Urteil
6 K 2534/11
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Nach der Zurücknahme der Klage durch den Kläger zu 3 wird das Verfahren insoweit eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Kläger zu 1 und 2 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Verfügungen der Beklagten vom 27.10.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.03.2009 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Klage der Klägerin zu 4 wird abgewiesen. Die Kläger zu 3 und 4 tragen je ein Viertel der Gerichtskosten; ferner tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Die Beklagte trägt sämtliche weiteren Kosten. Tatbestand 1 Die Kläger sind Roma aus dem Kosovo. Die am ...1976 in Prizren geborene Klägerin zu 1 reiste im Februar 1992 zusammen mit ihrem damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am ...1992 wurde der Kläger zu 2 in Stuttgart geboren, am ...1994 der Kläger zu 3 in Stuttgart und am ...1999 die Klägerin zu 4 ebenfalls in Stuttgart. Asylanträge der Kläger blieben ohne Erfolg. Auch ein Ersuchen an die Härtefallkommission blieb erfolglos. 2 Am 18.12.2006 und am 19.09.2007 stellten die Kläger Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese Anträge lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Kläger durch Verfügungen vom 27.10.2008 ab. In der gegenüber der Klägerin zu 1 ergangenen Verfügung wird ausgeführt, das Innenministerium Baden-Württemberg habe durch Erlass vom 20.11.2006 eine Bleiberechtsregelung aufgrund von § 23 AufenthG geschaffen. Der Lebensgefährte der Klägerin und Vater ihrer drei Kinder, Herr ..., mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebe, sei wegen im Bundesgebiet begangener vorsätzlicher Straftaten insgesamt zu 120 Tagessätzen und fünf Monaten Freiheitsstrafe und wegen Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden könnten, zu zehn Tagessätzen verurteilt worden. Damit erfülle er einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Die Klägerin zu 1 sei durch das Amtsgericht Stuttgart am 05.09.2005 wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu neun Tagessätzen zu je 20,-- EUR verurteilt worden. Nach Nummer I, Ziffer 3.3 der Bleiberechtsregelung werde die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn u. a. Ausweisungsgründe nach § 55 Abs. 2 Nummern 1 bis 5 AufenthG vorlägen. Zudem werde die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung erfolgt sei. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen blieben außer Betracht, mehrere Geldstrafen seien zu addieren. Die strafrechtliche Verurteilung der Klägerin zu 1 stelle keinen Ausweisungsgrund dar und bleibe auch unter der Grenze von 50 Tagessätzen. Ihr Lebensgefährte und Vater ihrer Kinder erfülle aber wegen seiner Verurteilungen einen zwingenden Ausschlussgrund. Nach Nummer I, Ziffer 3.5 der Anordnung scheide zur Wahrung der Familieneinheit die Erteilung auch grundsätzlich für die übrigen Familienmitglieder aus. 3 Sofern ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne von § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG begangen habe, führe dies nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis für andere Familienmitglieder. Bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften wie im Falle der Klägerin zu 1 seien die in § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG genannten Straftaten des Partners im Rahmen der Soll-Regelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelmäßig zu berücksichtigen. Die Zurechnungsregelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Abweichen von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge sei bei der Klägerin zu 1 nicht geboten. Daher könne ihr keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden. Eine besondere Härte im Sinne von § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG liege nicht vor. Allein die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet könne keine besondere Härte begründen. Auch könnten zielstaatsbezogene Erwägungen nicht zur Anerkennung einer besonderen Härte führen. Die Gründe, welche die Klägerin zu 1 vorgebracht habe, würden sich aus dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und aus dem Grund ergeben, dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. 4 Die Klägerin zu 1 könne auch nicht nach § 25 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Eine Rückkehr in ihr Heimatland sei nicht nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 EMRK) unzumutbar. Ein überdurchschnittliches Maß an Integration sei nicht festzustellen. Erheblich ins Gewicht falle auch, dass ihr Lebenspartner wiederholt straffällig geworden sei und dass auch sie selbst straffällig geworden sei. Die Kläger zu 2 bis 4 besuchten zwar in Deutschland die Schule, aber bei allen dreien lägen mehrere unentschuldigte Fehltage vor. Eine Verwurzelung im Bundesgebiet in besonderem Maße sei nicht ersichtlich. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich ihrem Heimatland gänzlich entfremdet habe. Sie habe die erste Hälfte ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sei dort aufgewachsen. Es sei davon auszugehen, dass sie ihre Muttersprache noch beherrsche, so dass sie sich grundsätzlich auch in die Lebensverhältnisse ihres Heimatlandes wieder einleben könne. Es habe auch zu keiner Zeit ein rechtmäßiger und damit längerfristig gesicherter Aufenthalt in Deutschland bestanden und damit auch kein Vertrauen auf einen solchen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 1 eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Andere Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seien nicht ersichtlich. 5 Im Falle der Kläger zu 2 bis 4 führte die Beklagte aus, beim Kläger zu 2 könnte § 104 b AufenthG in Betracht kommen, jedoch lägen die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Die Voraussetzungen von § 104a AufenthG und von § 25 AufenthG seien ebenfalls nicht gegeben. Art. 8 Abs. 1 EMRK werde nicht verletzt. Die Kläger zu 2 bis 4 hielten sich nur deshalb bis heute in Deutschland auf, weil ihre Eltern ihrer Ausreiseverpflichtung noch nicht nachgekommen seien. Familien- und aufenthaltsrechtlich müssten sich Minderjährige das Unterlassen ihrer Eltern zurechnen lassen. Zugunsten der Kläger zu 2 bis 4 sei in die Abwägung einzubeziehen, dass sie im Bundesgebiet geboren worden seien, hier aufgewachsen seien und die Schule besuchten. Jedoch lägen bei ihnen erhebliche unentschuldigte Fehltage vor, und auch die Noten spiegelten keine besonderen Integrationsleistungen wieder. 6 Die Kläger erhoben am 25.11.2008 Widersprüche; diese wies das Regierungspräsidium Stuttgart durch Widerspruchsbescheid vom 03.03.2009 als unbegründet zurück. Es machte sich die Ausführungen der Beklagten zu eigen und verwies darauf. 7 Am 30.03.2009 erhoben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (damaliges Aktenzeichen: 6 K 1164/09). Das Gericht ordnete durch Beschluss vom 29.04.2010 das Ruhen des Verfahrens an, weil die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG abgewartet werden sollte. Am 08.07.2011 rief die Beklagte das Verfahren wieder an. Am 11.10.2011 nahm der Kläger zu 3 die Klage zurück. Für die anderen Kläger wird vorgetragen, es treffe zu, dass der Ehemann bzw. Vater der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und dass er rechtskräftig ausgewiesen worden sei. Die Beklagte habe jedoch im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens nicht ausreichend geprüft, ob in der Person der Kläger nicht besondere Härtegründe im Sinne von § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorlägen. Sie hätten keinerlei Existenzgrundlage in ihrem Heimatland. Das elterliche Anwesen der Klägerin zu 1 in ... sei während des Kosovokrieges vollständig ausgebrannt. Die Mutter der Klägerin zu 1 sei gestorben. Der Vater und ein Bruder seien nach Tschechien geflüchtet und lebten dort unter erbärmlichen Umständen. Zwei Schwestern, die in Deutschland lebten, hätten eine Aufenthaltserlaubnis, seien verheiratet und hätten Kinder. Sie seien nicht in der Lage, die Kläger noch zusätzlich zu versorgen. Sie würden seit mehreren Jahren keine Sozialhilfeleistungen mehr in Anspruch nehmen. Die Kläger zu 2 bis 4 seien hier geboren und würden nur Deutsch sprechen. Deutschland sei faktisch das Heimatland der Kläger. Sie hätten hier deutsche Freunde und Bekannte. Die Klägerin zu 1 erfülle durch ihre eigene vollschichtige Tätigkeit die Voraussetzungen des § 104a AufenthG, und damit auch die minderjährige Klägerin zu 4, die im gemeinsamen Haushalt lebe. Der Kläger zu 2 habe voraussichtlich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 25a AufenthG erworben. 8 Die Kläger zu 1, 2 und 4 beantragen, 9 die Verfügungen der Beklagten vom 27.10.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.03.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie erwidert, das Bundesverfassungsgericht habe inzwischen mit Beschluss vom 16.12.2010 über die Vorlage des VGH Baden-Württemberg entschieden. Die Klägerin zu 4 könne keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erhalten, da sie mit ihren zwölf Jahren die Altersgrenzen des Absatzes 1 Nummer 3 dieser Regelung nicht erfülle. Die Klägerin zu 1 könne ebenfalls kein Aufenthaltsrecht erhalten, weil ihr Ehemann ausgewiesen worden sei und sie auch keine Möglichkeit habe, einen Aufenthaltsstatus von einem minderjährigen Kind abzuleiten. Gegen den Kläger zu 2 sei ein Ermittlungsverfahren wegen Leistungserschleichung eingeleitet worden; die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG komme daher derzeit bei ihm nicht in Betracht. 13 Am 30.09.2011 heiratete die Klägerin zu 1 in Stuttgart ihren Lebensgefährten ... 14 Die einschlägigen Akten der Beklagten über die Kläger liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Nach der Zurücknahme der Klage durch den Kläger zu 3 (vgl. Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2011) war das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 16 Im Übrigen ist die Klage zulässig und hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 begründet. Diese Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Das Gericht konnte hingegen eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse von vornherein schon deshalb nicht aussprechen, weil es über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf (§ 88 VwGO). Die Klage der Klägerin zu 4 ist aber unbegründet. 17 Hinsichtlich der Klägerin zu 1 hat die Beklagte mit Recht ausgeführt, dass eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 23 AufenthG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20.11.2006 nicht in Betracht kommt, weil ihr Ehemann wegen seiner Straftaten einen zwingenden Ausschlussgrund erfüllt. 18 Wegen dieser Straftaten gilt grundsätzlich auch der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 3 S. 1 AufenthG. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 22/09 -, juris). Jedoch liegt bei der Klägerin zu 1 der Ausnahmefall des § 104a Abs. 3 S. 2 AufenthG vor, so dass sie insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung hat. Die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG werden erfüllt; dies trifft nach dem Umzug der Kläger in die Drei-Zimmer-Wohnung ... in Stuttgart mit 45 qm auch im Hinblick auf ausreichenden Wohnraum zu (§ 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Bei der Klägerin zu 1 liegt auch eine besondere Härte im Sinne von § 104a Abs. 3 S. 2 AufenthG vor. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer durch die Ablehnung des Bleiberechts signifikant anders und dadurch ungleich härter betroffen ist als andere Ausländer in einer vergleichbaren Lage. So verhält es sich bei der Klägerin zu 1. Sie ist im Alter von 16 Jahren nach Deutschland gekommen und lebt hier bereits seit 20 Jahren. Sie hat hier drei Kinder geboren, die noch nie im Kosovo waren und auch keine Beziehung zum Kosovo haben. Ferner ist sie von der Volkszugehörigkeit her Roma und wird in ihrem Heimatland schwerlich eine Existenzmöglichkeit finden, zumal sie nach dem glaubhaften Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten keine Verwandten und auch keinen Besitz im Kosovo hat. Dagegen hat sie sich in Deutschland trotz ungünstiger Bedingungen eine Existenz geschaffen und fällt mit ihrer Familie den öffentlichen Kassen nicht mehr zur Last. Auch die Zukunftsprognose im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts ist günstig. Nicht erforderlich ist nach Auffassung des Gerichts, dass nur solche Umstände zu einer besonderen Härte führen, die auch ein dauerhaftes Abschiebungsverbot begründen würden (so aber Hailbronner, Ausländerrecht, § 104a AufenthG Rdnr. 44 und Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 104a AufenthG Rdnr. 64). Eine solche Einschränkung würde der humanitären Zielsetzung des § 104a AufenthG widersprechen, und das Erfordernis der besonderen Härte reicht auch ohne die Forderung nach dem Vorliegen eines dauerhaften Abschiebungsverbotes aus, um den Ausnahmecharakter der Vorschrift zu betonen und zu gewährleisten (wie hier: VG Berlin, Urteil vom 06.11.2008 -29 A 373.07 -, juris und Funke-Kaiser GK-AufenthG, § 104a AufenthG, Rdnr. 60). 19 Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind bei der Klägerin zu 1 aber nicht erfüllt. In Betracht kommt allein ein rechtliches Ausreisehindernis, nämlich das inlandsbezogene Abschiebungsverbot, das aus Art. 8 EMRK folgt. Der Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK kann auch dann eröffnet sein, wenn der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet seit seiner Einreise lediglich geduldet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, InfAuslR 2011, 250 und juris). Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt aber nur für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit Deutschland verbunden sind, dass sie deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 a.a.O., m.w.N.). Diese strenge Voraussetzung erfüllt die Klägerin zu 1 aber nicht. Zwar hat sie sich ihrem Heimatland durchaus in gewissem Maße entfremdet. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie damit schon einer deutschen Staatsangehörigen gleichsteht. Besondere Integrationsleistungen sind für sie weder vorgetragen noch für das Gericht aus den Akten ersichtlich. 20 Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG kann der Klägerin zu 1 schon deshalb nicht erteilt werden, weil keines ihrer Kinder im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt. 21 Hinsichtlich des Klägers zu 2 kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG in Verbindung mit dem Erlass vom 20.11.2006 aus denselben Gründen nicht in Betracht wie bei seiner Mutter. Auch die Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 S. 1 AufenthG liegen nicht sämtlich vor, weil diese Vorschrift bestimmt , dass der Betroffene minderjährig nach Deutschland eingereist sein muss, während der Kläger zu 2 in Deutschland geboren wurde. Es besteht auch kein rechtliches Bedürfnis, die Vorschrift in erweiternder Auslegung auf Ausländer, die in Deutschland geboren worden sind, auszudehnen, weil nunmehr § 25a AufenthG eine Regelung (auch) für solche Ausländer geschaffen hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen beim Kläger zu 2 vor, so dass er insoweit Anspruch auf Neubescheidung hat. Das ist hinsichtlich § 25a Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG unproblematisch; er hat in der mündlichen Verhandlung sein Abschlusszeugnis der Hauptschule mit Werkrealschule vom 23.07.2010 vorgelegt. Auch das Antragserfordernis des § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ist gewahrt. Zwar hat er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuletzt am 19.09.2007 und damit kurz vor Vollendung des 15. Lebensjahres gestellt. Zum damaligen Zeitpunkt gab es die Vorschrift des § 25a AufenthG jedoch noch nicht, und der Kläger zu 2 hat durch seinen Widerspruch gegen die Verfügung der Beklagten vom 27.10.2008 zu erkennen gegeben, dass er an dem Antrag festhält. Auch die Beklagte sieht offensichtlich kein Problem darin, dass der Antrag vor Vollendung des 15. Lebensjahres gestellt worden ist (vgl. ihren Schriftsatz vom 05.09.2011). 22 Es erscheint auch gewährleistet, dass der Kläger zu 2 sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Für die Auslegung dieses Teils der Vorschrift kann auf die Auslegung der gleich lautenden Bestimmung des § 104a Abs. 2 S. 1 AufenthG zurückgegriffen werden. Danach sind bei der Prüfung der positiven Integrationsprognose die Kriterien Dauer des Aufenthalts, Ausbildung, Schulbesuch, Sprachkenntnisse, gesamte Lebensumstände und Straffälligkeit heranzuziehen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 104a AufenthG Rdnr. 36 m.w.N.). Außer der Straffälligkeit begründen alle diese Kriterien beim Kläger zu 2 eine gute Integrationsprognose, zumal er Arbeit hat. Allerdings wurde er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom Amtsgericht ... inzwischen am 30.1.2012 wegen Leistungserschleichung zu einer Geldstrafe von 300 EUR verurteilt (vgl. zum eingeleiteten Verfahren die Mitteilung der Polizeirevierstation ... vom 09.11.2011 an die Beklagte). Ohne dies bagatellisieren zu wollen, ist die Leistungserschleichung in dem vom Kläger zu 2 betriebenen Umfang aber kein Delikt, das die ansonsten positive Integrationsprognose erschüttern könnte. 23 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert dagegen aus denselben Gründen wie bei der Klägerin zu 1. 24 Die Klägerin zu 4 kann aufgrund von § 104a Abs. 3 S. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung erhalten. Die Ausnahmevorschrift des § 104a Abs. 3 S. 2 AufenthG kommt nur für Ehegatten in Betracht und damit nicht für die Klägerin zu 4. Auch aus § 25a AufenthG kann sie keine Rechte herleiten, weil sie erst 12 Jahre alt ist (vgl. § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG). 25 Die Klägerin zu 4 kann schließlich auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK erhalten. Wegen der Voraussetzungen hierfür wird auf die Ausführungen bei der Klägerin zu 1 Bezug genommen. Auch bei der Klägerin zu 4 kann das Gericht nicht feststellen, dass besondere Integrationsleistungen vorlägen, welche ein Abschiebungsverbot begründen würden. Der Umstand, dass sie in Deutschland geboren wurde, gut deutsch spricht, in Deutschland die Schule besucht und deutsche Freunde und Bekannte hat, reicht dafür noch nicht aus. Irgendwelche besonders gearteten Integrationsleistungen über diese „normalen“ Lebensumstände hinaus wurden nicht vorgetragen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 27 Soweit das Verfahren eingestellt wurde und dem Kläger zu 3 Kosten auferlegt wurden, ist diese Entscheidung unanfechtbar ((§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO). Gründe 15 Nach der Zurücknahme der Klage durch den Kläger zu 3 (vgl. Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2011) war das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. 16 Im Übrigen ist die Klage zulässig und hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 begründet. Diese Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Das Gericht konnte hingegen eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse von vornherein schon deshalb nicht aussprechen, weil es über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf (§ 88 VwGO). Die Klage der Klägerin zu 4 ist aber unbegründet. 17 Hinsichtlich der Klägerin zu 1 hat die Beklagte mit Recht ausgeführt, dass eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund von § 23 AufenthG in Verbindung mit dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20.11.2006 nicht in Betracht kommt, weil ihr Ehemann wegen seiner Straftaten einen zwingenden Ausschlussgrund erfüllt. 18 Wegen dieser Straftaten gilt grundsätzlich auch der Ausschlussgrund des § 104a Abs. 3 S. 1 AufenthG. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 22/09 -, juris). Jedoch liegt bei der Klägerin zu 1 der Ausnahmefall des § 104a Abs. 3 S. 2 AufenthG vor, so dass sie insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung hat. Die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG werden erfüllt; dies trifft nach dem Umzug der Kläger in die Drei-Zimmer-Wohnung ... in Stuttgart mit 45 qm auch im Hinblick auf ausreichenden Wohnraum zu (§ 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Bei der Klägerin zu 1 liegt auch eine besondere Härte im Sinne von § 104a Abs. 3 S. 2 AufenthG vor. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer durch die Ablehnung des Bleiberechts signifikant anders und dadurch ungleich härter betroffen ist als andere Ausländer in einer vergleichbaren Lage. So verhält es sich bei der Klägerin zu 1. Sie ist im Alter von 16 Jahren nach Deutschland gekommen und lebt hier bereits seit 20 Jahren. Sie hat hier drei Kinder geboren, die noch nie im Kosovo waren und auch keine Beziehung zum Kosovo haben. Ferner ist sie von der Volkszugehörigkeit her Roma und wird in ihrem Heimatland schwerlich eine Existenzmöglichkeit finden, zumal sie nach dem glaubhaften Vortrag ihres Prozessbevollmächtigten keine Verwandten und auch keinen Besitz im Kosovo hat. Dagegen hat sie sich in Deutschland trotz ungünstiger Bedingungen eine Existenz geschaffen und fällt mit ihrer Familie den öffentlichen Kassen nicht mehr zur Last. Auch die Zukunftsprognose im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts ist günstig. Nicht erforderlich ist nach Auffassung des Gerichts, dass nur solche Umstände zu einer besonderen Härte führen, die auch ein dauerhaftes Abschiebungsverbot begründen würden (so aber Hailbronner, Ausländerrecht, § 104a AufenthG Rdnr. 44 und Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 104a AufenthG Rdnr. 64). Eine solche Einschränkung würde der humanitären Zielsetzung des § 104a AufenthG widersprechen, und das Erfordernis der besonderen Härte reicht auch ohne die Forderung nach dem Vorliegen eines dauerhaften Abschiebungsverbotes aus, um den Ausnahmecharakter der Vorschrift zu betonen und zu gewährleisten (wie hier: VG Berlin, Urteil vom 06.11.2008 -29 A 373.07 -, juris und Funke-Kaiser GK-AufenthG, § 104a AufenthG, Rdnr. 60). 19 Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind bei der Klägerin zu 1 aber nicht erfüllt. In Betracht kommt allein ein rechtliches Ausreisehindernis, nämlich das inlandsbezogene Abschiebungsverbot, das aus Art. 8 EMRK folgt. Der Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK kann auch dann eröffnet sein, wenn der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet seit seiner Einreise lediglich geduldet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, InfAuslR 2011, 250 und juris). Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt aber nur für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit Deutschland verbunden sind, dass sie deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 a.a.O., m.w.N.). Diese strenge Voraussetzung erfüllt die Klägerin zu 1 aber nicht. Zwar hat sie sich ihrem Heimatland durchaus in gewissem Maße entfremdet. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass sie damit schon einer deutschen Staatsangehörigen gleichsteht. Besondere Integrationsleistungen sind für sie weder vorgetragen noch für das Gericht aus den Akten ersichtlich. 20 Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG kann der Klägerin zu 1 schon deshalb nicht erteilt werden, weil keines ihrer Kinder im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt. 21 Hinsichtlich des Klägers zu 2 kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG in Verbindung mit dem Erlass vom 20.11.2006 aus denselben Gründen nicht in Betracht wie bei seiner Mutter. Auch die Voraussetzungen des § 104a Abs. 2 S. 1 AufenthG liegen nicht sämtlich vor, weil diese Vorschrift bestimmt , dass der Betroffene minderjährig nach Deutschland eingereist sein muss, während der Kläger zu 2 in Deutschland geboren wurde. Es besteht auch kein rechtliches Bedürfnis, die Vorschrift in erweiternder Auslegung auf Ausländer, die in Deutschland geboren worden sind, auszudehnen, weil nunmehr § 25a AufenthG eine Regelung (auch) für solche Ausländer geschaffen hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen beim Kläger zu 2 vor, so dass er insoweit Anspruch auf Neubescheidung hat. Das ist hinsichtlich § 25a Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG unproblematisch; er hat in der mündlichen Verhandlung sein Abschlusszeugnis der Hauptschule mit Werkrealschule vom 23.07.2010 vorgelegt. Auch das Antragserfordernis des § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ist gewahrt. Zwar hat er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuletzt am 19.09.2007 und damit kurz vor Vollendung des 15. Lebensjahres gestellt. Zum damaligen Zeitpunkt gab es die Vorschrift des § 25a AufenthG jedoch noch nicht, und der Kläger zu 2 hat durch seinen Widerspruch gegen die Verfügung der Beklagten vom 27.10.2008 zu erkennen gegeben, dass er an dem Antrag festhält. Auch die Beklagte sieht offensichtlich kein Problem darin, dass der Antrag vor Vollendung des 15. Lebensjahres gestellt worden ist (vgl. ihren Schriftsatz vom 05.09.2011). 22 Es erscheint auch gewährleistet, dass der Kläger zu 2 sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Für die Auslegung dieses Teils der Vorschrift kann auf die Auslegung der gleich lautenden Bestimmung des § 104a Abs. 2 S. 1 AufenthG zurückgegriffen werden. Danach sind bei der Prüfung der positiven Integrationsprognose die Kriterien Dauer des Aufenthalts, Ausbildung, Schulbesuch, Sprachkenntnisse, gesamte Lebensumstände und Straffälligkeit heranzuziehen (vgl. Hailbronner, AuslR, § 104a AufenthG Rdnr. 36 m.w.N.). Außer der Straffälligkeit begründen alle diese Kriterien beim Kläger zu 2 eine gute Integrationsprognose, zumal er Arbeit hat. Allerdings wurde er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom Amtsgericht ... inzwischen am 30.1.2012 wegen Leistungserschleichung zu einer Geldstrafe von 300 EUR verurteilt (vgl. zum eingeleiteten Verfahren die Mitteilung der Polizeirevierstation ... vom 09.11.2011 an die Beklagte). Ohne dies bagatellisieren zu wollen, ist die Leistungserschleichung in dem vom Kläger zu 2 betriebenen Umfang aber kein Delikt, das die ansonsten positive Integrationsprognose erschüttern könnte. 23 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheitert dagegen aus denselben Gründen wie bei der Klägerin zu 1. 24 Die Klägerin zu 4 kann aufgrund von § 104a Abs. 3 S. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung erhalten. Die Ausnahmevorschrift des § 104a Abs. 3 S. 2 AufenthG kommt nur für Ehegatten in Betracht und damit nicht für die Klägerin zu 4. Auch aus § 25a AufenthG kann sie keine Rechte herleiten, weil sie erst 12 Jahre alt ist (vgl. § 25a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG). 25 Die Klägerin zu 4 kann schließlich auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK erhalten. Wegen der Voraussetzungen hierfür wird auf die Ausführungen bei der Klägerin zu 1 Bezug genommen. Auch bei der Klägerin zu 4 kann das Gericht nicht feststellen, dass besondere Integrationsleistungen vorlägen, welche ein Abschiebungsverbot begründen würden. Der Umstand, dass sie in Deutschland geboren wurde, gut deutsch spricht, in Deutschland die Schule besucht und deutsche Freunde und Bekannte hat, reicht dafür noch nicht aus. Irgendwelche besonders gearteten Integrationsleistungen über diese „normalen“ Lebensumstände hinaus wurden nicht vorgetragen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. 27 Soweit das Verfahren eingestellt wurde und dem Kläger zu 3 Kosten auferlegt wurden, ist diese Entscheidung unanfechtbar ((§ 92 Abs. 3 S. 2 VwGO).