Beschluss
11 K 3391/12
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegenüber den Antragstellern bis zum 20.12.2012 abzusehen. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die von den Antragstellern gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind überwiegend begründet. Die Antragsteller haben sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 2 Angesichts des konkreten Abschiebetermins ist ein Anordnungsgrund unzweifelhaft gegeben. 3 Auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die Antragsteller haben einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihnen gegenüber vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absieht, weil der weitere Aufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet derzeit aus rechtlichen Gründen geboten ist. Dies ergibt sich aus Folgendem: 4 Es ist als offen anzusehen, ob der Antragstellerin zu 2 aufgrund der von ihr geltend gemachten psychischen Erkrankung ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zur Seite steht, das ihre Abschiebung rechtlich unmöglich machen würde (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Insoweit ist der Sachverhalt in entscheidungserheblichen Punkten noch ungeklärt. Die getroffene Anordnung ist in dieser Lage nötig, um wesentliche Nachteile von den Antragstellern abzuwenden. Erginge sie nicht, wäre die Antragstellerin zu 2 aufgrund der von ihr geltend gemachten Gesundheitsgefahren, denen sie im Falle der Abschiebung ausgesetzt wäre, möglicherweise schwerwiegenden und irreparablen Folgen für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) ausgesetzt. Zwar ist der Eintritt dieser Folgen gegenwärtig nicht sicher absehbar, vielmehr ist das Bestehen einer Gefahr für Leib und Leben weiter aufzuklären. Dies führt dennoch zu keiner anderen Gewichtung, da die Rechtsgüter Leben und Gesundheit einen hohen Rang haben und ihre Beeinträchtigung schon bei einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts rechtlich erheblich ist. Der Nachteil, den auf der anderen Seite der Antragsgegner in der Folge der einstweiligen Anordnung zu tragen hat, wenn bei der Antragstellerin zu 2 tatsächlich kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt, wiegt demgegenüber weniger schwer. 5 Die Gerichte sind zu einer Interessenabwägung (Folgenabwägung) berechtigt und verpflichtet, wenn eine eingehende Klärung der Sach- und Rechtslage beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit oder wegen der Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen untunlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 - NVwZ 1997, 479; Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 und Beschl. v. 13.06.1979 - 1 BvR 699/77 - BVerfGE 51, 268; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2000 - 3 Bs 369/99 - InfAuslR 2001, 132; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.06.2011 - 2 M 38/11 - InfAuslR 2011, 390). 6 Eine bestehende (körperliche oder psychische) Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG in zwei Fallgruppen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). 7 Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne und damit ein Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einmal vorliegen bei einer konkreten, ernsthaften Suizidgefährdung mit Krankheitswert (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 02.11.2011 - 2 M 164/11 - juris - und Beschl. v. 27.11.2009 - 2 M 212/09 - juris -; VGH München, Beschl. v. 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris - und Beschl. v. 09.10.2007 - 24 CE 07.2403 - juris; OVG Bremen, Beschl. v. 13.07.2009 - 1 B 211/09 - juris - und Beschl. v. 21.04.2009 - 1 B 144/09 - juris -). Für die Bejahung eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses kann aber auch ausreichen, wenn zu befürchten ist, dass sich durch den Abschiebevorgang eine psychische Erkrankung wesentlich verschlechtert (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 08.02.2012 - 2 M 29/12 - AuAS 2012, 136 und Beschl. v. 20.06.2011 - 2 M 38/11 - InfAuslR 2011, 390; VGH München, Beschl. v. 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris -). 8 Das von der Ausländerbehörde in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig mit der Mitteilung der beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebehaft. Auch den Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats darf die Ausländerbehörde nicht außer Acht lassen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - VBlBW 2008, 309; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.06.2011 - 2 M 38/11 - InfAuslR 2011, 390). Die der Ausländerbehörde obliegende Pflicht, ggf. durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, endet aber nicht immer schon mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat, sondern kann zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern, wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung oder medizinischen Behandlung bedarf. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.07.2006 - 18 B 586/06 - NWVBl 2007, 56; Beschl. v. 29.11.2010 - 18 B 910/10 - NVwZ-RR 2011, 300 und Beschl. v. 28.12.2010 - 18 B 1599/10 - juris -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.08.2011 - OVG 11 S 49.11 - juris -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.06.2011 - 2 M 38/11 - InfAuslR 2011, 390). 9 Die mit dem Vollzug der Abschiebung während des genannten Abschnitts betrauten deutschen Behörden haben von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 - InfAuslR 1998, 241 und Beschl. v. 16.04.2002 - 2 BvR 553/02 - InfAuslR 2002, 415). 10 Macht ein Ausländer eine Reiseunfähigkeit im oben genannten Sinne geltend oder ergeben sich sonst konkrete Hinweise darauf, ist die für die Aussetzung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, den aufgeworfenen Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung im Regelfall medizinische Sachkunde erforderlich ist, im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 LVwVfG nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG). Diese Aufklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn und soweit sich aus ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.06.2011 - 2 M 38/11 - InfAuslR 2011, 390; VGH Mannheim, Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - VBlBW 2008, 309). Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme oder eines fachärztlichen Gutachtens angezeigt sein, da der Ausländerbehörde und auch den Verwaltungsgerichten die erforderliche medizinische Sachkunde zur Beurteilung einer mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahr und auch der Frage fehlen, mit welchen Vorkehrungen diese Gefahr ausgeschlossen oder gemindert werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 und Beschl. v. 24.05.2006 - 1 B 118/05 - NVwZ 2007, 345; VGH Mannheim, Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - a.a.O.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.06.2011 - 2 M 38/11 - a.a.O.). 11 Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist offen, ob unmittelbar durch die Abschiebung als solche eine wesentliche Verschlechterung der bei der Antragstellerin zu 2 diagnostizierten psychischen Erkrankung eintreten wird. In dem von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Attest vom 11.10.2012 führt die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. H aus, die Antragstellerin zu 2 leide unter einer traumatisch bedingten Depression mit schweren Schlafstörungen, starker Unruhe, starken Stimmungsschwankungen, ausgeprägter Reizbarkeit, Zwängen, Traurigkeit, überwertigen Schuldgefühlen und Weinattacken. Eine psychiatrische Behandlung sei dringend erforderlich und von ihr eingeleitet worden. Durch die Totgeburt ihres Sohnes im Bundesgebiet sei die Antragstellerin zu 2 traumatisiert. Es sei zu erwarten, dass ihr Zustand sich verschlimmere, wenn sie nicht mehr das Grab ihres Sohnes besuchen könne und die Antragstellerin zu 2 von der schwangeren Tochter getrennt werde. Durch die geplante Abschiebung am 19.10.2012 sei eine nicht zu verantwortende Verschlechterung des Zustands der Antragstellerin zu 2 zu erwarten. 12 Zwar ist ein ärztliches Attest lediglich das schriftlich niedergelegte Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung. Bei dem von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. H handelt es sich somit nur um eine - auf ärztliche Fachkunde beruhende - kurze klinische Einschätzung, die zwangsläufig die Qualitätsstandards, die für die Gutachten einer behaupteten Traumaschädigung aufgestellt wurden (vgl. Lindstedt in: Asylpraxis Band 7, S. 97 ff.; Treiber, ZAR 2002, 282, 287) nicht erfüllen kann. Da die Diagnose in dem von der Antragstellerin zu 2 vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. H auf tatsächlichen Feststellungen beruht und das Attest erkennbar keine Formulierungen enthält, die auf eine bloße Gefälligkeitsleistung hindeuten, sieht das Gericht hinreichenden Anlass zur weiteren Aufklärung. Gemäß den oben dargelegten Grundsätzen zur Amtsaufklärungspflicht hat der Antragsgegner ein ärztliches psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten zumindest darüber einzuholen, ob aufgrund einer Abschiebung der Antragstellerin zu 2 die Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert und mit welchen Vorkehrungen ggf. eine solche Gefahr abgewendet werden kann (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 06.02.2008 - 2439/07 - a.a.O.). 13 Nach allem kann nach § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor dem Hintergrund der umfassenden Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2 ohne Einholung eines psychologisch-psychotherapeutischen Gutachtens nicht erfolgen. 14 Auch die übrigen Antragsteller zu 1 und zu 3 haben einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihnen gegenüber bis zum 20.12.2012 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen absieht. Zwar gebieten weder Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch Art. 8 EMRK, den Aufenthalt der Antragsteller zu 1 und zu 3 im Bundesgebiet solange zu ermöglichen, bis auch die Antragstellerin zu 2 abgeschoben werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.1998 - 2 BvR 99/97 - NVwZ-Beilage 1998, 105; BVerwG, Beschl. v. 13.08.1990 - 9 B 100/90 - NVwZ-RR 1991, 215). Gleichwohl können sich die Antragsteller zu 1 und zu 3 auf ein - der Sache nach vom Recht der Antragstellerin zu 2 abgeleitetes - Bleiberecht aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Denn bei unzumutbarer Trennung einer familiären Lebensgemeinschaft in Form der Beistandsgemeinschaft besteht ein rechtliches Abschiebungsverbot aus Art. 6 Abs. 1 GG, das einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 AufenthG begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.1997 - 1 C 19/96 - BVerwGE 106, 13; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.12.2000 - 13 S 2540/99 - VBlBW 2001, 228). Diese Voraussetzungen sind hier erkennbar gegeben. Zwischen den Antragstellern zu 1 und zu 3 sowie der Antragstellerin zu 2 besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft in Form der Beistandsgemeinschaft. Da der Antragstellerin zu 2 aus den oben dargelegten Gründen vorübergehend ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, kann diese Beistandsgemeinschaft auch nur im Bundesgebiet gelebt werden. Sie würde durch eine Abschiebung der Antragsteller zu 1 und zu 3 in einer mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise getrennt. 15 Die Befristung der einstweiligen Anordnung auf zwei Monate bedeutet nicht, dass der Antragsgegner die Antragsteller nach Ablauf der Frist ohne weiteres abschieben dürfte. Dies käme nur in Betracht, wenn das vom Antragsgegner einzuholende psychologisch-psychotherapeutische Gutachten zu dem Schluss käme, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2 gerade in Folge der Abschiebung nicht wesentlich verschlechtern würde. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 GKG.