Urteil
A 5 K 3670/16
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Asylantrag ist auch dann glaubhaft, wenn die sexuelle Identität erst im Laufe des Verfahrens offenbart wird, insbesondere wegen der Sensibilität der Angaben.
• Bei glaubhafter Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Homosexuellen und bestehender Straf- bzw. Verurteilungspraxis im Herkunftsland ist Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu bejahen.
• Die bloße Strafandrohung homosexueller Handlungen begründet noch nicht zwingend Verfolgung; wird jedoch tatsächlich mit Freiheitsstrafe geahndet und vollstreckt, ist dies als Verfolgungshandlung anzusehen.
Entscheidungsgründe
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgungsgefahr als homosexuelle Person (Tunesien) • Ein Asylantrag ist auch dann glaubhaft, wenn die sexuelle Identität erst im Laufe des Verfahrens offenbart wird, insbesondere wegen der Sensibilität der Angaben. • Bei glaubhafter Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Homosexuellen und bestehender Straf- bzw. Verurteilungspraxis im Herkunftsland ist Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu bejahen. • Die bloße Strafandrohung homosexueller Handlungen begründet noch nicht zwingend Verfolgung; wird jedoch tatsächlich mit Freiheitsstrafe geahndet und vollstreckt, ist dies als Verfolgungshandlung anzusehen. Der tunesische Kläger stellte im März 2016 Asyl in Deutschland. Er schilderte seine Lebensgeschichte einschließlich Ausbildung und Reisen nach Libyen und Italien sowie mehrere Vorfälle in Tunesien, insbesondere zwei Anzeigen und Haftaufenthalte im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichen Handlungen. Zuvor hatte eine Online-Berichterstattung ihn fälschlich mit Dschihadismus in Verbindung gebracht. Im Verwaltungsakt vom 15.06.2016 lehnte das Bundesamt Asyl, Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz ab und drohte Abschiebung nach Tunesien. Der Kläger machte glaubhaft, homosexuell zu sein, schilderte ein Internatsverhältnis im Jugendalter, weitere homosexuelle Kontakte und familiäre Probleme; er litt nach einem öffentlichen „Coming-out“ an schweren depressiven Reaktionen und war stationär behandelt worden. Das Gericht hat nach mündlichen Verhandlungen und ergänzenden Angaben die Klage zugunsten des Klägers entschieden. • Zuständigkeit des Berichterstatters: Die Beteiligten stimmten einer Entscheidung durch den Berichterstatter gemäß § 87a VwGO zu. • Rechtliche Einstufung: Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 AsylG als Flüchtling wegen Zugehörigkeit zu einer besonderen sozialen Gruppe (Homosexuelle). • Glaubhaftigkeit der sexuellen Identität: Die detaillierten, emotional geprägten und konsistenten Angaben zum ‚coming out to self‘ und ‚coming out to others‘ sowie die Schilderung einer einjährigen Internatsbeziehung bestätigen die Überzeugung des Gerichts von der Homosexualität des Klägers. • Verfahrensverhalten: Dass die sexuelle Identität erst in der mündlichen Verhandlung offengelegt wurde, schmälert nicht die Glaubwürdigkeit; sensiblen Angaben ist ein späteres Offenbaren zuzugestehen (Art.4 Abs.1 RL 2004/83/EG und Rechtsprechung des EuGH). • Lage in Tunesien: Nach § 230 StGB Tunesien sind homosexuelle Handlungen strafbar und in der Praxis kommt es zu Verurteilungen und Haftstrafen gegen Männer; tatsächliche Verhängung von Freiheitsstrafen stellt eine Verfolgungshandlung dar, sodass bei Rückkehr Verfolgungsgefahr besteht. • Rechtsfolge: Wegen der dargelegten Verfolgungsgefahr ist die Versagung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig; es bestand kein Bedarf, über die Hilfsanträge zu entscheiden. Die Klage ist in vollem Umfang begründet: Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft war rechtswidrig. Das Gericht hat die einschlägigen Regelungen des Bescheids vom 15.06.2016 aufgehoben und die Behörde verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat damit einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs.1 AsylG, weil ihm bei Rückkehr nach Tunesien Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen droht. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.