Urteil
AN 2 K 20.02754
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Aus § 15 Abs. 3 BAföG ergibt sich keine widerlegliche Vermutung der Kausalität; vielmehr trägt der Auszubildende die Feststellungslast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat ein Auszubildender einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er die bis zum Ende des darin angegebenen Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht oder eine Zwischenprüfung bestanden hat, so kommen für eine Verlängerung der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 BAföG grundsätzlich nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung bzw. dem Zwischenprüfungszeugnis angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
3. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Ziff. 15.3.10 S. 2 BAföGVwV die Gerichte nicht (so zu Ziff. 27.2.5 BAföGVwV BVerwG BeckRS 2010, 52827 Rn. 37). Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff der angemessenen Zeit um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 15 Abs. 3 BAföG ergibt sich keine widerlegliche Vermutung der Kausalität; vielmehr trägt der Auszubildende die Feststellungslast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Hat ein Auszubildender einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er die bis zum Ende des darin angegebenen Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht oder eine Zwischenprüfung bestanden hat, so kommen für eine Verlängerung der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 BAföG grundsätzlich nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung bzw. dem Zwischenprüfungszeugnis angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) 3. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Ziff. 15.3.10 S. 2 BAföGVwV die Gerichte nicht (so zu Ziff. 27.2.5 BAföGVwV BVerwG BeckRS 2010, 52827 Rn. 37). Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff der angemessenen Zeit um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2020 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) an der … für den Zeitraum des Sommersemesters 2019 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium der Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) an der … für den Zeitraum des Sommersemesters 2019, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Gem. § 1 BAföG besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Ausbildung der Klägerin ist nach §§ 2 ff. BAföG förderfähig. Insbesondere hat der Beklagte bezüglich § 7 Abs. 3 BAföG mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. November 2016 geregelt, dass der Klägerin für ihr nunmehr durchgeführtes Studium in der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) dem Grunde nach die Leistung von Ausbildungsförderung bewilligt werde. Die Klägerin erfüllt auch die persönlichen Fördervoraussetzungen, §§ 8 ff. BAföG. 2. Es spricht zwar vieles dafür, dass die Klägerin die Förderungshöchstdauer mit Abschluss des Wintersemesters 2018/2019 ausgeschöpft hat (a). Jedenfalls hat die Klägerin aber einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG (b) für den Zeitraum des Sommersemesters 2019 (c). a) Vorliegend spricht vieles dafür, dass die Klägerin die Förderungshöchstdauer mit Abschluss des Wintersemesters 2018/2019 ausgeschöpft hat. Entsprechend dürfte sich der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung für das Sommersemester 2019 nicht bereits daraus ergeben, dass dieses Semester noch in die förderfähige Regelstudienzeit fällt. Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen an Hochschulen, wie vorliegend, jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer gem. § 15a BAföG. Gem. § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. Auf die Förderungshöchstdauer sind gem. § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden, anzurechnen. Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG werden lediglich „Zeiten“, die durch die zuständige Stelle anerkannt werden, auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Die Anerkennung einzelner Leistungen ist hingegen grundsätzlich unerheblich (Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15a Rn. 13). Legt der Auszubildende eine solche Anerkennungsentscheidung nicht vor, so setzt das Amt für Ausbildungsförderung gem. § 15a Abs. 2 Satz 2 BAföG die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Die Regelstudienzeit im Studiengang der Klägerin belief sich ausweislich § 3 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität … - BPOWiWi – vom 1. August 2006 in der Fassung vom 15. Juli 2016 auf sechs Semester. Dies ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig. Es spricht vieles dafür, dass auf diese Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG ein Semester anzurechnen ist, sodass die Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Wintersemesters 2018/2019 endete. So dürfte bereits im Schreiben der … vom 23. August 2016 auch eine Anrechnung von Zeiten durch die … zu sehen sein. Denn die … hat insoweit nicht nur unter „1. Anrechnung von Prüfungsleistungen“ ausgeführt, dass Leistungen im Umfang von 25 ECTS angerechnet werden könnten, sondern auch unter „2. Studienzeiten (Semester)“, dass die Anrechnung von 25 ECTS einem Fachsemester entspreche. Die … hat damit ausdrückliche einen Bezug zu „Studienzeiten“ und „Semestern“ hergestellt. Die Klägerin gab insoweit gegenüber dem Beklagten sinngemäß an, sie könne lediglich deshalb nicht in das 2. Semester eingestuft werden, da im Wintersemester nur das 1. Semester beginne. Im Übrigen hat der Beklagte unabhängig davon jedenfalls in Ziff. 2 seines Bescheides vom 9. November 2016 geregelt, dass der Klägerin auf ihr Studium der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften (Bachelor) ein Semester aus ihrer früheren Ausbildung angerechnet werde und in den Gründen ausgeführt, dass die Entscheidung auf § 15a Abs. 2 BAföG beruhe und die Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Wintersemesters 2018/2019 ende. Der Bescheid vom 9. November 2016 ist bestandskräftig. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, aus Klägersicht liege in dem Widerspruch aus 2019 jedenfalls im Wege der Auslegung auch ein Antrag im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X. Dies erscheint mit Blick auf die klägerischen Ausführungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ohne jegliche Bezugnahme auf den Verwaltungsakt vom 9. November 2016 als jedenfalls zweifelhaft. b) Jedenfalls hat die Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Sommersemester 2019 über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG. aa) Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG in der ab dem 16. Juli 2019 geltenden Fassung wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren überschritten worden ist. In der vom 29. Oktober 2010 bis zum 15. Juli 2019 geltenden Fassung sah die Norm ein zulässiges Überschreiten der Förderungshöchstdauer lediglich infolge der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren vor. Gem. § 66a Abs. 2 BAföG ist § 15 BAföG in der Fassung vom 16. Juli 2019 erst ab dem 1. August 2019 anzuwenden. Für den vorliegenden Fall ergeben sich insoweit hinsichtlich der unterschiedlichen Gesetzesfassungen keine Unterschiede, als der Sohn der Klägerin während des Studiums der Klägerin jünger als zehn Jahre alt war, mithin unter beide Fassungen des Gesetzes fällt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus jedoch nur geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer „infolge“ der Erziehung eines Kindes überschritten wurde. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG zählt zwar typische Fallgestaltungen auf, bei denen der Auszubildende an einer ordnungsgemäßen und ungestörten Durchführung der Ausbildung gehindert ist. Dabei können jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die – alternativ oder kumulativ – für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte bzw. kann (vgl. hierzu im Ganzen Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 15 Rn. 13). Der Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG muss eine nicht unerhebliche Ausbildungsverzögerung verursacht haben, wobei es dem Auszubildenden insbesondere obliegt, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der versäumte Stoff nicht aufgeholt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 12 ZB 20.2821 – BeckRS 2021, 2706 m.w.N.). Aus § 15 Abs. 3 BAföG ergibt sich keine widerlegliche Vermutung der Kausalität (vgl. VG Saarland, U.v. 26.1.2021 – 3 K 620/19 – juris Rn. 54). Vielmehr trägt der Auszubildende die Feststellungslast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 15 Rn. 13; BVerwG, U.v. 13.10.1988 – 5 C 35/85 – juris Rn. 15). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Umstand für ein bestimmtes Ereignis ursächlich bzw. kausal, wenn der Umstand nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Ereignis entfällt. Entsprechend dürfte es hier, die Gründe i.S.v. § 15 Abs. 3 BAföG hinweggedacht, zu keiner Überschreitung der Förderungshöchstdauer gekommen sein (so für § 15 Abs. 3 Nr. 4 BVerwG, U.v. 13.10.1988 – 5 C 35/85 – NVwZ 1989, 370, 372). Anders ausgedrückt muss die Überschreitung der Förderungshöchstdauer ausschließlich auf Gründen i.S.v. § 15 Abs. 3 BAföG beruhen (so ausdrücklich OVG Bremen, B.v. 23.8.2019 – 1 PA 161/19 – BeckRS 2019, 19594 Rn.11, 15; VG Bremen, U.v. 17.2.2021 – 7 K 1160/19 – juris Rn. 11, 15; VG Hamburg, U.v. 4.2.2014 – 2 K 3204/12 – BeckRS 2014, 48278; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 26.11.2018 – 4 LB 404/17). Dagegen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sinngemäß ausgeführt, eingetretene Studienverzögerungen müssten allein oder jedenfalls weitaus überwiegend auf dem Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG beruhen (B.v. 17.6.2013 – 12 CE 13.999 – juris Rn. 25). Bei der Kausalitätsprüfung grundsätzlich auch zu berücksichtigen sind Leistungsbescheinigungen i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom 5. Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des 3. Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des 4. Fachsemesters abgeschlossen worden ist (Nr. 1), eine nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat (Nr. 2) oder einen nach Beginn des 4. Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird (Nr. 3). Nach vorzugswürdiger Ansicht zählen auch nach § 15a Abs. 2 BAföG angerechnete Zeiten vorhergehender Ausbildungen als Fachsemester im Sinne der Norm (vgl. hierzu Fischer in Rothe/Blanke, BaföG, Stand November 2021, § 48 Rn. 5.5.1 f.). Hat ein Auszubildender einen Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er die bis zum Ende des darin angegebenen Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht oder eine Zwischenprüfung bestanden hat, so kommen für eine Verlängerung der Förderungszeit nach § 15 Abs. 3 BAföG grundsätzlich nur solche Gründe in Betracht, die nach dem in der Bescheinigung bzw. dem Zwischenprüfungszeugnis angegebenen Zeitpunkt eingetreten sind. Denn Erklärungsinhalt der Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG ist gerade, dass bislang keine wesentlichen Verzögerungen in der Ausbildung eingetreten sind (vgl. hierzu im Ganzen Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 19 m.w.N.). Letztlich kann dem Auszubildenden in diesen Fällen unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, nämlich dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, grundsätzlich keine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG aus Umständen gewährt werden, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung liegen (vgl. hierzu Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 15 Rn. 15). bb) Der am … 2010 geborene Sohn der Klägerin war bei Aufnahme des streitgegenständlichen Studiums sechs Jahre alt, wurde während des Studiums am 8. Mai 2017 sieben und am … 2018 acht Jahre alt. Die Klägerin war unstreitig während ihres Studiums alleinerziehende Mutter ihres Sohnes und damit für dessen Erziehung verantwortlich. cc) Bei der Prüfung der Kausalität der Kindererziehung für die Verzögerungen des Studiums ist hier entgegen dem oben dargestellten Grundsatz und entgegen der Ansicht des Beklagten das gesamte Studium der Klägerin in den Blick zu nehmen und nicht etwa auf Grund der Bescheinigung der … vom 16. April 2016 nur die letzten beiden Semester (Sommersemester 2018 und Wintersemester 2018/2019). Insoweit erscheint bereits fraglich, ob die Bescheinigung überhaupt dahingehend auszulegen ist, dass die Klägerin bis zum Ende des 4. Fachsemesters die erforderlichen Leistungen erbracht hat (1). Weiter stellt sich die Frage, ob hier überhaupt eine wirksame Bescheinigung nach § 48 BAföG vorliegt (2). Jedenfalls aber ist der streitgegenständlichen Bescheinigung im Rahmen von § 15 Abs. 3 BAföG kein Erklärungsinhalt dahingehend zu entnehmen, dass bis zum Ende des 4. Fachsemesters keine wesentlichen Verzögerungen eingetreten sind (3). Auch den beim Beklagten eingereichten Leistungsübersichten kann kein entsprechender Erklärungswert entnommen werden (4). (1) Es erscheint bereits fraglich, ob die Bescheinigung – wovon der Beklagte ausgeht – dahingehend auszulegen ist, dass die Klägerin bis zum Ende des (förderungsrechtlich) 4. Fachsemesters die erforderlichen Leistungen erbracht hat bzw. bis zum Ende ihres (hochschulrechtlich) 3. Fachsemesters die Leistungen erbracht hat, die bis zum Ende eines hochschulrechtlich 4. Fachsemesters erforderlich gewesen wären. Zwar trägt die Bescheinigung den Betreff „Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG“. Eine solche ist nach dem Willen des Gesetzgebers nach dem (förderungsrechtlich) 4. Fachsemester auszustellen und anzufordern, § 48 Abs. 1 BAföG. Allerdings spricht die Bescheinigung selbst davon, die Klägerin habe die bei geordnetem Verlauf ihres Studiums bis zum Ende des (gemeint hochschulrechtlich) „3. Fachsemesters“ üblichen Leistungen erbracht. Ob die … tatsächlich bescheinigten wollte, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt auch die bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, kann der Bescheinigung nicht zweifelsfrei entnommen werden. (2) Doch selbst bei einer Auslegung der Bescheinigung dahingehend, dass die Klägerin die bei geordnetem Verlauf ihres Studiums bis zum Ende des 4. Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, stellt sich weiter die Frage, ob hier eine wirksame Bescheinigung nach § 48 BAföG vorliegt. Die Frage, was unter den üblichen Leistungen zu verstehen ist, richtet sich in erster Linie nach den jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen, nicht dagegen nach dem (üblichen) tatsächlichen Studierverhalten, wobei der Hochschule kein Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, U.v. 25.8.2016 – 5 C 54.15 – BeckRS 2016, 54103 Rn. 17, 26). Der Eignungsnachweis nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist grundsätzlich auch für das Amt für Ausbildungsförderung bindend (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand November 2021, § 48 Rn. 10). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn die Bescheinigung offenkundig unrichtig und nichtig ist (Winkler in Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 67. Edition Stand 1.12.2022, § 48 BAföG Rn. 4e; Fischer a.a.O.). In diesen Fällen ist der Verwaltungsakt in Gestalt der Bescheinigung gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG nichtig. Auf dieser Grundlage hat das erkennende Gericht eine Bescheinigung für nichtig erachtet, in der unter Hinweis auf genauer benannte Entschuldigungsgründe lediglich 53 statt der üblichen 120 ECTS-Punkte ausgewiesen waren (AN 2 K 18.01759 – juris Rn. 43). Vorliegend sieht die BPOWiWi in § 5 Abs. 1 Satz 2 vor, dass das Studiensemester mit 30 ECTS-Punkten zu veranschlagen ist. Entsprechend regelt auch § 3 Abs. 1 Satz 3 BPOWiWi, dass die Assessmentphase die Prüfungen der ersten zwei Semester mit 60 ECTS-Punkten umfasse. Eine entsprechende Verteilung von 30 ECTS-Punkten pro Semester im Studiengang der Klägerin geht auch aus der in Anlage 1.3 der BPOWiWi aufgeführten Übersicht hervor. Üblich wären demnach nach dem 4. Fachsemester 120 ECTS-Punkte. Die Bescheinigung der … vom 16. April 2016 hingegen nimmt Bezug auf Leistungen der Klägerin i.H.v. 90 ECTS-Punkten. (3) Jedenfalls kann der hier in Frage stehenden Bescheinigung der … mit Blick auf § 15 Abs. 3 BAföG nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass es bis dahin im Studium der Klägerin zu keinen wesentlichen Verzögerungen gekommen ist. Entsprechend kann hier offenbleiben, ob die fragliche Bescheinigung wirksam oder unwirksam ist. Wie bereits ausgeführt, kann der Auszubildende sich grundsätzlich gerade deshalb im Rahmen von § 15 Abs. 3 BAföG nicht auf Verzögerungen in den ersten vier Semestern berufen, wenn er eine positive Bescheinigung i.S.v. § 48 Abs. 1 BAföG vorgelegt hat, da der Erklärungsinhalt einer solchen Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG gerade ist, dass bislang keine wesentlichen Verzögerungen in der Ausbildung eingetreten sind (vgl. hierzu im Ganzen Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 19 m.w.N.). Bescheinigt die Hochschule jedoch – wie vorliegend –, dass die erforderlichen Leistungen nach dem 4. Semester mit der Erbringung von 90 ECTS Punkten – statt der üblichen 120 ECTS-Punkte – erbracht wurden, so ist angesichts der Angabe von 90 ECTS-Punkten gerade ersichtlich, dass eine Verzögerung zum üblichen Studienverlauf von 30 ECTS-Punkten besteht. Eine solche Verzögerung von einem Semester ist zudem als wesentliche Verzögerung anzusehen. Schließlich wird diese nur schwer aufholbar sein, zumal in nur zwei verbleibenden Semestern der Regelstudienzeit. Der Auszubildende müsste in solch einem Fall im 5. und 6. Fachsemester jeweils 45 ECTS-Punkte, mithin die Leistungen von jeweils eineinhalb Semestern, erbringen. Folglich kann einer solchen Bescheinigung wie der vorliegenden im Rahmen der Prüfung von § 15 Abs. 3 BAföG gerade nicht der Erklärungswert entnommen werden, dass in den ersten vier Semestern keine wesentlichen Verzögerungen eingetreten sind. Letztlich fehlt es im vorliegenden Fall auch an einem widersprüchlichen Verhalten der Klägerin, zumal in der eingereichten Bescheinigung angegeben ist, die Klägerin habe die „bis zum Ende des 3. Fachsemesters“ üblichen Leistungen erbracht. Der (abweichende) Erklärungsgehalt der Bescheinigung beruht schließlich auch nicht auf einem Verhalten der Klägerin (vgl. zum Ganzen und so im Ergebnis auch Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 15 Rn. 15; VG Stuttgart, U.v. 19.7.2010 – 11 K 1094/10 – juris; a.A. im Ergebnis wohl OVG NW, B.v. 26.9.2013 – 12 A 1477/13 – juris und B.v. 15.10.2013 – 12 A 3020/11 – juris). (4) Schließlich kann auch den beim Beklagten eingereichten Leistungsübersichten kein Erklärungswert dahingehend entnommen werden, es sei im Studium der Klägerin zu keinen wesentlichen Verzögerungen gekommen. Denn auch in den zum Ende des – nach Zählung des Beklagten – förderungsrechtlich 4. Fachsemesters eingereichten Übersichten werden lediglich 92,5 ECTS-Punkte bescheinigt. Auch insoweit stellt eine Verzögerung von 27,5 ECTS-Punkten, mithin von fast einem Semester, eine wesentliche Verzögerung dar. Letztlich ist es im konkreten Fall der Klägerin nach Abschluss des Wintersemesters 2018/2019 auch offensichtlich, dass es in den vorangegangenen Semestern zu wesentlichen Verzögerungen gekommen sein muss, da die Klägerin im Sommersemester 2018 mit 37,5 ECTS-Punkten mehr als die üblichen 30 ECTS-Punkte und im Wintersemester 2018/2019 gerade die üblichen 30 ECTS-Punkte erbracht hat, dennoch jedoch insgesamt lediglich 160 der 180 insgesamt für den Abschluss erforderlichen ECTS-Punkte. Würde hingegen der Beklagte annehmen, dass die übliche Leistung in den ersten vier Semestern lediglich 90 ECTS sind, so müsste die Klägerin in den letzten beiden Semestern jeweils 45 ECTS Punkte als übliche Leistung erbringen. Insofern wären jedoch auch insoweit Verzögerungen anzunehmen, die – wie noch auszuführen sein wird – wiederum auf die Kinderziehung zurückzuführen sind. Nach alldem ist die Klägerin im Rahmen der Kausalitätsprüfung von § 15 Abs. 3 BAföG nicht darauf beschränkt, lediglich Verzögerungen der letzten beiden Semester geltend zu machen, sondern kann sich vielmehr auf Verzögerungen in ihrem gesamten Studium berufen. dd) Mit Blick auf das gesamte Studium der Klägerin ist die erforderliche Kausalität der Kindererziehung für die nach Abschluss des Wintersemesters 2018/2019 verbleibende Verzögerung i.H.v. 20 ECTS zur Überzeugung der Kammer im Sinne einer Alleinkausalität gegeben. Zwar können die vorgetragenen Probleme der Studienverlaufsplanung bei einem – insoweit irregulären – Einstieg in das Studium der Wirtschaftswissenschaften im 1. Fachsemester unter Anrechnung eines Semesters keine Berücksichtigung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG finden. Denn insoweit obliegt es der Klägerin, ihr Studium so zu organisieren, dass sie es in Regelstudienzeit abschließen kann, zumal nach Aktenlage nach dem Nichtbestehen des Erststudienganges auch ein Einstieg in den streitgegenständlichen Studiengang im Sommersemester 2016 in Betracht gekommen wäre. Jedoch hat die alleinerziehende Klägerin im Rahmen ihres Antrages auf Ausbildungsförderung dargelegt, dass es ihr auf Grund der Erziehung ihres Sohnes nicht möglich war, im Wintersemester 2016/2017 und Sommersemester 2017 an allen Prüfungen wie geplant teilzunehmen. Im Rahmen ihrer Widerspruchsbegründung hat sie zudem anhand ausführlicher Übersichten substantiiert dargelegt, dass zahlreiche Veranstaltungen mit den Hortzeiten und der damit erforderlichen Abholung des Sohnes kollidierten, sodass diese von ihr nicht wahrgenommen werden konnten. Auch das Nichtbestehen der Leistung „Innovation strategy I“ begründete die Klägerin insoweit mit der Kollision der zugehörigen Vorlesung und den Hortzeiten des Sohnes. Ausweislich der eingereichten Betreuungsverträge hat die Klägerin die möglichen Hortzeiten für ihren Sohn auch weitestgehend ausgeschöpft. Zudem hat sie substantiiert dargelegt, dass ihr Sohn an ADHS erkrankt ist und deshalb ein erhöhter Betreuungsbedarf bestand. So hat sie eine Bescheinigung der Stadt … eingereicht, nach der sie auf Grund eines besonderen Erziehungs- und Betreuungsbedarfs ihres Sohnes in den Jahren 2016 und 2017 zahlreiche Beratungstermine bei der Stadt … wahrgenommen hat. Ferner wurde eine Terminübersicht einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie eingereicht, wonach im Zeitraum vom 30. November 2017 bis 17. Juni 2019 regelmäßig entsprechende Termine wahrgenommen worden sind. Darüber hinaus ist es gänzlich mit der Lebenserfahrung vereinbar, dass die Betreuung eines sechs- bis achtjährigen Kindes als Alleinerziehende nicht nur mit erheblichem zeitlichen Aufwand, sondern generell mit erheblichen Anstrengungen verbunden ist, welche entsprechend in diesem Umfang nicht in das Studium investiert werden können. All dies gilt hier in besonderem Maße, da bei dem Sohn der Klägerin ein erhöhter Betreuungsbedarf belegt ist. Schließlich ist zur Überzeugung der Kammer auch hinreichend belegt, dass die Klägerin ihrer Obliegenheit ausreichend nachgekommen ist, entstandene Rückstände aufzuholen. Hierfür spricht schon, dass sich die Verzögerung zuletzt allein aus einer mit 5 ECTS-Punkten bewerteten Veranstaltung sowie der mit 15 ECTS-Punkten bewerteten Bachelorarbeit zusammengesetzt hat. Zudem ist es der Klägerin gelungen, im Sommersemester 2018 37,5 ECTS-Punkte zu erzielen, also einen Teil des entstandenen Rückstands aufzuholen. c) Der Klägerin ist über die Förderungshöchstdauer hinaus für die Zeit eines Semesters, mithin des Sommersemesters 2019, Ausbildungsförderung zu leisten, § 15 Abs. 3 BAföG. § 15 Abs. 3 BAföG bestimmt als Rechtsfolge, dass über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung zu leisten ist. Angemessen ist eine Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den das Überschreiten der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. Die Verlängerungszeit muss hierbei so bemessen sein, dass der Auszubildende in der Lage ist, die versäumten Leistungen in vollem Umfang nachzuholen (vgl. hierzu im Ganzen Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 11). Für den Begriff der Angemessenheit sieht Ziff. 15.3.10 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG-VwV 1991) hinsichtlich der Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren vor, dass im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG stets folgende Zeiten angemessen sind: - bis zum 5. Geburtstag des Kindes: ein Semester pro Lebensjahr, - für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt ein Semester, - für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt ein Semester. Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Ziff. 15.3.10 Satz 2 BAföGVwV die Gerichte nicht (so zu Ziff. 27.2.5 BAföGVwV BVerwG, U.v. 30.6.2010 – 5 C 3/09 – juris Rn. 38). Vielmehr handelt es sich bei dem Begriff der angemessenen Zeit um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (Lackner in Ramsauer/Stallbaum, 7. Aufl. 2020, BAföG, § 15 Rn. 12). Das Studium der Klägerin weist nach dem Wintersemester 2018/2019 eine Verzögerung i.H.v. 20 ECTS auf. Üblicherweise werden Klausuren im Rahmen des Studiums am Ende des Semesters geschrieben. Dementsprechend gehen auch aus der Leistungsübersicht vom 10. Dezember 2019 (Bl. 382 der Behördenakte) als Prüfungsdaten für die noch fehlenden Leistungen der Klägerin Daten im Zeitraum vom 22. August 2019 bis einschließlich 30. September 2019 hervor, mithin am Ende des Sommersemesters 2019. Entsprechend benötigte die Klägerin zum Ablegen der fehlenden Leistungen ein Semester. Nach dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 BAföG ist – wie ausgeführt – grundsätzlich die Förderungshöchstdauer gerade um diese Zeit zu verlängern. Eine starre Begrenzung, wie sie Ziff. 15.3.10 Satz 2 BAföGVwV vorsieht, scheidet daher jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem lediglich eine Verzögerung von 20 ECTS-Punkten gegeben ist, aus. Überdies ergibt sich auch kein anderes Ergebnis bei Zugrundelegung der genannten Verwaltungsvorschrift. Denn aus dieser geht zweifelsohne hervor, dass die angemessene Zeitspanne umso großzügiger bemessen wird, je jünger das bereits geborene Kind ist. Im Falle der Klägerin befand sich der Sohn bei Beginn des klägerischen Studiums im siebten Lebensjahr, durchlief das gesamte achte Lebensjahr und befand sich zum Ende des Wintersemesters 2018/2019 im neunten Lebensjahr. Unter Berücksichtigung, dass die Verwaltungsvorschrift für das sechste und siebte Lebensjahr bereits die Angemessenheit von einem Semester vorsieht, der Sohn der Klägerin zudem noch das gesamte achte Lebensjahr und einen Teil des neunten Lebensjahres durchlief, erweist sich auch unter Zugrundelegung der Verwaltungsvorschrift eine Verlängerungszeit von einem Semester als angemessen. Ein Abstellen darauf, dass das Alter des Kindes exakt in eine der in Ziff. 15.3.10 Satz 2 BAföGVwV genannten Fallgruppen einzuordnen sein muss, wird dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 BAföG hingegen nicht gerecht und ist deshalb abzulehnen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Gem. § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts danach dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Kläger bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (vgl. hierzu im Ganzen BVerwG, B.v. 9.5.2012 – 2 A 5.11 – juris). Insbesondere mit Blick auf die rechtliche Beurteilung der Abweichung hinsichtlich hochschulrechtlicher und förderungsrechtlicher Semestereinstufung, aber auch die Anforderungen an § 15 Abs. 3 BAföG – dort insbesondere die Anforderungen an einen Kausalitätsnachweis und die Bedeutung der Bescheinigung nach § 48 BAföG für einen solchen im vorliegenden Fall – war es der Klägerin nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Im Übrigen hat der Beklagte für das Widerspruchsverfahren keine Kosten erhoben. IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m.§ 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.