Urteil
5 K 3148/18
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Umwandlung eines bestandskräftig genehmigten Spielsalons in ein Wettbüro kann eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB darstellen, wenn die neue Nutzung die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschreitet.
• Bei Prüfung der Verfahrensfreiheit nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind auch bauplanungsrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen; Verfahrensfreiheit schließt materielle Zulässigkeit nicht automatisch aus.
• Bestehender Bestandsschutz schützt nur die bisher ausgeübte Nutzung in Art und Umfang; eine geplante Umnutzung ist nicht durch Bestandsschutz gedeckt, wenn sie eine Nutzungsänderung i.S.v. § 29 BauGB darstellt und damit an aktuellen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu messen ist.
Entscheidungsgründe
Umwandlung Spielsalon in Wettbüro als bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung • Die Umwandlung eines bestandskräftig genehmigten Spielsalons in ein Wettbüro kann eine bauplanungsrechtliche Nutzungsänderung im Sinne des § 29 BauGB darstellen, wenn die neue Nutzung die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschreitet. • Bei Prüfung der Verfahrensfreiheit nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO sind auch bauplanungsrechtliche Anforderungen zu berücksichtigen; Verfahrensfreiheit schließt materielle Zulässigkeit nicht automatisch aus. • Bestehender Bestandsschutz schützt nur die bisher ausgeübte Nutzung in Art und Umfang; eine geplante Umnutzung ist nicht durch Bestandsschutz gedeckt, wenn sie eine Nutzungsänderung i.S.v. § 29 BauGB darstellt und damit an aktuellen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu messen ist. Die Klägerin betreibt in Stuttgart‑Mitte in Räumen, für die 2010 eine Baugenehmigung für einen Spielsalon erteilt wurde, seit 2017 ein Wettbüro. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich einer 2016 in Kraft getretenen Vergnügungsstättensatzung, die Wettbüros in dem betreffenden Bereich ausschließt. Die Klägerin bat die Baubehörde um Bestätigung, die Umwandlung sei verfahrensfrei; die Behörde stellte die Verfahrensfreiheit fest, lehnte jedoch die Bestätigung der materiellen Zulässigkeit ab mit der Begründung, die Nutzung verstoße gegen die Vergnügungsstättensatzung. Die Klägerin erhob Untätigkeitsklage und begehrt Aufhebung dieser Ablehnung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Umnutzung. Das Gericht hat entschieden, die Klage sei abzuweisen. • Zulässigkeit der Klage: Anfechtungsklage in Form der Untätigkeitsklage und Feststellungsklage sind statthaft; die Verfügung der Behörde ist ein Verwaltungsakt und die einzelnen Tenorierungen sind trennbar. • Auslegung des Antrags: Die Anträge der Klägerin zielten nicht nur auf Verfahrensfreiheit, sondern auf eine umfassende Bestätigung der Zulässigkeit der Umnutzung; die Behörde hätte materiell prüfen müssen. • Nutzungsänderung nach § 29 BauGB: Ausgangspunkt ist die durch die Baugenehmigung genehmigte Nutzung (hier Spielhalle/Spielsalon mit beschränkter Geräteanzahl und ohne Getränkeausschank). Die geplante Nutzung als Wettbüro verändert die Nutzungsweise, spricht einen anderen Nutzerkreis an, verlängert Aufenthaltsdauer, erhöht Emissionen und Besucherzeiten und überschreitet damit die Variationsbreite der genehmigten Nutzung. • Berücksichtigung bauplanungsrechtlicher Festsetzungen: Bei Überschreitung der Variationsbreite sind bodenrechtliche Belange neu berührt; die neue Nutzung ist nach §§ 30–37 BauGB zu prüfen. • Unzulässigkeit nach Bebauungsplan/Satzung: Die Vergnügungsstättensatzung von 2016 schließt Wettbüros im relevanten Bereich aus; eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil dadurch Grundzüge der Planung berührt würden. • Verfahrensfreiheit und Bestandskraft: Die Feststellung der Verfahrensfreiheit nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO regelt nur das Verfahren; sie ersetzt keine materielle Prüfung. Bestandschutz schützt nur die bisher genehmigte Nutzung in Art und Umfang und gewährt keinen Bestandsschutz für eine neue Nutzungsart, die eine Nutzungsänderung darstellt. Die Klage wird abgewiesen. Die Behörde durfte die materielle Unzulässigkeit der Umnutzung feststellen, weil die Umwandlung des genehmigten Spielsalons in ein Wettbüro die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschreitet und damit eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 BauGB darstellt, die an den aktuellen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen zu messen ist. Die Vergnügungsstättensatzung von 2016 schließt Wettbüros in dem betreffenden Gebiet aus; eine Befreiung ist nicht möglich, weil dadurch Grundzüge der Planung berührt würden. Die zuvor von der Behörde ausgesprochene Verfahrensfreiheit betrifft nur die Verfahrensfrage und begründet keine materielle Zulässigkeit. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.