Beschluss
4 K 6710/18
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe A. 1 Der am … 1994 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er begehrt mit seinem am 16.06.2018 beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangenen Antrag, dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien zu untersagen und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldungsbescheinigung auszustellen. 2 Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) vom 21.12.2017 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (im Weiteren: AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), die Abschiebung nach Kroatien angeordnet (Ziffer 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid ist seit 06.01.2018 bestandskräftig. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2018 hat der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt beantragt, das Asylverfahren wiederaufzugreifen. 3 Einen im Wesentlichen gleichlautenden Antrag „nach § 80 Abs. 5, hilfsweise nach § 123 VwGO“ vom gleichen Tag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Außervollzugsetzung der Abschiebungsanordnung aus dem Bescheid vom 21.12.2017 sowie der Anweisung der Ausländerbehörde, die Abschiebung zu unterlassen, hat der Antragsteller gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, gerichtet, der unter dem Az. A 3 K 6685/18 geführt wird. Zur Begründung beider gerichtlichen Eilanträge beruft sich der Antragsteller auf eine fehlende Reisefähigkeit wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung und erneut drohender akuter Suizidalität. 4 Die Akten des Bundesamts (Gz.: 7283284 - 163) liegen dem Gericht vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte im hiesigen sowie im Verfahren A 3 K 6685/18 wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. B. I. 5 Der Antrag des Antragstellers, mit dem dieser bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 88, § 122 VwGO) im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, seine Abschiebung vorläufig, bis zum Abschluss des Wiederaufgreifensverfahrens beim Bundesamt, auszusetzen und ihm einstweilig eine Duldungsbescheinigung gemäß § 60a Abs. 2, 4 AufenthG auszustellen, ist zulässig, aber unbegründet. 6 1. Die Statthaftigkeit des so verstandenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-) Anordnung folgt aus § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nachdem die der drohenden Abschiebung des Antragstellers zugrunde liegende Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 21.12.2017 unanfechtbar geworden ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; vgl. nur Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, EL 101 Juni 2014, § 34a Rn. 98). 7 Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der für den 19.06.2018 geplante Abschiebungsversuch gescheitert ist, nachdem der Antragsteller (trotz – oder gerade wegen – einer entsprechenden Ankündigung) an seinem Wohnsitz nicht hatte angetroffen werden können. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller insoweit nicht am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Denn ein erneuter Abschiebungsversuch steht ihm jederzeit bevor. Der Antragsteller ist grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts vom 21.12.2017 bestandskräftig und damit – soweit nicht Abschiebungshindernisse nachträglich entstanden sind – vollziehbar geworden (vgl. § 50 Abs. 1, Abs. 2 und § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und die Abschiebung auch weiterhin beabsichtigt ist. 8 2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dem Antragsgegner fehlt es bereits an der Passivlegitimation (dazu a.). Offen bleiben kann danach, ob auch die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen (dazu b.). 9 a. Für die Prüfung auch erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG fehlt es dem Antragsgegner an der Passivlegitimation. 10 Der der vorliegenden Abschiebungsanordnung zugrunde liegende § 34a Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (im Weiteren: AsylG) regelt, dass in den Fällen, in denen der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Somit ist richtiger Antragsgegner hinsichtlich der Prüfung bei Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vorliegender wie auch nachträglich auftretender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe nach der ober- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung allein die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt. 11 aa. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 10): 12 Nach der – von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden – jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist es im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG mit Blick auf den Wortlaut dieser Vorschrift Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, ob „feststeht“, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Das Bundesamt hat damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04, juris; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, InfAuslR 2011, S. 310, dort <311> auch m.w.N. zur a.A.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris; zuletzt VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris). 13 Weiter hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 11): 14 Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen. Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - A 9 K 3615/13 -, juris, Rn. 4). 15 Dieser Rechtsprechung, an der auch im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vonseiten der Verwaltungsgerichte weiter festgehalten worden ist (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; VG München, Beschl. v. 14.03.2017 - M 12 E 17.835 - juris Rn. 18) und die auch in der Kommentarliteratur eine Stütze findet (vgl. im Weiteren), schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. 16 bb. Eine Passivlegitimation des Antragsgegners ergibt sich weder unmittelbar aus der verfassungsmäßigen Kompetenzordnung der Art. 83 ff. GG (dazu (1)) noch aus dem einfachen Gesetzesrecht (dazu (2)) noch aus der landesrechtlichen Zuständigkeitsordnung (dazu (3)) noch schließlich – jedenfalls im vorliegenden Fall – aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG (dazu (4)). 17 (1) Eine Passivlegitimation des Landes für die Prüfung nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG folgt nicht aus der grundgesetzlichen Kompetenzordnung der Art. 83 ff. GG. 18 Nach Art. 83 GG führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Etwas anderes in diesem Sinne lässt das Grundgesetz in Art. 87 Abs. 3 GG zu. Nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden (vgl. zum Begriff und Anforderungen an deren Aufgabenwahrnehmungsfähigkeit ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder - außer für reine Amtshilfe - bereits: BVerfG, Urt. v. 24.07.1962 - 2 BvF 4, 5/61, 1, 2/62 - <BVerfGE 14, 197> juris LS 2) und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. 19 Von dieser grundgesetzlichen Befugnis hat der Bundesgesetzgeber im Rahmen der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenzen (vgl. die ausschließlichen Bundesgesetzgebungskompetenzen für die Ein- und Auswanderung nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG und für bestimmte Ausschnitte des Asylrechts nach Art. 16a GG sowie die konkurrierenden Bundesgesetzgebungskompetenzen für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 GG, für die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 6 GG sowie für die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) durch Einrichtung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als selbständige Bundesoberbehörde Gebrauch gemacht und damit für diese Angelegenheiten im Grundsatz die Verbandskompetenz des Bundes begründet. 20 (2) Eine Passivlegitimation des Antragsgegners für die Prüfung nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG folgt auch nicht aus dem einfachen Gesetzesrecht nach dem Asyl- und Aufenthaltsgesetz. 21 Von der – wie gesehen – ausnahmsweisen Begründung der Bundesverwaltungskompetenz gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG ausgehend wird die Verteilung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern im einfachen Gesetzesrecht differenziert ausgestaltet. 22 Insofern sieht § 5 Abs. 1 AsylG in Übereinstimmung mit Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG vor, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nicht nur über Asylanträge entscheidet (Satz 1), sondern es auch nach Maßgabe dieses Gesetzes für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig ist (Satz 2). So weist beispielsweise § 42 AsylG dem Bundesamt die Entscheidungskompetenz über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 [Satz 1] AufenthG zu und ordnet die Bindung der Ausländerbehörden an diese ausländerrechtlichen Entscheidungen des Bundesamts an. 23 Komplementär zur Grundregel des § 5 Abs. 1 AsylG (und partiell auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verwaltungskompetenzverteilung des Art. 83 GG zugunsten der Länder zurückführend) erklärt § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die – landesrechtlichen – Ausländerbehörden für zuständig für „aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen “, worunter auch das Asylgesetz fällt. 24 In Konkretisierung des § 5 Abs. 1 AsylG und als lex specialis gegenüber § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weist die hier einschlägige Vorschrift des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG – in Übereinstimmung mit Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG – dem Bundesamt die Verwaltungskompetenzen insbesondere in „Dublin-Fällen“ zu, also in Fällen, in denen der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden soll. Danach hat das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (Abs. 1 Satz 1) – also das Zwangsmittel bereits festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4) – und, sofern eine Abschiebungsanordnung nicht ergehen kann, die Abschiebung in den jeweiligen Staat (vorerst lediglich) anzudrohen (Satz 4). 25 Die Zuständigkeitszuweisung des § 34a AsylG an das Bundesamt umfasst sowohl die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG – für welche dem Bundesamt, wie auch aus der Beteiligungsvorschrift des § 72 Abs. 2 AufenthG hervorgeht, nach dem Willen des Gesetzgebers generell ein Prä zukommt – als auch inlandsbezogener Vollzugshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Dass das Bundesamt vorliegend auch über das Vorliegen von Duldungsgründen zu entscheiden hat, weicht von den Fällen asylrechtlicher Abschiebungsandrohungen nach § 34 AufenthG ab, in denen das Bundesamt lediglich (mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörden, § 42 AsylG) das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) prüft und den Ausländerbehörden der Länder die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) zukommt. Die in „Dublin-Fällen“ hiervon abweichende, umfassende Entscheidungskompetenz folgt nach der o.g. Rechtsprechung aus dem klaren Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach das Bundesamt die Abschiebungsanordnung erlässt, „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“. 26 Diese Zuweisung der Verwaltungskompetenz des Bundes in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erfolgt ausschließlich; daneben verbleibt nach der o.g. Rechtsprechung kein Raum für eine – zusätzliche – Zuständigkeit der Länder. Abgesehen davon, dass eine doppelte Zuständigkeitszuweisung wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen ausgeschlossen erscheint, ist die gesetzliche Regelung auch eindeutig. Daher kann es sich beim Handeln der Ausländerbehörden der Länder bei der Organisation der Abschiebung aufgrund einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG – in Ermangelung eigener Entscheidungskompetenzen – auch nur um ein Tätigwerden im Wege der Amtshilfe (vgl. §§ 4 ff. VwVfG) handeln (wobei die praktische Angewiesenheit des Bundes auf die Länder der Einrichtung der selbständigen Bundesoberbehörde verfassungsrechtlich wie erwähnt nicht entgegen steht, vgl. allgemein BVerfG, Urt. v. 24.07.1962 - 2 BvF 4, 5/61, 1, 2/62 - <BVerfGE 14, 197> juris LS 2). Auch kommt es (lediglich) insoweit den Ländern zu, beim Vollzug der Abschiebungsanordnung den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Entscheidung über die Modalitäten der Überstellung (insbesondere: Eröffnung einer Überstellung ohne Verwaltungszwang) zu beachten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.09.2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 23 ff.). Dies steht im Übrigen auch im Einklang mit der Verantwortungsteilung im Rahmen der Amtshilfe. So trägt nach § 7 Abs. 2 VwVfG die ersuchende Behörde – hier das Bundesamt – gegenüber der ersuchten Behörde – hier der Ausländerbehörde – die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme (Satz 1), während die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist (Satz 2). 27 Weiterhin differenziert § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch nicht in zeitlicher Hinsicht. Vielmehr kommt dem Bundesamt sowohl bei Erlass der Abschiebungsandrohung als auch im weiteren Verlauf bis zur Überstellung die Entscheidungskompetenz hinsichtlich des Vorliegens zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse sowie inlandsbezogener Vollzugshindernissen zu. Das Bundesamt hat die weitere Entwicklung, unter Umständen mit Unterstützung der (landesrechtlichen) Ausländerbehörde, auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung – und gegebenenfalls Durchführung eines Gerichtsverfahrens – unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls mit vorübergehendem Absehen von der Vollziehung zu reagieren (vgl. Bergmann in: ders./Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 29 AsylG Rn. 48). Damit führt insbesondere auch nicht die Bestandskraft der Abschiebungsanordnung zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Länder. Zum einen gibt für einen solchen Zuständigkeitsübergang der Wortlaut des § 34a AsylG nichts her. Zum anderen sieht sich die hier vertretene Auffassung in systematischer Hinsicht bestätigt. Insofern kann im Umkehrschluss aus § 42 Satz 2 AsylG, der für den „späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 AufenthG“ die Zuständigkeit der Ausländerbehörde begründet, gefolgert werden, dass der Gesetzgeber einen Zuständigkeitsübergang auf die Länder auch im Fall des § 34a AsylG gesondert angeordnet hätte. 28 Ein Zuständigkeitsübergang auf die Länder resultiert schließlich auch nicht aus der Änderung des statthaften Rechtsbehelfs nach Bestandskraft der Abschiebungsanordnung. In Übereinstimmung mit der Zuweisung der Verwaltungskompetenz in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG an das Bundesamt regelt insoweit dessen Abs. 2, dass gerichtlicher Eilrechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. Satz 1), sich folglich gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) des Bundesamts zu richten hat. Nach allgemeinen Regeln tritt nach Bestands- oder Rechtskraft des Verwaltungsakts – hier der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 21.12.2017 – der (bis dahin nach § 123 Abs. 5 VwGO subsidiäre) Eilrechtsbehelf der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO an die Stelle der Eilanträge nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO und dient in der Sache der Sicherung eines Wiederaufnahmeverfahrens (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, EL 101 Juni 2014, § 34a Rn. 98; allerdings in „Dublin-Fällen“ wie dem vorliegenden nicht nach § 71 AsylG, sondern nach allgemeinen Regeln, vgl. § 51 VwVfG). Eine Zuständigkeitsänderung und damit eine Änderung der Passivlegitimation vom Bund auf die Länder ist hiermit nicht verbunden. 29 (3) Eine Passivlegitimation des Antragsgegners folgt auch nicht aus der landesrechtlichen Zuständigkeits(ver)ordnung. 30 Im Anschluss an die „Verteilungsnormen“ auf Verbandsebene – § 5 Abs. 1 AsylG und § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG – widmet sich § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der nachgelagerten Kompetenzverteilung innerhalb der Verbandsebene (sog. Organkompetenz) der Länder, wonach die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmen kann, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Hiervon hat der Landesverordnungsgeber durch Erlass der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und dem Flüchtlingsaufnahmegesetz sowie über die Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer – Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (im Weitern: AAZuVO) Gebrauch gemacht. Nach § 8 Abs. 1 AAZuVO ist das Regierungspräsidium Karlsruhe unter anderem landesweit zuständig für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei (1.) abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben, und (2.) vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Diese Zuständigkeit umfasst nach § 8 Abs. 2 AAZuVO insbesondere – auszugsweise – (1.) den Erlass von Abschiebungsandrohungen oder -anordnungen, soweit nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (...) zuständig (ist), (2.) die Entscheidung, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG vorliegen, soweit hierfür nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist; § 72 Abs. 2 AufenthG bleibt unberührt, (3.) die Entscheidung nach § 42 Satz 2 AsylG über den späteren Eintritt und den Wegfall der Voraussetzungen von § 60 Abs. 4 AufenthG, (...) sowie (6.) die Organisation der Abschiebung (...). 31 Die Bestimmungen zur Organkompetenz vermögen jedoch nicht die vorrangige Regelung über die Verbandskompetenz abzuändern. Dem tragen im Übrigen auch die Regelungen des § 8 Abs. 2 AAZuVO selbst Rechnung, indem die landesweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe wiederholt unter den Vorbehalt einer Zuständigkeit des Bundesamt gestellt wird (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AAZuVO). 32 (4) Eine (allenfalls zusätzliche) Passivlegitimation des Antragsgegners folgt schließlich auch nicht aus dem verfassungsmäßigen Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. 33 Offen bleiben kann vorliegend, ob eine Erweiterung der Passivlegitimation durch Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich geboten sein kann, etwa weil effektiver Eilrechtsschutz aufgrund schwieriger Erreichbarkeit des Bundesamts allenfalls gegenüber der – wie gesehen: lediglich in Amtshilfe – handelnden Ausländerbehörde zu erlangen wäre (so in einem Fall im Verhältnis untere Ausländerbehörde <Rechtsträger: Kommune> und höhere Ausländerbehörde <Rechtsträger: Land>, bei dem die begehrte Aussetzung der Abschiebung – für die nach Landesrecht die höhere Ausländerbehörde originär zuständig ist (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO) – der Sicherung des bei der unteren Ausländerbehörde geführten Verfahrens der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis diente: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.09.2011 - 11 S 2438/11 - juris Rn. 10: „Sicherung ohne Beteiligtenwechsel“ aus „pragmatischen Gründen“). Vorliegend liegt ein solcher Fall jedenfalls nicht vor. 34 Zum einen ist davon auszugehen, dass einstweiliger Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt ebenso effektiv wie gegenüber dem Antragsgegner, vertreten durch die Ausländerbehörde, zu erlangen ist. Nach telefonischer Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe besteht ein – auch kurzfristig – funktionierender Informationsfluss mit dem Bundesamt im Rahmen von Dublin-Rückführungen. Spätestens am Folgetag einer Kontaktaufnahme vonseiten der Ausländerbehörde liege eine Reaktion seitens des Bundesamts vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Telefonvermerke vom 20. sowie 21.06.2018 verwiesen. Die vorliegenden Eilanträge des Antragstellers gingen am Samstag, 16.06.2018, beim Verwaltungsgericht ein; die Abschiebung sollte erst am Dienstag, 19.06.2018 um 12:00 Uhr erfolgen. Damit konnte das Bundesamt ohne Weiteres mit dem Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf vermeintliche inländische Abschiebungshindernisse befasst werden. Dessen ungeachtet dürfte der Umstand, dass das Bundesamt auf das Vorliegen von der Abschiebung entgegenstehenden Vollzugshindernissen gerichtete Entscheidungen (des Verwaltungsgerichts) stets (gewissermaßen als Kehrseite des § 40 Abs. 3 AsylG) noch der vollziehenden Ausländerbehörde mitteilen muss, bevor im Einzelfall vom Vollzug abgesehen werden kann, schon deshalb effektiven Rechtsschutz nicht verunmöglichen, weil im Zweifel auch das Verwaltungsgericht – entsprechend der in gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, gerichteten Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO üblichen Praxis auch – unverzüglich auch die hiesige Antragsgegnerin über den Erlass einer einstweiligen Anordnung informieren kann. Somit erfordert auch die Gewährung effektiven Rechtsschutzes keinen Beteiligtenstatus des Antragsgegners. 35 Zum anderen bedarf es einer Zuständigkeitserweiterung auf die Landesbehörde aus „pragmatischen Gründen“ vorliegend – anders als im vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – auch deshalb nicht, da die Aussetzung der Abschiebung nicht der Sicherung eines bei der Landesbehörde geführten Verfahrens dient. Vorliegend ist es – im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall – auch nicht die Behörde, auf die die Zuständigkeit erweitert werden soll – dort: die untere Ausländerbehörde – die aufgrund des Verfahrensstands mit dem dem ablehnenden Verwaltungsakt zugrunde liegenden Fall vertraut ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.09.2011 - 11 S 2438/11 - juris Rn. 10). Vielmehr ist es vorliegend das Bundesamt, das aufgrund des Verfahrensstands mit dem Fall vertraut ist, da es – unter Prüfung sowohl zielstaatsbezogener als auch inlandsbezogener Abschiebungshindernisse – die Abschiebungsanordnung erlassen hat. Auch eine größere Sachnähe der Landesbehörde liegt – soweit es sich hierbei in Bezug auf eine landesweit zuständige Behörde in einem Flächenland wie Baden-Württemberg nicht ohnehin um eine Fiktion handelt – damit nicht vor. 36 b. Nachdem der Antrag bereits wegen fehlender Passivlegitimation abzulehnen war, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegen. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass insoweit Zweifel bestehen dürften. 37 aa. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch der Grund für die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO), wobei für den Anordnungsanspruch einer Sicherungsanordnung die Glaubhaftmachung von Tatsachen genügt, aus denen sich zumindest ergibt, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - juris Rn. 6). 38 bb.(1) Zwar dürfte der erforderliche Anordnungsgrund vorliegen, da der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 2 und § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG (grundsätzlich) vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm gegenüber – mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 21.12.2017 – die Abschiebung angeordnet worden ist und die Abschiebung auch beabsichtigt ist und nach wie vor jederzeit bevor steht (vgl. oben, B.I.1.). 39 (2) Der Antragsteller dürfte jedoch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines ihm zustehenden Anspruchs auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG, nicht glaubhaft gemacht haben. 40 Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung selbst wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 -, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2014 - 2 BvR 939/14 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.02.2008 - 11 S 2439/07 - juris Rn. 8; Beschl. v. 22.02.2017 - 11 S 447/17 - juris Rn. 4). Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. 41 Soweit der Antragsteller vorträgt, die Abschiebung nach Kroatien – nicht in die Türkei, in der der Antragsteller von der Polizei misshandelt worden sein soll – sei „auf Dauer wegen Reiseunfähigkeit unmöglich“, so dürfte dies durch die vorgelegten Unterlagen gerade nicht glaubhaft gemacht worden sein. Eine – auch nur vorübergehende – Reiseunfähigkeit dürfte bei diesem für das Gericht weder festzustellen noch weiter zu ermitteln sein. Denn während sich das ärztliche Attest der Dr. med. S. G. vom 28.05.2018 bereits darauf beschränkt, verschiedene psychische Erkrankungen aufzulisten und eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung als dringend indiziert zu bescheinigen, wurde der Antragsteller – ausweislich des weiter vorgelegten Entlassberichts des Assistenzarztes B., medius Klinik K., vom 15.06.2018 – nach stationärer Aufnahme vom 10. bis 15.06.2018 infolge akuter Alkoholintoxination und Suizidversuchs in wachem, geordnetem und nicht psychotischen Zustand sowie nach klarer Distanzierung von akuter Suizidalität und ohne Anhalt für akute Eigen- oder Fremdgefährdung am 15.06.2018 entlassen. II. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. 43 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren. IV. 44 Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO besteht ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der vorliegende Antrag ist bereits deshalb abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Insoweit wird auf die unter I. gemachten Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen ist auch die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen worden.