Beschluss
A 4 K 3476/21
VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1014.A14K3476.21.00
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Leitsätze
1. Erlässt das Bundesamt im Asylfolgeverfahren angesichts der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung keine erneute Abschiebungsandrohung, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die statthafte Antragsart im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.(Rn.7)
2. Bei der Frage, ob es sich bei der diagnostizierten Gesundheitsstörung des Antragstellers um eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des § 60 Abs 7 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Präzisierung in § 60 Abs 7 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) klarstellen wollte, dass aufgrund der häufigen Geltendmachung schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art (z.B. posttraumatische Belastungsstörungen) als Abschiebungshindernis nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann nach der Gesetzesbegründung bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) regelmäßig nicht angenommen werden.(Rn.30)
3. Für eine schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte, wenn der Antragsteller Medikamente zur Behandlung einer PTBS nicht einnimmt.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erlässt das Bundesamt im Asylfolgeverfahren angesichts der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung keine erneute Abschiebungsandrohung, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die statthafte Antragsart im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.(Rn.7) 2. Bei der Frage, ob es sich bei der diagnostizierten Gesundheitsstörung des Antragstellers um eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des § 60 Abs 7 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Präzisierung in § 60 Abs 7 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) klarstellen wollte, dass aufgrund der häufigen Geltendmachung schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art (z.B. posttraumatische Belastungsstörungen) als Abschiebungshindernis nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann nach der Gesetzesbegründung bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) regelmäßig nicht angenommen werden.(Rn.30) 3. Für eine schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte, wenn der Antragsteller Medikamente zur Behandlung einer PTBS nicht einnimmt.(Rn.30) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 14.11.2019 in das Bundesgebiet ein. Am 19.11.2019 beantragte er die Gewährung von Asyl. Bulgarien teilte mit Schreiben vom 26.11.2019 mit, dass dem Antragsteller in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden sei. Mit Bescheid vom 04.12.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Antragsteller wurde mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die hierauf erhobene Klage blieb ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 25.02.2021 - A 4 K 213/20). Am 26.05.2021 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag und brachte zur Begründung vor, er leide an psychischen Erkrankungen, u.a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Eine therapeutische Behandlung sei angezeigt. Aus ärztlicher Sicht sei die langfristige Fortsetzung der Medikation über Jahre hinweg notwendig. Die notwendige medizinische Versorgung werde ihm in Bulgarien nicht zuteil werden. Ihm drohe in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Bei einer Rückführung nach Bulgarien sei mit einer wesentlichen Verschlimmerung seiner posttraumatischen Belastungsstörung bis hin zu einer Retraumatisierung zu rechnen. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Bulgarien sei ihm nicht möglich. Mit Bescheid vom 25.06.2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 04.12.2019 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. II. Im vorliegenden Verfahren will der Antragsteller erreichen, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, bis rechtskräftig über sein Begehren im Asylfolgeverfahren entschieden ist. Für dieses Begehren kommt vorläufiger Rechtsschutz nur über § 123 VwGO in Betracht. Erlässt das Bundesamt angesichts der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung, ist eine solche einstweilige Anordnung die statthafte Antragsart im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Zwar ist die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folgeanträgen mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 16). Dies ändert jedoch nichts daran, dass in der vorliegenden Fallkonstellation, in der das Bundesamt keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat, im Eilverfahren mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO um effektiven Rechtsschutz nachzusuchen ist (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 21.11.2017 - 32 L 670.17 A - juris Rn. 15; VG Bayreuth, Beschl. v. 21.11.2017 - B 3 E 17.33402 - juris Rn. 26; VG München, Beschl. v. 11.09.2018 - M 24 E 18.33442 - juris Rn. 13; a.A. VG München, Beschl. v. 08.05.2017 - M 2 E 17.37375 - juris Rn. 11-16; VG Schleswig, Beschl. v. 11.12.2017 - 4 B 168/17 - juris Rn. 6; VG Bayreuth, Beschl. v. 08.01.2018 - B 6 E 17.33146 - juris Rn. 30). Die Entscheidung, den Antrag auf Abänderung bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abzulehnen, hat für sich genommen, also ohne Rückgriff auf die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren, keinen vollziehbaren Inhalt. Die Suspendierung dieser Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat daher auch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Abschiebung, die nicht vom Bundesamt, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde durchgeführt wird. Zudem entfaltet die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erzeugte vorläufige Wirksamkeitshemmung der Entscheidung, den Antrag auf Abänderung bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abzulehnen, nicht im gleichen Maße unmittelbare Schutzwirkung wie ein erfolgreicher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO. Insbesondere hätte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entscheidung, den Antrag auf Abänderung bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abzulehnen, keine unmittelbaren Auswirkungen auf die - bestandskräftige - Abschiebungsandrohung aus dem Asylerstverfahren oder auf die Mitteilung des Bundesamts nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG gegenüber der Ausländerbehörde. Der Gesetzgeber hat den Eilrechtsschutz im Asylverfahren auf die vorläufige Abwendung der drohenden Abschiebung konzentriert. Grundlage dieser Abschiebung ist im hier zu entscheidenden Fall die im Asylerstverfahren erlassene, inzwischen bestandskräftige Abschiebungsandrohung. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung auf der Basis dieser Abschiebungsandrohung bei einem unzulässigen Folgeantrag (erst) nach der Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden. Um die Abschiebung durch die Ausländerbehörde auf dieser Grundlage zu verhindern, ist es notwendig und allein praktikabel, das Bundesamt im Weg der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass entgegen der bereits erfolgten Mitteilung aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen. Nichts Anderes ergibt sich aus dem Verweis des § 71 Abs. 4 AsylG auf § 36 AsylG, von dem auch § 36 Abs. 3 AsylG nicht ausgenommen ist. In den Fällen, in denen - wie vorliegend - im Asylfolgebescheid keine neue Abschiebungsandrohung ergeht, geht der Verweis auf § 36 Abs. 3 AsylG ins Leere, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. § 71 Abs. 4 AsylG ist insoweit als Rechtsgrund- und nicht als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen. Der vom Antragsteller gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist deshalb nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrt, gerichtet auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der zuständigen Abschiebungsbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) mitzuteilen, dass eine Abschiebung bis zum bestandskräftigen Abschluss des Asylfolgeverfahrens nicht stattfinden darf. Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht der Auslegung seines Antrags nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 - 2 BvR 542/07 - in juris Rn. 17) Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch der Grund für die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar dürfte ein Anordnungsgrund vorliegen, da die Ungewissheit über den Zeitpunkt der Abschiebung ein hinreichender Grund für eine vorläufige gerichtliche Kontrolle ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.11.2017 - 2 BvR 809/17 - juris Rn. 15). Der Antragsteller hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hinsichtlich der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Der Antragsteller hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG ergibt. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Fall einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 162). Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 163). Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25/18 - juris Rn. 9; VGH Mannheim, Urt. v. 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris Rn. 95). Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 166). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten; es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 168). Dergleichen außergewöhnliche individuelle Umstände können indes auch vorliegen, wenn sich der Betroffene zusammen mit anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befindet (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris Rn. 24). Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 64). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt; hierbei sind indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. VGH Mannheim Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 32). Ein außergewöhnlicher Fall im vorgenannten Sinne liegt nur bei einem sehr hohen Schädigungsniveau vor, in dem die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind; eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung voraus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 66). Es muss demnach eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr bestehen; die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 05.03.2020 - A 10 S 1272/17 - juris Rn. 66). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2/19 - juris Rn. 6). Diese hohen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller in Bulgarien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK befürchten muss. Das Gericht hat in seinem den Antragsteller betreffenden Urteil vom 25.02.2021 - A 4 K 213/20 - umfassend dargelegt, dass arbeitsfähigen Männern, zu denen auch der Antragsteller zählt, bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Auch das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid ausführlich und zutreffend dargelegt, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung rechnen muss; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG entsprechend). Gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigungen, die die Chancen des Antragstellers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Bulgarien in relevanter Weise einschränken könnten, sind nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und durch ärztliche Atteste belegt worden, die den höchstrichterlichen Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung genügen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer - insbesondere psychischen - Erkrankung regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15). Diesen Anforderungen werden die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen nicht gerecht. In dem Kurzbrief des Klinikums am W vom 01.06.2021 wird eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie, eine akute Belastungsreaktion und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, wohingegen in dem Kurzbrief derselben Klinik vom 13.04.2021 nur eine rezidivierende depressive Störung, eine gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. In der ärztlichen Stellungnahme vom 24.04.2021 diagnostizierte Dr. F eine posttraumatische Belastungsstörung, eine undifferenzierte Psychose mit Halluzinose sowie eine schwere reaktive Depression. Diese Einschätzungen in den angeführten ärztlichen Stellungnahmen beruhen auf den Ausführungen des Antragstellers selbst, während der erhobene psychopathologische Befund weitgehend unauffällig ist. Es fehlt an Angaben darüber, ob die vom Antragsteller geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden, als auch auf welcher Grundlage die gestellten Diagnosen beruhen. Der Antragsteller war nach dem Inhalt des Kurzbriefes des Klinikums am W vom 01.06.2021 bei der Entlassung aus der Klinik in gebessertem Zustand, außerdem habe der Antragsteller angegeben, keine Stimmen mehr zu hören und keine Wahnwahrnehmungen mehr zu haben; inwieweit die gestellten Diagnosen mit diesen Angaben in Übereinstimmung stehen, bleibt offen. Unabhängig von diesen qualitativen Mängeln der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen lässt sich diesen keinerlei Aussage dazu entnehmen, dass die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Antragstellers aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen in relevanter Weise eingeschränkt wäre. Gegen eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit des Antragstellers spricht die Angabe im Kurzbrief des Klinikums am W vom 13.04.2021, wonach der Antragsteller sich für die Entlassung entschieden habe, weil er „in die Arbeit sollte“. In der ärztlichen Stellungnahme von Dr. F vom 24.04.2021 ist diesbezüglich ausgeführt, der Antragsteller sei arbeitswillig und möchte wieder in den ersten Arbeitsmarkt zurückkehren. In Bulgarien ist eine ggf. erforderliche medizinische Behandlung oder Medikation allgemein gewährleistet und für den erwerbsfähigen Antragsteller insbesondere auch individuell verfügbar. Im Fall der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist er nach den vorliegenden Erkenntnissen über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung abgesichert. Darüber hinaus ist in Bulgarien auch unabhängig von einer solchen Krankenversicherung eine medizinische Notversorgung sichergestellt. b) Ein nationales Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - juris Rn. 16). Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - juris Rn. 12; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13/97 - juris Rn. 6 und Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8/99 - juris Rn. 13). Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Antragstellers nicht vor. Sind die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht erfüllt, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris Rn. 131). Es ist auch nicht festzustellen, dass wegen der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch im Hinblick auf die geltend gemachte und diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) liegt beim Antragsteller eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG) nicht vor. Bei der Frage, ob es sich bei der diagnostizierten Gesundheitsstörung des Antragstellers um eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Präzisierung in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG klarstellen wollte, dass aufgrund der häufigen Geltendmachung schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen psychischer Art (z.B. posttraumatische Belastungsstörungen) als Abschiebungshindernis nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben darstellen. Eine solche schwerwiegende Erkrankung kann nach der Gesetzesbegründung bei PTBS regelmäßig nicht angenommen werden; in diesen Fällen ist die Abschiebung regelmäßig möglich, es sei denn, sie würde zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zur Selbstgefährdung führen (vgl. BT-Drucks. 18/7538 S. 18). Hiernach könnte ein Abschiebungshindernis wegen einer beim Antragsteller diagnostizierten PTBS allenfalls in einem besonders gelagerten Ausnahmefall angenommen werden (vgl. VGH München, Beschl. v. 06.11.2017 - 11 ZB 17.31463 - juris Rn. 3, 4 und Beschl. v. 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 - juris Rn. 12). Den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen lässt sich die Gefahr einer so massiven Gesundheitsverschlechterung indes nicht entnehmen. Überdies bestehen für eine schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung keine greifbaren Anhaltspunkte, nachdem weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller Medikamente zur Behandlung einer PTBS einnimmt (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 20.04.2018 - 2 A 811/13.A - juris Rn. 24). Im Übrigen ist auch nicht festzustellen, dass der 24 Jahre alte Antragsteller aufgrund des allgemeinen Risikos, bei einer Ausreise nach Bulgarien dort alsbald an dem SARS-CoV-2-Virus zu erkranken, "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (vgl. zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 38; OVG Münster, Urteil v 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A - juris Rn. 313; VGH Kassel, Urt. v. 30.01.2014 - 8 A 119/12 A - juris Rn. 47). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).