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Beschluss

5 K 691/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.02.2012 (§§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var., Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), mit der der Aufzug durch den Stuttgarter Hauptbahnhof im Rahmen einer für den 05.03.2012 von der Antragstellerin geplanten Veranstaltung verboten wird, hat keinen Erfolg. 2 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 3 In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.02.2012 den - allein verfahrensrechtlichen - Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 4 In der Sache hat das Gericht bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Abzuwägen sind das private Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der angegriffenen behördlichen Verfügung und das öffentliche Interesse an dessen sofortigem Vollzug. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Kriterium zu berücksichtigen. Ist nach der im Verfahren auf Eilrechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erweist sich demgegenüber der Verwaltungsakt als rechtmäßig, so überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. 5 Diesen Grundsätzen folgend räumt das Gericht vorliegend dem öffentlichen Vollzugsinteresse den Vorrang ein vor dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Bei der gebotenen summarischen Prüfung dürfte der Rechtsbehelf gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 27.02.2012 voraussichtlich erfolglos bleiben und zudem ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben sein. 6 I. Als Rechtgrundlage für das unter Ziffer 1 verfügte Verbot des geplanten Aufzuges durch den Stuttgarter Hauptbahnhof ist § 15 Abs. 1 VersG herangezogen worden. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. 7 1. Der Anwendungsbereich dieser Ermächtigungsgrundlage ist dem Grunde nach eröffnet, da es sich bei der für den 05.03.2012 geplanten Veranstaltung im Rahmen der - im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt „Stuttgart 21“ veranstalteten - sog. „Montagsdemos“ um eine öffentliche Versammlung nebst Aufzug unter freiem Himmel handelt. Die für 1.000 Teilnehmer angekündigte, für jedermann zugängliche Veranstaltung ist unzweifelhaft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ausgerichtet und stellt eine Versammlung „unter freiem Himmel“ dar. Dies gilt auch, soweit der Aufzug durch den Stuttgarter Hauptbahnhof und damit ein geschlossenes Gebäude verlaufen soll, da der Begriff der „Versammlung unter freiem Himmel“ nicht im engen Sinne als Verweis auf einen nicht überdachten Veranstaltungsort verstanden werden darf. Maßgeblich ist vielmehr allein, dass die Versammlung bzw. der Aufzug in einem öffentlich zugänglichen Raum, d.h. inmitten eines allgemeinen Publikumsverkehrs stattfindet und von diesem nicht räumlich getrennt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, <juris> Rn. 76). Dies ist vorliegend der Fall, da der Aufzug durch die Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs geführt werden soll und damit inmitten des allgemeinen Bahnhofspublikums geplant ist. 8 2. Die Kammer hat indes bereits grundsätzliche Zweifel daran, ob die Bahnhofshalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs der Antragstellerin überhaupt für den hier geplanten Aufzug als Zugangsort zur Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit zur Verfügung steht. 9 a) Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das durch Art. 8 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht der Versammlungsfreiheit dem Grunde nach auch das Recht umfasst, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Die Versammlungsfreiheit verschafft damit jedoch kein allgemeines Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Sie verbürgt die Durchführung von Versammlungen grundsätzlich dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies betrifft zunächst und insbesondere den öffentlichen Straßenraum. Um einen solchen Ort handelt es sich bei dem im Eigentum der Deutschen Bahn AG stehenden Hauptbahnhof jedoch nicht. 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in der sog. „Fraport-Entscheidung“ vom 22.02.2011 gilt die Versammlungsfreiheit jedoch auch für Stätten außerhalb des öffentlichen Straßenraums, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Verkehr eröffnet ist und Orte der allgemeinen Kommunikation entstehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, <juris> Rn. 68). Um einen derartigen Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs annehmen zu können, der neben dem öffentlichen Straßenraum für die Durchführung von Versammlungen in Anspruch genommen werden kann, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht maßgeblich zwei Kriterien zu würdigen. Zunächst können nur solche Orte erfasst werden, die der Öffentlichkeit allgemein geöffnet und zugänglich sind, d.h. der Zugang nicht individuell kontrolliert und nur für einzelne, begrenzte Zwecke gestattet wird (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, <juris>, Rn. 69). Dieses Kriterium ist im Fall des der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Gebäudes des Stuttgarter Hauptbahnhofs unzweifelhaft erfüllt. Hinzutreten hat jedoch, dass dieser Ort auch als ein öffentlicher Kommunikationsraum nach dem Leitbild des öffentlichen Forums zu beurteilen ist. Dieses Leitbild des öffentlichen Forums wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dadurch charakterisiert, dass auf ihm eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten und Anliegen verfolgt werden kann und hierdurch ein vielseitiges und offenes Kommunikationsgeflecht entsteht. Abgegrenzt werden muss dies von Stätten, die der Allgemeinheit ihren äußeren Umständen nach nur zu ganz bestimmten Zwecken zur Verfügung stehen und entsprechend ausgestaltet sind (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, <juris>, Rn. 70). Danach kann an Orten, die in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich oder ganz überwiegend nur einer bestimmten Funktion dienen, die Durchführung einer Versammlung nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht begehrt werden, wohingegen dies dort anders ist, wo die Verbindung von Ladengeschäften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schafft und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstehen (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, <juris>, Rn. 70). 11 b) Unter Würdigung der konkreten Örtlichkeiten des Stuttgarter Hauptbahnhofes, die der erkennenden Kammer im Einzelnen hinreichend bekannt sind, erscheint es zweifelhaft, ob der Stuttgarter Hauptbahnhof den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Anforderungen an einen Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs im Sinne des Leitbildes des öffentlichen Forums genügt. Er weist gravierende Unterschiede zu der der Fraport-Entscheidung zugrunde liegenden Örtlichkeit, dem für den allgemeinen Publikumsverkehr zur Verfügung stehenden Bereich des Frankfurter Flughafens, auf. Dort sind großflächige Bereiche - die auch mit den Slogans „City in der City“, „Einkaufen und Erleben“ und „Auf 4.000 Quadratmeter zeigt sich der neue Marktplatz in neuem Gewand und freut sich auf ihren Besuch!“ beworben werden - mit vielfältigen Einkaufs-, Gastronomie- und sonstigen Dienstleistungsangeboten sowie einer großzügigen Raumgestaltung mit entsprechenden Erholungsflächen entstanden und dadurch Orte des Flanierens, Verweilens und der Begegnung geschaffen worden. Entsprechendes dürfte im Fall des Stuttgarter Hauptbahnhofes, insbesondere der hierfür allein in Betracht kommenden Kopfbahnsteighalle, eher nicht anzunehmen sein, wobei hervorzuheben bleibt, dass diese Beurteilung auf einer Einzelfallwürdigung der konkreten Umstände des Stuttgarter Hauptbahnhofs beruht und in Fällen anderer Bahnhöfe (wie ggf. etwa der Örtlichkeit des neuen Berliner Hauptbahnhofs) anders zu beurteilen sein kann. 12 Maßgeblich für die Beurteilung im vorliegenden Fall sind sowohl die stark zweckorientierte räumlich-architektonische Gestaltung der Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs als auch die konkrete Anordnung und Ausgestaltung des vorhandenen Gastronomie- und Geschäftsangebots. Beides führt dazu, dass die Kopfbahnsteighalle ganz überwiegend einer bestimmten Funktion, nämlich der Abwicklung des Bahnreiseverkehrs, zu dienen bestimmt erscheint und die Funktion als Bahnhof gänzlich dominiert. So kommt der Kopfbahnsteighalle aufgrund ihrer Architektonik als Vorbau und unmittelbarer Zu- und Abgang zu den Gleisen primär eine Verteilungs- und Zugangsfunktion zu den angrenzenden Gleisen zu und dient damit unmittelbar der Erschließung der Gleise und damit der Bewältigung und Abwicklung des Reiseverkehrs. Auch die Art und Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots, dass sich ganz überwiegend auf Einkauf- und Mitnahmemöglichkeiten von Speisen, insbesondere Schnellimbissen, sowie den Erwerb von Reiselektüre bezieht, legt nahe, dass die vorhandene Gastronomie und die Ladengeschäfte primär der Versorgung von Reisenden und Abholern zu dienen bestimmt sind. Großzügige Restaurationsbetriebe mit ansprechenden Sitzgelegenheiten, über den Reisebedarf hinausgehende Einkaufsmöglichkeiten (wie etwa für Konfektion, Accessoires o. ä.) oder auch Erholungsflächen als Flächen der zwischenmenschlichen Begegnung und des Austausch sind in der Kopfbahnsteighalle nicht vorhanden. Auf ein Flanieren oder längerfristiges Verweilen ist die Halle offensichtlich weder räumlich noch von der Ausstattung her ausgerichtet, sondern sie ist vielmehr der unmittelbaren Abwicklung des Personennah- und Fernverkehr zu dienen bestimmt. 13 c) Darüber hinaus erweist sich eine Übertragung der Fraport-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf den vorliegenden Fall, wie von der Antragstellerin vorgebracht, auch deshalb als problematisch, weil die zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation eine gänzlich Verschiedene ist. Während in dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zugrunde liegenden Sachverhalt eine Gruppe von lediglich sechs Aktivisten der „Initiative gegen Abschiebungen“ in der großflächigen Halle des Terminals 1 des Frankfurter Flughafens gegen Abschiebungen demonstrieren und dort Flugblätter verteilen wollte, ist die diesem Eilverfahren zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation, in der eine angekündigte Menge von circa 1.000 Demonstranten einen Aufzug durch die in ihren Proportionen verhältnismäßig schmale, langgezogene Kopfbahnsteighalle des Stuttgarter Hauptbahnhofs begehrt, in Art und Ausmaß wesensverschieden. 14 II. Ungeachtet der mithin bestehenden Bedenken an der generellen Verfügbarkeit des Stuttgarter Hauptbahnhofs als Fläche zur Ausübung der Versammlungsfreiheit und der Übertragbarkeit der Ergebnisse der Fraport-Entscheidung auf den vorliegenden Fall dürfte das von der Antragsgegnerin verfügte Teilverbot hinsichtlich des Aufzuges durch den Hauptbahnhof jedoch auch der Sache nach voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden sein. 15 1. Nach § 15 Abs. 1 VersG sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit nur zulässig, wenn nach den zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet ist. Im Hinblick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG setzt § 15 Abs.1 VersG dabei eine Gefahrenprognose voraus, die auf nachweisbaren Tatsachen, Sachverhalten und sonstigen Erkenntnissen beruht und bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergibt, wobei insoweit strenge Anforderungen zu gelten haben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen ohne das Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte genügen nach der Rechtsprechung hingegen nicht (vgl. m. w. N. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, NVwZ 2008, 671 f.; Beschl. v. 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -,NJW 2010, 141 ff.). Zudem muss bei Einschränkungen der Versammlungsfreiheit stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße Rechnung getragen werden. 16 Diese Grundsätze hindern jedoch nicht, dass dem besonderen Gefahrenpotential des vorliegend begehrten Aufzugs durch den Stuttgarter Hauptbahnhof in spezifischer Weise Rechnung getragen werden kann. Sofern der Stuttgarter Hauptbahnhof als rechtlich zulässige und verfügbare Örtlichkeit zur Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit entsprechend den Grundsätzen der Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgericht anzusehen sein sollte, so müssen auch die in dieser Entscheidung zugleich entwickelten Maßgaben hinsichtlich der Einschränkbarkeit der Versammlungsfreiheit berücksichtigt werden. Insoweit wurde von Seiten des Bundesverfassungsgerichts unter Hervorhebung der besonderen Bedeutung eines zentralen Verkehrsknotenpunktes sowie der daraus folgenden spezifischen Gefährdungslage der Sicherheit und der Funktionsfähigkeit des Verkehrsbetriebes ein erhebliches Gewicht beigemessen. Dies hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit eines komplexen logistischen Systems (wie das eines Flughafens) versammlungsbeschränkende Maßnahmen unter weniger strengen Bedingungen erlassen werden können, als dies für entsprechende Versammlungen im öffentlichen Straßenraum möglich wäre (BVerfG, Urt. v. 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, <juris>, Rn. 86 ff.). 17 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe dürfte sich im hiesigen Fall die vorliegende Verbotsverfügung als rechtmäßig erweisen. Es dürfte von einer hinreichend substantiierten Gefahrenprognose auszugehen sein, die das Verbot des Aufzuges bezogen auf den durch den Hauptbahnhof führenden Teil zu rechtfertigen vermag. 18 In Anbetracht der Ausführungen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren sowie der aus den vorgelegten Behördenakten zu entnehmenden Informationen - insbesondere der Angaben der Bundespolizei und der ausführlichen Stellungnahme der Beigeladenen vom 21.02.2012, die im Nachgang zum ersten gerichtlichen Eilverfahren anlässlich des am 06.02.2012 geplanten Aufzugs durch das Hauptbahnhofsgebäude eingeholt wurden (Beschl. der Kammer v. 06.02.2012 - 5 K 379/12 -) - sind hinreichende Tatsachen dafür gegeben, dass durch den geplanten Aufzug durch die Kopfbahnsteighalle gravierende Störungen in der Abwicklung des Reiseverkehrs zu befürchten sind. 19 a) Maßgeblich hierfür sind insbesondere die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die mit dem Aufzug verbundenen erheblichen Lärmbeeinträchtigungen. Das von der Antragsgegnerin vorgelegte Videomaterial von der unangemeldeten Versammlung am 30.01.2012, bei der sich ausweislich des bei den Akten befindlichen polizeilichen Lageberichtes ebenfalls eine Anzahl von circa 1.000 Personen in das Hauptbahnhofsgebäude begeben hat, sowie die Videoaufzeichnungen von dem entgegen der Verbotsverfügung der Antragsgegnerin vom 03.02.2012 (bestätigt durch den Beschluss der Kammer vom 06.02.2012) durchgeführten Aufzuges durch das Hauptbahnhofsgebäude am 06.02.2012 belegen eindrücklich, dass die von den Gegnern des Bahnprojekts „Stuttgart 21“ bei Versammlungen regelmäßig mitgeführten (Lärm-)Instrumente, allen voran Trillerpfeifen, gepaart mit Gesängen und Parolen zu einer enormen Lärmentwicklung führen. Seit Beginn der sog. „Montagsdemos“ - ebenso wie bei weiteren im Zusammenhang mit dem Protest gegen das Bahnprojekt „Stuttgart 21“ stehenden Veranstaltungen - gehört der Einsatz von Lärminstrumenten zum festen Bestandteil und zur regelmäßigen Übung derartiger Veranstaltungen und generierte sich mit der Zeit geradezu als eine Art „Markenzeichen“ der Protestbewegung. So sind Trillerpfeifen, Vuvuzelas und sonstige Lärminstrumente bei der überwiegenden Zahl von Versammlungsteilnehmern anzutreffen und werden lautstark eingesetzt. Die dadurch allgemein eintretende Lärmbelästigung wird bei einer Verwendung im Inneren von Gebäuden, wie gerade bei einem Aufzug durch den Hauptbahnhof und dort insbesondere in Anbetracht der beträchtlichen Raumgröße und der damit einhergehenden besonderen Akustik der Kopfbahnsteighalle, in besonderer Weise verstärkt. Um so mehr gilt dies, wenn dabei eine Anzahl von circa 1.000 Demonstranten oder gar mehr erwartet werden. Dass bei der geplanten Veranstaltung am 05.03.2012 - wie von der Antragstellerin vorgebracht - nur von vereinzelten Einsätzen von Trillerpfeifen, Sprechgesang oder ähnlichem auszugehen sein dürfte, scheint in Anbetracht der Erfahrungen der Vergangenheit realitätsfremd. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Demonstranten ihrer Protesthaltung entsprechend ihrer gewohnten und - wie das vorgelegte Videomaterial belegt - auch zuletzt im Hauptbahnhof mehrfach praktizierten Verhaltensweise lautstark Nachdruck verleihen werden. Insoweit besteht eine konkrete Gefahr, dass es hierdurch zu erheblichen Beeinträchtigung des Bahnbetriebes kommen wird. Nach Angaben der Beigeladenen sind die im Hauptbahnhof installierten Lautsprecheranlagen auf derartige Schallpegel nicht ausgelegt. Dringende Lautsprecheransagen, wie insbesondere Gleisänderungen, Zugausfälle oder -verspätungen, die allesamt für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Reiseverkehrs von zentraler Bedeutung sind, würden mithin erheblich gefährdet. Darüber hinaus könnten durch den zu erwartenden Lärmpegel während der Dauer des Aufzuges auch sonstige sicherheitsrelevante Durchsagen, wie etwa Suchmeldungen, ebenso wie Anweisungen seitens der Polizei oder auch der Versammlungsleitung nicht hinreichend sichergestellt werden. 20 b) Hinzu treten die weiteren durch einen entsprechenden Aufzug zu befürchtenden Beeinträchtigungen bei der Abwicklung des Reiseverkehrs, die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Einzelnen dargelegt wurden. 21 Diese ergeben sich insbesondere durch das zu erwartende unmittelbare Aufeinandertreffen der Verkehrsströme der Reisenden und der Teilnehmer des Aufzuges. Durch die konkrete räumliche Gestaltung der Kopfbahnsteighalle am Fuß der Gleiszugänge sowie der mehrfachen Verengungen der Halle durch die inmitten positionierten Verkaufsstände sind im Fall eines Aufzugs Stauungen und Blockierungen zu erwarten, die die Funktionsfähigkeit des Bahnhofsbetriebs empfindlich beeinträchtigen können. Wie aus der der Behördenakte zu entnehmenden Stellungnahme der Beigeladenen anschaulich zu entnehmen ist, bildet die Kopfbahnsteighalle den zentralen Verknüpfungspunkt der Verkehrsbeziehungen innerhalb des Hauptbahnhofs und ist aufgrund ihrer architektonischen Anordnung in besonderem Maß den anfallenden entgegenläufigen Fußgängerströmen ausgesetzt. Die von und zu den Gleisen führenden Fahrgastströme würden durch den Personenstrom eines quer dazu durch die Kopfbahnsteighalle führenden Aufzug erheblich beeinträchtigt. Ob die Menge der Aufzugsteilnehmer tatsächlich - wie von der Antragstellerin vorgetragen - eine Durchlässigkeit für die Reisenden ermöglichen würde bzw. könnte, steht - auch unter Würdigung des vorgelegten Videomaterials - ernsthaft zu bezweifeln. Das für Reisende im Regelfall erforderliche Durchkreuzen des Stroms der Aufzugsteilnehmer dürfte jedenfalls für Bahngäste mit größerem Reisegepäck sowie für Reisende mit zeitlichen Engpässen, die etwa in letzter Minute eine bestimmte Bahnverbindung oder insbesondere einen Anschlusszug erreichen müssen (was gerade in den Abendstunden von besonderer Bedeutung ist), zu erheblichen Behinderungen führen. 22 Auch ist zu der für den Aufzug geplanten Uhrzeit ab circa 18.45 Uhr noch mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen. Nach Angaben der Beigeladenen fällt der Beginn des geplanten Aufzuges in das Ende der abendlichen Spitzenstunde. Den in den Akten vorhandenen Ankunfts- und Abfahrtsplänen des Stuttgarter Hauptbahnhofs ist zudem zu entnehmen, dass allein in der Zeit von 18.45 bis 19.00 Uhr acht Zugankünfte und elf Zugabfahrten - mithin 19 Zugbewegungen in 15 Minuten - im Stuttgarter Hauptbahnhof (ohne Berücksichtigung des S-Bahn-Verkehrs) mit dem entsprechenden Personenaufkommen zu erwarten sind (in der Zeit von 19.00 Uhr bis 19.30 Uhr folgen weitere neun Ankünfte und 16 Abfahrten). Dieses Reiseaufkommen drängt in Zusammenschau mit dem durch den Aufzug bedingten Personenaufkommen die Befürchtung erheblicher Einschränkungen der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Bahnhofsbetriebes geradezu auf. Dies gilt umso mehr, als in Anbetracht der Geschehnisse und Erfahrungen der vergangenen Wochen davon auszugehen sein dürfte, dass die von der Antragstellerin angegebene Anzahl von 1.000 Teilnehmern durch eine aktuell verstärkt festzustellende Mobilisierung von Projektgegnern überschritten wird. Bestätigt wird diese Vermutung durch die Teilnehmerzahlen der letzten Montagsdemonstrationen, bei denen die angemeldete Teilnehmerzahl von 1.000 Personen nach Angaben des Veranstalters deutlich überschritten wurden. 23 Die drohenden Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Bahnhofsbetriebes dürften auch nicht dadurch abgemildert werden, dass der Aufzug nur von begrenzter zeitlicher Dauer sein wird. Dass der Aufzug - wie von der Antragstellerin vorgetragen - lediglich „wenige Minuten“ in Anspruch nehmen wird, ist bei lebensnaher Betrachtung ernsthaft zu bezweifeln. Der Zeitfaktor für einen Durchmarsch eines derart großen Personenaufkommens von mindestens 1.000 Personen dürfte sich in Anbetracht der beträchtlichen Länge der Kopfbahnsteighalle sowie des Aufeinanderstoßens mit Reisenden, das (zumindest) zu verbalen Kontroversen und spannungsgeladenen Konfliktsituationen führen und nur ein verlangsamtes Passieren der Halle ermöglichen dürfte, kaum auf einen Zeitraum von wenigen Minuten begrenzen lassen. Zudem ist ein zügiges „Durchmarschieren“ des Aufzugs auch bereits deshalb nicht zu erwarten, weil gerade das Hauptbahnhofsgebäude als symbolträchtiger Kern der Protestbewegung für die Demonstranten einen vorzugswürdigen Ort für ihre Meinungskundgabe darstellen und daher ein schnelles und zügiges Verlassen nicht in ihrem Interesse liegen dürfte. 24 c) In Anbetracht der bereits aus den vorgenannten Gründen anzunehmenden erheblichen Gefährdungslage kann letztendlich offen bleiben, ob und in welcher Form zusätzlich Beeinträchtigungen des Entfluchtungs- und Brandschutzkonzeptes der Beigeladenen zu befürchten sind. Die derzeit verfügbare Aktenlage lässt hierzu keine abschließende Beurteilung zu; das von der Beigeladenen hierzu in Auftrag gegebene Gutachten wird voraussichtlich erst Mitte März vorliegen. 25 d) Das von der Antragstellerin des Weiteren herangezogene Argument, das Bahnhofsgebäude sei in der Vergangenheit auch durch andere Ereignisse, wie insbesondere der - mitunter geballten - Anreise von Fußballfans, in vergleichbarem Maße belastet gewesen und es sei daher aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) eine Gleichstellung zu fordern, geht in der Sache fehl. Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass diese Personengruppen - auch bei der Einrichtung spezieller Sonderzügen zu Fußballspielen - durch ihre Anreise an den Bahnhof und den Weiterzug zum Stadion den Bahnhof grundsätzlich als Reisende für verkehrliche Zwecke nutzen. Die gegebenenfalls auftretenden Behinderungen oder Belästigungen entstehen mithin im Rahmen der Nutzung des Bahnhofs zu Reisezwecken und nicht im Rahmen einer - bahnverkehrsfremden - Nutzung zu versammlungsrechtlichen Zwecken. Zudem können die durch Fußballfans verursachten Störungen auch in ihrer Art und insbesondere in ihrem Ausmaß nicht mit den von dem geplanten Aufzug ausgehenden Störungen verglichen werden. Ebenso wenig als Vergleichspunkt heranziehbar sind die von der Antragstellerin des weiteren angeführten Anlässe wie etwa der jährlich stattfindende Weihnachtsmarkt, verschiedenartige Ausstellungen oder sonstige Veranstaltungen im Bahnhofsgebäude. Die Abläufe, die Gefahrenpotentiale und auch die Eigendynamik derartiger Veranstaltungen sind mit denen einer Großdemonstration, die zudem das Hauptbahnhofsgebäude nicht nur als rein neutralen Veranstaltungsort nutzt, sondern die gerade von ihrem inhaltlichen Kern gegen den Bahnhof und die geplanten Baumaßnahmen gerichtet ist, nicht vergleichbar. Im Übrigen obliegt es der Deutschen Bahn AG im Rahmen ihrer privatrechtlichen Gestaltungsfreiheit - ggf. auf der Grundlage entsprechender Risikobewertungen - derartige Veranstaltung in ihren Gebäuden anzubieten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Beigeladenen auch in ordnungsrechtlicher Hinsicht Versammlungen oder Aufzüge „auferzwungen“ werden können. 26 Insgesamt bleibt damit festzuhalten, dass eine durch hinreichende Tatsachen belegte Gefahrenprognose erwarten lässt, dass der geplante Aufzug zu erheblichen Beeinträchtigungen führen würde, die über das Ausmaß noch allgemein hinzunehmender Belästigungen deutlich hinausgehen und die die Funktionsfähigkeit des Bahnbetriebes in besonderem Maß beeinträchtigen könnten. 27 III. Schließlich bleibt zu berücksichtigen, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen und Störungen auch nicht durch ein weniger einschneidendes Mittel als dem Aufzugsverbot zu verhindern sein dürften. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass unmittelbar zu erwartenden Gefährdungen aufgrund einer Versammlung oder eines Aufzugs primär durch Auflagen entgegenzuwirken ist. Die Untersagung einer Versammlung oder eines Aufzugs kommt als ultima ratio grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, DVBl 1985, 1006 ff.). 28 In Fallkonstellationen wie der Vorliegenden wären dem Grunde nach Auflagen durchaus vorstellbar. Denkbar wären insoweit etwa Beschränkungen, die sicherstellen, dass von den Teilnehmern des Aufzugs keine Instrumente zur Steigerung des Geräuschpegels mitgeführt werden und der Durchmarsch zügig und ohne Halt durchgeführt wird. Möglich wäre es auch, die Zahl der an dem Aufzug teilnehmenden Demonstranten zu beschränken und eine bestimmte Verlaufsroute vorzugeben. 29 Das Gericht hält jedoch aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles und insbesondere den jüngsten Erfahrungen und Entwicklungen im Lauf der sog. „Montagsdemos“ den Erlass von Auflagen für nicht praktikabel und durchsetzbar. 30 Eine Auflage hinsichtlich einer beschränkten Personenzahl für den durch den Hauptbahnhof verlaufenden Teil des Aufzug scheitert bereits daran, dass nach wie vor keine hinreichend belastbaren Angaben dazu vorliegen, welche konkreten Teilnehmerzahlen für die Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs (noch) hinnehmbar wären. Auch eine sinnvolle Beschränkung des Aufzugsweges erscheint aufgrund der Architektonik der Kopfbahnsteighalle kaum möglich, wie bereits im Beschluss vom 06.02.2012 (5 K 379/12) im Einzelnen dargelegt; auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). 31 Darüber hinaus dürften sich Auflagen zur Verhinderung von Lärmbelästigungen ebenso wie zur Gewährleistung eines zügigen Durchmarschierens durch die Bahnhofshalle aufgrund der bereits unter Gliederungsziffer II. geschilderten besonderen Umstände des vorliegenden Fall kaum als durchsetzbar erweisen. Insbesondere dürfte insoweit nur von einer geringen Einflussmöglichkeit seitens der Versammlungsleitung auszugehen sein. Dies gilt umso mehr, als angesichts der aktuellen Emotionalisierung der Projektgegner aufgrund des Fortschreitens der Baumaßnahmen und der Fällung der Bäume im Mittleren Schlossgarten mitunter eine Verschärfung der Stimmung der Projektgegner festzustellen ist. Nach der in den Behördenakten enthaltenen Stellungnahme des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 20.02.2012 wird eine zunehmende Radikalisierung und eine nur noch bedingte Lenkbarkeit und Ansprechbarkeit der Versammlungsteilnehmer beobachtet. Untermauert wird dies durch den jüngsten Vorfall am 06.02.2012, an dem sich trotz des verfügten und im gerichtlichen Eilverfahren bestätigten Versammlungsverbotes eine größere Ansammlung von Teilnehmern der Montagsdemonstration über das Verbot hinweggesetzt und sich gleichwohl im Bahnhofsgebäude versammelt hat. 32 Dass in Anbetracht all dieser Umstände die Einhaltung von Auflagen seitens der Versammlungsleitung durchgesetzt und hinreichend sichergestellt werden kann, ist für das Gericht nicht erkennbar. Der Erlass von Auflagen wäre damit gegenüber dem Aufzugsverbot zwar ein milderes, aber kein ebenso geeignetes Mittel zur Bewältigung der bestehenden Gefahrenlage. Mithin dürfte sich das von der Antragsgegnerin erlassene Verbot für den durch das Bahnhofsgebäude verlaufenden Teil des Aufzuges als rechtmäßig erweisen. Insbesondere führt das Verbot auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 8 GG, schließlich bleibt der Antragstellerin nicht nur die Durchführung der von ihr geplanten Versammlung in Stuttgart-Mitte von 18.00 - 18.45 Uhr unbenommen; es ist ihr zudem auch die Durchführung des im Anschluss geplanten Aufzuges ab 18.45 Uhr - lediglich unter Aussparung der Wegführung durch das Hauptbahnhofsgebäude - möglich. Der verbotene Aufzug durch den Hauptbahnhof umfasst mithin im Verhältnis zur Gesamtveranstaltung am 05.03.2012 nur einen vergleichsweisen geringen Teil der ansonsten zulässigen Veranstaltung. Durch die Zuweisung der alternativen Aufzugsstrecke unter Ziffer 2 der Verfügung ist zudem eine unmittelbare räumliche Nähe zum Hauptbahnhof gewährleistet, die ihrem Recht aus Art. 8 GG in hinreichendem Maß Rechnung trägt. 33 Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung, denn diese dient der Abwehr erheblicher Gefährdungen für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Bahnhofsbetriebes als zentralem Verkehrsknotenpunkt Stuttgarts. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. 35 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Empfehlung Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Sie berücksichtigt, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Entscheidung der Hauptsache, für die regelmäßig der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen ist, faktisch vorweggenommen wird.