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Beschluss

11 K 1286/19

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0731.11K1286.19.00
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Leitsätze
1. Eine Altauto-Verwertungsanlage ist industriegebiets-typisch und kann in einem Gewerbegebiet nur genehmigungsfähig sein, wenn es sich um eine in atypischer Weise betriebene und daher nicht erheblich belästigende Autoverwertungsanlage handelt; dafür müsste die Anlage vom üblichen Erscheinungsbild durch die konkrete Art des Betriebs und durch objektive Umstände wie Umfang, Arbeitsweise, Ausstattung, Einrichtung, Anlieferungs- und Kundenverkehr und dergleichen abweichen.(Rn.35) 2. Ein „Gebietsnachbar“ eines Gewerbegebietes hat aus dem nachbarschützenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG einen Anspruch darauf, dass nach einer erfolgten Planung in einem (noch) zulässigen Gewerbegebiet keine industriegebiets-typische Anlage mit entsprechendem Störpotential zu seinen Lasten genehmigt wird.(Rn.48) 3. Bei der Genehmigung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, deren Nutzung mit Geräuschen einhergeht, die als schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) auf die Nachbarschaft einwirken können, sind gegebenenfalls Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte von Nachbarn (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG; § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn der Standort der Anlage in einer unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritischen Nähe zur Nachbarschaft liegt, bei der es problematisch sein kann, ob die Geräuschimmissionen eine für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 –, juris, Rn. 36). In diesem Fall muss die Genehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen (§ 36 LVwVfG) festlegen (vgl. HessVGH, Beschluss v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris, Rn. 5 m.w.N.)(Rn.56)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 21.11.2018 gegen die von der Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.12.2017 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu je ½ und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten je selbst. Der Streitwert wird auf € 7.500,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Altauto-Verwertungsanlage ist industriegebiets-typisch und kann in einem Gewerbegebiet nur genehmigungsfähig sein, wenn es sich um eine in atypischer Weise betriebene und daher nicht erheblich belästigende Autoverwertungsanlage handelt; dafür müsste die Anlage vom üblichen Erscheinungsbild durch die konkrete Art des Betriebs und durch objektive Umstände wie Umfang, Arbeitsweise, Ausstattung, Einrichtung, Anlieferungs- und Kundenverkehr und dergleichen abweichen.(Rn.35) 2. Ein „Gebietsnachbar“ eines Gewerbegebietes hat aus dem nachbarschützenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG einen Anspruch darauf, dass nach einer erfolgten Planung in einem (noch) zulässigen Gewerbegebiet keine industriegebiets-typische Anlage mit entsprechendem Störpotential zu seinen Lasten genehmigt wird.(Rn.48) 3. Bei der Genehmigung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, deren Nutzung mit Geräuschen einhergeht, die als schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) auf die Nachbarschaft einwirken können, sind gegebenenfalls Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte von Nachbarn (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG; § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn der Standort der Anlage in einer unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritischen Nähe zur Nachbarschaft liegt, bei der es problematisch sein kann, ob die Geräuschimmissionen eine für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 – 5 S 1913/18 –, juris, Rn. 36). In diesem Fall muss die Genehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen (§ 36 LVwVfG) festlegen (vgl. HessVGH, Beschluss v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris, Rn. 5 m.w.N.)(Rn.56) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 21.11.2018 gegen die von der Antragsgegnerin dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.12.2017 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu je ½ und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten je selbst. Der Streitwert wird auf € 7.500,-- festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin verfügte Anordnung des Sofortvollzuges zu einer dem Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Antragsteller sind Eigentümer des Wohngebäudes „Xxxxxxxxx“ am Ostrand des Weilers M. in A. Das Grundstück der Antragsteller liegt in einem kleinen, nur drei Baugrundstücke umfassenden Mischgebiet im Anschluss an ein nördlich gelegenes allgemeines Wohngebiet. Die bauplanungsrechtliche Festsetzung der Gebietsart erfolgte 1986. Im Jahre 1999 wurde das Maß der baulichen Nutzung in einem Änderungsplan neu festgesetzt, wonach insgesamt drei Einfamilienhäuser nebst Garagen dort zulässig sind. Neben dem Wohnhaus der Antragsteller sind in der Folge zwei weitere Wohnhäuser dort fertiggestellt worden. Westlich des kleinen „Mischgebietes“, nur durch einen schmalen Bach, den Xxxxxxxxx getrennt, schließt ein Gewerbegebiet an. Dort wurde im Jahr 1997 das Lager einer Baufirma mit Halle und Werkstatt genehmigt („Xxxxxxxxx 9“), daneben befindet sich das Betriebsgebäude („Xxxxxxxxx 7“). Der Abstand der Gewerbegrundstücke zum Wohnhaus der Antragsteller beträgt ca. 10 Meter. Im Oktober 2017 beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Verfahren zum Betrieb einer Altauto-Verwertung auf dem Grundstück der ehemaligen Baufirma. Im Verfahren unternahm die Antragsgegnerin Prüfungen in abfall-, brandschutz-, gewerbe-, arbeitsschutz-, sprengstoff- und gewässerschutzrechtlicher Hinsicht sowie immissionsschutzrechtlich mit Blick auf die zur Verwendung kommenden Stoffe. Der Fachbereich Gewerbeaufsicht und Immissionsschutz der Antragsgegnerin teilte unter dem 27.10.2017 mit, bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung des Vorhabens bestünden keine Bedenken. Eine Auflage zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm sei aufzunehmen. Eine Formulierung war beigefügt. Eine Nachbarbeteiligung erfolgte in diesem Genehmigungsverfahren nicht. Die Gemeinde A. erhob keine Einwendungen. Am 20.12.2017 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die erforderliche Baugenehmigung nach § 58 LBO war darin eingeschlossen. Eine weitere abfallrechtliche Entscheidung war darin ebenfalls aufgenommen. Die Genehmigung enthielt Auflagen, namentlich zum Arbeitsschutz, zum Boden- und Grundwasserschutz, zum Abwasser, zum Brandschutz und zum Baurecht. Zum Immissionsschutz ist dort festgelegt, die Geräuschimmissionen dürften im gesamten Einwirkungsbereich nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm beitragen. Für fünf Immissionsorte, darunter das Grundstück der Antragsteller, waren die Immissionsrichtwerte, die der Beurteilungspegel nicht überschreiten darf, genannt, im Falle der Antragsteller 60 dB(A)/45 dB(A) (tagsüber/nachts). Am 30.03.2018 erhielt der Beigeladene die vorgeschriebene Zertifizierung zur Betriebsaufnahme. Ab Mai 2018 kam es zu einer Vielzahl von Anlieger-Beschwerden bei der Antragsgegnerin wegen eines vom Betrieb des Beigeladenen ausgehenden Lärms. Mit Ergänzungsverfügung vom 27.08.2018 untersagte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen daraufhin zwei konkrete Arbeitsschritte im Rahmen der Verladung und Abholung von Restkarossen auf dem Gelände. Auch im Anschluss kam es jedoch wiederum zu einer Vielzahl von Anlieger-Beschwerden. Weitergehende Maßnahmen unternahm die Antragsgegnerin nicht. Mit Schreiben vom 21.11.2018 legten schließlich zahlreiche Anlieger der Auto-Verwertung - darunter auch die Antragsteller - Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.12.2017 bei der Antragsgegnerin ein. Diese unterrichtete hierüber den Beigeladenen und wies ihn auf die Möglichkeit eines Antrages auf Sofortvollzug hin. Mit Telefax seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.11.2018 beantragte der Beigeladene daraufhin, hinsichtlich der Genehmigung vom 20.12.2017 nunmehr den Sofortvollzug anzuordnen. Auf eine Existenz-Bedrohung durch Nicht-Ausübung des Gewerbes wurde hingewiesen. Die Antragsgegnerin bat den Beigeladenen um genauere Darlegung. Mit weiterem Telefax vom 06.12.2018 führte der Verfahrensbevollmächtigte des Beigeladenen aus, durch die Neugründung und damit verbundene Kosten und Investitionen habe die Firma keine finanziellen Reserven. Laufende Kosten wie Miete, Versicherungen, Löhne und Schuldentilgung könnten bei unterbundener Geschäftstätigkeit nicht geleistet werden und führten zwangsläufig zur Zahlungsunfähigkeit. Kundenaufträge könnten nicht ausgeführt werden und diese Kunden seien dann verloren, da diese sich neue Partner suchten. Mitarbeiter müssten gekündigt werden. Mit Verfügung vom 12.12.2018 ordnete die Antragsgegnerin sodann die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 20.12.2017 an. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die bisher vorgebrachten Einwände der Widerspruchsführer seien voraussichtlich nicht durchschlagend. Demgegenüber überwiege die vorgebrachte Existenzgefährdung des Betriebes, so dass dem Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung stattzugeben sei. Über die eingelegten Widersprüche ist noch nicht entschieden. Am 22.02.2019 haben die Antragsteller im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweisen sie auf ihr bisheriges Vorbringen. Der streitbefangene Betrieb des Beigeladenen sei in einem Gewerbegebiet nicht zulässig, er gehöre in ein Industriegebiet. Die wöchentliche Durchsatzkapazität sei durch die Genehmigung nicht beschränkt. Namentlich bei der Abholung der Restkarossen auf dem Betriebsgelände komme es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Der Verweis auf die Bestimmungen der TA Lärm in der Genehmigung vom 20.12.2017 sei nicht genügend. Die Antragsteller beantragen (sachlich gefasst), die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 21.11.2018 gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.12.2017 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt den Antrag abzulehnen. Sie hält die Genehmigung für zu Recht erteilt. Der streitbefangene Betrieb des Beigeladenen sei in einem Gewerbegebiet zulässig. Dies habe die zuständige Baurechtsbehörde bestätigt. Eine durchgeführte Messung am 03.07.2018 habe keine Überschreitung der Werte der TA Lärm ergeben. Zu Recht sei hier auch auf eine standortbezogene UVP-Vorprüfung verzichtet worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Er trägt hierzu u.a. vor, das Grundstück der Antragsteller liege nicht im selben Plangebiet, wie das des Beigeladenen. Auf einen sog. „Gebietserhaltungsanspruch“ könnten sich die Antragsteller daher nicht berufen. Lärm-Messungen in der Vergangenheit hätten auch die Zulässigkeit der Anlage ergeben. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. II. Das Begehren der Antragsteller, das gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 21.11.2018 auszulegen ist, ist zulässig und begründet. a) Rechtsgrundlage für die Vollzugsanordnung der Antragsgegnerin vom 12.12.2018 ist § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach kann die Behörde auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf einlegt. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 20.12.2017 stellt einen solchen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar, da er für den Beigeladenen eine Genehmigung ausspricht, durch die die Antragsteller auf der anderen Seite sich in ihren Rechten, insbesondere ihrem Eigentumsrecht aber auch in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit beeinträchtigt sehen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden OVG Schleswig, Beschl. vom 07.08.2000 – 4 M 58/00 –, juris m.w.N.). Vorliegend haben die Antragsteller als Dritte gegen die den Beigeladenen begünstigende Genehmigung vom 20.12.2017 am 21.11.2018 Widerspruch eingelegt. Dass dieser unzulässig oder gar durch Zeitablauf verwirkt sein könnte, ist nicht zu erkennen. Als besonderes Vollzugsinteresse steht in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht, wie es bei belastenden Verwaltungsakten im zweiseitigen Verhältnis zwischen betroffenem Bürger und der Verwaltung der Fall ist, das besondere öffentliche Interesse der Verwaltung am Vollzug des Verwaltungsakts im Vordergrund, vielmehr ist - wie sich schon aus dem Wortlaut von § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative) VwGO entnehmen lässt - auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ abzustellen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Schutz des Einzelnen gegenüber dem Staat tritt im vorliegenden Dreiecksverhältnis zurück. Die Entscheidung über die Vollzugsanordnung hat eher schiedsrichterlichen Charakter im Verhältnis zwischen den von der Genehmigung Betroffenen. Dabei ist ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 (2. Alternative) VwGO umso eher zu bejahen, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.02.1992 - 3 S 3026/91 -, juris). Da aber auch in einem solchen Dreiecksverhältnis der Begünstigte nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO es hinnehmen muss, dass ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hat, muss der Begünstigte eigene und zwar überwiegende Interessen besitzen, um ein weiteres Zuwarten für ihn als „unbillig“ zu qualifizieren. Dabei ist zunächst zu beachten, dass eine möglicherweise nicht sachgerechte oder nicht ausreichende Begründung des Sofortvollzuges durch die Antragsgegnerin im Rahmen des hier vorliegenden Verfahrens nach § 80 a VwGO nicht etwa schon wegen eines solchen Begründungsmangels zur Aufhebung des Sofortvollzuges bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führen würde. Denn bei den sogenannten Verwaltungsakten mit Doppelwirkung sieht § 80 a Abs. 3 VwGO die Möglichkeit ausdrücklich vor, dass das Gericht nicht nur behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Vollzugsanordnungsanträgen des Begünstigten bzw. Aussetzungsanträgen des Dritten ändern oder aufheben kann, sondern auch selbst solche Maßnahmen treffen kann, und zwar auch, ohne dass zuvor ein Antrag bei der Behörde gestellt worden wäre (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 24.01.1992 - 1 B 1/92 -; juris). Auch in einem solchen Fall hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorzunehmen, ohne dass überhaupt eine behördliche Entscheidung oder gar Begründung vorläge. Auch kann die Behörde einen bei ihr gestellten Anordnungsantrag nach § 80 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO beispielsweise ohne jede Begründung ablehnen, so dass dann das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Voraussetzungen auch nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO einschließlich der dort geregelten Interessenabwägung zu prüfen bzw. vorzunehmen und gegebenenfalls selbst die Anordnung auszusprechen hat (OVG Schleswig, a.a.O.). Ist das Gericht somit in den sogenannten Dreiecksverhältnissen nach § 80 a VwGO selbst befugt, Sofortvollzugsmaßnahmen anzuordnen, so obliegt ihm in diesem Rahmen auch eine eigenständige Abwägung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, ohne dass es darauf ankommt, ob die Behörde überhaupt eine Entscheidung getroffen hat, gegebenenfalls ob sie eine Entscheidung ohne Begründung oder auch mit einer zu beanstanden Begründung getroffen hat. Das Gericht befindet in jedem dieser Fälle selbst über die Anordnungsmaßnahme und verpflichtet nicht etwa die Behörde lediglich zu einer (Neu-)Bescheidung des Anordnungsbegehrens. Tauglicher Maßstab für die gerichtliche Entscheidung ist in der vorliegenden Verfahrenskonstellation zum einen die erkennbare Erfolgsaussicht des von den Antragstellern eingelegten Rechtsbehelfs, daneben aber auch eine Gewichtung der jeweiligen Interessen der Beteiligten. b) Im Gegensatz zur Antragsgegnerin vermag die Kammer hier gerade keine, die Anordnung des Sofortvollzuges rechtfertigenden überwiegenden Interessen des Beigeladenen an der Ausnutzung der ihm erteilten Genehmigung schon vor deren Bestandskraft zu erkennen. Unterliegt eine wirtschaftliche Betätigung einem staatlichen Genehmigungsvorbehalt, so gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf einen „vorzeitigen Beginn“. Auch das zeitliche Ausbleiben etwaiger Gewinnerwartungen muss grundsätzlich hingenommen werden. Soweit der Beigeladene - insoweit konsequent - daher als einzustellende Interessen finanzielle Schäden bis hin zu einer drohenden Betriebsaufgabe vorträgt, vermag die Kammer dem allenfalls teilweise zu folgen. In den Antragsunterlagen (Formblatt 1.2) sind die Kosten der Anlage - und damit die Investitionssumme - mit € 4.000,- angegeben. Der Beigeladene hat auch keine Nachweise vorgelegt, aus denen sich höhere Aufwendungen und Kredit-Verpflichtungen seinerseits ergeben. Ebenso wenig hat er die vorgetragenen laufenden Kosten wie Miete, Versicherungen, Löhne und Schuldentilgung belegt. Ob der Beigeladene überhaupt über festangestellte Vollzeit-Mitarbeiter verfügt, oder lediglich Aushilfskräfte beschäftigt, ist ebenfalls nicht nachgewiesen. In Formblatt 2.15 der Antragsunterlagen ist jedenfalls lediglich von einem Personaleinsatz von zwei Personen die Rede. Damit reduziert sich das vom Beigeladenen vorgetragene Interesse an einer Anordnung des Sofortvollzugs erheblich. c) Demgegenüber - und das ist dann entscheidend - kann vorliegend keine Rede davon sein, dass dem Widerspruch der Antragsteller „unter jedem derzeit denkbaren Gesichtspunkt eine reale Erfolgschance fehlt“ (so ausdrücklich OVG Schleswig, a.a.O.) und diesem Rechtsmittel daher etwas Unlauteres anhaftet (vgl. § 226 BGB), weil etwa nur ein nicht schützenswertes Interesse an einer Verzögerung der genehmigten Maßnahme beabsichtigt sein könnte. aa) Die angegriffene Genehmigung dürfte schon baurechtlich objektiv rechtswidrig sein. Die Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 29.05.2019 an das Gericht, die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit der Autoverwertung obliege der Baurechtsbehörde und diese habe eine Genehmigung erteilt, verfehlt Sinn und Zweck des § 13 BImschG. Denn nach dieser Vorschrift schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerade andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen. Daraus folgt, es war die Antragsgegnerin, die eine baurechtliche Zulässigkeit zu prüfen hatte und es war die Antragsgegnerin, die diese (Bau-)Genehmigung erteilt hat. Jedenfalls muss die Antragsgegnerin die in ihrer Entscheidung enthaltene Baugenehmigung selbst verantworten. Und an deren objektiver Rechtswidrigkeit hat das Gericht keinen Zweifel. Mit Urteil vom 20.06.2002 (– 3 S 1915/01 –, juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in nur schwer zu übertreffender Deutlichkeit entschieden, „Die Autoverwertung stellt in der ........ geplanten Form eine erheblich belästigende, mithin industriegebietstypische Anlage dar, die im Gewerbegebiet gebietsunverträglich ist. Sie ist daher im Gewerbegebiet unzulässig und kann dort auch nicht im Wege der Befreiung zugelassen werden, weil eine Befreiung die Grundzüge der Planung berühren würde.“ Und weiter, „Bei der Autoverwertung des Klägers handelt es sich um eine Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, die grundsätzlich in besonderem Maße geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen. Nach Nr. 8.9 Spalte 2 des Anhangs zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 14.3.1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1950), - 4. BImSchV - zählen dazu auch Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche. Bei der Prüfung, ob die Anlage die in der Nr. 8.9 Spalte 2 verlangte Leistungsgrenze überschreitet, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen. Danach gehört auch die Anlage des Klägers zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen mit hohem Störpotential, nachdem ihre Durchsatzleistung über dem Schwellenwert liegt. Der Umstand, dass die Autoverwertung wegen ihres hohen Störpotentials eine dem vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren unterworfene Anlage ist, bewirkt allein noch nicht, dass sie bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO zulässig ist (vgl. § 15 Abs. 3 BauNVO). Auch die nach der 4. BImSchV genehmigungspflichtige Anlage kann im Gewerbegebiet genehmigungsfähig sein. Dies setzt aber voraus, dass es sich bei dem Betrieb des Klägers um eine in atypischer Weise betriebene und daher nicht erheblich belästigende Autoverwertungsanlage handelt. Dafür müsste die Anlage vom üblichen Erscheinungsbild durch die konkrete Art des Betriebs und durch objektive Umstände wie Umfang, Arbeitsweise, Ausstattung, Einrichtung, Anlieferungs- und Kundenverkehr und dergleichen abweichen. Ob eine dem Anlagentyp zuzuordnende Anlage - auch unter Berücksichtigung der konkreten Eigenart und Zweckbestimmung des Gewerbegebiets - zugelassen werden kann, ist aufgrund einer Einzelfallprüfung zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1992, 7 C 7/92; Urteil vom 2.2.2000 - 4 B 87/99 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.7.1999 - 10 S 44/99 -; Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Band 5, § 8 BauNVO, RdNr. 11). Die Einzelfallprüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass die Autoverwertung des Klägers im Gewerbegebiet bei Berücksichtigung der konkreten Betriebsabläufe und der Eigenart und Zweckbestimmung des Gebiets nicht zulässig ist. Mit einem Durchsatz von ca. 2000 Fahrzeugen pro Jahr, also ca. 38 Fahrzeugen je Woche, liegt der Durchsatz der Verwertungsanlage erheblich, nämlich ca. 7,5-fach über dem Schwellenwert von 5 Fahrzeugen.“ Für den hier vorliegenden Fall müsste das entsprechende Zitat des VGH wie folgt lauten: „Mit einem Durchsatz von ca. 1000 Fahrzeugen pro Jahr, also ca. 19 Fahrzeugen je Woche, liegt der Durchsatz der Verwertungsanlage erheblich, nämlich ca. 4-fach über dem Schwellenwert von 5 Fahrzeugen.“, was ersichtlich keinerlei Unterschied macht. Weiter führt der VGH (a.a.O.) aus, „Besondere betriebliche Einrichtungen und Arbeitstechniken, nach denen sich eine Verringerung der typischerweise auftretenden Emissionen ergeben könnte, existieren nicht. Das Betriebsgrundstück liegt weder abgelegen noch verfügt es über eine Größe, die hinreichende Abstände zwischen den emittierenden Betriebsvorgängen und den Nachbargrundstücken zulassen würden. Eine gegen Emissionen des Betriebs unempfindliche Umgebungsbebauung ließ sich nicht feststellen. Das Gegenteil ist der Fall. Es liegt eine empfindliche Umgebungsbebauung vor, nachdem die Autoverwertung unmittelbar an Wohngrundstücke angrenzt, wobei die Entfernung zwischen den Wohnhäusern und den Lager- und Arbeitsflächen nur wenige Meter beträgt. Danach handelt es sich bei der Autoverwertung auch nach der konkreten Art des Betriebs um eine erheblich belästigende Anlage. Diese kann im Gewerbegebiet auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da die Befreiung die Grundzüge der Planung, nämlich die Beschränkung auf Zulassung gewerbegebietstypischer Nutzungen, berühren würde.“ Der Kammer erschließt sich nicht, was hier anders sein könnte. Soweit der Beigeladene sich selbst in seinen Antragsunterlagen „bescheinigt“ (Formblatt 2.9), es gebe „keine Arbeiten, bei denen größere Schallquellen zu erwarten sind. Demontage findet in der Halle statt“, vermag diese eigene Einschätzung den Nachweis einer in atypischer Weise betriebenen und daher nicht erheblich belästigenden Autoverwertungsanlage nicht zu führen (zur Lage der Anlage des Beigeladenen, vgl. das o.g. Zitat des VGH, a.a.O.). Im Übrigen ist weder vorgetragen, noch von der angegriffenen Genehmigung festgesetzt, dass die Demontage nur in einer schallisolierend geschlossenen Halle (Fenster und Roll- bzw. Schiebetore geschlossen) erfolgen darf und - wie die Vorgänge um die Abholung der Restkarossen in der Vergangenheit belegt haben - gibt es neben der eigentlichen Demontage erhebliche andere Schallquellen im Rahmen einer Autoverwertungsanlage (z.B. Einwurf sortenreiner Metalle in offene Metall-Container im Freien). Mangels einer Atypik ist die Anlage im Gewerbegebiet daher unzulässig. Ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen an der Anordnung von Sofortvollzug für eine objektiv rechtswidrige Baugenehmigung scheidet von vornherein aus. bb) Soweit der Beigeladene einwendet, als Eigentümer eines Grundstücks, das sich in einem anderen Plangebiet befindet, könnten sich die Antragsteller nicht auf einen sog. „Gebietserhaltungsanspruch“ des Gewerbegebiets berufen, geht dies fehl. Vorliegend geht es nicht um das wechselseitige Austauschverhältnis der in einem Plangebiet zu einer Gemeinschaft verbundenen Grundeigentümer. Die Antragsteller können sich vielmehr auf den auch zu ihren Gunsten nachbarschützenden Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG berufen. Nach dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinn, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht so weit wie möglich vermieden werden (BVerwG, B.v. 22.6.2006 – 4 BN 17.06 – BRS 70 Nr. 15 [2006]). Und in diesem Sinne hat ein „Gebietsnachbar“ eines Gewerbegebietes einen Anspruch darauf, dass nach einer erfolgten Planung in einem (noch) zulässigen Gewerbegebiet keine industriegebietstypische Anlage mit entsprechendem Störpotential zu seinen Lasten genehmigt wird. cc) Nur ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin. Im Rahmen der durch das Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (vgl. oben) war auch zu berücksichtigen, dass die Annahme der Behörden, das Grundstück der Antragsteller liege in einem Mischgebiet, zumindest zweifelhaft erscheint. Denn die Festsetzung der Gebietsart dürfte hier zwischenzeitlich obsolet sein. Die Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob ein Bebauungsplan einen funktionslosen Inhalt hat, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil vom 29. April 1977 (- IV C 39.75 - BVerwGE 54, 5 = NJW 1977, 2325) benannt. Funktionslos kann eine bauplanerische Festsetzung sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre (Fort-)Geltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 1997 - 4 NB 6.97 -, BRS 59 Nr. 54 und Beschl. v. 23. Januar 2003, - 4 B 79/02 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr 114 = NVwZ 2003, 749-750). Im vorliegenden Fall scheint das kleine „Mischgebiet“, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, komplett mit (drei) Einfamilienhäusern bebaut. Ein künftiges Hinzutreten einer gewerblichen Nutzung erscheint ausgeschlossen. Mit der Genehmigung und Errichtung des letzten Einfamilienhauses dürfte die Gebietsart dann aber „gekippt“ sein und es wäre nun von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Dann aber wäre die von der Antragsgegnerin angeführte Lärm-Messung vom 03.07.2018 mutmaßlich fehlerhaft. Da auch insoweit keine offensichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsmittels zu erkennen ist, kam nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. dd) Zuletzt gilt dies auch mit Blick auf die „Auflage“ in der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unter Ziff. IV., die TA-Lärm müsse eingehalten werden und für den Immissionsort Wohngebäude der Antragsteller gelte ein Immissionsrichtwert von 65 dB(A)/45 dB(A) (tagsüber/nachts). Nach dem oben Ausgeführten (Mischgebiet) ist letzteres schon zweifelhaft. Ein weiteres tritt jedoch hinzu. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt in Bezug auf Lärmemissionen zu Lasten von Nachbarrechten der Antragsteller gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG (vgl. hierzu und nachfolgend, VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 30.01.2019 – 5 S 1913/18 –, juris). aaa) Ein Verwaltungsakt ist im Sinne des § 37 Abs. 1 LVwVfG hinreichend bestimmt, wenn sein Adressat in der Lage ist, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar dergestalt, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (BVerwG, Urteil v. 02.07.2008 - 7 C 38.07 - juris, Rn. 11 m.w.N.). Dabei muss sich die “Regelung” (vgl. § 35 Satz 1 LVwVfG) nicht unmittelbar und nur aus dem Entscheidungssatz eines Bescheides ergeben. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen, unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil v. 25.04.2001 - 6 C 6.00 - BVerwGE 114, 160, m. w. N.). Dabei ist entsprechend § 133 BGB der objektive Erklärungsgehalt aus der Sicht des Adressaten maßgebend (BVerwG, Urteil v. 15.12.1989 - 7 C 35.87 – juris, Rn. 22). bbb) Eine Baugenehmigung wird nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die ihm beizufügenden Bauvorlagen (§ 53 Abs. 1 und 2 LBO i.V.m. §§ 4 ff. LBOVVO), sofern die Genehmigung keine Einschränkungen oder Maßgaben enthält (VGH Baden-Württemberg v. 25.10.2002 - 5 S 1706/01 - juris, Rn. 54; Beschluss v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - juris, Rn. 15). Insoweit kann insbesondere auf eine Bau- oder Anlagenbeschreibung (vgl. § 7 LBOVVO) abgestellt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 25.10.2002, a.a.O., Rn. 56). Für weitere von der Baurechtsbehörde zur Beurteilung des Vorhabens verlangte (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LBOVVO) oder vom Bauherrn vorgelegte Unterlagen, die das genehmigte Vorhaben bei verständiger Würdigung der Baugenehmigung ebenfalls konkretisieren, gilt nichts Anderes. Das Maß dessen, was die Baugenehmigung insoweit detailliert regeln muss, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen, hängt vom Einzelfall ab (vgl. BVerwG, Beschluss v. 15.11.2007 - 4 B 52.07 - juris, Rn. 6). Stets muss die Baugenehmigung aber klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang ihre gestattende Wirkung hat. Verweist die Baugenehmigung auf den Bauantrag oder Bauvorlagen, ist sie hinreichend bestimmt, wenn es der Bauantrag oder die Bauvorlagen sind (BVerwG, Beschluss v. 20.05.2014 - 4 B 21.14 - juris, Rn. 9 m.w.N.). Für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die gemäß § 13 BImSchG eine Baugenehmigung beinhaltet, gilt nichts Anderes. ccc) Geht es - wie hier - um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage, deren Nutzung mit Geräuschen einhergeht, die als schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) auf die Nachbarschaft einwirken können, sind gegebenenfalls Regelungen zum Schutz der subjektiven Rechte von Nachbarn (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG; § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) erforderlich. Das gilt insbesondere, wenn der Standort der Anlage in einer unter dem Aspekt des Immissionsschutzes kritischen Nähe zur Nachbarschaft liegt, bei der es problematisch sein kann, ob die Geräuschimmissionen eine für die Nachbarn maßgebende Zumutbarkeitsgrenze überschreiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.01.2019 - a.a.O., Rn. 36). In diesem Fall muss die Genehmigung das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen (§ 36 LVwVfG) festlegen (vgl. HessVGH, Beschluss v. 30.1.2012 - 4 B 2379/11 - juris, Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, Beschlüsse v. 24.06.2002 - 26 CS 02.636 - juris, Rn. 24 und - 26 CS 02.809 -, juris, Rn. 27; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 12.07.2007 - 2 L 176/02 - juris, Rn. 65). So liegt es hier. Muss die Genehmigungsbehörde das gestattete Ausmaß der Geräuschimmissionen zum Schutz der Nachbarschaft festlegen, erfordert die Bestimmtheit ihrer Genehmigung in Bezug auf den gebotenen Immissionsschutz zumindest, dass sich ihr die für eine Immissionsprognose notwendigen Einzelheiten entnehmen lassen (vgl. BayVGH, Beschluss v. 18.05.2018 - 9 CS 18.10 – juris, Rn. 20); denn nur so ist die Immissionsbelastung für betroffene Nachbarn bestimmbar. Das sind bei einer gewerblichen Anlage - wie hier - zumindest die relevanten Ablaufdaten wie Betriebszeiten, Konstruktionsmerkmale der Baulichkeiten (Schallschutz-Fenster o.ä.), räumliche und zeitliche Ge- und Verbote einzelner Arbeiten (nur innen; nur bei geschlossenen Fenstern und Toren), (maximale) Schallleistungspegel, Abschirmung und sonstige Maßnahmen zur Lärm-Minderung (kein Werfen von Metall-Teilen in offene Container; kein Schieben von Metall-Teilen über den Außenbereich). Soweit Massen über einen langen Zeithorizont angegeben sind (1000 Fahrzeuge/Jahr) gehört zur Bestimmtheit in diesem Sinne auch eine Festlegung des maximalen Durchsatzes auf die Arbeitswoche, möglicherweise auch pro Arbeitstag. Die vorliegende Genehmigung enthält nahezu keine dieser Angaben. Aus den Planunterlagen zur Genehmigung ist zu den dargestellten Fragestellungen nur wenig ersichtlich. Eine Immissionsprognose kann anhand der Genehmigung und ihren Anlagen deshalb nicht angestellt werden. Das reicht nicht aus, um die dargelegten Anforderungen an die Bestimmtheit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu erfüllen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 30.01.2019, a.a.O.). d) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene auch einen Sachantrag gestellt hat und damit selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO), entspricht es der Billigkeit, ihn auch an der Kostentragungspflicht zu beteiligen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, Ziffern 19.2, 2.2.2, 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.