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Beschluss

8 K 350/20

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. Januar 2020 gegen die in Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2019 verfügte Ausweisung wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt bei sachdienlicher Auslegung die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 16. Januar 2020 gegen Ziffern 1 bis 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. Dezember 2019. Mit diesem Bescheid wird festgestellt, dass der Antragsteller im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU nicht freizügigkeitsberechtigt ist, und die dem Antragsteller erteilte Aufenthaltskarte wird eingezogen (Ziffer 1). Zudem wird der Antragsteller ausgewiesen (Ziffer 2) und unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert (Ziffer 3), die „Wirkung dieser Verfügung“ auf drei Jahre ab Ausreise befristet (Ziffer 4), eine „Wiedereinreisesperre“ für die Dauer von vier Jahren ab einer etwaigen Abschiebung befristet (Ziffer 5) und die sofortige Vollziehung „dieses Bescheids“ angeordnet (Ziffer 6). I. 2 Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals 2010 in das Bundesgebiet ein, wo er erfolglos um Asyl nachsuchte. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2010 enthält u. a. eine auf Pakistan bezogene Abschiebungsandrohung. Seit Abschluss des Asylverfahrens wurde der Antragsteller zunächst geduldet. 3 Unter dem 24. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten „die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“. Dazu legte er u. a. eine Bescheinigung über eine Eheschließung vor, in der die Eheschließung des Antragstellers mit einer rumänischen Staatsangehörigen in einer Gemeinde in Bulgarien am 26. September 2016 bescheinigt wird. Auf der Rückseite ist ein etwa zwei mal 5,5 cm großer Stempel - nur - mit der Bezeichnung „Apostille“ und „Gemeinde Kjustendil“ in bulgarischer und englischer Sprache aufgebracht. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine von 7. November 2016 bis 6. November 2021 gültige Aufenthaltskarte gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU aus. 4 Am 11. Juli 2019 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er seit 24. Januar 2019 von seiner Ehefrau getrennt lebe und erkundigte sich, wann er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten könne. 5 Ende November 2019 wurde die Antragsgegnerin von einer Dienststelle der hessischen Polizei darüber informiert, dass diese im Zuge von Ermittlungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit Scheinehen auf die vom Antragsteller als Ehegattin bezeichnete rumänische Staatsangehörige aufmerksam geworden sei. Im Rahmen der weiteren Korrespondenz teilten die Beamten der hessischen Polizei der Antragsgegnerin mit, dass die vom Antragsteller der Antragsgegnerin vorgelegte Heiratsurkunde „definitiv falsch“ sei. Die dort genannte Standesbeamtin sei seit zehn Jahren im Ruhestand, wie das bulgarische Konsulat in Frankfurt am Main mitgeteilt habe. Außerdem sei die Apostille falsch. Gemeinden seien in Bulgarien nicht berechtigt, Apostillen auszustellen. Dafür seien nur bestimmte Ministerien zuständig. Ferner wurde auf weitere Auffälligkeiten hingewiesen, die für eine Scheinehe sprächen. 6 Nach Anhörung des Antragstellers erließ die Antragsgegnerin den angegriffenen Bescheid vom 30. Dezember 2019, der im Wesentlichen mit der Mitteilung der hessischen Polizei begründet wird, wonach die Heiratsurkunde gefälscht sei. Der Antragsteller habe durch Vorlage dieser Urkunde und durch falsche Angaben über ein Aufenthaltsrecht getäuscht und als vermeintlicher Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin eine Aufenthaltskarte erschlichen. 7 Der Antragsteller erhob unter dem 16. Januar 2020 Widerspruch. Der Bescheid werde allein mit der Mitteilung der hessischen Polizei begründet. Die dortigen Angaben seien in der Kürze der Zeit nicht überprüfbar. 8 Am 16. Januar 2020 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Der Bescheid vom 30. Dezember 2019 sei rechtswidrig. Die Angaben der Antragsgegnerin bezüglich der Mitteilung der hessischen Polizei seien jedenfalls in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht nachprüfbar und daher auch nicht widerlegbar. Die Beweislast für die nachträgliche Feststellung eines Nichtbestehens der Freizügigkeit liege bei der Antragsgegnerin. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei nur formelhaft begründet worden. 9 Im Laufe des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin eine Auskunft des Generalkonsulats der Republik Bulgarien in Frankfurt am Main vorgelegt, worin bestätigt wird, dass die vom Antragsteller vorgelegte Heiratsurkunde nicht von den zuständigen Behörden der Republik Bulgarien ausgestellt sei. Die Eheschließung habe nicht wie dort angegeben stattgefunden. Die Standesbeamtin sei seit mehr als zehn Jahren im Ruhestand. Die Urkunde sei nicht mit einer Apostille versehen. Nur das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten der Republik Bulgarien dürfe Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden mit Apostillen versehen. Die Antragsgegnerin hat ferner die Abschrift eines Strafbefehls vorgelegt, durch den gegen den Antragsteller wegen des Erschleichens einer Aufenthaltskarte und Urkundenfälschung eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen festgesetzt wurde. 10 Der Antragsteller hat dazu vortragen lassen, dass er sich die Angaben des Generalkonsulats nicht erklären könne. II. 11 Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat teilweise Erfolg. Der Bescheid der Antragsgegnerin ist aller Voraussicht nach zwar insgesamt rechtmäßig. Allerdings liegen die Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht vor, soweit die unter Ziffer 2 verfügte Ausweisung des Antragstellers betroffen ist. Nur insoweit ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen. 12 1. Soweit sich der Antrag gegen die in Ziffer 1 getroffene Feststellung richtet, wonach der Antragsteller nicht freizügigkeitsberechtigt ist, ist er zulässig (a)), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, weil diese Feststellung voraussichtlich rechtmäßig ergangen ist und an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung ein besonderes öffentliches Interesse besteht (b)). Zulässig, aber nicht begründet ist der Antrag auch in Bezug auf die Einziehung der Aufenthaltskarte, die ebenfalls rechtmäßig verfügt und für sofort vollziehbar erklärt worden sein dürfte (c)). 13 a) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist statthaft und zulässig, soweit sich dieser gegen die in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids getroffene Feststellung des Nichtbestehens einer Freizügigkeitsberechtigung richtet. Zwar hat ein Rechtsbehelf gegen diese Feststellung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, weil eine solche Rechtsfolge, unabhängig von deren konkreter Rechtsgrundlage (s. u.), gesetzlich nicht vorgesehen ist. Jedoch hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Feststellung (vgl. § 80 Abs. 1 Hs. 2 VwGO) gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Ziffer 6 des Bescheids angeordnet. 14 Diese Anordnung bezieht sich unspezifisch auf den Bescheid insgesamt, d. h. auf alle im verfügenden Teil getroffenen Anordnungen. Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen trotz ihrer fehlenden Spezifizierung nicht. Soweit Rechtsbehelfe gegen einzelne Verfügungen des Bescheids bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben (Erlass einer Einreise- und Aufenthaltsverbots; dazu unten) oder einzelne Inhalte des verfügenden Teils des Bescheids der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zugänglich sein sollten (Frist zu freiwilligen Ausreise; dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, juris Rn. 35, m. w. N.), geht die Anordnung ggf. schlicht ins Leere, ohne dass dies weitere Folgen hätte. 15 Die in Ziffer 6 des Bescheids getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht sich auch auf die Verfügung in Ziffer 1. Daran ändert nichts, dass die Antragsgegnerin im begründenden Teil des Bescheids hinsichtlich der sofortigen Vollziehung zu „unserer Ausweisungsverfügung“ und der „Ausweisung“ (Ziffer 2) ausführt, nicht aber zu der getroffenen Feststellung. Denn ausweislich dieser Begründung soll die Anordnung der sofortigen Aufenthaltsbeendigung dienen und damit verhindern, dass der Antragsteller „die rechtswidrig erlangte Aufenthaltskarte weiterhin im Rechtsverkehr benutzt“. In der ergänzenden Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2020 greift diese die Motivation auf, verhindern zu wollen, dass der Antragsteller sich weiterhin von einem „erschlichenen“ Aufenthaltsrecht als vermeintlich (mit einer Unionsbürgerin) verheirateter Ausländer Gebrauch macht. Diese Zwecke, die bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens verwirklicht werden sollten, werden aber offenkundig auch und gerade durch die in Ziffer 1 des Bescheids verfügte Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung erreicht. 16 b) Jedoch hat der Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung wiederherzustellen, in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist den formellen Anforderungen entsprechend begründet worden ([1]). Die Antragsgegnerin ist zur Feststellung der fehlenden Freizügigkeitsberechtigung befugt, obwohl vorliegend der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU nicht eröffnet ist ([2]). Es liegt auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Feststellung vor ([3]). 17 (1) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die sich nach dem oben Gesagten auch auf die Feststellung in Ziffer 1 bezieht, ist in Übereinstimmung mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Sie enthält eine einzelfallbezogene und nicht lediglich formelhafte Begründung, die gerade auf das Erfordernis des Vollzugs vor Eintritt der Bestandskraft abstellt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -, juris Rn. 3). Die Antragsgegnerin legt dar, dass verhindert werden soll, dass der Antragsteller von der durch die Aufenthaltskarte dokumentierten Rechtsposition bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens Gebrauch machen kann, um durch die Verwendung zu erwartende Gefahren für den Rechtsverkehr abzuwehren. Damit stellt sie hinreichend deutlich auf besondere, für den Sofortvollzug relevante Umstände des Einzelfalls ab. 18 (2) Die in Ziffer 1 Satz 1 des Bescheids verfügte Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung dürfte aller Voraussicht nach rechtmäßig sein. 19 (a) Die Feststellung beruht auf einer hinreichenden, im angegriffenen Bescheid freilich nicht benannten Ermächtigungsgrundlage. 20 (aa) Zwar kann § 2 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU vorliegend nicht unmittelbar angewandt werden, da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung nicht eröffnet ist. 21 Nach dieser Bestimmung kann das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG festgestellt werden, wenn feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU begründet dieses Recht nur für „freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“. Familienangehörige in diesem Sinne sind die in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Personen, wodurch hinsichtlich dieser Personengruppe zugleich der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU (§ 1 FreizügG/EU) insgesamt bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 12). Zu dieser Personengruppe gehört der Antragsteller voraussichtlich nicht, weil alles dafür spricht, dass er keine wirksame Ehe mit einer Unionsbürgerin geschlossen hat (dazu im Einzelnen sogleich). Er dürfte daher insbesondere kein Ehegatte einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU) sein. Damit bezieht sich die vom Antragsteller voraussichtlich begangene Täuschung nicht auf die materiellen Voraussetzungen des Rechts aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, in dessen Genuss Personen kommen können, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU fallen, nämlich Unionsbürger und deren in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU genannte Familienangehörige. Die Täuschung bezieht sich vielmehr auf Umstände, die den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU erst begründen, nämlich die Eigenschaft des Antragstellers als Ehegatte einer Unionsbürgerin. Der Antragsteller als nicht privilegierter Drittstaatsangehöriger gehört damit nicht zum in § 1 FreizügG/EU genannten Personenkreis. 22 Ist der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet, kann auch § 2 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU nicht anwendbar sein. Diese Bestimmung erfasst folglich nur solche Täuschungshandlungen, die sich auf die materiellen Voraussetzungen der Freizügigkeitsberechtigung einer Person beziehen, die in den Anwendungsbereich fällt. Dagegen bezieht sie sich nicht auf Täuschungen, die den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes betreffen (VG Aachen, Beschluss vom 02.05.2017 - 4 L 95/17 -, juris Rn. 16 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 2 Rn. 173, § 1 Rn. 46 ff.). Die „Freizügigkeitsvermutung“ (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 28; siehe auch BT-Drs. 15/420, S. 102, 106), die sich daraus ergibt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen erst ergriffen werden dürfen, wenn der Verlust oder das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung förmlich festgestellt worden ist (§ 7 Abs. 1 FreizügG/EU), besteht nur für den in § 1 FreizügG/EU genannten Personenkreis. Ist der Ausländer dagegen kein Unionsbürger oder Familienangehöriger i. S. d. § 1 und § 3 Abs. 2 FreizügG/EU, ist nicht das Freizügigkeitsgesetz/EU anwendbar, sondern das Aufenthaltsgesetz (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 16; VG Hamburg, Beschluss vom 12.07.2019 - 15 E 1507/19 -, juris Rn. 27). Drittstaatsangehörige, die keine der in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU definierten Familienangehörigen sind, will weder die Freizügigkeitsrichtlinie noch das Freizügigkeitsgesetz/EU durch eine Vermutung der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts privilegieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 19 ff.). Dafür gäbe es auch keinen sachlichen Grund. 23 Daraus folgt zugleich, dass auch die weiteren Privilegierungen, die das Freizügigkeitsgesetz/EU für den in dessen § 1 genannten Personenkreis enthält, nicht anwendbar sind, wie dies insbesondere für Erleichterungen im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung (§ 7 FreizügG/EU) gilt (siehe unten). 24 (bb) Gleichwohl ist anerkannt, dass die Ausländerbehörde in Fällen, in denen der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU nicht eröffnet ist, zur Rechtsklarheit aufenthaltsrechtliche Anordnungen mit der ausdrücklichen Feststellung verbinden kann, dass ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 31; VG Hamburg, Beschluss vom 12.07.2019 - 15 E 1507/19 -, juris Rn. 30; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 17). Nach Auffassung der Kammer erfolgt dies auf Grundlage einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 7 FreizügG/EU. Ist eine Feststellung nach dieser Bestimmung im Falle von Täuschungshandlungen durch Personen möglich, denen die Freizügigkeitsvermutung zugutekommt, muss dies erst recht gelten bei Täuschungshandlungen durch Personen, die diese Privilegierung nicht genießen. Diese genießen keine Freizügigkeitsvermutung, sodass das Gebot der Rechtsklarheit gerade bei diesen Personen im Falle von täuschungsbedingten Zweifeln an deren Freizügigkeitsberechtigung eine klärende Feststellung erfordert. Diese Interessenlage rechtfertigt die analoge Anwendung von § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (vgl. zur „erweiterten“ Anwendung von Ermächtigungsgrundlagen auf feststellende Verwaltungsakte nur Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 220, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). 25 (b) Die Antragsgegnerin ist Trägerin der gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 AAZuVO örtlich und sachlich zuständigen unteren Ausländerbehörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 15-17). 26 (c) Die aus der analogen Anwendung des § 2 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU folgenden Voraussetzungen der angegriffenen Feststellung dürften vorliegen. Nach Auffassung der Kammer spricht gegenwärtig alles dafür, dass der Antragsteller mit der rumänischen Staatsangehörigen keine wirksame Ehe eingegangen ist und daher kein Familienangehöriger i. S. d. § 3 Abs. 2 FreizügG/EU ist. 27 Die vorgelegte Heiratsurkunde dürfte aller Voraussicht nach gefälscht sein. Das legt bereits die Mitteilung des bulgarischen Generalkonsulats vom 28. Januar 2020 nahe, die gerade in Bezug auf diese Heiratsurkunde ausführt, inwiefern es sich, woran nach Auffassung des Generalkonsulats kein Zweifel besteht, um eine Fälschung handele. Den dortigen Ausführungen hat der Antragsteller nichts entgegengesetzt. Hinzu kommt, dass der die Bezeichnung „Apostille“ tragende Stempel auf der Rückseite dieser Urkunde offenkundig keine echte Apostille ist. Zum einen geht aus den öffentlich zugänglichen Informationen der deutschen Bundesregierung (https://sofia.diplo.de/bg-de/service/-/1443424) und der bulgarischen Regierung (siehe die Meldung unter https://www.hcch.net/en/states/authorities/details3/?aid=312) hervor, dass Gemeinden in Bulgarien keine Kompetenz haben, Heiratsurkunden mit Apostillen zu versehen. Zum andern entspricht die auf der Urkunde angebrachte Apostille offensichtlich nicht den Vorgaben, die aus Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation i. V. m. dem in der dazugehörenden Anlage enthaltenen Muster hervorgehen (vgl. BGBl 1965 II, S. 883). Jene unterscheidet sich optisch in Größe und Inhalt eindeutig von diesem Muster. 28 Demgegenüber hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was die Annahme einer wirksamen Eheschließung stützen könnte. Aus seinem Vortrag geht bereits nichts dafür hervor, dass es tatsächlich eine Eheschließung gegeben haben könnte. Der Antragsteller beschränkt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, den Vortrag der Antragsgegnerin noch nicht geprüft haben zu können. Damit verkennt er die (materielle) Darlegungslast, die insoweit ihm selbst obliegt. Zwar ist es Sache der Antragsgegnerin, die Voraussetzungen der von ihr herangezogenen Ermächtigungsgrundlage darzulegen; das gilt vorliegend insbesondere für die Frage der Verwendung gefälschter Unterlagen. Umstände, die der persönlichen Sphäre des Antragstellers zugehören, hat jedoch dieser vorzutragen, zumal sie für das behauptete Recht aus § 2 Abs. 1 FreizügG/EU und für das Bestehen der prozeduralen Freizügigkeitsvermutung konstitutiv sind. Das betrifft die vom Antragsteller behauptete Eheschließung. Der Antragsteller trägt nichts dazu vor, inwiefern trotz der oben aufgezeigten - starken - Zweifel an der Echtheit der Heiratsurkunde davon ausgegangen werden könnte, dass er die rumänische Staatsangehörige wirksam geheiratet haben könnte. 29 Da sich der Antragsteller somit voraussichtlich zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig mit einer Unionsbürgerin im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist auch das Entstehen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, das die Feststellung analog § 2 Abs. 7 AufenthG ausschließen könnte, fernliegend. 30 (d) § 2 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU (analog) stellt die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts in das Ermessen der Ausländerbehörde (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.2020 - 11 S 2544/19 -, juris Rn. 44; Hess. VGH, Urteil vom 27.02.2018 - 6 A 2148/16 -, juris Rn. 26). 31 Ermessensfehler liegen voraussichtlich nicht vor. Zwar führt die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid im Abschnitt zur Begründung von Ziffer 1 insoweit nichts aus. Jedoch ergibt sich aus anderen Stellen der Begründung, dass die Antragsgegnerin das ihr zukommende Ermessen auch mit Blick auf die in Ziffer 1 getroffenen Verfügungen ausgeübt hat. Insbesondere auf Seiten 4 und 6 bis 7 des Bescheids sowie im Schriftsatz vom 20. Januar 2020 setzt sich die Antragsgegnerin mit dem Verhalten des Antragstellers (Verwendung einer gefälschten Urkunde, falsche Angaben, Täuschungen) auseinander und wägt dieses Verhalten mit dem Interesse des Antragstellers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Da die Feststellung zwar keine Rechtsänderung bewirkt, sondern die wahre Rechtslage nur deklaratorisch zum Ausdruck bringt, und zudem mit der Einziehung der Aufenthaltskarte einhergeht, hängt sie jedoch eng mit einer Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers zusammen, weil eine Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers, der im Besitz einer auch durch Täuschung erschlichenen Aufenthaltskarte ist, jedenfalls praktisch nicht durchsetzbar wäre; ob sie mit Blick auf die dem Antragsteller ausgestellte Aufenthaltskarte auch unzulässig wäre (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU: keine Ausreisepflicht vor Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Feststellung getroffen wurde. Die von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenerwägungen beziehen sich daher offenkundig auch auf die in Ziffer 1 getroffenen Verfügungen und damit auch auf die Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung. 32 Das gilt erst recht angesichts des Umstands, dass § 2 Abs. 7 FreizügG/EU, auf Grundlage des Art. 35 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG), Fälle des Rechtsmissbrauchs durch den Ausländer regelt. Es ist aber nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, trotz der dort genannten Fälschungs- oder Täuschungshandlungen im Ermessenwege von der Feststellung abzusehen („intendiertes Ermessen“, so Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 2 FreizügG/EU Rn. 174, und Diesterhöft, in: HTK-AuslR, Stand: 08.04.2020, § 2 Abs. 7 FreizügG/EU Rn. 18). Da solche außergewöhnlichen Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich sind, reduzieren sich die an die Ausübung des Ermessens zu stellenden Anforderungen ohnehin, weil es keiner Auseinandersetzung mit dergleichen Umständen bedarf. 33 (e) Vor diesem Hintergrund spricht auf Grundlage des gegenwärtigen Sachstands alles dafür, dass es sich bei der vorgelegten Heiratsurkunde um eine Fälschung handelt. Damit dürfte der Antragsteller mit der Eheschließung über eine Voraussetzung des Rechts auf Freizügigkeit durch Vorlage einer gefälschten Urkunde getäuscht haben. Die materiellen Voraussetzungen der Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung dürften damit vorliegen. 34 (3) Ebenfalls keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung nach § 2 Abs. 7 Satz 1 FreizügG/EU analog angeordnet hat. Einer solchen Anordnung stehen weder Unionsrecht noch das deutsche nationale Recht grundsätzlich entgegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.2020 - 11 S 2544/19 -, juris Rn. 21 ff.). 35 Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendigen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es besteht ein besonderes, über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Feststellung, d. h. an ihrer Umsetzung durch die zuständigen Behörden, vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung (zu dieser Voraussetzung VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.04.2013 - 11 S 581/13 -, juris Rn. 18, und vom 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -, juris Rn. 4). Der Antragsteller ist bislang im Rechtsverkehr als freizügigkeitsberechtigter Drittstaatsangehöriger aufgetreten. Dies war ihm möglich, weil er im Besitz einer - deklaratorisch wirkenden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 15) - Aufenthaltskarte war, deren Ausstellung er voraussichtlich durch Vorlage einer gefälschten Heiratsurkunde erwirkt hat. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, diesen Rechtsschein durch die getroffene Feststellung zu beseitigen und so die Grundlage der Einziehung der Aufenthaltskarte zu schaffen, bevor der angegriffene Bescheid bestandskräftig wird. Denn es steht zu erwarten, dass der Antragsteller von seiner voraussichtlich durch Täuschung und Fälschung erlangten Rechts(schein)position weiterhin Gebrauch machen wird. Dafür spricht nicht zuletzt das Verhalten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, in dem er nichts vorgetragen hat, was die Annahme einer tatsächlich wirksamen Heirat mit einer Unionsbürgerin rechtfertigen könnte, oder die tatsächlichen Annahmen der Antragsgegnerin sonst in Frage stellen könnte, aber ein wahrscheinliches Fehlverhalten auch nicht eingeräumt hat und somit offenbar gewillt ist, sein bisheriges Verhalten fortzusetzen. 36 c) Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist auch statthaft und zulässig, soweit er sich gegen die Einziehung der Aufenthaltskarte in Ziffer 1 Satz 2 des angegriffenen Bescheids richtet. Er ist jedoch unbegründet, weil gegen die Rechtmäßigkeit der Einziehung ebenfalls keine Bedenken bestehen. Sie beruht auf § 2 Abs. 7 Satz 3 FreizügG/EU, der nach dem oben Gesagten ebenfalls - und erst recht - analog anwendbar ist. Zu Tatbestand und Ermessen gilt das eben Gesagte entsprechend. 37 2. Soweit sich der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids verfügte Ausweisung des Antragstellers richtet, hat er dagegen Erfolg. 38 Er ist statthaft. Rechtsbehelfe gegen eine Ausweisung haben zwar nicht schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (vgl. § 84 AufenthG). Jedoch bezieht sich die behördliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in Ziffer 6 des Bescheids auch auf die Ausweisung, wie sich aus Wortlaut der Verfügung und Begründung des Bescheids ergibt (siehe oben). 39 Hinsichtlich der Ausweisung ist der Antrag auch begründet. 40 a) Zwar dürfte die Ausweisung des Antragstellers gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG aller Voraussicht nach rechtmäßig sein. 41 Das Aufenthaltsgesetz ist anwendbar. Da der Antragsteller als voraussichtlich nichtprivilegierter Drittstaatsangehöriger nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU fällt, kommen die allgemeinen ausländerrechtlichen Regeln zur Anwendung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Ob hinsichtlich des Erfordernisses einer Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU etwas anderes gilt, wenn dem Ausländer, wie hier, (wohl) zu Unrecht eine Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, die einen entsprechenden Rechtsschein setzt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 1 C 34.16 -, juris Rn. 25), und daher ein Klarstellungsbedürfnis besteht, kann offenbleiben (bejahend wohl VG Darmstadt, Urteil vom 03.03.2011 - 5 K 9/10.DA -, juris Rn. 32). Denn vorliegend wurde das Nichtbestehen festgestellt. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ist das Aufenthaltsgesetz in der vorliegenden Konstellation anwendbar (§ 11 Abs. 2 AufenthG; vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 27.02.2018 - 6 A 2148/16 -, juris Rn. 28). 42 Der Antragsteller dürfte jedenfalls das schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründet haben, weil er zur Erlangung der Aufenthaltskarte eine gefälschte Urkunde verwendet und unrichtige Angaben getätigt haben dürfte; hinzukommen möglicherweise, vorbehaltlich ihrer gegenwärtigen Verwertbarkeit, vier weitere Straftaten, die der Antragsteller zwischen 2010 und 2015 begangen hat, was vorliegend aber keiner Klärung bedarf. In § 55 AufenthG beispielhaft aufgeführte schwerwiegende oder besonders schwerwiegende Bleibeinteressen dürften nicht bestehen; auch im Übrigen dürften insbesondere die Rechte des Antragstellers aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK einer Ausweisung nicht entgegenstehen. Die Ausweisung ist daher aller Voraussicht nach verhältnismäßig. 43 b) Jedoch fehlt es am besonderen öffentlichen Interesse daran, die sofortige Vollziehbarkeit der Ausweisung anzuordnen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.07.2016 - 11 S 46/16 -, juris Rn. 3 und 28; siehe dazu schon oben). 44 Zwar ist nach dem oben Gesagten hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens von seiner voraussichtlich durch Täuschung erlangten Rechtsposition Gebrauch machen wird. Damit ist hinreichend wahrscheinlich, dass sich die Gefahren, deren Abwehr die Ausweisung dient, schon vor diesem Abschluss realisieren werden. Jedoch bedarf es der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht, um diese Gefahren abzuwehren. Denn der Antragsteller ist unabhängig von der Ausweisung ausreisepflichtig, weil er, ohne dass es eines konstitutiven behördlichen Aktes bedarf, nicht freizügigkeitsberechtigt sein dürfte und offenkundig auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfügt (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Der Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt freizügigkeitsberechtigt. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht beruht daher noch immer auf der Vollziehbarkeit der Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2010 über die Ablehnung des Asylantrags (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). 45 Eine Aufenthaltsbeendigung und ihre etwaige Durchsetzung und damit die sofortige Abwehr der vom Antragsteller ausgehenden Gefahren hängen daher nicht von der Vollziehbarkeit der Ausweisung ab. Diese hat auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Ausländers vielmehr keine Auswirkungen. Die von der Antragsgegnerin zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung angestellten Erwägungen zur unverzüglichen Gefahrenabwehr gehen somit ins Leere. Damit besteht kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. 46 c) Hinsichtlich der in Ziffer 2 des Bescheids verfügten Ausweisung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers daher wiederherzustellen. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers bleibt davon unberührt. 47 3. Soweit sich der Antrag auf die Verfügungen in Ziffern 4 und 5 des Bescheids bezieht, bleibt er ohne Erfolg. 48 Diesen Verfügungen ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin damit Einreise- und Aufenthaltsverbote i. S. d. § 11 Abs. 1 AufenthG erlassen möchte. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des verfügenden Teils. Die Formulierungen „Wirkungen dieser Verfügung“ und „Wiedereinreisesperre“ machen das Gewollte - noch - hinreichend deutlich, zumal die von der Antragsgegnerin erarbeitete Begründung insofern eindeutig ist. 49 a) Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Die aufschiebende Wirkung eines gegen ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erhobenen Rechtsbehelfs entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, der sowohl behördliche Befristungsentscheidungen als auch befristete behördliche Entscheidungen über die Anordnung von Einreise- und Aufenthaltsverboten erfasst (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 74). Dass die Antragsgegnerin in Ziffer 6 des Bescheids die sofortige Vollziehung zusätzlich auch in Bezug auf Ziffern 4 und 5 des Bescheids angeordnet hat, ist nach dem oben Gesagten unschädlich. Insoweit geht diese Anordnung ins Leere. 50 b) Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 51 (1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist in Bezug auf die im angegriffenen Bescheid erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbote nicht bereits mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris, anzuordnen, mit welchem dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur unionsrechtlichen Zulässigkeit eines auf eine Ausweisung bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots vorgelegt worden sind. Denn der Ausgang dieses Vorabentscheidungsverfahrens ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegend verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote im Hauptsacheverfahren nicht erheblich. 52 Die vom Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommene Konstellation betrifft Fälle, in denen ein auf eine Ausweisung bezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen wird, obwohl es keine Abschiebungsandrohung gibt. In diesen Fällen existiert nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie (vgl. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG), weshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts problematisch ist, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot überhaupt ergehen darf. Im Gegensatz dazu existiert vorliegend im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2010 eine Abschiebungsandrohung. An deren fortbestehender Wirksamkeit bestehen keine Zweifel. Weder führen die dem Antragsteller in der Vergangenheit erteilten Duldungen zur Erledigung der Abschiebungsandrohung (vgl. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) noch dürfte zugunsten des Antragstellers jemals ein Aufenthaltsrecht entstanden sein, das zur Erledigung oder jedenfalls zur Aufhebbarkeit der Abschiebungsandrohung führen könnte (dazu Armbruster, in: HTK-AuslR, § 59 AufenthG „Zur Erledigung einer Abschiebungsandrohung“, Stand: 18.11.21016). Während der Ausländer in der vom Bundesverwaltungsgericht in den Blick genommenen Konstellation mangels Abschiebungsandrohung (und zusätzlich wegen des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots) keiner Rückkehrverpflichtung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG unterliegt und damit nicht abgeschoben werden kann, besteht vorliegend eine Rückkehrentscheidung, die eine - vollstreckbare - Rückkehrverpflichtung des Antragstellers begründet. Die Frage der möglichen Unionsrechtswidrigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das ohne existierende Abschiebungsandrohung erlassen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 49; siehe auch Rn. 50: es gehe um die Frage der „unionsrechtlichen Möglichkeit eines Einreiseverbots ohne [fortbestehende] Rückkehrentscheidung“), stellt sich vorliegend daher nicht. 53 (2) Die Einreise- und Aufenthaltsverbote dürften rechtmäßig sein. 54 (aa) Sie finden ihre Grundlage in § 11 Abs. 1-3 AufenthG. 55 Die Anwendung des § 11 AufenthG ist nicht durch das Freizügigkeitsgesetz/EU ausgeschlossen. Zwar ist das Aufenthaltsgesetz nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU auch nach der Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeitsberechtigung nur anwendbar, soweit das Freizügigkeitsgesetz/EU keine besonderen Regelungen trifft. Dergleichen Regelungen bestehen in § 7 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 FreizügG/EU. Jedoch dürften diese Regelungen vorliegend nicht unmittelbar anwendbar sein, weil der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU, wie oben aufgezeigt, nicht eröffnet sein dürfte. Für eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen besteht kein Bedürfnis. Denn soweit das Freizügigkeitsgesetz vom Aufenthaltsgesetz abweichende Sonderregelungen enthält, handelt es sich regelmäßig um Privilegierungen, die dem besonderen Schutz von Unionsbürgern und ihren in § 3 Abs. 2 FreizügG/EU genannten Familienangehörigen dienen. Dies gilt für das in § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot schon deshalb, weil sein Erlass, anders als das nach § 11 Abs. 1 AufenthG, im Ermessen der Behörde steht. Es ist zudem auf fünf Jahre befristet (§ 7 Abs. 2 Satz 6 FreizügG/EU). Zu diesem privilegierten Personenkreis gehören sonstige Drittstaatsangehörige, wie voraussichtlich der Antragsteller, jedoch nicht. 56 (bb) Die für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots erforderlichen aufenthaltsrechtlichen Grundmaßnahmen liegen vor. 57 Das in Ziffer 4 erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot knüpft ausweislich der dazu ergangenen Begründung an die Ausweisung an (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), die, wie dargelegt, voraussichtlich rechtmäßig ist. Dass die Ausweisung nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch die Kammer nicht sofort vollziehbar ist, steht dem Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht entgegen. Denn für den Erlass eines auf eine Ausweisung bezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots genügt die Wirksamkeit der Ausweisung. Diese muss weder bestandkräftig noch vollziehbar sein (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 76). 58 Das in Ziffer 5 erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot knüpft an eine etwaige Abschiebung an und steht in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Durchführung. 59 (cc) Ermessensfehler bei der Bemessung der Fristen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) dürften nicht bestehen. 60 Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es - soweit sie zulässig ist - darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber in einem zweiten Schritt an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK und, sofern einschlägig, aus Art. 7 GRCh messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu treffen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 81). 61 Diesen Vorgaben dürften die Fristsetzungen in Ziffer 4 und 5 des Bescheids genügen. Angesichts der kriminellen Energie, die dem Verhalten des Antragstellers zugrunde liegen dürfte - Gebrauch einer gefälschten Urkunde, Vortrag unwahrer Tatsachen in Bezug auf die vermeintliche Eheschließung -, ist die Prognose, dergleichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit könnten sich binnen drei Jahren wiederholen (Ziffer 4 des Bescheids), nicht zu beanstanden. 62 Dasselbe gilt für die Festsetzung einer Befristung auf vier Jahre für den Fall der Abschiebung in Ziffer 5 des Bescheids. Aus dieser Ziffer geht hinreichend deutlich hervor, dass die „Wiedereinreisesperre“, die sachlogisch auch ein Aufenthaltsverbot enthält, für den Fall einer notwendig werdenden Abschiebung des Antragstellers gelten soll. Die diesbezügliche Begründung macht - noch - hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin in einer unterbleibenden freiwilligen Ausreise des Antragstellers einen weiteren schwerwiegenden Verstoß gegen Rechtsvorschriften erblickte. Durch eine Verletzung seiner Ausreisepflicht brächte der Antragsteller in der Tat ein weiteres Mal zum Ausdruck, seinen Rechtspflichten nicht genügen zu wollen. Darin käme eine noch einmal erhöhte Gefährlichkeit zum Ausdruck. Es ist nicht fehlerhaft, diese für einen Zeitraum von vier Jahren als gegeben anzusehen. 63 Voraussichtlich ebenfalls fehlerfrei hat die Antragsgegnerin die persönlichen Belange des Antragstellers mit der von ihm ausgehenden Gefahr abgewogen. Die Befristungsentscheidungen dürften damit insgesamt verhältnismäßig sein. 64 4. Die in Ziffer 3 des Bescheids festgesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise dürfte ebenfalls rechtmäßig sein. 65 Die Fristsetzung beruht auf § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Sie richtet sich dagegen nicht nach der für den Betroffenen günstigeren Vorschrift des § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU, wonach die Frist in der Regel mindestens einen Monat betragen muss. Denn für eine hier nur entsprechend in Betracht kommende Anwendbarkeit dieser Bestimmung fehlt es, wie oben dargelegt, an der dazu erforderlichen Interessenlage: Der Antragsteller dürfte nicht schutzwürdig sein, weil er aller Voraussicht nach über das Bestehen einer wirksamen Ehe getäuscht haben dürfte. 66 Die Abschiebungsandrohung, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit der Frist zur freiwilligen Ausreise einhergehen muss, ist im Bescheid des Bundesamts vom 30. Juni 2010 enthalten, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen (siehe oben). Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. 67 Ob angesichts der fortbestehenden Abschiebungsandrohung eine erneute Fristsetzung mit Blick auf § 59 Abs. 1 Sätze 6 und 7 AufenthG (Entbehrlichkeit der erneuten Fristsetzung nach zwischenzeitlich fehlender Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung) erforderlich war, kann dahinstehen, weil sich eine weitere Frist zur freiwilligen Ausreise nur zugunsten des Antragstellers auswirken kann. 68 Fehler bei der Bemessung der Frist sind nicht ersichtlich. 69 5. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller schließlich ein, die Antragsgegnerin habe nicht geprüft, ob er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG habe. Ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung ein solcher von der Antragsgegnerin nicht beschiedener Anspruch im vorliegenden Verfahren haben könnte, ist offenkundig, dass dieser Anspruch nicht bestehen dürfte. Da voraussichtlich keine wirksame Ehe geschlossen worden ist, kommt ein auf einer Eheschließung beruhendes Aufenthaltsrecht nicht in Betracht. Dasselbe gilt für ein selbständiges Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 5 oder § 4a FreizügG/EU. III. 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 71 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Für die in Ziffer 1 des Bescheids getroffenen Verfügungen ist ein Wert von 5.000,- EUR anzusetzen, der auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht halbiert wird, weil dem Antragsteller durch Ausstellung der Aufenthaltskarte bereits die Perspektive für einen längerfristigen Aufenthalt eröffnet worden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.2020 - 11 S 2544/19 -, juris Rn. 49). Für die in Ziffer 2 verfügte Ausweisung ist ebenfalls ein Wert von 5.000,- EUR anzusetzen, der wegen der Tragweite der Ausweisung ebenfalls nicht gekürzt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 102). Die Werte beider Streitgegenstände sind zu addieren. Bei den in Ziffern 3 bis 5 des Bescheids enthaltenen Verfügungen handelt es sich um Nebenentscheidungen, die, wenn sie nicht isoliert angegriffen werden, den Streitwert nicht erhöhen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 104). IV. 72 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 2 ZPO) ist abzulehnen. Für einen Erfolg dieses Antrags genügt hinsichtlich der erforderlichen Erfolgsaussichten, dass der Prozessausgang im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife offen ist (siehe im Einzelnen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris Rn. 3). Bewilligungsreife liegt vor, wenn die für den Prozesskostenhilfeantrag erforderlichen Unterlagen vollständig beim Verwaltungsgericht eingegangen sind und die Gegnerseite zum Prozesskostenhilfeantrag Stellung nehmen konnte (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.01.2020 - 11 S 3282/19 -, juris Rn. 4). 73 Der Antragssteller hat während des über drei Monate anhängig gewesenen gerichtlichen Verfahrens die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Bis zum Abschluss des Verfahrens konnte Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht gewährt werden. Eine nunmehr nur noch mögliche rückwirkende Bewilligung scheidet wegen dieser Unvollständigkeit des Antrags ebenfalls aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; VGH Bad,-Württ., Beschluss vom 23.04.2019 - 11 S 2127/18 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2018 - 12 E 765/17 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 16.01.2018 - 3 D 41/17 -, juris Rn. 6). 74 Daraus erwächst dem Antragsteller indes kein rechtlicher Nachteil. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO verfügte nur insoweit über die erforderlichen Erfolgsaussichten, als er sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung des Antragstellers richtet. Insofern gibt die Kammer dem Rechtsschutzantrag allerdings statt, sodass der Antragsteller nicht kostenbelastet ist.