Beschluss
9 K 5941/19
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem Recht der Jugendhilfe. 2 Der am … 1999 geborene Antragsteller leidet an dem Asperger-Syndrom (ICD-10-GM 2020 F84.5) und erhielt daher seit seinem dritten Lebensjahr Jugendhilfeleistungen durch den Antragsgegner. Der Antragsteller erwarb im Sommer 2016 den Hauptschulabschluss. Im Mai 2016 fand ein Beratungsgespräch mit den Eltern des Antragstellers, dem Antragsgegner, dem staatlichen Schulamt Heilbronn und der Beigeladenen statt. Da die Beigeladene wegen der Minderjährigkeit des Antragstellers keine berufliche Bildungsmaßnahme anbieten wollte, wurde vereinbart, dass der Antragsteller an die S-Schule der S- GmbH in N. gehen solle. Er wurde dort stationär in eine Wohngruppe aufgenommen und absolvierte in der Zeit vom 12.09.2016 bis zum 09.09.2018 eine vom Antragsgegner bezahlte sogenannte „VAB-Maßnahme“, Vorqualifizierungsjahr Arbeit und Beruf (im Folgenden: VAB). Die stationäre Unterbringung wurde als Eingliederungshilfe in Form von Heimerziehung gemäß §§ 34, 35a SGB VIII (bzw. i. V. m. § 41 SGB VIII ab Volljährigkeit des Antragstellers) vom Antragsgegner für den Zeitraum vom 12.09.2016 bis zum 31.08.2018 gewährt. 3 Ab September 2018 begann der Antragsteller eine von der Beigeladenen bezahlte Ausbildung zum Fachlageristen im Berufsbildungswerk N., ebenfalls einer Einrichtung der S. (im Folgenden: BBW). Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller mit Bescheid vom 04.07.2018 Hilfe für junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe als Heimerziehung nach §§ 34, 35a, 41 SGB VIII in der Einrichtung S-GmbH bzw. Berufsbildungswerk GmbH, N., befristet vom 01.09.2018 bis spätestens 31.07.2019. Unter Aufhebung dieses Bescheids bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 12.09.2018 dem Antragsteller Hilfe für junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe als Heimerziehung nach §§ 34, 35a, 41 SGB VIII in der Einrichtung Berufsbildungswerk GmbH, N., befristet vom 24.09.2018 bis spätestens 31.07.2019. 4 Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner mit Schreiben vom 27.05.2019 die Weitergewährung seiner erhaltenen Leistungen nach § 41 SGB VIII. Er führte zur Begründung aus, er habe seine Ausbildung abgebrochen und wolle sich verschiedene Berufsfelder anschauen. Er führte wörtlich aus, „(...) möchte ich Sie daher bitten, mich bei der Umsetzung einer kurzen Berufsfindungsphase zu unterstützen. Ich würde gerne ab September 2019 eine neue Ausbildung beginnen können, welche besser zu meinen Fähigkeiten und Interessen passt.“ 5 Nach einer internen Prüfung des Antrags im Hinblick auf die Zuständigkeit des Jugendamts leitete der Antragsgegner diesen Antrag mit Schreiben vom 04.06.2019 an die Beigeladene weiter und informierte den Antragsteller hierüber mit Schreiben vom 07.06.2019. Mit E-Mail vom 13.06.2019 wies die Beigeladene die Weiterleitung des Antrags zurück und verwies zur Begründung auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 30.07.2018 - 12 ZB 18.175 -, juris), wonach eine Weiterleitung an den zuständigen Träger lediglich bei Neu-Anträgen und nicht bei Weiterbewilligungsanträgen in Betracht komme. Der Antragsgegner teilte der Beigeladenen mit Schreiben vom 26.06.2019 mit, dass gesetzlich keine Zurückweisung der Weiterleitung nach § 14 SGB IX vorgesehen sei. 6 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 05.08.2019, eingegangen am 08.08.2019, beim Sozialgericht Heilbronn einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. 7 Mit Beschluss vom 16.08.2019 hat das Sozialgericht Heilbronn den Rechtsweg zum Sozialgericht Heilbronn für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. 8 Der Antragsteller führt zur Begründung aus, er wolle seinen Wunsch einer eigenständigen Lebensführung verwirklichen und benötige dabei weitere Unterstützung bei der Lebensführung und eine abgeschlossene Berufsausbildung. Da er sich im BBW sicher, angenommen und verstanden fühle und ihm die Betreuer der Wohngruppe im Alltag helfen würden sich zurecht zu finden, würde er gerne weiter in der Wohngruppe leben. Er habe noch keine klare Berufsvorstellung und wolle verschiedene Berufe austesten. Deswegen habe er einen Weiterbewilligungsantrag zur Eingliederungshilfe nach § 35a i. V. m. § 41 SGB VIII gestellt. Er sei derzeit nicht in der Verfassung, eine Ausbildung oder eine Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (im Folgenden: BvB) anzutreten. Aus Sicht der einzelnen Bereiche des BBW benötige er zur Stabilisierung ab September 2019 eine arbeitstherapeutische Tagesstrukturierung (im Folgenden: aT). Die aT habe das Ziel der Fähigkeitsförderung, damit er ab Februar 2020 eine BvB beginnen könne. Bei einem Hilfeplangespräch mit dem Jugendamt am 07.06.2019 habe er von der Weiterleitung des Antrags erfahren. Die Mitarbeiterin des Jugendamts habe ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass die Beigeladene den weitergeleiteten Antrag ablehnen würde, das Jugendamt die vorläufige Kostenübernahme der Unterbringung übernehme, bis eine interne Klärung mit der Beigeladenen erfolge, damit für ihn keine Nachteile entstünden. In einem Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Beigeladenen am 19.06.2019 habe dieser ihm mitgeteilt, dass die Beigeladene nicht zuständig sei, der Antrag an das Jugendamt zurückgewiesen werde und daher kein Bescheid ergehe. Der Mitarbeiter habe ihm mitgeteilt, bei der Unterbringung handele es sich um eine rein erzieherische Notwendigkeit. Als Alternative sei ein Umzug in eine Internatsgruppe ohne die benötigte intensivere pädagogische Betreuung und in einem anderen örtlichen Berufsbildungswerk angeboten worden. Er sei der Auffassung, die Zuständigkeit der Hilfeleistungen sei von den Ämtern untereinander zu klären; ihm sollten keine Nachteile dadurch entstehen. 9 Der Antragsteller beantragt wörtlich, 10 „dass das Jugendamt Ludwigsburg die Kosten der stationären Unterbringung nach § 41 i. V. m. § 35a SGB VIII im SRH Berufsbildungswerk N. für mich übernimmt und die arbeitstherapeutische Tagesstrukturierung zu meiner Stabilisierung finanziert“ 11 Der Antragsgegner beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Er führt zur Begründung aus, der Antragsteller habe die Weitergewährung seiner stationären Unterbringung im Internat der Einrichtung ab dem 01.08.2019 beantragt. Hierfür sei die Beigeladene aus zwei Gründen zuständig. Zum einen handele es sich um eine Annexleistung zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, da die Unterbringung zwingend notwendig sei, damit der Antragsteller eine Berufsausbildung beginnen und erfolgreich beenden könne. Dafür sei die Bundesagentur für Arbeit zuständig (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2015 - L 8 AL 2430/12 -, juris). Zum anderen habe der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers gemäß § 14 SGB IX an die Beigeladene fristgerecht weitergeleitet, sodass diese zuständig sei. Die Weiterleitung sei für die Beigeladene als zweitangegangener Rehabilitationsträger bindend. Dieser habe nach allen in Betracht kommenden Vorschriften die Hilfeleistung zu erbringen. Der Antragsteller benötige dringend ein gewohntes Umfeld, da ihn insbesondere neue und unbekannte Situationen in großen emotionalen Stress versetzten. Er habe sich in das bisherige Umfeld eingewöhnt und bereits viele Fortschritte gemacht. Er benötige den geschützten Rahmen dieser Einrichtung, um seine Persönlichkeit und sein Sozialverhalten weiter zu entwickeln. Dies sei Grundvoraussetzung dafür, dass er erfolgreich eine Ausbildung machen könne. Der Bedarf für die stationäre Unterbringung bestehe gemäß § 49 SGB IX auch für die Zeiten, in denen der Antragsteller eine rehabilitierende Maßnahme vor Beginn einer Berufsausbildung erhalte. 14 Mit Beschluss vom 13.11.2019 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Bundesagentur für Arbeit Ludwigsburg zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist der Auffassung, der Antragsteller sei aktuell nicht in der Verfassung, eine Ausbildung oder eine BvB anzutreten. Er benötige zur Stabilisierung eine arbeitstherapeutische Tagesstrukturierung. Nach Auffassung des Antragsgegners benötige der Antragsteller den geschützten Rahmen der Einrichtung, um seine Persönlichkeit und sein Sozialverhalten weiter zu entwickeln. Bei der heilpädagogischen Unterbringung stünden nicht Unterkunft und Verpflegung im Vordergrund, sondern die ganzheitliche pädagogisch-erzieherische Persönlichkeitsförderung zur Bewältigung des Alltags und Eingliederung in die soziale Umwelt. Es gehe nicht um eine Vorrang-/Nachrangbestimmung im Verhältnis von Bundesagentur für Arbeit und Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern in einer systematisch vorgelagerten Stufe darum, welcher Leistungsgruppe nach § 5 SGB IX die heilpädagogische Wohnunterbringung im konkreten Einzelfall zuzuordnen sei. Die Vorrang-/Nachrangfrage stelle sich erst und nur dann, wenn eine Doppelzuständigkeit von Rehabilitationsträgern im Rahmen derselben Leistungsgruppe nach § 5 SGB IX gegeben sei. Vorliegend liege keine Doppelzuständigkeit vor. Vielmehr gehe es um die Frage, ob die heilpädagogische Wohnunterbringung der Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2 SGB IX) oder aber den Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 5 SGB IX) zuzurechnen sei. Für letztere sei die Beigeladene nicht zuständiger Rehabilitationsträger (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX). Für die Bestimmung der Leistungsgruppe sei aber nach ganz herrschender Meinung eine Schwerpunktbetrachtung anzustellen. Der Antragsgegner habe durch die Weiterleitung des Antrags entgegen dem Grundsatz der Leistungskontinuität gehandelt, wonach bei jeder weiteren Antragstellung danach zu differenzieren sei, ob eine ganz neue Teilhabeleistung beantragt werde oder ob im Rahmen des Erstantrags lediglich eine Modifizierung oder Ergänzung angestrebt werde. Vorliegend handele es sich um einen einheitlichen Leistungsfall. II. 15 Der Antrag hat keinen Erfolg. 16 Soweit der Antrag zulässig ist (1.), ist er unbegründet (2.). 17 1. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. 18 a) Soweit der Antragsteller sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihm vorläufig eine arbeitstherapeutische Tagesstrukturierung zu seiner Stabilisierung zu finanzieren, ist der Antrag bereits unzulässig. Einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn vorab kein Antrag bei der Behörde gestellt wurde (Funke-/Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 123 Rn. 46, 39). Hieran gemessen hat der Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung, da er zum ersten Mal mit gerichtlicher Antragstellung vom 05.08.2019 thematisiert hat, dass er eine Arbeitstherapie finanziert bekommen möchte. Dieses Begehren ist auch nicht dem Antrag vom 27.05.2019 zu entnehmen. Die Notwendigkeit bzw. das Bedürfnis nach einer Arbeitstherapie hat sich erst nach Antragstellung beim Antragsgegner ergeben. Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass der Antragsteller selbst angegeben hat, (erst) aufgrund der anhaltenden Streitsituation zwischen den Behörden habe sich seine Verfassung verschlechtert, wodurch es ihm nicht möglich gewesen sei, sich auf die Arbeitserprobung zu konzentrieren. Die Kammer geht weiter davon aus, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer Behörde zu stellen. 19 b) Soweit der Antragsteller beantragt, ihm vorläufig die weitere Unterbringung in der Wohngruppe zu finanzieren, ist der Eilantrag statthaft und auch sonst zulässig. Diesbezüglich hat er insbesondere auch zuvor schriftlich, eingegangen am 28.05.2019, einen Antrag beim Antragsgegner gestellt. 20 2. Soweit der Antrag hinsichtlich der weiteren Unterbringung in einer Wohngruppe zulässig ist, ist er unbegründet. 21 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung setzt somit voraus, dass der Antragsteller die Gründe, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund), und den Anspruch glaubhaft macht, dessen vorläufiger Regelung die einstweilige Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch; vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO). 22 Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris). 23 Nach diesen Maßstäben kann offen bleiben, ob vorliegend ein Anordnungsgrund für die begehrte gerichtliche Anordnung besteht, denn der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 24 Der Antragsteller hat vorliegend keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Finanzierung einer vorläufigen Unterbringung in der Wohngruppe. Indem der Antragsgegner den Antrag an die Beigeladene weitergeleitet hat, ist diese im Verhältnis zum Antragsteller materiell Verpflichtete geworden. Der Antragsgegner ist im vorliegenden Verfahren nicht passivlegitimiert. 25 Gemäß § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IX stellt der Rehabilitationsträger, wenn Leistungen zur Teilhabe beantragt werden, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Durch die Weiterleitung des Antrags wird der zweitangegangene Rehabilitationsträger im (Außen-)Verhältnis zum Menschen mit Behinderung nicht nur vorläufig, sondern endgültig und umfassend leistungspflichtig (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R -, juris 31). 26 Der Antragsgegner hat diese Voraussetzungen rechtsfehlerfrei bejaht. 27 Mit dem vom Antragsteller gestellten Antrag auf Unterbringung in der Wohngruppe hat dieser Leistungen zur Teilhabe i. S. d. §§ 4, 5 SGB IX begehrt. Somit bestimmt sich der mögliche Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX. Zwar könnte die Unterbringung auch als Hilfe für junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe als Heimerziehung nach §§ 34, 35a, 41 SGB VIII erbracht werden. Es ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die beantragte Unterbringung in der Wohngruppe vorliegend als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 5 Nr. 2 i. V. m. § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX eingestuft hat. Denn die Unterbringung ist nicht nur für die Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers von Bedeutung, sondern wegen der Art und Schwere seiner Behinderung und zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich. Für diese Leistung zur Teilhabe ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX die Bundesagentur für Arbeit Rehabilitationsträger. 28 Ausweislich der Behördenakten erfolgte beim Antragsgegner eine Zuständigkeitsprüfung. Aus der E-Mail von Frau H. an Frau N. vom 31.05.2019 ergibt sich, dass am Freitag, den 07.06.2019, ein Hilfeplangespräch zum Antrag des Antragstellers erfolgt war. Auch aus der Kurzmitteilung von Frau H. vom 31.05.2019 an Frau K. von der wirtschaftlichen Jugendhilfe ergibt sich, dass der Antrag des Antragstellers im Hinblick auf die Prüfung der Zuständigkeit weitergeleitet wurde. Zwar findet sich in den Behördenakten kein Protokoll über das Gespräch der Mitarbeiter des Jugendamts am 07.06.2019. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass das Jugendamt seine Zuständigkeit für den Antrag des Antragstellers geprüft (und abgelehnt) hat. 29 Nach Auffassung der Kammer handelt es sich beim Antrag des Antragstellers vom 27.05.2019 um einen (Erst-)Antrag im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, sodass der Antragsgegner den Antrag gemäß § 14 SGB IX weiterleiten durfte. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht lediglich um einen Weiterbewilligungsantrag für einen neuen Zeitabschnitt. 30 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.01.2013 – B 3 KR 5/12 R –, juris Rn. 15) ist § 14 SGB IX auf rehabilitationsrechtliche Erstanträge anwendbar, nicht hingegen in Fällen sogenannter wiederholender Anträge (Zweitantrag). Die Zuständigkeitsprüfung und Weiterleitungsmöglichkeit nach § 14 SGB IX besteht auch in Fällen, in denen eine neue Teilhabeleistung beantragt und nicht nur im Rahmen des Erstantrags eine modifizierende Ergänzung angestrebt oder der ursprüngliche Antrag wiederholt wird (BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, juris Rn. 22). Das Bundessozialgericht präzisiert in seinem Urteil vom 04.04.2019 (B 8 SO 11/17 R –, juris Rn. 22), dass der Leistungsfall, auf den sich § 14 SGB IX bezieht, endet, wenn ein maßgeblich veränderter Rehabilitationsbedarf entsteht. Bei einer kontinuierlichen und ohne qualitative Veränderungen erbrachten Leistung handelt es sich jedoch um eine einheitliche Leistung, auch wenn sie in mehreren Zeitabschnitten erbracht worden ist. Allein die Notwendigkeit, in bestimmten Zeitabschnitten die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Leistung (in Hilfeplangesprächen) zu überprüfen und die darauf fußende Praxis der Träger, Kostenzusagen gegenüber dem Leistungserbringer nur abschnittsweise zu erteilen und die Leistungen monatsweise abzurechnen, führt nach dem Recht der Eingliederungshilfe nicht dazu, dass im Anschluss an einen solchen Zeitabschnitt (jeweils) ein Anspruch auf eine neue Teilhabeleistung entsteht. Es handelt sich nicht um eine wiederkehrende Leistung; denn erst wenn das Teilhabeziel erreicht ist, ist die Sachleistung vollständig erbracht. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. 31 Nach diesem Maßstab handelt sich beim Antrag des Antragstellers aufgrund der geänderten Umstände um einen rehabilitationsrechtlichen Erstantrag. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.05.2019 hatte sich die Sachlage im Vergleich zu den vorherigen Anträgen derart gravierend geändert, dass der Antragsgegner davon ausgehen durfte, dass die vom Antragsteller begehrte Hilfe nunmehr einen neuen, anderweitigen Leistungsfall begründet. Der Antragsteller begann im September 2018 eine Berufsausbildung zum Lagerist. Bei der ursprünglichen Bewilligung der Unterbringung durch den Antragsgegner (Teamvorlage vom 14.06.2018, Seite 111 der Behördenakten) stand im Vordergrund, dass der Antragsteller schrittweise eine selbständige Lebensweise erlernen sollte. Bereits im Juni 2018 bestand die Option, dass der Antragsteller in die Internatsgruppe, welche von der Beigeladenen finanziert würde, wechseln könnte. Daher befristete der Antragsgegner die Hilfe zunächst auf ein Jahr. Im Nachhinein und aus Sicht des Antragsgegners zeigten insbesondere die Entwicklungsberichte des BBW, dass diese Prognose zutreffend war. In den Entwicklungsberichten des BBW vom 08.02.2019 und vom 25.05.2019 wurde ausgeführt, dass sich der Antragsteller immer besser in die Wohngruppe integriert habe und sich den Betreuern gegenüber habe öffnen können. Im Umgang mit anderen Jugendlichen habe er sich sehr positiv verändert; ein erstes Gemeinschaftsgefühl habe sich aufbauen können. Im Bereich Konfliktverhalten habe sich ein erster Förderfortschritt gezeigt. Es bestehe freundschaftlicher Kontakt zu einigen Jugendlichen aus der Wohngruppe und dem Haus; der Antragsteller beherrsche ein gutes Sozialverhalten. Er habe in seinem Entwicklungsprozess insgesamt große Fortschritte gemacht, was sich besonders an seiner Reflexionsfähigkeit zeige. 32 Dadurch, dass der Antragsteller seine Ausbildung zum Fachlageristen abgebrochen hat, änderte sich die Situation und der Förderbedarf des Antragstellers ganz erheblich. Bereits im Entwicklungsbericht des BBW vom 08.02.2019 wurde ausgeführt, der Antragsteller habe Schwierigkeiten im schulischen Bereich. Zu dieser Thematik gebe es am 11.02.2019 ein Entwicklungsgespräch mit den entsprechenden Ausbildungsbereichen um eine mögliche Lehralternative und die erkrankungsbedingten Verhaltensreaktionen zu besprechen. Dass sich die Situation in der Ausbildung erheblich verschlechterte und die Probleme des Antragstellers hauptsächlich im Zusammenhang mit einem Gefühl der Überforderung im schulischen Bereich standen, zeigte sich im Entwicklungsbericht des BBW vom 25.05.2019. Darin wurde ausgeführt, dass der Antragsteller vermutlich den schulischen Bereich der Ausbildung nicht werde bestehen können. Wörtlich heißt es: „Die zunehmenden Probleme im schulischen Ausbildungsbereich könnten in Zusammenhang mit der enormen Stressbelastung, dem hohen Leistungsdruck und der Befürchtung des eigenen Scheiterns stehen. (...) Laut Aussagen von Herrn M. sei die vorhergegangene Unterbringung in der S-Schule nicht ausreichend auf den beruflichen Orientierungsbedarf von ihm eingegangen. Somit sei nur eine Ausbildung zum Fachlagerist als Auswahlmöglichkeit angeboten worden. Diese entsprach jedoch nicht den Interessen oder dem damaligen Leistungsstand von Herrn M.. Auf Grundlage seiner lebenslang anhaltenden Asperger-Autismus Behinderung ist deutlich, dass Herr M. in anderen Strukturmustern und Kategorien denkt (...). Besonders diese Umstände erfordern eine andere Lehrmethode und Lernalternativen, um etwaigem Leistungsdruck entgegen zu wirken. In dem derzeitigen emotionalen und geistigen Belastungszustand ist Herr M. nicht in der Lage sich an den Leistungsstand der Schule anzupassen.“ Der Antragsteller hob in seinem Antrag vom 27.05.2019 selbst hervor, dass sich seit dem letzten Hilfeplangespräch einiges ergeben habe und er durch die Überforderung gestresst sei, was zu Gereiztheit, Unmotiviertheit und beginnender Depression geführt habe. Die dem Antrag des Antragstellers beigefügte Stellungnahme des Kontaktbetreuers vom 22.05.2019 hob ebenfalls hervor, dass der Antragsteller eine Ausbildung beginnen solle, für die er Interesse zeige und motiviert sei. 33 Die Kammer geht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.05.2019 deshalb von einem geänderten Rehabilitationsbedarf auszugehen war. Der Schwerpunkt der weiteren Unterbringung sollte darauf liegen, den Antragsteller zu unterstützen, eine passende Ausbildung zu finden und ihm hierfür die erforderliche Stabilität und den Rückhalt eines gewohnten Lebensumfeldes zu bieten. Im Gegensatz zur vorherigen Zielsetzung, bei der es um die Betreuung und Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers ging, ist die (weitere) Unterbringung des Antragstellers durch den Abbruch der Ausbildung nunmehr deshalb erforderlich, um ihm die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Dies wird insbesondere in den Schreiben des Kontaktbetreuers und der Stellungnahme der Mutter des Antragstellers deutlich, die darauf abheben, dass der Antragsteller stabilisiert werden müsse, damit dieser in der Lage sei, eine Ausbildung zu absolvieren. Da der Antragsteller diese geänderten Umstände in seinem Antrag selbst hervorhob und hierzu auch eine Stellungnahme vom BBW vorlegte, durfte der Antragsgegner nach Auffassung der Kammer zu Recht davon ausgehen, dass der Antragsteller eine in qualitativer Hinsicht andere Leistung begehrt. Es handelt sich weder um eine lediglich routinemäßig anstehende Verlängerung der befristeten Bewilligung zur Unterbringung noch wurde lediglich eine modifizierende Ergänzung zum Erstantrag angestrebt 34 Da der Antragsgegner den am 27.05.2019 eingegangenen Antrag des Antragstellers mit Schreiben vom 04.06.2019 an den Beigeladenen weitergeleitet hat, hat er die in § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehene 2-Wochen-Frist eingehalten. 35 Ohne Bedeutung ist ferner, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 13.06.2019 die Weiterleitung „zurückgewiesen“ hat. Denn das Gesetz sieht keine Zurückweisung vor; lediglich die Möglichkeit der Weiterleitung an einen dritten Rehabilitationsträger gemäß § 14 Abs. 3 SGB IX. Dies hat jedoch im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu geschehen und liegt hier nicht vor. 36 Der Antragsgegner informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 07.06.2019 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX darüber, dass er den Antrag an die Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet hat. Aufgrund des Zuständigkeitswechsels ist der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren nicht passivlegitimiert. Die Beigeladene ist nach Auffassung der Kammer für die Bearbeitung des Antrags vom 27.05.2019 zuständig. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt und ist daher kein Prozessrisiko eingegangen. Das Gericht hat deshalb davon abgesehen, dem Antragsteller deren außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO ist das Verfahren gerichtskostenfrei.