Urteil
11 K 1094/10
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die erstmalige Nichtbestehung einer Prüfungsleistung, die zu einer Verschiebung nachfolgender Pflichtprüfungen und damit zu einem Semesterverlust führt, kann als schwerwiegender Grund i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt werden.
• Eine nach § 48 BAföG erteilte Bescheinigung ist objektiv unrichtig, wenn sie den tatsächlichen Leistungsstand falsch wiedergibt; die Unrichtigkeit kann nicht ohne Weiteres dem Studierenden zugerechnet und ihm aus Gründen von Treu und Glauben entgegengehalten werden.
• Wurde dem Leistungsträger von der Hochschule eine unrichtige Bescheinigung übermittelt, darf dies nicht automatisch zu einer Präklusion der Geltendmachung schwerwiegender Gründe durch den Studierenden führen, wenn ihm die Ausstellung nicht zurechenbar ist.
Entscheidungsgründe
Nichtbestehen einer Prüfungsleistung rechtfertigt BAföG-Weitergewährung über Höchstdauer hinaus • Die erstmalige Nichtbestehung einer Prüfungsleistung, die zu einer Verschiebung nachfolgender Pflichtprüfungen und damit zu einem Semesterverlust führt, kann als schwerwiegender Grund i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt werden. • Eine nach § 48 BAföG erteilte Bescheinigung ist objektiv unrichtig, wenn sie den tatsächlichen Leistungsstand falsch wiedergibt; die Unrichtigkeit kann nicht ohne Weiteres dem Studierenden zugerechnet und ihm aus Gründen von Treu und Glauben entgegengehalten werden. • Wurde dem Leistungsträger von der Hochschule eine unrichtige Bescheinigung übermittelt, darf dies nicht automatisch zu einer Präklusion der Geltendmachung schwerwiegender Gründe durch den Studierenden führen, wenn ihm die Ausstellung nicht zurechenbar ist. Der Kläger, geb. 1985, studierte Architektur im Bachelor und erhielt BAföG-Leistungen. Für das Sommersemester 2008 wurde ihm von der Hochschule nach § 48 BAföG bescheinigt, er habe die bis zum Ende des 4. Semesters üblichen Leistungen erbracht und kein Semester wiederholt. Tatsächlich hatte er im 2. Fachsemester die Prüfung "Integriertes Projekt I" nicht bestanden und diese erst im 3. Semester bestanden, wodurch sich nachfolgende Prüfungen und das Praxissemester jeweils um ein Semester verschoben. Der Kläger beantragte daher die Weitergewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bis Februar 2010. Das Studentenwerk lehnte ab mit der Begründung, die Hochschulbescheinigung zeige keinen Verzögerungsgrund; hilfsweise bewilligte es darlehensweise Hilfe zum Studienabschluss. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage und legte weitere Hochschulbescheinigungen vor, die den verzögerten Studienverlauf bestätigten. • Klage ist zulässig; trotz Studienabschluss besteht Rechtsschutzinteresse, weil sich die Rechtsfolgen (Zins- und Darlehenselemente) unterscheiden (§§ 15,17 BAföG). • Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus folgt aus § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Verzögerung kausal bewirken und nicht mit zumutbaren Mitteln aufholbar sind. • Hier lag ein schwerwiegender Grund vor: Das Nichtbestehen der Prüfungsleistung im 2. Semester führte kausal dazu, dass nachfolgende Prüfungen und das Praxissemester jeweils um ein Semester verschoben wurden; dies wurde durch Zeugenaussage und Hochschulbescheinigung bestätigt. • Die vom Studentenwerk berücksichtigte Bescheinigung nach § 48 BAföG vom 15.10.2009 war objektiv falsch, weil sie den Leistungsstand des Klägers zum Ende des 4. Semesters unrichtig darstellte; wäre eine zutreffende Bescheinigung erteilt worden, hätte die Weiterförderung zugebilligt werden müssen. • Der Einwand des Beklagten, Treu und Glauben verbiete die Berufung des Klägers auf den schwerwiegenden Grund, greift nicht durch: Die unrichtige Bescheinigung ist dem Kläger nicht zurechenbar, weil sie von der Hochschule als Verwaltungsakt ausgefertigt wurde und der Kläger keinen Einfluss auf ihren Inhalt hatte und ihren konkreten Inhalt nicht kannte. • Da der Kläger sein Studium bis Februar 2010 erfolgreich abgeschlossen hat, ist auf den tatsächlichen Verlauf abzustellen; der Anspruch auf Weitergewährung bestanden damit endgültig für den begehrten Zeitraum. • Kostenentscheidung beruhte auf § 154 Abs. 1 VwGO; Verfahren ist gerichtskostenfrei nach § 188 S. 2 VwGO. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten wurden aufgehoben. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus bis einschließlich 02/2010 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, weil die Verzögerung des Studiums kausal auf das Nichtbestehen einer Prüfungsleistung im 2. Semester zurückzuführen war und dieser schwerwiegende Grund dem Kläger nicht aus Gründen von Treu und Glauben zugerechnet werden konnte. Die begehrte Weiterförderung wäre bei korrekter Bescheinigung der Hochschule bereits zuerkannt worden; die objektive Unrichtigkeit der Hochschulbescheinigung entbindet den Leistungsträger nicht von der Verpflichtung zur Leistung. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.