Urteil
11 K 2778/20
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0727.11K2778.20.00
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Leitsätze
1. § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG sieht eine Ausnahme von dem Erfordernis eines konsekutiven Zusammenhangs zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vor.(Rn.16)
2. In der Regelung kommt die „dienende“ Funktion des Ausbildungsförderungsrechts im Verhältnis zum Hochschulrecht zum Ausdruck.(Rn.26)
3. Sie orientiert sich an den Bedürfnissen in der Hochschulpraxis und will auf BAföG-Förderung angewiesenen Studierenden einen zügigen Abschluss des (Aufbau-) Studiengangs ermöglichen.(Rn.25)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum März 2019 bis Juni 2019 Ausbildungsförderung zu bewilligen und seinen Bescheid vom 5. August 2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020 aufzuheben, soweit er der Verpflichtung entgegensteht.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG sieht eine Ausnahme von dem Erfordernis eines konsekutiven Zusammenhangs zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vor.(Rn.16) 2. In der Regelung kommt die „dienende“ Funktion des Ausbildungsförderungsrechts im Verhältnis zum Hochschulrecht zum Ausdruck.(Rn.26) 3. Sie orientiert sich an den Bedürfnissen in der Hochschulpraxis und will auf BAföG-Förderung angewiesenen Studierenden einen zügigen Abschluss des (Aufbau-) Studiengangs ermöglichen.(Rn.25) Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum März 2019 bis Juni 2019 Ausbildungsförderung zu bewilligen und seinen Bescheid vom 5. August 2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheid vom 3. April 2020 aufzuheben, soweit er der Verpflichtung entgegensteht. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte. Die Klage hat Erfolg. I. Die nicht zuletzt mit Blick auf effektiven Rechtsschutz und aus Klarstellungsgründen als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung im Zeitraum März 2019 bis Juni 2019. Der den ursprünglich festgesetzten Bewilligungszeitraum ändernde Bescheid des Beklagten vom 05.08.2019 und dessen Widerspruchsbescheid vom 03.04.2020 sind rechtswidrig, soweit sie der Verpflichtung entgegenstehen und verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Änderung zu Ungunsten des Klägers i.S.d. § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BAföG i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X - worauf der Beklagte der Sache nach seine Bescheide vom 05.08.2019 und vom 03.04.2020 sowie die damit einhergehenden Rückforderung für die im streitigen Zeitraum März 2019 bis Juni 2019 geleistete Ausbildungsförderung stützen dürfte - (dazu 1.) ist durch den von dem Kläger erlangten Abschluss im Bachelorstudiengang „Lehramt Sonderpädagogik“ nicht eingetreten (dazu 2.), weil er am 02.07.2018 einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bachelor- als auch den Masterstudiengang „Lehramt Sonderpädagogik“ gestellt hatte (dazu a.), das Gesetz in § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG für Fälle von - wie hier - überlappend betriebenen Studiengängen eine Ausnahme von dem seitens des Beklagten angeführten Erfordernisses eines konsekutiven Zusammenhangs zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vorsieht und ihm daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Ausbildungsförderung für den Masterstudiengang zu gewähren war (dazu b.). 1. Als Rechtsgrundlage für die vom Beklagten erlassenen Bescheide kommen zwar - ohne dass diese in den Bescheiden genannt bzw. unter diese subsumiert worden wäre (vgl. etwa zu Vertrauensschutzgesichtspunkten bei Rückforderungen mit Wirkung für zurückliegende Zeiträume VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2021 - 12 S 1650/20 -, juris Rn. 22 ff.) - grundsätzlich die Regelungen nach § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BAföG, § 50 SGB X in Betracht. Danach wird der Bescheid geändert, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert; bei einer Änderung zuungunsten des Auszubildenden erfolgt die Änderung vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt (vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 2 BAföG). Bereits erbrachte Leistungen sind in einem solchen Fall zu erstatten (vgl. § 53 Satz 3 BAföG, § 50 SGB X). Der Beklagte beruft sich der Sache nach mit Blick auf den von dem Kläger erlangten Bachelor-Abschluss auf ein Ende des Förderzeitraums und eine damit einhergehende wesentliche Änderung zu Ungunsten des Klägers. 2. Eine solche Änderung zu Ungunsten des Klägers ist im Hinblick auf die zu gewährenden Förderungsleistungen - anders als der Beklagte meint - allerdings durch den von dem Kläger erlangten Abschluss im Bachelorstudiengang „Lehramt Sonderpädagogik“ nicht eingetreten, weil Ausbildungsförderung für das von dem Kläger parallel betriebene Masterstudium zu gewähren war. Es mangelt daher bereits an dem Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 BAföG, § 50 SGB X. a. Zwar hat der Kläger die Prüfung im Bachelorstudiengang „Lehramt Sonderpädagogik“ ausweislich seines Bachelorzeugnisses am 22.01.2019 mit Auszeichnung bestanden. Die Bachelor-Ausbildung endete damit nach § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG mit Ablauf des Monats Februar, da ihm der erfolgreiche Abschluss dieses Ausbildungsabschnitts erstmals am 22.02.2019 bekanntgegeben worden war. Der Kläger hat allerdings in dem am 02.07.2018 bei dem Beklagten eingegangenen Formblatt Ausbildungsförderung für den Bachelor- als auch den Masterstudiengang „Lehramt Sonderpädagogik“ durch seine Angabe „Bachelor/Master“ im Feld „angestrebter Abschluss“ beantragt. Wenn der Beklagte meint, es müsse für jeden Ausbildungsabschnitt ein Antrag gestellt werden und der Kläger habe einen solchen für den Ausbildungsabschnitt „Master“ erst am 29.07.2019 gestellt, so teilt das Gericht zwar die Auffassung, dass Ausbildungsförderung nur auf Antrag gewährt wird (vgl. § 46 Abs. 1 BAföG) und ein solcher auch bei einem noch laufenden Bewilligungszeitraum - jedenfalls im konkreten Fall, in dem zunächst lediglich eine Immatrikulationsbescheinigung für ein Bachelorstudium vorgelegt, entgegen § 60 SGB I dem Beklagten nicht der voraussichtliche oder tatsächliche Termin der Abschlussprüfung mitgeteilt worden ist und eine Vorabentscheidung nach § 46 Abs. 5 BAföG für den Bachelorstudiengang ergangen war - grundsätzlich für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt „Bachelor“ bzw. „Master“ zu stellen sein wird. Der Bachelor- und der folgende Masterstudiengang sind vor dem Hintergrund der besonderen Regelung in § 7 Abs. 1a BAföG, wodurch die Förderung eines Masterstudienganges durch Erweiterung des Grundanspruchs auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG sichergestellt werden soll, förderungsrechtlich als eine einheitliche Ausbildung, aufgeteilt in zwei Ausbildungsabschnitte anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2021 - 15 A 3135/18 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 07.04.2014 - 12 A 171/14 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Eine Zusammenschau von § 2 Abs. 5 Satz 3, § 7 Abs. 1 und 1a, § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 3, § 50 Abs. 4 BAföG dürfte zeigen, dass der Gesetzgeber von der Annahme eines für jeden Ausbildungsabschnitt gesondert gestellten Antrags ausgeht. Der Auffassung, dass der Kläger einen Antrag für das Masterstudium erst am 29.07.2019 gestellt habe, ist das Gericht allerdings nicht. Vielmehr hat der Kläger - ausweislich des von ihm vorgelegten Formblatts und seinen dortigen Angaben zum angestrebten Abschluss - bereits am 02.07.2018 Ausbildungsförderung auch für sein Masterstudium beantragt. Dass der Beklagte im Leistungsbescheid vom 04.09.2018 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2018 bis September 2019 Ausbildungsförderung ausschließlich für ein Bachelorstudium gewähren wollte, geht im Übrigen aus dem Bescheid, der keinerlei Angaben zum geförderten Studium, sondern lediglich zum Bewilligungs- und Leistungszeitraum sowie dem monatlichen Förderungsbetrag enthält, nicht hervor. b. Einer Förderung des Masterstudiums steht auch nicht die Vorschrift des § 7 Abs. 1a BAföG entgegen. Vielmehr ermöglicht Satz 3 der Vorschrift im vorliegenden Fall die Weitergewährung von Ausbildungsförderung für den zweiten Ausbildungsabschnitt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Nach Satz 1 der Regelung wird für einen Masterstudiengang Ausbildungsförderung geleistet, wenn er u.a. auf einem Bachelorabschluss aufbaut (Nr. 1) und der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen hat (Nr. 2). Nach Satz 3 der Vorschrift wird Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nach Satz 4 der Regelung nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelorstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer. Zwar hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Masterstudiums seinen Bachelorstudiengang nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG noch nicht erfolgreich abgeschlossen, so dass sein Masterstudium nicht auf dem Bachelorstudium aufbauen konnte (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Frage des „Aufbauens“ i.S.d. § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.01.2021 - 15 A 3135/18 -, juris Rn. 33 ff.). Allerdings sieht das Gesetz in Satz 3 der dargestellten Regelung für Fälle von - wie hier - überlappend betriebenen Studiengängen eine Ausnahme von dem seitens des Beklagten angeführten Erfordernisses eines konsekutiven Zusammenhangs zwischen Bachelor- und Masterstudiengang vor. Mit der durch das 25. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG) vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) neu eingeführten Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG sollen zügiges Studieren förderungsrechtlich begünstigt und u.a. Förderungslücken zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen vermieden werden, indem auch vorläufig zum Masterstudium zugelassene Studierende für das Masterstudium bereits Ausbildungsförderung beantragen und erhalten können. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG soll damit einem Bedürfnis aus der zwischenzeitlichen Entwicklung der Hochschulpraxis Rechnung getragen werden, die zunehmend auch Studierende zu Masterstudiengängen zulässt, die noch nicht alle für den Bachelorabschluss nach § 7 Abs. 1a Nr. 1 BAföG erforderlichen Leistungen erbracht haben oder belegen können, aber sie aller Voraussicht nach erfolgreich erbringen werden. Dies betreffe Studierende, die durch eigenes Engagement die Dauer der Ausbildungszeit durch vorgezogene Aufnahme des Masterstudiums noch in der Endphase des Bachelorstudiums verkürzten und bspw. eine Unterbrechung bis zum Beginn des nächsten Semesters vermeiden wollten, zu dem der Masterstudienbeginn nach vollständigem Bachelorabschluss möglich wäre. Diese Studierenden würden landeshochschulrechtlich nur vorläufig zum Studium zugelassen. Die Zulassung entfalle regelmäßig wieder - mit der Folge der Exmatrikulation -, wenn nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums von zumeist einem Jahr der förmliche Bachelorabschluss nachgewiesen werde. Mit der Neuregelung sollte es den auf BAföG-Förderung angewiesenen Studierenden künftig erleichtert werden, das Studium insgesamt zügiger abzuschließen (vgl. BR-Drs. 375/14, S. 36 und BT-Drs. 18/2663, S. 19, 36). Die zum 01.08.2016 neu eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG und die dieser Vorschrift zugrundeliegende Erwägungen des Gesetzgebers verdeutlichen die „dienende“ Funktion, die dem Ausbildungsförderungsrecht im Verhältnis zum Hochschulrecht zukommt und zeigen den Willen des Gesetzgebers, sich bei der Gewährung von Ausbildungsförderung an der Hochschulpraxis und deren Regelungen und Bedürfnissen zu orientieren. Von einem mit der Hochschulpraxis nicht in Deckung zu bringenden starren Regelwerk des Ausbildungsförderungsrechts, wie es der Beklagte in seiner Klageerwiderung andeutet, kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine flexible Hochschulpraxis zu einer vom Gesetzgeber unterstützten und unter fiskalischen Gesichtspunkten wünschenswerten Forcierung eines in seiner Ausgestaltung förderungswürdigen Ausbildungsabschlusses führt, dürfte es nicht dem Willen des BAföG-Gesetzgebers entsprechen, Förderungsansprüche von zielstrebigen Studierenden zu verkürzen. Unter Beachtung dieser Maßgaben war dem Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weiterhin Ausbildungsförderung zu gewähren. Er war ausweislich der im Klageverfahren vorgelegten berichtigten Immatrikulationsbescheinigung im Wintersemester 2018/2019 neben dem Bachelorstudiengang auch bereits im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs „Lehramt Sonderpädagogik“ eingeschrieben. Dass die im Bewilligungsverfahren bereits am 18.07.2018 vorgelegte Bescheinigung, die lediglich den Bachelorstudiengang auswies, den Immatrikulationsstand des Klägers im Wintersemester 2018/2019 nicht vollständig wiedergegeben hat, hat er mit seinem nachvollziehbaren - von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogenen - Vorbringen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens unter Vorlage diversen Schriftverkehrs mit der Hochschule ... (s. etwa E-Mail der Sachbearbeiterin der Hochschule ... an den Kläger vom 20.08.2020, GAS 83) hinreichend dargelegt. Ausweislich der von ihm im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung war er im Wintersemester 2018/2019 von seiner Hochschule zum Masterstudium i.S.d. § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG (vorläufig) zugelassen worden und ihm unter dem gesetzlich geregelten Vorbehalt der Rückforderung nach § 7 Abs. 1a Satz 3 und 4 BAföG Förderungsleistungen aufgrund seines i.S.d. § 15 Abs. 1 § 15b Abs. 1 BAföG zum Wintersemester 2018/2019 aufgenommenen Masterstudiums weiterhin zu gewähren. Dabei ist es im konkreten Einzelfall unschädlich, dass der Kläger die maßgebliche Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2018/2019 erst im laufenden gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Er hat damit eine erforderliche Mitwirkungshandlung noch rechtzeitig nachgeholt. Zwar war es die Vorlage der - mangels Angaben zum Masterstudium - unvollständigen Immatrikulationsbescheinigung im Rahmen seiner Antragstellung vom 02.07.2018, die zu Missverständnissen auf beiden Seiten und letztlich wohl auch zu dem vorliegenden Verfahren geführt haben. Der Kläger hatte in seinem Antrag vom 02.07.2018 als angestrebter Abschluss „Bachelor/Master“ angegeben und im Zuge des Bewilligungsverfahrens eine Bescheinigung vorgelegt, wonach er - entgegen des tatsächlichen Standes - lediglich im Bachelorstudiengang eingeschrieben war, weshalb der Beklagte im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vom 04.09.2018 von einer Förderung des Bachelorstudienganges ausgegangen war. Allerdings ist der Kläger noch vor der Unanfechtbarkeit des - den neuen verkürzten Bewilligungszeitraum festsetzenden - Bescheides vom 05.08.2019 seiner Mitwirkungsobliegenheit zum Nachweis der von ihm im Förderungsantrag vom 02.07.2018 gemachten Angaben durch die Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung für das Wintersemester 2018/2019 mit Schriftsatz vom 25.03.2021 nachgekommen (vgl. zum Nachholen von Mitwirkungshandlungen Winkler in: BeckOK Sozialrecht, § 46 BAföG Rn. 7; Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, § 46 Rn. 17). Darauf, dass der Kläger im Wintersemester 2018/2019 bereits das erste Fachsemester seines Masterstudiengangs absolviert hatte, hätte der Beklagte im Übrigen bereits vor Erlass des Bescheides vom 05.08.2019 schließen können, nachdem der Kläger am 31.07.2019 und damit noch vor Erlass des geänderten Bewilligungsbescheides vom 05.08.2019 eine Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2019 vorgelegt hatte, nach welcher er im Masterstudiengang „Lehramt Sonderpädagogik“ bereits im 2. Fachsemester eingeschrieben war. Andere Vorschriften, die einer Weitergewährung von Ausbildungsförderung im Zeitraum März 2019 bis Juni 2019 entgegengestehen oder dem Beklagten eine Rückforderung ermöglichen, sind nicht ersichtlich; sonstige Hinderungsgründe - über die abgehandelten Rechtsfragen hinaus - sind von dem beklagten Studierendenwerk auch nicht vorgetragen worden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, vgl. 188 Satz 2 HS. 1 VwGO. Der Kläger wendet sich gegen die nachträgliche Verkürzung des Bewilligungszeitraums für Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er studierte vom Wintersemester 2016/2017 an den Bachelor- und Masterstudiengang „Lehramt Sonderpädagogik“ an der Pädagogischen Hochschule .... Nach dem Bachelorzeugnis wurde die Bachelor-Ausbildung am 22.01.2019 abgeschlossen. Im Wintersemester 2018/2019, dem 5. Fachsemester des Klägers, begann er - nach einer mit Schriftsatz vom 25.03.2021 vorgelegten Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule ... - parallel bereits das 1. Fachsemester des Masterstudienganges Lehramt Sonderpädagogik. Auf seinen Antrag vom 02.07.2018 bewilligte ihm das beklagte Studierendenwerk für den - hier teilweise verfahrensgegenständlichen - Zeitraum Oktober 2018 bis September 2019 mit Bescheid vom 04.09.2018 Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 927,- €. In dem Formularantrag gab der Kläger bei „angestrebter Abschluss“ an „Bachelor/Master“. Nachdem dem Beklagten am 31.07.2019 das Bachelorzeugnis vorlag, verkürzte er den Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 05.08.2019 auf Oktober 2018 bis Januar 2019 und begründete dies damit, dass die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlussprüfung nach § 15b Abs. 3 BAföG beendet sei. Es entstand nach der Berechnung des Beklagten eine Rückforderung in Höhe von 4.277,50 €. Zugleich wurde in dem Bescheid als weiteren Bewilligungszeitraum Juli 2019 bis September 2020 festgesetzt. Vorausgegangen war ein Antrag des Klägers vom 29.07.2019. Hiergegen legte der Kläger am 27.08.2019 Widerspruch ein und begründete dies im Wesentlichen damit, er habe bereits zum Wintersemester 2018/2019 einen Antrag auf Ausbildungsförderung für einen Bachelor- und Master-Abschluss gestellt. Er habe im Wintersemester 2018/2019 parallel im Master und Bachelor studiert und erst im Februar 2019 das Gesamtergebnis des Bachelorstudiengangs einsehen können. Dies sei durch ein Schreiben der Pädagogischen Hochschule ... bestätigt worden. Der Beklagte half dem Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 03.04.2020, zugestellt am 12.05.2020, insoweit ab, als ihm für den Monat Februar 2019 Ausbildungsförderung in Höhe von 927,- € gewährt wurde; im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, Ausbildungsförderung werde nach § 15 Abs. 2 BAföG für die Dauer der Ausbildung geleistet. Diese ende nach § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben worden sei. Nach der am 18.10.2019 vorgelegten Bescheinigung habe der Kläger das Ergebnis am 22.02.2019 einsehen können. Für einen Masterstudiengang werde Ausbildungsförderung geleistet, wenn er auf einem Bachelorstudiengang aufbaue und der Auszubildende ausschließlich einen Bachelorstudiengang abgeschlossen habe. Eine Förderung sei aufgrund des Abschlusses im Februar 2019 daher frühestens ab März 2019 möglich gewesen. Dies setze allerdings eine rechtzeitige Antragstellung voraus, an der es im vorliegenden Fall mangele. Nach § 15 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen werde, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Die Förderung für den Masterstudiengang sei ab Juli 2019 mit der erfolgten Antragstellung am 29.07.2019 möglich. Im Nachgang zum Widerspruchsbescheid erließ der Beklagte einen erneuten Änderungsbescheid vom 12.05.2020 der - bei gleichbleibendem Beginn des Bewilligungszeitraums (Oktober 2018) und gleichbleibender Förderungshöhe - auch den Monat Februar 2019 als Bewilligungszeitraum umfasste. Am 03.06.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe für die angestrebten Abschlüsse Bachelor und Master im Studienlehrgang Sonderpädagogik für den Zeitraum Oktober 2018 bis Juni 2019 einen Antrag gestellt, der am 02.07.2018 bei dem Beklagten eingegangen sei. Diesem Antrag sei auch zunächst stattgegeben worden. Soweit der Beklagte meine, er habe nicht gleichzeitig einen Antrag für beide Studiengänge, Bachelor und Master stellen können, sei zu beachten, dass hier ein Sonderfall vorliege. Er habe bereits vor Abschluss des Bachelors den Masterstudiengang aufgenommen und habe währenddessen den Bachelor abgeschlossen. Die Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule ... habe diese Sonderregelung vorgesehen. Er habe deshalb den Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bachelor und den Master gestellt. Dies sei dem Beklagten auch aufgefallen, da im Antrag die Angabe des Klägers markiert worden sei. Es seien vom Kläger im Rahmen des Bewilligungsverfahrens noch Unterlagen nachgefordert worden, ohne ihn darauf hinzuweisen, dass er den Antrag nur für den Bachelor oder den Master stellen könne bzw. ohne nachzufragen, weshalb er beide Studiengänge angegeben habe. Dass er noch einmal einen Antrag hätte stellen müssen, sei ihm erst im Juli 2019 durch den Beklagten bekannt geworden. Der Beklagte habe insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt. Er habe zudem in Kenntnis der Problematik sogar Förderung bis Juni 2019 gewährt. Weiter sei aus dem Formular nicht ersichtlich, dass nur ein Studiengang angegeben werden dürfe. Der Beklagte hätte nach seiner Argumentation auch nur einen Bescheid mit Bewilligungszeitraum bis zum Ende des Wintersemesters erlassen können. Der Beklagte verkenne außerdem, dass es die Möglichkeit einer vorläufigen Zulassung zum Masterstudiengang mit Förderung nach § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG gebe, bevor die letzten Prüfungsergebnisse erbracht worden seien. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führt der Kläger im Wesentlichen ergänzend aus, er sei Student im ersten Durchgang des Masterstudiums seit der Umstellung des Staatsexamens-Studiengang gewesen. Er habe damals nicht in dem Staatsexamensstudiengang, sondern mit dem Bachelor begonnen. Er habe nach fünf Semestern den Bachelorstudiengang abgeschlossen und im fünften Semester bereits parallel mit dem ersten Master-Semester begonnen. Den Master habe er ebenfalls nach fünf Semestern abgeschlossen. Die Regelstudienzeit betrage zehn Semester. Er habe aufgrund des teilweise parallelen Studiums nach neun Semestern sein Studium beendet und sei jetzt im Referendariat. Die Kläger beantragt, ihm für den Zeitraum März 2019 bis Juni 2019 Ausbildungsförderung zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 05.08.2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheid vom 03.04.2020 aufzuheben, soweit er der Verpflichtung entgegensteht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. In seiner Klageerwiderung vertieft der Beklagte im Wesentlichen die Begründung des angefochtenen Bescheids und trägt ergänzend vor, hinsichtlich der gesonderten Antragsstellung eines Masterstudiengangs bestehe keine entsprechende Beratungspflicht. Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs betrage sechs Semester, weshalb der Bewilligungszeitraum entsprechend festgesetzt worden sei. Der Kläger sei nach § 60 SGB I verpflichtet, alle für die Förderung relevanten Tatsachen anzugeben. Soweit sich der Kläger auf die Regelung des § 7 Abs. 1a Satz 3 BAföG berufe, sei darauf hinzuweisen, dass das Hochschulgesetz Baden-Württemberg eine vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang nicht vorsehe. Eine Sonderregelung einer Hochschule führe nicht zu einem Anspruch auf BAföG-Leistungen. Ausbildungsförderung könne nur nach den Vorgaben des BAföG bewilligt werden. Der Kläger habe erstmals im Juli 2019 einen Antrag für sein Masterstudium gestellt. Dem Gericht hat die Behördenakte vorgelegen, auf deren Inhalt und den der Gerichtsakte zu den weiteren Einzelheiten verwiesen wird.