten Abschrift eines Strafurteils (außer Name des Verurteilten) zur möglichen Veröffentlichung in seiner Zeitschrift. Das Amtsgericht sandte nur eine anonymisierte Fassung und verweigerte die Nennung bestimmter Verfahrensbeteiligter; der Kläger widersprach und klagte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz erklärte der Kläger die Forderung nach dem Namen der Berufsrichterin als erledigt; strittig blieben die Namen des Pflichtverteidigers, der Schöffen, des Staatsanwalts und des Urkundsbeamten. Der Kläger berief sich auf § 4 LPressG und Art.5 GG; der Beklagte verteidigte die Auskunftsverweigerung unter Hinweis auf Persönlichkeitsrechte und Ermessen. Das Verfahren beruht auf der Abwägung zwischen Presseinformationsinteresse und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen. • Zulässigkeit: Berufung und Fortsetzungsfeststellungsklage sind zulässig; Feststellungsinteresse besteht wegen Wiederholungsgefahr. • Rechtsgrundlagen: § 4 LPressG regelt behördliche Auskunftspflichten der Presse; § 4 Abs.2 Nr.3 LPressG erlaubt Verweigerung bei überwiegendem Schutzinteresse; §§ 475,478 StPO sind ergänzend zu prüfen; Art.5 GG und Art.10 EMRK dienen der verfassungsrechtlichen Einordnung. • Abwägungsmaßstab: Bei Auskunftsanfragen sind Informationsinteresse der Presse, Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG) und Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu gewichten; Zweck der Verwendung, Informationswert der Namensnennung und Risiko einer Prangerwirkung sind entscheidend. • Ergebnis der Abwägung für Pflichtverteidiger: Das Persönlichkeitsrecht und das informationelle Selbstbestimmungsinteresse des Pflichtverteidigers überwiegen; die Nennung seines Namens ist für das Verständnis des Falls nicht wesentlich; daher rechtmäßige Auskunftsverweigerung nach §4 Abs.2 Nr.3 LPressG. • Ergebnis der Abwägung für Schöffen: Die Schöffen üben ein öffentliches Ehrenamt, ihr Persönlichkeitsrecht ist gemindert und die Identität hat eigenen Informationswert für die Bewertung der Strafzumessung; daher überwiegt hier das Presseinteresse und Auskunft ist zu erteilen. • Staatsanwalt und Urkundsbeamter: Deren Namensnennung fügt dem Verständnis des Falls keinen wesentlichen Informationswert hinzu; deren Persönlichkeitsrechte überwiegen, daher kein Auskunftsanspruch. • Ermessen und Nachprüfung: Die Behörde hat pflichtgemäß und ermessensfehlerfrei gehandelt; wo Informationsinteresse überwiegt, ist Erteilung der Auskunft geboten; ansonsten ist Verweigerung gerechtfertigt. • Verfassungs- und völkerrechtliche Einordnung: Art.5 GG und Art.10 EMRK schützen Pressefreiheit, schränken aber nicht die verfahrensrechtlich und datenschutzrechtlich gebotene Abwägung ein. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Das Gericht hebt die Entscheidung des Direktors des Amtsgerichts insoweit auf und verpflichtet den Beklagten, dem Kläger Auskunft über die Namen der an dem Verfahren beteiligten Schöffen zu erteilen. Die Klage ist insoweit begründet, weil das Informationsinteresse der Presse an der Identität der Schöffen den Persönlichkeitsschutz überwiegt und die Namensnennung einen eigenen Informationswert für die Bewertung der Strafzumessung hat. Soweit die Auskunft sich auf den Namen des Pflichtverteidigers, des Staatsanwalts und des Urkundsbeamten erstreckt, ist die Klage abgewiesen: hier überwiegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Persönlichkeitsschutz, sodass § 4 Abs.2 Nr.3 LPressG die Auskunftsverweigerung rechtfertigt. Das Verfahren wird hinsichtlich des übereinstimmig erledigten Rechtsstreits eingestellt; die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden geregelt.