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Urteil

A 6 K 2552/18

VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2020:1203.A6K2552.18.00
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Leitsätze
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen in Pakistan stattfindender Verfolgung durch den Staat und private Akteure für einen homosexuellen Mann, der seine sexuelle Orientierung öffentlichkeitswirksam lebt
Tenor
Die Ziffer 1 und die Ziffern 3 bis 6 des Bundesamtsbescheids vom 12.03.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen in Pakistan stattfindender Verfolgung durch den Staat und private Akteure für einen homosexuellen Mann, der seine sexuelle Orientierung öffentlichkeitswirksam lebt Die Ziffer 1 und die Ziffern 3 bis 6 des Bundesamtsbescheids vom 12.03.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht, ist der Bundesamtsbescheid folglich aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO. 1.) Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling, da er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen kann bzw. wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Er ist homosexuell, was er auch offen lebt (dazu unter a.). Seine Furcht, wegen dieser seiner sexuellen Orientierung (zum Verfolgungsgrund unter b.) in Pakistan menschenrechtswidrigen Handlungen ausgesetzt zu sein, ist begründet, da ihm diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände und in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (zu Verfolgungshandlung und Prognose unter c.). a.) Der Kläger fühlt sich körperlich und erotisch zu anderen Männern hingezogen. Da er mit Personen desselben Geschlechts intime und sexuelle Beziehungen eingeht, ist seine Orientierung eine homosexuelle (EASO-Praxisleitfaden: Recherchen zur Situation von lesbischen, schwulen und bisexuellen Personen in ihren Herkunftsländern, April 2015, Seite 17). Seine Angaben hierzu sind zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft. Geht es um die Wahrheitsfindung im Hinblick auf das Vorbringen eines Ausländers, kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und Glaubwürdigkeit seiner Person an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher gesteigerte Bedeutung beizumessen. Nationalrechtlich ist diese Mitwirkungsobliegenheit in § 25 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 VwGO geregelt (vgl. aus der Rechtsprechung: BVerfG, Beschl. v. 07.04.1998 - 2 BvR 253/96 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschl. v. 10.05.2002 - 1 B 392.01 - Rn. 5, juris; Beschl. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, Rn. 8, juris). Unionsrechtlich (stärker) konturiert findet sich eine Kombination aus verfahrensspezifischer Beibringungsobliegenheit und Untersuchungsmaxime in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungs- bzw. Qualifikationsrichtlinie - im Folgenden: QRL), welcher unmittelbar anwendbar ist. Die Individualisierung des Flüchtlingsrechts prägt insoweit auch die verfahrensförmige Tatsachenfeststellung (Gärditz, DVBl. 2015, 167). Der Kläger hat seinen Asylantrag ausführlich und frühzeitig, d.h. bereits bei der Bundesamtsanhörung, begründet, was für eine offenkundige Bemühung und Vorlage aller ihm verfügbaren Anhaltspunkte im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Buchst. a und b QRL spricht. Ergänzt hat er seinen Vortrag durch Dokumente, die seine Identität und den familiären Hintergrund belegen (Auszüge aus dem Familienregister der National Database and Registration Authority [NADRA] – vgl. zu solcher Obliegenheit Art. 4 Abs. 2 QRL). Die Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung erfüllten die gemäß Art. 4 Abs. 5 Buchst. c QRL erforderliche Kohärenz bzw. Stimmigkeit. Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung der „Sensibilität des Themas“, da es um die Schilderung einer sexuellen Orientierung und damit zusammenhängender Ereignisse geht (zur Glaubhaftigkeitsprüfung in Fällen der behaupteten Homosexualität unter Vermeidung von Stereotypen vgl. UK Home Office vom 03.08.2016: Asylum Policy Instruction – Sexual orientation in asylum claims, Seite 26 ff.: Responding to a claimant`s narrative: Issues around „difference“). Der Kläger hat nachvollziehbar seine persönlichen Erfahrungen beschrieben und wusste auch um die Relevanz seiner Eigenschaft bzw. seines Verhaltens in seiner sozialen Umgebung. Bereits in der Schule merkte er, dass er sich in verschiedenen Situationen (u.a. enges Zusammensitzen auf der Schulbank) körperlich zu anderen Jungs hingezogen fühlte. In der Phase des jungen Erwachsenen wiederholte sich dies in altersentsprechenden Situationen, so beim gemeinsamen Motorradfahren und gemeinsamen Feiern, und vertiefte sich schließlich zum Bedürfnis nicht mehr nur der Selbstbefriedigung, sondern nunmehr auch des sexuellen Kontakts zu anderen Männern. Die Wahrnehmung der Andersartigkeit muss nicht immer zwingend von vornherein mit Sexualität zu tun haben, kann es umgekehrt aber sehr wohl. Wie er diese Beziehungen herstellen konnte und hierdurch lange Zeit fähig war, kritische Situationen einer Entdeckung oder Bestrafung zu vermeiden, hat er ebenfalls sehr plausibel dahin beschrieben, dass man die Bereitschaft anderer Männer zu gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakten ihnen nicht ansehe, sondern es in entsprechenden Nähesituationen durch vorsichtiges „Herantasten“ herausfinden müsse, dann aber mit der Zeit darin auch Erfahrung gewinne. Dass es sich hierbei nicht nur um ein vorübergehendes, im Rahmen einer geschlechtlichen Entwicklung durchaus nicht unübliches Interesse am selben Geschlecht handelte, ist von ihm belegt worden. Denn er wurde sich der ablehnenden Situation der Umgebung (böse Blicke, Beschimpfungen und Ablehnung [„Geh weg, du bist schwul“]) bewusst, ohne dass dies sein Interesse am männlichen Geschlecht und seine sexuellen Bedürfnisse abschrecken konnte. Wie er selbst recht gut beschrieben hat, waren diese Bedürfnisse etwa um das 18. Lebensjahr herum so stark, dass er einfach mehr an sexuellen Kontakten wollte. Es ist nicht ungewöhnlich, dass für viele Personen die Einsicht, anders zu sein erst im Erwachsenenalter eintritt. Ferner muss diese Wahrnehmung nicht zwingend mit herausgehobenen Wendepunkten im Leben einhergehen. Die Schilderung dieser individuellen Verhältnisse wirkte authentisch und nicht konstruiert. Sie fügt sich in den Umstand ein, dass die Bildung und Entdeckung der sexuellen Identität einen komplexen Prozess darstellt, der nur begrenzt überindividuell feststellbaren, typisierten Mustern folgt und, weil nicht gradlinig, nicht konform zu idealtypischen Sozialisationsrastern verläuft (Berlit/Dörig/Storey, ZAR 2016, 332 [333]). Die Darstellung der Entwicklungsgeschichte, des Bewusstwerdens der eigenen Homosexualität und das Offenbaren dieser Tatsache gegenüber dem Umfeld unterliegt vielmehr intrapersonalen, kulturellen und historischen Einflüssen und kann daher äußerst unterschiedlich ausfallen (VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2017 – A 5 K 3670/16 –, Rn. 25 bis 27, juris). Für die Glaubhaftigkeit des Klägers spricht schließlich in diesem Zusammenhang auch, dass er von vornherein eingeräumt hat, auch einmal eine Beziehung zu einer Verwandten von ihm gehabt zu haben, ohne dass diese allerdings sexueller Art gewesen sei. Gerade der scheinbare normale Kontakt zum anderen Geschlecht dient homosexuellen Personen in einer ihnen feindlichen Umgebung oftmals zur Tarnung. Ferner steht die – aktuell sogar auch noch am Arbeitsplatz in Deutschland vorhandene – geäußerte Furcht des Klägers, sich anderen Personen als den Sexualpartnern gegenüber als homosexuell zu offenbaren, zu den sonstigen für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen gerade nicht im Widerspruch (vgl. auch insoweit Art. 4 Abs. 5 Buchst. c QRL). Homosexualität ist in Pakistan tabuisiert und führt, wird sie entdeckt oder offenbart, zur Gefahr der Bestrafung sowie ferner zu gesellschaftlicher Stigmatisierung und Repression (wegen Einzelheiten und Nachweisen siehe dazu unten bei b. und c.). Entsprechend fügte sich seine Schilderung in die Erkenntnisse zu Pakistan bzw. zur Prägung der pakistanischen Gesellschaft ein, wie sie in seinem Fall konkret in der Person seines Vaters und der Brüder verkörpert wurde, denen gegenüber er aus Angst vor Beschimpfung und Schlägen nicht wagte, seine Andersartigkeit zu offenbaren und die ihn nach dem Vorfall mit A. B. auch tatsächlich schlugen. Dass die Familie ihn gleichwohl bei der Ausreise unterstützte, steht nicht im Widerspruch hierzu, da sie sich auf diese Weise und ohne dass etwas anderes als die Vermeidung künftiger gesellschaftlicher Probleme eine Rolle gespielt hätte – allein schon der Vater und der jüngere Bruder des Klägers sind in ihrer beruflichen Eigenschaft als Lehrer bzw. Rechtsanwalt derart gut situiert, dass wirtschaftliche Ausreisemotive ausgeschlossen werden können – dauerhaft vom Kläger trennte. Aus diesem Vortrag des Klägers ergibt sich zugleich, dass er durch die immer wieder erfolgten sexuellen Kontaktversuche und tatsächlichen Kontaktaufnahmen zu anderen jungen Männern auch ein öffentlich bemerkbares Verhalten an den Tag legte. Bestätigt wird dies durch den vom Gericht ebenfalls für glaubhaft erachteten Vortrag, mit seinem Freund A. B. beim Geschlechtsverkehr im Maisfeld von einem Dorfbewohner entdeckt und an die Familien verraten worden zu sein. Dass sein Verhalten gleichwohl keinem öffentlichen „Outing“ gleichkam, sondern (zumindest in diesem einen Fall: vergeblich versucht) diskret war, ändert an der öffentlichen Bemerkbarkeit nichts. Eine scharfe Trennung zwischen einem in die Öffentlichkeit gerichteten beziehungsweise öffentlich bemerkbaren Verhalten, das geeignet ist, Verfolgungshandlungen hervorzurufen, und einem diskreten Leben kann in der Praxis nicht leicht gezogen werden. Denn kein Mensch lebt völlig frei von gesellschaftlichen Beziehungen. Damit steht jeder mit seinem Verhalten mehr oder minder in der Öffentlichkeit. Auch kann die homosexuelle Veranlagung die Persönlichkeit eines Menschen so sehr prägen, dass sie sich nur begrenzt verheimlichen lässt. Je mehr ein Schutzsuchender mit seiner sexuellen Ausrichtung in die Öffentlichkeit tritt – im Fall des Klägers verursacht durch ein starkes sexuelles Bedürfnis nach anderen Männern, welches sich auch in Deutschland in mittlerweile zwei Beziehungen ausgedrückt hat – und je wichtiger dieses Verhalten für seine Identität ist, desto mehr erhöht dies die Wahrscheinlichkeit, dass der Betreffende verfolgt werden wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013 – A 9 S 1873/12 –, Rn. 56, juris). Nach alldem kann auch von einer generellen Glaubwürdigkeit des Klägers ausgegangen werden (vgl. Art. 4 Abs. 5 Buchst. e QRL). Eines weitergehenden Nachweises bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Wenden die Mitgliedstaaten - wie hier Deutschland in §§ 25, 15 AsylG, § 86 Abs. 1 VwGO - den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen gemäß Art. 4 Abs. 5 QRL keines Nachweises, wenn - wie zuvor dargelegt - die Voraussetzungen der Buchstaben a bis e dieser Bestimmung erfüllt sind. b.) In der Person des Klägers liegt somit der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG vor. Homosexuelle Personen wie der Kläger gehören in Pakistan zu einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten. Diese Auslegung wird durch § 3b Abs. 1 Nr. 4b, zweiter Halbsatz AsylG und den - darin umgesetzten - Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 QRL bestätigt, wonach je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (vgl. zu Art. 10 der Vorgänger-QRL [RiL 2004/83/EG]: EuGH, Urt. v. 07.11.2013 – C-199/12 u.a. -, Rn. 46 und 67 ff., juris). Die Qualifikationsrichtlinie ordnet das Merkmal der sexuellen Orientierung weder den angeborenen noch den unveränderbaren, sondern den Merkmalen zu, die so bedeutsam für die Identität sind, dass der Antragsteller nicht gezwungen werden sollte, auf dieses zu verzichten. Sie ist damit offener als das bisherige nationale Recht, welches eine unentrinnbar festgelegte homosexuelle Neigung im Sinn eines unveränderbaren Merkmals voraussetzte. Darauf, ob der Betroffene auf Homosexualität „unentrinnbar schicksalhaft festgelegt“ ist und er insoweit „irreversibel geprägt“ ist, kommt es nach der herrschenden Meinung nicht mehr an (so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013, a.a.O., Rn. 38). Diese Personengruppe besitzt in Pakistan ferner eine deutlich abgegrenzte Identität, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, § 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylG. Das folgt bereits aus der Existenz spezifisch (auch) homosexuelle Personen betreffender Strafrechtsbestimmungen (EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O., Rn. 47 und 48). Hierbei handelt es sich insbesondere um Art. 377 PPC, der lautet: Unnatural Offences: Whoever voluntarily has carnal intercourse against the order of nature with any man, woman or animal, shall be punished with imprisonment for life, or with imprisonment of either description for a term wich shall not be less than two years nor more than ten years, and shall also be liable to fine. Zwar wird „Homosexualität“ (oder ein ihr entsprechendes Wort) darin nicht als wörtlicher Begriff verwendet, indessen als „gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr“ verboten. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.09.2020, Seite 19; Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium), CGRS-CEDOCA, Pakistan, vom 27.04.2020: Bericht zur Lage von sexuellen Minderheiten, Seite 6; US Department of State, Jahresbericht zur Menschrechtslage 2019 vom 11.03.2020 ; International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association , State-sponsored Homophobia, Dezember 2019, Seite 51; Australian Government – Department of Forgein Affairs and Trade [DFAT], Country Information Report vom 20.02.2019, Seite 53 ; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Pakistan, 09.08.2019, Seite 92; Freedom House, Jahresbericht zu politischen und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2016, Januar 2017 [unter Sektion F]; EASO, Pakistan Länderüberblick August 2015, Seite 112/113; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 11.06.2015, Seite 1; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29.06.2012 an VG Wiesbaden; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 14.05.2012, Seite 1). Strafrechtliches Vorgehen gegen Homosexuelle kann darüber hinaus auch auf Art. 294 PPC („Obscene Acts and Songs“) gestützt werden (vgl. CGRS-CEDOCA, a.a.O., Seite 6; UK Home Office, Country Policy and Information Note Pakistan: Sexual orientation and gender identity or expression, Juli 2019, unter 2.4.4). Darauf, ob auch die Scharia-Gesetzgebung mit ihren Strafen wie Peitschenhiebe und Steinigung Homosexualität erfasst (bejahend: CGRS-CEDOCA, a.a.O., Seite 6/7 m.w.N.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.; UK Home Office, a.a.O., unter 2.4.3; verneinend: LandInfo - Norwegian COI Centre, Mai 2013, Seite 6/7; vgl. auch die Darstellung dieser unterschiedlichen Auffassungen bei EASO, Country of Origin Information Report vom August 2015, Seite 104), kann damit offen bleiben. c.) Der Kläger hat wegen seiner Homosexualität und eines aufgrund deren Ausprägung bei Rückkehr nach Pakistan zu erwartenden (auch) öffentlichkeitsrelevanten Verhaltens Verfolgung begründet zu befürchten (§ 3a Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, Abs. 3 AsylG). Diese Verfolgung droht ihm durch den Staat sowie ferner durch nichtstaatliche Akteure (ebenso in jüngster Zeit: VG Freiburg, Gerichtsbescheid v. 25.11.2020 – A 10 K 3319/20 – n.v.; VG Berlin, Urt. v. 17.08.2020 – 6 K 686.17 A –, Rn. 24 ff., juris; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 04.06.2020 – 2 K 1297/16.A –, juris). Das pakistanische Strafrecht wird tatsächlich im Fall von Homosexualität angewendet. Freiheitsstrafe, mit der eine Rechtsvorschrift bewehrt ist, die wie hier homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, kann für sich alleine eine Verfolgungshandlung im Sinne § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG darstellen, wenn sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird. Eine solche Strafe verstößt gegen Art. 8 der EMRK und Art. 7 der EU-Grundrechtecharta und stellt eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c QRL dar (EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O., Rn. 54 ff.). Zwar gibt es keinen weltweit geltenden gemeinsamen Maßstab für die Frage zulässiger staatlicher Reaktion. Den Staaten steht insoweit bei der Regelung des öffentlichen Lebens ein gewisser Ermessensspielraum zu. Etwas anderes gilt jedoch für den Einsatz strafrechtlicher Mittel. Nach den heute herrschenden gesellschaftlichen Anschauungen lässt sich die Anwendung strafrechtlicher Mittel zur Abwehr homosexuellen Verhaltens, welches im gegenseitigen Einvernehmen im Privaten und unter Erwachsenen stattfindet - anders als im Fall der Vergewaltigung oder des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger - nicht mehr mit öffentlicher Sittlichkeit und Moral begründen (Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, Erläuterungen zur Qualifikationsrichtlinie, 2. Aufl. 2012, § 25 Rn. 29 m.w.N.). Entsprechend sind damit auch öffentlich bemerkbare homosexuelle Verhaltensweisen nicht vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d QRL bzw. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausgenommen. Die Tatsachenlage zu Pakistan (zu diesem Prüfungspunkt vgl. auch Art. 4 Abs. 3 Buchst. a QRL) ist zwar wenig umfassend. Allerdings liegt dies gerade auch daran, dass es an einem systematischen Sammeln und Aufbereiten von Informationen über Strafverfolgungs- und Bestrafungspraxis in Fällen von Homosexualität fehlt (LandInfo, a.a.O., Seite 7). Ferner kann die Stigmatisierung homosexueller Personen dazu führen, dass viele Vorfälle nicht gemeldet werden; zudem ist die Kapazität internationaler und lokaler Gruppen zur Untersuchung und Dokumentation von Missbrauchsfällen in vielen Ländern nach wie vor begrenzt. Ein anderer Grund ist, dass ein verstärktes Engagement häufig Angriffe auf Menschenrechtsaktivisten zur Folge hatte, die anschließend nicht mehr in der Lage waren, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren. Schwierig ist auch die Dokumentation von staatlicher Verfolgung, wenn diese nur selten geahndet wird oder unter dem Deckmantel diffuser Anschuldigungen erfolgt (vgl. EASO-Praxisleitfaden: Recherchen zur Situation von LGB …, a.a.O., Seite 10). Bei der Beurteilung der geringen Fallzahlen ist die schwierige Informationsgewinnung zu berücksichtigen, da speziell in Pakistan nicht öffentlich über Sexualität oder gar Homosexualität gesprochen wird und keine systematische Datensammlung zu Polizeihandeln und Rechtsprechung betreffend Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs stattfindet. Darüber hinaus sind Homosexuelle aufgrund der strafrechtlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Stigmatisierung sowie Diskriminierung in der Bevölkerung gezwungen, ihre sexuelle Orientierung zu verheimlichen und mitunter Doppelleben in erzwungenen Ehen zu führen. Outings sind selten und die mittlerweile teilweise über das Internet im Verborgenen vernetzte Gay-Community tritt nicht öffentlich auf. Außerdem dürfte eine Verurteilung in vielen Fällen am erforderlichen Beweis des homosexuellen Geschlechtsverkehrs scheitern. Die Kriminalisierung von Homosexualität führt über die Strafverfolgung hinaus auch zu weiteren Übergriffen, die dem Staat zuzurechnen sind. In den Erkenntnismitteln wird aufgeführt, Polizeibeamte benutzten mitunter die geltenden Strafnormen, um Homosexuelle zu belästigen, zu erpressen, einzuschüchtern, festzunehmen oder sexuell zu misshandeln (vgl. m.w.N.: VG Berlin, Urt. v. 17.08.2020, a.a.O., Rn. 32/33). So berichten die Erkenntnisquellen nahezu einhellig davon, dass – gleichsam begleitend zur drohenden Strafverfolgung – Homosexuelle wegen ihrer vermeintlichen/entdeckten sexuellen Orientierung leicht Opfer polizeilicher Erpressung, Nötigung und Missbrauchs werden. Von ihren eigenen Familien verfolgte LGBTI-Personen genießen auch sonst keinen Schutz seitens pakistanischer Behörden. Die Polizei tritt eher als Komplize denn als Beschützer auf. Es werden immer wieder Razzien an LGBTI-Treffpunkten durchgeführt und Ermittlungen erst nach Zahlung von Schmiergeld oder sexuellen Gunsterweisungen eingestellt (LandInfo, a.a.O., Seite 9; Immigration and Refugee Board of Canada, Situation of sexual minorities, 13.01.2014, unter 5.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 11.06.2015, Seite 6/7; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 21.08.2018, a.a.O. und vom 30.05.2016, Seite 17; USDOS vom 13.03.2019, Seite 39). Durch Quellen sind ferner Fälle belegt, die zur Überzeugung des Gerichts den hinreichenden Schluss auf eine tatsächliche Strafverfolgung wegen Homosexualität zulassen: Im Mai 2005 wurden in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht (zumindest dieser Fall ist bislang das einzige Indiz für die Anwendung auch einer Scharia-Strafe). Reuters berichtete im Jahr 2010, dass die Polizei in Peshawar eine gesamte Hochzeitsgesellschaft verhaftet habe, da sie Homosexualität gefördert hätte. Die Betroffenen, ein Mann und eine Transgender-Person, blieben zwei Wochen in Haft. Die Neengar Society, eine pakistanische NGO, kennt aus dem Jahr 2011 zehn Fälle von Personen, die in Multan aufgrund des Artikels 377 PPC angeklagt wurden. Zwei Personen erhielten eine zehnjährige Haftstrafe; bis November 2011 gab es bei den anderen Fällen noch keine Gerichtsentscheide (Schweizerische Flüchtlingshilfe 14.05.2012, Seite 1/2 mit Quellennachweisen). Die beiden Personen, die zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurden, befanden sich laut Abklärung des Präsidenten der Neengar Society in Multan über ein Jahr lang in Haft, bevor sie aufgrund außergerichtlicher Einigung ihrer Familien mit dem (An-)Kläger entlassen wurden (Schweizerische Flüchtlingshilfe 11.06.2015, Seite 2 mit Quellennachweisen). EASO (COI - Pakistan Länderüberblick, August 2015, Seite 105) berichtet weiterhin von 2 jungen Männern, die im Jahr 2012 wegen Verstoßes gegen Art. 377 PPC inhaftiert und später gegen Kaution freigelassen wurden, da die Strafverfolgung mangels Zeugen eingestellt wurde. Auch das UK Home Office berichtet in seiner Country Information and Guidance vom April 2016 (Sexual orientation and gender identity, Seite 10) unter Berufung auf das Immigration and Refugee Board of Canada (Situation of sexual minorities, 13.01.2014) von diesem Fall. Laut dem Präsidenten der Neengar Society wurde Anfang 2015 ein 17-jähriger Junge wegen Verstoßes gegen Artikel 377 PPC festgenommen, da er einen 15-jährigen Jungen vergewaltigt haben soll. Auf Druck der Polizei ließ die Familie des Opfers die Anzeige fallen und erhielt eine Kompensationszahlung von der Familie des Angeklagten. Der 17-jährige Angeklagte wurde am 04.05.2015 wieder aus der Haft entlassen. Laut Angaben der Neengar Society sei der ältere Bruder des Opfers homosexuell. Der jüngere Bruder, das Opfer, könnte mit der Vergewaltigung dafür bestraft worden sein (Schweizerische Flüchtlingshilfe, 11.06.2015, Seite 3). Nicht gerechtfertigt ist vor diesem Hintergrund der Schluss, dass Strafverfolgung nicht stattfinde. Das folgt auch daraus, dass Angehörige der Gruppe der LGBTI-Personen regelmäßig versuchen, ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität geheim zu halten, um nicht Opfer von Repressionen zu werden, gegen die das Gesetz keinen Schutz bietet (US Department of State [USDOS], Jahresbericht vom 11.03.2020 zur Menschenrechtslage 2019, vom 13.03.2019 zur Menschenrechtslage 2018 und vom 20.04.2018 betreffend das Jahr 2017; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, a.a.O., Seite 92/93). Insoweit kommt auch der Aussage des Auswärtigen Amts im Lagebericht vom 29.09.2020 (Seite 19 – ähnlich LandInfo, a.a.O., Seite 8: „Die vorhandenen Informationen geben Anhaltspunkte dafür, dass Strafvorschriften nur bei sexuellem Missbrauch angewendet werden.“) kein gegenteiliges Gewicht zu, es seien keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle bekannt, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhielten. Hinzu kommt, dass man mit hoher Sicherheit angesichts der fehlenden systematischen Erhebungen (s.o.) von der Existenz einer relevanten Dunkelziffer ausgehen muss. Dass, gerade auch in neuerer Zeit, neben diesen wenigen keine weiteren Fälle berichtet worden sind, liegt nach Auffassung des Gerichts gerade auch wesentlich daran, dass homosexuelle Menschen neben der von ihnen selbst ausgehenden Geheimhaltung im Rahmen ihres sozialen Umfelds bzw. ihrer Familie erheblich „abgekapselt“ sind. Im Allgemeinen werden insbesondere familiäre Konflikte innerhalb der Familie beigelegt, ohne dass die Polizei gerufen wird oder das Opfer Anzeige erstattet. Durch Bestechung von Polizeibeamten oder das Unterlassen einer Anzeige vermeiden pakistanische Familien die „Entehrung“, die sonst mit der Festnahme eines Familienmitglieds wegen einer auf sexueller Orientierung beruhenden Straftat einhergehen würde (DFAT, a.a.O., Seite 53 unter Ziff. 3.219; EASO, a.a.O., Seite 115). Diese Sachverhaltsfeststellungen genügen zur Überzeugung des Gerichts, um eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende staatliche Verfolgung des Klägers zu bejahen, wenn er, wovon aufgrund der oben unter a.) dargelegten Umstände auszugehen ist, in der Öffentlichkeit bzw. durch die Öffentlichkeit entdeckte homosexuelle Handlungen begeht bzw. solcher verdächtigt wird. Das Konzept einer Gruppenverfolgung gelangt hierbei nicht zur Anwendung (vgl. aber jüngst OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.07.2020 – 13 A 10174/20 –, juris: Leitsatz: Homosexuelle Männer unterliegen in Pakistan mangels hinreichender Verfolgungsdichte der dokumentierten Einzelfälle keiner an die sexuelle Orientierung anknüpfenden flüchtlingsrechtlich relevanten Gruppenverfolgung). Hinsichtlich der Frage, ob eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vorliegt, die durch das Merkmal der sexuellen Ausrichtung gebildet wird, ist immer das jeweils von dem betreffenden Schutzsuchenden zu erwartende Verhalten der Prüfung des Schutzbegehrens zugrunde zu legen ist. Dies entspricht auch dem Ansatz der Qualifikationsrichtlinie, nach der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 grundsätzlich individuell zu prüfen sind. Die Richtlinie differenziert nicht danach, ob dem Betroffenen eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder aus individuellen Gründen droht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.2013, a.a.O., Rn. 119). Beachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung des Klägers bei Rückkehr schließlich auch durch nichtstaatliche Akteure (vgl. zum Folgenden die Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe, 11.06.2015, Seite 5 ff.; LandInfo, a.a.O., Seite 13/14; EASO, a.a.O., Seite 115; ferner aus jüngster Zeit: DFAT, a.a.O., Seite 54 unter Ziff. 3.227). Liebe zwischen Menschen des gleichen Geschlechts und das Ausleben einer homosexuellen Identität wird in Pakistan aus religiösen und kulturellen Gründen nicht akzeptiert. Pakistan ist eines der Länder mit einem der höchsten Bevölkerungsanteile, welche sich gegen Homosexualität aussprechen. Personen der LGBTI-Gemeinschaft outen sich in Pakistan nur selten. Laut dem Präsidenten der Neengar Society sowie mehreren Medienberichten ist die «Gay-Community» in der Gesellschaft unsichtbar. Homosexualität wird von Familienmitgliedern und Bekannten als eine Bedrohung für die Einheit der Familie und der religiösen Integrität angesehen. Die Offenbarung der sexuellen Orientierung hat negative Folgen für die betroffenen Personen, da sie sich Gewalt und Diskriminierung von Seiten der Gesellschaft und der Familien aussetzen. Laut dem Country Advisor der International Gay and Lesbian Human Rights Commission (IGLHRC – Nachweise bei Schweizerische Flüchtlingshilfe, 11.06.2015, Seite 5 ff.) für Pakistan kommen Gewaltakte gegen LGBTIs am häufigsten innerhalb der Familien vor. Es kommt zu emotionaler, psychischer und finanzieller Vernachlässigung und zu sexueller Gewalt. In manchen Fällen kommt es zu Ermordungen durch Familienangehörige. Junge Männer und Buben, die ihre sexuelle Orientierung nicht aufgeben, sind der Gefahr ausgesetzt, von ihren Familien verstoßen zu werden. Drohungen oder Gewalt, die von der Familie ausgehen, werden meistens von den Opfern nicht angezeigt und Konflikte werden innerhalb der Familie geregelt. Diese Situation stellt sich für den Kläger zwar insoweit „abgemildert“ dar, als er von seiner Familie (nur) geschlagen und sodann aber immerhin (nur) zur Ausreise gedrängt wurde. Eine relevante Gefährdungsminderung ergibt sich letztlich jedoch nicht, da weiterhin homophob gesinnte, familienexterne Personen vorhanden sind – so etwa die Familie des Jungen B. A., mit welchem der Kläger beim Geschlechtsverkehr entdeckt wurde. Auch sonst ist ernsthaft damit zu rechnen, dass der Kläger, der selbst von sich sagt, seine sexuellen Bedürfnisse nach Männern früher oder später wieder ausleben zu müssen, hierbei entweder durch kontaktierte Personen denunziert oder aber bei Kontakten mit Gleichgesinnten wieder entdeckt werden würde. In den letzten Jahren berichteten Medien sowie Organisationen wie die IGLHRC und die Neengar Society über verschiedene gewalttätige Übergriffe und Ermordungen von homosexuellen Männern und LGBTIs. Laut dem Country Advisor für Pakistan der IGLHRC ist Gruppengewalt gegen Personen üblich, die als homosexuell oder transgender wahrgenommen werden. Im Jahr 2014 sorgte die brutale Ermordung von drei homosexuellen Männern durch einen Rettungssanitäter für mediales Aufsehen. Der Täter wollte ein Zeichen gegen das «Übel» der Homosexualität setzen. Laut dem pakistanischen Journalisten L. vom Mai 2014 nimmt die Bevölkerung in Pakistan das Recht selbst in die Hand. Er beschreibt Pakistan als ein extrem gefährliches Land für homosexuelle Personen. Familienangehörige von ermordeten LGBTIs zeigen die Morde teilweise aus Scham nicht an oder bestehen darauf, dass das Tatmotiv geändert oder nicht angegeben wird. Im o.g. Fall der drei ermordeten homosexuellen Männer in Lahore im Jahr 2014 haben die Familien aus Scham die Morde nicht angezeigt. Laut dem Country Advisor für Pakistan der IGLHRC konnte der Fall auch nicht vor Gericht kommen, da die Familie keine Anzeige erstattete. Eine relevante Milderung in der gesellschaftlichen Ächtung öffentlich wahrzunehmender Homosexualität kann nicht festgestellt werden. Zwar wurde am 09.05.2018 der Transgender Persons (Protection of Rights) Act, 2018, beschlossen, der u.a. besagt, dass sich Transgender-Personen gemäß ihrer „selbst wahrgenommenen Genderidentität“ bezeichnen können. Das Gesetz garantiert Transgendern grundlegende Rechte und verbietet die Belästigung und Diskriminierung in grundlegenden Dienstleistungen. 2012 urteilte das Oberste Gericht, dass Transgender als „drittes Geschlecht“ anerkannt und ihnen korrekte Personalausweise ausgestellt werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, a.a.O., Seite 94, m.w.N.). Ein gefährdungsmindernder Umstand für homosexuelle Personen liegt darin indessen nicht. Denn die Existenz von Transgender-Personen – Personen, deren Geschlechtsidentität nach eigenem Empfinden nicht mit dem biologischen Geschlecht übereinstimmt, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde; Transgender bezeichnet eine Geschlechtsidentität, keine sexuelle Orientierung (EASO-Praxisleitfaden: Recherchen zur Situation von LGB …, a.a.O., Seite 17) – ist in Pakistan, anders als Homosexualität, kulturell bedingt akzeptiert (CGRS-CEDOCA, a.a.O., Seite 12; Immigration and Refugee Board of Canada vom 17.01.2019: Pakistan: Treatment of sexual and gender minorities by society and authorities [2017-January 2019], unter 2.1). Ungeachtet des Umstands, dass diese Regierungsmaßnahme nicht homosexuelle Personen betrifft, leiden transgeschlechtliche Menschen indessen nach wie vor unter Schikanen und gewaltsamen Angriffen (USDOS vom 13.03.2019, Seite 40; Amnesty International, Report 2017/18 vom 22.02.2018, Seite 5). Dem Kläger ist es nicht zuzumuten, diese konkrete Gefahr durch eigenes (Vermeidungs-)Verhalten abzuwenden. Abgesehen von (hier nicht im Raum stehenden) Handlungen, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten, hat der Unionsgesetzgeber andere Arten von Handlungen oder Ausdrucksweisen im Zusammenhang mit der sexuellen Ausrichtung vom Geltungsbereich der Qualifikationsrichtlinie nicht ausnehmen wollen. Der Begriff der sexuellen Ausrichtung erfasst deshalb nicht nur Handlungen in der Privatsphäre, sondern auch solche in der Öffentlichkeit. Es kann deshalb nicht erwartet werden, dass ein Asylbewerber in der Situation des Klägers seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (EuGH, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O., Rn. 66 ff.). Dies gilt für alle Landesteile Pakistans, auch internen Schutz i.S.v. § 3e AsylG gibt es für den Kläger in Pakistan deshalb nicht. Zwar mag es Personen aus der oberen Mittelschicht, der Elite oder aus intellektuellen Kreisen in bestimmten Großstädten wie Lahore, Karachi und Islamabad möglich sein, ihre sexuelle Orientierung innerhalb ihrer Gruppierung, deren Organisation hauptsächlich über soziale Medien abläuft, zu leben (DFAT, a.a.O., Seite 53 unter Ziffer 3.219; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 11.06.2015, Seite 5; EASO, a.a.O., Seite 116). Zu diesen Personen gehört der Kläger indessen nicht. Ohnehin ist auch zu verneinen, dass eine solche „Freiheit“ für die Annahme eines internen Schutzes genügte. 2.) Über die Hilfsanträge ist nicht mehr zu entscheiden. Aufzuheben sind neben der dem erfolgreichen Klagebegehren entgegenstehenden Ziffer 1 (Ablehnung der Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft) gleichwohl auch die Ziffern 3 bis 6 des Bundesamtsbescheids. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, bleibt für die negative Feststellung zu subsidiärem Schutz und nationalen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten kein Raum mehr (vgl. § 31 Abs. 3 und Abs. 5 AsylG). Auch die Abschiebungsandrohung ist schließlich rechtswidrig, da die Voraussetzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) vorliegt (§ 77 Abs.1 AsylG). Für die Befristungsentscheidung gilt Entsprechendes, da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2, Abs.1 AufenthG wegfallen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der laut seinen Angaben im Jahr 1988 geborene Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger mit punjabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, verließ Pakistan im Juli 2015 und reiste im September 2015 auf dem Landweg (Balkanroute) nach Deutschland ein, wo er am 08.01.2016 einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung am 19.10.2016 durch das Bundesamt gab der Kläger an, er habe eine Beziehung zu einem Jungen gehabt und sei mit diesen beim Sex durch dessen Familie erwischt worden. Diese Familie habe zuerst die Polizei einschalten wollen, dann habe aber seine, des Klägers, Familie Geld bezahlt und das verhindert. Er habe sich bei der anderen Familie daraufhin nicht mehr blicken lassen dürfen, da diese gedroht habe, ihn umzubringen. Das Ganze sei 6 Monate vor der Ausreise geschehen. Seine sexuelle Orientierung sei ihm bewusst, seit er 18 sei. In der Schule habe er mit anderen Jungs gespielt und es habe ihm gefallen, diese zu berühren. Seine Familie habe es durch den Vorfall mitbekommen und habe ihn zur Ausreise gedrängt, welche sie finanziert habe. Sie habe Angst gehabt, dass sie durch ihn in Schwierigkeiten geraten könne. Er habe auch schon mit anderen Jungs davor Beziehungen gehabt, die er in der Schule, auch in der Koranschule, kennengelernt habe. Sie hätten sich zu Hause, manchmal auch in den Feldern getroffen. Mit dem Jungen, mit dem er erwischt worden sei, habe er noch einmal nach der Ausreise telefoniert und über die Situation geredet. Dieser habe ihm gesagt, er dürfe sich nicht blicken lassen, weil die Familie noch wütend auf ihn sei. Er habe auch eine heterosexuelle Beziehung gehabt, zu einer Verwandten von ihnen, ohne dass es aber zum Sex gekommen sei. Eine EURODAC-Recherche ergab, dass der Kläger am 26.08.2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Mit Bescheid vom 22.11.2016 lehnte das Bundesamt daraufhin den Asylantrag als unzulässig ab, da es sich um einen Zweitantrag handle. Der hiergegen gerichtete Eilrechtsschutz und die Klage hatten Erfolg. Mit rechtskräftigem Urteil des VG Freiburg vom 19.06.2017 (A 7 K 4821/16) wurde der Bundesamtsbescheid aufgehoben, da nicht von einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in Ungarn ausgegangen werden könne. Mit Bescheid vom 12.03.2018 (als Einschreiben zur Post gegeben am 12.03.2018) lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anerkennung als Asylberechtigter ebenso ab (Ziff. 1 und 2), wie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziff. 3). Das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote wurde verneint (Ziff. 4) und dem Kläger binnen 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung nach Pakistan angedroht (Ziff. 5) sowie schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Der Kläger hat am 28.03.2018 Klage erhoben. Er macht ergänzend geltend, er sei positiv auf Syphilis, einer vermehrt bei Homosexuellen auftretenden Erkrankung, getestet worden. Ferner hat er eidesstattliche Versicherungen seines Vaters und eines seiner vier Brüder sowie Kopien der Personalausweise seiner Familienmitglieder und einen Auszug aus dem Familienregister vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise, zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise, zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegt. und den Bundesamtsbescheid vom 12.03.2018 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt (ein Heft des Bundesamts) verwiesen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden; wegen Einzelheiten seiner Angaben dort wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.