Beschluss
3 K 5354/25
VG Stuttgart 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0617.3K5354.25.00
11Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Anforderungen an eine Sperrerklärung der obersten Landesbehörde nach § 96 StPO und deren Umfang bezüglich eines Zeugen im Strafprozess (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 8, VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.06.1991 - 1 S 1484/91 -, juris Rn. 8, vom 05.08.1993 - 1 S 1570/93 -, juris Rn. 11 vom 04.05.2012 - 1 S 749/12 -, juris Rn. 4 und vom 28.08.2012 - 1 S 1517/12 -, juris Rn. 4). (Rn.5)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an eine Sperrerklärung der obersten Landesbehörde nach § 96 StPO und deren Umfang bezüglich eines Zeugen im Strafprozess (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.08.1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 8, VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.06.1991 - 1 S 1484/91 -, juris Rn. 8, vom 05.08.1993 - 1 S 1570/93 -, juris Rn. 11 vom 04.05.2012 - 1 S 749/12 -, juris Rn. 4 und vom 28.08.2012 - 1 S 1517/12 -, juris Rn. 4). (Rn.5) Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendete sich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Sperrerklärung des Innenministeriums Baden-Württemberg und begehrt im Hauptantrag die zeugenschaftliche audiovisuelle Vernehmung einer Vertrauensperson mit optischer und akustischer Verfremdung, und im Hilfsantrag die schriftliche Beantwortung schriftlich gestellter Fragen durch die Vertrauensperson unter Hinzuziehung eines Zeugenbeistandes in einem gegen ihn laufenden Strafprozess vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Die zulässigen Anträge sind nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris Rn. 4). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2020 - NC 9 S 1346/20 -, juris Rn. 2 und Beschluss vom 17.08.2020 - 12 S 1671/20 -, juris Rn. 10). Nach diesen Maßgaben sind die Anträge abzulehnen, weil der Antragsteller jeweils keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Die vom zuständigen Beamten innerhalb des Innenministeriums Baden-Württemberg (vgl. zur Möglichkeit der Delegation auf einen Beamten, der berechtigt ist, das Ministerium nach außen zu vertreten: Hauschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 96 Rn. 12) erlassene Sperrerklärung vom 28.05.2025 erweist sich aufgrund summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sie verletzt deshalb nicht das Recht des Antragstellers auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren. Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 8, VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 03.06.1991 - 1 S 1484/91 -, juris Rn. 8 vom 05.08.1993 - 1 S 1570/93 -, juris Rn. 11 vom 04.05.2012 - 1 S 749/12 -, juris Rn. 4 und vom 28.08.2012 - 1 S 1517/12 -, juris Rn. 4) kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung darauf an, ob von der zuständigen obersten Dienstbehörde Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Weigerung, dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, aus einem in § 96 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist, wobei die weitere Verwendbarkeit der Vertrauensperson in der Verbrechensbekämpfung vom Begriff des Wohls des Landes i.S.d. § 96 StPO umfasst ist. Insoweit ist erforderlich und ausreichend, dass die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Ob dies im Einzelfall gegeben ist, muss unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts, insbesondere der Schwere der Straftat und des Ausmaßes der dem Beschuldigten drohenden Nachteile, für die die Höhe der Strafandrohung indizielle Bedeutung hat, des Stellenwertes des Beweismittels im Rahmen der Beweislage und des Gewichts der einer bestmöglichen Aufklärung entgegenstehenden Umstände entschieden werden. Selbst wenn die oberste Dienstbehörde die Gründe nicht derart dargelegt hat, berührt dies die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung nicht, wenn die für die Sperrerklärung sprechenden Gründe offensichtlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 78). Auch bei Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung kann hieraus jedoch nur dann ein Anordnungsanspruch folgen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Innenministerium Baden-Württemberg die begehrten Arten der Zeugenvernehmung nicht auch aus anderen Gründen hätte verweigern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 86). Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller sowohl für seinen Hauptantrag als auch für seinen Hilfsantrag einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn das Innenministerium Baden-Württemberg hat hierzu in der angefochtenen Sperrerklärung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Namhaftmachung der eingesetzten Vertrauensperson gegenüber dem Oberlandesgericht Stuttgart dem Wohle des Landes Nachteile bereiten würde, weil die Preisgabe der Identität der Vertrauensperson zu einer Schwächung der künftigen polizeilichen Ermittlungsmöglichkeiten im Bereich der politisch motivierten Ausländerkriminalität, u. a. gegen die PKK, führen und die Vertrauensperson aufgrund von Racheakten zudem einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt werden würde. Mit den bestehenden strafprozessualen Möglichkeiten zum Zeugenschutz (§ 68 Abs. 3 StPO, § 247a StPO, § 172 Nr. 1a GVG, § 247 Satz 2 StPO) könne die Geheimhaltung der Identität der Vertrauensperson nicht gewährleistet werden, wenn sie in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen werde. Alternativ könne neben KHK F. KHK H. als Zeuge vom Hörensagen vernommen werden, weil er nach Herrn KHK F. der Führungsbeamte der Vertrauensperson gewesen sei und die Begleitumstände und Hintergründe des Falles darlegen könne. Er könne Auskünfte über die Rolle der Vertrauensperson und deren Aktivitäten im vorliegenden Verfahren geben und die Fragen des Gerichts - soweit es seine Aussagegenehmigung zulasse - beantworten. Eine Abwägung zwischen den genannten Nachteilen für das Wohl des Landes Baden-Württemberg und den sich infolge der Sperrerklärung für den Angeklagten ergebenden Nachteilen sowie die Einschränkung der Möglichkeiten zur Wahrheitsfindung durch das erkennende Gericht ergebe, dass den Interessen des Landes Baden-Württemberg an der Wahrung der Anonymität der Vertrauensperson und der Gewährleistung einer effektiven Kriminalitätsbekämpfung höheres Gewicht beizumessen sei, als dem Interesse, dass die Vertrauensperson zum Zweck der Wahrheitsfindung als Zeuge in der Hauptverhandlung vernommen werde. Mit dieser Begründung hat das Innenministerium Baden-Württemberg als oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, dass die Kammer diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Denn es ist gut nachvollziehbar, dass die Preisgabe der Identität der Vertrauensperson dazu führen würde, dass dem Land Baden-Württemberg gerade im Bereich der Ausländerkriminalität ausgehend von in sich geschlossenen Gruppierungen künftig keine oder zumindest deutlich weniger Vertrauenspersonen aus dem Nahbereich derartiger Gruppierungen zur Verfügung stehen werden, wenn das Land Baden-Württemberg gegebene Vertraulichkeitszusagen bricht und die Identität der Vertrauensperson offenbart. Dass es bei einer Offenlegung der Identität der Vertrauensperson im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Racheakten kommen wird, hat das Innenministerium Baden-Württemberg ebenfalls eindrücklich dargelegt. Soweit der Antragsteller hiergegen ausführt, die PKK habe am 12.05.2025 ihre Auflösung und den Verzicht auf bewaffnete Aktionen beschlossen und kundgetan, ändert dies an der Gefährdungslage für die Vertrauensperson nichts. Denn es ist noch nicht absehbar, ob der Auflösungsbeschluss der PKK tatsächlich und dauerhaft umgesetzt wird. Unabhängig hiervon ergibt sich aus der formalen Auflösung der PKK und dem erklärten Verzicht auf bewaffnete Aktionen nicht, dass die dann ehemaligen Mitglieder der PKK keine Racheaktionen gegenüber "Verrätern" aus ihrem Nahfeld vornehmen werden. Anhand der vom Innenministerium Baden-Württemberg in der Sperrerklärung sowie ergänzend im Schriftsatz vom 13.06.2025 dargelegten Gewaltbereitschaft der offiziell ehemaligen Mitglieder der PKK sowie der aus der Historie belegten Aktionen von PKK-Mitgliedern gegenüber "Verrätern" ist es sehr wahrscheinlich, dass die Vertrauensperson bei einer Offenbarung ihrer Identität Racheakten mit Gefahr für Leib und Leben ausgehend von ehemaligen PKK-Mitgliedern aus ihrem Nahbereich ausgesetzt wäre. Das Innenministerium Baden-Württemberg hat zudem gut nachvollziehbar ausgeführt, weswegen eine Vernehmung der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung auch bei ggf. kombinierter Anwendung von Maßnahmen des Zeugenschutzes (§ 68 Abs. 3 StPO, § 247a StPO, § 172 Nr. 1a GVG, § 247 Satz 2 StPO) die Gefahr einer Offenbarung der Identität der Vertrauensperson nicht bannen kann. Dabei ist das Innenministerium Baden-Württemberg auch ausdrücklich und ausführlich auf die von ihm nachvollziehbar verneinte Möglichkeit eingegangen, die Vertrauensperson audiovisuell unter optischer und akustischer Abschirmung zu vernehmen. Hieran würde auch die - vom Antragsteller hier nicht beantragte - Hinzuziehung eines Zeugenbeistands nach § 68b StPO offensichtlich nichts ändern, weil auch ein Zeugenbeistand nichts daran ändern kann, dass die Vertrauensperson bei einer Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung in dieser Zeit für die ehemaligen Mitglieder der PKK aus dem Nahbereich der Vertrauensperson nicht erreichbar ist und eine Wiedererkennung der Vertrauensperson in der Hauptverhandlung aufgrund ihrer Sprache, ihres Dialekts oder ihrer Wortwahl und ihrer Gestik sowie ihres Erscheinungsbilds und ihrem Auftreten möglich ist. Auch kann es trotz vorhandenen Zeugenbeistands dazu kommen, dass die nicht gerichtserfahrene Vertrauensperson durch ihre Antworten auf bestimmte Fragen Anhaltspunkte für ihre eigene Identifizierung gibt. Auch die erforderliche Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter unter Würdigung des gesamten Sachverhalts hat das Innenministerium Baden-Württemberg in der Sperrerklärung vom 28.05.2025 ergänzt durch die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 13.06.2025 rechtsfehlerfrei vorgenommen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, das Innenministerium Baden-Württemberg sei auf die hilfsweise von ihm geforderte Möglichkeit, der Vertrauensperson schriftliche Fragen der Verteidigung zu schriftlichen Beantwortung unter Hinzuziehung eines Zeugenbeistandes vorlegen zu können, nicht eingegangen, bestand dazu schon keine Veranlassung. Denn eine Sperrerklärung ist nur dann rechtswidrig und kann das Recht des Angeklagten auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzen, wenn und soweit durch die Sperrerklärung ein konkretes Ersuchen des Strafgerichts verweigert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 48). Das Ersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.05.2025 bezog sich jedoch auf den Namen und die Anschrift der Vertrauensperson für eine Vernehmung derselben in der Hauptverhandlung. Das schriftliche Beantworten von schriftlichen Fragen der Verteidigung stellt jedoch keine Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung dar. Dies ergibt sich deutlich aus § 250 StPO, wonach eine Person in der Hauptverhandlung zu vernehmen ist, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden. Zudem folgt dies auch aus § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO, wonach unter anderem die Vernehmung eines Zeugen in bestimmten Fällen durch die Verlesung eines Protokolls über eine Vernehmung oder eine Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthält, ersetzt werden kann. Hieraus folgt, dass unter einer Vernehmung einer Person in der Hauptverhandlung nicht das schriftliche Beantworten von schriftlichen Fragen der Verteidigung verstanden werden kann. Damit fehlt es bezüglich des Hilfsantrags des Antragstellers schon an einem diesbezüglichen wirksamen Ersuchen des Strafgerichts. Unabhängig hiervon hat das Innenministerium Baden-Württemberg im Rahmen der Antragserwiderung zu Recht darauf verwiesen, dass die schriftliche Beantwortung von Fragen durch die Vertrauensperson ebenfalls ein hohes Risiko der Identifizierung derselben durch ihr Schriftbild sowie Ausdrucksweisen und Formulierungen birgt. Da ein Anordnungsanspruch selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung nur dann bestehen kann, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Innenministerium Baden-Württemberg die begehrten Arten der Zeugenvernehmung nicht auch aus anderen Gründen hätte verweigern können (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.1986 - 1 C 7.85 -, juris Rn. 86), stünde dem Antragsteller in Bezug auf seinen Hilfsantrag auch dann kein Anordnungsanspruch zu, wenn insoweit ein wirksames Ersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart vorläge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil nach den vorangehenden Ausführungen für die Anträge des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (vgl. 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Antragsteller bislang die angekündigte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorgelegt hat. Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.