Urteil
A 9 K 19208/17
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin erstrebt Flüchtlings- und Abschiebungsschutz nach §§ 3, 4 AsylG, § 60 AufenthG und die Aufhebung einer gegen sie ergangenen Abschiebungsandrohung sowie des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots. 2 Die Klägerin stellte am XX.XX.2014 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) und versicherte, am XX.XX.1982 in XX/Türkei geboren, ledig, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens zu sein. 3 Laut Recherchen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Ausländerzentralregister hatte die Klägerin bereits am XX einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt. Den daraufhin ergangenen Anerkennungsbescheid widerrief das Bundesamt durch Bescheid vom XX. Die Erstverfahrens- sowie Widerrufsakte der Klägerin sind nach den Angaben des Bundesamtes jedoch nicht mehr im Detail recherchierbar. 4 Auf dem durch das Bundesamt übersandten Fragebogen vom 08.08.2014 gab die Klägerin an, sie sei am XX illegal auf dem Landweg kommend über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie sei nach Deutschland gekommen, da sie hier bereits früher einen Antrag auf Asyl gestellt habe und ihre Familie in Deutschland lebe. Ihr sei es möglich, neue Gründe geltend zu machen, die erst nach Abschluss ihres Erstverfahrens entstanden seien. Nach der Verhaftung Abdullah Öcalans habe sie sich ab dem Jahr XX an der Guerilla sowie dem Kampf der PKK gegen den türkischen Staat beteiligt. Sie habe Fotos der Guerilla sowie TV-Aufnahmen aus dieser Zeit. Daher sei für sie ein sicheres Leben in der Türkei nicht mehr möglich, eine Rückkehr komme vielmehr einer lebenslangen Haftstrafe gleich. 5 Am 13.08.2014 legte die Klägerin eine syrische ID-Karte vor. Diese ist laut deutscher Übersetzung am XX durch das Verwaltungsamt XX auf „XX, geboren am XX.XX.1985 in XX, Tochter XX“ mit der Ausweisnummer XX ausgestellt worden. Die durch das Bundesamt in Auftrag gegebene physikalisch-technische Untersuchung kam am 09.03.2017 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der ID-Karte um eine Totalfälschung handelt. Ferner reichte die Klägerin einen Presseausweis der XX vor. Dieser ist am XX auf den Namen „XX“ ausgestellt worden. Als journalistische Arbeitsstelle ist „XX“ angegeben. 6 Mit Schreiben vom 26.06.2015 machte die frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin geltend, die Klägerin habe sich als Jugendliche von Deutschland aus den kurdischen Kämpfern angeschlossen und jahrelang in den Bergen gelebt. Später sei sie jedoch zu der Erkenntnis gelangt, dass dies nicht der richtige Weg für sie sei. Daher habe sie sich abgewandt. Sie habe zunächst Unterschlupf in Syrien gefunden, bis sie nach Deutschland habe fliehen können. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, als Unterstützerin der PKK verhaftet und verurteilt zu werden. Derartige Gerichtsverfahren würden in der Türkei nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Im Schreiben vom 15.02.2016 wiederholte sie ihre Ausführungen. 7 Anlässlich ihrer informatorischen Anhörung im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens trug die Klägerin am 13.09.2017 beim Bundesamt vor, sie habe ab dem Jahr XX in Deutschland gelebt und ihren Hauptschulabschluss absolviert. In Deutschland würden noch ihre Eltern leben. In der Türkei wohnten Teile ihrer Familie, die sie jedoch kaum kenne und zu denen sie keinen Kontakt mehr pflege. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Klägerin an, sie habe sich nach der Festnahme Öcalans im Jahre XX entschlossen, der PKK anzuschließen. Sie habe in Deutschland Kontakt zur PKK aufgenommen und sei dann in XX ausgebildet worden. Dort habe sie Unterricht über die Geschichte der Kurden sowie der PKK erhalten. Im April XX habe sie Europa via XX in Richtung XX verlassen. Im selben Jahr sei sie in XX verhaftet, Ende des Jahres jedoch wieder freigelassen worden. Bis zum Jahr XX habe sie als Anhängerin der Guerilla in den Bergen gelebt. Währenddessen habe sie als Mitglied und im Auftrag der PKK als Lehrerin im Norden XX gearbeitet. Gleichzeitig sei sie auch als Dolmetscherin tätig gewesen. Im Jahr XX sei sie gemeinsam mit weiteren Zivilisten durch die PKK als Journalistin ausgebildet und mit einem journalistischen Auftrag nach XX geschickt worden. Während ihres Aufenthalts in XX habe sie als Journalistin bei der Nachrichtenagentur „XX“ unter einem anderen Namen und mit einem Ausweis, den sie von der PKK erhalten habe, gearbeitet. Nachweise hierfür habe sie bereits beim Bundesamt eingereicht. Während ihres Aufenthalts in XX habe sie ihrer Aufgabe entsprechend Bilder von getöteten und gefallenen Kämpfern bzw. Zivilisten gemacht sowie diese archiviert. Sie habe auch Nachrichten zu den Bildern geschrieben, die veröffentlicht worden seien. Durch die Bilder sollten laut der PKK die dortigen Ereignisse dokumentiert sowie verbreitet werden. Darüber hinaus habe sie Interviews mit örtlichen Regierungsvertretern, u. a. mit ortsansässigen Vertretern der Einheiten, geführt. Ihre Berichte und Interviews habe sie stets an die Nachrichtenagentur „XX“ geschickt, die dann die weitere Verteilung an die entsprechenden Medien vorgenommen habe. Sie habe sich vom Frühling XX bis März XX in Rojava aufgehalten und habe noch Fotos aus dieser Zeit, die sie mitgebracht habe. Fotos von getöteten Personen habe sie jedoch nicht mitbringen können, da der Besitz derartiger Bilder bei ihrer Durchreise durch die Türkei für sie zu gefährlich gewesen wäre. Sie könne diese Fotos auch nicht anderweitig besorgen. Sie habe versucht, die von ihr veröffentlichten Berichte und die Fotos über das Internet ausfindig zu machen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Sie habe während ihrer Zeit bei der PKK selbst keine Waffen verwendet, sondern sei als Lehrerin, Journalistin und Dolmetscherin tätig gewesen. Die harte Seite des Krieges habe sie selbst nicht miterlebt. Ihr sei jedoch bekannt gewesen, dass die PKK selbst in kriegerische Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei. Sie selbst habe eine Grundausbildung an der Waffe bei der PKK absolviert. Sie habe aber stets versucht, sich von diesen Waffen zu distanzieren, da sie sich vor ihnen gefürchtet habe. Aufgrund dessen sei sie bei der PKK in anderen Bereichen eingesetzt worden. Unmittelbar an Auseinandersetzungen habe sie nicht teilgenommen, im Alltag jedoch ihre Kalaschnikow zur Selbstverteidigung mit sich geführt. Sie habe ihre Waffe lediglich einmal eingesetzt: Im Winter XX habe es einen Krieg in XX an der Grenze von XX gegeben. Als sie sich dort aufgehalten habe, sei sie von türkischen Soldaten umzingelt worden. Ob sie jemanden getötet habe, wisse sie jedoch nicht. Bereits im Jahr XX, als sie in XX gelebt habe, habe sie versucht, sich von der PKK zu distanzieren. Seit der Festnahme Öcalans im Jahr XX habe die PKK nämlich widersprüchlich agiert, was sie (die Klägerin) im Jahr XX bemerkt habe. Ihr Austrittsgesuch sei jedoch nicht angenommen worden. Im Januar XX habe sie sich erneut entschlossen, sich von der PKK zu distanzieren. Gründe hierfür seien die Konfrontation mit den Toten und ihre Überlegungen, wofür diese ganzen Menschen gestorben seien, gewesen. Letztlich habe sie ein Austrittsgesuch bei der PKK eingereicht. Am XX habe man mit ihr gesprochen und ihr sei mitgeteilt worden, dass ihre Kündigung angenommen worden sei. Die Frau, die damals mit ihr geredet habe, habe XX geheißen. Sie sei allerdings im Krieg in Syrien gestorben. Ende März XX sei sie in die Türkei eingereist und habe sich dort einige Zeit illegal aufgehalten. Ihre Verwandten hätten dann ein bis zwei Monate lang versucht, ihre Ausreise aus der Türkei zu organisieren. Während dieser Zeit habe sie sich bei XX in XX versteckt. Auf Nachfrage erklärte die Klägerin, sie wisse nicht, ob in der Türkei ein Haftbefehl gegen sie vorliege. Sie wisse aber, dass es im Kanal „XX“ mehrere Reportagen gegeben habe, in denen sie zu sehen gewesen sei. Der Kanal sei unter anderem auch in der Türkei zu empfangen. Sie gehe auch davon aus, in der Türkei gesucht zu werden, da ihr Fotoalbum und ihr Tagebuch während einer Auseinandersetzung mit türkischen Soldaten im Winter XX in XX von einem türkischen Soldaten gefunden worden seien. Dies sei auch das Ereignis gewesen, bei dem sie ihre Waffe habe einsetzen müssen. Bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei befürchte sie, als Anhängerin der PKK oder als ehemalige Anhängerin der PKK staatlich verfolgt zu werden. Ein sicheres Leben sei ihr in der Türkei nicht möglich. 8 Die Klägerin legte während ihrer Anhörung mehrere Fotos vor. Auf diesen ist die Klägerin nach ihren eigenen Angaben unter anderem gemeinsam mit anderen Journalisten im Grenzgebiet von XX abgebildet. 9 Mit Bescheid vom 22.11.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie auf subsidiären Schutz ab (Ziff. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4) und forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen von § 51 VwVfG lägen vor. Da das vorangegangene Asylverfahren der Klägerin vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG entschieden worden sei, machten die nun anzuwendenden Vorschriften eine günstigere Entscheidung für sie zumindest möglich. Die Klägerin habe jedoch ihre begründete Furcht vor Verfolgung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vielmehr sei der Vortrag der Klägerin eine asyltaktische Konstruktion, die nichts über ihr wahres Schicksal offenbare. Die Schilderungen der Klägerin seien im Gesamten pauschal, widersprüchlich sowie wenig detailliert. Es fehle es an der für die Glaubhaftmachung sprechende Substanz. Ihre Angaben würden sich auf ein absolutes Mindestmaß beschränken. Es sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin keinerlei Fotos von Kampfhandlungen, eigenen journalistischen Berichte sowie sonstige Dokumente vorgelegt habe, die ihre Behauptungen hätten stützen können. Die von ihr eingereichten Fotos seien nicht überzeugend. Die Klägerin habe angegeben, auf den Bildern sei sie im Grenzgebiet von XX gemeinsam mit anderen Journalisten zu sehen. Zu den Personen habe sie jedoch keinerlei vertiefenden Angaben machen können. Der Klägerin sei es darüber hinaus nicht gelungen, ihre eigenen Berichte und Bilder im Internet aufzufinden. Es sei lebensfremd, dass jemand, der angeblich journalistisch über Jahre hinweg tätig gewesen sei, nicht in der Lage sei, weitere Beweismittel über die Tätigkeit zu beschaffen. Nicht ersichtlich sei, warum die Klägerin kein sicheres Leben in der Türkei führen könne. Eine Verfolgung wegen der Unterstützung der PKK komme zwar in Einzelfällen vor. Jedoch habe sich die Klägerin eigenen Angaben zufolge von der PKK losgesagt. Sie selbst habe nicht recherchieren können, ob gegen sie ein Haftbefehl in der Türkei vorliege. Als Journalistin dürfte ihr bekannt sein, dass sie dies über das türkische Internetportal UYAP oder ggf. durch einen Anwalt in Erfahrung bringen könne. Ferner habe die Klägerin keinerlei Nachweise wie einen Videomitschnitt über durch sie gefertigte Reportagen im Kanal „XX“ vorlegen können. Auch im Hinblick auf die Furcht der Klägerin, wegen des Verlustes ihres Fotoalbums sowie ihres Tagesbuches in der Türkei gesucht zu werden, seien ihre Schilderung auf ein Mindestmaß beschränkt. Widersprüchlich seien ihre Angaben über den Einsatz ihrer Waffe, da sie an einer anderen Stelle im Rahmen ihrer Anhörung davon berichtet habe, bei der PKK selbst keine Waffe eingesetzt zu haben. Ihre Schilderung, sie wisse nicht, ob sie bei dem Einsatz einen türkischen Soldaten getötet habe, wirke lebensfremd und obskur. Aus den genannten Gründen komme auch die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht in Betracht. Im Übrigen sei die Todesstrafe in der Türkei im Jahr 2002 abgeschafft worden und in der Türkei bestehe kein innerstaatlicher Konflikt, sodass subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AsylG ebenfalls ausscheide. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Denn die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu befürchten sei. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin bei Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten würde. Es drohten der Klägerin auch keine individuellen Gefahren für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führten. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). 10 Am 06.12.2017 hat die Klägerin hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen bei der Anhörung. Darüber hinaus führt sie aus, sie befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei als ehemaliges Mitglied der PKK staatliche Verfolgung. Die aktuelle Rechtsprechung gehe davon aus, dass Personen, die bei den türkischen Behörden in Verdacht geraten seien, mit der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen zu sympathisieren bzw. diese zu unterstützen, bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert würden. Sie würden einem gesteigerten Risiko unterliegen, während ihrer Haftzeit Opfer von Misshandlungen und Folter zu werden. Darüber hinaus begründe kurdische Volkszugehörigkeit der Klägerin aufgrund der aktuellen Situation in der Türkei die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Mit Schreiben vom 20.11.2020 hat die Klägerin weitere Bilder sowie ein Video vorgelegt. 11 Die Klägerin beantragt, 12 Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie nimmt zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug. Ergänzend führt sie in einem Vermerk vom 15.01.2021 zu dem von der Klägerin eingereichten Video aus, dieses sei zuvor auf einem Monitor abgespielt und anscheinend dabei mit einer Kamera gefilmt worden. Es sei circa XX Minuten lang. Es handele sich somit nicht um original gedrehtes Material, das aus der erstellten Quelle selbst stamme. Durch die fortlaufende Einblendung von Schrift am unteren Bildrand entstehe der Eindruck einer Fernsehsendung. Diese Einblendung sei in türkischer Sprache gehalten, während hingegen der gesprochene Ton einer der drei verwandten kurdischen Sprachen zuzuordnen sei. Möglicherweise stellten die laufende Schrift im unteren Bildrand eine Übersetzung in die türkische Sprache dar. Im ersten Teil des Videos sei eine Frau vor der Kamera zu sehen, die kurdisch spreche. Sie gebe Erklärungen ab oder berichte etwas. Bekleidet sei die Frau mit einer XX, die jedoch nicht als militärisches Kleidungsstück erkennbar sei. Das Kleidungsstück wirke eher zivil. Die Frau weise zwar gewisse Ähnlichkeiten zur Klägerin auf. Dies reiche indes nicht für eine Identifikation aus. Einer Identifikation stehe insbesondere entgegen, dass in dem Video als Namenseinblendung „XX (oder XX oder XX)“ und nicht der Name der Klägerin zu erkennen sei. Im zweiten Teil des Videos, der circa XX Minuten andauere, sei eine ältere Frau, bekleidet mit ländlich-traditioneller Kleidung, zu sehen, welche auf einem Friedhof neben einem Grab stehe. Auch sie gebe Erklärungen in kurdischer Sprach ab, während sie auf ein bestimmtes Grab mit der Aufschrift XX o. ä deute. 16 Mit Beschluss vom 30.07.2020 hat das Gericht den Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen. 17 Mit Beschluss der Einzelrichterin vom 26.11.2020 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten gewährt worden. 18 Im Termin der Einzelrichterin zur mündlichen Verhandlung am 03.12.2020 ist die Klägerin informatorisch zu den Gründen ihres Asylantrages angehört worden. Hierbei hat sie im Wesentlichen angegeben, sie habe sich nach der Verhaftung von Öcalan dazu entschlossen, in die PKK einzutreten. Auch ihre Familienmitglieder seien Sympathisanten der PKK gewesen. Sie habe daraufhin in Deutschland Kontakt zu Mitgliedern der PKK aufgenommen. Diese hätten sie mit dem Auto zu einem Bauernhof im Wald XX gebracht, wo sie gemeinsam mit weiteren Personen einige Wochen lang Unterricht über die Geschichte Kurdistans und der PKK sowie den Umgang mit der Waffe erhalten habe. Am XX sei sie von XX aus mit dem Flugzeug nach XX gereist und weiter nach XX gelaufen. Dort seien sie von Soldaten festgenommen worden, da diese davon ausgegangen seien, dass die Klägerin in die PKK gehen wolle. Sie habe daraufhin XX Monate gemeinsam mit vier Frauen und zwei Russen in einem Art Grenzgefängnis in Haft verbracht. Nach ihrer Haftentlassung sei sie nach XX gereist, woraufhin sie sich der Guerilla angeschlossen habe. Zunächst habe sie dort drei Monate lang gemeinsam mit weiteren 40 bis 45 Leuten ihre Erstausbildung erhalten. Im Rahmen dieser sei sie über die kurdische Geschichte unterrichtet worden. Darüber hinaus sei sie im Umgang mit einer Kalaschnikow ausgebildet worden. Sie habe gelernt, wie man diese auseinander baue und wie man mit ihr schieße. Dies sei ihr beigebracht worden, damit sie auf türkische Soldaten schießen und sich selbst verteidigen könne. Danach habe sie sich circa vier bis fünf Tage lang ausruhen können, bevor sie ihre Guerilla-Kleidung erhalten habe. Da sie mit ihrer Waffe nicht zurecht gekommen sei, sei sie nach ihrer Erstausbildung in der Bergen in der kurdischen Sprache unterrichtet worden, damit sie als Journalistin tätig sein könne. Damals habe sie in XX in verschiedenen Dörfern in Häusern gemeinsam mit mehreren Personen gelebt. Bereits damals habe sie angefangen, journalistisch tätig zu werden. Soweit in der Anhörung das Jahr XX als Beginn ihrer journalistischen Tätigkeit vermerkt worden sei, stimme dies nicht. Sofern Volksfeste stattgefunden hätten, habe sie Bilder gemacht. Während ihrer Ausbildung in kurdischer Sprache habe sie gelernt, wie man Texte schreiben könne. Dazwischen habe sie auch übersetzt. Sie habe schon immer Übersetzerin werden wollen, nachdem ihr Onkel in Deutschland immer an Gerichten gedolmetscht habe. Sie habe viel Material, das lediglich in türkischer Sprache vorgelegen habe, ins Kurdische übersetzt. Mit diesen Materialien habe sie Kinder in den Dörfern unterrichtet und ihnen Lesen sowie Schreiben beigebracht. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Journalistin habe sie das wahre Leben abbilden sollen. Sie habe viel über die kurdische Organisation sowie über die Folgen des Krieges berichtet. Sie habe auch Bilder von Leichen gemacht. In ihrer Berichterstattung sei sie frei gewesen. Viele ihrer Reportagen und Berichte seien in Zeitungen bzw. Zeitschriften veröffentlicht worden. Ab XX sei sie nach XX gegangen, um dort ihre journalistische Tätigkeit ausüben zu können. Dort habe sie auf ihren eigenen Vorschlag mit Hilfe der PKK begonnen, bei der Nachrichtenagentur „XX“ unter dem Namen XX zu arbeiten. Diesen Namen habe sie sich selbst ausgesucht und sei während ihrer Tätigkeit in XX verwendet worden. In XX sei XX ihr Hauptthema gewesen. Währenddessen habe sie Bilder gemacht sowie Berichte angefertigt. Diese seien alle in den Nachrichten von „XX“ erschienen sowie in Sendern, unter anderem „XX“, in Zeitungen sowie im Internet veröffentlicht worden. Daraufhin seien sie in das Archiv von „XX“ gelangt. Von ihr gefertigte Zeitungsartikel könne sie nicht vorlegen. Darüber hinaus sei das System von „XX“ zusammengebrochen, daher könne sie auch dort ihre Artikel nicht mehr einsehen. Auf einem der von ihr vorgelegten Bilder sei sie auch in ihrer Tätigkeit als Journalistin zu sehen. Das von ihr vorgelegte Video zeige eine Reportage in den Bergen aus dem Jahr XX, das in dem Sender „XX“ ausgestrahlt worden sei. Sie habe diese gemeinsam mit einem Freund gedreht, der mittlerweile verstorben sei. Sie sei in dem Video unter dem Namen „XX“, ihrem damaligen Namen in der PKK, zu sehen. Zum Zeitpunkt der Dreharbeiten habe sie noch nicht bei „XX“ gearbeitet. Das Video habe sie erst jetzt von ihrem Cousin erhalten. Er habe die Reportage mit einem Handy aufgezeichnet. Ihre Waffe habe sie lediglich einmal während ihrer Zeit in der PKK einsetzen müssen: Im Jahr XX sei sie in der Region XX von türkischen Soldaten umkreist worden, woraufhin sie zur Selbstverteidigung geschossen habe. Sie wisse nicht, ob sie hierbei jemanden verletzt habe. Während der Auseinandersetzung habe sie ihr Tagebuch sowie ihr privates Fotoalbum hinterlassen müssen. Im Tagebuch habe sowohl ihr richtiger Name als auch ihr bei der PKK genutzter Name gestanden. Sie glaube, dem türkischen Staat sei ihr Name durch ihre vielen Reportagen, die im Fernsehen ausgestrahlt worden seien, bekannt. Es habe mindestens fünf bis sechs zehn- bis zwanzigminütige Reportagen gegeben, in denen sie unter anderem auch in Guerillakleidung zu sehen gewesen sei. 19 Die Klägerin hat Fotos im Original und einen USB-Stick mit weiteren Bildern übergeben, die als Anlage zum Protokoll genommen wurden. Darüber hinaus hat sie ein Anhörungsschreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.02.2019 vorgelegt, in dem sie zu einer beabsichtigten Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angehört wurde. Im ebenfalls vorgelegtem Schreiben vom 03.06.2019 stellte das Regierungspräsidium Stuttgart das Ausweisungsverfahren gegen die Klägerin ein und sprach eine ausländerrechtliche Verwarnung gegen sie aus. 20 Mit Beschluss vom 20.01.2021 ist der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf die Kammer rückübertragen worden. 21 Im Kammertermin zur mündlichen Verhandlung am 08.04.2021 ist die Klägerin erneut informatorisch angehört worden. Hier hat sie folgende Angaben gemacht: 22 Sie sei erstmals im Dezember XX nach Deutschland eingereist. Ihre Eltern seien damals als Asylberechtigte anerkannt worden, auch sie selbst habe einen blauen Pass besessen. Als der Widerruf erfolgt sei, habe sie sich nicht in Deutschland aufgehalten und deshalb dem Widerruf auch nicht widersprochen. Sie wisse auch nicht den Grund für den Widerruf. Ihre Eltern seien nach dem Widerruf nur zu Besuchszwecken etwa einmal jährlich in die Türkei gereist. 23 Sie habe in der Zeit zwischen XX und XX in XX im XX-Gebirge gelebt und sich hier in verschiedenen Ortschaften aufgehalten, u. a. in den Jahren XX in XX. Von XX bis XX habe sie sich in XX und von XX bis XX in XX aufgehalten. 24 Die Klägerin beschreibt unter Zuhilfenahme der von ihr vorgelegten Fotos, wann sie sich an den entsprechenden Orten aufgehalten hat. U. a. zeigt die Klägerin ein Foto, auf dem sie mit ihrer Mutter und zwei anderen Frauen abgebildet ist. Die Klägerin erklärt hierzu, ihre Mutter habe sie von Deutschland aus in XX besucht. In diesem Zeitraum habe sie journalistische Tätigkeiten in XX ausgeübt. Von dort aus sei sie mehrmals nach XX gefahren. Einmal sei sie in XX gewesen, einem Ort, circa vier Stunden mit dem Auto entfernt von den Dörfern, in denen sie gelebt habe. Hierbei habe es sich um Dörfer mit circa XX Einwohnern gehandelt. Die Klägerin zeigt ein weiteres Bild, auf dem sie und eine weitere Frau mit einem Gewehr zu sehen ist. Die Klägerin erklärt hierzu, dies sei das Gewehr der anderen Frau gewesen, sie selbst habe nur ein einziges Mal eine Waffe in Händen gehalten. 25 Auf weitere Fragen führt die Klägerin aus, sie hätten stets außerhalb von Dörfern in eigenen Lagern gelebt. Hierzu hätten sie Höhlen in den Felsen oder in den Boden gesprengt beziehungsweise Löcher gegraben und Dächer mit Stämmen errichtet und hierüber Folie gelegt. Den Standort hätten sie selbst bestimmt, bei den Arbeiten seien sie jedoch unterstützt worden. Sie hätten mindestens einmal im Jahr den Standort gewechselt. In den Lagern hätten grundsätzlich Männer und Frauen getrennt gelebt, nur bei gemeinsamen Unterricht hätten sie diesen zusammen erhalten. Sie hätten mit verschiedenen Menschen in den Lagern gelebt, es seien zwischen fünf und 15 Leuten gewesen. Mit den Kämpfern habe sie im Alltagsleben keinen Kontakt gehabt, sie habe diese aber bei den Feierlichkeiten gesehen. Die Kämpfer hätten in ihrem eigenen Lager gelebt. Kontakte zur Autonomieverwaltung habe sie in XX nicht gehabt. In der Unterkunft beziehungsweise in den Lagern habe sie Guerillakleidung getragen, eine breite Hose und ein Hemd in graubrauner Farbe sowie eine Weste. PKK-Symbole habe sie nicht getragen, die Kleidung sei selbst ein Symbol. Eine Waffe habe sie nur während ihrer Ausbildung für ein bis eineinhalb Monate besessen und ein weiteres Mal im Jahr XX in XX. Wenn sie in die Dörfer gegangen seien, habe sie Zivilkleidung getragen. Ab und zu seien sie auch in Guerillakleidung in die Dörfer gegangen. Als ihre Mutter sie im Jahr XX einmal besucht habe, sei diese mit dem Flugzeug nach XX geflogen. Von dort seien sie gemeinsam mit Erlaubnis in die Berge gefahren, wo sie sich ein paar Tage aufgehalten hätten. Insgesamt sei ihre Mutter circa zwei Wochen bei ihr geblieben. Es sei für ihre Mutter nicht gefährlich gewesen, es sei kein Kriegsgebiet gewesen. 26 Nachdem sie zur Guerilla gekommen sei und sich im Rahmen ihrer Ausbildung herausgestellt habe, dass sie als Kämpferin nicht geeignet gewesen sei, sei sie mit Dolmetscher- und journalistischen Tätigkeiten beauftragt worden. Bis zu ihrer Tätigkeit in XX sei sie nur ein einziges Mal, nämlich in XX, an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Außer diesem Ereignis habe sie zu keinem Zeitpunkt eine Waffe einsetzen müssen. In ihrer unmittelbaren Umgebung hätten auch keine Kampfhandlungen stattgefunden. Die PKK habe bei ihnen keine Leute für den Kampf rekrutiert. Sie selber habe auch keine Kampfhandlungen der PKK wahrgenommen oder sei in einen konkreten Anschlag der PKK eingebunden gewesen. Sie habe keine Kenntnis von Anschlägen der PKK gegenüber Zivilisten gehabt. Sie habe sich immer darauf verlassen, dass die von der PKK verbreiteten Informationen zutreffend seien. Sie habe in ihrem Lager Fernsehen geschaut, allerdings nur den kurdischen und nicht den türkischen Sender. Die Fernseher seien ihnen genauso wie Lebensmittel von der PKK geliefert worden. Sie habe in der PKK keine bestimmte Stellung oder eine konkrete Funktion innegehabt, sie sei auch nicht Mitglied in einem Gremium der PKK oder in einer Kultureinrichtung gewesen. Sie habe auch keine Kommando- oder Befehlsgewalt in der PKK gehabt. 27 Sie habe in der Zeit zwischen XX und XX u. a. als Lehrerin gearbeitet. Sie habe sowohl Kinder als auch Erwachsene unterrichtet. Bei den Erwachsenen habe es sich sämtlich um solche PKK-Mitglieder gehandelt, die weder lesen noch schreiben hätten können. Die Kinder habe sie zwei bis drei Monate in den Sommerferien unterrichtet, wenn diese nicht zur Schule gegangen seien. Das Schulmaterial hätten sie in der Stadt gekauft, es habe sich unter anderem um kurdische Grammatik gehandelt. Sie habe die Kinder und die Erwachsenen in kurdischer Sprache ausgebildet, die sie allerdings selbst erst habe lernen müssen. 28 Sie habe im Zeitraum von XX bis zum Schluss auch als Übersetzerin kurdisch-türkisch und türkisch-kurdisch gearbeitet. Sie habe u. a. Fachartikel übersetzt, die von PKK-Mitgliedern geschrieben worden seien. Aber sie habe auch Lebensberichte von Guerillakämpfern übersetzt, die gelegentlich bis zu 200 Seiten stark gewesen seien. Hierfür habe sie bis zu fünf Monate gebraucht. Darüber hinaus habe sie auch Schulbücher oder auch andere schulische Materialien übersetzt, aber auch Schriften von Öcalan. Die Übersetzungen hätten sie dann zu einer Druckerei gebracht, wobei sie nicht genau wisse, wie die Endprodukte ausgesehen hätten. Die Aufträge zur Übersetzung seien ihr jeweils von der PKK erteilt worden. Keine der Übersetzungen habe sie mit ihrem Namen unterschrieben. 29 Sie habe auch von Anfang an journalistisch gearbeitet. Die Übersetzungs- und die journalistische Tätigkeit sei in einem gemeinsamen Team erfolgt. Als Journalistin habe sie Berichte geschrieben zum Beispiel über das Leben der Kämpfer oder das Leben ihrer Frauen, aber auch über Luftangriffe. So habe sie zum Beispiel einen Bericht verfasst, als ein türkisches Flugzeug eine Schafherde mit hunderten von Schafen getötet habe. Sie habe für die journalistische Tätigkeit im Winter XX einen drei- bis viermonatigen Kurs besucht und habe hier jeweils täglich acht Stunden eine Ausbildung erhalten, in der sie gelernt habe, wie man eine Kamera benutze, wie Fotos gemacht und wie journalistische Artikel abgefasst würden. An diesen Kursen hätten ausschließlich Mitglieder der PKK teilgenommen und keine Zivilisten. Sie sei jeweils von PKK-Mitgliedern beauftragt worden, wenn sie einen Bericht hätte schreiben sollen. Die Aufträge seien ihr auch per Funkgerät erteilt worden, das sie im Lager gehabt hätten. Sie hätten zwei Funkgeräte im Lager gehabt, ein Handgerät und ein größeres Funkgerät. Von welcher Marke diese Geräte gewesen seien, wisse sie nicht. Das Handgerät habe sie selbst bedient, sie habe türkisch und kurdisch geredet. Es seien aber auch Codes benutzt worden, insbesondere bei dem großen Gerät. Habe sie einen Artikel verfasst, so sei sie mit ihrem Laptop zu einem Platz gegangen, wo es einen Internetanschluss gegeben habe. Dort habe sie dann den Bericht per E-Mail weitergeleitet. Sie habe aber auch Berichte auf eine Harddisk geschrieben und diese dann an Dritte weitergegeben. Sie selbst habe keine eigene E-Mail-Adresse gehabt, sondern die E-Mail-Adresse anderer Leute benutzt. Ihr Name sei in der E-Mail-Adresse nicht genannt gewesen. Insgesamt habe es zwei Internetplätze gegeben, nämlich in XX und in XX. Dorthin sei sie dann gegangen, dies könne auch ein Marsch von vielen Stunden gewesen sein. Sie seien meistens zu Fuß unterwegs gewesen, aber auch per Anhalter. Ein eigenes Auto beziehungsweise ein Auto der PKK habe ihnen nur selten zur Verfügung gestanden. Sie habe Berichte über Gefallene verfasst, auch über Menschen, die schon im Jahr XX gefallen seien. Sie habe hunderte von Berichten geschrieben, jedoch nicht alle Berichte vollständig selbst abgefasst, im Übrigen habe sie an den Berichten mitgearbeitet. Sie habe nicht nur über Gefallene berichtet, sondern auch Lebensläufe von PKK-Mitgliedern dargestellt, aber auch über allgemeine gesellschaftliche Themen geschrieben, wie über kurdische Feste, das Leben in den Bergen und die persönlichen Einschätzungen von Bergbewohnern zu verschiedenen Fragen. Sie habe Berichte im Umfang von zwei bis drei Seiten verfasst, aber auch kürzere Berichte geschrieben. Ihre Hauptaufgabe sei die Abfassung von Berichten gewesen, Fotos habe sie nur selten gemacht. Sie habe mit einer kleinen Kamera fotografiert, kurzzeitig auch mit einer Sony Kamera. Es habe sich um digitale Fotos gehandelt. Von all diesen Berichten könne sie heute keinen Bericht vorlegen, da sie keinen Kontakt mehr mit PKK-Mitgliedern habe und nicht wisse, wie sie auf die Berichte zugreifen könne. Sie habe mit ihren Berichten nicht Karriere machen oder Geld verdienen, sondern über das Leben der Menschen dort schreiben wollen. Deshalb sei es ihr auch nicht wichtig gewesen, die Artikel mit ihrem Namen zu unterschreiben. Sie habe keinen einzigen Bericht mit ihrem Namen unterschrieben, sondern allenfalls ein Kürzel benutzt. Dies sei auch in Syrien so gewesen, wo sie die Berichte mitunter mit der Abkürzung XX oder XX versehen habe. 30 Als sie nach XX gegangen sei, habe sie ihren PKK-Namen abgelegt, da sie mit diesem in XX nur schwer hätte existieren können. In XX habe sie bei der Nachrichtenagentur XX in den Jahren XX gearbeitet und hier Berichte über die demokratischen Strukturen in XX, das Zusammenleben der Völker, über den Krieg und die getöteten Zivilsten verfasst, aber auch Bilder gemacht. Die Berichte und Bilder habe sie jeweils an XX weitergeleitet. Sie habe in XX gelebt, sei aber auch nach XX gefahren. Geld habe sie für ihre Arbeit nicht bekommen, habe jedoch in einer Wohnung kostenlos wohnen können. Die Tätigkeit habe ihr die PKK vermittelt. Die getöteten Zivilsten seien Opfer von Selbstmordattentaten gewesen, gelegentlich seien es auch Kriegstote gewesen. Auch diese Berichte habe sie niemals mit ihrem Namen unterschrieben, sondern allenfalls ihr Kürzel XX oder XX benutzt. 31 Sie habe ein Tagebuch im Format DIN A 5 und ein Fotoalbum im Format DIN A 6 besessen. In dem Fotoalbum habe sie private Bilder von sich und Freunden aus den Jahren XX aufbewahrt, es seien viele Bilder gewesen. In dem Tagebuch habe sie ihre persönlichen Eindrücke und Erlebnisse geschildert. Sie habe in dem Tagebuch nicht nur ihren echten Namen, sondern auch die Namen ihrer Eltern und deren Aufenthaltsort in Deutschland angegeben für den Fall, dass ihr etwas zustoßen sollte. In diesem Fall hätte das Tagebuch an ihre Eltern geschickt werden sollen. Tagebuch und Fotoalbum habe sie in einem Rucksack verwahrt, den sie stets mit sich getragen habe. In dem Tagebuch habe auch ihr PKK-Name gestanden. Hinweise auf ihre journalistische Tätigkeit habe es im Fotoalbum nicht gegeben. 32 Ende XX sei sie mit zwei anderen Personen nach XX gegangen, um dort Berichte über Gefallene zu schreiben. Sie habe sich in der Nähe von XX im Hauptquartier der PKK aufgehalten. Im Jahr XX habe es dann einen Angriff der Türken gegeben, die sie umzingelt hätten. Sie habe zu diesem Zeitpunkt im Hauptquartier geschlafen und in der Nacht Schüsse gehört. Die Kämpfer hätten sie aufgefordert, alles zurückzulassen und nur ihre Waffe mit sich zu nehmen. Sie habe sich den Kämpfern angeschlossen und das Hauptquartier im Schutz der Dunkelheit verlassen. Dabei habe sie gemeinsam mit den anderen Kämpfern geschossen, sie in erster Linie, um den türkischen Soldaten Angst zu machen. Sie habe circa ein bis zwei Stunden lang geschossen und dabei ein Magazin mit 25 bis 30 Patronen geleert. Sie habe in der Dunkelheit keine türkischen Soldaten gesehen und daher auch nicht gezielt auf Soldaten schießen können. Ob sie türkische Soldaten oder gar eigene Kämpfer mit ihren Schüssen verletzt habe, wisse sie nicht. Ihren Rucksack habe sie in dem Hauptquartier zurückgelassen. Sie seien dann so lange gelaufen, bis sie sich außerhalb der Reichweite des türkischen Beschusses befunden hätten. Sie sei mit mehreren PKK-Mitgliedern geflohen, Zivilsten habe es in XX nicht gegeben. Später sei ihr mitgeteilt worden, dass die Türken ihr Lager im Hauptquartier der PKK aufgeschlagen hätten. Von dort seien die Türken später von PKK-Kämpfern vertrieben worden. Sie selbst sei aber nicht mehr in das Hauptquartier zurückgekehrt, sondern habe sich dann in Höhlen aufgehalten. Sie habe mit einer Kalaschnikow geschossen. Dies sei das einzige Mal gewesen, dass sie mit einer Waffe geschossen habe. 33 Auf mehrfache Frage, weshalb sie nicht nur die Adresse ihrer in Deutschland lebenden Eltern, sondern auch ihren PKK-Kampfnamen in ihr Tagebuch aufgenommen habe, erklärt die Klägerin, sie habe unbedingt gewollt, dass das Tagebuch an ihre Eltern geschickt würde, sollte ihr etwas zustoßen. Sie wisse bis heute nicht, wo sich ihr Fotoalbum und ihr Tagebuch befinde. Ob von den türkischen Soldaten, die das Hauptquartier zunächst eingenommen hätten, noch welche überlebt hätten, nachdem die PKK das Hauptquartier zurückerobert habe, wisse sie nicht. Das Hauptquartier habe sich im Gebiet XX befunden. 34 Sie habe sich im Jahr XX wegen der vielen Toten in XX von der PKK losgesagt. Sie habe nichts mehr mit dem Krieg zu tun haben wollen, auch die PKK führe einen Krieg. Sie habe sich zwar auch im Jahr XX überlegt, aus der PKK auszusteigen, habe dies aber dann letztlich doch nicht getan. In der Zwischenzeit habe sich jedoch ihre Ideologie geändert. Der Unterschied seien die Toten in XX gewesen. Sie habe bei der PKK gekündigt. Nach ihrem Ausstieg habe sie ihre Eltern in Deutschland angerufen und über diese Kontakt zu ihrem Cousin in der Türkei aufgenommen. Ihr Ziel sei es gewesen, über die Türkei nach Deutschland zu reisen. Andere Ausreisewege wären ihr zu riskant gewesen, denn als Frau sei es gefährlich, alleine zu reisen. Sie habe über Freunde in XX Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, der sie über die Grenze in XX gebracht habe. Auf der anderen Seite habe in XX ihr Cousin mit dem Auto auf sie gewartet. Sie sei mit ihm nachts dann Stunden zu den Eltern ihres Cousins in XX gefahren. Von dort sei sie nach drei Tagen nach XX weitergefahren, wo sie sich anderthalb Monate bei ihrem Cousin versteckt gehalten habe. Anschließend sei sie über XX nach XX und dann nach Griechenland gereist. Ihre ganze Verwandtschaft habe gewusst, dass sie Mitglied bei der PKK gewesen sei. In XX habe sie bei ihrem Cousin gelebt, der allerding nicht den gleichen Nachnamen wie sie habe. Der Cousin sei verheiratet und habe zwei Kinder. Sie habe dessen Haus nie verlassen. Die Polizei sei während der eineinhalb Monate nicht zu ihnen gekommen. Ihr Cousin habe auch keinen Kontakt mit der Polizei gehabt. Sie gehe davon aus, dass die Polizei nicht gewusst habe, dass sie sich in XX aufhalte. Bis heute habe die türkische Polizei bei ihren Verwandten in der Türkei nicht nach ihr gefragt. Ihr Onkel sei vor kurzem im Urlaub in die Türkei gefahren und dürfe aus der Türkei nicht mehr nach Deutschland zurückkehren, obwohl er deutscher Staatsangehöriger sei, weil gegen ihn ein Gerichtsverfahren in der Türkei laufe. Ihm sei vorgeworden worden, etwas in der kurdischen Gemeinde getan zu haben. Außerdem sei er auf einem Foto mit einem Bild Öcalans abgebildet. Ob gegen sie ein Haftbefehl vorliege, wisse sie nicht. Sie habe sich zu keinem Zeitpunkt in e-Devlet oder UYAP registrieren lassen beziehungsweise dort nachgeschaut. 35 In Deutschland lebe sie von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie lebe in einer festen Beziehung mit einem ehemaligen PKK-Mitglied. Ihre Eltern besuchten die Türkei regelmäßig zu Besuchszwecken. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 37 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil bei der ordnungsgemäßen Ladung ein entsprechender Hinweis erfolgt ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 38 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die unter Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts vom 22.11.2017 erfolgte Ablehnung der Zuerkennung sowie die unter Ziffern 3 bis 6 getroffenen Regelungen sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 39 Der Entscheidung ist nach § 77 Abs. 1 AsylG das Asylgesetz in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I, S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des 59. Gesetzes zur Änderung des StGB vom 09.10.2020 (BGBl. I, S. 2075) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änd. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2855), zugrunde zu legen. I. 40 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 41 1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, dass ihm von den Verfolgern eines dieser Merkmale zugeschrieben wird. Als Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass einer Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). 42 Ein Antrag kann insoweit nur erfolgreich sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass das vom Asylsuchenden behauptete individuelle Schicksal und die zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, zutrifft. Angesichts der in aller Regel nur bedingt zur Verfügung stehenden anderweitigen Erkenntnisquellen kommt bei der Beurteilung den persönlichen Angaben des Asylsuchenden eine gesteigerte Bedeutung zu. In der Folge setzt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der sein Verfolgungsschicksal belegen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, BVerwGE 71, 180-183). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es dabei in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 –; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 – 9 C 72/89 - und Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 –, jeweils juris). 43 Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Artikel 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (VG Köln, Urteil vom 24.03.2017 – 18 K 1837/16.A –, juris Rn. 16). Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektiv äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08 –, BVerwGE 135, 252). 44 Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 45 2. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Klage auf eine ihr drohende Verfolgung in der Türkei wegen ihrer langjährigen Mitgliedschaft in der PKK. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln geht die Kammer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von folgendem, die PKK betreffenden Sachverhalt aus: 46 Die Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) wurde im Jahr 1978 von Abdullah Öcalan gegründet. Ab Mitte der 1970er Jahre bildete sich nämlich eine breitere Front oppositioneller Kurden, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollten: mehr Freiheit und am Ende einen unabhängigen Staat. Neben dem Kampf gegen den türkischen Nationalismus war sie auch stark marxistisch-leninistisch beeinflusst und machte das kapitalistische und imperialistische System verantwortlich für die Situation der Kurden. Heute teilen mindestens 80% der Kurden im Südosten der Türkei grundlegende Forderungen der PKK: Sie wollen Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen. Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei bzw. Aufstandsbewegung PKK war ursprünglich u. a. gegen die regionale Rückständigkeit im Südosten der Türkei gerichtet (inkl. des fortbestehenden kurdischen Feudalsystems) und verwandelte sich erst in den späten 1980er Jahren in einen Kampf um kulturelle Rechte, regionale Unabhängigkeit bzw. de facto Sezession. Gegenwärtig ist offiziell eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei das Ziel. Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Seit 1984 forderte der Konflikt über 40.000 militärische und zivile Opfer.1993 gab es das erste Waffenstillstandsangebot der PKK. Doch die türkische Regierung war zu keinen Kompromissen bereit und verstärkte ihre Militäroffensive. Im Februar 1999 wurde der Parteigründer Abdullah Öcalan festgenommen, was die Führung und Organisation der PKK empfindlich schwächte. Die PKK verkündete im Jahr 1999 einen Waffenstillstand, den sie jedoch nicht vollständig einhielt und im Jahr 2004 wieder aufkündigte (Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2014 – A 3 A 253/13 –, juris Rn. 44) Aktuell agiert die PKK vor allem im Südosten der Türkei, in den Grenzregionen zu Iran und Syrien, sowie im Nord-Irak, wo ihr Rückzugsgebiet liegt (Kandilgebirge) (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2018, S. 22 sowie vom 29.11.2020, S. 18). 47 2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), das heißt Direktgespräche des türkischen Nachrichtendienstes MIT mit PKK-Chef Öcalan, bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch HDP-Politiker zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der AKP im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der prokurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus. Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.07.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.07.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.07.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos. Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 29.11.2020, S. 18). 48 Flankiert von einem nationalistisch ideologisierten Kurs geht die Türkei bedingungslos gegen die PKK vor und nutzt den Vorwurf des Terrorismus auch für weitergehende Freiheitsbeschränkungen und Repressalien. Staatspräsident Erdogan fährt spätestens seit Sommer 2015 einen verstärkt nationalistischen Kurs, dessen Kernelement das bedingungslose Vorgehen im Kurdenkonflikt gegen die PKK ist. Die türkische Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch die PKK als gefährdet an (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 24.08.2020, S. 4, 6 – künftig: AA, Lagebericht –). Der seit Juli 2015 nach – der PKK zugeschriebenen – Attentaten wieder militärisch ausgefochtene Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK forderte erhebliche Opfer auf beiden Seiten sowie unter Zivilisten (vgl. AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 1). Die PKK ist mittlerweile eine nach dem türkischen Recht verbotene Organisation (ACCORD, Türkei: COI-Compilation, 01.12.2020, S. 32). 49 Grundsätzlich führt die PKK keine Listen über ihre Mitglieder (UK Home Office, Country Policy and Information Note – Turkey: Kurdistan Workers Party, 01.02.2020, S. 15). Es liegen Erkenntnisse darüber vor, dass Personen, von denen die türkischen Sicherheitsbehörden vermuten bzw. wissen, dass sie an separatistischen Organisationen beteiligt sind, einen potentiellen Verdacht bei den Behörden erwecken (UK Home Office, Country Policy and Information Note – Turkey: Kurdistan Workers Party, 01.02.2020, S. 7). Meist basieren die Verhaftungen lediglich auf dem Verdacht einer Mitgliedschaft in der PKK (UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK, 01.11.2019, S. 22). Ein Vertreter des türkischen Justizministeriums erklärte am 21.06.2019, dass jeder, der Verbrechen im Namen der PKK oder einer anderen terroristischen Organisation begehe, strafrechtlich verfolgt und verurteilt werde, sofern Beweise hierfür vorliegen würden. Eine tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK kann demnach zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Auch eine frühere Mitgliedschaft oder Aktivität in der PKK kann das Risiko einer Verhaftung erhöhen (vgl. SFH, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 12 ff.). Im Allgemeinen müssen Mitglieder der PKK und ihrer Mitgliedsorganisationen bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Verfolgung aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation rechnen (UK Home Office, Country Policy and Information Note – Turkey: Kurdistan Workers Party, 01.02.2020, S.7 ff.) Generell werden in der Türkei auch länger zurückliegende politische Aktivitäten verfolgt, gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit der PKK besteht eine besonders hohe Verfolgungsintensität (AI, Auskunft vom 28.01.2020). Nach dem gescheiterten Putschversuch wurden in der Türkei die Einreisekontrollen erheblich verschärft (Kamil Taylan, Schriftliches Gutachten vom 13.01.2017, S. 3). Wird festgestellt, dass ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Gewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls festgenommen, wobei im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt entweder die Freilassung oder die Überstellung an den zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls verfügt wird. Wird aufgrund eines Eintrages festgestellt, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA, Lagebericht vom 24.08.2020, S. 27 f.). 50 Auf im Ausland begangenen Straftaten türkischer Staatsangehöriger, die gegen die Verfassungsordnung oder ihre Funktionsfähigkeit gerichtet sind (Art. 309 bis Art. 316 tStGB), findet nach Art. 13 tStGB türkisches Recht Anwendung. Eine im Ausland begangene Straftat kann nach türkischem Recht verfolgt werden, wenn die Tat im türkischen Recht mit einer Strafe von mindestens einem Jahr geahndet wird, der Straftäter sich in der Türkei aufhält und im Ausland wegen dieser Straftat kein Urteil ergangen ist (VG Augsburg, Urteil vom 19.11.2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris Rn. 41). Bei einer vom türkischen Staat vermuteten Mitgliedschaft in der PKK werden strafgerichtliche Verfahren nach dem vierten und fünften Abschnitt des vierten Teils des türkischen StGB (vgl. Art. 302: „Zerrüttung der Einheit und Integrität des Staates“, Art. 309: „Verstoß gegen die Verfassung“, Art. 313: „bewaffneter Aufstand gegen die Regierung der Türkischen Republik“, Art. 314: „Bewaffnete Organisation“ und Art. 316 tStGB: „Vereinbarung zur Begehung einer Straftat“) eingeleitet. Die oben genannten Delikte sind mit Gefängnisstrafen zwischen fünf Jahren (Art. 314/2 tStGB) und erschwerter lebenslanger Haft (Art. 302 und 309 tStGB) bedroht, gemäß Art. 3-5 Antiterrorgesetz kann eine 50%ige Straferhöhung für diese Delikte vorgenommen werden. Eine Verfolgungsverjährung tritt bei den meisten dieser Delikte – auch bei einer Tatbegehung im Ausland – gemäß Art. 66/7 tStGB i. V. m. Art. 3-5 Antiterrorgesetz (Strafdrohung über 10 Jahre) nicht ein. Sollte die Straftat ausschließlich als einfache Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation, Vereinigung oder Bande bewertet und gemäß Art. 314/2 tStGB geahndet werden, so beträgt das Strafmaß fünf bis zehn Jahre. Die Verjährung beträgt dann gemäß Art. 66/1 d und e tStGB 15 Jahre (Şerafettin Kaya, Gutachten vom 01.07.2010, S. 2). Die Begünstigungen des Amnestiegesetzes aus dem Jahr 2000 stehen einem ehemaligen aktiven Mitglied der PKK nicht zur Verfügung. Die Geltung des Gesetzes zur Wiedereingliederung von PKK-Mitgliedern aus 2003 ist bereits abgelaufen. Eine Strafbefreiung i. S. d. Art. 221/2 i. V. m. Art. 314 tStGB (Tätige Reue) ist grundsätzlich für ein Mitglied einer kriminellen Organisation möglich, das sich an keiner Straftat im Rahmen der Organisationstätigkeit beteiligt hat und den türkischen Behörden mitteilt, dass es sich freiwillig von der Organisation getrennt hat. Der Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs zufolge sind im Konkreten Delikte nach Art. 302 und 309 StGB von einer Strafbefreiung wegen tätiger Reue ausgenommen. In Fällen, in denen sich ein Mitglied einer kriminellen Organisation eines solchen Deliktes schuldig gemacht hat, kann jedoch eine Strafbefreiung nach Art. 221/4 tStGB zur Anwendung kommen, wenn sich das Mitglied freiwillig stellt und Informationen zur Struktur der Organisation und zu den im Rahmen derselben begangenen Straftaten gibt (Kronzeugenregelung). Gibt ein Mitglied solche Informationen erst nach der Festnahme, kann die Strafe um ein Drittel bis Dreiviertel herabgesetzt werden (vgl. hierzu österreichisches BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2014 – BVwG L502 1418741-1). 51 Nach Auswertung dieser aktuellen Erkenntnismittel geht das Gericht davon aus, dass eine verfolgungsrelevante landesweite Rückkehrgefährdung bei Personen besteht, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer der PKK angesehen werden (so auch VG Augsburg, Urteil vom 19.11.2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 20.05.2020 – 22 K 14680/17.A –, juris Ls. 1). 52 3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei droht. 53 Die Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist und kann sich daher nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen. 54 Bei der Prüfung einer Vorverfolgung kann vorliegend nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausreise der Klägerin aus der Türkei im Jahr XX abgestellt werden. Im jetzigen Klageverfahren hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass sie vor ihrer damaligen Ausreise in der Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt oder von einer solchen Gefahr bedroht war. Dies ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Denn die Gründe, weswegen die Klägerin im Jahr XX als Asylberechtigte anerkannt worden ist, insbesondere ob die damals XX-jährige Klägerin ihren Asylantrag auf ein eigenständiges Asylschicksal stützte oder ausschließlich Familienasyl beantragt hat, sind der Kammer nicht bekannt. Die Klägerin konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen. Da auch die Bundesamtsakten nicht mehr zur Verfügung stehen, kann der Sachverhalt insoweit nicht mehr aufgeklärt werden und geht dies nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten der Klägerin. 55 Auch auf den ca. eineinhalbmonatigen Aufenthalt der Klägerin in der Türkei im Jahr XX kann aus Wertungsgesichtspunkten für die Prüfung einer Vorverfolgung nicht abgestellt werden. Denn die Flüchtlingseigenschaft soll nach Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, deren Tatbestandsmerkmale in § 3 AsylG übernommen wurden, für jede Person gelten, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Das Flüchtlingsrecht und somit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht demnach von der Prämisse aus, dass eine Person aus einem Staat flieht, in dem er vor seiner Ausreise mit dem Verständnis lebte, dass dieser ihm vor staatlicher bzw. nichtstaatlicher Verfolgung Schutz gewähren würde. Nunmehr flüchtet er, da dieser staatliche Schutz für ihn gegenwärtig entfallen ist. Insoweit knüpft die Frage der Vorverfolgung in diesem Zusammenhang daran an, dass der Flüchtende, der sich zuvor in dem aus seiner Sicht schutzwilligen und schutzfähigen Staat aufhielt, wegen einer nunmehr (unmittelbar drohenden) Verfolgung seinen Heimatstaat verließ. Die Klägerin kehrte jedoch im Jahr XX nicht in die Türkei mit der Intention zurück, dass der türkische Staat ihr Schutz gewähren würde. Im Gegenteil ging sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise davon aus, dass sie dort Verfolgung erleiden würde. Daher hielt sie sich während ihres gesamten kurzzeitigen Aufenthalts über bei Verwandten versteckt. Ihr Aufenthalt war bereits bei ihrer Einreise von dem festen Willen geprägt, wegen befürchteter (staatlicher) Verfolgung aus der Türkei zu fliehen. Ein eine mögliche Vorverfolgung begründender Aufenthalt der Klägerin in der Türkei im Jahr XX kann demnach nicht angenommen werden. 56 Jedoch droht der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist. 57 Das Vorbringen der Klägerin stuft die Kammer entgegen der Ausführungen der Beklagten im streitbefangenen Bescheid hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen als glaubhaft ein. Danach ist es für das Gericht erwiesen, dass sich die Klägerin von XX bis XX der PKK angeschlossen hatte. Sie war währenddessen als Übersetzerin und Journalistin tätig. Sie übte funktional die Tätigkeit als Lehrerin aus, indem sie Kindern und Erwachsenen die kurdische Sprache beibrachte. Ihre Waffe setzte sie lediglich einmal, nämlich in XX im Jahr XX ein. Während dieses Angriffs verlor sie ihr Tagebuch sowie ihr Fotoalbum. Dies entnimmt die Kammer den Einlassungen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt sowie ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hinterließ bei ihrem Vorbringen in der Kammersitzung einen überzeugenden Eindruck. Sie antwortete spontan auf die Fragen des Gerichts auch in nicht chronologischer Reihenfolge und gab nichts Auswendiggelerntes wieder. So war sie in der Lage, ihren Arbeitsalltag sowie den Alltag in den Camps von sich aus detailliert und ohne erhebliche Widersprüche zu schildern. Darüber hinaus konnte sie die von ihr eingereichten Bilder aus ihrer Mitgliedschaft zeitlich einordnen sowie genaue Angaben zu den jeweils aufgenommenen Situationen sowie den darauf abgebildeten Personen, insbesondere weiteren von ihr namentlich benannten Journalisten, machen. Dass die Klägerin keine umfangreichen Berichte ihrer Tätigkeit als Journalistin vorlegen konnte, hält die Kammer für kein hinreichendes Indiz, um an ihrer Glaubhaftigkeit zu zweifeln. So konnte die Klägerin im gerichtlichen Verfahren ein Video vorlegen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf dem Video bei ihrer journalistischen Tätigkeit zu sehen ist: So wird während der Aufnahme „XX“ als Name der Reporterin eingeblendet. Dies konnte die Klägerin glaubhaft damit begründen, dass dies ihr von der PKK verwendeter Name während ihres Aufenthalts im Irak gewesen sei. Darüber hinaus konnte die Klägerin einen Presseausweis der Nachrichtenagentur „XX“ unter dem Namen „XX“ vorlegen. Der Vortrag der Klägerin, unter dem Namen „XX“ in XX gelebt und in diesem Zusammenhang eine ID-Karte unter dem Namen „XX“ von der PKK erhalten zu haben, wird durch die physikalisch-technische Untersuchung gestützt, wonach es sich bei dieser ID-Karte um eine Totalfälschung handelt. Auch die Schilderungen der Klägerin hinsichtlich des Verlustes ihres Tagesbuches und Fotoalbums rund um die Ereignisse in XX im Jahr XX hält die Kammer für glaubhaft. So war die Klägerin in der Lage, das Ereignis lebhaft und detailreich zu schildern. Entgegen der Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2017 hält es die Kammer durchaus für plausibel, dass die Klägerin während der Auseinandersetzung einmalig ihre Waffe einsetzte. Zwar war sie nach ihren eigenen Schilderungen nicht als Kämpferin geeignet. Allerdings befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Waffeneinsatzes in einer Ausnahmesituation, so waren sie und die weiteren Mitglieder der PKK im Camp von türkischen Sicherheitskräften umkesselt. Ausweislich ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung setzte sie ihre Waffe entsprechend der ihr erteilten Befehle in erster Linie dazu ein, um den anrückenden türkischen Truppen Angst zu machen. Darüber hinaus war es zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung bereits dunkel, sodass die Klägerin nicht erkennen konnte, ob sie mit ihren Schüssen jemanden und ggf. wen sie traf. Gezielte Schüsse auf türkische Sicherheitskräfte gab sie demnach nicht ab. Dafür, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang selbst Erlebtes schilderte, spricht darüber hinaus, dass sie diesbezüglich auch Umstände dargetan hat, die für den von ihr geltend gemachten Anspruch insbesondere im Hinblick auf die Ausschlussgründe nicht förderlich sind. 58 Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus dem Zusammenspiel der journalistischen Tätigkeit der Klägerin mit dem Verlust ihres Tagebuches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass die türkischen Sicherheitsbehörden Kenntnis von der Mitgliedschaft der Klägerin in der PKK haben und sie daher in deren Fokus geraten ist. Dahinstehen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob alleine die langjährige Zugehörigkeit der Klägerin zur PKK sowie ihre journalistische Tätigkeit ausreichend wäre, um eine Verfolgungsgefahr begründen zu können. Zwar fertigte die Klägerin mehrere, laut ihren Angaben auch veröffentlichte Reportagen an. Jedoch verwendete sie hierbei nicht ihren richtigen Namen, sondern ihre beiden in der PKK gebräuchlichen Namen. Insoweit ist es fraglich, ob die türkischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie Kenntnis von ihrer journalistischen Tätigkeit erlangt haben, allein hieraus Rückschlüsse auf die wahre Identität der Klägerin hätten ziehen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass offizielle Listen der PKK-Angehörigen nicht geführt werden. Jedoch hält es die Kammer für beachtlich wahrscheinlich, dass den türkischen Sicherheitskräften die Identität der Klägerin aufgrund ihres Tagebuches bekannt ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin für die Kammer überzeugend dargelegt, in ihr Tagebuch die Adresse ihrer Eltern in Deutschland nebst ihrem Geburtsnamen und ihren in der PKK verwendeten Namen geschrieben zu haben. Den Sicherheitskräften war es daher problemlos möglich, die wahre Identität der Klägerin in Erfahrung zu bringen. Die Kammer hält es auch für wahrscheinlich, dass das Tagebuch von den türkischen Sicherheitskräften aufgefunden wurde. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschildert, sie habe ihr Tagebuch immer in einem Rucksack mit sich geführt. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund plausibel, als dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Journalistin nicht davon ausging, unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen zu müssen. Sie führte ihr Tagebuch demnach nicht mit dem von ihr bewusst eingegangenen erhöhten Risiko mit sich, dieses verlieren zu können. Nach den Schilderungen der Klägerin habe sie ihr Tagebuch während der Auseinandersetzungen im Camp zurücklassen müssen. Nach der Auseinandersetzung sei das Camp von türkischen Sicherheitskräften gestürmt worden. Demnach liegt es nahe, dass das Tagebuch von türkischen Sicherheitsbehörden aufgefunden wurde und sie von der Beteiligung der Klägerin an der Auseinandersetzung ausgingen. Darüber hinaus lassen auch die weiteren Umstände darauf schließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte das Tagebuch sowie dessen Inhalt in Bezug zur Mitgliedschaft in der PKK setzten. Ferner war es den türkischen Sicherheitskräften nunmehr möglich, die öffentlichkeitswirksame Berichterstattung der Klägerin unter ihren Namen „XX“ der Klägerin in Person zuzuordnen. Zwar gab die Klägerin an, viele ihrer Reportagen lediglich mit ihren Initialen unterzeichnet zu haben. Jedoch trat die Klägerin im Rahmen ihrer Berichterstattung unter anderem auch öffentlich unter ihrem Namen „XX“ auf, wie auch aus dem von ihr vorgelegten Video ersichtlich ist. Auf dem Video ist die Klägerin während einer Reportage im „XX“, einem Fernsehsender, zu sehen. Da die Klägerin während des Videos typische Kleidung eines PKK-Mitgliedes trug, liegt eine Zuordnung der Klägerin zur PKK in Zusammenhang mit dem aufgefundenen Tagebuch nahe. 59 Der Klägerin droht daher bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Unterstützung der PKK eine an ihre politische Überzeugung und damit an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG anknüpfende Verfolgungshandlung durch den türkischen Staat. Zwar kann allein aus dem Akt der Strafverfolgung noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (– sog. Politmalus –, BVerfG, Beschluss vom 04.12.2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris Rn. 24). Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ist ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2009 – 2 BvR 78/08 –, juris Rn. 18; zur Indizwirkung von Folter: BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris Rn. 29). Vorliegend ergibt sich die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Strafverfolgung daraus, dass der Klägerin bei Rückkehr ein nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Strafverfahren und in diesem Zusammenhang die Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung droht. Im Nachgang des Putschversuchs vom 15.07.2016 haben die Notstandsdekrete und die Gesetzgebungstätigkeit der türkischen Regierung dazu geführt, dass die Unabhängigkeit der Justiz erheblich eingeschränkt wurde. Bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen ist eine politische Einflussnahme nicht ausgeschlossen (vgl. AA, Lagebericht vom 24.08.2020, S. 14 ff.). Dies gilt schon deshalb, weil es nicht nur zu Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten gekommen ist, sondern einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder (straf-)versetzt wurden, woraufhin andere Richter gegen die gleichen Angeklagten zum „richtigen“ Ergebnis gekommen sind. Während im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung das geschriebene türkische Recht die grundsätzlichen Verfahrensgarantien sichert; wecken die tatsächlichen Umstände in politisierten Strafverfahren erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung (AA, Lagebericht vom 24.08.2020, S. 14). Hinzu kommt eine erhebliche Einschränkung der Verfahrensgarantien im Strafverfahren bei Fällen einer (angeblichen) Unterstützung der PKK wie z. B., dass Rechtsanwälte bis zur Klagerhebung keine Akteneinsicht erhalten, Gerichtsprotokolle mit wochenlanger Verzögerung erstellt und Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt werden. Darüber hinaus wird der subjektive Tatbestand nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Diesbezügliche Beweisanträge werden regelmäßig zurückgewiesen (AA, Lagebericht vom 24.08.2020, S. 14). Bei Gerichtsverhandlungen gegen PKK-Sympathisanten können die Betroffenen somit nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. 60 Entgegen der Ansicht der Beklagten führt weder die fehlende Vorlage eines Haftbefehls noch die Lossagung der Klägerin von der PKK dazu, dass ihr keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. 61 Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich bislang nicht um einen Zugang zu UYAP bzw. e-Devlet bemüht zu haben. Daher weiß die Kammer auch nicht, ob dort Eintragungen bezüglich der Klägerin zu finden sind. Jedoch ist für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht erforderlich, dass gegen die Klägerin bereits gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Hinreichend ist vielmehr, dass eine solche Einleitung bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht ist aufgrund der oben dargestellten Erkenntnislage davon überzeugt, dass spätestens bei Rückkehr der Klägerin in die Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen politischer Straftaten gegen sie eingeleitet wird, zumal es sich hierbei um Delikte handelt, die von Amts wegen verfolgt werden. 62 Auch die Lossagung der Klägerin von der PKK im Jahre XX rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dies schließt die Anknüpfung an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht aus, auch wenn sich die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr mit den Zielen der PKK identifiziert und daher deren politische Überzeugung nicht mehr vertritt. Denn das ihr drohende, nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Strafverfahren knüpft an die frühere politische Überzeugung der Klägerin an. Allein der Umstand, dass die Klägerin sich heute von der PKK losgesagt hat, führt – selbst wenn ihr dies von Seiten der türkischen Strafverfolgungsorgane geglaubt würde – nicht dazu, dass deshalb neutrale und unabhängige türkische Richter in einem, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden, Strafverfahren über die Strafbarkeit ihrer langjährigen Mitgliedschaft in der PKK entscheiden würden. Die Einleitung eines solchen Strafverfahrens ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen, da die Straftaten noch der Verfolgung unterliegen und nicht verjährt sind. Selbst wenn gegen die Klägerin lediglich der mildeste Vorwurf, nämlich die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Art. 314/2 tStGB, erhoben würde, wäre, auch wenn für die Fristberechnung nicht der Zeitpunkt der Lossagung von der PKK im Jahr XX, sondern der des Auffindens des Tagebuchs durch die türkischen Sicherheitskräfte in XX im Jahr XX maßgeblich wäre, Verjährung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen Annahme tätiger Reue nicht eröffnet wird, da diese nicht allein an eine Lossagung anknüpft, sondern weitere Voraussetzungen beinhaltet. 63 Gegenüber dieser drohenden politischen Verfolgung steht der Klägerin auch kein interner Schutz gemäß § 3e AsylG, vor allem in der Westtürkei, offen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass gegen die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer den türkischen Sicherheitsbehörden bekannten Zugehörigkeit zur PKK landesweite Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden, denen sie sich auch in einem anderen Landesteil nicht entziehen kann. II. 64 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht wegen des Schusswaffengebrauchs der Klägerin in XX im Jahr XX, ihren Tätigkeiten für und im Namen der PKK sowie ihrer Mitgliedschaft in dieser terroristischen Organisation nach § 3 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. 65 1. Hierbei geht die Kammer von folgenden, bei der Prüfung der Ausschlussgründe zu berücksichtigenden Tatbeiträgen der Klägerin aus: Die Kammer sieht es aufgrund der ausführlichen und sehr detaillierten Angaben der Klägerin in der mündlichen Kammersitzung als erwiesen an, dass sie während ihrer aktiven Mitgliedschaft in der PKK von XX bis XX mit unterschiedlichen Aufgaben betraut war. In dieser Zeit war sie zum einen als „Lehrerin“ tätig, indem sie Kindern von PKK-Mitgliedern in den schulfreien Sommermonaten, aber auch erwachsenen Mitgliedern der PKK die kurdische Sprache mithilfe von zugekauften Materialien beibrachte. Darüber hinaus arbeitete sie von XX bis XX als Übersetzerin für die Sprachen türkisch – kurdisch. Im Rahmen dieser Tätigkeit übersetzte sie unter anderem Lebensberichte von PKK-Kämpfern, Schriften von Öcalan sowie Schulmaterialien. Ferner war die Klägerin seit XX als Journalistin für die PKK tätig. Sobald sie einen entsprechenden Auftrag eines PKK-Mitglieds erhalten hatte, berichtete sie über das Leben der Kämpfer bzw. ihrer Frauen sowie über die Gefallenen. Ihre Intention war dabei, über das Leben der Menschen zu berichten. Die erkennende Kammer ist aufgrund der Schilderungen der Klägerin davon überzeugt, dass sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit auch in Reportagen auf Fernsehsendern zu sehen (gewesen) ist. Ab XX bis zu ihrem Austritt aus der PKK arbeitete die Klägerin im Auftrag der PKK bei der Nachrichtenagentur „XX“. In dieser Zeit schrieb sie Berichte über die demokratischen Strukturen in XX, das Zusammenleben der Völker, über den Krieg sowie die getöteten Zivilisten. Diese wurden über die Nachrichtenagentur „XX“ in Zeitungen veröffentlicht. Ihre Waffe, eine Kalaschnikow, setzte die Klägerin während ihrer aktiven Zeit in der PKK einmal, in XX im Jahr XX, ein. Sie hielt sich in dieser Zeit in der Nähe von XX abseits von Zivilisten in einem Hauptquartier der PKK auf. In einer Nacht, als die Klägerin schlief, kam es zu einem Angriff durch die türkische Armee auf das Hauptquartier. Die Klägerin wurde durch die sich ebenfalls im Camp befindlichen Kämpfer aufgefordert, ihre Waffe mitzunehmen. Daraufhin schloss sich die Klägerin den Kämpfern an und verließ das Hauptquartier im Schutz der Dunkelheit. Währenddessen schoss sie circa zwei Stunden lang gemeinsam mit den anderen Kämpfern, sie selbst in erster Linie, um den türkischen Soldaten Angst zu machen. Während der Auseinandersetzung leerte sie ein Magazin mit 20 bzw. 30 Schuss. In der Dunkelheit konnte die Klägerin keine türkischen Soldaten erkennen und daher auch nicht gezielt auf sie schießen. Ob sie während des Gefechtes jemanden durch ihre Schüsse verletzte oder gar tötete, ist der Klägerin nicht bekannt. An sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen war die Klägerin nicht beteiligt. Ob aufgrund dieses Sachverhalts der Klägerin Flüchtlingsschutz zu versagen ist, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 AsylG. 66 2. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betreffende ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, insbesondere im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG), dass der Betreffende vor seiner Aufnahme eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG), oder dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Dasselbe gilt nach Satz 2 der Regelung für Ausländer, die andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. 67 Mit den Ausschlussgründen setzt der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) um, der seinerseits auf die schon in Art. 1 Abschnitt F GFK aufgeführten Ausschlussgründe zurückgeht (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14.10.2008 – 10 C 48/07 –, juris Rn. 16). Die Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylG hat sich demnach maßgeblich an den dortigen Regelungen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu orientieren. 68 Hinsichtlich des auf Seiten des Gerichts notwendigen Überzeugungsgrades gilt, dass die einen Ausschlussgrund verwirklichenden Handlungen nicht definitiv im Sinne eines für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Beweisstandards „ohne jeden Zweifel“ erwiesen sein müssen; ausreichend ist vielmehr ein gegenüber der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß. Die Annahme eines Ausschlussgrundes ist danach schon dann gerechtfertigt, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweiligen Handlung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 – 10 C 2/10 –, juris Rn. 26 m. w. N.). 69 Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Ausschlusses unter erneuter Beurteilung des Schweregrades der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – C- 57/09 und C-101/09 –, juris Rn. 100 ff., 106 ff.). 70 3. Der einmalige Schusswaffengebrauch der Klägerin im Jahr XX in XX ist kein schwerwiegender Grund, der einen Ausschlusstatbestand im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG verwirklicht. 71 a. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. 72 Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG findet auf Handlungen Anwendung, die nach internationalem Recht als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen sind. Die Frage, ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vorliegen, bestimmt sich gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.07.1998 (BGBl. 2000 II S. 1394, [IStGH-Statut]) ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte. In Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut werden Kriegsverbrechen als Taten entweder in internationalen (Buchst. a und b) oder in innerstaatlichen (Buchst. c bis f) bewaffneten Konflikten definiert. Für den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt knüpft Buchst. c an schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12.08.1949 (GK) an. Art. 3 GK stellt u. a. Angriffe auf Leib und Leben sowie die Geiselnahme von Personen unter Strafe, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind. Die Vorschrift wertet danach auch Handlungen als Kriegsverbrechen, die gegen Soldaten gerichtet sind. Buchst. e erfasst andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. So erstreckt sich Buchst. e Nr. IX - XI auf den Schutz gegnerischer Kombattanten im Falle meuchlerischer Tötung oder Verwundung, der Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird sowie der körperlichen Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befinden (BVerwG, Urteil vom 16.02.2010 – 10 C 7/09 –, BVerwGE 136, 89-108, Rn. 26 ff.). Auch Handlungen, die in den §§ 8-12 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) beschrieben sind, können in diesem Zusammenhang zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.10.2008 – 11 B 06.30084 –, juris Rn. 40 m. w. N.). 73 Es liegen keine Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vor, dass die Klägerin durch den Einsatz ihrer Waffe in XX im Jahr XX den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG verwirklicht. 74 Hinreichend eindeutige und verlässliche Indizien für die Begehung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch das Verhalten der Klägerin in XX im Jahr XX sind nicht gegeben. 75 Voraussetzung für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit i. S. d. Art. 7 IStGH-Statut ist, dass hiervon eine Zivilbevölkerung schlechthin („any civilian population“) betroffen ist, sich die Taten also nicht nur gegen einzelne Individuen richten. Eine Zivilbevölkerung ist jede Personenmehrheit, die durch gemeinsame Merkmale verbunden ist, welche sie zum Ziel eines Angriffs machen; ein solches Merkmal kann etwa das gemeinsame Bewohnen eines Gebietes darstellen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die gesamte Bevölkerung eines Staates oder Territoriums von dem Angriff betroffen sein muss. Vielmehr betont das Merkmal den kollektiven Charakter des Verbrechens und schließt damit Angriffe gegen Einzelpersonen und isolierte Gewaltakte aus. Die Gesamttat muss sich gegen die Zivilbevölkerung gerichtet haben (Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht [30.04.2020], Rn. 973). Die Klägerin setzte ihre Waffe im Jahr XX nicht gegen die Zivilbevölkerung ein, sondern gab die Schüsse bei einem Angriff der türkischen Armee ab. Nach Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Kammer befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine Zivilisten in XX. Sie selbst gab die Schüsse auch nicht ab, um Zivilisten zu verletzen oder zu töten, sondern um den türkischen Soldaten Angst einzujagen. Die gegen Angehörige der türkischen Streitkräfte gerichteten Schüsse stellen daher kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar. 76 Die Kammer qualifiziert den einmaligen Einsatz der Schusswaffe und die Abgabe von 20 bis 30 Schüssen im Jahr XX auch nicht als Kriegsverbrechen i. S. d. Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut. 77 Zwar ist nach Ansicht der Kammer der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statuts eröffnet, da zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung im Jahr XX ein bewaffneter Konflikt zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften vorlag. Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f IStGH-Statut grenzen bewaffnete Konflikte gegenüber Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen ab. Buchst. f setzt zudem voraus, dass zwischen staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht. Diese in Anlehnung an die Entscheidung der Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom 02.10.1995 (ICTY-Appeals Chamber Prosecutor v. Tadic, www.unhcr.org/refworld/pdfid/47fdfb520.pdf, Rn. 70) getroffenen Regelungen markieren die untere völkerrechtliche Relevanzschwelle für einen bewaffneten Konflikt, der für die Verwirklichung eines Tatbestandes Voraussetzung ist. Verlangt wird ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts, um den Eingriff in die Souveränität des betroffenen Staates zu rechtfertigen (Werle, Völkerstrafrecht, 2. Aufl. 2007, Rn. 938 ff. und 952 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, BVerwGE 131, 198, 208 f. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG; BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 33). Kriegsverbrechen können, wie sich aus § 8 VStGB und aus den in Art. 8 Abs. 2 des IStGH-Statuts behandelten verschiedenen Fallgruppen ergibt, sowohl im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts als auch im Rahmen rein innerstaatlicher Auseinandersetzungen begangen werden (so auch Nummer 12 der Richtlinien des UNHCR vom 04.09.2003). Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Konflikt von seiner Art und Intensität her über die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f des IStGH-Statuts erwähnten inneren Unruhen, Spannungen, Tumulte oder vereinzelten Gewalttaten hinausgeht. 78 Nach diesen Grundsätzen hatte der Konflikt im maßgeblichen Zeitraum im Jahr XX die Erscheinungsform eines bewaffneten Konflikts. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den folgenden Umständen: Bereits am 25.09.1989 wurde die Koordination der Bekämpfung der PKK und die Operationen von der Gendarmerie auf die Streitkräfte übertragen und bis heute nicht zurückverlagert. Der Konflikt forderte insbesondere in den Jahren 2005 bis 2007 zahlreiche Todesopfer, im Jahr 2008 wurden 1.591 Todesopfer registriert (https://de.wikipedia.org/wiki/Konflikt_zwischen_der_Republik_T%C3%BCrkei_und_der_PKK; vgl. die Argumentation von Bayerischer VGH, Urteil vom 21.09.2008 – 11 B 06.30084 –, juris Rn. 41, der von einem bewaffneten Konflikt in den Jahren 1987 bis 1991 sogar unter Berücksichtigung einer geringeren Opferzahl ausgeht). Der Konflikt der Türkei mit der PKK verschärfte sich bis zum Jahr XX zudem deutlich: Schon 2006 sorgten Meldungen für Beunruhigung, wonach große Mengen Sprengstoff von den PKK-Basen im Nordirak in die Türkei geschmuggelt worden seien (Der Tagesspiegel vom 21.04.2006, „Türkei bereitet Großoffensive gegen PKK vor“). Terroristische Untergliederungen der PKK, in der heftige Flügelkämpfe ausgebrochen sein sollen, wurden für eine Reihe von Sprengstoffanschlägen insbesondere in türkischen Badeorten, in Istanbul (so laut Medienmeldungen Ende August 2006) und Ankara (im Mai 2007, www.netzeitung.de vom 24.05.2007; www. stern.de vom 23.05.2007) verantwortlich gemacht, was einen Wandel der PKK-Aktivitäten von tendenziell militärischen Aktivitäten zu im eigentlichen Sinne terroristischen Anschlägen andeutet (vgl. zu allem Frankfurter Rundschau vom 12.07.2005 „Neue Militanz, alter Name“; Deutsche Welle vom 20.07.2005 „Strategiewechsel der PKK?“). Im Mai 2007 fand deshalb eine militärische Großoffensive im Südosten der Türkei gegen die PKK statt (BZ, Textarchiv, 09.05.2007, Internet). In Reaktion auf diese Zuspitzung wurde auch das Anti-Terror-Recht, welches im Zuge der Beitrittsbemühungen in die EU gemildert worden war, wieder verschärft (vgl. Die Welt vom 23.07.2005, „Ankara rüstet sich zum Kampf gegen die PKK“, sowie TAZ vom 26.04.2006, „Die Türkei rüstet zum Kampf gegen die PKK“, im Internet). Am 30.09.2007 kamen bei einem Anschlag der PKK auf einen Bus 13 Personen ums Leben, was sofort von der türkischen Regierung zum Anlass genommen wurde, unter erheblicher Zustimmung der empfindlich berührten türkischen Bevölkerung anzukündigen, den Kampf gegen die PKK deutlich zu verschärfen und ggf. deshalb auch in den Nordirak – das Rückzugsgebiet der Guerillas - einzumarschieren (vgl. Spiegel-Online vom 08.10.2007, „Türkei kündigt verschärften Kampf gegen PKK an“, sowie DIE ZEIT online vom 17.10.2007, „Kriegsgetrommel in Ankara“). Am 17.10.2007 beschloss das türkische Parlament, der Regierung ein zunächst auf ein Jahr befristetes Mandat zu erteilen, grenzüberschreitende Militärschläge gegen Rebellen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK in Nordirak zu führen (vgl. dazu Focus-Online vom gleichen Tage). Hiernach wurden im Wesentlichen Stützpunkte der PKK durch türkische Kampfflugzeuge bombardiert (vgl. z. B. Focus-Online vom 16.12.2007, sowie Reuters.com vom 26.12.2007), aber auch Bodentruppen haben mehrfach zum Zweck der Verfolgung von Kämpfern der PKK die irakische Grenze überquert, zuletzt mit 10.000 Soldaten Ende Februar 2008 (vgl. dazu Der Tagesspiegel online vom 22.02.2008). Reaktion der PKK hierauf war wiederum die Ankündigung von vermehrten Aktionen in der Türkei (Tagesschau online vom 23.02.2008). Im Rahmen des Wiederaufflammens des Kurden-Konfliktes spielen auch Angst, Hass und Rachegedanken bei den Sicherheitskräften zunehmend eine Rolle (VG Hamburg, Urteil vom 13.03.2008 – 15 A 903/04 –, juris Rn. 42). 79 Der in dieser Weise seit langen Jahren bestehende Konflikt zwischen der Türkei und der PKK geht von seiner Art und Intensität her über die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f des IStGH-Statuts erwähnten inneren Unruhen, Spannungen, Tumulte oder vereinzelten Gewalttaten hinaus. Dabei kann offen bleiben, ob die Kampfhandlungen zwischen der PKK und der Türkei im Jahr XX als ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne der hier maßgeblichen völkervertraglichen Regelungen zu werten sind. Auch wenn somit ein bewaffneter Konflikt anzunehmen ist, hat die Klägerin durch ihr Verhalten in XX im Jahr XX nicht den Tatbestand eines Kriegsverbrechens verwirklicht. 80 Es liegen keine belastbaren Belege für die Annahme vor, dass die Klägerin eine schwere Verletzung i. S. d. Art. 8 Abs. 2 Buchst. a. IStGH-Statut beging. Nachweise oder Belege dafür, dass die Klägerin eine „nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützte Person“ mit ihren Schüssen getötet hat, liegen nicht vor. Jedes der vier Genfer Abkommen zielt auf den Schutz unterschiedlicher Personengruppen; diesen ist gemeinsam, dass sie zum feindlichen Staat (aus der Sicht des Täters) in einer engen Beziehung stehen, aber nicht dessen aktiver Kampfgruppe angehören, und die daher willkürlichen Verletzungen der Menschenrechte durch feindliche Streitkräfte weitgehend schutzlos ausgeliefert sind. Geschützte Person im Sinne dieser Abkommen kann nur sein, wer erstens Angehöriger der Streitkräfte oder sonst berechtigt ist, an Kampfhandlungen teilzunehmen, und zweitens speziell schutzbedürftig ist (Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht [30.04.2020], Rn. 1232). Eine spezielle Schutzbedürftigkeit liegt unter anderem bei Verwundeten, Kranken, Schiffsbrüchigen und Kriegsgefangenen vor (vgl. hierzu die Begriffsdefinition in § 8 Abs. 6 VStGB und die Definition von Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht [30.04.2020], Rn. 1232 ff.). Daher ist sogar die vorsätzliche Tötung eines unmittelbar an der Kampfhandlung teilnehmenden Soldaten nicht vom Tatbestand umfasst. Anhaltpunkte, dass die Klägerin einen zu diesem Zeitpunkt schutzbedürftigen Soldaten durch ihre Schüsse tötete, liegen nicht vor. Vielmehr konnte die Klägerin infolge der Dunkelheit nicht wahrnehmen, ob sie mit ihren Schüssen überhaupt jemanden traf, geschweige denn, in welcher Situation sich ein womöglich Getroffener zu diesem Zeitpunkt befand. 81 Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b IStGH-Statut sind ebenfalls nicht gegeben. So hielt sich in der Nähe des Camps keinerlei Zivilbevölkerung auf. Es liegt nahe, dass an der Auseinandersetzung keine Zivilbevölkerung beteiligt war (vgl. Nr. I., III. und IV.) Hiervon ging die Klägerin auch aus. Indizien, dass es sich bei den womöglich durch die Schüsse getroffenen Soldaten um Kombattanten (vgl. Nr. VI.) handelte, liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin verwendete während des Gefechts eine Kalaschnikow sowie die hierfür vorgesehenen Patronen, insoweit keine verbotene Munition (vgl. Nr. XIX.). Belastbare Belege, dass die Klägerin mit den von ihr abgegebenen Schüssen den Tatbestand des Art. 8 Abs. 2 Buchst. c IStGH-Statuts erfüllt, sind nicht gegeben, da die kämpfenden türkischen Sicherheitsbehörden keine tauglichen Tatobjekte i. S. dieser Vorschrift darstellen. Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Tatbestandes des Art. 8 Abs. 2 Buchst. e IStGH-Statut sind ebenfalls nicht ersichtlich. 82 b. Der Schusswaffengebrauch kann auch nicht unter den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG subsumiert werden. 83 Art. 1 F Buchst. b GFK, auf den dieser Ausschlussgrund zurückzuführen ist, dient dem Ausschluss „gemeiner Straftäter". Diesen wollte man den Schutz der Konvention vorenthalten, um aus Akzeptanzgründen den Status eines „bona fide refugee" nicht in Misskredit zu bringen. Daher rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Der Straftat muss zunächst ein gewisses Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht lokale Standards maßgeblich sind (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Nr. 155). Es muss sich also um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2008 – 10 C 48/07 –, juris Rn. 19). Zugleich muss die Tat nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die der konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke abzustellen. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen wird (UNHCR, a.a.O. Nr. 152). Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nichtpolitisch (House of Lords, Urteil vom 22.05.1996 – 2 All ER 865 – T v. Secretary of State for the Home Department, www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=3ae6b70f4, Stand November 2009). In Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b letzter Halbsatz der Richtlinie 2004/83/EG hat der Gesetzgeber grausame Handlungen beispielhaft als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft, auch wenn mit ihnen vornehmlich politische Ziele verfolgt werden. Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als „terroristisch" bezeichnet werden, regelmäßig der Fall (vgl. Abs. 15 der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 04.09.2003 – HCR/GIP/03/05; BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 41 ff.), insbesondere, wenn sie durch Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – Rs. C-57/09 und 101/09 –, juris Rn. 81; dem folgend BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 –10 C 26/10 –, juris Rn. 35). Letzteres ist aber keine notwendige, sondern eine bereits hinreichende Voraussetzung für das Vorliegen einer nichtpolitischen Straftat. Die vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen erweist sich in Bezug auf das behauptete politische Ziel grundsätzlich als unverhältnismäßig und ist daher in aller Regel eine schwere nichtpolitische Straftat unabhängig davon, ob das Opfer ein Angehöriger der staatlichen Sicherheitskräfte, der Zivilbevölkerung oder ein abtrünniges Mitglied der eigenen Organisation ist (BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 – 10 C 13/11 –, juris Rn. 21 m. w. N.). 84 Die PKK ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 – 10 C 13/11 –, juris Rn. 29; Urteil vom 15.03.2005 – 1 C 26/03 –, juris Rn. 42; Beschluss vom 07.12.2010 – 1 B 24/10 –, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 28.09.2010 – 3 StR 179/10 –, juris Rn. 33 ff.) wie auch nach der erstmals im Jahr 2002 erfolgten und danach wiederholten, letztmals am 21.02.2021 bestätigten Einschätzung der Europäischen Union (vgl. Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 des Rates vom 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; Durchführungsverordnung [EU] 2021/138 des Rates vom 05.02.2021 zur Durchführung des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung [EU] 2020/1128) gerade aufgrund von Gewalttaten gegenüber der Zivilbevölkerung als eine Organisation zu bewerten, die sich auch terroristischer Mittel bedient hat. Sie unterliegt in Deutschland seit 1993 einem Betätigungsverbot (vgl. https://www.verfassungsschutz.de/DE/Themen/Auslaenderextremismus-ohne-Islamismus/Begriff-und-Erscheinungsformen/begriff-und-erscheinungsformen_artikel.html#doc714082bodyText1). 85 Die durch die Klägerin abgegebenen Schüsse stellen keine schwere, nichtpolitische Straftat dar. Bei der Beurteilung ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG enthaltenen Ausschlussgründe in einem bewaffneten Konflikt nebeneinander anwendbar sind. Die Entstehungsgeschichte des Art. 1 F Buchst. a und b GFK zeigt, dass der Ausschluss wegen Asylunwürdigkeit zum einen von Kriegsverbrechern i. w. S. und zum anderen von „gemeinen Straftätern" auf unterschiedliche Quellen zurückzuführen und auf verschiedene Szenarien (Delikte im Krieg und Straftaten im Frieden) zugeschnitten ist. Dieser historische Befund trägt aber nicht den Schluss, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG sei gegenüber Nr. 2 exklusiv oder speziell, denn auch in einem bewaffneten Konflikt können Kämpfer schwere nichtpolitische Straftaten begehen. Allerdings stehen die genannten Ausschlussgründe in einer solchen Konfliktsituation auch nicht isoliert nebeneinander: Vielmehr beeinflusst das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts mit den dafür vorgesehenen Regelungen des Humanitären Völkerrechts und deren völkerstrafrechtlicher Sanktionierung auch die Maßstäbe, nach denen sich in Nr. 2 insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Mittel beurteilt. Werden Kampfhandlungen von Kämpfern in einem bewaffneten Konflikt nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfasst, erfüllen sie in der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat (BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 43). Da die von der Klägerin abgegebenen Schüsse im Rahmen des bewaffneten Konflikts zwischen der Türkei und der PKK nicht den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfüllen, kann darin auch kein schweres, nichtpolitisches Verbrechen gesehen werden. 86 c. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausschlussgrundes durch den Schusswechsel nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. 87 Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen Handlungen, die sich gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen richten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG), setzt zunächst voraus, dass derartige Zuwiderhandlungen vorliegen. Die dafür maßgeblichen Ziele und Grundsätze sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert. Aus diesen folgt, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und „dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG). Wie sich aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. 88 Die Abgabe der Schüsse in XX durch die Klägerin rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer terroristischen Handlung. 89 Eine allgemein anerkannte Definition des internationalen Terrorismus hat sich im Völkerrecht bislang noch nicht herausgebildet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass jedenfalls Angriffe auf das Leben „unschuldiger Menschen“, also der Zivilbevölkerung, deren Angehörige sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können, als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.10.2008 – 11 B 06.30084 –, juris Rn. 48 m. w. N. und unter Bezugnahme auf zahlreiche Resolutionen der Generalversammlung, in denen der Terrorismus wegen der Gefahren für „innocent human lives“ verurteilt wird). Den Definitionsansätzen ist allesamt immanent, dass der jeweilige Angriff ein übergeordnetes Ziel erreichen möchte (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2014 – A 3 A 253/13 –, juris Rn. 50). 90 Nach Auffassung der Kammer stellen die von der Klägerin abgegebenen Schüsse keine terroristische Handlung im o. g. Sinne dar. Vielmehr handelte es sich nach den von der Klägerin geschilderten Gesamtumständen um eine Einschüchterungsmaßnahme. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bzw. die weiteren, in den Angriff involvierte Personen, durch die Abgabe der Schüsse ein übergeordnetes Ziel erreichen wollten, sind nicht ersichtlich. Die Schüsse der Klägerin stellten auch keinen vorsätzlichen Angriff auf die Zivilbevölkerung dar, da sie nicht gezielt auf die Angreifer schoss und aufgrund der Umstände nicht davon auszugehen ist, dass die Schüsse gegen Zivilpersonen gerichtet waren. 91 4. Auch die übrigen oben dargestellten Tatbeiträge der Klägerin, nämlich ihre weiteren Tätigkeiten für und im Namen sowie ihre Mitgliedschaft in der PKK erfüllen nicht den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 AsylG, da sie nicht einer schweren nichtpolitischen Straftat bzw. einer terroristischen Tat zugerechnet werden können. 92 Eine Zurechnung nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG kommt nicht in Betracht. Zwar reicht es demgemäß aus, dass sich der Asylsuchende an Taten beteiligt hat. Für die Zurechnung zu einer schweren, nichtpolitischen Straftat i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG gilt, dass die Anwendung der auf Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU zurückgehenden Ausschlussgründe eine Einzelfallwürdigung der – bekannten – genauen tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Handlungen des betreffenden Ausländers, der im Übrigen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, voraussetzt. So hat allein der Umstand einer Mitgliedschaft in einer anerkanntermaßen an terroristischen Handlungen beteiligten Organisation nicht automatisch den Ausschluss der betreffenden Person von der Anerkennung als Flüchtling zur Folge. Erforderlich ist vielmehr eine dem Beweisniveau der Annahme aus schwerwiegenden Gründen genügende Zurechnung eines Teils der Verantwortung für Handlungen, die von der Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft begangen wurden. Eine solche individuelle Verantwortung für die Verwirklichung der Handlungen der Organisation ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen, wobei die tatsächliche Rolle der betreffenden Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen, ihre Position innerhalb der Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, sowie etwaige Pressionen oder andere verhaltensbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen sind. Hatte die betreffende Person eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation inne, so kann eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation begangene Handlungen im relevanten Zeitraum vermutet werden; dennoch bleibt eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – C-57/09 und C-101/09 –, juris Rn. 87 ff.). Dabei liegt mangels einheitlicher internationaler Kriterien (vgl. die Länderberichte in: Sieber/Cornils, Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung, Teilband 4 Tatbeteiligung, Berlin 2010) grundsätzlich zunächst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zur Täterschaft und Teilnahme nahe. Erfasst wird mithin auch der Anstifter. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen (BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 – 10 C 26/10 –, juris Rn. 38 mit Verweis auf UK Supreme Court, Urteil vom 17.03.2010, UKSC 15, Rn. 33). 93 Anders als bei der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 AsylG, die eine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien (Anstiftung oder Beihilfe) verlangt, müssen sich Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Organisation nicht spezifisch auf einzelne terroristische Aktionen beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 AsylG erfasst werden zu können. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 – 10 C 26/10 –, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 – 10 C 13/11 –, juris Rn. 26). Gleiches gilt für gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2011 – 11 A 1439/07.A –, juris Rn. 61 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 01.09.2011 – 4 LB 11/10 –, juris Rn. 52). Das Gewicht des Tatbeitrages eines Gehilfen als „in sonstiger Weise Beteiligtem" muss dem der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG entsprechen (BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 26/12 –, juris Rn. 15). 94 Die Kammer braucht sich nicht entscheidungserheblich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die PKK im gesamten Zugehörigkeitszeitraum der Klägerin schwere, nichtpolitische Straftaten (vgl. zu dieser Würdigung bezogen auf die Jahre 1996 bis 2001 OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2010 – 4 LB 5/11 –, juris Rn. 45 f., bezogen auf die Jahre 1996 bis 2005 Sächsisches OVG, Urteil vom 22.03.2012 – A 3 A 428/11 –, juris Rn. 379) bzw. terroristische Handlungen beging. Es liegen jedenfalls keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme vor, dass die Klägerin für derartige Fälle im Sinne der oben dargelegten Grundsätze nach Zurechnungsgesichtspunkten individuell verantwortlich gemacht werden kann. 95 Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Beihilfe kommt nicht in Betracht. Wie bereits dargestellt, muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen. Verantwortlich ist daher regelmäßig nur derjenige, der einen wesentlichen logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d. h. zu terroristischen Taten aufrufenden Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen erbringt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2016 – 9 A 653/11.A –, juris Rn. 104). Es fehlen indes schwerwiegende Anhaltspunkte für wesentliche Unterstützungshandlungen zu den oben genannten Straftaten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Mitglieder der PKK, die die Bevölkerung von der Richtigkeit der Ideologie der PKK überzeugen wollen, Lebensmittel und Geld organisieren und für die PKK Präsenz zeigen, eine wichtige Unterstützungsleistung für die Organisation insgesamt erbringen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2014 – 10 A 11139/12.OVG). Die von der Klägerin geleisteten Beiträge waren aber nicht von ausreichender Wirksamkeit und Bedeutung, um als Beihilfehandlung zu schweren nichtpolitischen Straftaten qualifiziert werden zu können. Während ihrer Tätigkeit als „Lehrerin“ brachte die Klägerin PKK-Mitgliedern und deren Kindern die kurdische Sprache mit ihr zur Verfügung stehenden Lernmitteln bei. Dabei ist nicht zu erkennen, dass sie in irgendeiner Weise propagandistisch tätig geworden ist. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, die Erwachsenen bzw. Kinder zu alphabetisieren. Auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Tätigkeit als Übersetzerin ergibt sich kein anderes Ergebnis. Vielmehr übersetzte die Klägerin ihr vorgegebene Werke, ohne hierbei eigene Meinungen verbreiten zu können. Ein zu einer Straftat aufrufender Beitrag lässt sich hieraus nicht erkennen. Auch ihre journalistische Arbeit kann nicht als Beihilfehandlung im o. g. Sinne angesehen werden. Zwar war sie über einen erheblichen Zeitraum als Journalistin tätig und hierbei auch im Fernsehen zu sehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die ausgestrahlten sowie veröffentlichten Reportagen der Klägerin einen erheblichen Personenkreis erreichten. Anhaltspunkte für eine Propagandatätigkeit, die als Beihilfeleistung der Klägerin angesehen werden könnte, liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin befasste sich innerhalb ihrer Reportagen sowohl in XX als auch in XX primär mit dem Alltag der Menschen. Mit ihrer Arbeit wollte sie primär die Ereignisse für künftige Generationen dokumentieren. Auch aus dem vorgelegten Video ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in irgendeiner Form propagandistisch tätig gewesen ist. Es fehlt insoweit an einem wesentlichen Beitrag der Klägerin zur Durchführung entsprechender Verbrechen. 96 Eine individuelle Verantwortung kann hier auch nicht wegen der langjährigen Mitgliedschaft der Klägerin zur PKK vermutet werden. Denn nach den oben genannten Grundsätzen begründet allein die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung für sich genommen keinen Ausschlussgrund. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in die Planung oder Durchführung militärischer bzw. terroristischer Aktionen eingebunden war und insofern Kommando- oder Befehlsgewalt innehatte oder wesentliche Planungsbeiträge leistete. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Kammer eine solche Funktion innerhalb der PKK ausdrücklich bestritten. Auch eine sonstige hohe Führungsposition, etwa als Mitglied im Zentralkomitee, Kader oder Leiter einer Kultureinrichtung bzw. Akademie steht nicht in Rede. Aufgaben, die mit relevanten Entscheidungsbefugnissen verbunden gewesen wären, nahm die Klägerin zu keinem Zeitpunkt wahr. 97 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher nicht nach § 3 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. III. 98 Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 22.11.2017 sind aufzuheben, da sowohl der Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG als auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegenüber dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig zu prüfen und damit gegenstandslos sind. 99 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitigen Bescheides ist rechtswidrig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darf eine Abschiebungsandrohung nur dann ergehen, wenn dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Vorliegend ist der Klägerin jedoch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 100 Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des streitigen Bescheides ist aufzuheben. Ein solches kann nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht bestehen bleiben (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Einer Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist damit ebenfalls die Rechtsgrundlage genommen, so dass auch diese aufzuheben war. IV. 101 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben. Gründe 37 Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil bei der ordnungsgemäßen Ladung ein entsprechender Hinweis erfolgt ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 38 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die unter Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamts vom 22.11.2017 erfolgte Ablehnung der Zuerkennung sowie die unter Ziffern 3 bis 6 getroffenen Regelungen sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 39 Der Entscheidung ist nach § 77 Abs. 1 AsylG das Asylgesetz in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.09.2008 (BGBl. I, S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des 59. Gesetzes zur Änderung des StGB vom 09.10.2020 (BGBl. I, S. 2075) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änd. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2855), zugrunde zu legen. I. 40 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 41 1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, dass ihm von den Verfolgern eines dieser Merkmale zugeschrieben wird. Als Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass einer Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). 42 Ein Antrag kann insoweit nur erfolgreich sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass das vom Asylsuchenden behauptete individuelle Schicksal und die zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, zutrifft. Angesichts der in aller Regel nur bedingt zur Verfügung stehenden anderweitigen Erkenntnisquellen kommt bei der Beurteilung den persönlichen Angaben des Asylsuchenden eine gesteigerte Bedeutung zu. In der Folge setzt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der sein Verfolgungsschicksal belegen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, BVerwGE 71, 180-183). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es dabei in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 –; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 – 9 C 72/89 - und Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 –, jeweils juris). 43 Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Artikel 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (VG Köln, Urteil vom 24.03.2017 – 18 K 1837/16.A –, juris Rn. 16). Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektiv äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24.08 –, BVerwGE 135, 252). 44 Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 45 2. Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Klage auf eine ihr drohende Verfolgung in der Türkei wegen ihrer langjährigen Mitgliedschaft in der PKK. Nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln geht die Kammer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von folgendem, die PKK betreffenden Sachverhalt aus: 46 Die Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) wurde im Jahr 1978 von Abdullah Öcalan gegründet. Ab Mitte der 1970er Jahre bildete sich nämlich eine breitere Front oppositioneller Kurden, die ein gemeinsames Ziel erreichen wollten: mehr Freiheit und am Ende einen unabhängigen Staat. Neben dem Kampf gegen den türkischen Nationalismus war sie auch stark marxistisch-leninistisch beeinflusst und machte das kapitalistische und imperialistische System verantwortlich für die Situation der Kurden. Heute teilen mindestens 80% der Kurden im Südosten der Türkei grundlegende Forderungen der PKK: Sie wollen Unterricht ihrer Kinder in der Muttersprache, lokale und regionale Autonomie vom türkischen Zentralstaat und eine Entschuldigung des Staates für die seit Anfang der Republik betriebene Politik der Leugnung kurdischer Sprache und Kultur, die gewaltsame Assimilationspolitik und die damit einhergehenden Menschenrechtsverletzungen. Der Kampf der marxistisch orientierten Kurdischen Arbeiterpartei bzw. Aufstandsbewegung PKK war ursprünglich u. a. gegen die regionale Rückständigkeit im Südosten der Türkei gerichtet (inkl. des fortbestehenden kurdischen Feudalsystems) und verwandelte sich erst in den späten 1980er Jahren in einen Kampf um kulturelle Rechte, regionale Unabhängigkeit bzw. de facto Sezession. Gegenwärtig ist offiziell eine weitreichende Autonomie innerhalb der Türkei das Ziel. Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Seit 1984 forderte der Konflikt über 40.000 militärische und zivile Opfer.1993 gab es das erste Waffenstillstandsangebot der PKK. Doch die türkische Regierung war zu keinen Kompromissen bereit und verstärkte ihre Militäroffensive. Im Februar 1999 wurde der Parteigründer Abdullah Öcalan festgenommen, was die Führung und Organisation der PKK empfindlich schwächte. Die PKK verkündete im Jahr 1999 einen Waffenstillstand, den sie jedoch nicht vollständig einhielt und im Jahr 2004 wieder aufkündigte (Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2014 – A 3 A 253/13 –, juris Rn. 44) Aktuell agiert die PKK vor allem im Südosten der Türkei, in den Grenzregionen zu Iran und Syrien, sowie im Nord-Irak, wo ihr Rückzugsgebiet liegt (Kandilgebirge) (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 18.10.2018, S. 22 sowie vom 29.11.2020, S. 18). 47 2012 initiierte die Regierung den sog. „Lösungsprozess“ (keine offiziellen Verhandlungen), das heißt Direktgespräche des türkischen Nachrichtendienstes MIT mit PKK-Chef Öcalan, bei dem zum Teil auch auf Vermittlung durch HDP-Politiker zurückgegriffen wurde. Nach der Wahlniederlage der AKP im Juni 2015 (Verlust der absoluten Mehrheit), dem Einzug der prokurdischen HDP ins Parlament und den militärischen Erfolgen kurdischer Kämpfer im benachbarten Syrien, brach der gewaltsame Konflikt wieder aus. Auslöser für eine neuerliche Eskalation des militärischen Konflikts war auch ein der Terrormiliz Islamischer Staat zugerechneter Selbstmordanschlag am 20.07.2015 in der türkischen Grenzstadt Suruç, der über 30 Tote und etwa 100 Verletzte gefordert hatte. PKK-Guerillaeinheiten töteten daraufhin am 22.07.2015 zwei türkische Polizisten, die sie einer Kooperation mit dem IS bezichtigten. Das türkische Militär nahm dies zum Anlass, in der Nacht zum 25.07.2015 Bombenangriffe auf Lager der PKK in Syrien und im Nordirak zu fliegen. Parallel fanden in der Türkei landesweite Exekutivmaßnahmen gegen Einrichtungen der PKK statt. Noch am selben Tag erklärten die PKK-Guerillaeinheiten den seit März 2013 jedenfalls auf dem Papier bestehenden Waffenstillstand mit der türkischen Regierung für bedeutungslos. Der Lösungsprozess wurde vom Präsidenten für gescheitert erklärt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Türkei vom 29.11.2020, S. 18). 48 Flankiert von einem nationalistisch ideologisierten Kurs geht die Türkei bedingungslos gegen die PKK vor und nutzt den Vorwurf des Terrorismus auch für weitergehende Freiheitsbeschränkungen und Repressalien. Staatspräsident Erdogan fährt spätestens seit Sommer 2015 einen verstärkt nationalistischen Kurs, dessen Kernelement das bedingungslose Vorgehen im Kurdenkonflikt gegen die PKK ist. Die türkische Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch die PKK als gefährdet an (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 24.08.2020, S. 4, 6 – künftig: AA, Lagebericht –). Der seit Juli 2015 nach – der PKK zugeschriebenen – Attentaten wieder militärisch ausgefochtene Konflikt zwischen Sicherheitskräften und PKK forderte erhebliche Opfer auf beiden Seiten sowie unter Zivilisten (vgl. AI, Amnesty Report Türkei 2016, S. 1). Die PKK ist mittlerweile eine nach dem türkischen Recht verbotene Organisation (ACCORD, Türkei: COI-Compilation, 01.12.2020, S. 32). 49 Grundsätzlich führt die PKK keine Listen über ihre Mitglieder (UK Home Office, Country Policy and Information Note – Turkey: Kurdistan Workers Party, 01.02.2020, S. 15). Es liegen Erkenntnisse darüber vor, dass Personen, von denen die türkischen Sicherheitsbehörden vermuten bzw. wissen, dass sie an separatistischen Organisationen beteiligt sind, einen potentiellen Verdacht bei den Behörden erwecken (UK Home Office, Country Policy and Information Note – Turkey: Kurdistan Workers Party, 01.02.2020, S. 7). Meist basieren die Verhaftungen lediglich auf dem Verdacht einer Mitgliedschaft in der PKK (UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK, 01.11.2019, S. 22). Ein Vertreter des türkischen Justizministeriums erklärte am 21.06.2019, dass jeder, der Verbrechen im Namen der PKK oder einer anderen terroristischen Organisation begehe, strafrechtlich verfolgt und verurteilt werde, sofern Beweise hierfür vorliegen würden. Eine tatsächliche Unterstützung oder Verbindung zur PKK kann demnach zu einer Verhaftung durch den türkischen Staat führen. Auch eine frühere Mitgliedschaft oder Aktivität in der PKK kann das Risiko einer Verhaftung erhöhen (vgl. SFH, Türkei: Gefährdungsprofile, 19.05.2017, S. 12 ff.). Im Allgemeinen müssen Mitglieder der PKK und ihrer Mitgliedsorganisationen bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Verfolgung aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Organisation rechnen (UK Home Office, Country Policy and Information Note – Turkey: Kurdistan Workers Party, 01.02.2020, S.7 ff.) Generell werden in der Türkei auch länger zurückliegende politische Aktivitäten verfolgt, gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit der PKK besteht eine besonders hohe Verfolgungsintensität (AI, Auskunft vom 28.01.2020). Nach dem gescheiterten Putschversuch wurden in der Türkei die Einreisekontrollen erheblich verschärft (Kamil Taylan, Schriftliches Gutachten vom 13.01.2017, S. 3). Wird festgestellt, dass ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Gewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls festgenommen, wobei im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt entweder die Freilassung oder die Überstellung an den zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls verfügt wird. Wird aufgrund eines Eintrages festgestellt, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA, Lagebericht vom 24.08.2020, S. 27 f.). 50 Auf im Ausland begangenen Straftaten türkischer Staatsangehöriger, die gegen die Verfassungsordnung oder ihre Funktionsfähigkeit gerichtet sind (Art. 309 bis Art. 316 tStGB), findet nach Art. 13 tStGB türkisches Recht Anwendung. Eine im Ausland begangene Straftat kann nach türkischem Recht verfolgt werden, wenn die Tat im türkischen Recht mit einer Strafe von mindestens einem Jahr geahndet wird, der Straftäter sich in der Türkei aufhält und im Ausland wegen dieser Straftat kein Urteil ergangen ist (VG Augsburg, Urteil vom 19.11.2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris Rn. 41). Bei einer vom türkischen Staat vermuteten Mitgliedschaft in der PKK werden strafgerichtliche Verfahren nach dem vierten und fünften Abschnitt des vierten Teils des türkischen StGB (vgl. Art. 302: „Zerrüttung der Einheit und Integrität des Staates“, Art. 309: „Verstoß gegen die Verfassung“, Art. 313: „bewaffneter Aufstand gegen die Regierung der Türkischen Republik“, Art. 314: „Bewaffnete Organisation“ und Art. 316 tStGB: „Vereinbarung zur Begehung einer Straftat“) eingeleitet. Die oben genannten Delikte sind mit Gefängnisstrafen zwischen fünf Jahren (Art. 314/2 tStGB) und erschwerter lebenslanger Haft (Art. 302 und 309 tStGB) bedroht, gemäß Art. 3-5 Antiterrorgesetz kann eine 50%ige Straferhöhung für diese Delikte vorgenommen werden. Eine Verfolgungsverjährung tritt bei den meisten dieser Delikte – auch bei einer Tatbegehung im Ausland – gemäß Art. 66/7 tStGB i. V. m. Art. 3-5 Antiterrorgesetz (Strafdrohung über 10 Jahre) nicht ein. Sollte die Straftat ausschließlich als einfache Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation, Vereinigung oder Bande bewertet und gemäß Art. 314/2 tStGB geahndet werden, so beträgt das Strafmaß fünf bis zehn Jahre. Die Verjährung beträgt dann gemäß Art. 66/1 d und e tStGB 15 Jahre (Şerafettin Kaya, Gutachten vom 01.07.2010, S. 2). Die Begünstigungen des Amnestiegesetzes aus dem Jahr 2000 stehen einem ehemaligen aktiven Mitglied der PKK nicht zur Verfügung. Die Geltung des Gesetzes zur Wiedereingliederung von PKK-Mitgliedern aus 2003 ist bereits abgelaufen. Eine Strafbefreiung i. S. d. Art. 221/2 i. V. m. Art. 314 tStGB (Tätige Reue) ist grundsätzlich für ein Mitglied einer kriminellen Organisation möglich, das sich an keiner Straftat im Rahmen der Organisationstätigkeit beteiligt hat und den türkischen Behörden mitteilt, dass es sich freiwillig von der Organisation getrennt hat. Der Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichtshofs zufolge sind im Konkreten Delikte nach Art. 302 und 309 StGB von einer Strafbefreiung wegen tätiger Reue ausgenommen. In Fällen, in denen sich ein Mitglied einer kriminellen Organisation eines solchen Deliktes schuldig gemacht hat, kann jedoch eine Strafbefreiung nach Art. 221/4 tStGB zur Anwendung kommen, wenn sich das Mitglied freiwillig stellt und Informationen zur Struktur der Organisation und zu den im Rahmen derselben begangenen Straftaten gibt (Kronzeugenregelung). Gibt ein Mitglied solche Informationen erst nach der Festnahme, kann die Strafe um ein Drittel bis Dreiviertel herabgesetzt werden (vgl. hierzu österreichisches BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2014 – BVwG L502 1418741-1). 51 Nach Auswertung dieser aktuellen Erkenntnismittel geht das Gericht davon aus, dass eine verfolgungsrelevante landesweite Rückkehrgefährdung bei Personen besteht, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer der PKK angesehen werden (so auch VG Augsburg, Urteil vom 19.11.2019 – Au 6 K 17.34205 –, juris Rn. 42; VG Köln, Urteil vom 20.05.2020 – 22 K 14680/17.A –, juris Ls. 1). 52 3. Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei droht. 53 Die Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist und kann sich daher nicht auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU berufen. 54 Bei der Prüfung einer Vorverfolgung kann vorliegend nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausreise der Klägerin aus der Türkei im Jahr XX abgestellt werden. Im jetzigen Klageverfahren hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass sie vor ihrer damaligen Ausreise in der Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt oder von einer solchen Gefahr bedroht war. Dies ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Denn die Gründe, weswegen die Klägerin im Jahr XX als Asylberechtigte anerkannt worden ist, insbesondere ob die damals XX-jährige Klägerin ihren Asylantrag auf ein eigenständiges Asylschicksal stützte oder ausschließlich Familienasyl beantragt hat, sind der Kammer nicht bekannt. Die Klägerin konnte hierzu in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen. Da auch die Bundesamtsakten nicht mehr zur Verfügung stehen, kann der Sachverhalt insoweit nicht mehr aufgeklärt werden und geht dies nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zu Lasten der Klägerin. 55 Auch auf den ca. eineinhalbmonatigen Aufenthalt der Klägerin in der Türkei im Jahr XX kann aus Wertungsgesichtspunkten für die Prüfung einer Vorverfolgung nicht abgestellt werden. Denn die Flüchtlingseigenschaft soll nach Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, deren Tatbestandsmerkmale in § 3 AsylG übernommen wurden, für jede Person gelten, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will. Das Flüchtlingsrecht und somit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geht demnach von der Prämisse aus, dass eine Person aus einem Staat flieht, in dem er vor seiner Ausreise mit dem Verständnis lebte, dass dieser ihm vor staatlicher bzw. nichtstaatlicher Verfolgung Schutz gewähren würde. Nunmehr flüchtet er, da dieser staatliche Schutz für ihn gegenwärtig entfallen ist. Insoweit knüpft die Frage der Vorverfolgung in diesem Zusammenhang daran an, dass der Flüchtende, der sich zuvor in dem aus seiner Sicht schutzwilligen und schutzfähigen Staat aufhielt, wegen einer nunmehr (unmittelbar drohenden) Verfolgung seinen Heimatstaat verließ. Die Klägerin kehrte jedoch im Jahr XX nicht in die Türkei mit der Intention zurück, dass der türkische Staat ihr Schutz gewähren würde. Im Gegenteil ging sie bereits zum Zeitpunkt ihrer Einreise davon aus, dass sie dort Verfolgung erleiden würde. Daher hielt sie sich während ihres gesamten kurzzeitigen Aufenthalts über bei Verwandten versteckt. Ihr Aufenthalt war bereits bei ihrer Einreise von dem festen Willen geprägt, wegen befürchteter (staatlicher) Verfolgung aus der Türkei zu fliehen. Ein eine mögliche Vorverfolgung begründender Aufenthalt der Klägerin in der Türkei im Jahr XX kann demnach nicht angenommen werden. 56 Jedoch droht der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden geraten ist. 57 Das Vorbringen der Klägerin stuft die Kammer entgegen der Ausführungen der Beklagten im streitbefangenen Bescheid hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen als glaubhaft ein. Danach ist es für das Gericht erwiesen, dass sich die Klägerin von XX bis XX der PKK angeschlossen hatte. Sie war währenddessen als Übersetzerin und Journalistin tätig. Sie übte funktional die Tätigkeit als Lehrerin aus, indem sie Kindern und Erwachsenen die kurdische Sprache beibrachte. Ihre Waffe setzte sie lediglich einmal, nämlich in XX im Jahr XX ein. Während dieses Angriffs verlor sie ihr Tagebuch sowie ihr Fotoalbum. Dies entnimmt die Kammer den Einlassungen der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt sowie ihren Schilderungen in der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin hinterließ bei ihrem Vorbringen in der Kammersitzung einen überzeugenden Eindruck. Sie antwortete spontan auf die Fragen des Gerichts auch in nicht chronologischer Reihenfolge und gab nichts Auswendiggelerntes wieder. So war sie in der Lage, ihren Arbeitsalltag sowie den Alltag in den Camps von sich aus detailliert und ohne erhebliche Widersprüche zu schildern. Darüber hinaus konnte sie die von ihr eingereichten Bilder aus ihrer Mitgliedschaft zeitlich einordnen sowie genaue Angaben zu den jeweils aufgenommenen Situationen sowie den darauf abgebildeten Personen, insbesondere weiteren von ihr namentlich benannten Journalisten, machen. Dass die Klägerin keine umfangreichen Berichte ihrer Tätigkeit als Journalistin vorlegen konnte, hält die Kammer für kein hinreichendes Indiz, um an ihrer Glaubhaftigkeit zu zweifeln. So konnte die Klägerin im gerichtlichen Verfahren ein Video vorlegen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf dem Video bei ihrer journalistischen Tätigkeit zu sehen ist: So wird während der Aufnahme „XX“ als Name der Reporterin eingeblendet. Dies konnte die Klägerin glaubhaft damit begründen, dass dies ihr von der PKK verwendeter Name während ihres Aufenthalts im Irak gewesen sei. Darüber hinaus konnte die Klägerin einen Presseausweis der Nachrichtenagentur „XX“ unter dem Namen „XX“ vorlegen. Der Vortrag der Klägerin, unter dem Namen „XX“ in XX gelebt und in diesem Zusammenhang eine ID-Karte unter dem Namen „XX“ von der PKK erhalten zu haben, wird durch die physikalisch-technische Untersuchung gestützt, wonach es sich bei dieser ID-Karte um eine Totalfälschung handelt. Auch die Schilderungen der Klägerin hinsichtlich des Verlustes ihres Tagesbuches und Fotoalbums rund um die Ereignisse in XX im Jahr XX hält die Kammer für glaubhaft. So war die Klägerin in der Lage, das Ereignis lebhaft und detailreich zu schildern. Entgegen der Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2017 hält es die Kammer durchaus für plausibel, dass die Klägerin während der Auseinandersetzung einmalig ihre Waffe einsetzte. Zwar war sie nach ihren eigenen Schilderungen nicht als Kämpferin geeignet. Allerdings befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Waffeneinsatzes in einer Ausnahmesituation, so waren sie und die weiteren Mitglieder der PKK im Camp von türkischen Sicherheitskräften umkesselt. Ausweislich ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung setzte sie ihre Waffe entsprechend der ihr erteilten Befehle in erster Linie dazu ein, um den anrückenden türkischen Truppen Angst zu machen. Darüber hinaus war es zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung bereits dunkel, sodass die Klägerin nicht erkennen konnte, ob sie mit ihren Schüssen jemanden und ggf. wen sie traf. Gezielte Schüsse auf türkische Sicherheitskräfte gab sie demnach nicht ab. Dafür, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang selbst Erlebtes schilderte, spricht darüber hinaus, dass sie diesbezüglich auch Umstände dargetan hat, die für den von ihr geltend gemachten Anspruch insbesondere im Hinblick auf die Ausschlussgründe nicht förderlich sind. 58 Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus dem Zusammenspiel der journalistischen Tätigkeit der Klägerin mit dem Verlust ihres Tagebuches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass die türkischen Sicherheitsbehörden Kenntnis von der Mitgliedschaft der Klägerin in der PKK haben und sie daher in deren Fokus geraten ist. Dahinstehen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob alleine die langjährige Zugehörigkeit der Klägerin zur PKK sowie ihre journalistische Tätigkeit ausreichend wäre, um eine Verfolgungsgefahr begründen zu können. Zwar fertigte die Klägerin mehrere, laut ihren Angaben auch veröffentlichte Reportagen an. Jedoch verwendete sie hierbei nicht ihren richtigen Namen, sondern ihre beiden in der PKK gebräuchlichen Namen. Insoweit ist es fraglich, ob die türkischen Sicherheitsbehörden, selbst wenn sie Kenntnis von ihrer journalistischen Tätigkeit erlangt haben, allein hieraus Rückschlüsse auf die wahre Identität der Klägerin hätten ziehen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass offizielle Listen der PKK-Angehörigen nicht geführt werden. Jedoch hält es die Kammer für beachtlich wahrscheinlich, dass den türkischen Sicherheitskräften die Identität der Klägerin aufgrund ihres Tagebuches bekannt ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin für die Kammer überzeugend dargelegt, in ihr Tagebuch die Adresse ihrer Eltern in Deutschland nebst ihrem Geburtsnamen und ihren in der PKK verwendeten Namen geschrieben zu haben. Den Sicherheitskräften war es daher problemlos möglich, die wahre Identität der Klägerin in Erfahrung zu bringen. Die Kammer hält es auch für wahrscheinlich, dass das Tagebuch von den türkischen Sicherheitskräften aufgefunden wurde. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geschildert, sie habe ihr Tagebuch immer in einem Rucksack mit sich geführt. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund plausibel, als dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Journalistin nicht davon ausging, unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen zu müssen. Sie führte ihr Tagebuch demnach nicht mit dem von ihr bewusst eingegangenen erhöhten Risiko mit sich, dieses verlieren zu können. Nach den Schilderungen der Klägerin habe sie ihr Tagebuch während der Auseinandersetzungen im Camp zurücklassen müssen. Nach der Auseinandersetzung sei das Camp von türkischen Sicherheitskräften gestürmt worden. Demnach liegt es nahe, dass das Tagebuch von türkischen Sicherheitsbehörden aufgefunden wurde und sie von der Beteiligung der Klägerin an der Auseinandersetzung ausgingen. Darüber hinaus lassen auch die weiteren Umstände darauf schließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte das Tagebuch sowie dessen Inhalt in Bezug zur Mitgliedschaft in der PKK setzten. Ferner war es den türkischen Sicherheitskräften nunmehr möglich, die öffentlichkeitswirksame Berichterstattung der Klägerin unter ihren Namen „XX“ der Klägerin in Person zuzuordnen. Zwar gab die Klägerin an, viele ihrer Reportagen lediglich mit ihren Initialen unterzeichnet zu haben. Jedoch trat die Klägerin im Rahmen ihrer Berichterstattung unter anderem auch öffentlich unter ihrem Namen „XX“ auf, wie auch aus dem von ihr vorgelegten Video ersichtlich ist. Auf dem Video ist die Klägerin während einer Reportage im „XX“, einem Fernsehsender, zu sehen. Da die Klägerin während des Videos typische Kleidung eines PKK-Mitgliedes trug, liegt eine Zuordnung der Klägerin zur PKK in Zusammenhang mit dem aufgefundenen Tagebuch nahe. 59 Der Klägerin droht daher bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Unterstützung der PKK eine an ihre politische Überzeugung und damit an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG anknüpfende Verfolgungshandlung durch den türkischen Staat. Zwar kann allein aus dem Akt der Strafverfolgung noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei staatlichen Maßnahmen, die allein dem grundsätzlich legitimen staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dienen oder die nicht über das hinausgehen, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird, nicht von politischer Verfolgung auszugehen. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann aber in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (– sog. Politmalus –, BVerfG, Beschluss vom 04.12.2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris Rn. 24). Eine besondere Intensität der Verfolgungsmaßnahmen ist ein Indiz für das Vorliegen eines Politmalus (BVerfG, Beschluss vom 29.04.2009 – 2 BvR 78/08 –, juris Rn. 18; zur Indizwirkung von Folter: BVerfG, Beschluss vom 12.02.2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris Rn. 29). Vorliegend ergibt sich die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Strafverfolgung daraus, dass der Klägerin bei Rückkehr ein nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechendes Strafverfahren und in diesem Zusammenhang die Verurteilung zu einer langen Freiheitsstrafe wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung droht. Im Nachgang des Putschversuchs vom 15.07.2016 haben die Notstandsdekrete und die Gesetzgebungstätigkeit der türkischen Regierung dazu geführt, dass die Unabhängigkeit der Justiz erheblich eingeschränkt wurde. Bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen ist eine politische Einflussnahme nicht ausgeschlossen (vgl. AA, Lagebericht vom 24.08.2020, S. 14 ff.). Dies gilt schon deshalb, weil es nicht nur zu Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten gekommen ist, sondern einzelne Richter nach kontroversen Entscheidungen suspendiert oder (straf-)versetzt wurden, woraufhin andere Richter gegen die gleichen Angeklagten zum „richtigen“ Ergebnis gekommen sind. Während im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung das geschriebene türkische Recht die grundsätzlichen Verfahrensgarantien sichert; wecken die tatsächlichen Umstände in politisierten Strafverfahren erhebliche Zweifel an der richterlichen Unabhängigkeit und fairen Prozessführung (AA, Lagebericht vom 24.08.2020, S. 14). Hinzu kommt eine erhebliche Einschränkung der Verfahrensgarantien im Strafverfahren bei Fällen einer (angeblichen) Unterstützung der PKK wie z. B., dass Rechtsanwälte bis zur Klagerhebung keine Akteneinsicht erhalten, Gerichtsprotokolle mit wochenlanger Verzögerung erstellt und Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt werden. Darüber hinaus wird der subjektive Tatbestand nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt. Diesbezügliche Beweisanträge werden regelmäßig zurückgewiesen (AA, Lagebericht vom 24.08.2020, S. 14). Bei Gerichtsverhandlungen gegen PKK-Sympathisanten können die Betroffenen somit nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. 60 Entgegen der Ansicht der Beklagten führt weder die fehlende Vorlage eines Haftbefehls noch die Lossagung der Klägerin von der PKK dazu, dass ihr keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. 61 Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich bislang nicht um einen Zugang zu UYAP bzw. e-Devlet bemüht zu haben. Daher weiß die Kammer auch nicht, ob dort Eintragungen bezüglich der Klägerin zu finden sind. Jedoch ist für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht erforderlich, dass gegen die Klägerin bereits gegenwärtig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Hinreichend ist vielmehr, dass eine solche Einleitung bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Das Gericht ist aufgrund der oben dargestellten Erkenntnislage davon überzeugt, dass spätestens bei Rückkehr der Klägerin in die Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen politischer Straftaten gegen sie eingeleitet wird, zumal es sich hierbei um Delikte handelt, die von Amts wegen verfolgt werden. 62 Auch die Lossagung der Klägerin von der PKK im Jahre XX rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dies schließt die Anknüpfung an den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG nicht aus, auch wenn sich die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr mit den Zielen der PKK identifiziert und daher deren politische Überzeugung nicht mehr vertritt. Denn das ihr drohende, nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Strafverfahren knüpft an die frühere politische Überzeugung der Klägerin an. Allein der Umstand, dass die Klägerin sich heute von der PKK losgesagt hat, führt – selbst wenn ihr dies von Seiten der türkischen Strafverfolgungsorgane geglaubt würde – nicht dazu, dass deshalb neutrale und unabhängige türkische Richter in einem, rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden, Strafverfahren über die Strafbarkeit ihrer langjährigen Mitgliedschaft in der PKK entscheiden würden. Die Einleitung eines solchen Strafverfahrens ist zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen, da die Straftaten noch der Verfolgung unterliegen und nicht verjährt sind. Selbst wenn gegen die Klägerin lediglich der mildeste Vorwurf, nämlich die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß Art. 314/2 tStGB, erhoben würde, wäre, auch wenn für die Fristberechnung nicht der Zeitpunkt der Lossagung von der PKK im Jahr XX, sondern der des Auffindens des Tagebuchs durch die türkischen Sicherheitskräfte in XX im Jahr XX maßgeblich wäre, Verjährung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht eingetreten. Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen Annahme tätiger Reue nicht eröffnet wird, da diese nicht allein an eine Lossagung anknüpft, sondern weitere Voraussetzungen beinhaltet. 63 Gegenüber dieser drohenden politischen Verfolgung steht der Klägerin auch kein interner Schutz gemäß § 3e AsylG, vor allem in der Westtürkei, offen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass gegen die Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund ihrer den türkischen Sicherheitsbehörden bekannten Zugehörigkeit zur PKK landesweite Fahndungsmaßnahmen eingeleitet werden, denen sie sich auch in einem anderen Landesteil nicht entziehen kann. II. 64 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht wegen des Schusswaffengebrauchs der Klägerin in XX im Jahr XX, ihren Tätigkeiten für und im Namen der PKK sowie ihrer Mitgliedschaft in dieser terroristischen Organisation nach § 3 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. 65 1. Hierbei geht die Kammer von folgenden, bei der Prüfung der Ausschlussgründe zu berücksichtigenden Tatbeiträgen der Klägerin aus: Die Kammer sieht es aufgrund der ausführlichen und sehr detaillierten Angaben der Klägerin in der mündlichen Kammersitzung als erwiesen an, dass sie während ihrer aktiven Mitgliedschaft in der PKK von XX bis XX mit unterschiedlichen Aufgaben betraut war. In dieser Zeit war sie zum einen als „Lehrerin“ tätig, indem sie Kindern von PKK-Mitgliedern in den schulfreien Sommermonaten, aber auch erwachsenen Mitgliedern der PKK die kurdische Sprache mithilfe von zugekauften Materialien beibrachte. Darüber hinaus arbeitete sie von XX bis XX als Übersetzerin für die Sprachen türkisch – kurdisch. Im Rahmen dieser Tätigkeit übersetzte sie unter anderem Lebensberichte von PKK-Kämpfern, Schriften von Öcalan sowie Schulmaterialien. Ferner war die Klägerin seit XX als Journalistin für die PKK tätig. Sobald sie einen entsprechenden Auftrag eines PKK-Mitglieds erhalten hatte, berichtete sie über das Leben der Kämpfer bzw. ihrer Frauen sowie über die Gefallenen. Ihre Intention war dabei, über das Leben der Menschen zu berichten. Die erkennende Kammer ist aufgrund der Schilderungen der Klägerin davon überzeugt, dass sie im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit auch in Reportagen auf Fernsehsendern zu sehen (gewesen) ist. Ab XX bis zu ihrem Austritt aus der PKK arbeitete die Klägerin im Auftrag der PKK bei der Nachrichtenagentur „XX“. In dieser Zeit schrieb sie Berichte über die demokratischen Strukturen in XX, das Zusammenleben der Völker, über den Krieg sowie die getöteten Zivilisten. Diese wurden über die Nachrichtenagentur „XX“ in Zeitungen veröffentlicht. Ihre Waffe, eine Kalaschnikow, setzte die Klägerin während ihrer aktiven Zeit in der PKK einmal, in XX im Jahr XX, ein. Sie hielt sich in dieser Zeit in der Nähe von XX abseits von Zivilisten in einem Hauptquartier der PKK auf. In einer Nacht, als die Klägerin schlief, kam es zu einem Angriff durch die türkische Armee auf das Hauptquartier. Die Klägerin wurde durch die sich ebenfalls im Camp befindlichen Kämpfer aufgefordert, ihre Waffe mitzunehmen. Daraufhin schloss sich die Klägerin den Kämpfern an und verließ das Hauptquartier im Schutz der Dunkelheit. Währenddessen schoss sie circa zwei Stunden lang gemeinsam mit den anderen Kämpfern, sie selbst in erster Linie, um den türkischen Soldaten Angst zu machen. Während der Auseinandersetzung leerte sie ein Magazin mit 20 bzw. 30 Schuss. In der Dunkelheit konnte die Klägerin keine türkischen Soldaten erkennen und daher auch nicht gezielt auf sie schießen. Ob sie während des Gefechtes jemanden durch ihre Schüsse verletzte oder gar tötete, ist der Klägerin nicht bekannt. An sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen war die Klägerin nicht beteiligt. Ob aufgrund dieses Sachverhalts der Klägerin Flüchtlingsschutz zu versagen ist, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 AsylG. 66 2. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Betreffende ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, insbesondere im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG), dass der Betreffende vor seiner Aufnahme eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebietes begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG), oder dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Dasselbe gilt nach Satz 2 der Regelung für Ausländer, die andere zu solchen Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. 67 Mit den Ausschlussgründen setzt der deutsche Gesetzgeber Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) um, der seinerseits auf die schon in Art. 1 Abschnitt F GFK aufgeführten Ausschlussgründe zurückgeht (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14.10.2008 – 10 C 48/07 –, juris Rn. 16). Die Auslegung des § 3 Abs. 2 AsylG hat sich demnach maßgeblich an den dortigen Regelungen sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu orientieren. 68 Hinsichtlich des auf Seiten des Gerichts notwendigen Überzeugungsgrades gilt, dass die einen Ausschlussgrund verwirklichenden Handlungen nicht definitiv im Sinne eines für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Beweisstandards „ohne jeden Zweifel“ erwiesen sein müssen; ausreichend ist vielmehr ein gegenüber der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß. Die Annahme eines Ausschlussgrundes ist danach schon dann gerechtfertigt, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweiligen Handlung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 – 10 C 2/10 –, juris Rn. 26 m. w. N.). 69 Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung setzt weder eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung des Ausschlusses unter erneuter Beurteilung des Schweregrades der begangenen Handlungen voraus; die Schwere der begangenen Handlungen ist vielmehr bereits bei der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU einzubeziehen und muss von einem solchen Grad sein, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann (vgl. EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – C- 57/09 und C-101/09 –, juris Rn. 100 ff., 106 ff.). 70 3. Der einmalige Schusswaffengebrauch der Klägerin im Jahr XX in XX ist kein schwerwiegender Grund, der einen Ausschlusstatbestand im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG verwirklicht. 71 a. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. 72 Die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG findet auf Handlungen Anwendung, die nach internationalem Recht als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit einzustufen sind. Die Frage, ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vorliegen, bestimmt sich gegenwärtig in erster Linie nach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17.07.1998 (BGBl. 2000 II S. 1394, [IStGH-Statut]) ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte. In Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut werden Kriegsverbrechen als Taten entweder in internationalen (Buchst. a und b) oder in innerstaatlichen (Buchst. c bis f) bewaffneten Konflikten definiert. Für den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt knüpft Buchst. c an schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12.08.1949 (GK) an. Art. 3 GK stellt u. a. Angriffe auf Leib und Leben sowie die Geiselnahme von Personen unter Strafe, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind. Die Vorschrift wertet danach auch Handlungen als Kriegsverbrechen, die gegen Soldaten gerichtet sind. Buchst. e erfasst andere schwere Verstöße gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt. So erstreckt sich Buchst. e Nr. IX - XI auf den Schutz gegnerischer Kombattanten im Falle meuchlerischer Tötung oder Verwundung, der Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird sowie der körperlichen Verstümmelung von Personen, die sich in der Gewalt einer anderen Konfliktpartei befinden (BVerwG, Urteil vom 16.02.2010 – 10 C 7/09 –, BVerwGE 136, 89-108, Rn. 26 ff.). Auch Handlungen, die in den §§ 8-12 des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) beschrieben sind, können in diesem Zusammenhang zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.10.2008 – 11 B 06.30084 –, juris Rn. 40 m. w. N.). 73 Es liegen keine Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vor, dass die Klägerin durch den Einsatz ihrer Waffe in XX im Jahr XX den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG verwirklicht. 74 Hinreichend eindeutige und verlässliche Indizien für die Begehung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit durch das Verhalten der Klägerin in XX im Jahr XX sind nicht gegeben. 75 Voraussetzung für ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit i. S. d. Art. 7 IStGH-Statut ist, dass hiervon eine Zivilbevölkerung schlechthin („any civilian population“) betroffen ist, sich die Taten also nicht nur gegen einzelne Individuen richten. Eine Zivilbevölkerung ist jede Personenmehrheit, die durch gemeinsame Merkmale verbunden ist, welche sie zum Ziel eines Angriffs machen; ein solches Merkmal kann etwa das gemeinsame Bewohnen eines Gebietes darstellen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die gesamte Bevölkerung eines Staates oder Territoriums von dem Angriff betroffen sein muss. Vielmehr betont das Merkmal den kollektiven Charakter des Verbrechens und schließt damit Angriffe gegen Einzelpersonen und isolierte Gewaltakte aus. Die Gesamttat muss sich gegen die Zivilbevölkerung gerichtet haben (Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht [30.04.2020], Rn. 973). Die Klägerin setzte ihre Waffe im Jahr XX nicht gegen die Zivilbevölkerung ein, sondern gab die Schüsse bei einem Angriff der türkischen Armee ab. Nach Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Kammer befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine Zivilisten in XX. Sie selbst gab die Schüsse auch nicht ab, um Zivilisten zu verletzen oder zu töten, sondern um den türkischen Soldaten Angst einzujagen. Die gegen Angehörige der türkischen Streitkräfte gerichteten Schüsse stellen daher kein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar. 76 Die Kammer qualifiziert den einmaligen Einsatz der Schusswaffe und die Abgabe von 20 bis 30 Schüssen im Jahr XX auch nicht als Kriegsverbrechen i. S. d. Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statut. 77 Zwar ist nach Ansicht der Kammer der Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 2 IStGH-Statuts eröffnet, da zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung im Jahr XX ein bewaffneter Konflikt zwischen der PKK und den türkischen Sicherheitskräften vorlag. Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f IStGH-Statut grenzen bewaffnete Konflikte gegenüber Fällen innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen ab. Buchst. f setzt zudem voraus, dass zwischen staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen ein lang anhaltender bewaffneter Konflikt besteht. Diese in Anlehnung an die Entscheidung der Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien vom 02.10.1995 (ICTY-Appeals Chamber Prosecutor v. Tadic, www.unhcr.org/refworld/pdfid/47fdfb520.pdf, Rn. 70) getroffenen Regelungen markieren die untere völkerrechtliche Relevanzschwelle für einen bewaffneten Konflikt, der für die Verwirklichung eines Tatbestandes Voraussetzung ist. Verlangt wird ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts, um den Eingriff in die Souveränität des betroffenen Staates zu rechtfertigen (Werle, Völkerstrafrecht, 2. Aufl. 2007, Rn. 938 ff. und 952 ff.; vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, BVerwGE 131, 198, 208 f. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG; BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 33). Kriegsverbrechen können, wie sich aus § 8 VStGB und aus den in Art. 8 Abs. 2 des IStGH-Statuts behandelten verschiedenen Fallgruppen ergibt, sowohl im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts als auch im Rahmen rein innerstaatlicher Auseinandersetzungen begangen werden (so auch Nummer 12 der Richtlinien des UNHCR vom 04.09.2003). Das gilt jedenfalls dann, wenn ein Konflikt von seiner Art und Intensität her über die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f des IStGH-Statuts erwähnten inneren Unruhen, Spannungen, Tumulte oder vereinzelten Gewalttaten hinausgeht. 78 Nach diesen Grundsätzen hatte der Konflikt im maßgeblichen Zeitraum im Jahr XX die Erscheinungsform eines bewaffneten Konflikts. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den folgenden Umständen: Bereits am 25.09.1989 wurde die Koordination der Bekämpfung der PKK und die Operationen von der Gendarmerie auf die Streitkräfte übertragen und bis heute nicht zurückverlagert. Der Konflikt forderte insbesondere in den Jahren 2005 bis 2007 zahlreiche Todesopfer, im Jahr 2008 wurden 1.591 Todesopfer registriert (https://de.wikipedia.org/wiki/Konflikt_zwischen_der_Republik_T%C3%BCrkei_und_der_PKK; vgl. die Argumentation von Bayerischer VGH, Urteil vom 21.09.2008 – 11 B 06.30084 –, juris Rn. 41, der von einem bewaffneten Konflikt in den Jahren 1987 bis 1991 sogar unter Berücksichtigung einer geringeren Opferzahl ausgeht). Der Konflikt der Türkei mit der PKK verschärfte sich bis zum Jahr XX zudem deutlich: Schon 2006 sorgten Meldungen für Beunruhigung, wonach große Mengen Sprengstoff von den PKK-Basen im Nordirak in die Türkei geschmuggelt worden seien (Der Tagesspiegel vom 21.04.2006, „Türkei bereitet Großoffensive gegen PKK vor“). Terroristische Untergliederungen der PKK, in der heftige Flügelkämpfe ausgebrochen sein sollen, wurden für eine Reihe von Sprengstoffanschlägen insbesondere in türkischen Badeorten, in Istanbul (so laut Medienmeldungen Ende August 2006) und Ankara (im Mai 2007, www.netzeitung.de vom 24.05.2007; www. stern.de vom 23.05.2007) verantwortlich gemacht, was einen Wandel der PKK-Aktivitäten von tendenziell militärischen Aktivitäten zu im eigentlichen Sinne terroristischen Anschlägen andeutet (vgl. zu allem Frankfurter Rundschau vom 12.07.2005 „Neue Militanz, alter Name“; Deutsche Welle vom 20.07.2005 „Strategiewechsel der PKK?“). Im Mai 2007 fand deshalb eine militärische Großoffensive im Südosten der Türkei gegen die PKK statt (BZ, Textarchiv, 09.05.2007, Internet). In Reaktion auf diese Zuspitzung wurde auch das Anti-Terror-Recht, welches im Zuge der Beitrittsbemühungen in die EU gemildert worden war, wieder verschärft (vgl. Die Welt vom 23.07.2005, „Ankara rüstet sich zum Kampf gegen die PKK“, sowie TAZ vom 26.04.2006, „Die Türkei rüstet zum Kampf gegen die PKK“, im Internet). Am 30.09.2007 kamen bei einem Anschlag der PKK auf einen Bus 13 Personen ums Leben, was sofort von der türkischen Regierung zum Anlass genommen wurde, unter erheblicher Zustimmung der empfindlich berührten türkischen Bevölkerung anzukündigen, den Kampf gegen die PKK deutlich zu verschärfen und ggf. deshalb auch in den Nordirak – das Rückzugsgebiet der Guerillas - einzumarschieren (vgl. Spiegel-Online vom 08.10.2007, „Türkei kündigt verschärften Kampf gegen PKK an“, sowie DIE ZEIT online vom 17.10.2007, „Kriegsgetrommel in Ankara“). Am 17.10.2007 beschloss das türkische Parlament, der Regierung ein zunächst auf ein Jahr befristetes Mandat zu erteilen, grenzüberschreitende Militärschläge gegen Rebellen der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK in Nordirak zu führen (vgl. dazu Focus-Online vom gleichen Tage). Hiernach wurden im Wesentlichen Stützpunkte der PKK durch türkische Kampfflugzeuge bombardiert (vgl. z. B. Focus-Online vom 16.12.2007, sowie Reuters.com vom 26.12.2007), aber auch Bodentruppen haben mehrfach zum Zweck der Verfolgung von Kämpfern der PKK die irakische Grenze überquert, zuletzt mit 10.000 Soldaten Ende Februar 2008 (vgl. dazu Der Tagesspiegel online vom 22.02.2008). Reaktion der PKK hierauf war wiederum die Ankündigung von vermehrten Aktionen in der Türkei (Tagesschau online vom 23.02.2008). Im Rahmen des Wiederaufflammens des Kurden-Konfliktes spielen auch Angst, Hass und Rachegedanken bei den Sicherheitskräften zunehmend eine Rolle (VG Hamburg, Urteil vom 13.03.2008 – 15 A 903/04 –, juris Rn. 42). 79 Der in dieser Weise seit langen Jahren bestehende Konflikt zwischen der Türkei und der PKK geht von seiner Art und Intensität her über die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. d und f des IStGH-Statuts erwähnten inneren Unruhen, Spannungen, Tumulte oder vereinzelten Gewalttaten hinaus. Dabei kann offen bleiben, ob die Kampfhandlungen zwischen der PKK und der Türkei im Jahr XX als ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne der hier maßgeblichen völkervertraglichen Regelungen zu werten sind. Auch wenn somit ein bewaffneter Konflikt anzunehmen ist, hat die Klägerin durch ihr Verhalten in XX im Jahr XX nicht den Tatbestand eines Kriegsverbrechens verwirklicht. 80 Es liegen keine belastbaren Belege für die Annahme vor, dass die Klägerin eine schwere Verletzung i. S. d. Art. 8 Abs. 2 Buchst. a. IStGH-Statut beging. Nachweise oder Belege dafür, dass die Klägerin eine „nach dem jeweiligen Genfer Abkommen geschützte Person“ mit ihren Schüssen getötet hat, liegen nicht vor. Jedes der vier Genfer Abkommen zielt auf den Schutz unterschiedlicher Personengruppen; diesen ist gemeinsam, dass sie zum feindlichen Staat (aus der Sicht des Täters) in einer engen Beziehung stehen, aber nicht dessen aktiver Kampfgruppe angehören, und die daher willkürlichen Verletzungen der Menschenrechte durch feindliche Streitkräfte weitgehend schutzlos ausgeliefert sind. Geschützte Person im Sinne dieser Abkommen kann nur sein, wer erstens Angehöriger der Streitkräfte oder sonst berechtigt ist, an Kampfhandlungen teilzunehmen, und zweitens speziell schutzbedürftig ist (Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht [30.04.2020], Rn. 1232). Eine spezielle Schutzbedürftigkeit liegt unter anderem bei Verwundeten, Kranken, Schiffsbrüchigen und Kriegsgefangenen vor (vgl. hierzu die Begriffsdefinition in § 8 Abs. 6 VStGB und die Definition von Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht [30.04.2020], Rn. 1232 ff.). Daher ist sogar die vorsätzliche Tötung eines unmittelbar an der Kampfhandlung teilnehmenden Soldaten nicht vom Tatbestand umfasst. Anhaltpunkte, dass die Klägerin einen zu diesem Zeitpunkt schutzbedürftigen Soldaten durch ihre Schüsse tötete, liegen nicht vor. Vielmehr konnte die Klägerin infolge der Dunkelheit nicht wahrnehmen, ob sie mit ihren Schüssen überhaupt jemanden traf, geschweige denn, in welcher Situation sich ein womöglich Getroffener zu diesem Zeitpunkt befand. 81 Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Art. 8 Abs. 2 Buchst. b IStGH-Statut sind ebenfalls nicht gegeben. So hielt sich in der Nähe des Camps keinerlei Zivilbevölkerung auf. Es liegt nahe, dass an der Auseinandersetzung keine Zivilbevölkerung beteiligt war (vgl. Nr. I., III. und IV.) Hiervon ging die Klägerin auch aus. Indizien, dass es sich bei den womöglich durch die Schüsse getroffenen Soldaten um Kombattanten (vgl. Nr. VI.) handelte, liegen ebenfalls nicht vor. Die Klägerin verwendete während des Gefechts eine Kalaschnikow sowie die hierfür vorgesehenen Patronen, insoweit keine verbotene Munition (vgl. Nr. XIX.). Belastbare Belege, dass die Klägerin mit den von ihr abgegebenen Schüssen den Tatbestand des Art. 8 Abs. 2 Buchst. c IStGH-Statuts erfüllt, sind nicht gegeben, da die kämpfenden türkischen Sicherheitsbehörden keine tauglichen Tatobjekte i. S. dieser Vorschrift darstellen. Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Tatbestandes des Art. 8 Abs. 2 Buchst. e IStGH-Statut sind ebenfalls nicht ersichtlich. 82 b. Der Schusswaffengebrauch kann auch nicht unter den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG subsumiert werden. 83 Art. 1 F Buchst. b GFK, auf den dieser Ausschlussgrund zurückzuführen ist, dient dem Ausschluss „gemeiner Straftäter". Diesen wollte man den Schutz der Konvention vorenthalten, um aus Akzeptanzgründen den Status eines „bona fide refugee" nicht in Misskredit zu bringen. Daher rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung. Der Straftat muss zunächst ein gewisses Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht lokale Standards maßgeblich sind (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Nr. 155). Es muss sich also um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2008 – 10 C 48/07 –, juris Rn. 19). Zugleich muss die Tat nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die der konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke abzustellen. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen wird (UNHCR, a.a.O. Nr. 152). Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, überwiegen nichtpolitische Beweggründe und kennzeichnen die Tat damit insgesamt als nichtpolitisch (House of Lords, Urteil vom 22.05.1996 – 2 All ER 865 – T v. Secretary of State for the Home Department, www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=3ae6b70f4, Stand November 2009). In Umsetzung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. b letzter Halbsatz der Richtlinie 2004/83/EG hat der Gesetzgeber grausame Handlungen beispielhaft als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft, auch wenn mit ihnen vornehmlich politische Ziele verfolgt werden. Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als „terroristisch" bezeichnet werden, regelmäßig der Fall (vgl. Abs. 15 der Richtlinien des UNHCR zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, vom 04.09.2003 – HCR/GIP/03/05; BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 41 ff.), insbesondere, wenn sie durch Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – Rs. C-57/09 und 101/09 –, juris Rn. 81; dem folgend BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 –10 C 26/10 –, juris Rn. 35). Letzteres ist aber keine notwendige, sondern eine bereits hinreichende Voraussetzung für das Vorliegen einer nichtpolitischen Straftat. Die vorsätzliche rechtswidrige und schuldhafte Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen erweist sich in Bezug auf das behauptete politische Ziel grundsätzlich als unverhältnismäßig und ist daher in aller Regel eine schwere nichtpolitische Straftat unabhängig davon, ob das Opfer ein Angehöriger der staatlichen Sicherheitskräfte, der Zivilbevölkerung oder ein abtrünniges Mitglied der eigenen Organisation ist (BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 – 10 C 13/11 –, juris Rn. 21 m. w. N.). 84 Die PKK ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 – 10 C 13/11 –, juris Rn. 29; Urteil vom 15.03.2005 – 1 C 26/03 –, juris Rn. 42; Beschluss vom 07.12.2010 – 1 B 24/10 –, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 28.09.2010 – 3 StR 179/10 –, juris Rn. 33 ff.) wie auch nach der erstmals im Jahr 2002 erfolgten und danach wiederholten, letztmals am 21.02.2021 bestätigten Einschätzung der Europäischen Union (vgl. Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 des Rates vom 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus; Durchführungsverordnung [EU] 2021/138 des Rates vom 05.02.2021 zur Durchführung des Artikels 2 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung [EU] 2020/1128) gerade aufgrund von Gewalttaten gegenüber der Zivilbevölkerung als eine Organisation zu bewerten, die sich auch terroristischer Mittel bedient hat. Sie unterliegt in Deutschland seit 1993 einem Betätigungsverbot (vgl. https://www.verfassungsschutz.de/DE/Themen/Auslaenderextremismus-ohne-Islamismus/Begriff-und-Erscheinungsformen/begriff-und-erscheinungsformen_artikel.html#doc714082bodyText1). 85 Die durch die Klägerin abgegebenen Schüsse stellen keine schwere, nichtpolitische Straftat dar. Bei der Beurteilung ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG enthaltenen Ausschlussgründe in einem bewaffneten Konflikt nebeneinander anwendbar sind. Die Entstehungsgeschichte des Art. 1 F Buchst. a und b GFK zeigt, dass der Ausschluss wegen Asylunwürdigkeit zum einen von Kriegsverbrechern i. w. S. und zum anderen von „gemeinen Straftätern" auf unterschiedliche Quellen zurückzuführen und auf verschiedene Szenarien (Delikte im Krieg und Straftaten im Frieden) zugeschnitten ist. Dieser historische Befund trägt aber nicht den Schluss, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG sei gegenüber Nr. 2 exklusiv oder speziell, denn auch in einem bewaffneten Konflikt können Kämpfer schwere nichtpolitische Straftaten begehen. Allerdings stehen die genannten Ausschlussgründe in einer solchen Konfliktsituation auch nicht isoliert nebeneinander: Vielmehr beeinflusst das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts mit den dafür vorgesehenen Regelungen des Humanitären Völkerrechts und deren völkerstrafrechtlicher Sanktionierung auch die Maßstäbe, nach denen sich in Nr. 2 insbesondere die Verhältnismäßigkeit der Mittel beurteilt. Werden Kampfhandlungen von Kämpfern in einem bewaffneten Konflikt nicht von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfasst, erfüllen sie in der Regel auch nicht den Ausschlussgrund der schweren nichtpolitischen Straftat (BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 – 10 C 24/08 –, juris Rn. 43). Da die von der Klägerin abgegebenen Schüsse im Rahmen des bewaffneten Konflikts zwischen der Türkei und der PKK nicht den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG erfüllen, kann darin auch kein schweres, nichtpolitisches Verbrechen gesehen werden. 86 c. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausschlussgrundes durch den Schusswechsel nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG liegen ebenfalls nicht vor. 87 Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen Handlungen, die sich gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen richten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG), setzt zunächst voraus, dass derartige Zuwiderhandlungen vorliegen. Die dafür maßgeblichen Ziele und Grundsätze sind in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zu den Antiterrormaßnahmen verankert. Aus diesen folgt, „dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und „dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" (vgl. Erwägungsgrund 22 zur Richtlinie 2004/83/EG). Wie sich aus den UN-Resolutionen 1373 (2001) und 1377 (2001) ergibt, geht der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen von dem Grundsatz aus, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. 88 Die Abgabe der Schüsse in XX durch die Klägerin rechtfertigt jedoch nicht die Annahme einer terroristischen Handlung. 89 Eine allgemein anerkannte Definition des internationalen Terrorismus hat sich im Völkerrecht bislang noch nicht herausgebildet. In der obergerichtlichen Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass jedenfalls Angriffe auf das Leben „unschuldiger Menschen“, also der Zivilbevölkerung, deren Angehörige sich weder als Kombattanten an einem bewaffneten Konflikt beteiligen noch als Repräsentanten eines staatlichen oder gesellschaftlichen Systems verstanden werden können, als terroristisch eingestuft werden müssen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.10.2008 – 11 B 06.30084 –, juris Rn. 48 m. w. N. und unter Bezugnahme auf zahlreiche Resolutionen der Generalversammlung, in denen der Terrorismus wegen der Gefahren für „innocent human lives“ verurteilt wird). Den Definitionsansätzen ist allesamt immanent, dass der jeweilige Angriff ein übergeordnetes Ziel erreichen möchte (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2014 – A 3 A 253/13 –, juris Rn. 50). 90 Nach Auffassung der Kammer stellen die von der Klägerin abgegebenen Schüsse keine terroristische Handlung im o. g. Sinne dar. Vielmehr handelte es sich nach den von der Klägerin geschilderten Gesamtumständen um eine Einschüchterungsmaßnahme. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bzw. die weiteren, in den Angriff involvierte Personen, durch die Abgabe der Schüsse ein übergeordnetes Ziel erreichen wollten, sind nicht ersichtlich. Die Schüsse der Klägerin stellten auch keinen vorsätzlichen Angriff auf die Zivilbevölkerung dar, da sie nicht gezielt auf die Angreifer schoss und aufgrund der Umstände nicht davon auszugehen ist, dass die Schüsse gegen Zivilpersonen gerichtet waren. 91 4. Auch die übrigen oben dargestellten Tatbeiträge der Klägerin, nämlich ihre weiteren Tätigkeiten für und im Namen sowie ihre Mitgliedschaft in der PKK erfüllen nicht den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 AsylG, da sie nicht einer schweren nichtpolitischen Straftat bzw. einer terroristischen Tat zugerechnet werden können. 92 Eine Zurechnung nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG kommt nicht in Betracht. Zwar reicht es demgemäß aus, dass sich der Asylsuchende an Taten beteiligt hat. Für die Zurechnung zu einer schweren, nichtpolitischen Straftat i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG gilt, dass die Anwendung der auf Art. 12 Abs. 2 und 3 RL 2004/83/EG bzw. RL 2011/95/EU zurückgehenden Ausschlussgründe eine Einzelfallwürdigung der – bekannten – genauen tatsächlichen Umstände in Bezug auf die Handlungen des betreffenden Ausländers, der im Übrigen die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt, voraussetzt. So hat allein der Umstand einer Mitgliedschaft in einer anerkanntermaßen an terroristischen Handlungen beteiligten Organisation nicht automatisch den Ausschluss der betreffenden Person von der Anerkennung als Flüchtling zur Folge. Erforderlich ist vielmehr eine dem Beweisniveau der Annahme aus schwerwiegenden Gründen genügende Zurechnung eines Teils der Verantwortung für Handlungen, die von der Organisation im Zeitraum der Mitgliedschaft begangen wurden. Eine solche individuelle Verantwortung für die Verwirklichung der Handlungen der Organisation ist anhand sowohl objektiver als auch subjektiver Kriterien zu beurteilen, wobei die tatsächliche Rolle der betreffenden Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen, ihre Position innerhalb der Organisation, der Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, sowie etwaige Pressionen oder andere verhaltensbeeinflussende Faktoren zu berücksichtigen sind. Hatte die betreffende Person eine hervorgehobene Position innerhalb der Organisation inne, so kann eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation begangene Handlungen im relevanten Zeitraum vermutet werden; dennoch bleibt eine Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände erforderlich (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, Urteil vom 09.11.2010 – C-57/09 und C-101/09 –, juris Rn. 87 ff.). Dabei liegt mangels einheitlicher internationaler Kriterien (vgl. die Länderberichte in: Sieber/Cornils, Nationales Strafrecht in rechtsvergleichender Darstellung, Teilband 4 Tatbeteiligung, Berlin 2010) grundsätzlich zunächst eine Orientierung an den Regeln des nationalen Strafrechts zur Täterschaft und Teilnahme nahe. Erfasst wird mithin auch der Anstifter. Auch der in sonstiger Weise Beteiligte ist für eine schwere nichtpolitische Straftat i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 AsylG verantwortlich, wenn er eine strafrechtlich relevante Beihilfe begangen hat. Allerdings muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen (BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 – 10 C 26/10 –, juris Rn. 38 mit Verweis auf UK Supreme Court, Urteil vom 17.03.2010, UKSC 15, Rn. 33). 93 Anders als bei der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 2 AsylG, die eine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien (Anstiftung oder Beihilfe) verlangt, müssen sich Unterstützungshandlungen zugunsten einer terroristischen Organisation nicht spezifisch auf einzelne terroristische Aktionen beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 AsylG erfasst werden zu können. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 – 10 C 26/10 –, juris Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 – 10 C 13/11 –, juris Rn. 26). Gleiches gilt für gewichtige ideologische und propagandistische Aktivitäten zugunsten einer terroristischen Organisation (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.03.2011 – 11 A 1439/07.A –, juris Rn. 61 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 01.09.2011 – 4 LB 11/10 –, juris Rn. 52). Das Gewicht des Tatbeitrages eines Gehilfen als „in sonstiger Weise Beteiligtem" muss dem der Beteiligung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG entsprechen (BVerwG, Urteil vom 19.11.2013 – 10 C 26/12 –, juris Rn. 15). 94 Die Kammer braucht sich nicht entscheidungserheblich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die PKK im gesamten Zugehörigkeitszeitraum der Klägerin schwere, nichtpolitische Straftaten (vgl. zu dieser Würdigung bezogen auf die Jahre 1996 bis 2001 OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.10.2010 – 4 LB 5/11 –, juris Rn. 45 f., bezogen auf die Jahre 1996 bis 2005 Sächsisches OVG, Urteil vom 22.03.2012 – A 3 A 428/11 –, juris Rn. 379) bzw. terroristische Handlungen beging. Es liegen jedenfalls keine schwerwiegenden Gründe für die Annahme vor, dass die Klägerin für derartige Fälle im Sinne der oben dargelegten Grundsätze nach Zurechnungsgesichtspunkten individuell verantwortlich gemacht werden kann. 95 Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Beihilfe kommt nicht in Betracht. Wie bereits dargestellt, muss auch im Fall der Beihilfe der Tatbeitrag nach seinem Gewicht dem einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne dieser Vorschrift entsprechen. Verantwortlich ist daher regelmäßig nur derjenige, der einen wesentlichen logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d. h. zu terroristischen Taten aufrufenden Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen erbringt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2016 – 9 A 653/11.A –, juris Rn. 104). Es fehlen indes schwerwiegende Anhaltspunkte für wesentliche Unterstützungshandlungen zu den oben genannten Straftaten. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Mitglieder der PKK, die die Bevölkerung von der Richtigkeit der Ideologie der PKK überzeugen wollen, Lebensmittel und Geld organisieren und für die PKK Präsenz zeigen, eine wichtige Unterstützungsleistung für die Organisation insgesamt erbringen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.03.2014 – 10 A 11139/12.OVG). Die von der Klägerin geleisteten Beiträge waren aber nicht von ausreichender Wirksamkeit und Bedeutung, um als Beihilfehandlung zu schweren nichtpolitischen Straftaten qualifiziert werden zu können. Während ihrer Tätigkeit als „Lehrerin“ brachte die Klägerin PKK-Mitgliedern und deren Kindern die kurdische Sprache mit ihr zur Verfügung stehenden Lernmitteln bei. Dabei ist nicht zu erkennen, dass sie in irgendeiner Weise propagandistisch tätig geworden ist. Ihre Aufgabe bestand im Wesentlichen darin, die Erwachsenen bzw. Kinder zu alphabetisieren. Auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Tätigkeit als Übersetzerin ergibt sich kein anderes Ergebnis. Vielmehr übersetzte die Klägerin ihr vorgegebene Werke, ohne hierbei eigene Meinungen verbreiten zu können. Ein zu einer Straftat aufrufender Beitrag lässt sich hieraus nicht erkennen. Auch ihre journalistische Arbeit kann nicht als Beihilfehandlung im o. g. Sinne angesehen werden. Zwar war sie über einen erheblichen Zeitraum als Journalistin tätig und hierbei auch im Fernsehen zu sehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die ausgestrahlten sowie veröffentlichten Reportagen der Klägerin einen erheblichen Personenkreis erreichten. Anhaltspunkte für eine Propagandatätigkeit, die als Beihilfeleistung der Klägerin angesehen werden könnte, liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin befasste sich innerhalb ihrer Reportagen sowohl in XX als auch in XX primär mit dem Alltag der Menschen. Mit ihrer Arbeit wollte sie primär die Ereignisse für künftige Generationen dokumentieren. Auch aus dem vorgelegten Video ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in irgendeiner Form propagandistisch tätig gewesen ist. Es fehlt insoweit an einem wesentlichen Beitrag der Klägerin zur Durchführung entsprechender Verbrechen. 96 Eine individuelle Verantwortung kann hier auch nicht wegen der langjährigen Mitgliedschaft der Klägerin zur PKK vermutet werden. Denn nach den oben genannten Grundsätzen begründet allein die Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung für sich genommen keinen Ausschlussgrund. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in die Planung oder Durchführung militärischer bzw. terroristischer Aktionen eingebunden war und insofern Kommando- oder Befehlsgewalt innehatte oder wesentliche Planungsbeiträge leistete. Vielmehr hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung der Kammer eine solche Funktion innerhalb der PKK ausdrücklich bestritten. Auch eine sonstige hohe Führungsposition, etwa als Mitglied im Zentralkomitee, Kader oder Leiter einer Kultureinrichtung bzw. Akademie steht nicht in Rede. Aufgaben, die mit relevanten Entscheidungsbefugnissen verbunden gewesen wären, nahm die Klägerin zu keinem Zeitpunkt wahr. 97 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist daher nicht nach § 3 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. III. 98 Ziffern 3 und 4 des Bescheides vom 22.11.2017 sind aufzuheben, da sowohl der Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG als auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegenüber dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachrangig zu prüfen und damit gegenstandslos sind. 99 Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitigen Bescheides ist rechtswidrig. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG darf eine Abschiebungsandrohung nur dann ergehen, wenn dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird. Vorliegend ist der Klägerin jedoch die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 100 Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des streitigen Bescheides ist aufzuheben. Ein solches kann nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung nicht bestehen bleiben (§ 11 Abs. 1 AufenthG). Einer Befristung nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist damit ebenfalls die Rechtsgrundlage genommen, so dass auch diese aufzuheben war. IV. 101 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben.