Urteil
4 K 2576/06
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Approbation als Arzt, hilfsweise die vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes. 2 Der am ....1956 geborene Kläger erhielt mit Urkunde des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.04.1982 seine Approbation als Arzt und am 20.01.1988 von der Bayerischen Landesärztekammer die Anerkennung als Facharzt für Augenheilkunde. Am 03.10.1988 ließ er sich in eigener Praxis als Augenarzt in M. nieder. Zuvor erhielt er am 17.09.1988 eine kassenärztliche Zulassung der kassenärztlichen Vereinigung Oberbayern. Bis zum 07.09.2000 besaß er die Berechtigung, zu Lasten der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in seiner Praxis Kontaktlinsen abzugeben. Nachdem Abrechnungsmanipulationen zwischen 1996 und 1999 bekannt geworden waren, schloss der Kläger am 07.09.2000 mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) und den betroffenen Krankenkassen einen Vergleichsvertrag, in dem er sich u.a. verpflichtete, als Ausgleich für die nicht korrekt vorgenommenen Abrechnungen nach der Kontaktlinsenverordnung insgesamt 800.000,- DM zu zahlen, hiervon einen Betrag von 300.000,-- DM sofort, den Rest in gleichen, vierteljährlich zu erbringenden Teilleistungen zu je 25.000,-- DM. 3 Mit Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 30.03.2001, rechtskräftig seit 07.05.2001, wurde gegen den Kläger wegen 6.477 zueinander in Tatmehrheit stehender Vergehen des Betruges eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 100,-- DM und eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt. 4 Mit Bescheid der Regierung Oberbayern vom 11.02.2002 wurde die Approbation des Klägers wegen Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Mit Beschluss vom 25.11.2002 ( M 16 S 02.5450) stellte das Bayerische Verwaltungsgericht München die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Anordnung des Sofortvollzugs wieder her, bzw. ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung an. Mit Urteil vom 02.12.2003 - M 16 K 02.5448 - wies das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage gegen den Widerruf der Approbation als unbegründet zurück. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 16.07.2004 - 21 ZB 04.1209 - den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab. Eine vom Kläger erhobene Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss vom 03.11.2004 - 1 BvR 1932/04 -). 5 Bereits am 26.08.2004 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Stuttgart die Wiedererteilung der Approbation, hilfsweise die Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis. Mit Bescheid vom 03.02.2005 lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart die Anträge ab. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhobene Klage wurde am 30.11.2005 zurückgenommen (vgl. Einstellungsbeschluss vom 30.11.2005 - 4 K 766/05 -). 6 Mit Beschluss vom 18.02.2005 - 4 K 5457/04 - lehnte die Kammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, dem Kläger eine vorläufige Berufserlaubnis als Arzt zu erteilen, ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der VGH Baden-Württemberg mit Beschluss vom 01.04.2005 (- 9 S 629/05 -) zurück. 7 Der Kläger gab danach zum 04.04.2005 seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt auf. 8 Mit Schreiben vom 05.04.2006 stellte der Kläger beim Regierungspräsidium Stuttgart erneut einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation, hilfsweise einer vorläufigen Berufserlaubnis nach § 8 BÄO. 9 Nach vorheriger Anhörung lehnte das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 12.06.2006 sowohl den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation als auch den Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation lägen noch nicht vor. Der Kläger habe sich eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich auch derzeit noch seine Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Ein Arzt, der über längere Zeit und in sehr vielen Einzelfällen seine Berufspflichten zu ordnungsgemäßer Abrechnung verletzt habe, offenbare Charaktereigenschaften, die regelmäßig keiner kurzfristigen Wandlung unterlägen. Eine Änderung dieser Eigenschaften könne erst nach längerem Reifeprozess und erkennbarer Einsicht erwartet werden. Der Ablauf von einem Jahr Bewährungszeit seit Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit reiche hierzu nicht aus. Die mit dem Strafbefehl geahndeten Taten führten auch nach wie vor zur Unwürdigkeit des Klägers. Die beantragte vorläufige Berufserlaubnis sei nach pflichtgemäßen Ermessen abzulehnen. 10 Am 05.07.2006 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation lägen vor. Der Kläger sei zwischenzeitlich fast 6 Jahre weiter als Kassen- und Privatarzt tätig gewesen und zu keiner Zeit habe es Beanstandungen gegeben. Er habe durch den Widerruf der Approbation seine wirtschaftliche Existenz verloren, faktisch unterliege er seit Schließung seiner Praxis einem absoluten Berufsverbot. Der Beklagte verkenne die Anforderungen für die Zuverlässigkeitsprognose. Das strafbare Verhalten liege fast 7 Jahre zurück, der Widerruf der Approbation 4 Jahre, die strafrechtliche Verurteilung über 5 Jahre und seit 1 ¼ Jahren sei die Praxis geschlossen. Es sei daher zumindest eine vorläufige Berufserlaubnis zu erteilen. Die vom Beklagten angeführten Versagungsgründe seien nicht sachgerecht, die Ablehnung habe Sanktionscharakter. Zu Gunsten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass er den angerichteten Schaden wieder gut gemacht habe und er bei der Schadensermittlung aktiv mitgewirkt habe. Auch sei zu bedenken, dass dem Kläger faktisch der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Bei einfachen Tätigkeiten werde der Kläger als überqualifiziert nicht eingestellt und bei qualifizierten Arbeiten gebe es genügend andere Bewerber, die jünger seien und nicht die Vorgeschichte des Klägers aufwiesen. Die weitere Verweigerung der Wiedererteilung bzw. Bewährungserlaubnis stelle keine Sicherungsmaßnahme dar, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen. Der Kläger sei auch bereit, auf eine Kassenzulassung zu verzichten, er wolle freiberuflicher Arzt für Privatpatienten werden. Hier erhalte der Patient eine transparente Rechnung. Die abrechnungstechnischen Probleme, die bei Kassenpatienten auftreten könnten, gäbe es hier nicht. Die vom Beklagten angeführte Gefahr der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des gesetzlichen Krankenversicherungssystems bestehe nicht. 11 Der Beklagte gehe auch zu Unrecht von der Unwürdigkeit des Klägers aus. Hier sei der bereits beschriebene Zeitablauf zu berücksichtigen, aber auch Resozialisierungsgerichtspunkte seien zu beachten. Dem Kläger müsse eine Perspektive für die weitere Berufsausübung gewährt werden, zumindest in Form der Bewährungserlaubnis. Der Beklagte habe auch hier verkannt, dass der Kläger nur noch als Privatarzt tätig sein wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Kläger-Vertreters vom 03.07.2006, 19.07.2006, 20.07.2006 und 18.09.2006 in den Gerichtsakten verwiesen. 12 Der Kläger beantragt, 13 den Bescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 12.06.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Approbation als Arzt wieder zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm die vorläufige Berufserlaubnis als Arzt zu erteilen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den ergangenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird geltend gemacht: Der Beklagte messe der Verweigerung der Wiedererteilung der Approbation und der Bewährungserlaubnis keinen Sanktionscharakter bei. Es gehe nicht um eine ergänzende Ahndung von Unrecht, sondern um die noch fehlende Zuverlässigkeit und Würde des Klägers. Allein der seitherige weitere Zeitablauf vermöge hieran nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass der Kläger nur privatärztlich tätig werden wolle, führe zu keiner anderen Beurteilung. Zudem sei die ärztliche Approbation inhaltlich unbeschränkt. Die individuellen Umstände des Klägers seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Der Kläger sei weiterhin zur Ausübung des ärztlichen Berufes unwürdig. Würde nach einer Zeit von 1 ¼ Jahren seit Vollzug der Widerrufsentscheidung die Berufsausübung wieder ermöglicht werden, entstünde in der Bevölkerung und unter der Ärzteschaft der Eindruck, gravierendes Fehlverhalten des Arztes habe berufsrechtlich nur geringe Auswirkungen. Die Anforderungen an die „Würde“ seien auch nicht deshalb als geringer anzusehen, weil der Kläger lediglich eine Privatpraxis betreiben wolle. 17 Dem Gericht liegen die Behördenakten des Regierungspräsidium Stuttgart vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 102 Abs. 2 VwGO. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt (I.) noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen ärztlichen Berufserlaubnis zu (II.); der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. I. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Der Begriff der „Unzuverlässigkeit“ ist dabei durch die Prognose gekennzeichnet, dass der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird. Maßgeblich hierfür sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 16.07.1996 - 3 B 44/96 -) die konkreten Umstände, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognoseerstellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Je nachdem kommt dabei dem Zeitablauf für die Frage nach der Zuverlässigkeit nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zu. Da der Zeitablauf jedoch allein nicht ausschlaggebend ist, sondern nur ein Faktor unter anderen, können keine absoluten Zeitangaben gemacht werden, binnen der der Betroffene wieder zuverlässig wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ging das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend von der noch gegebenen Unzuverlässigkeit des Klägers aus. Die Prognoseentscheidung beruht auf der Wertung eines in der Vergangenheit des Arztes liegenden Verhaltens. Daraus muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden können, dass er auch in Zukunft seinen Berufspflichten nicht mehr genügen werde. Im Falle der Wiedererteilung der Approbation kommt hinzu, dass erst durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs nach Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs unter Beweis zu stellen ist, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann. Der Widerruf der Approbation des Klägers ist am 11.11.2002 erfolgt, rechtskräftig wurde der Bescheid der Regierung von Oberbayern am 09.12.2004 mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Soweit der Kläger hierbei geltend macht, es sei der Zeitpunkt der Aufdeckung der Taten, jedenfalls der Zeitpunkt des Strafbefehls des Amtsgerichts E. maßgeblich, kann dem nicht gefolgt werden. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein. Der Zeitraum echter Bewährung - außerhalb seines Berufes - hat beim Kläger jedoch nicht mit der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung, sondern erst mit der Schließung seiner Praxis im April 2005 begonnen. Die Kammer verkennt nicht, dass im Fall des Klägers zwischen dem Strafverfahren und dem nachfolgenden Widerrufsverfahren bzw. dessen Rechtskraft und endgültigem Vollzug des Widerrufs der Approbation eine lange Zeit verstrichen ist, in der der Kläger seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt hat. Die lange Zeitdauer ist aber vor allem darauf zurückzuführen, dass der Kläger - was ihm selbstverständlich zusteht und was die Rechtsordnung auch vorsieht - die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung hat gerichtlich überprüfen lassen. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat er alsbald einen ersten Antrag auf Wiedererteilung der Approbation und einen Antrag nach § 8 BÄO gestellt, der auch Gegenstand eines Eilverfahrens bei der Kammer war. Dem Kläger gelang es, mit dem für den Vollzug der Widerrufsentscheidung zuständigen Behörde eine Vereinbarung zu treffen, dass erst nach Abschluss dieses Eilverfahrens die Praxis geschlossen werden musste. Daraus ist der lange Zeitablauf und die während des Zeitraums weitergehende Berufsausübung des Klägers zu erklären. Daraus kann der Kläger jetzt jedoch im Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation nichts für sich herleiten. Ausgehend hiervon kann aufgrund des Verhaltens, das zum Widerruf der Approbation des Klägers geführt hat und das eingehend im Urteil des VG München vom 25.11.2002 gewürdigt wurde, (noch) nicht die Prognose gestellt werden, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Auch die Kammer geht aufgrund der Vielzahl der vom Kläger begangenen Betrugseinzelhandlungen von 6477 Fällen zwischen 1996 und 1999 und des erheblichen wirtschaftlichen Schadens, der dadurch den gesetzlichen Krankenkassen entstanden ist, davon aus, dass erst ein längerer Reifeprozess zu einer Änderung der manifest gewordenen charakterlichen Mängel führen kann. Soweit der Kläger hierbei erneut auf die erfolgte Wiedergutmachung hinweist, hat der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 01.04.2005 - 9 S 629/05 - bereits darauf hingewiesen, dass der Kläger damit lediglich einer Bewährungsauflage im Beschluss des Amtsgericht E. vom 30.03.2001 nachgekommen ist und die Rückzahlung erfolgt ist, um den Widerruf der Strafaussetzung und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu verhindern. Weiterhin hat der VGH Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht, dass die Schadenswiedergutmachung eine bare Selbstverständlichkeit und als solche allein nicht geeignet ist, eine wieder gewonnene Zuverlässigkeit zu dokumentieren. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nimmt das Gericht daher insoweit Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 12.06.2006, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Art, Zahl und Schwere der Verstöße gegen seine Berufspflichten und der daraus deutlich gewordene Charakter erfordern daher eine längere Bewährungszeit außerhalb seines Berufs, somit ab April 2005. 21 Entgegen der Ansicht des Klägers ändert an dieser Prognoseentscheidung der Umstand nichts, dass dieser künftig ausschließlich als Privatarzt tätig werden will. Denn eine Approbation als Arzt kann nicht unter Auflagen und anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 4.98 -). Nach § 2 Abs. 1 BÄO bedarf der Approbation als Arzt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will. § 2 Abs. 5 BÄO definiert den ärztlichen Beruf als Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Die durch die Approbation verliehene Berechtigung ist damit unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen, wie etwa der Approbation ausschließlich zur privatärztlichen Tätigkeit, nicht zugänglich. 22 Der Kläger ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Unwürdig ist ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist (BVerwG, Beschl. v. 23.07.1996 - 3 PKH 4.96 -, m.w.N.). Auch hier führt die schwerwiegende Verurteilung des Klägers zu dessen auch heute noch bestehender Unwürdigkeit für den Beruf. Die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, wenn ein Arzt durch betrügerische Abrechnungen dem sozialversicherungsrechtlichen Gesundheitssystem Schaden zufügt, indem die Solidargemeinschaft der Versicherten in solchen Fällen für Leistungen aufzukommen hat, die nicht erbracht worden sind. Auch hierbei verbietet es sich, eine Beurteilung der Unwürdigkeit allein unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, dass der Kläger ausschließlich privatärztlich tätig sein will. Es wurde bereits ausgeführt, dass eine auf die privatärztliche Tätigkeit beschränkte Approbation nicht erteilt werden kann. Hinzu kommt, dass der angeführte Gesichtspunkt der Schädigung der Solidargemeinschaft gleichsam einer rein privatärztlichen Tätigkeit entgegengehalten werden kann und muss. In einem Fall wie dem vorliegenden erfordert daher die Wiedererteilung der Approbation auch aus der Sicht der Öffentlichkeit eine deutlichere Unterbrechung der Ausübung der ärztlichen Heilkunde als hier die fast 1 1/2-jährige Unterbrechung seit der Schließung der Praxis. 23 Liegen danach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht vor, war der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation abzulehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers verletzt die Entscheidung ihn auch nicht unverhältnismäßig in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Der Eingriff in seine Berufsfreiheit und die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz hat ihren Grund in der rechtmäßigen Entscheidung über den Widerruf seiner Approbation, die wiederum Folge des eigenen Verhaltens des Kläger ist. Hierbei geht es auch nicht um eine wie auch immer geartete Strafe, was der Kläger wiederholt vorbringt. Die Nichterteilung der Approbation stellt vielmehr ausschließlich eine Sicherungsmaßnahme dar, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht vor, kann sich auch etwa aus dem Alter des Klägers und damit einhergehender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche keine andere Beurteilung ergeben. Den Patienten, ihren Kassen oder den an der Finanzierung des Gesundheitswesens Beteiligten ist nicht deshalb ein höheres Maß an Gefährdung ihres Vermögens zuzumuten, weil sich die ferneren Berufsaussichten des Arztes ungünstig darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.1996, a.a.O.). 24 Dagegen kann im vorliegenden Verfahren keine Aussage dazu gemacht werden, wann die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Approbation vorliegen. Starre Regelungen gibt es hierzu nicht, gleichfalls können keine Vorgaben für eine in der Zukunft zu stellende erneute Prognoseentscheidung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gemacht werden. Beispielhaft wird insoweit auch auf den Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2003 verwiesen, in dem unter C Nr. 3 ausgeführt wird, dass bei schwerwiegenden Vorwürfen ein zeitlicher Rahmen von bis zu fünf Jahren nach bestandkräftigem Widerruf der Approbation bis zur Neuerteilung grundsätzlich nicht unangemessen sei. Unerheblich ist weiterhin, welche Kriterien eine für die Wiedererteilung nicht zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen würde, also hier die Regierung Oberbayerns. II. 25 Dem Kläger kann auch keine vorläufige Berufserlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO erteilt werden. In nicht zu beanstandender Weise hat das Regierungspräsidium Stuttgart die Erlaubniserteilung in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt. (§ 114 VwGO). 26 Nach § 8 Abs. 1 BÄO kann bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 BÖA auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Dabei ging das Regierungspräsidium zunächst zutreffend davon aus, dass bei der Berufserlaubnis nach § 8 BÄO die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen müssen. Die vorläufige Berufserlaubnis wurde jedenfalls ermessenfehlerfrei unter Hinweis auf entgegenstehende öffentliche Interessen abgelehnt, die sich aus der derzeit noch bestehenden Unwürdigkeit des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ergeben. Zutreffend wurde darauf abgestellt, dass das Ansehen und die Seriosität des Arztberufes in der Öffentlichkeit in hohem Maße beeinträchtigt wäre, wenn der Kläger trotz der berufsbezogenen Verfehlungen bereits zum heutigen Zeitpunkt wieder als Arzt tätig werden könnte. Entgegen der Ansicht des Klägers gelten diese Gesichtspunkte sowohl für eine vertragsärztliche als auch rein privatärztliche Tätigkeit. Das Regierungspräsidium hat diese Erwägungen allgemein jeder ärztlichen Betätigung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt entgegengehalten. Im Übrigen genießt ein Privatarzt in der Öffentlichkeit nicht weniger Vertrauen und verfügt über kein geringeres Ansehen als ein Vertragsarzt. Schließlich hat das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend dargelegt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unter Beachtung der Berufsfreiheit gewahrt wird. Insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 12.06.2006 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Beschluss vom 21. September 2006 29 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 30 30.000,-- EUR 31 festgesetzt. Gründe 18 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 102 Abs. 2 VwGO. 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt (I.) noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer vorläufigen ärztlichen Berufserlaubnis zu (II.); der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. I. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Arzt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ist die Approbation als Arzt u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit für die Ausübung des ärztlichen Berufes ergibt. Der Begriff der „Unzuverlässigkeit“ ist dabei durch die Prognose gekennzeichnet, dass der Betroffene in Zukunft seine beruflichen Pflichten nicht zuverlässig erfüllen wird. Maßgeblich hierfür sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluss vom 16.07.1996 - 3 B 44/96 -) die konkreten Umstände, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognoseerstellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Je nachdem kommt dabei dem Zeitablauf für die Frage nach der Zuverlässigkeit nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zu. Da der Zeitablauf jedoch allein nicht ausschlaggebend ist, sondern nur ein Faktor unter anderen, können keine absoluten Zeitangaben gemacht werden, binnen der der Betroffene wieder zuverlässig wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ging das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend von der noch gegebenen Unzuverlässigkeit des Klägers aus. Die Prognoseentscheidung beruht auf der Wertung eines in der Vergangenheit des Arztes liegenden Verhaltens. Daraus muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden können, dass er auch in Zukunft seinen Berufspflichten nicht mehr genügen werde. Im Falle der Wiedererteilung der Approbation kommt hinzu, dass erst durch eine Bewährungszeit außerhalb des Berufs nach Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs unter Beweis zu stellen ist, dass der Betreffende wieder zur Berufsausübung würdig ist und daher wieder die Approbation erhalten kann. Der Widerruf der Approbation des Klägers ist am 11.11.2002 erfolgt, rechtskräftig wurde der Bescheid der Regierung von Oberbayern am 09.12.2004 mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Soweit der Kläger hierbei geltend macht, es sei der Zeitpunkt der Aufdeckung der Taten, jedenfalls der Zeitpunkt des Strafbefehls des Amtsgerichts E. maßgeblich, kann dem nicht gefolgt werden. Da es um die Wiedererteilung einer zuvor widerrufenen Approbation geht, muss Anknüpfungspunkt für die Entscheidung die Rechtskraft der Widerrufsentscheidung sein. Der Zeitraum echter Bewährung - außerhalb seines Berufes - hat beim Kläger jedoch nicht mit der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung, sondern erst mit der Schließung seiner Praxis im April 2005 begonnen. Die Kammer verkennt nicht, dass im Fall des Klägers zwischen dem Strafverfahren und dem nachfolgenden Widerrufsverfahren bzw. dessen Rechtskraft und endgültigem Vollzug des Widerrufs der Approbation eine lange Zeit verstrichen ist, in der der Kläger seinen Beruf beanstandungsfrei ausgeübt hat. Die lange Zeitdauer ist aber vor allem darauf zurückzuführen, dass der Kläger - was ihm selbstverständlich zusteht und was die Rechtsordnung auch vorsieht - die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung hat gerichtlich überprüfen lassen. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung hat er alsbald einen ersten Antrag auf Wiedererteilung der Approbation und einen Antrag nach § 8 BÄO gestellt, der auch Gegenstand eines Eilverfahrens bei der Kammer war. Dem Kläger gelang es, mit dem für den Vollzug der Widerrufsentscheidung zuständigen Behörde eine Vereinbarung zu treffen, dass erst nach Abschluss dieses Eilverfahrens die Praxis geschlossen werden musste. Daraus ist der lange Zeitablauf und die während des Zeitraums weitergehende Berufsausübung des Klägers zu erklären. Daraus kann der Kläger jetzt jedoch im Verfahren auf Wiedererteilung der Approbation nichts für sich herleiten. Ausgehend hiervon kann aufgrund des Verhaltens, das zum Widerruf der Approbation des Klägers geführt hat und das eingehend im Urteil des VG München vom 25.11.2002 gewürdigt wurde, (noch) nicht die Prognose gestellt werden, dass er seinen Beruf künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Auch die Kammer geht aufgrund der Vielzahl der vom Kläger begangenen Betrugseinzelhandlungen von 6477 Fällen zwischen 1996 und 1999 und des erheblichen wirtschaftlichen Schadens, der dadurch den gesetzlichen Krankenkassen entstanden ist, davon aus, dass erst ein längerer Reifeprozess zu einer Änderung der manifest gewordenen charakterlichen Mängel führen kann. Soweit der Kläger hierbei erneut auf die erfolgte Wiedergutmachung hinweist, hat der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 01.04.2005 - 9 S 629/05 - bereits darauf hingewiesen, dass der Kläger damit lediglich einer Bewährungsauflage im Beschluss des Amtsgericht E. vom 30.03.2001 nachgekommen ist und die Rückzahlung erfolgt ist, um den Widerruf der Strafaussetzung und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zu verhindern. Weiterhin hat der VGH Baden-Württemberg zum Ausdruck gebracht, dass die Schadenswiedergutmachung eine bare Selbstverständlichkeit und als solche allein nicht geeignet ist, eine wieder gewonnene Zuverlässigkeit zu dokumentieren. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nimmt das Gericht daher insoweit Bezug auf die Ausführungen im Bescheid vom 12.06.2006, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Art, Zahl und Schwere der Verstöße gegen seine Berufspflichten und der daraus deutlich gewordene Charakter erfordern daher eine längere Bewährungszeit außerhalb seines Berufs, somit ab April 2005. 21 Entgegen der Ansicht des Klägers ändert an dieser Prognoseentscheidung der Umstand nichts, dass dieser künftig ausschließlich als Privatarzt tätig werden will. Denn eine Approbation als Arzt kann nicht unter Auflagen und anderen einschränkenden Nebenbestimmungen erteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 4.98 -). Nach § 2 Abs. 1 BÄO bedarf der Approbation als Arzt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will. § 2 Abs. 5 BÄO definiert den ärztlichen Beruf als Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“. Die durch die Approbation verliehene Berechtigung ist damit unteilbar und einschränkenden Nebenbestimmungen, wie etwa der Approbation ausschließlich zur privatärztlichen Tätigkeit, nicht zugänglich. 22 Der Kläger ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Unwürdig ist ein Arzt zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist (BVerwG, Beschl. v. 23.07.1996 - 3 PKH 4.96 -, m.w.N.). Auch hier führt die schwerwiegende Verurteilung des Klägers zu dessen auch heute noch bestehender Unwürdigkeit für den Beruf. Die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, wenn ein Arzt durch betrügerische Abrechnungen dem sozialversicherungsrechtlichen Gesundheitssystem Schaden zufügt, indem die Solidargemeinschaft der Versicherten in solchen Fällen für Leistungen aufzukommen hat, die nicht erbracht worden sind. Auch hierbei verbietet es sich, eine Beurteilung der Unwürdigkeit allein unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, dass der Kläger ausschließlich privatärztlich tätig sein will. Es wurde bereits ausgeführt, dass eine auf die privatärztliche Tätigkeit beschränkte Approbation nicht erteilt werden kann. Hinzu kommt, dass der angeführte Gesichtspunkt der Schädigung der Solidargemeinschaft gleichsam einer rein privatärztlichen Tätigkeit entgegengehalten werden kann und muss. In einem Fall wie dem vorliegenden erfordert daher die Wiedererteilung der Approbation auch aus der Sicht der Öffentlichkeit eine deutlichere Unterbrechung der Ausübung der ärztlichen Heilkunde als hier die fast 1 1/2-jährige Unterbrechung seit der Schließung der Praxis. 23 Liegen danach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht vor, war der Antrag auf Wiedererteilung der Approbation abzulehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers verletzt die Entscheidung ihn auch nicht unverhältnismäßig in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit. Der Eingriff in seine Berufsfreiheit und die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz hat ihren Grund in der rechtmäßigen Entscheidung über den Widerruf seiner Approbation, die wiederum Folge des eigenen Verhaltens des Kläger ist. Hierbei geht es auch nicht um eine wie auch immer geartete Strafe, was der Kläger wiederholt vorbringt. Die Nichterteilung der Approbation stellt vielmehr ausschließlich eine Sicherungsmaßnahme dar, um die Gesundheit des einzelnen Patienten und der Bevölkerung zu schützen, indem unzuverlässige wie auch unwürdige Ärzte von der Ausübung ihres Berufs ferngehalten werden. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO nicht vor, kann sich auch etwa aus dem Alter des Klägers und damit einhergehender Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche keine andere Beurteilung ergeben. Den Patienten, ihren Kassen oder den an der Finanzierung des Gesundheitswesens Beteiligten ist nicht deshalb ein höheres Maß an Gefährdung ihres Vermögens zuzumuten, weil sich die ferneren Berufsaussichten des Arztes ungünstig darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.07.1996, a.a.O.). 24 Dagegen kann im vorliegenden Verfahren keine Aussage dazu gemacht werden, wann die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung der Approbation vorliegen. Starre Regelungen gibt es hierzu nicht, gleichfalls können keine Vorgaben für eine in der Zukunft zu stellende erneute Prognoseentscheidung im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gemacht werden. Beispielhaft wird insoweit auch auf den Runderlass des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2003 verwiesen, in dem unter C Nr. 3 ausgeführt wird, dass bei schwerwiegenden Vorwürfen ein zeitlicher Rahmen von bis zu fünf Jahren nach bestandkräftigem Widerruf der Approbation bis zur Neuerteilung grundsätzlich nicht unangemessen sei. Unerheblich ist weiterhin, welche Kriterien eine für die Wiedererteilung nicht zuständige Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen würde, also hier die Regierung Oberbayerns. II. 25 Dem Kläger kann auch keine vorläufige Berufserlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO erteilt werden. In nicht zu beanstandender Weise hat das Regierungspräsidium Stuttgart die Erlaubniserteilung in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt. (§ 114 VwGO). 26 Nach § 8 Abs. 1 BÄO kann bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BÄO zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 BÖA auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Dabei ging das Regierungspräsidium zunächst zutreffend davon aus, dass bei der Berufserlaubnis nach § 8 BÄO die Eignungsvoraussetzungen nicht wie für die erneute Approbation uneingeschränkt vorliegen müssen. Die vorläufige Berufserlaubnis wurde jedenfalls ermessenfehlerfrei unter Hinweis auf entgegenstehende öffentliche Interessen abgelehnt, die sich aus der derzeit noch bestehenden Unwürdigkeit des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO ergeben. Zutreffend wurde darauf abgestellt, dass das Ansehen und die Seriosität des Arztberufes in der Öffentlichkeit in hohem Maße beeinträchtigt wäre, wenn der Kläger trotz der berufsbezogenen Verfehlungen bereits zum heutigen Zeitpunkt wieder als Arzt tätig werden könnte. Entgegen der Ansicht des Klägers gelten diese Gesichtspunkte sowohl für eine vertragsärztliche als auch rein privatärztliche Tätigkeit. Das Regierungspräsidium hat diese Erwägungen allgemein jeder ärztlichen Betätigung des Klägers zum jetzigen Zeitpunkt entgegengehalten. Im Übrigen genießt ein Privatarzt in der Öffentlichkeit nicht weniger Vertrauen und verfügt über kein geringeres Ansehen als ein Vertragsarzt. Schließlich hat das Regierungspräsidium Stuttgart zutreffend dargelegt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch unter Beachtung der Berufsfreiheit gewahrt wird. Insoweit verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 12.06.2006 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Beschluss vom 21. September 2006 29 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 30 30.000,-- EUR 31 festgesetzt.