Urteil
2 K 158/13
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung zum Neuanstrich in einem "unauffälligen Farbton" ist wegen Bestimmtheitsmangels unwirksam.
• Rückbauanordnungen nach §65 Satz 1 LBO sind rechtmäßig, wenn die Anlage ohne anderes Mittel nicht in Einklang mit dem materiellen Recht zu bringen ist.
• Festsetzungen zur maximalen Grundfläche in einem Bebauungsplan können trotz vereinzelter Verstöße nicht ohne Weiteres wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft treten.
• Die Baubehörde verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn sie rechtswidrige Zustände schrittweise und nach nachvollziehbarem Konzept als Musterfälle verfolgt.
Entscheidungsgründe
Rückbauanordnung bei Überschreitung der zulässigen Grundfläche rechtmäßig; Farbton-Anordnung unbestimmt • Die Anordnung zum Neuanstrich in einem "unauffälligen Farbton" ist wegen Bestimmtheitsmangels unwirksam. • Rückbauanordnungen nach §65 Satz 1 LBO sind rechtmäßig, wenn die Anlage ohne anderes Mittel nicht in Einklang mit dem materiellen Recht zu bringen ist. • Festsetzungen zur maximalen Grundfläche in einem Bebauungsplan können trotz vereinzelter Verstöße nicht ohne Weiteres wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft treten. • Die Baubehörde verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht, wenn sie rechtswidrige Zustände schrittweise und nach nachvollziehbarem Konzept als Musterfälle verfolgt. Die Kläger sind Eigentümer eines im Bebauungsplangebiet "R. - Wochenendhausgebiet" liegenden Grundstücks mit einem Wochenendhaus und angebauten Räumlichkeiten, ferner einer Mauer und einer Geschirrhütte. Der Bebauungsplan begrenzt Wochenendhäuser auf 35 m² Grundfläche, regelt Firsthöhe, Gebäudebreite, Einfriedungen und Nebenanlagen. Das Landratsamt stellte bei Kontrolle erhebliche Abweichungen fest und erließ Bescheide, die unter anderem Rückbau des Wochenendhauses auf die zulässige Grundfläche, Zurückbau der Geschirrhütte, Beseitigung der Mauer und Neuanstrich in einem "unauffälligen Farbton" anordneten. Die Kläger erhoben Widerspruch und Klage; sie rügen unter anderem Unverhältnismäßigkeit, technische Unmöglichkeit des Teilabrisses, Gleichheitsverletzung und fehlendes Konzept der Behörde. Das Landratsamt änderte einen Punkt (Breitenregelung) und erläuterte später ein Vorgehenskonzept; das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück. • Zulässigkeit: Klagen sind als Anfechtungsklagen gemäß §42 Abs.1 VwGO statthaft; Angriff auf Pflanzgebot unzulässig mangels Vorverfahren (§68 VwGO). • Farbtonanordnung: Ermächtigungsgrundlage §47 Abs.1 LBO vorhanden, aber Anordnung wegen Mangels an Bestimmtheit nach §37 Abs.1 LVwVfG rechtswidrig; Begriff "unauffälliger Farbton" lässt zu großen Ermessensspielraum und war nicht durch abschließende Farbbestimmung oder Verbot konkreter Farben präzisiert; Heilung im Verfahren gelang der Behörde nicht. • Rückbau Wochenendhaus: Ermächtigungsgrundlage §65 Satz1 LBO. Das Gebäude war ohne Baugenehmigung bzw. verfahrensfrei, stand aber materiell im Widerspruch zur Grundflächenbegrenzung von 35 m²; die angebauten Räume sind Gebäudebestandteile und daher zur Grundfläche zu rechnen (Abgrenzung nach funktionalen und räumlichen Kriterien). Eine Befreiung nach §31 Abs.2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil die Grundflächenfestsetzung zu den Grundzügen der Planung gehört und ihre Aufhebung die Planungskonzeption unterlaufen würde. Ermessensausübung war nicht fehlerhaft; hohe Abrisskosten oder technische Schwierigkeiten begründen keinen Schutz vor Rückbaupflicht. • Rückbau Geschirrhütte: Ebenfalls auf §65 Satz1 LBO gestützt; Kubatur der Hütte (ca. 40 m³) überschreitet die zulässigen 15 m³, kein Bestandsschutz nach Abriss, Befreiung nicht vereinbar mit öffentlichen Belangen; Ermessen fehlerfrei ausgeübt. • Beseitigung Mauer: Mauer widerspricht Ziff.2.8 (nur Maschendrahtzaun bis 1,50 m zulässig); Mauer ist massiv, blickdicht und höher als 1,50 m, daher rechtswidrig; kein Anspruch auf Befreiung, da Planungsvorstellungen verletzt würden. • Gleichbehandlungs- und Konzeptvorwurf: Art.3 GG verlangt Gleichmäßigkeit, aber nicht flächendeckendes gleichzeitiges Vorgehen; Behörde durfte Musterfälle wählen und schrittweise vorgehen; vorgelegtes Konzept und Maßnahmen (Bekanntmachung, Rundschreiben) genügen zur Rechtfertigung des selektiven Vorgehens. • Kosten und Verfahrensfolge: Kläger tragen 93% der Kosten, Beklagter 7%; Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§162 Abs.2 VwGO); Berufungszulassung wird nicht erteilt. Die Klagen werden überwiegend abgewiesen; im Ergebnis bleiben die Rückbau- und Beseitigungsanordnungen (Rückbau des übergroßen Wochenendhauses auf die zulässige Grundfläche, Rückbau der Geschirrhütte, Beseitigung der Mauer) sowie die weiteren angeordneten Maßnahmen rechtmäßig und sind aufrechtzuerhalten. Einziger Erfolg der Kläger ist die Aufhebung der Anordnung, das verkleinerte Wochenendhaus in einem vorher mit der Behörde abzustimmenden "unauffälligen Farbton" zu streichen, weil diese Vorgabe unbestimmt und damit materiell rechtswidrig ist. Die Kläger haben sich größtenteils nicht gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans durchsetzen können, da die Überschreitung der zulässigen Grundfläche und der Kubatur der Nebenanlagen die Grundzüge der Planung berührt; die Baubehörde hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt und durfte stufenweise gegen Verstöße vorgehen. Kostenentscheidung: Kläger 93%, Beklagter 7%; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.