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Beschluss

6 K 3541/14

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau von drei Windenergieanlagen (WEA), die das Landratsamt ... der Beigeladenen mit Bescheid vom 4. Juni 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilt hat. 2 Genehmigt wurden drei Windenergieanlagen des Typs Nordex N 117 mit einer Nabenhöhe von 140,4 m, einer Gesamthöhe von 199 m, einem Rotordurchmesser von 116,8 m und einer Nennleistung von 2,4 MW. Sie werden als „Windpark ...“ bezeichnet. Der Antrag auf Genehmigung einer weiteren - vierten - Windenergieanlage (WEA 1) wurde im Laufe des Verfahrens zurückgenommen. 3 Die Standorte der drei genehmigten WEA befinden sich im Außenbereich i.S.d. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zwischen den Gemeinden ... und ... Die WEA 2 und 3 sollen auf der Gemarkung der Antragstellerin, WEA 4 auf der Gemarkung der Gemeinde ... errichtet werden. Die kürzeste Entfernung zum Ortsteil ... der Antragstellerin beträgt ca. 1.100 m. Die Standorte der WEA 2 und 4 werden derzeit landwirtschaftlich genutzt. Sie grenzen an Waldflächen an. Der Standort der WEA 3 befindet sich am Waldrand. 4 Der Regionalplan ... (Teilfortschreibung Erneuerbare Energien, veröffentlicht am 5. September 2014) weist den Bereich, in dem die WEA errichtet werden sollen, als Vorranggebiet aus. Er wird dort wie folgt beschrieben: „Das Vorranggebiet liegt in den Gemeinden ... und ... innerhalb des Naturraumes „Östliches Albvorland“. Der Naturraum zeichnet sich durch einen kleinräumigen Wechsel von Offenland und Wald aus, ist wenig modelliert und durch gering eingetiefte Täler gegliedert… Das Gebiet ist trotz der leichten Tallage von allen Seiten gut einsehbar… Das Landschaftsbild ist durch die landwirtschaftliche Nutzung mit Gehölzstrukturen, Bachläufen und Waldbereichen geprägt und ist von mittlerer, in Teilbereichen auch mittlerer bis hoher Bedeutung.“ 5 Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes ... (GVV) wird das Gebiet, in dem die WEA 2 bis 4 errichtet werden sollen, als „Fläche für die Landwirtschaft“ bzw. „Fläche für Wald“ ausgewiesen. Im Rahmen eines Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ sollen Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesen werden. Im vom GVV am 11. Oktober 2012 beschlossenen Vorentwurf sind die Konzentrationszonen ..., ... und ... aufgeführt. Die Verbandsversammlung beschloss am 18. Dezember 2013 mehrheitlich - gegen den Willen der Antragstellerin -, auf die Ausweisung der ... zu verzichten und den Entwurf in dieser Form auszulegen. 6 Am 7. August 2013 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Windpark ..., damals noch für vier WEA. Dem Antrag beigefügt war ein „Fachbeitrag Natur und Umwelt und Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)“ von März 2014, erstellt vom Büro für Landschaftsplanung und Naturschutzmanagement AG.L.N.. Ferner war beigefügt die Prüfung auf die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 für die besonders und streng geschützten Tier- und Vogelarten (saP), ebenfalls vom März 2014. Der Antrag enthielt zudem einen Prüfbericht des TÜV Süd zur Ausweisung des 60%-Referenzertrag-Nachweises vom 2. August 2013. Im Prüfbericht wurde auf die Ergebnisse des Ertragsgutachtens des TÜV Süd vom 19. Juni 2013 Bezug genommen; dieses war den Antragsunterlagen nicht beigefügt. 7 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2013 ersuchte der Antragsgegner die Gemeinden ... und ... um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum geplanten Windpark, jeweils für die auf dem Gemeindegebiet geplanten WEA. 8 Am 11. November 2013 beantragte die Beigeladene die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Zur Begründung verwies sie auf das überwiegende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien sowie erhebliche Dispositionen, die im Hinblick auf die Verwirklichung des Vorhabens bereits getroffen worden seien. Zudem würden bei einer Inbetriebnahme nach Dezember 2014 zum einen der SDL-Bonus in Höhe von 0,5 ct/kWh entfallen, zum anderen würde die Mindestvergütung um jährlich 1,5% abgesenkt, was zu erheblichen finanziellen Einbußen führen würde. 9 Die untere Naturschutzbehörde des Landkreises ... nahm zunächst mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 und 16. Januar 2014 zum Antrag Stellung. Sie verwies darauf, der Landschaftsraum, in dem die WEA errichtet werden sollen, sei „als hochwertig und schutzbedürftig einzustufen“. Die Errichtung der WEA würde einen erheblichen Eingriff darstellen, der nicht zu kompensieren sei. Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung spreche es für die WEA, wenn eine hohe Windhöffigkeit gegeben wäre. Der Windenergieerlass (WEE) definiere einen Referenzertrag von 60 % als Richtwert für die minimale Windhöffigkeit, die ein Standort bieten sollte. Zur Erreichung dieser Mindestertragsschwelle sei eine durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5,3 m/s bis 5,5 m/s in 100 m über Grund erforderlich. Der vorgelegte Prüfbericht des TÜV Süd vom 2. August 2013 weise einen Referenzertrag von 60 % als Durchschnittsertrag des Windparks aus. Allerdings sei der Prüfbericht nicht nachvollziehbar. Es ergebe sich der Eindruck, dass sich der Wert von 60 % nur durch Verrechnung der schlechteren mit den besseren Standorten darstellen lasse. Das nunmehr nachgereichte Windgutachten des TÜV Süd vom 19. Juni 2013 führe zu keinem anderen Ergebnis. Die im Gutachten genannte mittlere Jahreswindgeschwindigkeit in 100 m Höhe liege deutlich unterhalb des Richtwerts, der sich aus dem Windenergieerlass ergebe. Hinzu komme, dass das Gutachten nach eigener Einschätzung des TÜV mit erhöhter Unsicherheit behaftet sei. Der TÜV Süd rate selbst dazu, die Belastbarkeit seiner Hochrechnung durch Windmessungen oder die Bereitstellung eines Datensatzes naheliegender WEA zu verbessern. Da folglich keine ausreichende Windhöffigkeit des Standorts gegeben sei, sei das Vorhaben aus naturschutzrechtlicher Sicht unzulässig, auch wenn vorliegend kein grober Eingriff in ein besonders schutzwürdiges Landschaftsbild angenommen werden könne. Bei nicht ausreichender Windhöffigkeit könnten die Interessen des Vorhabenträgers die Belange von Natur und Landschaft nicht überwiegen. Ein sinnvoller Beitrag zur Energiewende könne nicht geleistet werden. Im Hinblick auf den Artenschutz könne der Argumentation des Büros AG.L.N., wonach im Hinblick auf Vögel keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände i.S.d. § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verletzt würden, mittlerweile gefolgt werden. Insbesondere sei der relativ späte Beginn der Brutvogelerfassung mittlerweile nachvollziehbar erklärt worden. In Bezug auf die Untersuchung der Fledermausfauna habe es dem Gutachterbüro oblegen, eine sachgerechte Vorgehensweise zu verabreden. Kritik am Detaillierungsgrad oder dem Untersuchungsumfang werde nicht vorgebracht. Das Fehlen anlagennaher Quartiere und vor allem die festgestellte Raumnutzung ließen den Schluss zu, dass es höchstwahrscheinlich zu keinem signifikanten Anstieg des Tötungsrisikos für Fledermäuse kommen werde. Um methodisch bedingte Kenntnislücken über das Fluggeschehen in Rotorenhöhe zu schließen, wäre im weiteren Verfahren in den ersten Jahren des Betriebs ein Gondelmonitoring gefordert und auf Basis der Ergebnisse über die Notwendigkeit von Abschaltzeiten entschieden worden. 10 Im Folgenden legte die Beigeladene ein weiteres Windgutachten der Fa. GEO-NET vom 29. Januar 2014 vor. Dieses kam zu dem Ergebnis, der Referenzertrag für die WEA 1 und 2 betrage 64%, für die WEA 3 und 4 liege er bei 63%. 11 Daraufhin ergänzte die untere Naturschutzbehörde ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 17. Februar 2014 und verwies darauf, dem Windgutachten der Fa. GEO-NET könne nicht gefolgt werden. Es seien unkorrekte Rundungen vorgenommen worden, man habe eine zu hohe Luftdichte eingestellt und die Rauigkeit aufgrund des Waldes nicht berücksichtigt. Windmessdaten der WEA im Windpark ... seien wieder unberücksichtigt geblieben. Die bei der LiDAR-Messung in Rosenberg gewonnenen Daten seien überschätzt worden. Man halte daher daran fest, dass sich das Winddargebot im ... an der untersten Grenze der im WEE definierten Richtwerte bewege. Nachdem der betroffene Landschaftsraum als hochwertig und schutzbedürftig einzustufen sei, überwiegten die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 12 Mit Schreiben vom 12. März 2014 nahm die Beigeladene den Genehmigungsantrag für die WEA 1 zurück. 13 Unter dem 27. März 2014 ersuchte der Antragsgegner die Antragstellerin nochmals um Erteilung des Einvernehmens, nunmehr für den geänderten Antrag. Er wies zugleich darauf hin, dass die geplanten WEA aus seiner Sicht genehmigungsfähig seien und das fehlende Einvernehmen notfalls ersetzt werde. 14 Mit Schreiben vom 15. April 2014 versagte die Antragstellerin das Einvernehmen zu Errichtung und Betrieb der WEA 2 und 3, da die WEA das Landschaftsbild verunstalten würden. Das Landschaftsbild in der Umgebung der WEA sei besonders schutzwürdig. Die WEA 2 grenze unmittelbar an das Landschaftsschutzgebiet ... und ein großer Teil der Abstandsfläche der WEA liege im Landschaftsschutzgebiet. Im Übrigen sei die Gemeinde ... Mitglied im Naturpark ..., dessen Zweck u.a. sei, die charakteristische Landschaft zu erhalten. Die Errichtung von WEA sei mit diesem Zweck nicht vereinbar. Die erforderliche Windhöffigkeit werde durch den Prüfbericht des TÜV Süd nicht nachgewiesen. Nach Wegfall der WEA 1 werde der erforderliche Referenzertrag schon nach dem Gutachten nicht erreicht. Im Übrigen sei die artenschutzrechtliche Prüfung unvollständig. 15 Unter dem 5. Mai 2014 nahm die untere Naturschutzbehörde zu dem geänderten Antrag Stellung und führte aus, im Rahmen der Abwägung betreffend das Schutzgut Landschaftsbild werde daran festgehalten, dass der Landschaftsraum hochwertig und schutzbedürftig sei, und es durch die Errichtung der WEA zu einem erheblichen Eingriff komme. Allerdings handele es sich nicht um einen groben Eingriff in ein besonders schutzbedürftiges Landschaftsbild von herausragender Vielfalt, Eigenheit und Schönheit. Dem stehe aufgrund der „fachaufsichtlichen Weisung“ des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg gegenüber, dass am vorgesehenen Standort von ausreichender Windhöffigkeit im Sinne des WEE auszugehen sei. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes müssten daher im vorliegenden Fall zurücktreten. Die von den WEA betroffenen Flächen lägen nicht innerhalb des Naturparks. 16 Am 4. Juni 2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Nordex N 117 auf Grundstücken der Gemarkungen ... bzw. ... einschließlich der dazugehörigen Nebeneinrichtungen (jeweils beschränkt auf das Anlagengrundstück) und ersetzte zugleich das Einvernehmen der Gemeinden ... und ... 17 Die Genehmigung erging unter Erteilung diverser Auflagen. U.a. wird unter IV.4.2.2 bestimmt: 18 „Um Kenntnislücken über das Fluggeschehen der Fledermäuse in Rotorhöhe zu schließen, wird für die WEA 4 für zwei vollständige und zusammenhängende Fledermaus-Aktivitätsperioden nach Inbetriebnahme der WEA ein Gondelmonitoring angeordnet. … Aus den Daten des ersten Untersuchungsjahres sind konkrete gutachterliche Aussagen abzuleiten, ob eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse gegeben oder zu erwarten ist. 19 Auf Grundlage des Monitoringberichts des ersten Untersuchungsjahres und der in Gondelhöhe erfassten Daten in Verbindung mit bestimmten Umweltparametern … behält sich die untere Naturschutzbehörde vor, bei einer zu erwartenden signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos ab dem zweiten Betriebsjahr Abschaltzeiten für alle drei WEA anzuordnen …“ 20 Ziff. IV.4.2.3 enthält folgende Auflage: 21 „Sofern Gehölzrodungen erforderlich werden, sind diese außerhalb der Vegetationsperiode bzw. Vogelbrutzeit durchzuführen.“ 22 Zur Begründung wurde ausgeführt, rechtliche Grundlage für die Erteilung der Genehmigung sei § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG). Die sich daraus ergebenden Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Geräusche, Schattenwurf, Eisabwurf u.ä. würden erfüllt. Weitere Genehmigungsvoraussetzung sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImschG, dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Auch diese Voraussetzung sei gegeben, insbesondere stünden weder Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) noch des BNatSchG entgegen. 23 In baurechtlicher Hinsicht lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 58 Landesbauordnung (LBO) vor, da öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstünden und die Erschließung gesichert sei. Das Bauvorhaben sei nach § 35 BauGB zu beurteilen, da es im Außenbereich liege. Als der Windenergie dienendes Vorhaben sei es nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Belange des Landschaftsschutzes hätten gegenüber dem privilegierten Vorhaben zurückzutreten, da, entsprechend der Mitteilung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, davon auszugehen sei, dass ausreichende Windhöffigkeit vorliege. 24 Naturschutzrechtlich liege ein Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild vor, der nicht zu kompensieren sei. Der Eingriff sei indes zulässig, da die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Rahmen der Abwägung anderen Belangen nicht vorgingen. Es handele sich zwar um einen erheblichen Eingriff, allerdings liege kein grober Eingriff in ein besonders schutzbedürftiges Landschaftsbild von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit vor, so dass im Regelfall von der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auszugehen sei. Für die Errichtung der WEA spreche, dass sich aus den vorgelegten Windgutachten des TÜV SÜD und der Fa. GEO-NET nach Auffassung des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft ergebe, dass am geplanten Standort von ausreichender Windhöffigkeit auszugehen sei. Ein Ausnahmefall liege daher nicht vor. Zudem komme dem Ausbau einer nachhaltigen Energieversorgung eine besondere Bedeutung zu. 25 Hinsichtlich des Artenschutzes habe sich aus dem LBP und der saP nicht ergeben, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verletzt würden. Untersuchungsumfang und Detailtiefe seien nicht zu beanstanden. 26 Der Antragsgegner ordnete in der Genehmigung die sofortige Vollziehung an und begründete dies mit dem überwiegenden Interesse der Beigeladenen sowie dem öffentlichen Interesse. Er verwies auf die erheblichen Dispositionen, die die Beigeladene bereits getätigt habe und die Verringerung der Vergütung bei einer Inbetriebnahme erst im Jahr 2015. Die sofortige Vollziehung sei zudem im öffentlichen Interesse, da die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien zentrales Ziel der Bundesregierung sei, wie sich aus dem Erneuerbare-Energie-Gesetz ergebe. Dem stehe gegenüber, dass Dritten die Möglichkeit genommen werde, die Genehmigung überprüfen zu lassen, bevor mit dem Bau begonnen werde. Dieses Interesse habe indes zurückzustehen. Schädliche Umweltauswirkungen seien durch die WEA nicht zu erwarten. 27 Die Antragstellerin legte gegen die Entscheidung am 4. Juli 2014 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde. 28 Am 7. August 2014 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs beantragt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, da die erteilte Genehmigung voraussichtlich rechtswidrig sei. Selbst wenn man aber davon ausgehe, die Genehmigung sei rechtmäßig, erfordere die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes Vollzugsinteresse, das hier fehle. 29 Der Prüfungsumfang erfasse, nachdem sie die Erteilung des Einvernehmens versagt habe, die sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründe. Ein unmittelbarer Bezug zur Planungshoheit sei nicht erforderlich. Sie könne auch Einwendungen im Hinblick auf die WEA 4 vorbringen, die nicht auf ihrer Gemarkung gebaut werden soll. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei nicht teilbar, da jeweils eine Gesamtbetrachtung aller WEA erfolge. Insbesondere werde der erforderliche Referenzertrag nur erreicht bei einer Gesamtbetrachtung aller WEA. 30 Voraussichtlich rechtswidrig sei die Genehmigung, da sie gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoße und Belange des Landschaftsschutzes mangels ausreichender Windhöffigkeit überwiegen würden. Artenschutzrechtlich sei zunächst die unzureichende Untersuchung der Fledermausfauna zu rügen. Maßgeblich für die Erfassung von Fledermäusen seien die „Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) vom 1. April 2014 (LUBW-Hinweise Fledermäuse). Daraus ergebe sich der aktuelle Stand der Wissenschaft. Methodisch sei eine kartografische Darstellung zum Kollisionsrisiko zu fordern, die hier fehle, obwohl möglicherweise ein hohes Kollisionsrisiko bestehe. Das Kollisionsrisiko könne daher nicht zuverlässig eingeschätzt werden. In jedem Fall aber seien die gewählten Methoden unzureichend und die verwendeten Aufzeichnungsgeräte unzureichend. Das von der Antragsgegnerin angeordnete Gondelmonitoring könne und dürfe die Erfassung der Fledermausarten vor der Errichtung der WEA nicht ersetzen. Zudem sei es zum Schutz der Fledermäuse unzureichend, da für das erste Betriebsjahr keine pauschalen Abschaltzeiten angeordnet worden seien. Auch die Erfassung der windkraftempfindlichen Vogelarten sei mangelhaft. Problematisch sei das Vorkommen des Rotmilans im Vorhabengebiet. Diesbezüglich hätten keine simultanen Beobachtungen des Untersuchungsraumes stattgefunden, so dass Fehleinschätzungen nicht auszuschließen seien. Dass für den Rotmilan kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko bestehe, könne auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Schließlich sei auch der Ausschluss des Vorkommens anderer geschützter Arten ohne weitergehende Untersuchungen allein aufgrund des vermeintlich ungeeigneten Lebensraums vorgenommen worden, was naturschutzfachlich nicht vertretbar sei. 31 Voraussichtlich rechtswidrig sei die erteilte Genehmigung weiter deshalb, weil die Abwägung in rechtswidriger Weise zu Lasten des Landschaftsschutzes getroffen worden sei. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass sich die erforderliche Windhöffigkeit des Standorts nicht belegen lasse. Weder sei ein Referenzertrag von 60% nachvollziehbar ermittelt worden noch werde die gemäß dem WEE erforderliche Windgeschwindigkeit in 100 m über Grund von mind. 5,3 m/s erreicht. Beides sei zwingend erforderlich. Der erforderliche Referenzertrag werde weder durch das Windgutachten des TÜV Süd noch durch das Gutachten der Fa. GEO-NET belegt. Der vom TÜV Süd ausgewiesene Referenzertrag liege unter 60%. Dieser Wert werde zudem nur dann erreicht, wenn man den Windpark als Ganzes betrachte, was unzulässig sei. Das Gutachten sei im Übrigen methodisch mangelhaft und auf einer unzureichenden Datengrundlage erstellt worden. Letztgenannter Vorwurf sei auch dem Gutachten der Fa. GEO-NET zu machen. Fehle es aber an ausreichender Windhöffigkeit, würden die Belange des Landschaftsschutzes in jedem Fall überwiegen, selbst wenn es sich um keinen besonders groben Eingriff in eine besonders schützenswerte Landschaft handelte. 32 Die Antragstellerin beantragt, 33 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 4. Juni 2014 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 13. Oktober 2014 für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Nordex N 117 auf den Grundstücken Flst.-Nr. 586 und 573 der Gemarkung ... sowie dem Grundstück Flst.-Nr. 1778 der Gemarkung ... wiederherzustellen. 34 Der Antragsgegner beantragt, 35 den Antrag abzulehnen. 36 Er erwidert, der Antrag sei nur insoweit zulässig, als er die auf der Gemarkung der Antragstellerin zu errichtenden WEA betreffe. Nur insoweit könne die - teilbare - Genehmigung angefochten werden. In materieller Hinsicht sei es der Antragstellerin verwehrt, andere als planungsrechtliche Gesichtspunkte geltend zu machen. Solche habe sie nicht vorgetragen und sie habe im Übrigen auch bei der Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans zunächst keine Einwände gegen die Ausweisung des Vorhabengebiets als Konzentrationszone gehabt. Belange des Artenschutzes und des Natur- und Landschaftsschutzes, auf die sich die Antragstellerin allein berufe, könne sie nicht zur Versagung des Einvernehmens heranziehen. Insoweit seien allein die sachnäheren Fachbehörden prüfungsbefugt. Im Übrigen stünden öffentliche Belange der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. Die Erfassungen im Bereich der dem Artenschutz unterfallenden Tiere und Pflanzen seien im Hinblick auf die gewählte Methodik sowie die Ermittlungstiefe nicht zu beanstanden. Von ausreichender Windhöffigkeit sei auszugehen, nachdem die Ministerien für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft und für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz die vorgelegten Windgutachten geprüft und die Windhöffigkeit als ausreichend angesehen hätten. 37 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 38 den Antrag abzulehnen. 39 Sie verweist ebenfalls auf die teilweise fehlende Antragsbefugnis der Antragstellerin und macht ergänzend geltend, eine Verletzung artenschutzrechtlicher Belange sei nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht zu erkennen. Dem Antragsgegner stehe sowohl bei der Bestandsaufnahme als auch bei der Bewertung eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, soweit sich insoweit kein allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft herausgebildet habe. Die gerichtliche Kontrolle habe sich in solchen Fällen darauf zu beschränken, ob die getroffenen Annahmen vertretbar seien. Im Einzelnen sei im Hinblick auf die Fledermäuse festzustellen, dass die LUBW-Hinweise hierzu - davon abgesehen, dass sie allenfalls den Charakter einer Verwaltungsvorschrift hätten - noch nicht anwendbar gewesen seien, nachdem mit den Erfassungen weit vor dem 1. April 2014 begonnen worden sei. Entscheidend sei dann lediglich, ob die gewählte Methode naturschutzfachlich vertretbar gewesen sei, was der Fall sei. Zur Überprüfung der Gefährdung windkraftempfindlicher Vögel, insbesondere der Rotmilane sei anzumerken, dass zwar entgegen der hierzu vorliegenden LUBW-Hinweise Synchron-Beobachtungen nicht erfolgt seien. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls seien solche aber auch nicht erforderlich. Das übersichtliche Gebiet sei in ausreichender Weise einer Beobachtung unterzogen worden. Hinweise auf regelmäßige Flugrouten oder Nahrungshabitate im Vorhabengebiet habe es nicht gegeben. Zur Beurteilung der Belange des Landschaftsschutzes und der damit im Zusammenhang stehenden Frage ausreichender Windhöffigkeit sei zunächst festzustellen, dass es alleine auf das Erreichen des Referenzertrages von 60% ankommen. Windgeschwindigkeiten in bestimmten Höhen seien nicht entscheidend, sondern lediglich ein weniger aussagekräftiger Hilfsmaßstab. Das Erreichen des maßgeblichen Referenzertrages sei durch die beiden im Verfahren vorgelegten Windgutachten nachvollziehbar dargelegt worden. Dabei sei zu Recht auf den Windpark insgesamt abgestellt worden; eine möglicherweise marginale Unterschreitung des Richtwerts von 60% habe außer Betracht zu bleiben. Sei daher von ausreichender Windhöffigkeit auszugehen, hätten die Belange des Landschaftsschutzes zurückzutreten. 40 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladene folgende Regelung getroffen: 41 „Die Anordnung des Sofortvollzugs vom 4. Juni 2014 wird hinsichtlich ihrer Begründung wie folgt ergänzt und insoweit neu erlassen:“ 42 Sie verweist zur Begründung darauf, die Beigeladene habe ihre Ausführungen zur Begründung der sofortigen Vollziehung der Verfügung mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 ergänzt. Aufgrund dessen werde die sofortige Vollziehung der Verfügung im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und im öffentlichen Interesse angeordnet. Das Interesse der Beigeladenen bestehe darin, dass sie bereits erhebliche Dispositionen zur Verwirklichung des Wildparkprojekts getroffen habe. Unter Geltung des EEG 2014 gebe es nun bei einer Inbetriebnahme nach Dezember 2014 zwar keine Vergütungsdegression mehr. Allerdings betrage die gesetzliche Förderdauer 20 Kalenderjahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme. Für die Beigeladene sei daher von entscheidender Bedeutung, dass die Inbetriebnahme so früh wie möglich im Jahr 2015 erfolge. Jeder Monat, um den sich die Inbetriebnahme verzögere, führe zu Einnahmeverlusten von ca. 110.500,- EUR. Im Übrigen müssten die erforderlichen Gehölzrodungen bis zum Beginn der Vogelbrutzeit abgeschlossen sein; andernfalls drohe eine Verschiebung der Inbetriebnahme in das Jahr 2016. Hinzu trete das nach wie vor bestehende öffentliche Interesse am Ausbau erneuerbarer Energien. Insgesamt würden diese Interessen die Interessen Dritter überwiegen. Insoweit sei allerdings zu berücksichtigen, dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder Beeinträchtigungen durch Lärm und Schattenwurf, so sie vorliegen sollten, durch Rückbau der Anlagen rückgängig zu machen seien. Im Übrigen habe die Überprüfung ergeben, dass Belange des Natur-und Artenschutzes, der Landschaftspflege und des Bodenschutzes nicht beeinträchtigt würden. Verbotstatbestände des Bundesnaturschutzgesetzes seien nicht einschlägig, so dass keine Tatsachen geschaffen würden, die nicht wieder rückgängig zu machen seien. 43 Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten des Antragsgegners vor. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die in der Sache entstandene Gerichtsakte. II. 44 Der Antrag der Antragstellerin, gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 4. Juni 2014 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 13. Oktober 2014 für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Typs Nordex N 117, hat keinen Erfolg. 45 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin sowohl im Hinblick auf die auf den Grundstücken Flst.-Nr. 586 und 573 der Gemarkung ... geplanten Anlagen (WEA 2 und 3) als Standortgemeinde antragsbefugt, als auch bezüglich der auf dem Grundstück Flst.-Nr. 1778 der Gemarkung ... geplanten Windenergieanlage (WEA 4) als Nachbargemeinde. 46 Im Hinblick auf die auf der Gemarkung der Gemeinde ... geplante Windenergieanlage ist die Antragstellerin Nachbargemeinde und damit nicht ohne weiteres antragsbefugt i.S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da sie sich als Nachbargemeinde nicht auf § 36 BauGB berufen kann (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 27. August 2013 - 22 ZB 13/927 - juris Rdnr. 12). Allerdings kann ihr die Antragsbefugnis nur abgesprochen werden, wenn subjektive Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Wehrfähig können für die Antragstellerin solche Rechte sein, die sich aus dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie, ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2004 - 4 C 11/03 - juris Rdnr. 46). Insoweit kommt in erster Linie eine Beeinträchtigung des Ortsbildes in Betracht. Die Selbstverwaltungsgarantie der Antragstellerin würde durch eine Maßnahme betroffen, welche das Ortsbild entscheidend prägt und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkt, insbesondere die vorhandene städtebauliche Struktur von Grund auf verändert. Hierauf stellt die Antragstellerin nicht in erster Linie ab, sondern beruft sich vorrangig darauf, das Orts- und Landschaftsbild überwiege mangels ausreichender Windhöffigkeit des gewählten Standortes die Interessen der Beigeladenen an der Nutzung der Windenergie an dieser Stelle. 47 Eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt sich allerdings aus der Besonderheit, dass die Antragstellerin gemeinsam mit der Gemeinde ... und weiteren Gemeinden einem Gemeindeverwaltungsverband angehört, dem das Recht zur Erstellung des Flächennutzungsplans für das Gebiet der beteiligten Gemeinden obliegt. Insoweit kann die Genehmigung einer Windenergieanlage im Bereich des Gemeindeverwaltungsverbandes die Selbstverwaltungsrechte sämtlicher Verbandsgemeinden beeinträchtigen. 48 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist unbegründet. Weder ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht rechtlich zu beanstanden, noch ergibt die vom Gericht im Rahmen des Eilverfahrens zu treffende eigene Ermessensentscheidung, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen wäre. 49 a) Der rechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen ist zunächst die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2014 in der ursprünglichen Fassung. Für die Zeit ab Zugang des Schreibens vom 13. Oktober 2014 gilt die Verfügung in der geänderten Fassung. Im Schreiben des Antragsgegners vom 13. Oktober 2014 wird ausgeführt, dass die „Anordnung des Sofortvollzugs vom 4. Juni 2014 … hinsichtlich ihrer Begründung wie folgt geändert und insoweit neu erlassen“ wird. Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass für die Zukunft die Begründung der angeordneten sofortigen Vollziehung in der geänderten Fassung gelten soll; die neue Fassung tritt an die Stelle der alten. Eine solche „Erneuerung“ der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtlich zulässig. Sie unterscheidet sich vom - unzulässigen - „Nachschieben von Gründen“ dadurch, dass ihre Wirkung nicht ex tunc, sondern ex nunc eintritt. Möglich ist zwar nicht die Heilung einer aus Sicht der Behörde unzureichenden Begründung der angeordneten sofortigen Vollziehung, wohl aber deren Ergänzung oder Abänderung für die Zukunft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27. September 2011 - 1 S 2554/11 - juris - zur Unzulässigkeit des Nachholens der Begründung mit heilender Wirkung; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 80 Rdnr. 87). Damit ist für die Frage, ob die aufschiebende Wirkung für die Zukunft wiederherzustellen ist, auf die geänderte Verfügung abzustellen. 50 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erging in formell rechtmäßiger Weise. Der Antragsgegner hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in der von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderten Form dargelegt und dabei die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe dargestellt. Er hat ausgeführt, welche finanziellen Nachteile sich für die Beigeladene bei einer Verzögerung des Projekts ergeben und daneben das öffentliche Interesse berücksichtigt. Diesem hat er die Folgen für den Fall gegenübergestellt, dass die erteilte Genehmigung im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird. Den formellen Erfordernissen wird damit genügt. Eine inhaltliche Überprüfung der von der Behörde eingestellten Erwägungen findet an dieser Stelle nicht statt. Ob die Erwägungen inhaltlich einer Überprüfung standhalten, ist für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht von Bedeutung. Dies stellt vielmehr eine Frage des Vollzugsinteresses dar und ist im Rahmen der vom Gericht nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24. Januar 2012 - 10 S 3175/11 - juris Rdnr. 7). 51 b) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet wird. § 80 a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ermächtigt das Gericht der Hauptsache, die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung wiederherzustellen. Die Frage, wer bei einer Drittanfechtungsklage das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen zu tragen hat, bestimmt sich dabei nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs. Einen Rechtssatz, dass sich der einen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsste, gibt es nicht. Ebenso fordern weder das einfache Recht noch Art. 19 Abs. 4 GG das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung, nachdem sich Rechtspositionen gegenüber stehen, die grundsätzlich gleichrangig sind (BVerfG, Beschl. v. 1 Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 – juris). Dies zugrunde gelegt geht die vom Gericht zu treffende Ermessensentscheidung zu Lasten der Antragstellerin aus, da der von ihr eingelegte Widerspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch den Antragsgegner und die damit verbundene Ersetzung des durch die Antragstellerin versagten Einvernehmens dürften rechtmäßig sein. 52 Rechtliche Grundlage der erteilten Genehmigung ist § 6 BImSchG. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die an sich erforderliche Baugenehmigung wird von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit eingeschlossen, § 13 BImSchG. Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die der Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz entgegen stehen können, sind die §§ 29 ff. BauGB, sofern die Anlage – wie hier – ein Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB darstellt. Verfahrensrechtlich ist über die Erteilung der Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden, § 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Hs. 1 BauGB. Maßgeblich für die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sind §§ 31, 33 bis 35 BauGB. Versagt werden kann das gemeindliche Einvernehmen nur aus den dort genannten Gründen, nicht aber mit der Begründung der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit anderen Planungsvorstellungen der Gemeinde. Umgekehrt ist – im Fall der Ersetzung des Einvernehmens – das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen, weder beschränkt auf Vorschriften, die nicht allein dem öffentlichen Interesse dienen, noch davon abhängig, ob die Gemeinde den in Frage stehenden Belang bereits geltend gemacht hat (BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2010 – 4 C 7/09 – juris Rdnr. 34). 53 Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erfolgte aller Voraussicht nach formell und materiell in rechtmäßiger Weise. Die Ersetzung hat durch die Genehmigungsbehörde nach nochmaliger Anhörung zur beabsichtigten Ersetzung zu erfolgen, § 54 Abs. 4 LBO; diesem Erfordernis kam der Antragsgegner nach. Inhaltlich tragen die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe, insbesondere solche des Verstoßes gegen einen Flächennutzungs- oder Raumordnungsplan (unten aa)), des Orts- und Landschaftsbildes (unten bb)) sowie des Artenschutzes (unten cc)) wahrscheinlich nicht. Öffentliche Belange stehen dem der Nutzung der Windenergie dienenden und daher nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben voraussichtlich nicht entgegen. 54 aa) Das Vorhaben widerspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes ... ist rechtsverbindlich und weist das Gebiet als Fläche für Landwirtschaft und Bodenschutz bzw. als Fläche für Forstwirtschaft aus. Dem widerspricht die Errichtung von Windenergieanlagen nicht, da sie nur punktuell die Nutzungsmöglichkeiten zu den derzeit festgesetzten Zwecken einschränkt. Der Teilflächennutzungsplan Windenergie, in dem Konzentrationszonen für Windkraftanlagen ausgewiesen werden sollen, ist noch nicht rechtskräftig. Über die u.a. von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen wurde noch nicht beraten. Indes sieht der derzeitige Entwurf vor, dass das Gebiet ... als Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen werden soll. Nach derzeitigem Stand ist also auch für die Zukunft nicht mit einem Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu rechnen. 55 Andere, die Standorte von Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Antragstellerin verbindlich steuernde rechtliche Vorgaben gemäß § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB gab und gibt es nicht. Der vom Regionalverband ... beschlossene Regionalplan für die Region ... mit seiner Teilfortschreibung Erneuerbare Energien ist seit 5. September 2014 rechtsverbindlich und weist das Gebiet ... als Vorranggebiet für Windenergieanlagen aus, so dass die Regelvermutung der Beeinträchtigung öffentlicher Belange des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht greift. Umgekehrt findet aber auch § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB, wonach öffentliche Belange einem raumbedeutsamen Vorhaben nicht entgegenstehen, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Voraussetzung für den Eintritt dieser Rechtsfolge ist, dass die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind, wobei die Abwägung zum einen mit der erforderlichen Prüfungstiefe erfolgt sein muss und sich zum anderen die Grundlagen seither nicht verändert haben dürfen (vgl. Battis, BauGB, Komm., § 35 Rdnr. 110). Nur wenn „die Letztentscheidung“ bereits auf der Ebene der Regionalplanung erfolgt ist, ist es gerechtfertigt, auf eine weitere Abwägung zu verzichten, die dann nur die Überprüfung der bereits eingestellten Belange noch einmal nachvollziehen würde. Eine solche Situation besteht hier nicht. 56 Rechtlicher Maßstab für die bei der Aufstellung des Raumordnungsplans vorzunehmende Abwägung ist § 7 Abs. 2 ROG, wonach die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Eine verbindliche Vorgabe im Hinblick auf die Prüfungstiefe enthält die Norm nicht, so dass für die Frage, ob die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB greift, bezogen auf den jeweils geltend gemachten öffentlichen Belang festzustellen ist, ob die Ermittlungen auch für die Erteilung einer Genehmigung ohne weitere Überprüfung ausreichend sind. Dies ist hier, bezogen auf die Belange des Artenschutzes als auch im Hinblick auf die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht der Fall. 57 Bezüglich des Artenschutzes wird im Regionalplan ausgeführt, dass „Belange des Artenschutzes … auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der informellen Befragung, des Expertengesprächs Artenschutz am 26.04.2012 und der von den privaten und amtlichen Naturschützern und Verbänden mitgeteilten detaillierten Informationen“ (Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des Regionalplans ..., Plansätze mit Begründung, Begründung zum Plansatz 4.2.3.1, S. 3 unten) eingeflossen sind. Für den Bereich der Fledermäuse bedeutet dies beispielsweise, dass die bekannten Quartiere abgefragt und bei der Ausweisung von Gebieten berücksichtigt wurden. Eine endgültige und letztverbindliche Abwägung war auf dieser Grundlage nicht möglich und sollte von der Regionalversammlung auch nicht getroffen werden, wie sich den weiteren Ausführungen im Regionalplan zu den Fragen des Artenschutzes und den weiteren im Verfahren streitigen Frage entnehmen lässt. So wird zum Bereich des Artenschutzes zunächst in ganz allgemeiner Form ausgeführt, dass „bei den nachfolgenden Planungen und Genehmigungsverfahren … Belange des Artenschutzes mit der dort notwendigen Tiefenschärfe zu prüfen“ seien (Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des Regionalplans ..., Plansätze mit Begründung, Begründung zum Plansatz 4.2.3.1, S. 3 unten). Hinsichtlich der Gefährdung speziell der Fledermäuse erfolgen in der zusammenfassendenden Erklärung zur Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des Regionalplans ... weitere Ausführungen. So wird zum einen darauf verwiesen, Hinweise auf zusätzliche Vorkommen von Fledermäusen aus privaten Stellungnahmen müssten auf untergeordneter Planungs- bzw. Genehmigungsebene überprüft werden, da dem Regionalverband die zur Beurteilung der Erheblichkeit dieser Vorkommen notwendigen Daten fehlten. Zudem setze eine abschließende Prüfung genaue Angaben über Art und Umfang der Baumaßnahmen und den Betrieb der Anlagen voraus, um ggf. auch Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen erarbeiten zu können (Zusammenfassende Erklärung zur Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des Regionalplans ..., 1.8, S. 8 oben). Hieraus ergibt sich, dass der Regionalplan zur Frage der Gefährdung der Fledermäuse noch gar keine verbindliche und abschließende Entscheidung treffen will und vor diesem Hintergrund bewusst auf weitere Maßnahmen zur Aufklärung verzichtet hat. In einem solchen Fall ist § 35 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 BauGB nicht anwendbar, wobei dies nicht nur für die Abwägung der Belange des Artenschutzes oder speziell der Fledermäuse gilt, sondern insgesamt, mithin auch für die Bewertung des Eingriffs in die natürliche Eigenart der Landschaft. Auch in diesem Zusammenhang äußert sich der Regionalplan nur verhalten, indem er bezogen auf den Standort ... insgesamt dem Klimaschutz Vorrang vor dem Landschaftsschutz einräumt. Gefunden wurde dieses Ergebnis durch Verwertung der Daten des Windatlasses des Landes Baden-Württemberg von 2011; eine eingehendere Prüfung, wie sie im Genehmigungsverfahren zu erfolgen hat, fand nicht statt. 58 bb) Belange des Orts- und Landschaftsschutzes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, stehen dem Vorhaben aller Voraussicht nach ebenfalls nicht entgegen. Weder ist eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu befürchten noch wird voraussichtlich die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Dabei deckt sich der Schutzbereich der beiden genannten Alternativen insoweit, als es um Beeinträchtigungen durch das Vorhaben in ästhetischer Hinsicht geht, so dass hier eine gemeinsame Betrachtung erfolgen kann. Bei nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellten Flächen kann eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nur angenommen werden, wenn das Vorhaben gleichzeitig zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führt (BVerwG, Beschl. v. 8. Mai 2008 - 4 B 28/08 - juris). Andere als ästhetische Belange stehen im Verfahren nicht zur Diskussion. 59 Mit der Berufung auf die natürliche Eigenart der Landschaft oder die Verunstaltung des Landschaftsbildes kann ein privilegiertes Vorhaben nur dann verhindert werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Allein die Feststellung, dass durch das Vorhaben eine nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes eintreten würde, ist nicht ausreichend. Für den Bereich der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen hat sich die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass Belange des Landschaftsschutzes dann überwiegen, wenn die Errichtung der Windenergieanlagen zu einer „schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ führen würde oder wenn am geplanten Standort nicht von ausreichender Windhöffigkeit auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten, rechtfertigt nicht den Schluss, sie wirkten verunstaltend (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. März 2003 - 4 B 7/03 - juris). 60 Das Gebiet, in dem die geplanten Windenergieanlagen errichtet werden sollen, befindet sich innerhalb des Naturraumes ..., der sich durch kleinräumigen Wechsel von Offenland und Wald auszeichnet, wenig modelliert und durch gering getiefte Täler gegliedert ist. Genutzt wird das Gebiet vorrangig als Acker und Nadelwald, daneben als Grünland. Die Standorte für die geplanten Windenergieanlagen liegen auf einer Hochfläche zwischen dem ... und der ... Diese Hochfläche ist von allen Seiten gut einsehbar, zum Teil eingeschränkt durch umgebende Gehölze und Wald. In etwa 2,3 km Entfernung in nordwestlicher Richtung befindet sich der Windpark ... mit fünf rund 100 m hohen Windenergieanlagen. Der Landschaftsraum ist insgesamt als hochwertig einzustufen; der konkrete Standort hingegen zeichnet sich nicht durch besondere Schutzwürdigkeit aus. Die untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners hat bereits in ihrer ersten Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 16. Januar 2014 ausgeführt, es liege „kein grober Eingriff in ein besonders schutzwürdiges Landschaftsbild“ vor. Zu ihrer Einschätzung des Überwiegens der Belange des Naturschutzes gegenüber dem Interesse an der Errichtung der Windenergieanlangen kam die untere Naturschutzbehörde nicht wegen der besonderen Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes, sondern aufgrund der ihrer Auffassung nach nicht ausreichenden Windhöffigkeit. Für diese Einschätzung gibt es allerdings nach den derzeitigen Erkenntnissen bei summarischer Prüfung keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte, wie sogleich ausgeführt wird. Eine andere Einschätzung der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes kann nicht mit dem Hinweis auf die Mitgliedschaft der Antragstellerin im Naturpark ... begründet werden, nachdem die Vorhabensfläche außerhalb des Naturparks liegt. 61 Für die Frage der Beurteilung ausreichender Windhöffigkeit an einem Standort gibt es keine gesetzliche Regelung. Weggefallen ist insbesondere die vormals in § 29 Abs. 3 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG, in der Fassung vom 25.10.2008) enthaltene Regelung, wonach eine Vergütung für Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung über 50 Kilowatt nicht zu erfolgen hatte, wenn vor Inbetriebnahme der Anlage nicht nachgewiesen worden war, dass die Anlage an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen kann. Dennoch gilt diese Grenze als mittlerweile „weiche Grenze“ fort, wie sich dem Windenergieerlass Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012 (WEE) entnehmen lässt. Dort wird ausgeführt, der Referenzertrag von 60 Prozent stelle weiterhin einen „Richtwert für die minimale Windhöffigkeit, die ein Standort bieten sollte“, dar (WEE, Nr. 4.1). Liegen die für die geplante Anlage prognostizierten Werte nicht nur unerheblich unter dem Referenzertrag von 60 Prozent, ist daher davon auszugehen, dass der Standort nicht hinreichend ertragreich ist. 62 Nicht maßgeblich für die Beurteilung der Windhöffigkeit ist die für den jeweiligen Standort ermittelte Jahreswindgeschwindigkeit. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Formulierung im Windenergieerlass, wonach „zum Erreichen dieser Mindestertragsschwelle eine für den jeweiligen Standort ermittelte durchschnittliche Jahreswindgeschwindigkeit von etwa 5,3 m/s bis 5,5 m/s in 100 m über Grund“ erforderlich ist. Aus einer bestimmten mittleren Jahreswindgeschwindigkeit kann zwar mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit das Erreichen eines bestimmten Referenzertrages vorhergesagt werden. Nachdem in den Referenzertrag aber nicht schlicht die mittlere Jahreswindgeschwindigkeit einfließt, sondern weitere Faktoren wie die standortspezifische Weibullverteilung, die Windscherung sowie die Leistungskennlinie der konkreten Windkraftanlage zu berücksichtigen sind, gibt es keinen Automatismus. Die Feststellung einer bestimmten mittleren Jahreswindgeschwindigkeit stellt mithin nur einen Schritt auf dem Weg zum Nachweis des Referenzertrages dar. Letztlich entscheidende Größe ist der prognostizierte Ertrag. 63 Zur Feststellung, ob der erforderliche Referenzertrag an einem Standort voraussichtlich erreicht wird, sind Windmessungen nicht erforderlich. Im WEE wird hierzu ausgeführt, die Daten des Windatlasses böten für Planer und Betreiber eine Erstinformation zur Lokalisierung geeigneter Standorte. Der Windatlas ersetze „jedoch nicht ein akkreditiertes Windgutachten oder eine Windmessung, welche bei der konkreten Anlagenplanung üblicherweise eingesetzt werden“ (WEE, Nr. 4.1). Die Erstellung eines Windgutachtes steht der Messung am Standort damit gleichwertig gegenüber; eine Messung ist folglich nicht zwingend, wenn die zur Erstellung eines Referenzertragsgutachtens benötigten Werte auch rechnerisch erhoben werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung im Regionalplan für die Region ... mit seiner Teilfortschreibung Erneuerbare Energien, in dem es im Anschluss an die Darstellung der Abgrenzung der Vorranggebiete durch Rückgriff auf die Werte des Windatlasses des Landes Baden-Württemberg heißt: „Dies enthebt jedoch nicht von der konkreten Windmessung am vorgesehenen Standort, um in Bezug auf das nutzbare Windpotential die bestmögliche konkrete Standortfestlegung für die einzelne Windenergieanlage zu finden“ (Teilfortschreibung Erneuerbare Energien des Regionalplans ..., Plansätze mit Begründung, Begründung zum Plansatz 4.2.3.1, S. 4 oben). Abwägungsrelevant für die Frage des Überwiegens der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes gegenüber dem geplanten Eingriff ist nicht, ob der Anlagenbetreiber den „bestmöglichen“ Standort gewählt hat, sondern ob der gewählte Standort geeignet ist. Vor diesem Hintergrund kann es aus der Sicht des Anlagenbetreibers sinnvoll sein, Messungen durchzuführen, ehe er investiert; zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist es nicht. 64 Der erforderliche Referenzertrag in Höhe von 60 Prozent wird nach dem Ergebnis der im Verfahren eingeholten Gutachten erreicht. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist die Ausweisung des 60%-Referenzertrag-Nachweises (Referenzertrag-Nachweis) des TÜV Süd vom 02. August 2013. Darin wird ausgeführt, dass der geplante Windpark – damals noch bestehend aus vier Windenergieanlagen – einen Referenzertrag von 60% erreicht. Diesen Berechnungen zugrunde lag das Ertragsgutachten des TÜV Süd vom 19. Juni 2013, das von der Beigeladenen im Laufe des Verfahrens nachgereicht wurde. Der Vorwurf, es liege nur ein Prüfbericht vor, der nicht nachvollzogen werden könne, ist mithin unzutreffend. Aus den vom TÜV Süd errechneten Daten lässt sich feststellen, dass der Referenzertrag von 60% auch im Fall der Errichtung nur der Windenergieanlagen 2, 3 und 4 erreicht wird. Aus den Referenzerträgen der einzelnen Windenergieanlagen, die 62,1%, 59,1% und 58,6% betragen, ergibt sich rechnerisch ein Mittelwert von 59,93%. Nach den Vorgaben der Fördergesellschaft Windenergien und andere erneuerbare Energien (FGW) ist dieser Wert kaufmännisch auf ganze Stellen ohne Nachkommastellen zu runden (Technische Richtlinien für Windenergieanlagen, Teil 5, Bestimmung und Anwendung des Referenzertrages vom 30. Januar 2013), so dass sich ein Referenzertrag in Höhe von 60% ergibt. Die erforderliche Windhöffigkeit wird folglich erreicht, ohne dass es auf die Frage ankommt, ob und wann Unterschreitungen des Wertes von 60% erheblich sind. Die Betrachtung des Mittelwertes des Windparks ist aus zwei Gründen zulässig und zugleich notwendig: zum einen geben dies die Hinweise der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) zum Referenzgutachten vor. Zum anderen wird im Regionalplan ausgeführt, es sollten in den ausgewiesenen Vorranggebieten nicht einzelne Windenergieanlagen, sondern Windparks, mithin mindestens drei Windenergieanlagen errichtet werden. Genehmigungsfähig ist folglich ein Windpark als solcher, so dass es für das Erreichen des Referenzertrages auch auf den gesamten Windpark ankommen muss. 65 Die Einwendungen, die die Antragstellerin gegenüber dem Referenzertragsgutachten des TÜV Süd erhebt, schlagen aller Voraussicht nach auch im Übrigen nicht durch. Insbesondere ist von den errechneten Referenzerträgen nicht die vom TÜV Süd im Windgutachten vom 19. Juni 2013 ausgewiesene „kombinierte Standardunsicherheit“ von 15,3% abzuziehen. Diese relativiert den ermittelten Referenzertrag nicht, sondern dient lediglich der Abschätzung des Finanzierungsrisikos, indem sich ihm Hinweise auf die Belastbarkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Daten entnehmen lassen. Auch der weitere Einwand, der TÜV Süd habe auf Daten des Windparks ... zurückgegriffen, die wegen der dortigen freien Anströmbarkeit der Windenergieanlagen für den Standort ... nicht repräsentativ seien, greift nicht durch. Sicherlich trifft es zu, dass am Standort ... Wald vorgelagert ist. Dies spricht jedoch nicht zwingend gegen die Vergleichbarkeit der Standorte, nachdem am Standort ... Anlagen geplant werden, deren Nabenhöhe 40 m höher ist als die der Anlagen im Windpark ... 66 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglicher summarischer Prüfung keine erheblichen Zweifel an dem vom TÜV Süd gefundenen Ergebnis bestehen, wonach der Referenzertrag der drei genehmigten Windenergieanlagen 60% beträgt. Auf Ergebnis und Inhalt des weiteren im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachtens der Fa. GEO-NET vom 29. Januar 2014 kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Selbst wenn insoweit Zweifel bestünden, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Referenzertrag 60% nicht erreicht wird, da nach wie vor auf das Gutachten des TÜV Süd abzustellen wäre. Von einem Überwiegen der Belange des Landschaftsschutzes kann im Ergebnis aller Voraussicht nach nicht ausgegangen werden. 67 cc) Weiter stehen auch Belange des Artenschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB dem Vorhaben wahrscheinlich nicht entgegen. Insbesondere dürfte keine Verletzung der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 bzw. Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - vorliegen. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen oder zu töten. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen und einer populationsbezogenen Relativierung unzugänglich. Allerdings wird die Verbotsfolge erst dann aktiviert, wenn das Vorhaben das Risiko der Tötung von Individuen geschützter Arten trotz Vermeidungsmaßnahmen in signifikanter Weise erhöht (BVerwG, Urt. v. 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 - juris Rdnr. 91). § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der für die Arterhaltung sensiblen Phasen erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dies erfordert eine Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolges oder der Reproduktionsfähigkeit, bezogen auf die lokale Population (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 44 BNat-SchG Rdnr. 12). § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG untersagt es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 68 aaa) Verstöße gegen die soeben angeführten artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote sind im Hinblick auf die am Standort ... vorkommenden Fledermäuse, die alle im Anhang IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) gelistet und daher streng geschützt i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG sind, voraussichtlich nicht zu erwarten. Zur Überprüfung der Gefährdung wurden im Verwaltungsverfahren ein Fachbeitrag Natur und Umwelt und Landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt sowie eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Diese hatten zum Ergebnis, dass im Gebiet eine als durchschnittlich zu bezeichnende Artendichte von zehn Fledermausarten besteht. Häufigste anzutreffende Art ist die Zwergfledermaus, zweithäufigste die Breitflügelfledermaus. Aus der Tatsache, dass jagende Fledermäuse zu unterschiedlichen Zeiten zu beobachten waren, ließ sich schließen, dass das Untersuchungsgebiet Teil eines großflächigen Jagdraumes sein dürfte. Hinweise auf Quartiere gab es im Vorhabengebiet nicht; die Quartiere dürften vermutlich im Siedlungsbereich liegen. Eine besondere Bedeutung als Zugkorridor ließ sich für das Gebiet nicht erkennen. Auf hohes Kollisionsrisiko lässt sich aus den Ausführungen im landschaftspflegerischen Begleitplan nicht schließen. Soweit dort eine „vergleichsweise hohe“ bzw. „vergleichsweise sehr hohe“ Aktivität einzelner Fledermausarten dargestellt wird, ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine allgemeingültige Klassifizierung, sondern um eine relative Einstufung handelt, die nur für den Untersuchungsraum angewandt werden kann (LBP, S. 70, Erläuterungen zu Tab. 20). Mit der Aussage vergleichsweiser hoher bzw. sehr hoher Aktivität geht also nicht ein hohes Kollisionsrisiko einher, sondern nur eine im Vergleich zu anderen Zeiten bzw. Orten im Untersuchungsraum relativ gesehen höhere Aktivität. Mit diesen Feststellungen lässt sich ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nicht begründen. 69 Die Antragstellerin kann gegen das Ergebnis der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Hinblick auf die Fledermausarten nicht einwenden, die erforderliche Prüfungstiefe sei nicht erreicht worden. Generell setzt die Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich der Anlage vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Erforderlich sind aussagekräftige Daten, denen sich in Bezug auf das Untersuchungsgebiet Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie der Lebensstätten entnehmen lassen. Die Untersuchungstiefe hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. 70 Nicht beanstandet werden kann, dass die Erhebungen zum Kollisionsrisiko nicht anhand der Hinweise zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen der LUBW, Stand 1. April 2014 (LUBW-Hinweise Fledermäuse) erfolgte. Der Anwendungsbereich dieser Hinweise erfasst die im Verfahren vorgenommene artenschutzrechtliche Untersuchung der Gefährdung der Fledermausarten nicht. Ausweislich der Ausführungen zum „Anwendungsbereich“ der LUBW-Hinweise Fledermäuse (S. 2 der Hinweise) sind von der Anwendung der Hinweise ausgenommen artenschutzrechtliche Untersuchungen auf Ebene der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, bei denen Erfassungen von Fledermäusen vor dem 1. April 2014 begonnen wurden. Dies ist hier der Fall, nachdem mit den Untersuchungen bereits im Sommer 2012 begonnen wurde, und diese unter Anwendung einer naturschutzfachlich vertretbaren Methode erfolgt sind. Auf die Frage, ob die Genehmigung vor oder nach Ergehen der Hinweise erteilt wurde, kommt es nach dem Wortlaut zum Anwendungsbereich der Hinweise nicht an. 71 Dass die Erfassung der Fledermausarten im Rahmen der von AG.L.N. vorgenommenen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht unter Anwendung einer naturschutzfachlich vertretbaren Methode erfolgt sei, kann die Antragstellerin ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Dies betrifft zunächst die Frage, in welcher Form die Erfassung zu erfolgen hatte, wobei die Antragstellerin der Auffassung ist, es hätte eine kartografische Erfassung erfolgen müssen. Dies dürfte indes nicht zwingend sein. Nachdem die LUBW-Hinweise Fledermäuse für das Genehmigungsverfahren bezüglich der hier im Streit stehenden Anlagen noch nicht anzuwenden waren, wären die dort vorgesehenen Vorgehensweisen nur dann zwingend, wenn es sich aus naturschutzfachlicher Sich um die einzig vertretbare Vorgehensweise handeln würde. Dass dem nicht so ist, hat AG.L.N. in seiner Stellungnahme vom 26. August 2014 überzeugend dargelegt. Danach wurde anstelle einer kartografischen Darstellung, bei der anhand bekannter Daten zur Ausstattung der Landschaft und den Fledermausvorkommen sowie anhand von Forschungsergebnissen das Kollisionsrisiko (theoretisch) bestimmt wird, ein Verfahren gewählt, bei dem tatsächlich Erfassungen im Gelände vorgenommen und die hierbei gewonnenen Ergebnisse ausgewertet wurden. Dass dies wahrscheinlich zu einer zutreffenderen Einschätzung führen wird, liegt auf der Hand, zumal die LUBW-Hinweise Fledermäuse die kartografische Erfassung nur zu Beantwortung der Frage vorsehen, ob im betroffenen Gebiet im Anschluss tatsächlich zwingend Untersuchungen durchzuführen sind oder ob dies lediglich (dringend) empfohlen wird (vgl. LUBW-Hinweise Fledermäuse, Nr. 2.2.1 „Beurteilung des Kollisionsrisikos“, S. 8f). Nachdem tatsächliche Erfassungen durchgeführt wurden, bedurfte es der Beantwortung der Vorfrage nicht mehr. Die Durchführung der Erfassung dürfte voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden sein. Eine automatische Dauererfassung ist auch nach den LUBW-Hinweisen Fledermäuse in keinem Fall zwingend; selbst wenn die fachgutachterliche Einschätzung zur Beurteilung des Kollisionsrisikos zu dem Ergebnis gelangt, dieses sei hoch, sind entweder automatische Dauererfassungen nach Nr. 3.2.3 der Hinweise oder Transektbegehungen mit stichprobenhaften automatischen Erfassungen die Folge. In den LUBW-Hinweisen wird hierzu ausdrücklich ausgeführt, Transektbegehungen könnten „alternativ“ zur automatischen Dauererfassung durchgeführt werden (LUBW-Hinweise Fledermäuse, Nr. 3.2.4 „Transektbegehungen…“, S. 19). Transektbegehungen mit stichprobenhafter automatischer Datenerfassung wurden von AG.L.N. in ausreichender Anzahl und mit geeigneten Erfassungsgeräten vorgenommen. Die Abweichungen in Lage und Häufigkeit der Begehungen von den Vorgaben der LUBW-Hinweise beruhen nach den überzeugenden Ausführungen von AG.L.N. in dessen Stellungnahme vom 26. August 2014 auf dem langen Winter mit Frost bis in den April 2013 hinein, aufgrund dessen ein früherer Beginn der Erfassungen nicht sinnvoll gewesen wäre und der weiter zur Folge hatte, dass sich die Perioden der unterschiedlichen Fledermausaktivitäten wie Zugzeit und Wochenstubenzeit zum Teil überlappten. Bezüglich der verwendeten Horchboxen ist auszuführen, dass mit deren Technik eine nachträgliche Bestimmung der Rufe möglich ist, was auch von der Antragstellerin im Folgenden nicht mehr angezweifelt wurde. Die von der Antragstellerin bemängelten Netzfänge in oder ohne Verbindung mit Kurzzeittelemetrie waren voraussichtlich ebenfalls verzichtbar. Soweit dies auf der Vorgabe von Methoden zur Erfassung der Arten der FFH-Richtlinie beruht, sind diese vorliegend nicht einschlägig. Aus den Ausführungen in den LUBW-Hinweisen Fledermäuse (unter 2.2.2 „Beeinträchtigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten“, S. 9) ergibt sich, dass über die Durchführung von Netzfängen mit Telemetrie abhängig von Quartierpotenzial und prognostiziertem Artenvorkommen zu entscheiden ist. Einen Automatismus dergestalt, dass jedes Vorkommen eines als Fledermausquartier in Betracht kommenden Baumes im Umkreis eines Kilometers um die geplante Anlage Netzfänge und Kurzzeittelemetrie nach sich zieht, gibt es schon nach den LUBW-Hinweisen nicht. Dass im vorliegenden Fall darauf verzichtet wurde, hat AG.L.N. in seiner Stellungnahme vom 26. August 2014 nachvollziehbar begründet. Zuletzt ist festzustellen, dass im Rahmen der Erstellung des Fachbeitrags Natur und Umwelt und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nicht mit dem Hinweis auf Gondelmonitoring nach Inbetriebnahme der Anlagen auf notwendige Erfassungen verzichtet wurde. Bereits nach den LUBW-Hinweisen (Nr. 3.2 „Beurteilung des Kollisionsrisikos“, S. 11) kann Gondelmonitoring in vielen Fällen Erfassungen im Gelände ersetzen. Anders ist dies lediglich dann, wenn im Rahmen der Einschätzung des Kollisionsrisikos für den geplanten Standort ein hohes Kollisionsrisiko ermittelt wurde. Dies ist hier nicht der Fall, ohne dass die Tiefe der Ermittlungen beanstandet werden könnte. Bezüglich des dennoch angeordneten Gondelmonitorings kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, es hätten für das erste Jahr pauschale Abschaltzeiten festgesetzt werden müssen, nachdem sich aus den Voruntersuchungen keine Hinweise auf ein signifikant erhöhtes Schlagrisiko ergeben hatten, was nach den LUBW-Hinweisen berücksichtigt werden darf. Insgesamt ist daher festzustellen, dass sich der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf, wonach es Erfassungsdefizite gebe, nicht belegen lassen dürfte. Ebenso wenig gibt es greifbare Anhaltspunkte für die vom Antragsgegner vorgebrachten Bedenken, der Erkenntnisgewinn im Rahmen der Fledermausuntersuchung bleibe hinter der Zielsetzung der Methodenhinweise der LUBW zurück. 72 bbb) Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind auch im Hinblick auf die am Standort ... vorkommenden windkraftempfindlichen Vogelarten, insbesondere die Milane, die im Anhang I der Richtlinie über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Richtlinie 79/409/EWG - Vogelschutzrichtlinie) sowie im Anhang A der Verordnung (EG) 338/97 gelistet und daher streng geschützt i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 14a BNatSchG sind, voraussichtlich nicht zu erwarten. Die Überprüfung der Gefährdung im Fachbeitrag Natur und Umwelt und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ergab, dass im Südwesten der Gemeinde ..., rd. 1300 m vom nächstgelegenen geplanten Standort (der WEA 2) entfernt ein Rotmilan-Horst vorhanden ist. Hinweise auf regelmäßig und dauerhaft benutzte Transferwege durch das Vorhabengebiet ergaben sich bei den Untersuchungen ebenso wenig wie zentrale Nahrungshabitate festgestellt werden konnten, die dauerhaft und regelmäßig angeflogen wurden. Gleichfalls konnten keine tradierten Schlafbäume, von denen aus das Gebiet immer wieder durchflogen wird, ermittelt werden, nachdem sich Milane immer wieder neue Bäume mit guter Aussicht an Hangkanten suchen. Die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos rechtfertigt dies nicht. Beobachtungen von ...er Bürgern aus dem Zeitraum August 2012 bis September 2013, wonach sich eine deutliche Häufung der Aktivitäten um den Rotmilan-Horst im Osten des Wohngebiets ... und seiner benachbarten Felder zeige, können diese Einschätzung nicht widerlegen. Sie rechtfertigen nicht die Annahme, es lägen regelmäßig frequentierte Nahrungshabitate im Vorhabengebiet. Die Raumnutzungserhebung durch AG.L.N. ergab für den überprüften Zeitraum drei Einflüge in die Vorhabensfläche, weitere zweimal wurde der Rand der Fläche gestreift. Der Schwerpunkt der Jagdflüge lag an den Leintalhängen mit den ausgedehnten Wiesen und Weiden (saP, Kap. 10.4.1.6.1.1, S. 42). Dem steht nicht entgegen, dass am 2. Juli 2013 eine größere Anzahl von Milanen über dem Gebiet gesehen wurde. Zum einen kann anhand der vorgelegten Fotos nicht eingegrenzt werden, in welchem Umfang dabei das Vorhabengebiet überflogen wurde; zum anderen rechtfertigt ein solches einmaliges Ereignis, dessen Ursache das kurz zuvor erfolgte Abmähen der Felder gewesen sein kann, nicht den Schluss auf regelmäßige Einflüge zur Nahrungssuche. 73 Dass die Erfassung der windkraftempfindlichen Vogelarten unzureichend gewesen sein könnte, konnte die Antragstellerin nicht zur Überzeugung des Gerichts vortragen. Für die Erfassung der Vogelarten konnten im vorliegenden Verfahren die Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanalgen der LUBW vom 1. März 2013 zugrunde gelegt werden (LUBW-Hinweise Vogelarten). Für die Erfassung windkraftempfindlicher Vogelarten im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird unter 2.2.1 der Hinweise für den Fall des Vorkommens des Rotmilans innerhalb eines Radius von 5 km um den geplanten Standort geregelt, dass eine Erfassung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore nach Kap 2.2.2.2 zu erfolgen habe. Diese Erfassung dürfte im erforderlichen Umfang stattgefunden haben. 74 Kap. 2.2.2.2 der LUBW-Hinweise Vogelarten sieht zur Erfassung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore die Einrichtung von mindestens drei festen Beobachtungspunkten im Untersuchungsraum vor. Diesem Erfordernis wurde genügt. Die weitere in Kap. 2.2.2.2 enthaltene Vorgabe, wonach diese Beobachtungspunkte simultan zu besetzen seien, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zwingend. In den LUBW-Hinweisen Vogelarten ist lediglich eine Empfehlung enthalten, von der im Einzelfall abgewichen werden kann. Hiervon hat AG-L.N. bei der Erfassung der Vogelarten Gebrauch gemacht und hierfür überzeugende Gründe angeführt. Sinn und Zweck der in den LUBW-Hinweisen vorgesehenen Simultanbeobachtungen sei die präzisere Auflösung der Flugbewegungen. Dem habe man bei der gegebenen Topografie im ... aber auch auf die Weise entsprechen können, dass man die Beobachtungspunkte alternierend besetzt habe, da die Sichtbarkeit es zulasse, Ein- und Ausflüge der Milane in das bzw. aus dem Gebiet von jedem Punkt aus zu beobachten. Diese Vorgehensweise habe es zudem ermöglicht, das Gebiet insgesamt länger in den Blick zu nehmen. Die Einrichtung mehrerer Beobachtungspunkte widerspreche dieser Einschätzung nicht; sie sei nur deshalb erforderlich gewesen, um Kormoran, Graureiher und Baumfalke, die möglicherweise am ... brüten und vom ... her kommend ein- und ausfliegen würden, beobachten zu können. 75 ccc) Ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann voraussichtlich auch nicht damit begründet werden, dass die Bauzeitenbeschränkung unzureichend sei. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 04. Juni 2014 wird hierzu als Nebenbestimmung IV.4.2.3 ausgeführt, dass Gehölzrodungen außerhalb der Vegetationsperiode bzw. der Vogelbrutzeit durchzuführen seien. Eine weitergehende Auflage, die - wie von der Antragstellerin gefordert - ausdrücklich die gesamte Freimachung des Baufeldes nur in dieser Zeit zulässt, ist aller Voraussicht nach nicht erforderlich. Die potenziell als Brutplätze in Betracht kommenden Gehölzstrukturen einschließlich der Säume werden durch die Bauzeitenbeschränkung geschützt. Für die übrigen Flächen wie Wiesen und Äcker ergab sich, dass dort mit brütenden Vögeln nicht zu rechnen ist. Begehungen zur Brutvogelerfassung ergaben für den 75 m-Radius um den Mastfuß der jeweiligen Anlage weder Feld- noch Wiesenbrüter, so dass ein Verstoß höchst unwahrscheinlich erschien, zumal sich die betroffenen Wiesen und Äcker allesamt nicht für die Brut eignen. Unter Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, die der Behörde sowohl bei der Bestandsaufnahme als auch der Bewertung der gewonnenen Erkenntnisse zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 - juris Rdnr. 65) kann ihre Entscheidung, die Bauzeitenbeschränkung auf die Gehölzstrukturen zu beschränken, nicht beanstandet werden. 76 ddd) Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind weiter weder bzgl. der Haselmaus noch bezüglich der Zauneidechse zu erwarten. Es ist nicht zu beanstanden, dass AG.L.N. insoweit keine weitergehenden Untersuchungen vorgenommen hat. Die bei der Feststellung der zu überprüfenden Arten erforderliche Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Untersuchungen, die unter Berücksichtigung vorliegender Daten über das betroffene Gebiet keine weiterführenden Erkenntnisse erwarten lassen („ins Blaue hinein“), sind nicht durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rdnr. 54). Vor diesem Hintergrund kann die Entscheidung von AG.L.N., weitere Untersuchungen hinsichtlich des Vorkommens der Haselmaus und der Zauneidechse nicht durchzuführen, nicht beanstandet werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung, das Vorkommen der Zauneidechse nicht weiter zu untersuchen, nicht allein auf einer Würdigung der Vorhabensflächen im Hinblick auf ihre Qualität als potenzieller Lebensraum beruht. Vielmehr wurde von AG.L.N. bei der Entscheidung auch eingestellt, dass Begehungen aus Anlass der Erfassung der Vogel- und Fledermausarten gleichzeitig zur Suche nach Reptilien wie der Zauneidechse genutzt wurden, aber keine Ergebnisse erbrachten, wie sich der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (S. 20) entnehmen lässt. Das Vorkommen der Haselmaus wurde allein aufgrund der mangelhaften Habitatqualität ausgeschlossen. Erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit dieser Einschätzung bestehen nicht, nachdem es, wie AG.L.N. in seiner Stellungnahme vom 26. August 2014 ausführt, keine geeigneten Gebüsche gab, um die Niströhren aufzuhängen, mit denen das Vorkommen der Haselmaus hätte verifiziert werden können (vgl. S. 16 der Stellungnahme). Eine Würdigung der außerhalb der Vorhabensflächen liegenden Bereiche, insbesondere der Kabeltrassen, konnte im Übrigen unterbleiben, da diese nicht Gegenstand der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind. 77 In Frage gestellt werden kann die Tiefe der Untersuchungen auch nicht mit dem Hinweis, es hätten die für den Habitatschutz gemäß der FFH-Richtlinie geltenden Anforderungen beachtet werden müssen. Die für diesen Bereich geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden. Wird beim FFH-Gebietsschutz das Gebiet im Hinblick auf die Lebensräume und Arten geschützt, die als Erhaltungsziel definiert sind, und ist die Bestandsaufnahme darauf ausgerichtet, so ist die Suche beim allgemeinen Artenschutz wesentlich breiter angelegt und zunächst auf die Ermittlung ausgerichtet, welche Arten überhaupt vorkommen. Für diese Ermittlung ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung ausreichend (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 - juris Rdnr. 56ff). 78 Nicht beanstandet werden kann zuletzt der Ausschluss der Dicken Trespe von weitergehenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen. Unter Berücksichtigung der soeben dargestellten Grundsätze im Hinblick auf die Untersuchungstiefe ist auch bezüglich der Dicken Trespe festzustellen, dass ihr Vorkommen unwahrscheinlich ist. Dabei beruht diese Einschätzung wiederum nicht allein auf der Würdigung der Biotopstrukturen, sondern ferner darauf, dass die Dicke Trespe bei einer gezielten Suche im 75m-Radius um die geplanten Standorte der Mastfüße nicht gefunden wurde und ihr Vorkommen dort zugleich nicht zu erwarten ist, wie sich anhand einer im Rahmen der FFH-Berichtspflicht von der LUBW erstellten Verbreitungskarte der Dicken Trespe für den Standort ... entnehmen lässt (Stell. v. AG.L.N. v. 26. August 2014, S. 17). 79 dd) Der Rechtmäßigkeit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann voraussichtlich auch nicht entgegengehalten werden, dass die in § 35 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BauGB enthaltenen Anforderungen nicht erfüllt wären. Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist u.a. bei einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Diese Verpflichtungserklärung hat die Beigeladene unter dem 20. August 2013 abgegeben und den Antragsunterlagen beigefügt. Dem weiteren, in § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB enthaltenen Erfordernis, wonach die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 von der Baugenehmigungsbehörde durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise sichergestellt werden soll, dürfte ebenfalls Genüge getan worden sein. Der Antragsgegner hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit der Nebenbestimmung versehen, wonach zur Sicherung der Rückbauverpflichtung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 89.325,- EUR je WEA in Form einer Bankbürgschaft zu erbringen ist (IV. 1.11. der Genehmigung). Dass die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf unzutreffenden Grundlagen beruhen würde und wesentlich zu niedrig angesetzt worden sein könnte, ist bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen, nachdem sie über den Kosten liegt, die der Bundesverband Windenergie gegenüber der Bundesregierung angegeben hat (60.000,- EUR bei Anlagen mit einer Größe von 2 Megawatt, BTDrucks 15/1417, S. 2). Im Übrigen würde die Rechtswidrigkeit der Auflage die Rechtswidrigkeit der gesamten Genehmigung nicht nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2012 - 4 C 5/11 - Rdnr. 5). 80 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. 81 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.