Beschluss
3 L 56/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2013:0620.3L56.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 3.750,-- € festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Antragsteller begehren vorläufigen Nachbarrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus. Sie sind Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus mit Keller- und Grenzgarage an der südwestlichen Grundstücksgrenze bebauten Grundstücks, G1. 4 Das südwestlich angrenzende Grundstück, G2, steht im Eigentum der Beigeladenen. Ursprünglich war es mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus mit eingeschossigem Anbau, einer Grenzgarage zum Grundstück der Antragsteller und zwei weiteren Garagen im hinteren Grundstücksbereich bebaut. Die baulichen Anlagen wurden zur Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens zwischenzeitlich abgerissen. 5 Beide Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb der Ortslage I. -S. im Bereich der Abrundungssatzung Nr. 6.2 der Gemeinde I. vom 6. Juni 1984. Die Grundstücke werden von der Landstraße L XXX I1. Straße erschlossen. Hinsichtlich Art und Umfang der Umgebungsbebauung wird auf das in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltene Karten- und Lichtbildmaterial Bezug genommen. 6 Unter dem 28. Juli 2011 beantragten die Beigeladenen bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf ihrem Grundstück. Ursprünglich geplant war die Errichtung eines Gebäudes mit drei Geschossen und einem Dachgeschoss mit Satteldach (28 Grad) und Zwerchgiebeln auf beiden Dachseiten (Firsthöhe 55,26 NN, Traufhöhe 51,40 NN) sowie von 8 Stellplätzen (einer davon in einer Grenzgarage, 2 davon im vorderen Grundstücksbereich und 5 davon im Gartenbereich). In der Folgezeit wurden die Bauvorlagen – u.a. auf die von den Antragstellern im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwände – mehrfach geändert. Nach Anhörung der Beigeladenen im November 2011 zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags wurde das Vorhaben nochmals umgeplant. 7 Mit Bescheid vom 12. März 2012, den Antragstellern zugestellt am 16. März 2012, erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die nachgesuchte Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten, einer Einzelgarage (Kleingarage) und einer Kellergarage mit 6 Einstellplätzen (Mittelgarage) auf dem Grundstück, G2 in der zuletzt überarbeiten Fassung. Es handelt sich um ein Gebäude mit 3 Geschossen und einem Staffelgeschoss. Die Hauptgesimshöhe des Staffelgeschosses beträgt 11,30 m (54,45 NN), die des Obergeschosses 8,55 m (51,70 NN). Die Außenmaße des Hauptgebäudekörpers (Erd-/Obergeschoss) betragen ca. 14,50 m Tiefe x 19,44 m (zur Straße) bzw. 17,78 m (zum Garten) Breite. Das Untergeschoss, in dem sich die Kellergarage befindet, weist in dem zum Grundstück der Antragsteller gelegenen Gebäudeteil auf einer Breite von 10,51 m eine Tiefe von 17,20 m (hinter dem Wendeplatz) bzw. 21,20 m auf. 8 Die Antragsteller haben am 16. April 2012 Klage – 3 K 1353/ 12 – erhoben und am 8. Februar 2013 im vorliegenden Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Die Zulassung des Mehrfamilienhauses sei rechtswidrig, weil sich das Bauvorhaben weder nach der Art noch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Es überschreite hinsichtlich der Geschosszahl, der bebauten Grundfläche bzw. Grundflächenzahl, der Geschossfläche, der Dachform, der Zahl der Wohnungen und der Zahl der Stellplätze/Garagen den von der Umgebung vorgegebenen Rahmen. Auch überschreite es die vordere Baugrenze zur Straße, so dass ein Umbau des Radwegs notwendig werde. Aufgrund seiner Dimensionierung „erschlage“ das Bauvorhaben die Umgebung gleichsam und stehe insgesamt im Widerspruch zur Eigenart des Wohngebiets. Außerdem führten die im rückwärtigen Grundstücksbereich zugelassenen zwei Stellplätze zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung ihres besonders geschützten Ruhe- und Erholungsbereichs. Da die Stellplätze mangels Wendemöglichkeit nur entgegen der Fahrtrichtung auf die angrenzende Landstraße verlassen werden könnten, habe die Antragsgegnerin hier zudem eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen. Überdies seien angesichts der Dimensionierung des Vorhabens auch die erforderlichen Grenzabstände nicht eingehalten. 9 Die Antragsteller beantragen, 10 die aufschiebende Wirkung der Klage ‑ 3 K 1353/12 ‑ gegen den Bescheid vom 12. März 2012 über den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück, G2 anzuordnen. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Baugenehmigungsbescheid. 14 Der Beigeladene schließt sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Antragsgegnerin und stellt keinen Antrag. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 1353/12 und 3 L 56/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 II. 17 1. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 18 Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotenen Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Baugenehmigung. Das Aufschub- bzw. Aussetzungsinteresse der antragstellenden Nachbarn vermag sich nach gegenwärtigem Sachstand nicht durchzusetzen, weil die von ihnen erhobene Baunachbarklage – 3 K 1353/12 – voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. 19 Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. März 2012 verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu 1.) oder des Bauordnungsrechts (dazu 2.) und verletzt die Antragsteller damit nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 1.a) Die Baugenehmigung verletzt nicht einen Anspruch der Antragsteller auf Gewährleistung der Eigenart des faktischen – allgemeinen oder reinen – Wohngebiets (§ 34 Abs. 2 des Baugesetzbuchs – BauGB –), in dem sich die in ihrem und im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstücke befinden. 21 Der Gebietsgewährleistungsanspruch gibt nicht nur den Eigentümern von Grundstücken, die in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet liegen, sondern auch den Eigentümern von Grundstücken, die in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff. der Baunutzungsverordnung – BauNVO –) liegen, das Recht, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit einer Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets – und entsprechend jener nach § 34 Abs. 2 BauGB – geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO. Letzterer setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Einen Anspruch auf die Bewahrung einer Gebietsart hat der Nachbar jedoch unabhängig davon, ob das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. 22 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 = juris, Rn. 12 f. und 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris, Rn. 32. 23 Den Antragstellern dürfte nach Aktenlage zwar ein Gebietsgewährleistungsanspruch zustehen. Denn die nähere Umgebung, die durch die Bebauung östlich der I1. Straße nördlich des N.---wegs und südlich des Hauses I1. Straße XX bestimmt wird, dürfte nach dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Karten- und Lichtbildmaterial sowie nach den von den Antragstellern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Lichtbildern – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – einem allgemeinen, wenn nicht sogar einem reinen Wohngebiet entsprechen. Ein damit wohl bestehender Gebietsgewährleistungsanspruch der Antragsteller ist jedoch nicht verletzt, weil das genehmigte Mehrfamilienhaus als Wohngebäude – unabhängig von der Anzahl der Wohneinheiten – sowohl in einem reinem als auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig ist (vgl. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Dies gilt auch hinsichtlich der Stellplätze und Garagen, die ausschließlich der Deckung des durch die zugelassene Wohnnutzung hervorgerufenen Bedarfs dienen (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). 24 b) Bei dem genehmigten Mehrfamilienhaus handelt es sich auch nicht um einen von den Antragstellern der Sache nach geltend gemachten, ihnen ein Abwehrrecht vermittelnden „städtebaulichen Missgriff“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. 25 Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält damit nicht nur das Rücksichtnahmegebot, sondern vermittelt auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets. Die Bestimmung bezweckt eine einzelfallbezogene „Feinabstimmung“, indem sie Anlagen, die nach der „Grobabstimmung“ der §§ 2 bis 14 BauNVO zulässig wären, unter den genannten Voraussetzungen für nicht genehmigungsfähig erklärt. 26 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384 = juris, Rn. 7. 27 Ein solcher Drittschutz wird jedoch nur selten eintreten, wo die Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird. Er wird eher dort zum Tragen kommen, wo die Baugenehmigung von den Planfestsetzungen im Wege der Ausnahmeerteilung abweicht. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets entsteht weiterhin nicht durch jede Abweichung vom Bebauungsplan, sondern nur durch eine solche, die sich in Bezug auf einzelne Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Verhältnis zu den nach dem Plan zulässigen, die Eigenart des Baugebiets bestimmenden Vorgaben als Missgriff darstellt. Ein an sich seiner Art nach planungsrechtlich zulässiges Vorhaben kann erst dann im Einzelfall bauplanungsrechtlich unzulässig sein, wenn es in einer Situation verwirklicht werden soll, in der es städtebaulich nicht mehr verträglich ist und die Umgebung es nicht mehr aufnehmen kann. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 = juris, Rn. 24; Beschluss vom 22. November 1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653 = juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 2 A 1263/09 - (n.v.). 29 Diese für Vorhaben in Plangebieten entwickelten Grundsätze sind entsprechend bei der Beurteilung von Vorhaben in – wie hier – faktischen Baugebieten heranzuziehen, da über § 34 Abs. 2 BauGB auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zur Anwendung kommt und die vorhandene Umgebungsbebauung als sog. Planersatz dient. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 = juris, Rn. 12 f. und 23. 31 Von einem städtebaulichen Missgriff im vorgenannten Sinne dürfte hier jedoch nicht die Rede sein. Auch ein Wohngebiet, das nach den vorliegenden Erkenntnissen von Ein- und Zweifamilienhäusern geprägt ist, kann ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten aufnehmen. Ein mehrgeschossiges Wohnhaus wie das genehmigte hält sich noch im Rahmen der typischen Prägung des Baugebiets zu Wohnzwecken. Die von den Antragstellern u.a. geltend gemachte Überschreitung der von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Geschosszahl um ein Geschoss, der bebauten Grundfläche um ca. das Dreifache und der Geschossfläche um ca. das Dreifache führt noch nicht dazu, dass das zugelassene Mehrfamilienhaus seinem Umfang nach der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Zum einen handelt es sich hierbei um Kriterien, die in erster Linie beim Einfügen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung Berücksichtigung finden, auf das § 15 Abs. 1 BauNVO jedoch nicht anwendbar ist. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 -, ZfBR 1995, 754 = juris, Rn.16 f. 33 Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben bereits einen solchen Umfang erreicht, dass es auch qualitativ der Eigenart des Wohngebietes widerspricht. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, dürfte sich das Vorhaben noch im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen. Es hält sich jedenfalls im Rahmen der durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Gebäudehöhe und steht insgesamt noch in einer harmonischen Beziehung zu der vorhandenen Bebauung. Ein Vorhaben, das sich einfügt, kann jedoch nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein. Auch die genehmigten Stellplätze, von denen nach den Bauvorlagen einer in der Grenzgarage, 5 in der Mittelgarage und 2 als Außenstellplätze im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet sind, sprengen den Gebietsrahmen nicht. 34 Vgl. ebenso für ein Mehrfamilienhaus mit 9 Wohneinheiten in einem (beplanten) Wohngebiet: OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 2 A 381/11 - (n.v.). 35 c) Die Baugenehmigung verstößt auch nicht im Hinblick auf die Stellplatzanlagen zum Nachteil der Antragsteller gegen das in § 34 Abs. 2, Halbsatz 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Die Antragsteller haben durch die – hier allein beanstandeten – zwei Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks keine unzumutbaren Lärm- und Abgasimmissionen zu erwarten. 36 Im Hinblick auf – wie hier – einer Wohnnutzung gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO zulässigerweise zugeordnete Stellplätze beurteilen sich die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in gleicher Weise wie die Vorgaben aus § 51 Abs. 7 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die Vorschriften verlangen beide eine – gleich strukturierte – Zumutbarkeitsbetrachtung. Aufgrund dessen stellt ein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dar und ist eine Zumutbarkeit nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW in der Regel gleichbedeutend mit einer solchen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. 37 Vgl. zum Verhältnis des Rücksichtnahmegebotes zu § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW: OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 2. Dezember 2011 - 2 A 381/11 – (n.v.). 38 Gemäß § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der Unzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint unterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der Umgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden können. Die Frage, wann die Benutzung von Garagen oder Stellplätzen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Garagen oder Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggf. den Wohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die Bewohner dort bereits hinzunehmen haben. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte – seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel – sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend. 39 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris, Rn. 59; Urteil vom 4. September 2008 - 10 A 1678/07 -, BauR 2009, 478 = juris Rn. 46; Urteil vom 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, juris Rn. 47. 40 In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Genehmigung der beiden Stellplätze an der südwestlichen Grenze des Vorhabensgrundstücks den Antragstellern gegenüber nicht wegen zu erwartender Lärm- und Abgasimmissionen als unzumutbar. Zwar sind die zwei beanstandeten Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks angeordnet. Dieser Bereich dürfte – entgegen der Ansicht der Antragsteller – nach den örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Karten- und Lichtbildmaterial ergeben, jedoch nicht als Teil eines in der näheren Umgebung durchgängig vorhandenen, besonders schutzwürdigen Garten- und Ruhebereichs eingestuft werden können. Im Gegenteil erscheint dieser Bereich durch bereits vorhandene Garagenanlagen in den hinteren Bereichen der Nachbargrundstücke in erheblichem Maße durch kraftfahrzeugtypische Immissionen vorbelastet. So befindet sich auf dem südwestlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Nachbargrundstück G3 eine grenzständig errichtete Garage für zwei Pkw und auf dem südöstlich angrenzenden Nachbargrundstück G4 in nur ca. 10 m Entfernung zum Vorhabengrundstück eine Garage für 3 Pkw. Die Vorbelastung ist noch größer einzustufen, wenn man in Rechnung stellt, dass bisher auf dem Vorhabengrundstück selbst eine weitere Garage im rückwärtigen Grundstücksteil stand, die Raum für zwei Pkw bot. Auch wenn diese im Vorgriff auf die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens bereits abgerissen worden ist, ist sie bei der Ermittlung der relevanten Vorbelastung mit zu berücksichtigen, da ihr wegen der beabsichtigten Wiederbebauung des Grundstücks eine fortdauernde prägende Wirkung für den in Rede stehenden Bereich zukommt. Soweit die Antragsteller – pauschal – bestreiten, dass die Garagen auf den Nachbargrundstücken mit einer hierfür erforderlichen Baugenehmigung errichtet worden sind, ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Denn für die die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB prägende Bebauung kommt es allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an, unabhängig davon, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden ist. Ggf. nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen haben nur dann unberücksichtigt zu bleiben, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde mit ihrem Vorhandensein erkennbar nicht abgefunden und entsprechend bauaufsichtliche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt. 41 Vgl. BVerwG; Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 22; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: März 2006, § 34 Rn. 35. 42 Für eine solche Ausnahmesituation ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Garagen auf den Nachbargrundstücken sind vielmehr sogar in der Deutschen Grundkarte verzeichnet, ohne dass ersichtlich wäre, dass die Antragsgegnerin hiergegen bisher bauaufsichtlich eingeschritten wäre. 43 Mit Blick auf die in der unmittelbaren Umgebung des hinteren Grundstücksbereichs bereits vorhandenen Garagen ist das Schutzniveau, dessen Wahrung die Antragsteller im Hinblick auf die Zulassung von Stellplätzen dort beanspruchen können, jedoch von vornherein deutlich herabgesetzt. Daran ändert auch nichts, dass bei Garagen die Lärm- und Geruchsbelastungen infolge des Türenschlagens und des Starts der eingestellten Pkw wegen der „Einhausung“ regelmäßig weniger deutlich wahrnehmbar sind. Denn auch bei Garagen verbleibt es bei den mit dem Zu- und Abfahrtverkehr verbundenen sowie eventuellen Gesprächen beim Verlassen oder Aufsuchen der Pkw zu erwartenden Immissionen. Diese sind angesichts der Zahl der im fraglichen Bereich vorhandenen bzw. vorhanden gewesenen Garagenstellplätze keinesfalls als nur geringfügig zu veranschlagen. Aufgrund des herabgesetzten Schutzniveaus können die Antragsteller das Eindringen weiterer Stellplätze in den rückwärtigen Grundstücksbereich grundsätzlich nur unter erschwerten Voraussetzungen verhindern. Dass hier mit dem Hinzutreten der genehmigten Stellplätze die Grenze des Zumutbaren überschritten wäre, ist nicht anzunehmen. Die beanstandeten Stellplätze bieten lediglich Platz für zwei weitere Pkw, so dass sie nur wenige Pkw-Bewegungen und damit auch nur verhältnismäßig geringfügige Geräusch- und Abgasimmissionen hervorrufen werden. Zudem befinden sich die Stellplätze an der dem Grundstück der Antragssteller gegenüberliegenden Grundstücksgrenze. Aufgrund der Entfernung zwischen den streitigen Stellplätzen und dem Gartenbereich der Antragsteller von ca. 22 m sowie angesichts der Tatsache, dass der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks ausweislich der Bauvorlagen mit Bäumen bepflanzt und an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller mit einem Betonelementezaun eingefriedet werden soll, ist davon auszugehen, dass ihr Grundstück ausreichend vor den durch die zwei Stellplätze hervorgerufenen Immissionen geschützt ist. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf den An- und Abfahrtverkehr, da die Zufahrt zu den Stellplätzen ebenfalls an der dem Grundstück der Antragsteller gegenüberliegenden Grenze liegt und zudem durch den zwischen ihr und dem Antragstellergrundstück liegenden Gebäudekörper vollständig abgeschirmt wird. 44 Soweit die Antragsteller geltend machen, durch die konkrete Anordnung der rückwärtigen Stellplätzen und der Zufahrt werde eine erhebliche Gefahrenquelle geschaffen, da mangels Wendemöglichkeit auf dem Vorhabengrundstück das Herausfahren auf den Radweg und auf die Landstraße nur entgegen der Fahrtrichtung möglich sei, führt dies ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Insoweit steht schon eine Beeinträchtigung subjektiver Abwehrrechte der Antragsteller nicht in Rede. 45 d) Die Baugenehmigung verstößt auch nicht zum Nachteil der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme, soweit die Antragsteller beanstanden, das Vorhaben füge sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. 46 § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet nachbarschützende Wirkung grundsätzlich nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot reicht es jedoch nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige bodenrechtliche Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. 47 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195/97 -, ZfBR 1998, 166 = juris, Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 ‑ 10 A 2795/05 -, BRS 73 Nr. 172 = juris, Rn. 39; Beschluss vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -, juris, Rn. 9. 48 Ausgehend von diesen Maßstäben spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass sich das Bauvorhaben der Beigeladenen trotz einer Überschreitung des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens noch einfügt, weil es keine bodenrechtlich relevanten Spannungen begründet oder erhöht (aa). Jedenfalls aber lässt das Vorhaben nicht die gebotene Rücksichtnahme auf das Grundstück der Antragsteller fehlen (bb). 49 aa) Das genehmigte Bauvorhaben dürfte zwar sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung – mit Geschosszahl und Grundfläche – als auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche den Rahmen überschreiten, der sich aus der Bebauung in der näheren Umgebung ableiten lässt. 50 Die nähere Umgebung, die in Bezug auf die Merkmale „Maß der baulichen Nutzung“ und „überbaubare Grundstücksfläche“ grundsätzlich enger zu fassen ist als in Bezug auf das Merkmal „Art der baulichen Nutzung“, wird hier durch die Bebauung in dem Straßendreieck östlich der I1. Straße L XXX nördlich des N.---wegs und südlich des Hauses I1. Straße XX sowie westlich des von der Landstraße abzweigenden Teils der I1. Straße (Nr. XX bis XX) geprägt. 51 Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Es kommt daher nicht auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe (Vollgeschoss) und die Art der Nutzung (Aufenthaltsräume) anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung an. Maßgeblich sind vielmehr die Bezugsgrößen, die für den Betrachter der Örtlichkeit ablesbar sind und anhand derer sich die Gebäude in der Umgebung leicht zueinander in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe sowie bei offener Bauweise auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche prägt das Bild der näheren Umgebung und bietet sich daher als Bezugsgröße an. Entscheidend ist damit, ob sich das Gebäude als solches in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. 52 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 B 8.07 -, ZfBR 2007, 687 = juris, Rn. 5; Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 -, BVerwGE 95, 277 = juris, Rn. 7 ff. 53 Andere Kriterien, wie etwa die von den Antragstellern herangezogene Dachform, die Zahl der Wohneinheiten oder die Zahl der Stellplätze bzw. Garagen sind zur Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung unerheblich. 54 Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: März 2006, § 34 Rn. 28 m.w.N. 55 Davon ausgehend finden sich nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial in der vorbeschriebenen näheren Umgebung nahezu ausschließlich Gebäude mit einem oder zwei Geschossen. Insbesondere auch die in unmittelbarer Nähe zum Vorhabengrundstück gelegenen zweigeschossigen Häuser I1. Straße XX, XX und XX, die alle über Satteldächer verfügen, vermitteln mangels raumschaffender Dachausbauten nicht den Eindruck von dreigeschossigen Gebäuden. Allein das Haus I1. Straße XX wirkt nach seinem äußeren Erscheinungsbild wegen des vom Erd- und Obergeschoss baugestalterisch abgesetzten („halben“) Kellergeschosses und des selbständigen Dachaufbaus auf dem Flachdach mit Schwimmbad ggf. dreigeschossig. Was die Grundfläche angeht, findet sich in der Umgebung ein Rahmen von ca. 50 qm (I1. Straße XX) bis maximal ca. 185 qm (I1. Straße XX). Hinsichtlich der Gebäudehöhe lässt sich der Umgebungsbebauung wohl ein Rahmen von ca. 8,19 m (I1. Straße XX: 51,22 NN [FH] - 43,03 NN) bis maximal 12,09 m (I1. Straße XX: 56,94 NN [OKD] - 44,85 NN) entnehmen. Die Höhe des Gebäudes der Antragsteller liegt zum Vergleich bei 10,91 m (54,68 NN [FH] - 43,77 NN). 56 Gemessen daran dürfte das Vorhaben der Beigeladenen sich hinsichtlich der Gebäudehöhe mit (absolut) 11,30 m (vgl. Schnitt) bzw. 11,15 m (54,45 NN [HGH] - 43,30 NN) innerhalb des von der Umgebung vorgegebenen Rahmens halten. In Anbetracht des Gefälles entlang der I1. Straße von Nordost nach Südwest ist das Vorhaben mit 54,45 NN Hauptgesimshöhe im Staffelgeschoss sogar geringfügig niedriger als das Haus der Antragsteller mit 54,68 NN Firsthöhe. Allerdings überschreitet das Vorhaben mit einer Grundfläche von ca. 270 qm bzw. 340 qm – den in den rückwärtigen Grundstücksbereich verspringenden Teil des Untergeschosses eingerechnet – den Rahmen der Umgebungsbebauung. Dies gilt auch hinsichtlich der Geschosszahl, da das genehmigte Mehrfamilienhaus über drei Geschosse verfügt. Selbst wenn man das Haus I1. Straße XX nach seinem äußeren Erscheinungsbild als dreigeschossig bewerten wollte, dürfte die Geschosszahl des Vorhabens auch diesen äußersten Rahmen übersteigen. Denn nach seinem äußeren Erscheinungsbild dürfte es mit dem Staffelgeschoss, das über eigene Fenster, Türen und Dachterrassen verfügt und nach außen ohne weiteres erkennbar weiteren Wohnraum beinhaltet, dann wohl auch als viergeschossiges Gebäude wirken. 57 Das Vorhaben überschreitet auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche, nämlich in Bezug auf die hintere Baugrenze den von der Umgebungsbebauung – insoweit dürfte die I1. Straße XX bis XX maßstabsbildend sein – vorgegebenen Rahmen. Im Hinblick auf die vordere Baugrenze gibt die Umgebung kein einheitliches Bild ab. Es finden sich Tiefen der Gebäudefronten ab der tatsächlichen Straßengrenze (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 BauNVO) von 1 bzw. 2 m (I1. Straße XX sowie XX und XX) bis ca. 7 m (I1. Straße XX). Mit einer Tiefe von 2 m ab der Straßengrenze hält sich das Vorhaben damit innerhalb des zulässigen Rahmens. Im Hinblick auf die hintere Baugrenze lässt sich der Umgebung ein Rahmen von ca. 9 m (I1. Straße XX und XX) bis ca. 18 m (I1. Straße XX mit Anbau und I1. Straße XX mit dem zur L XXX ausgerichteten Hauptgebäudekörper) entnehmen. Das genehmigte Mehrfamilienhaus wahrt mit einer Tiefe des Hauptgebäudekörpers (Erd-/Obergeschoss) von ca. 16 bis 17 m ab der Straßengrenze diesen Rahmen. Mit dem in den rückwärtigen Grundstücksbereich verspringenden Teil des Untergeschosses, das eine Gebäudetiefe von ca. 23 m aufweist, überschreitet es diesen Rahmen jedoch. 58 Trotz der danach in mehrfacher Hinsicht festzustellenden Rahmenüberschreitung dürfte sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gleichwohl noch in die nähere Umgebung einfügen. Denn es ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ersichtlich, dass das Vorhaben selbst oder infolge einer negativen Vorbildwirkung für etwaige Nachfolgevorhaben bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder bereits vorhandene Spannungen erhöht und damit die Umgebung in Bewegung bringt und ein Planungsbedürfnis auslöst. 59 Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = juris Rn 46 f.; Beschluss vom 17. Juni 1993 ‑ 4 C 17.91 -, BauR 1994, 81 = juris, Rn. 19. 60 Zunächst ist nicht festzustellen, dass das Vorhaben selbst bodenrechtlich relevante Spannungen hervorruft. Soweit es die in der Umgebung vorhandene Geschosszahl überschreitet, wird dies erheblich dadurch relativiert, dass das Gebäude sich andererseits mit seiner (absoluten) Höhe innerhalb des von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens hält. Im Hinblick auf seine (relative) Höhe in der Örtlichkeit ist es wegen des abfallenden Geländeverlaufs zudem geringfügig niedriger als das Wohnhaus der Antragsteller. Hinzu kommt, dass das Vorhaben in den Höhen des Ober- und Staffelgeschosses an die Trauf- und Firsthöhen des Wohnhauses der Antragsteller und in der Höhe des Untergeschosses an die Höhe deren Kellergarage angeglichen ist. Angesichts der so geschaffenen einheitlichen Gebäudefluchten und mit Blick auf den abfallenden Geländeverlauf tritt das Gebäude damit insgesamt in eine harmonische Beziehung zu seiner Umgebungsbebauung. Nachteilige Auswirkungen auf das Ortsbild sind insofern nicht zu erkennen. Soweit das Vorhaben hinsichtlich der bebauten Grundfläche mit ca. 340 qm den Maßstab der Umgebungsbebauung übersteigt, erscheint dies angesichts der Grundstücksgröße (901 qm) ebenfalls noch im Rahmen. Eine übermäßige negative Verdichtung der Bebauung ist nicht zu erwarten. Die aufgelockerte Siedlungsstruktur der Umgebungsbebauung bleibt nach wie vor erhalten. Das Überschreiten der hinteren Baugrenze durch den rückwärtigen Teil des Untergeschosses lässt ebenfalls keine bodenrechtlichen Spannungen befürchten. Denn dieser Gebäudeteil ist nach außen kaum oder allenfalls untergeordnet wahrnehmbar, weil er in das nach Südosten ansteigende Gelände des Gartenbereichs eingebettet ist und weitgehend unterhalb der Geländeoberfläche liegt. Als begrünter Teil des Gartenbereichs führt er nicht zu höheren Nutzungskonflikten als diese bei rückwärtigen Gärten auch sonst zu erwarten sind. 61 Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass das Vorhaben, auch wenn es hinsichtlich aller Einfügenskriterien selbst als Rahmen für künftige Vorhaben dienen wird, wegen einer negativen Vorbildwirkung für spätere Vorhaben ausgleichbedürftige bodenrechtliche Spannungen hervorrufen wird. Soweit es den Rahmen hinsichtlich der Geschosszahl und der überbaubaren Grundfläche erhöht, dürften die übrigen Einfügensmerkmale – insbesondere die Gebäudehöhe und die überbaubare Grundstücksfläche – die ebenfalls zu beachten sind, einen ausreichenden Rahmen bieten, um eine ausufernde bzw. übermäßig verdichtende Nachfolgebebauung zu begrenzen. Soweit das Vorhaben mit dem rückwärtigen Teil des Untergeschosses die hintere Baugrenze weiter nach hinten verschiebt, dürfte es nicht als Vorbild für eine Nachfolgebebauung herhalten können. Denn dieser Gebäudeteil liegt – wie dargelegt – eingebettet in das ansteigende Gartengelände, überwiegend unterhalb der Geländeoberfläche und dürfte deswegen nicht ohne weiteres als Maßstab für eine Ausdehnung auch der Gebäude der Hauptnutzung in den Gartenbereich herangezogen werden können. 62 bb) Selbst wenn man davon ausginge, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht mehr im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügt, erweist es sich jedenfalls nicht als rücksichtslos gegenüber dem Grundstück der Antragsteller. 63 Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Es kommt es wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was dem Rücksichtnahmeberechtigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS Nr. 155 = juris, Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 - juris, Rn. 40. 65 Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht gegenüber den Antragstellern rücksichtslos. Das Vorhaben, das – wie dargelegt – den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen zum Teil überschreitet, mag zwar gewisse Beeinträchtigungen mit sich bringen. Diese sind den Antragstellern jedoch zuzumuten. 66 Soweit die Antragsteller mit dem Hinweis darauf, dass das genehmigte Bauvorhaben die Nachbarbebauung „erschlägt“, eine erdrückende Wirkung geltend machen, ist eine solche gegenüber ihrem Grundstück nicht festzustellen. 67 Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und ggf. trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 68 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248 = juris, Rn. 58; Beschluss vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 = juris, Rn. 25. 69 Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe der Gebäude, die sich ohne weiteres aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ergibt, hier nicht die Rede sein. 70 Zwar umfasst das genehmigte Mehrfamilienhaus ein Geschoss, je nach Wirkung des Staffelgeschosses in der Örtlichkeit ggf. auch zwei Geschosse mehr als das Wohnhaus der Antragsteller. Auch ist der Gebäudekörper nach seiner absoluten Höhe (11,30 m) ca. 0,40 m höher als das Wohnhaus der Antragsteller (10,91 m). Dieser Höhenunterschied wird in der Örtlichkeit jedoch maßgeblich dadurch relativiert, dass das Gelände entlang der I1. Straße von Nordosten nach Südwesten abfällt. Unter Berücksichtigung des Geländeverlaufs liegt die (relative) Höhe des genehmigten Mehrfamilienhauses bei 54,45 NN (HGH Staffelgeschoss) und die des Wohnhauses der Antragsteller bei 54,68 NN (FH). Das genehmigte Mehrfamilienhaus dürfte daher aus der Straßen- und Rückansicht tatsächlich gleich bzw. sogar weniger hoch als das Haus der Antragsteller erscheinen (vgl. Straßenansicht, Blatt 53 der Gerichtsakte). Dieser Eindruck dürfte auch durch den zwischen den Gebäuden liegenden Abstand von ca. 7 m noch weiter verstärkt werden. Bei einem solch geringen Höhenunterschied der Gebäudekörper, der zudem in der Örtlichkeit optisch nicht wahrnehmbar ist, kann aber von einer erdrückenden Wirkung nicht die Rede sein. 71 Dies gilt auch, soweit man die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens der Beigeladenen in den Blick nimmt. Der Umstand, dass die Antragsteller von der südlichen Giebelseite ihres Hauses auf ein Gebäude mit 3 Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss blicken, welches den Giebel ihres mit einem Satteldach versehenen „zweieinhalbgeschossigen“ Hauses faktisch nicht überragt, stellt sich objektiv nicht als „Einmauerung“ dar. Eine optisch abriegelnde Wirkung ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Gebäudetiefe des genehmigten Vorhabens. Das Mehrfamilienhaus hält sich mit seinen Außenmaßen im Erd-, Ober- und Staffelgeschoss sowie dem südwestlichen Teil des Untergeschosses innerhalb der sich aus der Umgebungsbebauung ergebenden faktischen Baugrenzen. Lediglich der nördliche Teil des Untergeschosses überschreitet die hintere Baugrenze. Da dieser Teil jedoch überwiegend unterhalb der Geländeoberfläche liegt, die im rückwärtigen Gartenbereich zudem nach Südosten hin ansteigt, ist dieser Gebäudeteil nicht mit optischen Einschränkungen für die Antragsteller verbunden. Insgesamt kann daher nicht von einer solchen Mächtigkeit des Baukörpers gesprochen werden, die einer „Einmauerung“ des Grundstücks der Antragsteller gleich käme, zumal bei der offenen Bauweise – wie hier – sogar Gebäude bis zu einer Länge von 50 m zulässig sein können (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO). Hinzu kommt, dass – wie dargelegt – die Höhen des Ober- und Staffelgeschosses des genehmigten Mehrfamilienhauses auf die Trauf- und Firsthöhe des Hauses der Antragsteller und die Höhe des Erdgeschosses auf die Höhe der Kellergarage der Antragsteller abgestimmt sind und damit dessen Gebäudefluchten fortsetzen. Damit steht das Gebäude insgesamt sogar in einer harmonischen Beziehung zu seiner Umgebung, insbesondere zum Wohnhaus der Antragsteller. Schließlich bleibt das Wohnhaus der Antragsteller insgesamt auch als selbstständiges Gebäude mit eigener baurechtlicher Charakteristik wahrnehmbar. 72 Eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Verschattung und der Möglichkeit eines Einblicks auf das Grundstück der Antragsteller. 73 Zwar wird das Wohnhaus der Antragsteller ggf. in den Abendstunden und zu bestimmten Jahreszeiten von einer Verschattung durch das Bauvorhaben betroffen sein. Dies macht das Bauvorhaben für sie jedoch noch nicht unzumutbar. In dicht bebauten innerörtlichen Bereichen – wie hier – muss immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks bzw. von Wohnräumen kommt. Entsprechendes gilt auch für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind und regelmäßig hingenommen werden müssen. Das Vorhaben der Beigeladenen hält, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 2.a) ergibt, nach derzeitigem Erkenntnisstand den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand ein. Die Regelungen des § 6 BauO NRW garantieren jedoch gerade ein angemessenes Maß an Schutz der Nachbarbelange u.a. unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung und der Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens und legen das Maß dessen fest, was ein Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat. Dementsprechend haben die Antragsteller bei Einhaltung dieser Vorgaben die mit der Verwirklichung des Vorhabens verbundene Verschattung und die dadurch eröffneten Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück grundsätzlich hinzunehmen. Dass bei dem früheren zwei- bzw. eingeschossigen Wohnhaus auf dem Vorhabengrundstück keine entsprechenden Einsichtsmöglichkeiten bestanden haben, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn die Antragsteller können nicht beanspruchen, dass das Grundstück nicht oder nur so bebaut wird, dass die Möglichkeit eines weitergehenden Einblicks nicht gegeben ist. Etwaige Einsichtsmöglichkeiten aus den Fenstern oder von den Balkonen und Dachterrassen im Ober- und Staffelgeschoss des genehmigten Mehrfamilienhauses führen angesichts der Größe des Grundstücks der Antragsteller nicht dazu, dass ihnen dort kein Rückzugsraum mehr verbleibt. Dies gilt umso mehr, als sie sich durch Anpflanzungen gegen unerwünschte Einsichtnahme schützen können bzw. bereits jetzt geschützt sind. 74 2. Die Baugenehmigung verstößt zu Lasten der Antragsteller ferner weder gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 BauO NRW (dazu a) noch gegen die des § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW (dazu b). 75 a) Eine Verletzung von § 6 Abs. 1 BauO NRW ist nicht festzustellen. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf die Dimensionierung des Vorhabens pauschal einen Verstoß gegen den erforderlichen Grenzabstand behaupten, ist damit eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW nicht substantiiert aufgezeigt. Ausweislich des Lageplans und der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Abstandflächenberechnung hält das Vorhaben die nach § 6 Abs. 1, 2, 6 und 7 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen gegenüber der Grundstücksgrenze der Antragsteller deutlich ein. Die Abstandfläche für das Obergeschoss (T4.1) beträgt 3 m bei einer tatsächlichen Entfernung zur Grundstücksgrenze der Antragsteller von 3,40 m am vorderen Gebäudekörper und 4,60 m am hinteren Gebäudekörper. Die Abstandfläche des 1 m zurückgesetzten Staffelgeschosses beträgt 4,04 m bei gleichem Grenzabstand des Gebäudekörpers zur Grundstücksgrenze der Antragsteller. Selbst wenn der rückwärtige Teil des Untergeschosses, der gegenüber der Grundstücksgrenze der Antragsteller ca. 0,63 m über der vorhandenen (natürlichen) Geländeoberfläche liegt, Abstandflächen auslösen sollte, obwohl er sich wegen der geplanten Aufschüttung dort unter der Geländeoberfläche befinden wird und deswegen offensichtlich nicht in die Abstandflächenberechnung aufgenommen ist, wäre der jenseits einer Länge der Außenwand von 16 m (vgl. § 6 Abs. 6 BauO NRW) nach § 6 Abs. 5 BauO NRW insoweit erforderliche Abstand von mindestens 3 m ebenfalls deutlich eingehalten. 76 b) Die Baugenehmigung verstößt schließlich auch nicht gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1.c) Bezug genommen. 77 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 78 Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.