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Beschluss

10 LA 7/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO müssen entweder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache konkret dargelegt werden. • Für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§91 ff. SGB VIII reicht es aus, dass die Jugendhilfemaßnahme tatsächlich erbracht worden ist; die Rechtmäßigkeit der Gewährung ist grundsätzlich nicht Voraussetzung. • Ausnahmen bestehen, wenn der Beitragspflichtige im Bewilligungsverfahren nicht beteiligt war und keinen effektiven Rechtsschutz hatte; war er beteiligt und hat er die Bewilligungsbescheide bestandskräftig werden lassen, ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistung im Kostenbeitragsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn eine obergerichtlich noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage konkret bezeichnet und ihre Entscheidungserheblichkeit für das Berufungsverfahren dargelegt wird. • Weist der Zulassungsantrag nur auf divergierende Rechtsprechung hin, ohne konkrete Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Argumenten, genügt dies den Darlegungserfordernissen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Heranziehung zu Kostenbeitrag unabhängig von Rechtmäßigkeit der Jugendhilfegewährung • Zur Zulassung der Berufung nach §124 VwGO müssen entweder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache konkret dargelegt werden. • Für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§91 ff. SGB VIII reicht es aus, dass die Jugendhilfemaßnahme tatsächlich erbracht worden ist; die Rechtmäßigkeit der Gewährung ist grundsätzlich nicht Voraussetzung. • Ausnahmen bestehen, wenn der Beitragspflichtige im Bewilligungsverfahren nicht beteiligt war und keinen effektiven Rechtsschutz hatte; war er beteiligt und hat er die Bewilligungsbescheide bestandskräftig werden lassen, ist eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistung im Kostenbeitragsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO, wenn eine obergerichtlich noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage konkret bezeichnet und ihre Entscheidungserheblichkeit für das Berufungsverfahren dargelegt wird. • Weist der Zulassungsantrag nur auf divergierende Rechtsprechung hin, ohne konkrete Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Argumenten, genügt dies den Darlegungserfordernissen nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag für gewährte Hilfe zur Erziehung in Heimform (§§27, 34, 91 ff. SGB VIII). Der Kläger rügt unter anderem, die Bewilligungsbescheide und das Hilfeverfahren seien rechtswidrig und beruft sich auf abweichende Verwaltungsrechtsprechung. Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau Bewilligungsbescheide erlassen, die bestandskräftig geworden sind; der Kläger war im Bewilligungsverfahren beteiligt. Der Kläger beantragte die Berufungszulassung und begründete diese unter Verweis auf divergierende Rechtsprechung, stellte aber keine konkrete, fristgerecht bezeichnete grundsätzliche Rechtsfrage dar. Das Gericht prüft, ob die Zulassungsgründe nach §124 VwGO vorliegen und ob die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfegewährung im Kostenbeitragsverfahren relevant ist. • Zulassungsanforderungen: Nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO muss der Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils oder die grundsätzliche Bedeutung der Sache konkret und fristgerecht darlegen; bloße Zitierung abweichender Rechtsprechung ohne konkrete Auseinandersetzung genügt nicht. • Fristversäumnis: Die konkrete Formulierung der grundsätzlichen Frage erfolgte erst nach Ablauf der Begründungsfrist nach §124a Abs.4 Satz4 VwGO und bleibt unberücksichtigt. • Materielle Rechtslage §91 ff. SGB VIII: Nach dem Wortlaut und obergerichtlicher Rechtsprechung ist für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag lediglich die tatsächliche Erbringung der Jugendhilfemaßnahme maßgeblich; die materielle Rechtmäßigkeit der Gewährung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Beitragspflicht. • Ausnahme wegen Rechtsstaatlichkeit: Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur gerechtfertigt, wenn der Beitragspflichtige im Bewilligungsverfahren nicht beteiligt war und keinen effektiven Rechtsschutz hatte; ist er beteiligt gewesen und hat er die Bewilligungsbescheide bestandskräftig werden lassen, kann er diese Mängel nicht im Beitragserhebungsverfahren geltend machen. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger und seine Ehefrau hatten die Hilfe beantragt, erhielten Bewilligungsbescheide und waren am Hilfeplanverfahren beteiligt; die Bescheide erwuchsen in Bestandskraft. Deshalb ist die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung im vorliegenden Kostenbeitragsverfahren nicht entscheidungserheblich. • Keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Begründung: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend als selbständig tragende Begründung darauf abgestellt, dass es für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung auf die Rechtmäßigkeit der Hilfe nicht ankommt; eine entgegenstehende divergierende Rechtsprechung wurde nicht konkret auf die Besonderheiten des Falls bezogen. • Belehrungspflicht §92 Abs.3 SGB VIII: Ein erneuter Belehrungsbedarf bei Volljährigkeit tritt nur ein, wenn die Art der Leistung sich ändert; hier erfolgte eine unveränderte Weitergewährung, daher keine erneute Belehrungspflicht. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung wird abgelehnt. Das Gericht hat weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts noch eine hinreichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach §124 VwGO festgestellt. Entscheidend ist, dass der Kläger im Bewilligungsverfahren beteiligt war und die einschlägigen Bewilligungsbescheide bestandskräftig wurden; deshalb kann er Mängel der Hilfegewährung nicht im Kostenbeitragsverfahren gegen sich geltend machen. Ferner ist die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§91 ff. SGB VIII grundsätzlich nicht von der materiellen Rechtmäßigkeit der Bewilligung abhängig, sodass das Verwaltungsgericht zutreffend seine Entscheidung unabhängig von der behaupteten Rechtswidrigkeit der Hilfe gestützt hat. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens.