Beschluss
12 S 1650/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe ist auf die hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 114 Abs. 1 S.1 ZPO (i.V.m. § 166 VwGO) abzustellen; eine bloß entfernte oder rein theoretische Erfolgschance genügt nicht.
• Ein BAföG-Rückforderungsbescheid kann sowohl bei Ausbildungsabbruch nach § 7 Abs.3 S.2 i.V.m. § 53 S.1 Nr.2 BAföG als auch bei Unterbrechung nach § 20 Abs.2 BAföG Rückzahlungsverpflichtungen für den Unterbrechungszeitraum begründen.
• Bei unanfechtbaren Verwaltungsakten trägt der Adressat die objektive Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt wegen eines unrichtig angenommenen Sachverhalts zurückzunehmen ist (§ 44 SGB X).
• Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand eines Bewilligungsbescheids ist gering, wenn die Änderung vorhersehbar war und der Betroffene auf Meldepflichten hingewiesen wurde. Erst recht fehlt schutzwürdiger Vertrauen, wenn strafrechtliche Feststellungen (Betrug) vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine PKH bei offenkundig begründeter BAföG-Rückforderung wegen Abbruch/Unterbrechung • Bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe ist auf die hinreichende Aussicht auf Erfolg nach § 114 Abs. 1 S.1 ZPO (i.V.m. § 166 VwGO) abzustellen; eine bloß entfernte oder rein theoretische Erfolgschance genügt nicht. • Ein BAföG-Rückforderungsbescheid kann sowohl bei Ausbildungsabbruch nach § 7 Abs.3 S.2 i.V.m. § 53 S.1 Nr.2 BAföG als auch bei Unterbrechung nach § 20 Abs.2 BAföG Rückzahlungsverpflichtungen für den Unterbrechungszeitraum begründen. • Bei unanfechtbaren Verwaltungsakten trägt der Adressat die objektive Beweislast dafür, dass der Verwaltungsakt wegen eines unrichtig angenommenen Sachverhalts zurückzunehmen ist (§ 44 SGB X). • Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand eines Bewilligungsbescheids ist gering, wenn die Änderung vorhersehbar war und der Betroffene auf Meldepflichten hingewiesen wurde. Erst recht fehlt schutzwürdiger Vertrauen, wenn strafrechtliche Feststellungen (Betrug) vorliegen. Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid der Beklagten, der BAföG-Leistungen für Januar bis Juli 2014 in Höhe von 4.690 EUR zurückforderte. Die Beklagte nahm an, die Klägerin habe ihre Ausbildung mit dem letzten Unterrichtsbesuch am 18.12.2013 abgebrochen; daher sei eine Änderung des Bewilligungsbescheids ab Januar 2014 geboten. Die Klägerin behauptete, ihr Fehlen beruhe auf Gewalt und einer kurzfristigen Flucht sowie auf einer späteren definitiven Entscheidung, das Studium aufzugeben; sie legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Schilderungen ihres Aufenthalts vor. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Die Klägerin legte Beschwerde ein, die der VGH zurückwies. • Rechtsgrundlagen: § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs.1 S.1 ZPO (PKH), § 44 SGB X (Rücknahme), §§ 15b, 20, 53 BAföG, § 50 SGB X (Erstattung). • Zur PKH: Finanzielle Bedürftigkeit der Klägerin ist gegeben, jedoch fehlt die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg; im PKH-Verfahren genügt eine etwa gleiche Chance von Obsiegen und Unterliegen, nicht aber eine nur entfernte oder theoretische Erfolgsaussicht. • Zur materiellen Sache: Die Behörde änderte den Bewilligungsbescheid gestützt auf die Annahme eines Ausbildungsabbruchs nach dem letzten Unterrichtsbesuch am 18.12.2013; eine Änderung wirkt ab dem folgenden Monat (Januar 2014) und begründet nach § 53 S.1 Nr.2 i.V.m. § 50 SGB X Erstattungsansprüche für die Monatsbeträge. • Abgrenzung Abbruch/Unterbrechung: Abbruch liegt vor, wenn der Besuch endgültig aufgegeben wird; maßgeblich ist die nach außen erkennbare subjektive Entscheidung. Selbst wenn nur eine Unterbrechung vorläge, rechtfertigen § 20 Abs.2 BAföG und die Rechtsprechung des BVerwG eine Rückforderung; § 53 S.1 Nr.2 BAföG kann unabhängig von Verschulden eine Rückerstattung begründen. • Vertrauensschutz: Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Förderleistungen ist nicht erkennbar. Sie war auf Mitteilungspflichten hingewiesen und hätte mit einer Änderung rechnen müssen; zudem bestehen strafrechtliche Feststellungen wegen Betrugs, die ihre Glaubwürdigkeit und das Vertrauen weiter mindern. • Beweislast und Tragweite: Da der Verwaltungsakt unanfechtbar ist, trägt die Klägerin die Beweislast für eine unrichtig angenommene Tatsachenlage; ihr Vortrag zeigt keine solche Unrichtigkeit oder rechtsfehlerhafte Anwendung des Rechts, die eine Rücknahme nach § 44 SGB X rechtfertigen würde. Die Beschwerde der Klägerin gegen die PKH-Nichtbewilligung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht nach Aktenlage keine hinreichende Aussicht, im Hauptsacheverfahren einen vorläufig vollendeten und rechtskräftigen Rückforderungsbescheid der Beklagten wegen einer fehlerhaften Sachverhaltsannahme oder Rechtsanwendung aufzuheben. Sowohl bei Annahme eines Ausbildungsabbruchs als auch bei einer Unterbrechung bestehen nach den einschlägigen BAföG-Vorschriften und der Rechtsprechung Rückforderungsansprüche für die Monate Januar bis Juli 2014 in Höhe von insgesamt 4.690 EUR. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Förderleistungen ist nicht gegeben, zumal sie auf Änderungspflichten hingewiesen wurde und strafrechtliche Feststellungen vorliegen. Daher fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.