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Beschluss

7 K 687/15

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.01.2015, durch die ihm die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE entzogen wurde (Ziffer 1). Zugleich wurde er aufgefordert, den Führerschein innerhalb einer Woche beim Antragsgegner abzugeben (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung drohte ihm der Antragsgegner die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 3). Zudem ordnete er die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Verfügung gemäß § 4 Abs. 9 StVG an (Ziffer 4). Die Verfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 03.02.2015 zugestellt. Der Antragsteller ließ hiergegen am 12.02.2015 Widerspruch einlegen. 2 Der Antrag ist sachdienlich als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung vom 30.01.2015 auszulegen. Denn ein Widerspruch gegen den Entzug der Fahrerlaubnis hat gemäß § 4 Abs. 9 StVG keine aufschiebende Wirkung. Als gesetzliche Folge des Sofortvollzuges der Fahrerlaubnisentziehung hat der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern. Bezüglich der gleichfalls verfügten Androhung der Wegnahme des Führerscheins, also der Anwendung unmittelbaren Zwanges, kommt einem Widerspruch kraft Gesetzes ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zu, so dass hier ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die richtige Form des einstweiligen Rechtsschutzes ist (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG). 3 Der so verstandene Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. 4 Auch bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung und dem Interesse des Betroffenen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, bei der aber die gesetzgeberische Entscheidung für den grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses zu beachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80, Rn. 114, 152a m.w.N.). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO bedarf es deshalb des Vorliegens besonderer Umstände, um abweichend von der gesetzgeberischen Entscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes eine Aussetzung zu rechtfertigen. Solche liegen hier aber nicht vor. An der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung bestehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Im vorliegenden Fall ist mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. 5 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber im zentralen Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte erreicht hat. Der Betroffene gilt dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Voraussetzungen dürften hier vorliegen. 6 Der Antragsgegner dürfte zu Recht von einem Erreichen von acht Punkten ausgegangen sein. Er legt seiner Verfügung insoweit die Zusammenstellung der Eintragungen aus dem Schreiben des Kraftfahrtbundesamtes vom 29.09.2014 zugrunde, woraus sich ein Punktestand von acht Punkten ergibt. 7 Soweit der Antragsteller der Sache nach vorträgt, dass eine Punktereduzierung im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG auf sieben Punkte vorzunehmen gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Bezogen auf den für die Berechnung maßgeblichen Stichtag am 12.06.2014, dem Tag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit, waren für den Antragsteller acht Punkte entstanden. 8 Im Zeitpunkt der Kenntniserlangung (10.10.2014) der Behörde von der Tat am 12.06.2014 und ihrer Verwertbarkeit (Rechtskraftdatum: 12.09.2014) war die Verwarnung vom 28.08.2014 unstrittig bereits ergangen, dadurch zumindest im wörtlichen Sinn von § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG n.F. ergriffen, womit eine Notwendigkeit ihrer Nachholung und der - erst - hiermit verbundenen Punktestandsanpassung im Sinne von § 4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 STVG n.F. nicht gegeben war. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG n.F. hat die Behörde das abgestufte Vorgehen beachtet. Zunächst erfolgte auf der ersten Stufe die Verwarnung wegen des Erreichens von 13 Punkten, die noch nach altem Recht erging, aber nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG ins neue Recht übertragen wurde. Dann erfolgte mit Schreiben vom 28.08.2014 die Verwarnung auf der zweiten Stufe wegen des Erreichens von sechs Punkten und schließlich der Entzug der Fahrerlaubnis. 9 Dass es auf das rein faktische Ergreifen der Vormaßnahme (hier: Verwarnung) vor dem Ergreifen der Folgemaßnahme (hier: Entzug) ankommt, ist spätestens ab der Neufassung von § 4 Abs. 5 und 6 StVG am 05.12.2014 durch das Gesetz vom 28.11.2014 (BGBl I S. 1802) anzunehmen (siehe dazu VG Ansbach, Beschluss vom 19.03.2015 - AN 10 S 15.00350 -, juris). 10 Zur alten Rechtslage hatte die Rechtsprechung vertreten, dass der Verwarnung eine Warn- und Erziehungsfunktion zukomme, so dass sämtliche Verkehrszuwiderhandlungen, die vor dem Ergehen der jeweiligen Vormaßnahme bereits begangen waren, von der Punktereduzierung erfasst waren. Denn es müsse dem Betroffenen ermöglicht werden, sein Verhalten zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 3 C 3/07 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2013 - 10 S 82/13 -; zu der vom 01.05.2014 bis zum 04.12.2014 geltenden Fassung und dem Tattagprinzip OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2015 - 16 B 104/15 -, juris). 11 Bei der Neufassung des § 4 Abs. 5 und 6 StVG in der ab dem 05.12.2014 geltenden, hier anwendbaren Fassung wollte der Gesetzgeber nach seinen Motiven eine Abkehr von der Warn- und Erziehungsfunktion erreichen: 12 „... Von diesen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum ursprünglichen System wollte sich der Gesetzgeber für das ab 1. Mai 2014 geltende neue System mit den Erwägungen zur Punkteentstehung und zum Tattagsprinzip bewusst absetzen (Bundesratsdrucksache 799/12, S. 72). 13 Um den Systemwechsel deutlicher zu fassen und deutlicher zu machen, dass die bisherige zum Punktsystem ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Punkteberechnung im neuen System in diesem Detail erstreckt werden soll, wird nunmehr die vorliegende Klarstellung vorgenommen. Es kommt nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem demnach nicht darauf an, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräumt, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen darf. Denn das neue System kennt keine verpflichtende Seminarteilnahme und versteht den Erziehungsgedanken damit auch nicht so, dass jede einzelne Maßnahme den Fahrerlaubnis-Inhaber individuell ansprechen können muss in dem Sinne, dass nur sie die Verhaltensbeeinflussung bewirken kann. Die Erziehungswirkung liegt vielmehr dem Gesamtsystem als solchem zu Grunde, während die Stufen in erster Linie der Information des Betroffenen dienen. Die Maßnahmen stellen somit lediglich eine Information über den Stand im System dar. 14 ... Mit Absatz 5 Satz 6 Nummer 1 soll verdeutlicht werden, dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten sind, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden sind, bei dieser Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnten, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen worden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt sind. Absatz 5 Satz 6 Nummer 2 enthält den bisherigen, unveränderten Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 5 Satz 6. 15 Absatz 6 soll mit seiner Ausnahme vom Tattagsprinzip eindeutiger gefasst werden. Absatz 6 Satz 1 formuliert den Grundsatz des stufenweisen Ergreifens der Maßnahmen klarer. Insbesondere wird die Regelung deutlicher auf die Befugnis der Behörde bei der Maßnahmeergreifung konzentriert und klarer vom Entstehen der Punkte getrennt. Zwar gilt für die Punkteentstehung das Tattagsprinzip. Für das Ergreifen von Maßnahmen hat das Tattagsprinzip aber keine Relevanz, denn Maßnahmen können erst nach Rechtskraft (und Registrierung) der Entscheidung über die Tat und damit deutlich später an die Tat geknüpft werden. Die Prüfung der Behörde, ob die Maßnahme der vorangehenden Stufe bereits ergriffen worden ist, ist daher vom Kenntnisstand der Behörde bei der Bearbeitung zu beurteilen und beeinflusst das Entstehen von Punkten nicht. Absatz 6 Satz 2 enthält die Anweisung, die zunächst vorgesehene, aber noch nicht erteilte Maßnahmenstufe dann noch zu ergreifen, wenn der Punktestand bereits die darauf folgende Maßnahmenstufe erreicht hat. Eine Punktereduzierung in Satz 3 ist nur Folge dieser Maßnahmenergreifung und kein Selbstzweck. So spricht auch die Gesetzesbegründung in BR-Drucksache 799/12, S. 79 f von „für den praktischen Vollzug dieses Grundsatzes erforderlichen Anweisungen für die Punktereduzierungen ... Ohne diese Anweisung der Punktereduzierung wäre das Verfahren weniger übersichtlich, weil dann Punktestand und Maßnahmenstufe auseinander fallen würden.“ (BT-Drs. 18/2775, S. 9 f.) 16 Soweit der Antragsteller vorbringt, dass nach altem Recht die Verkehrsverstöße zu einem Punktestand von 17 Punkten geführt hätten, so dass er nicht mit einem Entzug rechnen musste, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der soeben dargelegten Abkehr von der Warnfunktion ist es nicht Voraussetzung, dass der Betroffene die Möglichkeit hatte, sein Verhalten zu ändern. Allein die Tatsache, dass nach neuem Recht Verkehrsverstöße mit anderen Punktzahlen versehen sein können als nach altem Recht, führt nicht zu einer voraussichtlichen Rechtswidrigkeit der Verfügung. 17 Auch die Folgenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers. Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit aus der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer im Straßenverkehr ergibt, besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen wird. Die für den Antragsteller damit verbundenen Nachteile müssen demgegenüber zurücktreten. Der Antragsgegner ist nicht gehalten zuzuwarten, bis eine konkrete Gefährdung oder gar ein Schadensereignis eingetreten ist. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 2.500,-- EUR festzusetzen (die Hälfte des Auffangwertes, vgl. Ziffern 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom Juli 2013).