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Urteil

11 K 1516/15

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 26 StAG setzt voraus, dass der Verzichtende mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. • Eine behauptete historische Landesstaatsangehörigkeit (hier: Königreich Württemberg) kann nicht ohne gesetzliche Grundlage als gegenwärtige ausländische Staatsangehörigkeit anerkannt werden. • Die Frage, ob ein ursprünglicher ablehnender Verwaltungsakt fehlerfrei erging, ist in einer Verpflichtungsklage gegen die Genehmigung des Verzichts unbeachtlich, wenn bereits kein Anspruch auf Genehmigung besteht.
Entscheidungsgründe
Verzicht auf deutsche Staatsangehörigkeit erfordert vorhandene ausländische Staatsangehörigkeit • Ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 26 StAG setzt voraus, dass der Verzichtende mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. • Eine behauptete historische Landesstaatsangehörigkeit (hier: Königreich Württemberg) kann nicht ohne gesetzliche Grundlage als gegenwärtige ausländische Staatsangehörigkeit anerkannt werden. • Die Frage, ob ein ursprünglicher ablehnender Verwaltungsakt fehlerfrei erging, ist in einer Verpflichtungsklage gegen die Genehmigung des Verzichts unbeachtlich, wenn bereits kein Anspruch auf Genehmigung besteht. Der Kläger, 1963 geboren, beantragte die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. die Genehmigung seines erklärten Verzichts mit der Begründung, er besitze durch Abstammung die Staatsangehörigkeit des Königreichs Württemberg. Das Landratsamt Rems‑Murr‑Kreis lehnte den Antrag mit Schreiben vom 14.11.2014 ab; daraufhin legte der Kläger Widerspruch ein. Das Regierungspräsidium Stuttgart bestätigte die Ablehnung und stellte dar, dass eine eigenständige württembergische Staatsangehörigkeit nicht mehr bestehe und der Kläger lediglich die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Der Kläger berief sich in der Klage unter anderem darauf, das Deutsche Reich sei fortbestehend, weshalb die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr bestehe. Er begehrte die Aufhebung der Bescheide und die Verpflichtung zur Genehmigung seines Verzichts. Das Gericht verhandelte die Sache auch bei Nichterscheinen des Klägers und prüfte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Verzichts vorlägen. • Rechtliches Ziel der Klage war die Genehmigung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit; eine Entlassung nach § 18 StAG kam nicht in Betracht, weil kein Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt wurde (§ 88 VwGO). • Nach § 26 Abs. 1 StAG ist ein Verzicht schriftlich zu erklären und setzt voraus, dass der Verzichtende mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt; diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. • Die behauptete württembergische Staatsangehörigkeit besteht nicht fort: Die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit von 1934 schuf eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit und beseitigte die Landesstaatsangehörigkeiten; diese Regelung hat bis heute Bestand und ist völkerrechtlich nicht zu beanstanden. • Die Nachkriegsentwicklung und die Verfassungsordnung (Art. 16, Art. 116 GG) bestätigen den Fortbestand einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit; die Bundesrepublik wird als mit dem Deutschen Reich identischer Staat betrachtet, sodass aufgrund der Rechtsentwicklung keine eigenständige Landesstaatsangehörigkeit für Württemberg besteht. • Weil der Kläger keine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für die Genehmigung des Verzichts; ob der ursprüngliche Ablehnungsbescheid formell fehlerhaft war, ist für den begehrten Verpflichtungsanspruch unbeachtlich. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung seines erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit, weil er nicht im Besitz einer weiteren (ausländischen) Staatsangehörigkeit ist; eine eigenständige württembergische Staatsangehörigkeit besteht nicht. Die Entscheidung stützt sich auf § 26 StAG und die verfassungs‑ und völkerrechtliche Entwicklung zur einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.