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Urteil

10 S 3384/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ärztlich verordnete Dekokte der Traditionellen Chinesischen Medizin können beihilfefähige Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung sein. • Fehlt die wissenschaftliche Allgemeinanerkennung einer Behandlungsmethode, schließt das Beihilferecht die Förderung nicht generell aus; es ist eine strenge Einzelfallprüfung der Notwendigkeit nach § 5 Abs.1 BVO vorzunehmen. • Aufwendungen für Heilkräutermischungen sind nicht bereits dann ausgeschlossen, weil sie als Teemischungen erscheinen; maßgeblich sind materieller Zweckcharakter und typischer Anwendungsbereich. • Ist eine allgemein anerkannte Behandlung ausgeschöpft oder unzumutbar und ergibt ein begründetes amtsärztliches Gutachten die Notwendigkeit einer Außenseitermethode, besteht Anspruch auf Beihilfe. • Ist durch Verwaltungsvorschriften keine generelle Ausschlussregelung getroffen, kann der Dienstherr aus Fürsorgegründen die Kosten einer nicht allgemein anerkannten Therapie erstatten.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit chinesischer Heilkräuterdekokte bei ärztlicher Verordnung • Ärztlich verordnete Dekokte der Traditionellen Chinesischen Medizin können beihilfefähige Arzneimittel im Sinne der Beihilfeverordnung sein. • Fehlt die wissenschaftliche Allgemeinanerkennung einer Behandlungsmethode, schließt das Beihilferecht die Förderung nicht generell aus; es ist eine strenge Einzelfallprüfung der Notwendigkeit nach § 5 Abs.1 BVO vorzunehmen. • Aufwendungen für Heilkräutermischungen sind nicht bereits dann ausgeschlossen, weil sie als Teemischungen erscheinen; maßgeblich sind materieller Zweckcharakter und typischer Anwendungsbereich. • Ist eine allgemein anerkannte Behandlung ausgeschöpft oder unzumutbar und ergibt ein begründetes amtsärztliches Gutachten die Notwendigkeit einer Außenseitermethode, besteht Anspruch auf Beihilfe. • Ist durch Verwaltungsvorschriften keine generelle Ausschlussregelung getroffen, kann der Dienstherr aus Fürsorgegründen die Kosten einer nicht allgemein anerkannten Therapie erstatten. Der Kläger ist beihilfeberechtigter Landesbeamter; seine Ehefrau litt an chronischer Polyarthritis, Fibromyalgie, Migräne und Bandscheibenproblemen. Nach erfolglosen bzw. nicht mehr zumutbaren schulmedizinischen Behandlungen verordnete ein Arzt individuell in der Apotheke hergestellte chinesische Kräuterdekokte (TCM). Zunächst erstattete das Landesamt die Aufwendungen, später lehnte es Erstattungen mit der Begründung ab, Teemischungen seien keine beihilfefähigen Aufwendungen und TCM fehle die wissenschaftliche Anerkennung. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land zur weiteren Beihilfe; das Land legte Berufung ein. Amtsärztliches Gutachten und ärztliche Stellungnahmen bestätigten, dass schulmedizinische Therapien nicht ausreichend waren und die TCM-Behandlung notwendig und wirksam gewesen sei. Der Senat ließ die Berufung zu, verwarf sie jedoch und bestätigte die beihilfefähige Behandlung. • Rechtsgrundlage sind § 5 Abs.1 BVO a.F. (Notwendigkeit/Angemessenheit) und § 6 Abs.1 Nr.2 BVO a.F. (schriftlich verordnete Arzneimittel; Ausschluss bei Ersatz von Gütern des täglichen Bedarfs). • Arzneimittelbegriff im Beihilferecht richtet sich nach materiellem Zweckcharakter: Stoffe/Zubereitungen sind Arzneimittel, wenn sie zur Heilung, Linderung oder Vorbeugung dienen; formelle Zulassung ist nicht allein maßgeblich. • Die verordneten Dekokte sind in spezialisierten Apotheken hergestellte, pharmakologisch wirksame Zubereitungen mit therapeutischer Zweckbestimmung und damit beihilferechtlich Arzneimittel. • Der Ausschlusstatbestand für Güter des täglichen Bedarfs prüft die Eignung zur Substitution typischer Alltagsgüter; hier sind die Dekokte aufgrund ihrer Wirkstoffe (z. B. Aconit) und Darreichung nicht zur Deckung der täglichen Ernährung/Flüssigkeitszufuhr geeignet. • Fehlende wissenschaftliche Allgemeinanerkennung der TCM führt nicht automatisch zu Nichtbeihilfefähigkeit; nach § 6 Abs.2 Nr.1 BVO a.F. kann das Finanzministerium Ausschlüsse regeln, was hier nicht geschehen ist. • Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden ist eine strenge Einzelfallprüfung nach § 5 Abs.1 BVO vorzunehmen; entscheidend sind sachkundige ärztliche Beurteilungen und amtsärztliches Gutachten. • Im vorliegenden Ausnahmefall waren schulmedizinische Verfahren ausgeschöpft oder unzumutbar; das amtsärztliche Gutachten bejahte ausnahmsweise die Notwendigkeit und Angemessenheit der TCM-Behandlung. • Die beihilfefähigen Aufwendungen betrafen einen Zeitraum (Dez.2006–Feb.2007), für den die vorhandenen ärztlichen und amtsärztlichen Befunde eine Fortsetzung der Therapie als indiziert erscheinen ließen. • Sparsamkeitsgebot des öffentlichen Rechts rechtfertigt die Prüfung der Wirksamkeit, führt hier aber nicht zur Verweigerung, da die Behandlungserfolge und Vermeidung teurerer Medikamente dargelegt und bestätigt sind. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass die ärztlich verordneten chinesischen Heilkräuterdekokte beihilfefähige Arzneimittel sind, nicht als Ersatz für Güter des täglichen Bedarfs angesehen werden und im konkreten Fall notwendig sowie angemessen waren. Da keine generelle Ausschlussregelung des Finanzministeriums besteht und ein überzeugendes amtsärztliches Gutachten sowie behandelnde Ärzte das Scheitern oder die Unzumutbarkeit schulmedizinischer Verfahren belegen, oblag dem Dienstherrn aus Fürsorgepflicht die Erstattung der Kosten. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.