Urteil
A 15 K 78/18
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.12.2017 verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Tatbestand 1 Der Kläger ist nach eigenen Angaben ein im Jahr 1993 in Deikundi/Afghanistan geborener afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-islamischen Glaubens und der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Er reiste nach seinen weiteren Angaben im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 23.11.2015 stellte er einen förmlichen Asylantrag bei der Beklagten. 2 In seiner Anhörung am 30.09.2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe Afghanistan mit seiner Familie verlassen, als er noch ein Kleinkind gewesen sei. Er habe dann 22 Jahre lang im Iran gelebt, habe dort seine Frau - ebenfalls eine afghanische Staatsangehörige - kennengelernt und geheiratet. Im August 2015 hätte er gemeinsam mit seiner Ehefrau den Iran verlassen. Er habe die Schule nach zwölf Jahren abgeschlossen und habe Berufserfahrung als Fliesenleger. 3 Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Iran trug der Kläger vor, er werde von der Familie seiner Ehefrau verfolgt. Er habe seine Frau - welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.03.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde - beim Arbeiten in der Moschee kennengelernt. Als kleines Mädchen sei sie mit ihrer Schwester und ihrem Onkel in den Iran gebracht worden und bis zu ihrem siebzehnten oder achtzehnten Lebensjahr dort geblieben. Ihr sei dann ein 20 Jahre älterer Mann namens H. zur Heirat vermittelt worden. Dieser sei extra aus Afghanistan angereist um sie zu heiraten und in sein Heimatland mitzunehmen. Sie habe den Mann abgelehnt, sei jedoch von ihrem Onkel unter Druck gesetzt worden. Sie sei regelmäßig geschlagen worden. Die Zwangsheirat habe am Ende des schiitischen Trauermonats Muharam stattfinden sollen. Währenddessen habe sie den Kläger kennengelernt. Sie hätten sich verlobt. Nur die Schwester seiner Frau habe davon gewusst. Der Kläger habe mit dem Onkel reden und sich als neuen Ehemann vorstellen wollen. Seine Frau habe ihm aber davon abgeraten. Stattdessen beschloss man zu fliehen. Bevor es zu der Ausreise kam sei die Frau des Klägers in ihrer Abwesenheit mit H. verheiratet worden. Ihr Onkel, der die Hochzeit organisiert habe, hätte sie gar nicht erst in die Moschee mitgenommen, da er befürchtet habe, dass sie Probleme machen würde. Später sei eine Hochzeitsfeier abgehalten worden. Drei Tage danach habe sich der Kläger mit seiner Frau in Abwesenheit des älteren Mannes getroffen. Sie habe dessen Brautgeschenk - Goldschmuck im Wert von 3.000.000 Tuman, also ca. 850 EUR - dabeigehabt. Die beiden seien dann in eine vom Kläger angemietete Wohnung gegangen. Dort seien sie sechs bis sieben Monate geblieben. Ein afghanischer Mullah, der auch in dem Viertel gelebt und auf ihrer Seite gestanden habe, habe die beiden verheiratet. Die Hochzeit sei in Form einer „Sire“ ergangen. Dabei handele es sich um eine im Iran übliche Hochzeitszeremonie, welche eine Ehe auf Zeit sei, die immer wieder verlängert werden könne. Bezüglich der Hochzeit der Frau mit dem älteren Mann habe der Mullah gesagt, diese sei nicht gültig, da die Frau bei der Zeremonie nicht persönlich anwesend gewesen sei. 4 Im Falle einer Rückkehr befürchte der Kläger gesteinigt zu werden. Ihm drohe Bestrafung sowohl im Iran als auch in Afghanistan, da die Ehe in beiden Ländern als Ehebruch angesehen werde. Außerdem fürchte er von H. und von der Familie seiner Frau getötet zu werden. Hilfe von der Polizei könne er weder im Iran noch in Afghanistan erwarten. 5 Neben seiner Frau würden auch seine Schwiegereltern in Deutschland leben. Diese hätten er und seine Frau zufällig im Flüchtlingscamp in Griechenland getroffen. Sie seien unabhängig vom Kläger aus ihrer Heimat geflohen. Sie seien bei der Geburt seines ersten Kindes in Deutschland anwesend gewesen. Er sehe sie einmal im Monat. Das Verhältnis zu seinen Schwiegereltern werde langsam besser. 6 Mit Bescheid vom 08.12.2017, dem Kläger am 21.12.2017 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). 7 Hiergegen hat der Kläger am 02.01.2018 Klage erhoben. 8 Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Als Beleg für seine im Iran geschlossene Ehe legt er eine Heiratsurkunde und eine Heiratsbescheinigung jeweils nebst deutscher Übersetzung vor. Er ist der Auffassung, dass vorliegend jedenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und Abs. 5 AsylG erfüllt seien. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass er und seine Frau als afghanische Staatsangehörige im Iran geheiratet und auch dort bis zu ihrer Ausreise zusammengelebt hätten. Die Ehe müsse gem. § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG in dem Staat bestanden haben, in dem die Ehefrau des Klägers politisch verfolgt worden sei. Dies treffe hier sowohl auf Afghanistan als auch auf den Iran zu. Der Wortlaut der Vorschrift stelle nicht auf den Herkunftsstaat ab, sondern auf den Staat, in dem die politische Verfolgung zu befürchten sei. Eine solche Auslegung würde sich auch aus dem Sinn und Zweck der Norm ergeben. Hierbei verweist der Kläger auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.1992 (Az.: 9 C 61.91). 9 Weiterhin sei das Anhörungsprotokoll insoweit fehlerhaft, als darin protokolliert worden sei, er habe mit seiner Frau eine „Ehe auf Zeit“ geschlossen. Dies habe der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht gesagt. Vielmehr habe der Dolmetscher das Wort für „ohne Befristung“ als „befristet“ übersetzt und sich dann veranlasst gesehen von sich aus Erklärungen zum schiitischen Institut der Sigheh abzugeben. Zudem erklärt der Kläger, er habe mit seiner Frau zwei in Deutschland geborene Kinder. Seine Frau sei schwanger mit einem dritten Kind. Ihm sei daher zumindest ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen. 10 Der Kläger beantragt, 11 Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.12.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 12 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, 13 weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Bezogen auf die vom Kläger vorgelegte Heiratsurkunde erklärt sie, dass gemäß einer durch das Bundesamt in Auftrag gegebenen Echtheitsprüfung die Authentizität des Dokuments nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne. Das Dokument sei als Identitätsnachweis nicht geeignet. Deshalb komme ein von der Frau des Klägers abgeleiteter Flüchtlingsschutz nicht in Betracht. 17 Die Beteiligten haben erklärt, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden zu sein. 18 Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu den Gründen seiner Ausreise angehört worden. Er gab an, Afghanistan im Alter von etwa einem Jahr verlassen zu haben. Seitdem habe er sich nicht wieder - auch nicht vorübergehend - in Afghanistan aufgehalten. Familie oder Verwandtschaft in Afghanistan habe er nicht. Diese würde sich im Iran befinden. Vor seiner Ausreise habe er mit seinem Vater als Fliesenleger gearbeitet. Zur Schule sei er bis zur zwölften Klasse gegangen. Im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan fürchte er sich vor der Familie seiner Ehefrau, welche die Ehe der beiden nicht akzeptiere, sowie vor H., dem älteren Mann, mit dem seine Frau zwangsverheiratet worden sei. Er befürchte zudem wegen seiner Ehe, welche in Afghanistan als Ehebruch betrachtet werde, gesteinigt zu werden. Die Hochzeit mit seiner Frau habe im September 2014 im Iran stattgefunden. Anwesend seien nur der Kläger, seine Frau und ein Imam gewesen. Von der Ehe wüssten nur die Familie der Frau sowie Herr H. Die Ehefrau des Klägers, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden ist, gab an, sie habe noch Onkel und Tanten, die in Kabul leben würden. Wo sich H. aufhält, wisse sie nicht. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung und auf die dem Gericht vorliegende Bundesamtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Der Berichterstatter kann trotz Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 21 Die zulässige Klage hat nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO. 22 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. I. 23 Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht keine Verfolgung in Afghanistan (dazu 1). Er kann einen solchen Anspruch auch nicht gem. § 26 Abs. 1 und Abs. 5 AsylG von seiner Ehefrau ableiten (dazu 2). 24 1. Der Kläger hat keinen eigenen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG, denn ihm droht keine Verfolgung in seinem Herkunftsland Afghanistan. 25 a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, dass ihm von den Verfolgern eines dieser Merkmale zugeschrieben wird. Als Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass einer Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, der Ausländer kann nach § 3e AsylG auf internen Schutz verwiesen werden. Bei der Prognose, ob diese Umstände eintreten werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) zugrunde zu legen. 26 Ein Antrag kann insoweit nur erfolgreich sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass das vom Asylsuchenden behauptete individuelle Schicksal und die zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, zutrifft. Angesichts der in aller Regel nur bedingt zur Verfügung stehenden anderweitigen Erkenntnisquellen kommt bei der Beurteilung den persönlichen Angaben des Asylsuchenden eine gesteigerte Bedeutung zu. In der Folge setzt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der sein Verfolgungsschicksal belegen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, BVerwGE 71, 180-183). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es dabei in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 -; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 – 9 C 72/89 - und Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 -, jeweils juris) 27 Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Artikel 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Etwas Anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (VG Köln, Urteil vom 24.03.2017 - 18 K 1837/16.A - juris Rn. 16). Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektiv äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Die bereits erlittene Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252). 28 b) Nach diesem Maßstab besteht - selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens - kein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. 29 aa) Dem Vortrag des Klägers, seine im Iran geschlossene Ehe werde in Afghanistan als Ehebruch gewertet, welche mit Steinigung bestraft werde, fehlt bereits der Bezug zu einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale. Insbesondere gehört er nicht zu einer sozialen Gruppe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. 30 Eine Gruppe gilt gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. 31 Nach diesem Maßstab gehört der Kläger nicht zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Eine deutlich nach außen abgegrenzte und von der afghanischen Gesellschaft als andersartig empfundene Identität besteht nicht bei afghanischen Männern, denen in ihrem Herkunftsland Ehebruch vorgeworfen wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Rechtsprechung für Frauen aus dem Iran, welches ebenfalls Strafen für Ehebruch vorsieht, zum Teil vertreten wird, dass diese wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Iran verfolgt werden (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2005 - A 6 K 10636/04 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 23.02.2007 - 6 E 467/05.A(V), https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/10556.pdf ; vgl. auch Möller, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 3b Rn. 21). In den hierzu ergangenen Urteilen wird von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung für iranische Frauen ausgegangen, denen von iranischen Behörden Ehebruch vorgeworfen wird, da diese im Iran hierfür härter bestraft werden als Männer. Eine hiermit vergleichbare Lage besteht für den Kläger vorliegend nicht. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel deuten nicht daraufhin, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts oder aus sonstigen Gründen wegen eines ihm möglicherweise vorgeworfenen Ehebruchs mit einer härteren Bestrafung zu rechnen hat als andere Personen, denen Ehebruch in Afghanistan vorgeworfen wird. 32 bb) Das Gericht ist zudem nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen gem. § 3a AsylG in seinem Herkunftsland drohen. 33 (1) Maßgeblich sind dabei solche Verfolgungshandlungen, die vom Herkunftsland im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgehen, also dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG). Ist der Ausländer staatenlos, dann ist das Land maßgeblich, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG). Staatenlos ist jeder, der von Rechts wegen von keinem völkerrechtlich existenten Staat als Staatsangehöriger anerkannt wird (sog. de-jure Staatenlose, vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt AufenthG, § 1 Rn. 73; vgl. auch die Definition in Art. 1 Nr. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk). Besitzt ein Ausländer - wie vorliegend - die Staatsangehörigkeit eines völkerrechtlich existenten Staates und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb dieses Staates unerlaubt in einem dritten Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt (de-facto Staatenlose), so ist auch in diesem Fall der Staat maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG wonach es auch in diesen Fällen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts ankommt, scheidet aus. Es fehlt an einer vergleichbaren Interessenlage. Die besondere Schutzwürdigkeit von de-jure Staatenlosen leitet sich gerade aus dem Umstand ab, dass es für sie keinen Staat gibt, der völkerrechtlich für die Schutzgewährung zuständig ist. Dementsprechend sieht Art. 1 Nr. 2 lit. i und lit. ii StlÜbk Ausnahmen für solche Fälle von Staatenlosigkeit vor, in denen die Schutzgewährung auf andere Weise sichergestellt ist. 34 In Anwendung dieses Maßstabs ist danach vorliegend der afghanische Staat maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger nach eigenen Angaben besitzt. Dass der Kläger Afghanistan als Kind verlassen hat und nahezu sein gesamtes Leben im Iran verbracht hat, ändert hieran nichts. Denn für seine Schutzgewährung ist grundsätzlich der afghanische Staat verantwortlich. Soweit der Kläger sich auf Verfolgungshandlungen im Iran beruft, sind diese daher nicht beachtlich. 35 (2) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, auch in Afghanistan drohe ihm Verfolgung aufgrund des ihm vorgeworfenen Ehebruchs. 36 Zwar wird Ehebruch in Afghanistan als sog. Zina (eine rechtswidrige sexuelle Beziehung) strafrechtlich verfolgt (vgl. den EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan - Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017, S. 48; zu den Konsequenzen nach paschtunischem Gewohnheitsrecht siehe den Bericht von ACCORD vom 07.11.2018, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Außereheliche sexuelle Beziehungen und deren Konsequenzen nach paschtunischem Gewohnheitsrecht, einschließlich der Rolle der Dschirgas (Jirgas); Schellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 24.05.2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen, S. 4; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2019, S. 16 und S. 17). Personen, die der Zina beschuldigt werden, können sowohl nach dem Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1976 als auch nach der islamischen Scharia angeklagt werden, wobei letztere hierfür die Todesstrafe vorsieht (EASO Informationsbericht, a. a. O, m. w. N.). Nach paschtunischem Gewohnheitsrecht (Paschtunwali) kann sexuelles Fehlverhalten schwere Konsequenzen nach sich ziehen. Die paschtunische Tradition nehme solche Verstöße so ernst, dass die Familie des Opfers von Ehebruch, Entführung oder Vergewaltigung das Recht habe, sieben Mitglieder der Familie des Täters zu töten, während im Vergleich dazu bei Mord eine Person pro Ermordetem getötet werden kann. Ehebruch wird bestraft, indem beide Beteiligten getötet werden (ACCORD-Bericht, a. a. O.). Auch Männer werden wegen Zina-Anschuldigungen strafrechtlich verfolgt (Bericht des Auswärtigen Amts, a. a. O., S. 17). Jedoch werden Frauen deutlich häufiger als Männer verfolgt und strenger bestraft als Männer (EASO Informationsbericht, a. a. O., S. 49 mit Bezug auf einen Bericht des niederländischen Außenministeriums vom November 2016; vgl. auch den Bericht der SFH-Länderanalyse, a. a. O., S. 7). Nach den Riwaj (Sitten und Traditionen) der Stämme Malakh und der Trappazid in Nordwaziristan, bei denen eine Frau als die Hälfte eines Mannes gilt, ist die Frau im Falle der Zina zu töten und dem Mann muss der Fuß abgeschnitten werden (ACCORD-Bericht, a. a. O.; EASO-Informationsbericht, a. a. O., S. 49). Nach der Scharia müssen vier Zeugen den Verdacht der Zina beweisen; in diesem Fall droht die Steinigung. Wenn jedoch eine ledige Frau die Tat begeht, wird sie mit hundert Peitschenhieben bestraft (EASO-Informationsbericht, a. a. O., S. 49; ACCORD-Bericht, a. a. O.). 37 Allerdings ist das Gericht aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger in Afghanistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Bestrafung wegen des Vorwurfs der Zina droht. Das vom Kläger geschilderte Verfolgungsgeschehen fand ausschließlich im Iran statt. Dass die afghanischen Behörden von diesem Geschehen Kenntnis haben, wurde weder vom Kläger behauptet, noch gibt es hierfür Anzeichen. Der Kläger und seine Frau haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung außerdem angegeben, dass abgesehen von der Familie der Frau und Herrn H. niemand in Afghanistan von der Ehe Kenntnis habe. Die Eltern der Ehefrau würden zudem mittlerweile in Deutschland leben und die Ehe allmählich akzeptieren. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer von Bestrafung wird. 38 2. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen gem. § 26 Abs. 1 und Abs. 5 AsylG von seiner Ehefrau abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berufen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. 39 Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG wird einem Ehegatten oder Lebenspartner eines international Schutzberechtigten auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem international Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem dieser - also der Stammberechtigte - politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ausländers eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des international Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Schröder, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 26 Rn. 6). 40 Danach besteht kein Anspruch auf abgeleiteten Schutz nach § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG. 41 Das Gericht kann dabei offenlassen, ob es sich vorliegend überhaupt um eine wirksame Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylG handelt. Hieran bestehen vorliegend Zweifel. Eine Ehe im Sinne der Vorschrift ist die mit Eheschließungswillen eingegangene staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft (Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, 26. Ed., Stand: 01.07.2020, AsylG § 26 Rn. 8, mit Bezug auf BVerwG NVwZ 1993, 792). Nach dem Vortrag des Klägers ist zumindest fraglich, ob die Ehe in Afghanistan staatlich anerkannt ist. Dies steht jedenfalls im Widerspruch zum Vortrag des Klägers, ihm werde in Afghanistan Ehebruch vorgeworfen, weil seine Ehe als „außereheliche Beziehung“ bewertet werde. 42 Dies kann jedoch offenbleiben, denn jedenfalls hat die Ehe zu keinem Zeitpunkt im Verfolgerstaat bestanden. Aufgrund des Erfordernisses, dass die Ehe oder die Lebenspartnerschaft in dem Staat, von dem die Verfolgung des Stammberechtigten ausgeht, schon bestanden hat, ist es nicht nur in zeitlicher Hinsicht erforderlich, dass die Ehe oder die Lebenspartnerschaft dort - und somit vor der Ausreise aus diesem Staat - schon bestanden hat. Darüber hinaus müssen die Ehepartner dort auch in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt haben. Eine bloß rechtswirksame Eheschließung genügt nicht (vgl. Günther, in: BeckOK AuslR, 26. Ed., Stand: 01.07.2020, AsylG § 26 Rn. 9, m. w. N.). 43 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner Frau bestand nur im Iran, aber nicht in Afghanistan. Maßgeblicher Verfolgerstaat ist der Staat, in dem der Stammberechtigte - hier die Frau des Klägers - politisch verfolgt wurde. Dies ist vorliegend der afghanische Staat, da die Frau des Klägers die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt. Dem steht nicht entgegen, dass sie zwar afghanische Staatsangehörige, aber faktische Iranerin ist. Auch bei de-facto-Staatenlosen ist der Verfolgerstaat im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG der Herkunftsstaat im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG und nicht das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Zur Begründung verweist das Gericht auf seine Ausführungen unter Punkt I. 1. b) bb) (1). Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG ergäbe sich, dass zwischen dem Herkunftsstaat und dem Verfolgerstaat zu differenzieren sei. Soweit die Vorschrift auf den Staat abstellt, „in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird“, bezieht sie sich der Sache nach auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG des bereits als Asylberechtigten anerkannten Ehegatten. Auch diesbezüglich ist auf den Herkunftsstaat gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzustellen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundgedanken des § 26 Abs. 1 AsylG, wonach die Gewährung des Familienasyls an den Ehegatten auch wegen dessen Nähe zum Verfolgungsgeschehen und damit wegen der daraus für ihn herrührenden Gefahr gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1991 - 9 C 48.91 - BVerwGE 88, 326/330). Aus diesem Grundgedanken folgt nur, dass bei der Bestimmung des Verfolgerstaats im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG nicht auf den Asylantragsteller, sondern auf den Stammberechtigten abzustellen ist und die Ehe in diesem Staat tatsächlich bestanden haben muss. Dass dabei neben dem Herkunftsstaat zusätzlich ein weiterer Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Stammberechtigte nicht besitzt, als weiterer Verfolgerstaat hinzutreten soll, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - beruft, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses auf den vorliegenden Fall anwendbar sein soll. Das Urteil betrifft eine pakistanische Staatsangehörige, deren Ehe noch vor ihrer Ausreise aus Pakistan von ihren Eltern „arrangiert“ worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aufgrund der Regelungen zum Familienasyl verneint, weil die Ehe nicht im Verfolgerstaat bestanden hat. Der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Über die hier zu entscheidende Frage trifft diese Entscheidung keine Aussage. II. 44 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG). Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 S. 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3, vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG). Als Prognosemaßstab ist auch hier der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ heranzuziehen (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, 26. Ed., Stand: 01.07.2020, AsylG § 4 Rn. 32). 45 Das Gericht ist aus den oben genannten Gründen (vgl. Punkt I. 1. b) bb) (2)) nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht. III. 46 Die Klage hat jedoch insoweit Erfolg, als der Kläger die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes begehrt. Ein solcher Anspruch folgt aus § 60 Abs. 5 AufenthG. 47 1) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Kläger im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach - in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen - als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris, Rn. 163 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - EZAR-NF 95 Nr. 30 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR-Rechtsprechung). Dafür ist ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. Es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a. a. O., Rn. 194 m. w. N. zur einschlägigen EGMR-Rechtsprechung; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a. a. O.). 48 2) Die oben genannten Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind hier erfüllt. Der Kläger muss befürchten, aufgrund der Situation in Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend eine Intensität auf, bei der auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Angesichts der konkreten Rückkehrsituation des Klägers liegt ein solches Abschiebungsverbot vor. Dem Kläger wäre es derzeit nicht möglich, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. 49 Das ökonomische Überleben in Afghanistan ist stark von der konkreten Rückkehrsituation abhängig. Die Situation, die ein Rückkehrer beispielsweise in Kabul vorfindet, wird maßgeblich davon mitbestimmt, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Überleben sichern (Stahlmann, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76 f.). 50 Zwar geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (zuletzt Urteil vom 26.06.2019 – A 11 S 2108/18 – juris) nach einer umfassenden Erörterung und Abwägung der Zustände in Kabul und bisheriger Erfahrung von Rückkehrern unter Auswertung diverser Erkenntnisquellen im Gegensatz zum Gutachten von Friederike Stahlmann an das VG Wiesbaden (vgl. Stahlmann, Gutachten zur Lage in Afghanistan, 28.03.2018, S. 191 ff.) davon aus, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen und ohne familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK auch für sog. „faktische Iraner“ nicht erfüllt sind, sofern nicht spezifische individuelle Einschränkungen oder Handicaps festgestellt werden können (vgl. Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 336). 51 Diese Rechtsprechung berücksichtigt jedoch nicht die derzeitigen Entwicklungen im Zusammenhang mit der weltweiten COVID-19-Pandemie, welche auch Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation Afghanistans haben. Die Zahl bestätigter COVID-19-Fälle in Afghanistan steigt stetig an; positiv getestete Personen werden aus allen 34 Provinzen gemeldet. Die höchste Anzahl an Fällen weist Kabul auf, gefolgt von Herat, Kandahar und Balkh. Das afghanische Gesundheitsministerium erwartet, dass die größte Welle von Infektionen noch bevorsteht (vgl. Briefing Notes des Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2020, S.1 und S.2 und vom 04.05.2020, S.2). Es gelten Reise- und Ausgangsbeschränkungen in Kabul und anderen Städten. In 20 Provinzen wurden „angemessene Beschränkungen“ (measured lockdowns) erlassen. Eine einheitliche nationale Regelung existiert nicht, wodurch die Arbeit von Hilfsorganisationen erschwert wird. Humanitäre Organisationen befürchten die negativen Auswirkungen der Beschränkungen auf ohnehin gefährdete Personengruppen, insbesondere Familien, die auf Tätigkeiten als Tagelöhner angewiesen sind und über kein alternatives Einkommen verfügen. Da sich in der Öffentlichkeit die Angst vor COVID-19 ausbreitet, besteht darüber hinaus nach Auffassung von Menschenrechtsorganisationen die Gefahr einer Stigmatisierung und Diskriminierung von Erkrankten und von Personen, die kürzlich aus den Nachbarländern zurückgekehrt sind. Laut dem afghanischen Arbeitsministerium sollen aufgrund der COVID-19-Pandemie zwei Millionen Menschen arbeitslos geworden sein (Briefing Notes vom 27.04.2020, a. a. O.). 52 Aufgrund dieser besonderen Umstände, geht der Berichterstatter nicht davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, sein Existenzminimum hinreichend zu sichern. Dabei ist vorliegend bei realitätsnaher Beurteilung der Rückkehrsituation zu berücksichtigen, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung wohl nur zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nach Afghanistan reisen würde. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Frau des Klägers bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 und 19). Denn zu berücksichtigen ist die Wertung der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Ein nach diesen Vorschriften besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit deren minderjährigen Kindern kann nicht ohne weiteres aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Mitglieder eines solchen Familienverbandes im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sind, ihr grundrechtlich geschütztes familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019, a. a. O., Rn. 17). 53 Der Kläger, welcher sein Heimatland Afghanistan im Alter von etwa einem Jahr verlassen hat und sich seither dort nicht mehr aufgehalten hat, kann im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan auf kein familiäres Netz zurückgreifen, das ihn unterstützen könnte. Er wäre faktisch auf sich allein gestellt und gezwungen sich, seine Frau und seine Kinder zu ernähren. Zwar verfügt der Kläger über eine gute schulische Ausbildung und Berufserfahrung als Fliesenleger. Der Berichterstatter geht aber unter Berücksichtigung der derzeit angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan und den persönlichen Umständen des Klägers nicht davon aus, dass dieser in seinem Herkunftsland für sich und seine Familie ohne fremde Unterstützung aufkommen und sich ein Existenzminimum erwirtschaften könnte. 54 3) Einer Entscheidung zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bedarf es nicht, da es sich bei Abschiebungsverboten um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. IV. 55 Wegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG steht § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG der unter Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung entgegen, so dass diese ebenfalls aufzuheben ist. V. 56 Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG), sind gem. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO verhältnismäßig unter den Beteiligten aufzuteilen. Das Gericht hält dabei eine Kostentragung des Klägers zu 2/3 für sachgerecht. Gründe 20 Der Berichterstatter kann trotz Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 21 Die zulässige Klage hat nur in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO. 22 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. I. 23 Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dem Kläger droht keine Verfolgung in Afghanistan (dazu 1). Er kann einen solchen Anspruch auch nicht gem. § 26 Abs. 1 und Abs. 5 AsylG von seiner Ehefrau ableiten (dazu 2). 24 1. Der Kläger hat keinen eigenen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG, denn ihm droht keine Verfolgung in seinem Herkunftsland Afghanistan. 25 a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, dass ihm von den Verfolgern eines dieser Merkmale zugeschrieben wird. Als Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass einer Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, der Ausländer kann nach § 3e AsylG auf internen Schutz verwiesen werden. Bei der Prognose, ob diese Umstände eintreten werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) zugrunde zu legen. 26 Ein Antrag kann insoweit nur erfolgreich sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass das vom Asylsuchenden behauptete individuelle Schicksal und die zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, zutrifft. Angesichts der in aller Regel nur bedingt zur Verfügung stehenden anderweitigen Erkenntnisquellen kommt bei der Beurteilung den persönlichen Angaben des Asylsuchenden eine gesteigerte Bedeutung zu. In der Folge setzt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der sein Verfolgungsschicksal belegen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, BVerwGE 71, 180-183). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es dabei in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 -; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 – 9 C 72/89 - und Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 -, jeweils juris) 27 Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Artikel 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Etwas Anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (VG Köln, Urteil vom 24.03.2017 - 18 K 1837/16.A - juris Rn. 16). Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektiv äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Die bereits erlittene Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252). 28 b) Nach diesem Maßstab besteht - selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens - kein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. 29 aa) Dem Vortrag des Klägers, seine im Iran geschlossene Ehe werde in Afghanistan als Ehebruch gewertet, welche mit Steinigung bestraft werde, fehlt bereits der Bezug zu einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsmerkmale. Insbesondere gehört er nicht zu einer sozialen Gruppe im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. 30 Eine Gruppe gilt gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. 31 Nach diesem Maßstab gehört der Kläger nicht zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Eine deutlich nach außen abgegrenzte und von der afghanischen Gesellschaft als andersartig empfundene Identität besteht nicht bei afghanischen Männern, denen in ihrem Herkunftsland Ehebruch vorgeworfen wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Rechtsprechung für Frauen aus dem Iran, welches ebenfalls Strafen für Ehebruch vorsieht, zum Teil vertreten wird, dass diese wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Iran verfolgt werden (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2005 - A 6 K 10636/04 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 23.02.2007 - 6 E 467/05.A(V), https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/dokumente/10556.pdf ; vgl. auch Möller, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 3b Rn. 21). In den hierzu ergangenen Urteilen wird von einer geschlechtsspezifischen Verfolgung für iranische Frauen ausgegangen, denen von iranischen Behörden Ehebruch vorgeworfen wird, da diese im Iran hierfür härter bestraft werden als Männer. Eine hiermit vergleichbare Lage besteht für den Kläger vorliegend nicht. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel deuten nicht daraufhin, dass der Kläger aufgrund seines Geschlechts oder aus sonstigen Gründen wegen eines ihm möglicherweise vorgeworfenen Ehebruchs mit einer härteren Bestrafung zu rechnen hat als andere Personen, denen Ehebruch in Afghanistan vorgeworfen wird. 32 bb) Das Gericht ist zudem nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen gem. § 3a AsylG in seinem Herkunftsland drohen. 33 (1) Maßgeblich sind dabei solche Verfolgungshandlungen, die vom Herkunftsland im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgehen, also dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG). Ist der Ausländer staatenlos, dann ist das Land maßgeblich, in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG). Staatenlos ist jeder, der von Rechts wegen von keinem völkerrechtlich existenten Staat als Staatsangehöriger anerkannt wird (sog. de-jure Staatenlose, vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt AufenthG, § 1 Rn. 73; vgl. auch die Definition in Art. 1 Nr. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen - StlÜbk). Besitzt ein Ausländer - wie vorliegend - die Staatsangehörigkeit eines völkerrechtlich existenten Staates und hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb dieses Staates unerlaubt in einem dritten Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt (de-facto Staatenlose), so ist auch in diesem Fall der Staat maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylG wonach es auch in diesen Fällen auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts ankommt, scheidet aus. Es fehlt an einer vergleichbaren Interessenlage. Die besondere Schutzwürdigkeit von de-jure Staatenlosen leitet sich gerade aus dem Umstand ab, dass es für sie keinen Staat gibt, der völkerrechtlich für die Schutzgewährung zuständig ist. Dementsprechend sieht Art. 1 Nr. 2 lit. i und lit. ii StlÜbk Ausnahmen für solche Fälle von Staatenlosigkeit vor, in denen die Schutzgewährung auf andere Weise sichergestellt ist. 34 In Anwendung dieses Maßstabs ist danach vorliegend der afghanische Staat maßgeblich, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger nach eigenen Angaben besitzt. Dass der Kläger Afghanistan als Kind verlassen hat und nahezu sein gesamtes Leben im Iran verbracht hat, ändert hieran nichts. Denn für seine Schutzgewährung ist grundsätzlich der afghanische Staat verantwortlich. Soweit der Kläger sich auf Verfolgungshandlungen im Iran beruft, sind diese daher nicht beachtlich. 35 (2) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, auch in Afghanistan drohe ihm Verfolgung aufgrund des ihm vorgeworfenen Ehebruchs. 36 Zwar wird Ehebruch in Afghanistan als sog. Zina (eine rechtswidrige sexuelle Beziehung) strafrechtlich verfolgt (vgl. den EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan - Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen, Dezember 2017, S. 48; zu den Konsequenzen nach paschtunischem Gewohnheitsrecht siehe den Bericht von ACCORD vom 07.11.2018, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Außereheliche sexuelle Beziehungen und deren Konsequenzen nach paschtunischem Gewohnheitsrecht, einschließlich der Rolle der Dschirgas (Jirgas); Schellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 24.05.2016 zu Afghanistan: Besondere Gefährdung von Frauen, S. 4; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, Stand: Juli 2019, S. 16 und S. 17). Personen, die der Zina beschuldigt werden, können sowohl nach dem Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1976 als auch nach der islamischen Scharia angeklagt werden, wobei letztere hierfür die Todesstrafe vorsieht (EASO Informationsbericht, a. a. O, m. w. N.). Nach paschtunischem Gewohnheitsrecht (Paschtunwali) kann sexuelles Fehlverhalten schwere Konsequenzen nach sich ziehen. Die paschtunische Tradition nehme solche Verstöße so ernst, dass die Familie des Opfers von Ehebruch, Entführung oder Vergewaltigung das Recht habe, sieben Mitglieder der Familie des Täters zu töten, während im Vergleich dazu bei Mord eine Person pro Ermordetem getötet werden kann. Ehebruch wird bestraft, indem beide Beteiligten getötet werden (ACCORD-Bericht, a. a. O.). Auch Männer werden wegen Zina-Anschuldigungen strafrechtlich verfolgt (Bericht des Auswärtigen Amts, a. a. O., S. 17). Jedoch werden Frauen deutlich häufiger als Männer verfolgt und strenger bestraft als Männer (EASO Informationsbericht, a. a. O., S. 49 mit Bezug auf einen Bericht des niederländischen Außenministeriums vom November 2016; vgl. auch den Bericht der SFH-Länderanalyse, a. a. O., S. 7). Nach den Riwaj (Sitten und Traditionen) der Stämme Malakh und der Trappazid in Nordwaziristan, bei denen eine Frau als die Hälfte eines Mannes gilt, ist die Frau im Falle der Zina zu töten und dem Mann muss der Fuß abgeschnitten werden (ACCORD-Bericht, a. a. O.; EASO-Informationsbericht, a. a. O., S. 49). Nach der Scharia müssen vier Zeugen den Verdacht der Zina beweisen; in diesem Fall droht die Steinigung. Wenn jedoch eine ledige Frau die Tat begeht, wird sie mit hundert Peitschenhieben bestraft (EASO-Informationsbericht, a. a. O., S. 49; ACCORD-Bericht, a. a. O.). 37 Allerdings ist das Gericht aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger in Afghanistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Bestrafung wegen des Vorwurfs der Zina droht. Das vom Kläger geschilderte Verfolgungsgeschehen fand ausschließlich im Iran statt. Dass die afghanischen Behörden von diesem Geschehen Kenntnis haben, wurde weder vom Kläger behauptet, noch gibt es hierfür Anzeichen. Der Kläger und seine Frau haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung außerdem angegeben, dass abgesehen von der Familie der Frau und Herrn H. niemand in Afghanistan von der Ehe Kenntnis habe. Die Eltern der Ehefrau würden zudem mittlerweile in Deutschland leben und die Ehe allmählich akzeptieren. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer von Bestrafung wird. 38 2. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen gem. § 26 Abs. 1 und Abs. 5 AsylG von seiner Ehefrau abgeleiteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berufen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. 39 Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG wird einem Ehegatten oder Lebenspartner eines international Schutzberechtigten auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (Nr. 1), die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem international Schutzberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem dieser - also der Stammberechtigte - politisch verfolgt wird (Nr. 2), der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ausländers eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Nr. 3) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des international Schutzberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Nr. 4). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Schröder, in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 26 Rn. 6). 40 Danach besteht kein Anspruch auf abgeleiteten Schutz nach § 26 Abs. 1, Abs. 5 AsylG. 41 Das Gericht kann dabei offenlassen, ob es sich vorliegend überhaupt um eine wirksame Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylG handelt. Hieran bestehen vorliegend Zweifel. Eine Ehe im Sinne der Vorschrift ist die mit Eheschließungswillen eingegangene staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft (Günther, in: BeckOK Ausländerrecht, 26. Ed., Stand: 01.07.2020, AsylG § 26 Rn. 8, mit Bezug auf BVerwG NVwZ 1993, 792). Nach dem Vortrag des Klägers ist zumindest fraglich, ob die Ehe in Afghanistan staatlich anerkannt ist. Dies steht jedenfalls im Widerspruch zum Vortrag des Klägers, ihm werde in Afghanistan Ehebruch vorgeworfen, weil seine Ehe als „außereheliche Beziehung“ bewertet werde. 42 Dies kann jedoch offenbleiben, denn jedenfalls hat die Ehe zu keinem Zeitpunkt im Verfolgerstaat bestanden. Aufgrund des Erfordernisses, dass die Ehe oder die Lebenspartnerschaft in dem Staat, von dem die Verfolgung des Stammberechtigten ausgeht, schon bestanden hat, ist es nicht nur in zeitlicher Hinsicht erforderlich, dass die Ehe oder die Lebenspartnerschaft dort - und somit vor der Ausreise aus diesem Staat - schon bestanden hat. Darüber hinaus müssen die Ehepartner dort auch in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt haben. Eine bloß rechtswirksame Eheschließung genügt nicht (vgl. Günther, in: BeckOK AuslR, 26. Ed., Stand: 01.07.2020, AsylG § 26 Rn. 9, m. w. N.). 43 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers und seiner Frau bestand nur im Iran, aber nicht in Afghanistan. Maßgeblicher Verfolgerstaat ist der Staat, in dem der Stammberechtigte - hier die Frau des Klägers - politisch verfolgt wurde. Dies ist vorliegend der afghanische Staat, da die Frau des Klägers die afghanische Staatsangehörigkeit besitzt. Dem steht nicht entgegen, dass sie zwar afghanische Staatsangehörige, aber faktische Iranerin ist. Auch bei de-facto-Staatenlosen ist der Verfolgerstaat im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG der Herkunftsstaat im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG und nicht das Land des gewöhnlichen Aufenthalts. Zur Begründung verweist das Gericht auf seine Ausführungen unter Punkt I. 1. b) bb) (1). Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG ergäbe sich, dass zwischen dem Herkunftsstaat und dem Verfolgerstaat zu differenzieren sei. Soweit die Vorschrift auf den Staat abstellt, „in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird“, bezieht sie sich der Sache nach auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG des bereits als Asylberechtigten anerkannten Ehegatten. Auch diesbezüglich ist auf den Herkunftsstaat gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzustellen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Grundgedanken des § 26 Abs. 1 AsylG, wonach die Gewährung des Familienasyls an den Ehegatten auch wegen dessen Nähe zum Verfolgungsgeschehen und damit wegen der daraus für ihn herrührenden Gefahr gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.1991 - 9 C 48.91 - BVerwGE 88, 326/330). Aus diesem Grundgedanken folgt nur, dass bei der Bestimmung des Verfolgerstaats im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG nicht auf den Asylantragsteller, sondern auf den Stammberechtigten abzustellen ist und die Ehe in diesem Staat tatsächlich bestanden haben muss. Dass dabei neben dem Herkunftsstaat zusätzlich ein weiterer Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Stammberechtigte nicht besitzt, als weiterer Verfolgerstaat hinzutreten soll, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - beruft, ist nicht ersichtlich, inwiefern dieses auf den vorliegenden Fall anwendbar sein soll. Das Urteil betrifft eine pakistanische Staatsangehörige, deren Ehe noch vor ihrer Ausreise aus Pakistan von ihren Eltern „arrangiert“ worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aufgrund der Regelungen zum Familienasyl verneint, weil die Ehe nicht im Verfolgerstaat bestanden hat. Der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Über die hier zu entscheidende Frage trifft diese Entscheidung keine Aussage. II. 44 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG). Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 S. 1 AsylG). Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3, vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG). Als Prognosemaßstab ist auch hier der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ heranzuziehen (vgl. Kluth, in: BeckOK AuslR, 26. Ed., Stand: 01.07.2020, AsylG § 4 Rn. 32). 45 Das Gericht ist aus den oben genannten Gründen (vgl. Punkt I. 1. b) bb) (2)) nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht. III. 46 Die Klage hat jedoch insoweit Erfolg, als der Kläger die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbotes begehrt. Ein solcher Anspruch folgt aus § 60 Abs. 5 AufenthG. 47 1) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Einschlägig ist hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Kläger im Falle ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann danach - in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen - als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris, Rn. 163 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - EZAR-NF 95 Nr. 30 m. w. N. insbesondere zur einschlägigen EGMR-Rechtsprechung). Dafür ist ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. Es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung droht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017, a. a. O., Rn. 194 m. w. N. zur einschlägigen EGMR-Rechtsprechung; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, a. a. O.). 48 2) Die oben genannten Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind hier erfüllt. Der Kläger muss befürchten, aufgrund der Situation in Afghanistan einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Die zu erwartenden schlechten Lebensbedingungen und die daraus resultierenden Gefährdungen weisen vorliegend eine Intensität auf, bei der auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist. Angesichts der konkreten Rückkehrsituation des Klägers liegt ein solches Abschiebungsverbot vor. Dem Kläger wäre es derzeit nicht möglich, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. 49 Das ökonomische Überleben in Afghanistan ist stark von der konkreten Rückkehrsituation abhängig. Die Situation, die ein Rückkehrer beispielsweise in Kabul vorfindet, wird maßgeblich davon mitbestimmt, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Überleben sichern (Stahlmann, Asylmagazin 3/2017, S. 73, 76 f.). 50 Zwar geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (zuletzt Urteil vom 26.06.2019 – A 11 S 2108/18 – juris) nach einer umfassenden Erörterung und Abwägung der Zustände in Kabul und bisheriger Erfahrung von Rückkehrern unter Auswertung diverser Erkenntnisquellen im Gegensatz zum Gutachten von Friederike Stahlmann an das VG Wiesbaden (vgl. Stahlmann, Gutachten zur Lage in Afghanistan, 28.03.2018, S. 191 ff.) davon aus, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen und ohne familiäres oder soziales Netzwerk bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK auch für sog. „faktische Iraner“ nicht erfüllt sind, sofern nicht spezifische individuelle Einschränkungen oder Handicaps festgestellt werden können (vgl. Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 924/17 -, juris Rn. 336). 51 Diese Rechtsprechung berücksichtigt jedoch nicht die derzeitigen Entwicklungen im Zusammenhang mit der weltweiten COVID-19-Pandemie, welche auch Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation Afghanistans haben. Die Zahl bestätigter COVID-19-Fälle in Afghanistan steigt stetig an; positiv getestete Personen werden aus allen 34 Provinzen gemeldet. Die höchste Anzahl an Fällen weist Kabul auf, gefolgt von Herat, Kandahar und Balkh. Das afghanische Gesundheitsministerium erwartet, dass die größte Welle von Infektionen noch bevorsteht (vgl. Briefing Notes des Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.04.2020, S.1 und S.2 und vom 04.05.2020, S.2). Es gelten Reise- und Ausgangsbeschränkungen in Kabul und anderen Städten. In 20 Provinzen wurden „angemessene Beschränkungen“ (measured lockdowns) erlassen. Eine einheitliche nationale Regelung existiert nicht, wodurch die Arbeit von Hilfsorganisationen erschwert wird. Humanitäre Organisationen befürchten die negativen Auswirkungen der Beschränkungen auf ohnehin gefährdete Personengruppen, insbesondere Familien, die auf Tätigkeiten als Tagelöhner angewiesen sind und über kein alternatives Einkommen verfügen. Da sich in der Öffentlichkeit die Angst vor COVID-19 ausbreitet, besteht darüber hinaus nach Auffassung von Menschenrechtsorganisationen die Gefahr einer Stigmatisierung und Diskriminierung von Erkrankten und von Personen, die kürzlich aus den Nachbarländern zurückgekehrt sind. Laut dem afghanischen Arbeitsministerium sollen aufgrund der COVID-19-Pandemie zwei Millionen Menschen arbeitslos geworden sein (Briefing Notes vom 27.04.2020, a. a. O.). 52 Aufgrund dieser besonderen Umstände, geht der Berichterstatter nicht davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in der Lage sein wird, sein Existenzminimum hinreichend zu sichern. Dabei ist vorliegend bei realitätsnaher Beurteilung der Rückkehrsituation zu berücksichtigen, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung wohl nur zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nach Afghanistan reisen würde. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Frau des Klägers bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 und 19). Denn zu berücksichtigen ist die Wertung der Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Ein nach diesen Vorschriften besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit deren minderjährigen Kindern kann nicht ohne weiteres aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Mitglieder eines solchen Familienverbandes im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sind, ihr grundrechtlich geschütztes familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwG, Urteil vom 04.07.2019, a. a. O., Rn. 17). 53 Der Kläger, welcher sein Heimatland Afghanistan im Alter von etwa einem Jahr verlassen hat und sich seither dort nicht mehr aufgehalten hat, kann im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan auf kein familiäres Netz zurückgreifen, das ihn unterstützen könnte. Er wäre faktisch auf sich allein gestellt und gezwungen sich, seine Frau und seine Kinder zu ernähren. Zwar verfügt der Kläger über eine gute schulische Ausbildung und Berufserfahrung als Fliesenleger. Der Berichterstatter geht aber unter Berücksichtigung der derzeit angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan und den persönlichen Umständen des Klägers nicht davon aus, dass dieser in seinem Herkunftsland für sich und seine Familie ohne fremde Unterstützung aufkommen und sich ein Existenzminimum erwirtschaften könnte. 54 3) Einer Entscheidung zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bedarf es nicht, da es sich bei Abschiebungsverboten um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt. IV. 55 Wegen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG steht § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG der unter Ziffer 5 verfügten Abschiebungsandrohung entgegen, so dass diese ebenfalls aufzuheben ist. V. 56 Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG), sind gem. § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO verhältnismäßig unter den Beteiligten aufzuteilen. Das Gericht hält dabei eine Kostentragung des Klägers zu 2/3 für sachgerecht.