Urteil
2 L 154/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2012:0726.2L154.10.0A
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Leitsätze
1. Weder aus § 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) noch aus § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) folgt eine Pflicht zur Erforschung von Grund und Boden auf das Vorhandensein von Bodendenkmalen.(Rn.46)
2. Rechtsgrundlage für eine zur Prospektion verpflichtenden Nebenbestimmung kann vielmehr nur § 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA (juris: VwVfG ST) sein, wenn die Nebenbestimmung dazu dient, eine andernfalls zu versagende Genehmigung zum Kiesabbau erteilen zu können.(Rn.47)
3. Begründete Anhaltspunkte für die Entdeckung von Kulturdenkmalen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) bestehen, wenn mit Hilfe der von verschiedensten wissenschaftlichen Disziplinen entwickelten Untersuchungs- und Auswertungsmethoden konkrete Tatsachen dafür ermittelt worden sind, dass ein Gebiet Kulturdenkmale birgt. (Rn.48)
4. Begründete Anhaltspunkte im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) können sich aus Luftbildern und geophysikalischen Messungen ergeben.(Rn.49)
5. Es gibt einen allgemeinen Grundsatz, nach welchem derjenige, der eine Genehmigung beantragt, die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit belegen muss. Bei begründeten Anhaltspunkten für das Vorliegen von Bodendenkmalen, muss daher derjenige, der in diesem Gebiet Kiesabbau betreiben möchte, die Kosten für zu fertigende Suchschnitte tragen, denn nur so kann er die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Abbaus belegen. Insoweit ist die Zumutbarkeit der Kosten ohne Belang.(Rn.63)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder aus § 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) noch aus § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) folgt eine Pflicht zur Erforschung von Grund und Boden auf das Vorhandensein von Bodendenkmalen.(Rn.46) 2. Rechtsgrundlage für eine zur Prospektion verpflichtenden Nebenbestimmung kann vielmehr nur § 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA (juris: VwVfG ST) sein, wenn die Nebenbestimmung dazu dient, eine andernfalls zu versagende Genehmigung zum Kiesabbau erteilen zu können.(Rn.47) 3. Begründete Anhaltspunkte für die Entdeckung von Kulturdenkmalen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) bestehen, wenn mit Hilfe der von verschiedensten wissenschaftlichen Disziplinen entwickelten Untersuchungs- und Auswertungsmethoden konkrete Tatsachen dafür ermittelt worden sind, dass ein Gebiet Kulturdenkmale birgt. (Rn.48) 4. Begründete Anhaltspunkte im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 DenkmSchG LSA (juris: DSchG ST) können sich aus Luftbildern und geophysikalischen Messungen ergeben.(Rn.49) 5. Es gibt einen allgemeinen Grundsatz, nach welchem derjenige, der eine Genehmigung beantragt, die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit belegen muss. Bei begründeten Anhaltspunkten für das Vorliegen von Bodendenkmalen, muss daher derjenige, der in diesem Gebiet Kiesabbau betreiben möchte, die Kosten für zu fertigende Suchschnitte tragen, denn nur so kann er die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Abbaus belegen. Insoweit ist die Zumutbarkeit der Kosten ohne Belang.(Rn.63) Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. I. Zutreffend ist die Vorinstanz von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Nebenbestimmungen in Ziff. 5.2.1 und 5.2.2 sind selbständig anfechtbar. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen belastende Nebenbestimmungen die Anfechtungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2/00 –, m.w.N.; OVG LSA, Urt. v. 12.05.2011 – 2 L 239/09 –, nach juris). Dies gilt insbesondere für die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten Auflagen und Auflagenvorbehalte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die isolierte Anfechtbarkeit offenkundig ausscheidet. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor. II. Die Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den Hilfsanträgen nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.12.2007 ist hinsichtlich der hier allein angegriffenen Ziffern 5.2.1 und 5.2.2 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die angegriffenen Nebenbestimmungen sind formell rechtmäßig, insbesondere ist der Beklagte zuständig für die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Auflagen. Er ist als für die Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes zuständige Behörde verpflichtet, gemäß § 57 a Abs. 4 BBergG auch die in der Planfeststellung eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der insoweit einschlägigen Normen – hier des DenkmSchG LSA – mitzutreffen. 2. Die Nebenbestimmungen sind auch materiell rechtmäßig. Ziff. 5.2.1 und 5.2.2 finden ihre Rechtgrundlage in § 36 Abs. 1 2. Alt. VwVfG i.V.m. §§ 14 Abs. 2, 10 Abs. 2, 3 DenkmSchG LSA. a) Es bestehen keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der Regelungen in Ziffer 5.2.1 und 5.2.2. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies bedeutet, das der Inhalt der Regelung ggf. im Zusammenhang mit den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann und auch die mit dem Vollzug betrauten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Entscheidungen zugrunde legen können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 37, RdNr. 5). Insoweit ist es notwendig, aber auch ausreichend, wenn über den vollstreckbaren Inhalt der Regelung aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, insbesondere aus der Begründung desselben, aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses, den dem Erlass vorausgegangenen Anträgen usw., im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 6). Im Hinblick auf die hier geregelte Materie ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Beklagte genau festlegt, welche Flächen von seiner Verfügung betroffen sind (vgl. Martin/Ahrensdorf/Flügel, DenkmalSchG LSA, 2001, § 9, Anm. 6.3 zu Grabungsschutzgebieten). Diesem Erfordernis ist der Beklagte nunmehr mit der Stellungnahme vom 09.11.2010, der Vorlage eines Übersichtsplans im Maßstab 1:10.000, der beigefügten Koordinatenliste und der Aussage, dass sich die Nebenbestimmungen in Ziff. 5.2 des Planfeststellungsbeschlusses auf alle Bereiche des Vorhabengebietes, die nicht zu den – nun eindeutig bestimmbaren – Bereichen mit bekannten Merkmalen gehören, beziehen, nachgekommen. Es ist jedenfalls nunmehr deutlich, welche Flächen von Ziffer 5.2 und welche Flächen von den Ziff. 5.1. erfasst werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird die Fläche, die unter Ziffer 5.1.1 fällt, nicht immer größer, sondern bleibt gleich. Es werden daher auch nicht bereits von Ziffer 5.1.1 solche Flächen erfasst, hinsichtlich welcher nur begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Kulturdenkmalen sprechen. Folglich ist auch die Auffassung der Klägerin nicht zutreffend, dass von Ziffer 5.2.1 solche Gebiete erfasst werden, bei welchen das Vorkommen von Kulturdenkmalen eine reine Vermutung ist. Von Ziffer 5.1.1 werden vielmehr archäologische Denkmale nur insoweit erfasst als sie bereits bekannt sind, d.h. nur in den Ausmaßen, die der Beklagte in der Koordinatenliste, die seiner Stellungnahme vom 09.11.2010 beigefügt hat, aufgeführt hat. Bekannt im Sinne des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.12.2007 ist ein Kulturdenkmal nur insoweit als seine Ausmaße feststehen. Nicht etwa ist dasjenige, was „bekannt“ ist, variabel. Bekannt ist und bleibt nur das, was in dieser Liste aufgeführt ist. Wird – wie hier – später bekannt, dass ein benanntes Kulturdenkmal ein größeres Ausmaß hat, dann fällt diese Fläche dennoch nicht unter Ziffer 5.1.1, sondern – sofern begründete Anhaltspunkte für dieses Ausmaß gegeben waren – unter Ziffer 5.2. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Begründung zu Ziff. 5.1 und 5.2 des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten. So enthält Ziff. 5.1 eine Genehmigung nach § 14 Abs. 1 DenkmalSchG LSA, die gedanklich voraussetzt, dass die dort genannten Eingriffe bewusst vorgenommen werden, dass also das Denkmal bereits bekannt ist (vgl. Urt. des erkennenden Senats v. 16.06.2010 – 2 L 292/08 –, nach juris). Was bekannt ist, definiert der Beklagte jetzt mithilfe der Stellungnahme des Beigeladenen. Damit können Zweifel über die Frage, welche Denkmale er für „bekannt“ erachtet, unter Ziffer 5.1 fallen und im Hinblick auf welche Flächen, er von begründeten Anhaltspunkten ausgeht, nicht mehr entstehen. b) Die angefochtenen Nebenbestimmungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 2. Alt. VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA. Eine Rechtsgrundlage im DenkmSchG LSA findet sich hingegen, wie die Klägerin zu Recht ausführt, nicht. Die hier verfügte Pflicht zur Prospektion kann insbesondere nicht auf § 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA gestützt werden. Danach besteht bei Arbeiten im Boden eine Pflicht zur Erhaltung und Anzeige gefundener Sachen oder Spuren von Sachen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass diese Funde Kulturdenkmale sind (§ 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA). Eine Pflicht zur Erforschung folgt hieraus nicht. § 9 Abs. 2 DenkmSchG ist eine Regelung zum Umgang mit „Zufallsfunden“. Ziff. 5.2.1 geht somit über die in § 9 Abs. 2 DenkmSchG LSA normierte Pflicht hinaus. Auch aus § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA folgt keine Pflicht zur Erforschung. Aus dem Vorliegen von begründeten Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Kulturdenkmals folgt an sich nur die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung, nicht aber eine Erforschungspflicht. Nach § 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA darf ein Verwaltungsakt, auf welchen ein Anspruch besteht, nur dann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn diese sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes eingehalten werden. Dementsprechend ist es zulässig, Nebenbestimmungen hinzuzufügen, wenn andernfalls die Genehmigung zu versagen wäre. Denn als ein Minus gegenüber der Versagung der Genehmigung sind Auflagen zulässig (vgl. auch Bielfeldt, LKV 1995, S. 16 (18); Martin/Ahrensdorf/Flügel, a.a.O., § 14, RdNr. 5.7; Viebrock in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004, E IV.5., RdNr. 101, 102). Sie stellen das mildere Mittel dar. Dementsprechend sind Auflagen, die einen Widerrufsvorbehalt – wie vorliegend in Ziff. 5.2.2 – enthalten, dann zulässig, wenn die Entscheidung dazu dient, es im Interesse des Begünstigten und auch im öffentlichen Interesse zu ermöglichen, ausnahmsweise eine abschließende Sachentscheidung auch schon zu einem Zeitpunkt zu treffen, in dem noch nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen oder nachgewiesen worden sind; etwa weil der Nachweis des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen in seinen Einzelheiten noch nicht geführt werden kann (vgl. OVG NRW, Urt. v. 17.03.1997 – 10 A 3895/96 –, nach juris). So liegt der Fall hier. Die Nebenbestimmungen dienen vorliegend dazu, die Genehmigung des Kiesabbaus in dem Vorhabensbereich überhaupt erteilen zu können. aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 DenkmSchG LSA ist die Genehmigung für Erd- und Bauarbeiten, bei denen begründete Anhaltspunkte für die Entdeckung von Kulturdenkmalen bestehen, zu versagen, wenn die Maßnahmen gegen das DenkmSchG LSA verstoßen. Von begründeten Anhaltspunkten im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA ist auszugehen, wenn mit Hilfe der von den verschiedensten wissenschaftlichen Disziplinen entwickelten Untersuchungs- und Auswertungsmethoden konkrete Tatsachen dafür ermittelt worden sind, dass ein Gebiet Kulturdenkmale birgt (vgl. Martin/Ahrensdorf/Flügel, Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, 2001, § 9, Anm. 6.3). Die begründeten Anhaltspunkte können sich aus Quellenforschungen, Prospektionsgrabungen, Eintragungen in Orts- und Fundarchiven, Luftbildaufnahmen oder geophysikalischen Messungen ergeben. Eine wissenschaftlich gesicherte Beweisführung kann aber auch – entgegen der Ansicht der Klägerin – nur durch Vergleiche mit erforschten topographischen Situationen und Analogieschlüssen erfolgen (vgl. Bielfeldt, LKV 1995, S. 16 [17] unter Verweis auf OVG NRW, Urt. v. 05.03.1992 – 10 A 1748/86 –, NVwZ-RR 1993, S. 129 [131]). Für die Annahme von begründeten Anhaltspunkten ist Gewissheit nicht erforderlich, andererseits ist eine bloße Mutmaßung oder Wahrscheinlichkeit nicht ausreichend (vgl. Martin/Ahrensdorf/Flügel, a.a.O.). Vorliegend schließt der Beigeladene in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus Luftbildern und geophysikalischen Messungen auf eine größere Ausdehnung der bereits bekannten Denkmale. Er führt hierzu aus: „Außerhalb der ausgewiesenen Denkmalbereiche bestehen begründete Anhaltspunkte, dass sich auch dort Bodendenkmale befinden, die erst bei Bodeneingriffen erkannt werden. Die früheren Einschätzungen haben sich schon im Bezug auf die Stellen 6 und 7 bestätigt, bei denen sich, wie oben aufgeführt, durch die Auswertung der neueren Luftbilder eine größere Ausdehnung auch in Bereiche, für welche zuvor begründete Anhaltspunkte bestanden, erschließen lässt. Doch selbst die nun sichtbaren linearen Strukturen setzen sich nach den Erfahrungen der Bodendenkmalpflege mit höchster Wahrscheinlichkeit in mehrere Richtungen fort. So ist bekannt, dass Grubenreichen, wie jene im Fundstellenbereich 6, nicht als Grabenabschnitte stumpf im ebenen Gelände enden, sondern über 100 m verlaufen und an andere Gräben oder topografische Marken anschließen. Die im Luftbild sichtbaren Abschnitte sind nur Teile des zu vermutenden Systems, das sich aufgrund der Grenzen der naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden (Luftbildarchäologie, Geophysik) nicht vollständig darstellen lässt. Die Bilder können nur eine positive Denkmalauskunft geben. An vielen Stellen, wo die geologischen oder agrartechnischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, etwa unter Kolluvien, bei verändertem Grundwasserstand oder beim Anbau dies nicht unterstützender Feldkulturen, bleiben die im Boden liegenden Befunde oberflächig unsichtbar. Auch die bereits bekannten Siedlungen sind mit den kartierten Bodendenkmalen noch nicht vollständig erfasst, da ihre Ausdehnung bisher vor allem über Oberflächenfunde eruiert werden konnte.“ Aus dieser Stellungnahme ist ersichtlich, dass – entgegen der Annahme der Klägerin – auch gesagt werden kann, welche Denkmale man wahrscheinlich wird finden können, nämlich weitere Bestandteile der bereits bekannten Denkmale, deren Fundorte sich – wie der Beigeladene nachvollziehbar vorträgt – voraussichtlich weiter ausdehnen. Die insoweit gezogenen Analogieschlüsse genügen auch den allgemeinen Grundsätzen richterlicher Sachverhaltsermittlung und -bewertung. Wie oben bereits ausgeführt, vermögen auch Vergleiche mit erforschten topografischen Situationen und Analogieschlüsse die notwendige Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein eines Bodendenkmals zu begründen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 05.03.1992 – 10 A 1478/86 –, a.a.O.) Die Stellungnahme des Beigeladenen gibt entgegen der Ansicht der Klägerin keinen Anlass, Zweifel an der fachlichen Objektivität zu hegen. Grundsätzlich vermittelt der Beigeladene als staatliche Denkmalschutzbehörde das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen (vgl. Urt. des Senats v. 15.12.2011, 2 L 152/06, m.w.N., nach juris). Das Gericht darf deshalb dessen Stellungnahme verwerten. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist von Amts wegen nur dann erforderlich, wenn bestimmte Tatsachen klärungsbedürftig geblieben sind, weil die bisherigen Feststellungen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren dafür nicht genügend Grundlagen bieten. Dies kann der Fall sein, wenn die Wertung des Gerichts zusätzliche Kenntnisse erfordert oder wenn sachkundige Aussagen der Denkmalfachbehörde umstritten und in fachlicher Hinsicht einer weiteren Aufklärung bedürfen (vgl. zum Vorstehenden: Urt. des Senats v. 15.12.2011, 2 L 152/06, m.w.N., nach juris). So liegt der Fall indes nicht. Die Zweifel der Klägerin in Bezug auf die fachliche Objektivität des Beigeladenen rühren vielmehr im wesentlichen daher, dass sie der Auffassung ist, bereits mit Ziffer 5.1 des Bescheides vom 19.12.2007 seien die Denkmale erfasst, die nunmehr die begründeten Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer Denkmale liefern sollten. Dies ist – wie oben dargelegt – nicht der Fall. Aus diesem Grunde muss auch dem von der Klägerin als „Kernaussage“ bezeichneten Vorbringen, die Fundstellenbereiche seien so bemessen, dass wegen der dort vorhandenen Erkenntnis- bzw. der Fund- und Befunddichte mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit mit dem Entdecken weiterer Denkmale zu rechnen sei, nicht von Amts wegen nachgegangen werden. Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die fachliche Objektivität des Beigeladenen tragen nicht. Die Tatsache, dass Flächen entgegen der Einschätzung des Beigeladenen teilweise ohne archäologische Befunde/Funde blieben, bzw. sich nur eine geringe Befunddichte feststellen ließ, lässt solche Zweifel nicht aufkommen. Der Beigeladene erläutert die Schwierigkeiten bei der Einschätzung nachvollziehbar. So führt er aus, es sei nicht zutreffend, dass außerhalb der bekannten Kulturdenkmale keine archäologischen Funde/Befunde aufträten. Vielmehr deuteten bei den Untersuchungen im Fundstellenbereich 5a unter anderem über 30 Pfostengruben eine zahlreiche Häuser umfassende Siedlung an. Solche bis zu 50 ha große neolithische Siedlungen charakterisierten den mitteldeutschen Raum. Konkret bedeute dies, dass die vorliegende Siedlung weit über die untersuchte, 0,8 ha große Fläche hinaus reiche. Auch sei eine kultische Niederlegung der Salzmünderkultur zu Tage getreten. Vom Fundplatz Salzmünde wisse man, dass Opfergruben ungleichmäßig über 42 ha große Fundstellen streuten. Neben Befundkonzentrationen seien dort auch kleinere Freiflächen von 50 bis 60 m Größe fester Bestandteil des Kultplatzes gewesen. Die Gesamtbreite der 2007/2008 in (D...) untersuchten Fläche habe nur 45 m betragen, so dass davon auszugehen sei, dass der Fundplatz weit über das bislang bekannte Kulturdenkmal hinausgreife. Ferner erklärt der Beigeladene nachvollziehbar im Hinblick auf die Bedenken der Klägerin zur Befunddichte: „Im Fundbericht der Kreisarchäologie Harz zur Erweiterungsfläche 2007 ist vermerkt, dass eine Fläche von ca. 1,5 ha wegen stark erhöhter Befundhöffigkeit „vorerst vom Abbau ausgenommen“ ist. Zusammenfassend heißt dies, dass wir mit dem bereits ausgewiesenen Denkmalbereich lediglich die Kernzone des Kulturdenkmals fassen und sich darüber hinaus zweifelsohne bislang erkannte Denkmale im Boden befinden, die erst bei Erd- und Bauarbeiten erkannt werden.“ Weiter führt der Beigeladene auch überzeugend aus, die Tatsache geringerer Befunddichte erkläre sich damit, dass prähistorische Siedlungen durch kleine Freiflächen charakterisiert seien, hier sei dann bspw. ein Dorfplatz, eine Wirtschaftfläche o.ä. gewesen. Auch erschienen ehemalige Kuppenbereiche häufig aufgrund von erosiven Abtragungen befundfrei. Ihre „Befundhöffigkeit“ zeigten auch die in räumlicher Nähe abgelagerten Kolluvialfunde. Die vergleichende Forschung belege insoweit, dass erodierte Kuppenbereiche nur in der unbearbeiteten Rohfassung des archäologischen Grabungsplans als Freifläche erschienen, indes hohe kulturhistorische Bedeutung hätten. Soweit der Fundbericht archäologische Befunde nicht dokumentiere, so sei dies nicht darin begründet, dass solche nicht vorhanden seien, sondern darin, dass keine „Detektierbarkeit“ erzielt worden sei. Auch die von der Klägerin geäußerten Zweifel im Hinblick auf den Fundstellenbereich Nr. 8 vermag der Senat nicht zu teilen. Der Beigeladene erläutert überzeugend, weshalb auch an dieser Stelle, die im Übrigen außerhalb des Vorhabensbereiches liegt, noch mit Bodendenkmälern gerechnet werden könne. Im Hinblick auf die Fundstelle 8 führt er aus, diese gehöre in die Altsteinzeit (Paläolithikum). Solche Kulturdenkmale bzw. deren damalige Oberfläche befänden sich heute in tieferen Schichten, was sich mit den nach der Eiszeit erfolgten meterhohen Ablagerungen erkläre. Die oberflächennah eingreifenden ehemaligen Betriebsanlagen oder der 2 m tief reichende Bodenaustausch oder das Vorhandensein eines Tagebaurestloches seien kein Beleg dafür, dass die Erhaltung des Bodendenkmals heute ausgeschlossen sei. Die paläolithischen Schichten bei (D...) reichten vielmehr bis in sieben Meter Tiefe. bb) Der von der Klägerin beabsichtigte Kiesabbau bedarf, da nach obigen Ausführungen von begründeten Anhaltspunkten für das Bestehen von Kulturdenkmalen auszugehen ist, nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA der Genehmigung. Diese ist nach § 14 Abs. 2 Satz 3 DenkmSchG zu versagen, wenn die geplante Maßnahme gegen das DenkmSchG verstößt. Hierfür bedarf es einer Gewichtung des Interesses am Eingriff in das Kulturdenkmal. Nach § 10 Abs. 2 DenkmSchG ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn der Eingriff aus nachgewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt (Nr. 1), wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt (Nr. 2) oder wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Betroffenen unzumutbar belastet (Nr. 3). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn erhebliche Beeinträchtigungen des Kulturdenkmals zu erwarten sind sowie bei Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen (§ 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA). Im Rahmen der Genehmigung der Eingriffe in bekannte Denkmale ist der Beklagte davon ausgegangen, dass ein Fall des § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmalSchG LSA vorliegt, wonach ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt. Als ein solches überwiegendes Interesse hat der Beklagte im Hinblick auf den Eingriff in die bekannten Bodendenkmale die Belange der Rohstoffsicherung und des Arbeitsmarktes angesehen. Den Belangen des Denkmalschutzes könne durch Pflichten zur Dokumentation hinreichend Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf Eingriffe bei Erd- und Bauarbeiten, bei denen nicht die Gewissheit des Vorhandenseins eines Denkmals besteht, sondern nur begründete Anhaltspunkte für ein Entdecken eines Kulturdenkmals vorliegen, verlangt das Gesetz letztlich die gleiche Abwägung von Interessen. Diese Entscheidung ist aber naturgemäß mit Unwägbarkeiten verbunden, denn auch bei begründeten Anhaltspunkten besteht die Möglichkeit, dass kein Denkmal gefunden wird oder aber ein Denkmal anderer Qualität/Bedeutung als erwartet. Verbietet daher die Behörde die Erd- und Bauarbeiten, kann dieser Eingriff in die unternehmerische Freiheit in der Sache ungerechtfertigt sein, weil kein Denkmal vorhanden ist. Genehmigt sie die Erd- und Bauarbeiten, so wird ggf. ein Denkmal zerstört. Genehmigt sie – wie hier – unter der Auflage von Suchschnitten, so kann diese Unwägbarkeit beseitigt werden. In der Folge kann sich herausstellen, dass keine Denkmale vorhanden sind. In diesem Fall kann der Unternehmer graben, ohne erneut ein aufwendiges Planfeststellungsverfahren durchführen zu müssen. Sind Bodendenkmale vorhanden, so kann in Kenntnis des Denkmals die Entscheidung darüber getroffen werden, ob im Rahmen einer dann in Kenntnis aller relevanten Tatsachen zu treffenden Abwägung ein Überwiegen der Interessen am Kiesabbau zu bejahen ist. Im Hinblick auf Bodendenkmale, für deren Vorhandensein begründete Anhaltspunkte bestehen, hat der Beklagte diese Abwägungsentscheidung daher zu Recht noch nicht getroffen, sondern in rechtmäßiger Weise durch die Nebenbestimmungen in Ziff. 5.2 aufgeschoben. Diese sollen sicherstellen, dass Kulturdenkmale im Boden nicht zerstört werden, sondern entdeckt und ggf. erhalten oder dokumentiert werden. Dies ist nicht zu beanstanden, weil diese Nebenbestimmungen der Schaffung der Genehmigungsfähigkeit des von der Klägerin begehrten Kiesabbaus dienen. cc) Der Beklagte hat auch erkannt, dass er in Bezug auf die Beifügung von Nebenbestimmungen zu der Genehmigung eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Sein Ermessen hat er in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. 3. Die Auflagen in Ziff. 5.2.1 und 5.2.2 sind auch nicht in Bezug auf die Kostentragung zu beanstanden. a) Die Kostenregelung in Ziffer 5.2.1 beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der eine Genehmigung beantragt, die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit belegen muss. Er muss seinen Antrag genehmigungsreif machen (vgl. Martin, BayVBl. 2001, S. 289 [299]). Genehmigungsfähig ist der Antrag auf Kiesabbau in dem Vorhabensbereich nur dann, wenn positiv festgestellt werden kann, dass das öffentliche Interesse am Kiesabbau überwiegt. Die verfügten Suchschnitte, deren Kosten die Klägerin zu tragen hat, ermöglichen den Kiesabbau in diesem Gebiet für den Fall, dass wider Erwarten kein Bodendenkmal dort befindlich ist, bzw. es ausreicht, dieses zu dokumentieren. Diesen Beleg muss im Falle des Vorliegens von begründeten Anhaltspunkten der Antragsteller führen. Die Lage unterscheidet sich somit von einem Sachverhalt, in dem bloße Vermutungen für das Vorliegen von Bodendenkmalen sprechen, hier wäre es Aufgabe der Behörde, ggf. im Rahmen ihrer Pflicht zur Amtsermittlung (§ 24 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA) Suchschnitte zu setzen. Das Setzen von Suchschnitten diente dann nicht der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit, sondern der Ermittlung des Sachverhalts. Vorliegend kann die Genehmigungsfähigkeit indes nur dann belegt werden, wenn die Suchschnitte gesetzt werden. Denn erst diese ermöglichen die Gewissheit über das Bestehen von Bodendenkmalen und die zu treffende Abwägungsentscheidung. Die Klägerin kommt damit ihrer Einstandspflicht für die Genehmigungsfähigkeit und die denkmalverträgliche Durchführung ihrer Maßnahme nach (vgl. Bielfeldt, LKV 1995, S. 16 [18]; Martin in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 2004, H, RdNr. 78). Deshalb begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte bereits im Planfeststellungsbeschluss die Kostentragung anordnet (vgl. hierzu auch Martin, in Martin/Krautzberger, a.a.O., Rn. 79, 83 ff). Soweit das OVG NRW (Urt. v. 20.09.2011 – 10 A 1995/09 –, nach juris) die Frage der Pflicht zum Tragen von Prospektionskosten ausdrücklich offen gelassen hat, ist zu beachten, dass in Nordrhein-Westfalen ein Denkmal erst durch Verwaltungsakt entsteht, wohingegen es nach den Regelungen im DenkmalSchG in Sachsen- Anhalt ipso iure entsteht (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 17.04.2003 – 2 L 150/02 –, nach juris). Dies hat jedenfalls in Sachsen-Anhalt zur Folge, dass die Kosten der Prospektion dazu dienen, der Behörde nachzuweisen, dass der Eingriff genehmigungsfrei ist, weil kein Denkmal vorhanden ist oder aber die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Fragen der Zumutbarkeit der Kosten stellen sich insoweit nicht (vgl. Martin, BayVBl. 2001, S. 289 [299]). § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA ist auf die hier zu entscheidende Konstellation nicht anwendbar, weil diese Vorschrift eine andere Fallgestaltung betrifft. § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG geht nämlich davon aus, dass ein festgestelltes Bodendenkmal – aus welchen Gründen auch immer – von Veränderungen oder sonstigen Maßnahmen betroffen wird. Hier kann die untere Denkmalschutzbehörde im Rahmen der Erteilung von Auflagen Art und Umfang der Dokumentation festlegen. Zum Tragen der hierfür anfallenden Dokumentationskosten können die Veranlasser der Maßnahmen oder Veränderungen im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet werden. Die hier verfügte Prospektionsauflage dient hingegen dazu, die Genehmigungsfähigkeit einer vom Antragsteller begehrten Begünstigung (hier Kiesabbau) sicherzustellen. Dabei handelt es sich um ein (Eigen-)Interesse der Klägerin. Die Frage der Zumutbarkeit von Kosten stellt sich somit vorliegend erst, wenn ein tatsächlich gefundenes Bodendenkmal vor seiner Zerstörung oder Beeinträchtigung zu dokumentieren ist. Sind hingegen die Kosten für eine Prospektion zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit aus Sicht der Klägerin unzumutbar hoch, so kann sie diese (nur) vermeiden, indem sie auf die Ausübung der Genehmigung insoweit verzichtet. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es, weil mit den Suchschnitten die Genehmigungsfähigkeit erst hergestellt wird, auch nicht darauf an, ob tatsächlich Bodendenkmale entdeckt werden. Dies ist gerade die Aufgabe der Prospektion. b) Ziff. 5.2.2 enthält hingegen keine Kostenregelung. Der Beklagte behält sich diese lediglich für den Fall vor, dass künftig eine Dokumentation von Bodendenkmalen angeordnet wird. Ziff. 5.2.2 enthält somit lediglich den rechtlichen Hinweis, dass eine mögliche Kostenanordnung ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 9 Satz 3 DenkmSchG LSA finden würde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keine Sachanträge gestellt und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Klägerin begehrt die Aufhebung zweier einem bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss beigefügten denkmalrechtlichen Auflagen. Sie betreibt seit 1978 Kiesabbau in (D...) und ist Inhaberin der bergrechtlichen Bewilligung „(D...)-Mitte“ zur Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes Kiese und Kiessande zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen. Die Kiessande werden im Nassabbau gewonnen. Die Klägerin beabsichtigt nunmehr den Abbau von ca. 43 ha innerhalb des Bewilligungsfeldes „(D...)-Mitte“. Unter dem 04.08.2006 beantragte die Klägerin die Feststellung des Rahmenbetriebsplans vom 30.06.2006. Der Beklagte eröffnete das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. §§ 72 Abs. 2, 73 VwVfG am 31.08.2006. Die Antragsunterlagen wurden öffentlich ausgelegt, und ein Erörterungstermin am 26.01.2007 durchgeführt. Am 19.12.2007 erging der Planfeststellungsbeschluss, mit welchem der Rahmenbetriebsplan vom 30.06.2006 genehmigt wurde. Dieser wurde der Klägerin am 21.12.2007 förmlich zugestellt. Er enthält unter Ziff. III 5 Auflagen zu denkmalschutzrechtlichen Belangen. Wörtlich heißt es: „5.1. § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA - bekannte Denkmale 5.1.1 Rechtzeitig, spätestens aber 2 Jahre vor Inanspruchnahme der Fundstelle bekannter archäologischer Denkmale (Ziff. 1: Jungsteinzeitliche Siedlungsreste, Ziff. 5a: Verschiedene Siedlungsstellen von Jungsteinzeit über die Bronzezeit, Ziff. 5b: Vorrömische Metallzeiten sowie Siedlungsplatz im Mittelalter, Ziff. 5c: Siedlungsspuren aus der Jungsteinzeit, Ziff. 6 und 7: Bestattungsplatz, Grabenwerk, Landwehr entsprechend Antragsunterlagen bzw. entsprechend des Schreibens des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie vom 07.03.2007) sind mit der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harz und dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie notwendige archäologische Untersuchungen nach Art und Umfang abzustimmen. 5.1.2 Vor der Veränderung durch Zerstörung des bekannten archäologischen Denkmals ist dieses zu dokumentieren. Der Umfang der erforderlichen Dokumentation ist vor Zerstörung mit der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie abzustimmen. Die Kosten für die Dokumentation trägt die Antragstellerin im Rahmen wirtschaftlicher Zumutbarkeit. Die Abstimmungsprotokolle sind dem LAGB vorzulegen. 5.2. § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA - Erdarbeiten im Bereich vermuteter Denkmale 5.2.1 Da begründete Anhaltspunkte bestehen, dass im Vorhabensbereich über die bekannten Funde hinausgehend Kulturdenkmäler entdeckt werden könnten, sind in Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie rechtzeitig vor Aufnahme von Erd- und Bauarbeiten wie in diesem Bereich Suchschnitte (Mutterbodenabtrag mit glatter Baggerschaufel) anzulegen, um archäologische Befunde feststellen zu können. Die Kosten dieser Maßnahme trägt die Antragstellerin. 5.2.2 Sollten im Rahmen der Probeschnitte archäologische Befunde festgestellt werden, in deren Ergebnis ein Kulturdenkmal entdeckt wird, das durch die bergbaulichen Arbeiten zerstört werden würde, behält sich das LAGB vor, die in I.2.5 aufgeführte Genehmigung zu widerrufen bzw. diese nachträglich mit weiteren Auflagen insbesondere im Hinblick auf die Dokumentation und die damit verbundenen Kosten zu verbinden.“ Zur Begründung von Ziff. 5.1 führte der Beklagte an, im gesamten Untersuchungsgebiet kämen archäologische Fundstätten vor. Innerhalb des geplanten Abbaufeldes fänden sich durch Luftbilder, Ausgrabungen oder schriftliche Überlieferung bekannte Denkmäler. Diese würden durch die Abbautätigkeit jedenfalls teilweise zerstört. Die Abwägung ergebe ein Überwiegen der öffentlichen Belange der Rohstoffsicherung und der Schaffung von Arbeitsplätzen gegenüber dem Denkmalschutz, letzteren könne man durch entsprechende Dokumentationen gerecht werden. Im Hinblick auf Ziff. 5.2 führte der Beklagte aus, die Harzregion zähle zum Altsiedlerland. Es seien westlich des Vorhabensbereiches Funde nachgewiesen, die belegten, dass sich der Mensch bereits seit mehreren hunderttausend Jahren in dieser Region aufhalte. Im Umfeld des Vorhabensbereiches sei eine Vielzahl archäologischer Kulturdenkmale bekannt. Im Vorhabensbereich selbst seien mehrere Denkmale vorhanden, welche in der Stellungnahme des Beigeladenen vom 07.03.2007 näher bestimmt worden seien. Bereits die Dichte der bekannten Denkmale sowie die topografische Situation und die naturräumlichen Gegebenheiten (Siedlungsfreundlichkeit durch hohe Bodenqualität, siedlungsbegünstigendes Gewässersystem, mildes Klima) begründeten die Annahme, dass bei Bodeneingriffen im Zuge des beantragten Vorhabens bislang unbekannte Bodendenkmale entdeckt würden. Da nach Angaben des Beigeladenen Aussagen zu Art, Lage, Zustand und Ausdehnung der vermuteten Denkmale zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich seien, könne eine an sich nach § 10 Abs. 2 und 3 DenkmSchG LSA erforderliche Abwägungsentscheidung derzeit nicht getroffen werden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfe eine beantragte Genehmigung dann nicht versagt werden, wenn den entgegenstehenden öffentlichen Interessen oder betroffenen Rechten oder schutzwürdigen Interessen Dritter auch durch Nebenbestimmungen hinreichend Rechnung getragen werden könne. Der Auflagenvorbehalt ermögliche es, ohne Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu verletzen, nachträgliche Belastungen durch Hinzufügen neuer bzw. Änderung und Ergänzung bestehender Auflagen zu erlassen. Dies sei notwendig, da die Auswirkungen der Erdbauarbeiten auf vermutete Denkmale noch nicht zu übersehen seien. Mit ihrer am 18.01.2008 beim Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen Ziff. 5.2.1 und 5.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 19.12.2007 gewandt. Sie hat vorgetragen, bereits im Hinblick auf die bekannten Denkmale sei die Besonderheit des möglichen Auftretens von weiteren Bodendenkmalen hinreichend berücksichtigt. Das von der Auflage 5.1. zum Planfeststellungsbeschluss betroffene Gebiet erfasse tatsächlich nicht nur die Bereiche mit bekannten Denkmalen, sondern wesentlich darüber hinausgehende archäologische Verdachtsflächen. Bei den Flächen mit „unbekannten Denkmalen“ gemäß Ziff. 5.2. der Auflagen handele es sich damit um Flächen im Vorhabensgebiet, die ursprünglich nicht durch den Beigeladenen als Denkmale bezeichnet worden seien. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Ziff. 5.2. sei wie auch Ziff. 5.1 nicht hinreichend bestimmt. Der Beklagte hätte im Planfeststellungsbeschluss den räumlichen Geltungsbereich der Auflagen entweder grundstücks- oder koordinatenbezogen definieren müssen. Für Ziff. 5.2 fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Es bestünden gerade keine begründeten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bodendenkmalen. Die Klägerin hat beantragt, die Auflagen gemäß Ziff. 5.2.1. und Ziff. 5.2.2 zum Planfeststellungsbeschluss vom 19.12.2007 für das Vorhaben Kiessandtagebau (D...)-Mitte, Az.: (...) aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 19.12.2007 für das Vorhaben Kiestagebau (D...)-Mitte ohne die Auflagen gemäß Ziff. 5.2 zu erteilen, höchsthilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, die Auflage unter Ziff. 5.2 zum Planfeststellungsbeschluss vom 19.12.2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, es bestünden begründete Anhaltspunkte für die Entdeckung von Kulturdenkmalen. Aus den dargestellten Funden und den herangezogenen Luftbildaufnahmen ergebe sich die in der Karte des Beigeladenen vom 27.09.2006 dargestellte Ausdehnung der bekannten Bodendenkmale. Aufgrund eines archäologischen Analogieschlusses, der hohen Funddichte im Untersuchungsraum, der topografischen Situation und der naturräumlichen Gegebenheiten bestünden begründete Anhaltspunkte, dass im Vorhabengebiet über die bereits bekannten Funde hinaus bei Bodeneingriffen bislang unbekannte Bodendenkmale entdeckt würden. Begründete Anhaltspunkte erforderten keine wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung dergestalt, dass jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein müsse. Es reiche aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass dort Bodendenkmale lägen. Von Ziff. 5.2 sei der gesamte Vorhabensbereich betroffen, weshalb eine räumliche Einschränkung nicht notwendig sei. im Grunde obliege es der Klägerin zu belegen, dass in dem betreffenden Gebiet keine Bodendenkmale vorhanden seien, denn es sei nicht Sache der Behörde, den geplanten Eingriff genehmigungsreif zu machen. Es sei somit letztlich ein Entgegenkommen, wenn eine Genehmigung zum Abbau erteilt werde, obgleich das an sich vorgeschaltete Prospektionsverfahren, d. h. das Verfahren zum Aufsuchen und Erfassen von Denkmalen, noch nicht erfolgt sei. Mit Urteil vom 15.04.2010 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die hier angefochtenen Auflagen in Ziff. 5.2.1 und Ziff. 5.2.2 zum Planfeststellungsbeschluss vom 19.12.2007 für das Vorhaben Kiessandtagebau (D...)-Mitte seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Tatbestandsvoraussetzungen der denkmalrechtlichen Eingriffsgrundlage (§ 14 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA) lägen nicht vor, und die Auflage sei nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA). So sei für die Klägerin bereits nicht zu erkennen, was genau von ihr gefordert werde. Der Planfeststellungsbeschluss weise keine flurstücks- oder koordinatenbezogene Abgrenzung auf. Der Verweis auf das Schreiben des Beigeladenen vom 07.03.2007 sei nicht ausreichend. Der dort in Bezug genommene Plan (Bl. 310 der Verwaltungsvorgänge, Beiakte B) weise keine Grenzen aus und sei überdies teilweise in auslaufender Schraffur erstellt. Die Klägerin müsse sich nicht darauf verweisen lassen, dass die eigentlichen Untersuchungs- und Dokumentationsbereiche erst örtlich konkret festgelegt würden, denn der wesentliche Inhalt eines Verwaltungsaktes müsse sich grundsätzlich aus diesem selbst ergeben. Es bestünden zudem auch keine „begründeten Anhaltspunkte“ im Sinne von § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA. Insbesondere der Vergleich mit der Regelung des § 9 Abs. 5 DenkmSchG LSA zeige, dass hohe Anforderungen an die fachliche Substantiierung der begründeten Anhaltspunkte gestellt werden müssten. Der Verweis auf den hohen Stellenwert gerade der Harzregion im Bereich der Ur- und Frühgeschichtsforschung reiche insoweit nicht aus. Zudem stelle die streitgegenständliche Auflage zur Anlegung von in ihren Abmessungen im Einzelnen bezeichneten Suchschnitten eine Verpflichtung zur archäologischen Prospektion dar, für welche es an einer gesetzlichen Eingriffsgrundlage fehle. Ferner fehle es insoweit auch an einer archäologischen Begründung. Einen pauschalen denkmalrechtlichen Genehmigungsvorbehalt für Bodeneingriffe außerhalb von Flächen mit bekannten Bodendenkmalen oder von Flächen, bei denen begründete Anhaltspunkte für deren Entdeckung vorliegen, kenne das Denkmalschutzgesetz nicht. Darauf laufe jedoch die angegriffene Auflage hinaus. Nachdem der Beklagte mit Hilfe eines Übersichtsplans im Maßstab 1:10.000 und einer beigefügten Koordinatenliste die archäologisch bekannten Denkmale dargestellt und sich dahingehend erklärt hatte, die Nebenbestimmungen in Nr. 5.2 des Planfeststellungsbeschlusses bezögen sich auf alle Bereiche des Vorhabensgebietes, die nicht zu den - nun eindeutig bestimmbaren - Bereichen mit bekannten Denkmalen gehören, hat der Senat auf Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 06.10.2011 die Berufung zugelassen und das Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt beigeladen. Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor: Die Auflagen seien jedenfalls nunmehr hinreichend bestimmt. Es bestünden ferner begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Bodendenkmalen. Es sei nicht notwendig, dass eine wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung in dem Sinne möglich sei, dass jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein müsse. Es reiche vielmehr aus, wenn Tatsachen vorliegen, die diese Einschätzung rechtfertigten. Da hier begründete Anhaltspunkte für das Antreffen von Kulturdenkmalen vorlägen, bedürfe das Vorhaben einer Genehmigung nach § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA. Die Erteilung der Genehmigung sei gemäß § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA eine gebundene Entscheidung. Diese könne gemäß § 36 Abs. 1 2. Alternative VwVfG mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nebenbestimmungen kämen danach insbesondere auch dann in Betracht, wenn sie der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes dienen sollten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes noch nicht zweifelsfrei vorlägen oder vollständig nachgewiesen werden könnten. So liege der Fall hier. Die erforderliche Abwägungsentscheidung entsprechend § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA könne noch nicht getroffen werden. Im Hinblick auf Ziff. 5.2.1 führt der Beklagte aus, regelmäßig habe der Veranlasser einer Maßnahme die formellen und materiellen Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen. In diesem Zusammenhang habe er alle Umstände zu belegen, welche die Beurteilung hinsichtlich der Denkmalverträglichkeit und Genehmigungsfähigkeit ermöglichten. Eine solche Kenntnis sei an sich nur durch ein vorgeschaltetes Prospektionsverfahren zu gewinnen. Da diese Untersuchung – auch auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin – bislang nicht vorgenommen worden seien, müssten diese für eine endgültige Beurteilung nachgeholt werden. Deshalb habe sich der Beklagte in Ziff. 5.2.2 weitere Entscheidungen vorbehalten. Dieser Auflagenvorbehalt ermögliche es, ohne Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu verletzen nachträgliche Belastungen durch Hinzufügen neuer bzw. Änderung und Ergänzung bestehender Auflagen zu erlassen. Dies sei notwendig, da die Auswirkungen der Erdbauarbeiten auf bisher nicht bekannte Denkmale noch nicht einzuschätzen seien. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15.04.2010 (Az.: 3 A 18/08 MD) die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, bereits die Fundstellenbereiche betreffend die Auflagen Nr. 5.1.1 und 5.1.2 seien auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse so bemessen worden, dass wegen der dort vorhandenen Erkenntnis- bzw. der Fund- und Befunddichte mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit mit dem Entdecken weiterer Denkmale zu rechnen sei. Aus diesem Grund schlössen bereits diese Fundstellenbereiche jene Flächen ein, bei denen begründete Anhaltspunkte für das Entdecken von Denkmalen bei Erdarbeiten bestünden. Die sog. Fundstellenbereiche seien daher nicht nur bekannte Denkmale, sondern auch archäologische Verdachtsflächen. Dementsprechend würden bei den von den Auflagen Nr. 5.1.1 und 5.1.2 betroffenen Gebieten auch nicht durchgängig Funde und Befunde angetroffen. Erst die Untersuchungen trügen dazu bei, das Denkmal und seine Ausdehnung näher zu bestimmen. So seien Fundstellenbereiche im Laufe des Verfahrens verdoppelt und die Nebenbestimmungen 5.1.1 und 5.1.2 damit inhaltlich wesentlich geändert worden. Es bestünden auch Bedenken, ob die von dem Beigeladenen angeführten Tatsachen zum Beleg für die einzelnen Fundstellenbereiche geeignet seien, gleichermaßen die Festsetzung von „Grabungsschutzgebieten“ für das von der Auflage 5.2.1 betroffene Gebiet fachlich zu rechtfertigen. Hieraus resultierten Zweifel an der Objektivität des Beigeladenen. So habe die Suche in Teilen der Fundstellenbereiche nach Ziff. 5.1 ergeben, dass dort weitgehend keine Denkmale vorhanden seien. Es spreche aus Sicht der Klägerin nichts dafür, dass außerhalb des großzügig abgegrenzten Fundstellenbereichs 5a vergleichbare Funde mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. In diesem Bereich habe der Beigeladene zudem eher abträgliche Ergebnisse der archäologischen Untersuchungen nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwähnt. Dies gelte auch für den Fundstellenbereich 8. Dieser Fundstellenbereich berühre überwiegend Bereiche, in denen Bodendenkmale nicht mehr vorhanden sein könnten. Zum Teil befinde sich dort heute der Kiessee. Auch sei in diesem Fundstellenbereich ein Antreffen von Denkmalen deshalb ausgeschlossen, weil im Rahmen der bergbaulichen Wiedernutzbarmachung die dort befindlichen früheren Betriebsanlagen beräumt, der Boden entsiegelt und die Fundamente der Aufbereitungsanlage beseitigt worden seien. In diesem Zusammenhang seien die oberen 2 m des Bodens derart stark beeinträchtigt oder ausgetauscht worden, dass Denkmale nicht mehr vorhanden sein könnten. Zudem reiche die besondere Funddichte anderen Orts nicht aus, um begründete Anhaltspunkte für das Entdecken von Bodendenkmalen zu bejahen. Anderenfalls sei die Ausdehnung der denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht auf den überwiegenden Teil von Erdarbeiten die Folge. Es könne nicht richtig sein, wenn begründete Anhaltspunkte nicht mehr für den Ort der Erdarbeiten hergeleitet werden müssten, sondern es genüge, sich denkmalfachlich auf die Nachbarschaft zu konzentrieren und die Aussagen mittels Analogieschlusses auf die betroffene Fläche zu übertragen. Derartige Schlüsse seien auch deshalb nicht zutreffend, weil die aufgeführten Funde und Befunde sich in großer Entfernung voneinander befänden und hinsichtlich ihrer zeitlichen Datierung und flächenmäßigen Ausdehnung heterogen seien, so dass daraus nicht geschlossen werden könne, welche Art von Denkmal angetroffen werden könnte. Begründete Anhaltspunkte für das Entdecken von Denkmalen setzten ferner voraus, dass die Art des Denkmals dessen Entdeckung erwartet werde, näher bezeichnet werden könne. Wenn etwas mit hoher Wahrscheinlichkeit anzutreffen sei, müsse man sagen können, um was es sich handele. Auch sei nicht jeder Fund oder Befund schon per se ein Kulturdenkmal. Der Beigeladene verabsäume es, einen konkreten Bezug von den pauschal aufgeführten Denkmalen zu dem von den Nebenbestimmungen betroffenen Gebiet herzustellen. Deshalb entziehe sich diese Aufstellung einer Nachprüfung. Selbst, wenn begründete Anhaltspunkte für das Entdecken neuer Denkmale bestünden, könne die Klägerin nicht unbegrenzt zur archäologischen Prospektion verpflichtet werden. Das auf Aufspüren archäologischer Befunde gerichtete Anlegen von Suchschnitten und die Kostenübernahme hierfür seien nur insoweit zulässig, als im Ergebnis tatsächlich Bodendenkmale angetroffen würden und die dadurch anfallenden Kosten sich im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren hielten. Da die Auflage 5.2.1 dies nicht berücksichtige, erweise sie sich als ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. Die Auflage 5.2.1 erfülle bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Eingriffsnormen des § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA nicht. Für die Kostenpflicht aus § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA reiche es nicht aus, dass lediglich begründete Anhaltspunkte für das Entdecken eines Denkmals bestünden, vielmehr müsse ein Denkmal dann auch angetroffen werden. Dies sei rechtspolitisch auch so gewollt, denn dadurch würden die Denkmalschutzbehörden angehalten, bei ihren Auflagen nicht allein denkmalfachliche Maximalwünsche zugrunde zu legen. Dementsprechend sei es allein rechtmäßig, die Klägerin zu verpflichten, auf den in Ziff. 5.2.1 benannten Flächen die archäologische Prospektion innerhalb zu bestimmender Zeiträume zu dulden bzw. diese zu unterstützen, wobei ihr bei Nichtvorhandensein von Denkmalen ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Veranlasser zustehe. Schließlich seien die Auflagen unter Nr. 5.2 auch deshalb ermessenfehlerhaft, weil sie die vom Gesetzgeber gewollte Ordnung der denkmalrechtlichen Materie nicht berücksichtigten. Danach sei die archäologische Untersuchung Aufgabe der öffentlichen Hand, die, soweit das Gesetz eine anderweitige Regelung nicht enthalte, auch die Kosten der Maßnahmen zu tragen habe. Im Hinblick auf die fachliche Stellungnahme des Beigeladenen zur Größe der Fundstellenbereiche und zu den Fundstellenbereichen selbst regt die Klägerin an, das Denkmalverzeichnis beizuziehen. Es sei zu erwarten, dass im Zuge der Auswertung der archäologischen Untersuchung neue Erkenntnisse zwischenzeitlich Eingang in das Denkmalverzeichnis gefunden hätten. Auf diese Weise könne nachvollzogen werden, welche grundlegenden Erkenntnisse seit 2005 hinzugekommen seien, um die Erstreckung des denkmalrechtlichen Eingriffs auf das gesamte Vorhabengebiet zu rechtfertigen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt zum einen aus, dass Bodendenkmale häufig eine sehr viel größere Ausbreitung hätten als zunächst beim Fund selbst angenommen werde. Dementsprechend seien einzelne Fundstellenbereiche weiter ausgedehnt als zunächst gedacht. Zum anderen bestünden aufgrund der topografischen Situation und naturräumlichen Gegebenheiten (Topografie, Bodenqualität, Gewässernetz) sowie analoger Gegebenheiten vergleichbarer Siedlungsregionen bei allen Vorhabensbereichen begründete Anhaltspunkte, dass bei Bodeneingriffen weitere, bislang unbekannte Bodendenkmale entdeckt würden. Zahlreiche Beobachtungen hätten innerhalb der letzten Jahre gezeigt, dass aus Luftbildbefunden, Laserfunden etc. nicht alle archäologischen Kulturdenkmale bekannt seien; vielmehr würden diese häufig erstmals bei invasiven Eingriffen erkannt. Die Interpretation „archäologischer Negativbeleg“ durch die Klägerin sei nicht zutreffend. So würden bspw. prähistorische Siedlungen durch kleine Freiflächen charakterisiert, wie etwa einen zentralen Dorfplatz oder eine Wirtschaftfläche; ehemalige Kuppenbereiche erschienen häufig durch erosive Abtragung befundfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.