Urteil
A 7 K 3174/21
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der nach seinen Angaben am 12.6.1979 geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser aus Gaza. Er reiste nach eigenen Angaben am 3.2.2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8.2.2021 einen Asylantrag. 2 Für den Kläger liegt ein Eurodac-Treffer bezüglich Griechenland vor. 3 Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 23.2.2021 gab der Kläger im Wesentlichen an, er sei legal über den Grenzposten Rafah aus dem Gazastreifen ausgereist. In Griechenland sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben. Er sei vom 8.8.2019 bis zum 3.2.2021 dort gewesen. Arbeitsmöglichkeiten seien nicht vorhanden gewesen. Er habe alles Mögliche gearbeitet, um sich über Wasser halten zu können. Er habe auch eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Allerdings habe er nie nach Griechenland gewollt und die Aufenthaltserlaubnis vernichtet. Er sei in Griechenland regelrecht misshandelt worden. Er sei in Griechenland auf der Suche nach Arbeit von Insel zu Insel gezogen und sei schlecht behandelt worden. Er habe versucht Arbeit zu finden, um seine Familie in Gaza ernähren zu können. Er sei Obdachlos gewesen und habe von der Insel Kreta hierüber auch einen Nachweis. 4 Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) am 23.2.2021 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe eine ID-Karte, einen Führerschein und eine UNRWA-Karte aus Gaza mitgenommen. Sein Reisepass sein in der Türkei abhandengekommen und seine ID-Karte sei in Gaza. Er habe in Gaza in einem Familienhaus gewohnt. Im Erdgeschoss hätten sein Vater und seine Mutter, im ersten Stock seine Familie und er sowie im dritten Stock sein Bruder mit seiner Familie gewohnt. Er sei am 1.8.2019 aus Gaza ausgereist. Die Reise nach Europa habe 3000 Euro gekostet. Das Geld habe er aus verschiedenen Quellen bezogen. Sein Vater sei Pensionär. Seine gesamte Großfamilie lebe in Beit Hanoun und Khan Younis. Er sei verheiratet und habe zehn Kinder. Er habe das Abitur gemacht und dann gearbeitet. Er habe alles gemacht, gemauert, gefliest, in Griechenland in der Olivenernte gearbeitet und in Gaza als Taxifahrer. In Gaza sei keine Sicherheit gegeben. Man leide zudem unter Arbeitsmangel. Die Kinder würden mit Raketeneinschlägen im Ohr schlafen. Das sei keine gute Situation. Im selbst sei jedoch nichts passiert. Er wolle die Zukunft seiner Kinder absichern. Sie seien die Leidtragenden der Auseinandersetzung zwischen Israel und der Hamas. Es gebe andauern Einschläge, Tote und Verletzte. Seine frühere Frau sei durch die Einschläge verrückt geworden. Sein Ziel sei es in Deutschland zu sein, um sich hier einzubringen. 5 Mit Schreiben vom 25.2.2021 stellte das Bundesamt ein Übernahmegesuch bei den griechischen Behörden. 6 Mit Schreiben vom 14.4.2021 lehnten die griechischen Behörden eine Übernahme des Klägers ab, weil er nach einem irregulären Grenzübertritt am 23.8.2019 untergetaucht sei und mittlerweile mehr als 12 Monate seit dem illegalen Grenzübertritt vergangen seien. 7 Mit Schreiben vom 16.4.2021 remonstrierte das Bundesamt bei den griechischen Behörden, weil das Übernahmegesuch nicht auf Artikel 13 Absatz 1, sondern auf Artikel 13 Absatz 2 der Dublin III-Verordnung gestützt gewesen sei. Hierauf antworteten die griechischen Behörden nicht. 8 Mit Bescheid vom 7.6.2021, zugestellt am 15.6.2021, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Zuerkennung der, Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffern 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4), und forderte den Kläger auf die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Ansonsten werde der Kläger in die palästinensischen Gebiete (Gaza-Streifen) oder einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen könne. Die Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der Klagefrist ausgesetzt. (Ziffer 5). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). 9 Am 17.6.2021 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er trägt im Wesentliche vor, der streitgegenständliche Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte kein nationales Asylverfahren habe durchführen dürfen. Denn Griechenland habe dem Kläger schon internationalen Schutz gewährt. Daher hätte das Bundesamt gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG eine Unzulässigkeitsentscheidung treffen müssen. Er werde zudem als ehemaliger Leibwächter des palästinensischen Präsidenten verfolgt, weil er von der Hamas dazu aufgefordert worden sei, seine Waffen niederzulegen und dem nicht nachgekommen sei. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7.6.2021 aufzuheben, hilfsweise den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7.6.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise, dem Kläger dem subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 12 Die Beklagte beantragt schriftlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 15 In der mündlichen Verhandlung am 18.2.2022 ist der Kläger informatorisch angehört worden und hat im Wesentlichen angegeben, dass er im Norden Gazas an der israelischen Grenze gewohnt habe. Oftmals seien Raketen in der Nähe eingeschlagen. Er habe zehn Kinder von zwei Frauen. Eine der beiden Frauen sei durch die Raketeneinschläge verrückt geworden. Die andere Frau wolle die Scheidung, weil er sie und die Kinder nicht ernähren könne. Er sei Mitglied der Leibgarde von Jassir Arafat im Rang eines Oberfähnrichs gewesen. Er habe im zweiten Ring den Präsidenten schützen sollen. Er habe ihn begleitet und alles abgesichert, bevor der Präsident rausgegangen sei. Vor 12 bis 13 Jahren habe die Hamas die Macht im Gazastreifen erobert. Sie habe damals gegen die alte Regierung gekämpft, zu der er gehört habe. Die Hamas habe ihre Telefonnummer gehabt und ihm am Telefon gesagt, dass er sich stellen müsse. Die Fatah-Anhänger hätten nach einem Gefecht, die Waffen abgeben müssen. Dies habe er jedoch nicht getan, weil die Fatah-Anhänger, die dies getan hätten, angeschossen oder erschossen worden seien. Er habe sich versteckt und sei vor elf Jahren inoffiziell über die Grenze geflohen. Er sei dann mit einem Schiff über das Meer gefahren. Dies habe 500 US-Dollar gekostet. Seine Familie habe Schmuck verkauft, damit er das nötige Geld habe aufbringen können. Er habe seine Familie seitdem nicht mehr gesehen. Die Anhänger der Fatah würden durch die Hamas schikaniert. Die Hamas-Leute hätten Spione unter der Bevölkerung. Er habe gewusst, dass er verfolgt werde, weil er zu Arafat gehört habe. Seine Familie habe ihm zudem mitgeteilt, dass er verfolgt werde, als er sich in der Türkei aufgehalten habe. Die Hamas habe damit gedroht, seinen Bruder mitzunehmen und ihn festzuhalten, bis er in den Gazastreifen zurückkehre. Wenn er zurückkehren würde, müsste er lebenslang ins Gefängnis gehen oder würde sogar getötet werden. In Griechenland sei es schlimm gewesen. Es habe weder Arbeit noch eine Unterkunft noch Essen gegeben. Er sei obdachlos gewesen. 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten, kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Absatz 2 und 3 VwGO). 18 Die in ihrem Hauptantrag zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7.6.2021 ist – soweit er mit dem Hauptantrag angefochten wird – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). 19 Zwar ist das Gericht aufgrund des in Kopie vorgelegten Flüchtlingsausweises sowie des ebenfalls in Kopie vorgelegten Reiseausweises für Flüchtlinge entgegen der Angaben der griechischen Behörden davon überzeugt, dass Griechenland dem Kläger Flüchtlingsschutz gewährt hat. § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG schreibt in diesem Fall grundsätzlich vor, dass der Asylantrag unzulässig ist. Allerdings setzt die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG voraus, dass dem Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 GRC gleichkommen. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht zulässig, von der Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 - 1 C 34.19 -, juris Ls. 2 und Rn. 15). 20 An das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt der Europäische Gerichtshof sehr strenge Anforderungen (siehe hierzu: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 87 bis 98). Aufgrund des absoluten Charakters dieses Verbots, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Ob eine Person einer solchen Gefahr ausgesetzt ist, ist anhand objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte im Hinblick darauf zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Solche Schwachstellen liegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Verbot aus Artikel 3 EMRK – das dem des Artikel 4 GRC entspricht und gemäß Artikel 52 Absatz 3 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung hat – vor, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt. Hierzu zählt insbesondere extreme Armut, in der es einer besonders benachteiligten und schutzbedürftigen Person wie einem Asylbewerber, nicht möglich ist, für seine grundlegendsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und einem Ort zum Leben zu sorgen und sie hierdurch in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland -, hudoc, Rn. 251 ff.). 21 Danach genügt der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialhilfeleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat, nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17, Ibrahim u.a. -, juris, Rn. 93 f). Ebenso wenig ist das Fehlen familiärer Solidarität in einem Staat im Vergleich zu einem anderen eine ausreichende Grundlage für die Feststellung extremer materieller Not. Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019, a.a.O., Rn. 94, 96). 22 Weiter ist auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen und dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher (vgl. VGH BW, Urteil vom 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41). 23 Für die demnach zu treffende Prognoseentscheidung, ob dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Artikel 4 GRC droht, ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts einer Artikel 4 GRC zuwiderlaufenden Behandlung erforderlich. Diese muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine solche Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.3.2020 - 7 A 10903/18 -, juris, Rn. 34). 24 Nach diesen strengen Maßgaben wäre die Entscheidung, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, rechtswidrig gewesen, weil ihm im Fall der Überstellung nach Griechenland die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 GRC droht. Es ist davon auszugehen, dass er dort im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 AsylG) unabhängig von seinem Willen und persönlicher Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und seine Grundbedürfnisse nicht würde befriedigen können (so auch generell für junge, gesunde erwerbsfähige Männer: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, Rn. 23; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A -, Rn. 30 und VGH BW Urteil vom 27.1.2022 - A 4 S 2443/21 - jeweils juris). 25 Das Gericht geht auf Basis der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel von der folgenden Lage für in Griechenland anerkannte international Schutzberechtigte aus, die nach ihrer Anerkennung Griechenland verlassen haben und nun wieder zurückgeführt werden sollen: 26 Asylbewerber, die bereits von Griechenland als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, werden im Falle einer Abschiebung dorthin von den zuständigen Polizeidienststellen in Empfang genommen und mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend über ihre Rechte aufgeklärt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3). Die betroffenen Personen erhalten insbesondere Informationen zur nächsten Ausländerbehörde, um dort ihren Aufenthaltstitel verlängern zu können. Anerkannt Schutzberechtigte haben sich sodann beim zuständigen Bürgerservice-Center zu melden. Spezielle staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer werden vom griechischen Staat nicht zur Verfügung gestellt. Auch für Familien mit Kindern gilt das genannte Verfahren. 27 Die staatlichen Integrationsmaßnahmen im Allgemeinen erscheinen defizitär. Es existiert kein funktionierendes Konzept für die Integration von Flüchtlingen. Diesbezügliche Ansätze der Regierung wie die „Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen“ sind nur teilweise umgesetzt (vgl. Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 11) oder haben wie im Falle der nationalen Integrationsstrategie aus dem Juli 2018 keine rechtlich bindende Wirkung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7). In diese Lücke stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2), aber räumlich zum einen auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert sind und zum anderen den weitest gehenden Ausfall staatlicher Strukturen nicht kompensieren. Für Kinder besteht nach griechischem Recht eine Verpflichtung zur Teilnahme an primärer und sekundärer Schulbildung des öffentlichen Schulwesens nach denselben Voraussetzungen wie für einheimische Kinder. Die Zahl der Asylbewerber- und Flüchtlingskinder, die eine Schule besuchen ist jedoch unbekannt (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, 31.12.2019, S. 220). 28 Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft gilt für anerkannte Schutzberechtigte ebenso der Grundsatz der Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Da es in Griechenland kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen an Inländer gibt, entfällt dies auch für anerkannt Schutzberechtigte. Auch findet keine staatliche Beratung zur Wohnraumsuche statt. Sie sind zur Beschaffung von Wohnraum grundsätzlich auf den freien Markt verwiesen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 1.6.2021, S. 26). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, aktualisierter Stand 1.6.2021, S. 26). 29 Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigten werden nicht in den Flüchtlingslagern oder staatlichen Unterkünften untergebracht. Zwar leben dort auch anerkannt Schutzberechtigte, jedoch nur solche, die bereits als Asylsuchende dort untergebracht waren und über die Anerkennung hinaus dort verblieben sind. Von einer Unterbringung kann nur ausgegangen werden, soweit eine explizite Zusage im Einzelfall zur Betreuung des Rückkehrers seitens der griechischen Behörden vorliegt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f.). 30 Auch haben die zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten keinen Zugang zu einer Unterbringung im Rahmen des EU-finanzierten und durch das UNHCR betriebenen ESTIA-Programms ( Emergency Support to Accomodation and Integration System ). Über das ESTIA-Programm stehen – Stand Januar 2020 – 4.610 Appartements und insgesamt ca. 25.650 Unterbringungsplätze zur Verfügung (vgl. UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand: Februar 2020). Dieses steht jedoch nur Asylsuchenden und begrenzt zwischenzeitlich auch für international Anerkannte zur Verfügung, die bereits dort gelebt haben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f.; Pro Asyl, Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study, 4.1.2019, S. 3). Durch das neue Asylgesetz vom 1.11.2019 wurden die Bedingungen für die anerkannt Schutzberechtigten überdies verschärft, sie sollen nunmehr unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2), spätestens jedoch 30 Tage nach der Entscheidung (vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7 f.) die Unterkünfte verlassen. 31 Das Helios 2-Programm, ein von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickeltes und durch die EU finanziertes Integrationsprogramm, sieht zwar 5000 Wohnungsplätze für anerkannte Schutzberechtigte vor. Die Wohnungsangebote werden dabei von Nichtregierungsorganisationen und Entwicklungsgesellschaften griechischer Kommunen als Kooperationspartner der IOM zur Verfügung gestellt und von den Schutzberechtigten, unter Zahlung einer Wohnungsbeihilfe an sie, angemietet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2 f.). Die Förderung hat nach Auskunft der IOM eine Laufzeit bis Juni 2021 (vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7). Das Programm kommt nach derzeitigem Erkenntnisstand aber nicht den anerkannten Flüchtlingen zugute, die nach Griechenland zurückkehren, sondern gilt für ab dem 1.1.2018, vorzugsweise ab dem 1.1.2019 Anerkannte nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten im ESTIA-Programm (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2). Keinen Anspruch haben Schutzberechtigte, die zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Anerkennung für das Programm registriert haben (vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 8). 32 Die in Griechenland tätigen Nichtregierungsorganisationen Greek Council for Refu-gees, SolidarityNow, Arsis und Praksis bieten gegenwärtig außerhalb des Helios-Programms keinen Wohnraum oder Wohnunterstützung an (vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10). 33 Wohnungsbezogene Sozialleistungen, die das Anmieten einer eigenen Wohnung unterstützen könnten, gibt es seit dem 1.1.2019 mit dem neu eingeführten sozialen Wohngeld, dessen Höhe maximal 70,00 EUR für eine Einzelperson und maximal 210,00 EUR für einen Mehrpersonenhaushalt beträgt. Das soziale Wohngeld setzt allerdings einen legalen Voraufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 1 f.). 34 Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings reichen die kommunalen Unterkünfte, etwa in Athen, kapazitätsmäßig nicht aus und sind chronisch überfüllt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, aktualisierter 19.3.2020, S. 30; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3). Die Wartelisten sind entsprechend lang und teils stellen die Unterkünfte weitere Anforderungen an die Interessenten, wie etwa Griechisch- oder Englischkenntnisse und psychische Gesundheit (vgl. Pro Asyl, Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study, 4. Januar 2019, S. 4; ferner: Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10 f.). Diese Situation hat sich zuletzt noch verschärft, was sich auch in Berichten über obdachlose Flüchtlinge zeigen, wonach diese auf Straßen campieren. Grund hierfür ist zum einen, dass die Zahl der Zuerkennungen in Griechenland sich aufgrund beschleunigter Verfahren im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 verdoppelt hat. Zum anderen ist hierfür die o.g. Gesetzesverschärfung ursächlich, nach der seit dem 1.6.2020 grundsätzlich alle gesetzlich verpflichtet sind, innerhalb von 30 Tagen nach der Zuerkennung des Schutzstatus, die Flüchtlingslager bzw. Unterkünfte zu verlassen. Um der steigenden Zahl an obdachlosen Menschen Herr zu werden hat die IOM das „FILOXENIA-Programm“ – ein Pilotprojekt – im September 2020 gestartet, um Schutzberechtigte von den griechischen Inseln für einen Zeitraum von zwei Monaten notdürftig in Hotels unterzubringen. Das Projekt ist im Februar 2021 ausgelaufen und die Betroffenen mussten die Hotels wieder verlassen (vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5 f.). 35 Angesichts dessen bleiben viele international Schutzberechtigte obdachlos oder wohnen in verlassenen oder besetzten Gebäuden, häufig ohne Strom und fließend Wasser (vgl. Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 5; zuletzt: Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5). 36 Zugang zu Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das im Februar 2017 eingeführte System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200,00 Euro pro Einzelperson vor, welches sich um 100,00 Euro je weiterer erwachsener Person und um 50,00 Euro je weiterer minderjähriger Person im Haushalt erhöht. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900,00 Euro pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus Sachleistungen wie einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alles steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Die dritte Säule besteht in der Arbeitsvermittlung. Neben zahlreichen Dokumenten zur Registrierung für die genannten Leistungen – unter anderem ein Aufenthaltstitel, ein Nachweis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-, Wasser- und Stromrechnungen auf eigenen Namen oder der Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), eine Bankverbindung, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, die Arbeitslosenkarte und eine Kopie der Steuererklärung für das Vorjahr – wird ein legaler Voraufenthalt in Griechenland von zwei Jahren vorausgesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 1.6.2021, S. 23 f.: Mindestaufenthalt ein Jahr). Das sogenannte Cash-Card System des UNHCR, welches über eine Scheckkarte Geldleistungen je nach Familiengröße zur Verfügung stellt, steht nur Asylbewerbern, nicht aber anerkannt Schutzberechtigten offen, die zurückkehren (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 1.6.2021, 25). 37 Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben. Allerdings sind die Chancen auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes gering, da die staatliche Arbeitsverwaltung schon für die griechischen Staatsangehörigen kaum Ressourcen für eine aktive Arbeitsvermittlung hat. Zudem haben sich die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen durch die andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise verschlechtert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 1.6.2021, S. 27). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind überrepräsentiert in den Arbeitslosenstatistiken. Wenn sie überhaupt Arbeit finden, sind sie im informellen Sektor tätig (vgl. vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, 31.12.2019, S. 220.). Dazu tritt regelmäßig die Sprachbarriere (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7). Eine spezielle Förderung zur Arbeitsmarktintegration anerkannt Schutzberechtigter findet derzeit nicht statt (vgl. Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 30.8.2018, S. 10), vereinzelt haben Nichtregierungsorganisationen Initiativen zur Arbeitsvermittlung gestartet. (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7). 38 Die schlechte Situation auf dem griechischen Arbeitsmarkt hat sich zuletzt durch die Belastungen der griechischen Wirtschaft aufgrund der anhaltenden Beschränkungen gegen die Ausbreitung von SARS-CoV-2 noch verschärft. Die griechische Konjunktur ist nach Angaben der Europäischen Kommission im Jahr 2020 um 10 % eingebrochen. Mit mehr als 16 % hat Griechenland die höchste Arbeitslosenquote in der EU (vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 21). 39 Auf Basis dieser Lage in Griechenland würde dem Kläger gegenwärtig bei einer Rückkehr dorthin nach Auffassung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 4 GRC drohen. Es ist davon auszugehen, dass er in Griechenland unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und seine Grundbedürfnisse nicht würde befriedigen können. 40 Dem Kläger stünde weder eine Unterkunft im Rahmen des ESTIA-Programms zur Verfügung noch könnte er auf eine Versorgung mit Wohnraum im Rahmen des Helios 2-Programms verwiesen werden. Ohne das es hier darauf ankommt, ob der Kläger im Rahmen des Helios 2-Programms anspruchsberechtigt wäre, endete diese Förderung im Juni 2021. Auch ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Anmietung einer ausreichenden Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt nicht möglich sein würde. Einerseits wegen der dort bestehenden Hürden wie einer Bevorzugung von Familienmitgliedern oder Studenten als Mietern, zum anderen wegen des zumindest in den ersten fünf Jahren bestehenden Ausschlusses wohnungsbezogener Sozialleistungen und des Ausschlusses vom Sozialgeld in den ersten zwei Jahren sowie des für anerkannt Schutzberechtigte kaum zugänglichen Arbeitsmarktes. Insoweit würde es dem Kläger aller Voraussicht nach an entsprechenden finanziellen Mitteln fehlen, um die Miete bestreiten zu können. Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften wäre angesichts der limitierten Kapazitäten und der teils bestehenden Aufnahmebeschränkungen wie etwa Sprachkenntnissen eine nur vage und unwahrscheinliche Möglichkeit, die die tatsächliche Gefahr der drohenden Obdachlosigkeit nicht zu beseitigen vermag. Der Kläger müsste sich zudem nicht auf eine informelle Unterkunft, wie etwa einem leerstehenden oder besetzten Gebäude, verweisen lassen. Eine solche Unterkunft wäre wegen der damit verbundenen Unsicherheit nicht zumutbar. Der Bezug solcher Unterkünfte ist illegal und birgt das Risiko der Räumung und ggf. Bestrafung. Hinzu kommt, dass diese meist nicht mit einer Wasser- und Stromversorgung ausgestattet sind. Zweifelhaft ist daher, ob dadurch das menschliche Grundbedürfnis an Hygiene befriedigt werden kann. In den Wintermonaten fehlt es zudem an einer zuverlässigen Möglichkeit zum Heizen. 41 Angesichts des beschriebenen temporären Ausschlusses von Sozialleistungen in den ersten zwei bzw. für das Wohngeld fünf Jahren des (legalen) Aufenthalts in Griechenland und der äußerst problematischen Arbeitsmarktsituation für Anerkannte, die sich zuletzt infolge der Pandemie noch verstärkt hat, würde trotz rechtlicher Inländergleichbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger durch die bestehenden sozialen Netze nicht hinreichend aufgefangen würde und sich auch nicht aus eigener Kraft und eigenem Engagement heraus ein menschenwürdiges Existenzminimum erwirtschaften könnte. Dies gilt derzeit auch im Hinblick darauf, dass der Kläger relativ jung, gesund und arbeitsfähig ist. Aufgrund der schlechten Situation des griechischen Arbeitsmarktes ist nicht zu erwarten, dass er in Griechenland eine Arbeit finden würde, die es ihm ermöglichen würde, die erforderlichen Mittel zur Gewährleistung seines Existenzminimums zu erwirtschaften. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er anderweitig eine hinreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann. 42 Der Annahme einer drohenden erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter freiwillig aus Griechenland ausgereist ist. Denn es kommt für die hier zu treffende Entscheidung auf die Situation zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (§ 77 Absatz 1 AsylG). Zu diesem Zeitpunkt würde – wie ausgeführt – die Rückkehr nach Griechenland eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Artikel 4 GRC bzw. Artikel 3 EMRK bedeuten. Unerheblich wäre insoweit, ob die Lage hypothetisch für ihn eine andere wäre, wenn er das Land nicht verlassen hätte (vgl. VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 1.2.2021 - 10 K 442/19.A -, juris, Rn. 175 m.w.N.). 43 Schließlich hat Griechenland keine Zusicherung für eine angemessene Unterbringung des Klägers abgegeben, sodass auch hierdurch kein Ausschluss einer Verletzung von Artikel 4 GrCh bzw. Artikel 3 EMRK im konkreten Einzelfall angenommen werden kann. Die allgemeine Erklärung des griechischen Generalsekretärs für Migrationspolitik vom 8.1.2018 ist weder konkret noch betrifft sie individuell den Kläger. 44 Da auch kein anderweitiger Grund für eine Unzulässigkeitsentscheidung ersichtlich ist, ist die Beklagte somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung vorliegend nicht möglich ist. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht ein nationales Asylverfahren durchgeführt. Dem steht auch § 60 Absatz 1 Satz 2 und 3 AufenthG nicht entgegen, nach dem bei Personen, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind, kein Asylverfahren mehr durchgeführt wird. Denn § 60 Absatz 1 Satz 2 und 3 AufenthG muss dahingehend europarechtlich teleologisch reduziert werden, dass er dann keine Geltung beanspruchen kann, wenn ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling – wie der Kläger – in diesen Mitgliedstaat nicht abgeschoben werden kann, weil ihm ansonsten eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Artikel 4 GRC drohen würde. Denn nur mit einer diesbezüglichen teleologischen Reduktion kann der Anforderung des Europäischen Gerichtshofes entsprochen werden, nach der es in diesen Fällen eines (neuen) Asylverfahrens bedarf, in dem der jeweilige Antragsteller wiederum internationalen Schutz erlangen kann (vgl. EuGH Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 -, juris Rn. 43 und Hess. VGH Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 32). 45 Die auch in ihren Hilfsanträgen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (§ 113 Absatz 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 7.6.2021 ist daher auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 46 Der Flüchtlingsstatus des Klägers in Griechenland hindert das von dem Status abweichende Ergebnis des Bundesamts sowie des erkennenden Gerichts nicht. Denn die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling in einem anderen Staat wirkt völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor. Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Artikel 78 Absatz 2 Buchst. a AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor (vgl. BVerwG Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 19). Da § 60 Absatz 1 Satz 2 und 3 AufenthG aus europarechtlichen Gründen teleologisch reduziert werden muss, um - wie vom Europäischen Gerichtshof gefordert - eine vollständige Prüfung der Asylgründe des Klägers zu ermöglichen (vgl. EuGH Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 -, juris Rn. 43 und Hess. VGH Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 32), steht § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG dieser Prüfung auch nicht entgegen. 47 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 1 AsylG. 48 Gemäß § 3 Absatz 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Absatz 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Absatz 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. 49 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG gelten nach § 3a Absatz 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nummer 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nummer 2). § 3a Absatz 2 AsylG enthält weiter Beispiele für Verfolgungshandlungen. 50 Eine solche Verfolgung kann vom Staat (§ 3c Nummer 1 AsylG) oder nach § 3c Nummer 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. 51 Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. 52 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, in Gaza sei keine Sicherheit gegeben, man leide unter Arbeitsmangel und die Kinder würden mit Raketeneinschlägen im Ohr schlafen ist kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG gegeben. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nunmehr vorgetragen hat, dass er von der Hamas verfolgt werde, weil er vor 12 bis 13 Jahren Mitglied der Leibgarde Jassir Arafats gewesen und deswegen vor elf Jahren illegal aus dem Gazastreifen geflohen sei, ist der Vortrag nicht glaubhaft. Denn er steht in einem starken Widerspruch zum Vortrag des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt. Denn zum einen hat er beim Bundesamt ohne nachvollziehbaren Grund nichts zu seiner nunmehr behaupteten Verfolgung durch die Hamas erzählt. Zum anderen hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, dass er am 1.8.2019 über den offiziellen Grenzposten Rafah nach Ägypten eingereist sei. Des Weiteren befindet sich der vom Kläger vorgelegte UNRWA-Pass bei den Akten des Bundesamtes, den der Kläger aus dem Gazastreifen mitgenommen haben will. Dieser datiert vom 27.1.2019. Dies passt jedoch überhaupt nicht dazu, dass der Kläger nunmehr vor elf Jahren illegal aus dem Gazastreifen geflohen sein will, weil er seither von der Hamas verfolgt werden würde. Zur Glaubhaftmachung können dem Kläger auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht verhelfen, weil der Vortrag weiterhin im Gegensatz zum Vortrag des Klägers beim Bundesamt steht und der Kläger nunmehr Leibwächter des Präsidenten Mahmud Abbas und nicht des Präsidenten Jassir Arafat gewesen sein will. Zudem ist auch aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich, dass die Hamas aktuell sämtliche Mitglieder der Leibgarde von Jassir Arafat oder Mahmud Abbas verfolgen würde. Vielmehr werden Anhänger der Fatah dann verfolgt, wenn sie sich aktuell gegen die Hamas-Regierung engagieren (vgl. Human Rights Watch, Two Authorities, One Way, Zero Dissent, Arbitrary Arrest and Torture Under the Palestinian Authority and Hamas, Seite 2 und 3). Dies hat der Kläger jedoch selbst nach seinem nicht glaubhaften Vortrag nicht getan. Da das Verfolgungsschicksal des Klägers nicht glaubhaft ist, ist § 3 Absatz 1 AsylG nach § 3 Absatz 3 AsylG im Übrigen nicht anwendbar, weil sich der Kläger dem Schutz der UNRWA unterstellen kann, der in Bezug auf Gaza im Grundsatz auch weiterhin besteht (vgl. VG Ansbach Urteil vom 8.12.2020 - AN 17 K 17.34665 - juris). 53 Der Kläger hat nach dem zuvor Ausgeführten auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG. Insbesondere besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 3 AsylG. 54 Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG) liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Gericht geht insbesondere davon aus, dass der noch relativ junge und gesunde Kläger - erforderlichenfalls mit Hilfe der UNRWA - in Gaza seine Existenz sichern kann. 55 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung in die Palästinensischen Autonomiegebiete (Gaza-Streifen) gemäß § 34 Absatz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie sich aus den Ausführungen oben ergibt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat der Kläger nicht. Insbesondere steht § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG der verfügten Abschiebungsandrohung nicht entgegen, weil dieser teleologisch reduziert worden ist, um eine erneute vollständige Prüfung der Asylgründe des Klägers zu ermöglichen. Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen mit systemischen Mängeln behafteten Mitgliedstaat entfaltet nach unionskonformer Auslegung keine Rechts- und Bindungswirkung für den Mitgliedstaat des neuerlichen Aufenthalts, sodass das Gesuch auf Zuerkennung internationalen Schutzes und Anerkennung von Asyl wie ein Erstantrag zu behandeln und zu bescheiden ist (vgl. Hess. VGH Urteil vom 4.11.2016 – 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 32). Dies muss jedenfalls in dem Fall gelten, in dem die Prüfung des anderen Mitgliedstaates – wie vorliegend – offensichtlich zu einem falschen Ergebnis geführt hat. 56 Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO und § 83b AsylG. Gründe 17 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten, kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Absatz 2 und 3 VwGO). 18 Die in ihrem Hauptantrag zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7.6.2021 ist – soweit er mit dem Hauptantrag angefochten wird – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO). 19 Zwar ist das Gericht aufgrund des in Kopie vorgelegten Flüchtlingsausweises sowie des ebenfalls in Kopie vorgelegten Reiseausweises für Flüchtlinge entgegen der Angaben der griechischen Behörden davon überzeugt, dass Griechenland dem Kläger Flüchtlingsschutz gewährt hat. § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG schreibt in diesem Fall grundsätzlich vor, dass der Asylantrag unzulässig ist. Allerdings setzt die Rechtmäßigkeit einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen bereits erfolgter Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat in unionsrechtskonformer Einschränkung des § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG voraus, dass dem Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der den Schutz gewährt hat, keine Lebensumstände erwarten, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 GRC gleichkommen. Unter diesen Voraussetzungen ist es nicht zulässig, von der Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 - 1 C 34.19 -, juris Ls. 2 und Rn. 15). 20 An das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt der Europäische Gerichtshof sehr strenge Anforderungen (siehe hierzu: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 87 bis 98). Aufgrund des absoluten Charakters dieses Verbots, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, ist es gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, eine solche Behandlung zu erfahren. Ob eine Person einer solchen Gefahr ausgesetzt ist, ist anhand objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte im Hinblick darauf zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Solche Schwachstellen liegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Verbot aus Artikel 3 EMRK – das dem des Artikel 4 GRC entspricht und gemäß Artikel 52 Absatz 3 GRC die gleiche Tragweite und Bedeutung hat – vor, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalls abhängt. Hierzu zählt insbesondere extreme Armut, in der es einer besonders benachteiligten und schutzbedürftigen Person wie einem Asylbewerber, nicht möglich ist, für seine grundlegendsten Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und einem Ort zum Leben zu sorgen und sie hierdurch in ihrer physischen oder psychischen Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 21.1.2011 - 30696/09, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland -, hudoc, Rn. 251 ff.). 21 Danach genügt der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialhilfeleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat, nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019 - C-297/17, Ibrahim u.a. -, juris, Rn. 93 f). Ebenso wenig ist das Fehlen familiärer Solidarität in einem Staat im Vergleich zu einem anderen eine ausreichende Grundlage für die Feststellung extremer materieller Not. Gleiches gilt für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.3.2019, a.a.O., Rn. 94, 96). 22 Weiter ist auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen und dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher (vgl. VGH BW, Urteil vom 29.7.2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41). 23 Für die demnach zu treffende Prognoseentscheidung, ob dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Artikel 4 GRC droht, ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) des Eintritts einer Artikel 4 GRC zuwiderlaufenden Behandlung erforderlich. Diese muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine solche Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.3.2020 - 7 A 10903/18 -, juris, Rn. 34). 24 Nach diesen strengen Maßgaben wäre die Entscheidung, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen, rechtswidrig gewesen, weil ihm im Fall der Überstellung nach Griechenland die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 GRC droht. Es ist davon auszugehen, dass er dort im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 AsylG) unabhängig von seinem Willen und persönlicher Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und seine Grundbedürfnisse nicht würde befriedigen können (so auch generell für junge, gesunde erwerbsfähige Männer: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.4.2021 - 10 LB 244/20 -, Rn. 23; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.1.2021 - 11 A 1564/20.A -, Rn. 30 und VGH BW Urteil vom 27.1.2022 - A 4 S 2443/21 - jeweils juris). 25 Das Gericht geht auf Basis der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel von der folgenden Lage für in Griechenland anerkannte international Schutzberechtigte aus, die nach ihrer Anerkennung Griechenland verlassen haben und nun wieder zurückgeführt werden sollen: 26 Asylbewerber, die bereits von Griechenland als international Schutzberechtigte anerkannt worden sind, werden im Falle einer Abschiebung dorthin von den zuständigen Polizeidienststellen in Empfang genommen und mit Hilfe eines Dolmetschers umfassend über ihre Rechte aufgeklärt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3). Die betroffenen Personen erhalten insbesondere Informationen zur nächsten Ausländerbehörde, um dort ihren Aufenthaltstitel verlängern zu können. Anerkannt Schutzberechtigte haben sich sodann beim zuständigen Bürgerservice-Center zu melden. Spezielle staatliche Hilfsangebote für Rückkehrer werden vom griechischen Staat nicht zur Verfügung gestellt. Auch für Familien mit Kindern gilt das genannte Verfahren. 27 Die staatlichen Integrationsmaßnahmen im Allgemeinen erscheinen defizitär. Es existiert kein funktionierendes Konzept für die Integration von Flüchtlingen. Diesbezügliche Ansätze der Regierung wie die „Nationale Strategie zur Integration von Drittstaatsangehörigen“ sind nur teilweise umgesetzt (vgl. Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 11) oder haben wie im Falle der nationalen Integrationsstrategie aus dem Juli 2018 keine rechtlich bindende Wirkung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 7). In diese Lücke stoßen jedoch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die auf verschiedensten Feldern Integrationshilfe leisten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 2), aber räumlich zum einen auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki konzentriert sind und zum anderen den weitest gehenden Ausfall staatlicher Strukturen nicht kompensieren. Für Kinder besteht nach griechischem Recht eine Verpflichtung zur Teilnahme an primärer und sekundärer Schulbildung des öffentlichen Schulwesens nach denselben Voraussetzungen wie für einheimische Kinder. Die Zahl der Asylbewerber- und Flüchtlingskinder, die eine Schule besuchen ist jedoch unbekannt (vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, 31.12.2019, S. 220). 28 Hinsichtlich des Zugangs zu einer Unterkunft gilt für anerkannte Schutzberechtigte ebenso der Grundsatz der Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Da es in Griechenland kein staatliches Programm für Wohnungszuweisungen an Inländer gibt, entfällt dies auch für anerkannt Schutzberechtigte. Auch findet keine staatliche Beratung zur Wohnraumsuche statt. Sie sind zur Beschaffung von Wohnraum grundsätzlich auf den freien Markt verwiesen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stade vom 6.12.2018, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 1.6.2021, S. 26). Das Anmieten von Wohnungen auf dem freien Markt ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, Bekannte oder Studenten sowie gelegentlich durch Vorurteile gegenüber Flüchtlingen erschwert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, aktualisierter Stand 1.6.2021, S. 26). 29 Zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigten werden nicht in den Flüchtlingslagern oder staatlichen Unterkünften untergebracht. Zwar leben dort auch anerkannt Schutzberechtigte, jedoch nur solche, die bereits als Asylsuchende dort untergebracht waren und über die Anerkennung hinaus dort verblieben sind. Von einer Unterbringung kann nur ausgegangen werden, soweit eine explizite Zusage im Einzelfall zur Betreuung des Rückkehrers seitens der griechischen Behörden vorliegt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f.). 30 Auch haben die zurückkehrenden anerkannt Schutzberechtigten keinen Zugang zu einer Unterbringung im Rahmen des EU-finanzierten und durch das UNHCR betriebenen ESTIA-Programms ( Emergency Support to Accomodation and Integration System ). Über das ESTIA-Programm stehen – Stand Januar 2020 – 4.610 Appartements und insgesamt ca. 25.650 Unterbringungsplätze zur Verfügung (vgl. UNHCR, Fact Sheet Greece, Stand: Februar 2020). Dieses steht jedoch nur Asylsuchenden und begrenzt zwischenzeitlich auch für international Anerkannte zur Verfügung, die bereits dort gelebt haben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 1 f.; Pro Asyl, Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study, 4.1.2019, S. 3). Durch das neue Asylgesetz vom 1.11.2019 wurden die Bedingungen für die anerkannt Schutzberechtigten überdies verschärft, sie sollen nunmehr unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Anerkennung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2), spätestens jedoch 30 Tage nach der Entscheidung (vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7 f.) die Unterkünfte verlassen. 31 Das Helios 2-Programm, ein von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Abstimmung mit dem griechischen Migrationsministerium entwickeltes und durch die EU finanziertes Integrationsprogramm, sieht zwar 5000 Wohnungsplätze für anerkannte Schutzberechtigte vor. Die Wohnungsangebote werden dabei von Nichtregierungsorganisationen und Entwicklungsgesellschaften griechischer Kommunen als Kooperationspartner der IOM zur Verfügung gestellt und von den Schutzberechtigten, unter Zahlung einer Wohnungsbeihilfe an sie, angemietet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 2 f.). Die Förderung hat nach Auskunft der IOM eine Laufzeit bis Juni 2021 (vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7). Das Programm kommt nach derzeitigem Erkenntnisstand aber nicht den anerkannten Flüchtlingen zugute, die nach Griechenland zurückkehren, sondern gilt für ab dem 1.1.2018, vorzugsweise ab dem 1.1.2019 Anerkannte nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten im ESTIA-Programm (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2). Keinen Anspruch haben Schutzberechtigte, die zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Anerkennung für das Programm registriert haben (vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 8). 32 Die in Griechenland tätigen Nichtregierungsorganisationen Greek Council for Refu-gees, SolidarityNow, Arsis und Praksis bieten gegenwärtig außerhalb des Helios-Programms keinen Wohnraum oder Wohnunterstützung an (vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10). 33 Wohnungsbezogene Sozialleistungen, die das Anmieten einer eigenen Wohnung unterstützen könnten, gibt es seit dem 1.1.2019 mit dem neu eingeführten sozialen Wohngeld, dessen Höhe maximal 70,00 EUR für eine Einzelperson und maximal 210,00 EUR für einen Mehrpersonenhaushalt beträgt. Das soziale Wohngeld setzt allerdings einen legalen Voraufenthalt in Griechenland von mindestens fünf Jahren voraus (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 5; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Potsdam vom 23.8.2019, S. 1 f.). 34 Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings reichen die kommunalen Unterkünfte, etwa in Athen, kapazitätsmäßig nicht aus und sind chronisch überfüllt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, aktualisierter 19.3.2020, S. 30; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3). Die Wartelisten sind entsprechend lang und teils stellen die Unterkünfte weitere Anforderungen an die Interessenten, wie etwa Griechisch- oder Englischkenntnisse und psychische Gesundheit (vgl. Pro Asyl, Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study, 4. Januar 2019, S. 4; ferner: Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10 f.). Diese Situation hat sich zuletzt noch verschärft, was sich auch in Berichten über obdachlose Flüchtlinge zeigen, wonach diese auf Straßen campieren. Grund hierfür ist zum einen, dass die Zahl der Zuerkennungen in Griechenland sich aufgrund beschleunigter Verfahren im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 verdoppelt hat. Zum anderen ist hierfür die o.g. Gesetzesverschärfung ursächlich, nach der seit dem 1.6.2020 grundsätzlich alle gesetzlich verpflichtet sind, innerhalb von 30 Tagen nach der Zuerkennung des Schutzstatus, die Flüchtlingslager bzw. Unterkünfte zu verlassen. Um der steigenden Zahl an obdachlosen Menschen Herr zu werden hat die IOM das „FILOXENIA-Programm“ – ein Pilotprojekt – im September 2020 gestartet, um Schutzberechtigte von den griechischen Inseln für einen Zeitraum von zwei Monaten notdürftig in Hotels unterzubringen. Das Projekt ist im Februar 2021 ausgelaufen und die Betroffenen mussten die Hotels wieder verlassen (vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5 f.). 35 Angesichts dessen bleiben viele international Schutzberechtigte obdachlos oder wohnen in verlassenen oder besetzten Gebäuden, häufig ohne Strom und fließend Wasser (vgl. Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Stand 30.8.2018, S. 5; zuletzt: Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5). 36 Zugang zu Sozialleistungen besteht für anerkannt Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren, unter den gleichen Voraussetzungen wie für Inländer. Das im Februar 2017 eingeführte System der Sozialhilfe basiert auf drei Säulen. Die erste Säule sieht ein Sozialgeld in Höhe von 200,00 Euro pro Einzelperson vor, welches sich um 100,00 Euro je weiterer erwachsener Person und um 50,00 Euro je weiterer minderjähriger Person im Haushalt erhöht. Alle Haushaltsmitglieder werden zusammen betrachtet, die maximale Leistung beträgt 900,00 Euro pro Haushalt. Die zweite Säule besteht aus Sachleistungen wie einer prioritären Unterbringung in der Kindertagesstätte, freien Schulmahlzeiten, Teilnahme an Programmen des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen, aber auch trockenen Grundnahrungsmitteln wie Mehl und Reis, Kleidung und Hygieneartikeln. Alles steht jedoch unter dem Vorbehalt der vorhandenen staatlichen Haushaltsmittel. Die dritte Säule besteht in der Arbeitsvermittlung. Neben zahlreichen Dokumenten zur Registrierung für die genannten Leistungen – unter anderem ein Aufenthaltstitel, ein Nachweis des Aufenthalts (z.B. elektronisch registrierter Mietvertrag, Gas-, Wasser- und Stromrechnungen auf eigenen Namen oder der Nachweis, dass man von einem griechischen Residenten beherbergt wird), eine Bankverbindung, die Steuernummer, die Sozialversicherungsnummer, die Arbeitslosenkarte und eine Kopie der Steuererklärung für das Vorjahr – wird ein legaler Voraufenthalt in Griechenland von zwei Jahren vorausgesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 1.6.2021, S. 23 f.: Mindestaufenthalt ein Jahr). Das sogenannte Cash-Card System des UNHCR, welches über eine Scheckkarte Geldleistungen je nach Familiengröße zur Verfügung stellt, steht nur Asylbewerbern, nicht aber anerkannt Schutzberechtigten offen, die zurückkehren (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Leipzig vom 28.1.2020, S. 2; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 1.6.2021, 25). 37 Der Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte grundsätzlich gleichermaßen wie für Inländer gegeben. Allerdings sind die Chancen auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes gering, da die staatliche Arbeitsverwaltung schon für die griechischen Staatsangehörigen kaum Ressourcen für eine aktive Arbeitsvermittlung hat. Zudem haben sich die allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen durch die andauernde Wirtschafts- und Finanzkrise verschlechtert (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 1.6.2021, S. 27). Rechtmäßig ansässige Drittstaatsangehörige sind überrepräsentiert in den Arbeitslosenstatistiken. Wenn sie überhaupt Arbeit finden, sind sie im informellen Sektor tätig (vgl. vgl. Asylum Information Database, Country Report: Greece, 31.12.2019, S. 220.). Dazu tritt regelmäßig die Sprachbarriere (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7). Eine spezielle Förderung zur Arbeitsmarktintegration anerkannt Schutzberechtigter findet derzeit nicht statt (vgl. Pro Asyl, Update Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 30.8.2018, S. 10), vereinzelt haben Nichtregierungsorganisationen Initiativen zur Arbeitsvermittlung gestartet. (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin vom 4.12.2019, S. 7). 38 Die schlechte Situation auf dem griechischen Arbeitsmarkt hat sich zuletzt durch die Belastungen der griechischen Wirtschaft aufgrund der anhaltenden Beschränkungen gegen die Ausbreitung von SARS-CoV-2 noch verschärft. Die griechische Konjunktur ist nach Angaben der Europäischen Kommission im Jahr 2020 um 10 % eingebrochen. Mit mehr als 16 % hat Griechenland die höchste Arbeitslosenquote in der EU (vgl. Stiftung Pro Asyl und RSA, Stellungnahme zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 21). 39 Auf Basis dieser Lage in Griechenland würde dem Kläger gegenwärtig bei einer Rückkehr dorthin nach Auffassung des Gerichts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 4 GRC drohen. Es ist davon auszugehen, dass er in Griechenland unabhängig von seinem Willen und persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würde und seine Grundbedürfnisse nicht würde befriedigen können. 40 Dem Kläger stünde weder eine Unterkunft im Rahmen des ESTIA-Programms zur Verfügung noch könnte er auf eine Versorgung mit Wohnraum im Rahmen des Helios 2-Programms verwiesen werden. Ohne das es hier darauf ankommt, ob der Kläger im Rahmen des Helios 2-Programms anspruchsberechtigt wäre, endete diese Förderung im Juni 2021. Auch ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Anmietung einer ausreichenden Wohnung auf dem privaten Wohnungsmarkt nicht möglich sein würde. Einerseits wegen der dort bestehenden Hürden wie einer Bevorzugung von Familienmitgliedern oder Studenten als Mietern, zum anderen wegen des zumindest in den ersten fünf Jahren bestehenden Ausschlusses wohnungsbezogener Sozialleistungen und des Ausschlusses vom Sozialgeld in den ersten zwei Jahren sowie des für anerkannt Schutzberechtigte kaum zugänglichen Arbeitsmarktes. Insoweit würde es dem Kläger aller Voraussicht nach an entsprechenden finanziellen Mitteln fehlen, um die Miete bestreiten zu können. Eine Unterbringung in Obdachlosenunterkünften wäre angesichts der limitierten Kapazitäten und der teils bestehenden Aufnahmebeschränkungen wie etwa Sprachkenntnissen eine nur vage und unwahrscheinliche Möglichkeit, die die tatsächliche Gefahr der drohenden Obdachlosigkeit nicht zu beseitigen vermag. Der Kläger müsste sich zudem nicht auf eine informelle Unterkunft, wie etwa einem leerstehenden oder besetzten Gebäude, verweisen lassen. Eine solche Unterkunft wäre wegen der damit verbundenen Unsicherheit nicht zumutbar. Der Bezug solcher Unterkünfte ist illegal und birgt das Risiko der Räumung und ggf. Bestrafung. Hinzu kommt, dass diese meist nicht mit einer Wasser- und Stromversorgung ausgestattet sind. Zweifelhaft ist daher, ob dadurch das menschliche Grundbedürfnis an Hygiene befriedigt werden kann. In den Wintermonaten fehlt es zudem an einer zuverlässigen Möglichkeit zum Heizen. 41 Angesichts des beschriebenen temporären Ausschlusses von Sozialleistungen in den ersten zwei bzw. für das Wohngeld fünf Jahren des (legalen) Aufenthalts in Griechenland und der äußerst problematischen Arbeitsmarktsituation für Anerkannte, die sich zuletzt infolge der Pandemie noch verstärkt hat, würde trotz rechtlicher Inländergleichbehandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger durch die bestehenden sozialen Netze nicht hinreichend aufgefangen würde und sich auch nicht aus eigener Kraft und eigenem Engagement heraus ein menschenwürdiges Existenzminimum erwirtschaften könnte. Dies gilt derzeit auch im Hinblick darauf, dass der Kläger relativ jung, gesund und arbeitsfähig ist. Aufgrund der schlechten Situation des griechischen Arbeitsmarktes ist nicht zu erwarten, dass er in Griechenland eine Arbeit finden würde, die es ihm ermöglichen würde, die erforderlichen Mittel zur Gewährleistung seines Existenzminimums zu erwirtschaften. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er anderweitig eine hinreichende finanzielle Unterstützung erwarten kann. 42 Der Annahme einer drohenden erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter freiwillig aus Griechenland ausgereist ist. Denn es kommt für die hier zu treffende Entscheidung auf die Situation zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an (§ 77 Absatz 1 AsylG). Zu diesem Zeitpunkt würde – wie ausgeführt – die Rückkehr nach Griechenland eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Artikel 4 GRC bzw. Artikel 3 EMRK bedeuten. Unerheblich wäre insoweit, ob die Lage hypothetisch für ihn eine andere wäre, wenn er das Land nicht verlassen hätte (vgl. VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 1.2.2021 - 10 K 442/19.A -, juris, Rn. 175 m.w.N.). 43 Schließlich hat Griechenland keine Zusicherung für eine angemessene Unterbringung des Klägers abgegeben, sodass auch hierdurch kein Ausschluss einer Verletzung von Artikel 4 GrCh bzw. Artikel 3 EMRK im konkreten Einzelfall angenommen werden kann. Die allgemeine Erklärung des griechischen Generalsekretärs für Migrationspolitik vom 8.1.2018 ist weder konkret noch betrifft sie individuell den Kläger. 44 Da auch kein anderweitiger Grund für eine Unzulässigkeitsentscheidung ersichtlich ist, ist die Beklagte somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine Unzulässigkeitsentscheidung vorliegend nicht möglich ist. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht ein nationales Asylverfahren durchgeführt. Dem steht auch § 60 Absatz 1 Satz 2 und 3 AufenthG nicht entgegen, nach dem bei Personen, die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind, kein Asylverfahren mehr durchgeführt wird. Denn § 60 Absatz 1 Satz 2 und 3 AufenthG muss dahingehend europarechtlich teleologisch reduziert werden, dass er dann keine Geltung beanspruchen kann, wenn ein in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling – wie der Kläger – in diesen Mitgliedstaat nicht abgeschoben werden kann, weil ihm ansonsten eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Artikel 4 GRC drohen würde. Denn nur mit einer diesbezüglichen teleologischen Reduktion kann der Anforderung des Europäischen Gerichtshofes entsprochen werden, nach der es in diesen Fällen eines (neuen) Asylverfahrens bedarf, in dem der jeweilige Antragsteller wiederum internationalen Schutz erlangen kann (vgl. EuGH Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 -, juris Rn. 43 und Hess. VGH Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 32). 45 Die auch in ihren Hilfsanträgen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (§ 113 Absatz 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 7.6.2021 ist daher auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 46 Der Flüchtlingsstatus des Klägers in Griechenland hindert das von dem Status abweichende Ergebnis des Bundesamts sowie des erkennenden Gerichts nicht. Denn die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling in einem anderen Staat wirkt völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland. Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.7.1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor. Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Artikel 78 Absatz 2 Buchst. a AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Statusentscheidung jedoch nicht vor (vgl. BVerwG Urteil vom 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, juris Rn. 19). Da § 60 Absatz 1 Satz 2 und 3 AufenthG aus europarechtlichen Gründen teleologisch reduziert werden muss, um - wie vom Europäischen Gerichtshof gefordert - eine vollständige Prüfung der Asylgründe des Klägers zu ermöglichen (vgl. EuGH Beschluss vom 13.11.2019 - C-540/17 -, juris Rn. 43 und Hess. VGH Urteil vom 4.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 32), steht § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG dieser Prüfung auch nicht entgegen. 47 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 1 AsylG. 48 Gemäß § 3 Absatz 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Absatz 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Absatz 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. 49 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG gelten nach § 3a Absatz 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nummer 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nummer 2). § 3a Absatz 2 AsylG enthält weiter Beispiele für Verfolgungshandlungen. 50 Eine solche Verfolgung kann vom Staat (§ 3c Nummer 1 AsylG) oder nach § 3c Nummer 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. 51 Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. 52 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, in Gaza sei keine Sicherheit gegeben, man leide unter Arbeitsmangel und die Kinder würden mit Raketeneinschlägen im Ohr schlafen ist kein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG gegeben. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nunmehr vorgetragen hat, dass er von der Hamas verfolgt werde, weil er vor 12 bis 13 Jahren Mitglied der Leibgarde Jassir Arafats gewesen und deswegen vor elf Jahren illegal aus dem Gazastreifen geflohen sei, ist der Vortrag nicht glaubhaft. Denn er steht in einem starken Widerspruch zum Vortrag des Klägers im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt. Denn zum einen hat er beim Bundesamt ohne nachvollziehbaren Grund nichts zu seiner nunmehr behaupteten Verfolgung durch die Hamas erzählt. Zum anderen hat der Kläger beim Bundesamt angegeben, dass er am 1.8.2019 über den offiziellen Grenzposten Rafah nach Ägypten eingereist sei. Des Weiteren befindet sich der vom Kläger vorgelegte UNRWA-Pass bei den Akten des Bundesamtes, den der Kläger aus dem Gazastreifen mitgenommen haben will. Dieser datiert vom 27.1.2019. Dies passt jedoch überhaupt nicht dazu, dass der Kläger nunmehr vor elf Jahren illegal aus dem Gazastreifen geflohen sein will, weil er seither von der Hamas verfolgt werden würde. Zur Glaubhaftmachung können dem Kläger auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht verhelfen, weil der Vortrag weiterhin im Gegensatz zum Vortrag des Klägers beim Bundesamt steht und der Kläger nunmehr Leibwächter des Präsidenten Mahmud Abbas und nicht des Präsidenten Jassir Arafat gewesen sein will. Zudem ist auch aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich, dass die Hamas aktuell sämtliche Mitglieder der Leibgarde von Jassir Arafat oder Mahmud Abbas verfolgen würde. Vielmehr werden Anhänger der Fatah dann verfolgt, wenn sie sich aktuell gegen die Hamas-Regierung engagieren (vgl. Human Rights Watch, Two Authorities, One Way, Zero Dissent, Arbitrary Arrest and Torture Under the Palestinian Authority and Hamas, Seite 2 und 3). Dies hat der Kläger jedoch selbst nach seinem nicht glaubhaften Vortrag nicht getan. Da das Verfolgungsschicksal des Klägers nicht glaubhaft ist, ist § 3 Absatz 1 AsylG nach § 3 Absatz 3 AsylG im Übrigen nicht anwendbar, weil sich der Kläger dem Schutz der UNRWA unterstellen kann, der in Bezug auf Gaza im Grundsatz auch weiterhin besteht (vgl. VG Ansbach Urteil vom 8.12.2020 - AN 17 K 17.34665 - juris). 53 Der Kläger hat nach dem zuvor Ausgeführten auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG. Insbesondere besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 3 AsylG. 54 Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylG) liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Das Gericht geht insbesondere davon aus, dass der noch relativ junge und gesunde Kläger - erforderlichenfalls mit Hilfe der UNRWA - in Gaza seine Existenz sichern kann. 55 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung in die Palästinensischen Autonomiegebiete (Gaza-Streifen) gemäß § 34 Absatz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie sich aus den Ausführungen oben ergibt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat der Kläger nicht. Insbesondere steht § 60 Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG der verfügten Abschiebungsandrohung nicht entgegen, weil dieser teleologisch reduziert worden ist, um eine erneute vollständige Prüfung der Asylgründe des Klägers zu ermöglichen. Die Gewährung internationalen Schutzes durch einen mit systemischen Mängeln behafteten Mitgliedstaat entfaltet nach unionskonformer Auslegung keine Rechts- und Bindungswirkung für den Mitgliedstaat des neuerlichen Aufenthalts, sodass das Gesuch auf Zuerkennung internationalen Schutzes und Anerkennung von Asyl wie ein Erstantrag zu behandeln und zu bescheiden ist (vgl. Hess. VGH Urteil vom 4.11.2016 – 3 A 1292/16.A -, juris Rn. 32). Dies muss jedenfalls in dem Fall gelten, in dem die Prüfung des anderen Mitgliedstaates – wie vorliegend – offensichtlich zu einem falschen Ergebnis geführt hat. 56 Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO und § 83b AsylG.