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Urteil

4 K 1716/20

VG Stuttgart 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0502.4K1716.20.00
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Leitsätze
§ 68 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ermächtigt die Behörden nicht zum Erlass eines eine allgemeine Erstattungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes.(Rn.25)
Tenor
Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.02.2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 68 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ermächtigt die Behörden nicht zum Erlass eines eine allgemeine Erstattungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes.(Rn.25) Ziffer 1 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.02.2020 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. I. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die zulässige Klage ist hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 26.02.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO (hierzu unter 1.). Dies gilt indes nicht für die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der durch den Aufenthalt seines Schwagers in der Erstaufnahmeeinrichtung Ellwangen vom 29.04.2019 bis 12.08.2019 entstandenen Kosten i.H.v. 1.318,50 EUR; diese erweist sich als rechtmäßig (hierzu unter 2.). 1. Die in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 26.02.2020 verfügte allgemeine Verpflichtung des Klägers, dem Land Baden-Württemberg beginnend ab dem 01.12.2018 sämtliche öffentliche Mittel zu ersetzen, welche für den Lebensunterhalt des D. aufgewendet wurden, soweit diese staatlichen Leistungen nicht auf einer Beitragsleistung beruhen, ist rechtswidrig. Dem Beklagten fehlt es insoweit bereits an einer Ermächtigungsgrundlage, welcher es auch für einen feststellenden Verwaltungsakt bedarf. § 68 Abs. 1 AufenthG stellt eine solche nicht dar. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids stellt einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG dar. Für einen feststellenden Verwaltungsakt ist kennzeichnend, dass er sich mit seinem verfügenden Teil darauf beschränkt, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsvorgangs verbindlich festzuschreiben. Ein feststellender Verwaltungsakt muss dabei aber - ebenso wie ein gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt - die Definitionsmerkmale des § 35 S. 1 LVwVfG vollständig erfüllen. Das gilt insbesondere für die Merkmale "Regelung" und "Außenwirkung". Regelungscharakter hat eine Maßnahme, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden, sondern - als Besonderheit des feststellenden Verwaltungsakts - auch dann, wenn sie mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Ist eine Erklärung der Verwaltung darauf gerichtet, die im Verhältnis von Staat und Bürger (oder dem Staat gegenüberstehenden sonstigen Rechtssubjekten) bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen, indem sie die generelle und abstrakte Regelung des Gesetzes verbindlich konkretisiert und/oder individualisiert, so legt die Verwaltung fest, was im Einzelfall rechtens sein soll, und trifft damit eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne des § 35 S. 1 LVwVfG (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 – 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209-218, juris Rn. 15 m.w.N.). Ob eine behördliche Maßnahme die Kriterien des § 35 S. 1 LVwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 – 4 C 3.09 –, BVerwGE 135, 209-218, juris Rn. 21 m.w.N.). Ausgehend hiervon ergibt die Auslegung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids entsprechend §§ 133, 157 BGB, dass die Beklagte die von ihr angenommene allgemeine Verpflichtung des Klägers, dem Land Baden-Württemberg beginnend ab dem 01.12.2018 sämtliche öffentliche Mittel zu ersetzen, welche für den Lebensunterhalt des D. aufgewendet wurden, soweit diese staatlichen Leistungen nicht auf einer Beitragsleistung beruhen, im konkreten Fall verbindlich regeln wollte und damit einen wesentlichen Subsumtionsschritt bei der Geltendmachung konkreter Erstattungspflichten (vgl. Ziffer 2 des Bescheids) aus der Begründung herauslösen und Gegenstand eines der Bestandskraft fähigen feststellenden Verwaltungsaktes machen wollte. Dies wird einerseits bereits aus der Aufnahme der genannten Verpflichtung in den Tenor des Bescheids dokumentiert. Der diesbezüglich bestehende Regelungswille der Beklagten kommt aber auch in der Begründung des Bescheids klar und unmissverständlich zum Ausdruck, nachdem es dort in Bezug auf die Ziffer 1 des Bescheids ausdrücklich heißt, dass das eine grundsätzliche Ersatzpflicht des Klägers für einen fünfjährigen Zeitraum nach der Einreise des D. bestehe und geltend gemacht werden soll (S. 4 des Bescheids, oben, 1. Absatz). Auch feststellende Verwaltungsakte bedürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer zumindest durch Auslegung zu ermittelnden gesetzlichen Ermächtigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - ihr Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält (stRsp. vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 – 8 C 105.83 –, BVerwGE 72, 265-269 - juris Rn. 13 und Urteil vom 20.08.2014 – 6 C 15.13 –, juris Rn. 23; vgl. jüngst u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2022 – 11 S 2757/20 –, juris Rn. 36). Eine solche Ermächtigungsgrundlage besteht für die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene allgemeine Feststellung einer Erstattungspflicht nicht. Insbesondere ermächtigt § 68 Abs. 1 AufenthG die Behörden nicht zum Erlass eines eine allgemeine Erstattungspflicht feststellenden Verwaltungsaktes. Der Beklagte stützt die Inanspruchnahme des Klägers vorliegend insgesamt auf die von diesem am 15.10.2018 abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG. Hiernach hat, wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Nach Absatz 2 der Vorschrift bedarf die Verpflichtung der Schriftform; sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 68 Abs. 1 AufenthG die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraussetzt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen, und mithin als Ermächtigungsgrundlage für einen solchen dient (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, BVerwGE 108, 1-21, juris Rn. 21 f. noch zu § 84 AuslG; vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, BVerwGE 149, 65-74, juris Rn. 8 zu § 68 AufenthG). Die Erklärung, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen (Verpflichtungserklärung), ist primär nicht auf die Erstattung öffentlicher Aufwendungen gerichtet und kann bereits deshalb nicht für sich die rechtliche Grundlage für die Durchsetzung eines Erstattungsanspruchs bilden. Die aus einer Verpflichtungserklärung sekundär folgende gesetzliche Pflicht, Aufwendungen öffentlicher Stellen für den Lebensunterhalt des Ausländers zu erstatten, bedarf näherer Bestimmung im Hinblick auf den Anspruchsberechtigten und die zu erstattenden Aufwendungen. Diese Konkretisierung geschieht durch Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, BVerwGE 108, 1-21, juris Rn. 22). Die vom Beklagten in Ziffer 1 ausgesprochene Verpflichtung des Klägers verfolgt indes nicht den Zweck, die aus seiner Verpflichtungserklärung folgende Erstattungspflicht im vorgenannten Sinne zu konkretisieren, sondern wurde, wie ausgeführt, ersichtlich mit dem Ziel erlassen, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Landes Baden-Württemberg gegen den Kläger dem Grunde nach festzustellen. Insoweit ist auch der Wortlaut der Ziffer 1, welcher – anders als Ziffer 2 – die Erstattungspflicht gerade nicht für konkrete Leistungen der Höhe nach beziffert, sondern allgemein auf sämtliche durch das Land Baden-Württemberg aufgewandte öffentliche Mittel abstellt, eindeutig. Eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines derartigen, die Erstattungspflicht dem Grunde nach feststellenden, Verwaltungsaktes lässt sich in § 68 Abs. 1 AufenthG nicht erblicken. Auch wenn die Norm wie dargelegt voraussetzt, dass das der Betroffene durch einen die Erstattungspflicht konkretisierenden Leistungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus der Entstehungsgeschichte des § 68 AufenthG noch der Vorgängernorm des § 84 AuslG (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 84), dass die Regelung auch zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes berechtigen soll. Hierzu besteht auch aus systematischen oder teleologische Erwägungen heraus kein Bedürfnis. Die in der Rechtsprechung angenommene Möglichkeit zum Erlass eines in Bezug auf den Anspruchsberechtigten, den Leistungszeitraum, die Art der getätigten Aufwendungen und den Umfang der Erstattungspflicht hinreichend bestimmten Leistungsbescheids trägt dem Erstattungsinteresse der öffentlichen Hand hinreichend Rechnung. Demgegenüber steht der Annahme, dass § 68 Abs. 1 AufenthG auch zur Feststellung einer dem Grunde nach bestehenden allgemeinen Erstattungspflicht ermächtigen soll, entgegen, dass es sich bei der Verpflichtungserklärung zur Begründung des Kostenerstattungsanspruches um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, deren Inhalt und Reichweite – insbesondere für welchen Aufenthaltszweck und für welche Dauer sie gelten sollen – durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln ist (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, BVerwGE 108, 1-21, juris; vgl. zudem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 – 11 S 2338/16 –, juris Rn. 28 f und jüngst Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2022 – 13 LB 322/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Dies erfordert grundsätzlich für jede beabsichtigte Kostenerstattung eine eingehende Einzelfallprüfung, ob die zur Erstattung anstehenden Aufwendungen von der abgegebenen Verpflichtungserklärung inhaltlich umfasst sind, so dass für die allgemeine Feststellung einer grundsätzlichen Erstattungspflicht kein Raum bleibt. Vielmehr sind lediglich einzelne für den Erlass eines auf die Erstattung konkreter Aufwendungen gerichteten Leistungsbescheid erforderliche Subsumtionsschritte in den Fällen des § 68 AufenthG überhaupt einer grundsätzlichen Feststellung zugänglich, ohne dass mit deren verbindlichen Regelung in Form eines feststellenden Verwaltungsaktes ein erkennbarer Mehrwert einhergeht oder der Erlass eines inhaltlich konkretisierten Leistungsbescheids gar entbehrlich werden würde. Mit der Feststellung einer grundsätzlichen Erstattungspflicht gehen erhebliche Unsicherheiten einher, die einerseits aus der Vielzahl der potentiell in Betracht kommenden, für den Lebensunterhalt in Anspruch zu nehmender öffentliche Mittel entspringt und zugleich den zeitlichen Horizont der festgestellten Verpflichtung betrifft. Wird etwa, wie vorliegend, die Erstattungspflicht vor der endgültigen Ausreise des Ausländers und dem damit regelmäßig einhergehenden zeitlichen Abschluss der Verpflichtungserklärung erlassen, so wird sich die Behörde damit behelfen müssen, diese in irriger Annahme unbefristet (so wohl hier) oder für die in § 68 Abs. 1 AufenthG genannte maximale Zeitdauer von fünf Jahren festzustellen, was den tatsächlichen Begebenheiten gegebenenfalls nicht entspricht. Derlei Unwägbarkeiten sind beim Erlass konkreter Leistungsbescheide nicht zu erwarten, so dass es sinnvoll aber auch vollkommen ausreichend erscheint, § 68 Abs. 1 AufenthG als Ermächtigungsgrundlage allein für deren Erlass auszulegen. Nachdem eine anderweitige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verfügung nicht ersichtlich ist, war diese nach alledem aufzuheben. 2. Die Inanspruchnahme des Klägers für die durch den Aufenthalt seines Schwagers in der Erstaufnahmeeinrichtung Ellwangen vom 29.04.2019 bis 12.08.2019 entstandenen Kosten i.H.v. 1.318,50 EUR erweist sich hingegen als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids ist dabei der Zeitpunkt seines Erlasses; hier der 26.02.2020 (BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, BVerwGE 149, 65-74, juris Rn. 9 und Urteil vom 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, BVerwGE 157, 208-221, juris Rn. 17). Die Inanspruchnahme des Klägers durch den Beklagten stützt sich vorliegend auf die von ihm am 15.10.2018 abgegebene Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG in dessen seit dem 06.08.2016 unverändert geltenden Fassung, welcher nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheids dient. Dass der Kläger eine Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben hat, steht vorliegend nicht im Streit. Die Erklärung des Klägers erfolgte im Übrigen auch in schriftlicher Form (§ 68 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht ist, dass die durch den Beklagten nunmehr eingeforderte Erstattung der im Zeitraum vom 29.04.2019 bis zum 12.08.2019 geleisteten Asylbewerberleistungen vom zeitlichen oder inhaltlichen Umfang der Verpflichtungserklärung abweichen würden. Wie ausgeführt handelt es sich bei der der Verpflichtungserklärung zur Begründung eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruches um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Inhalt und Reichweite – insbesondere für welchen Aufenthaltszweck und für welche Dauer sie gelten soll – durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln sind (s.o.; eingehend hierzu v.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 – 11 S 2338/16 –, juris Rn. 28 f und Urteil vom 27.02.2006 – 11 S 1857/05 – juris). Die nunmehr geltend gemachten Asylbewerberleistungen sind bereits vom Wortlaut der vom Kläger am 15.10.2018 abgegebenen Willenserklärung umfasst. Dass die Verpflichtungserklärung den hier maßgeblichen Zeitraum vom 29.04.2019 bis 12.08.2019 nicht mehr umfassen würde, ist nicht ersichtlich. Zwar ist auf der Verpflichtungserklärung die „voraussichtliche“ Dauer des Aufenthalts des D. mit maximal 90 Tagen beziffert. Während dies jedoch schon dem Wortlaut nach nicht als abschließende Begrenzung der Verpflichtungserklärung aufzufassen ist, wird aus den übrigen Angaben und dem Kläger erteilten Hinweisen auch aus Sicht des hier ausnahmsweise als maßgeblich zu Grunde zu legenden Empfängerhorizonts des Klägers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.07.2017 – 11 S 2338/16 –, juris Rn. 28 f und Urteil vom 27.02.2006 – 11 S 1857/05 – juris) hinreichend klar, dass die Verpflichtungserklärung bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck, maximal jedoch für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Einreise des D. gilt. Die die Stellung eines Asylantrags durch den D. während dieses Aufenthalts führte dabei nicht zum Ende der übernommenen Verpflichtung zur Tragung der Kosten für den Lebensunterhalt (vgl. hierzu nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2013 – 12 S 1188/12 –, juris Rn. 28 und BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, BVerwGE 149, 65-74, juris Rn. 12). Einwendungen gegen die Höhe der vom Beklagten geforderten Erstattung oder die Rechtmäßigkeit der ihr zu Grunde liegenden Leistungen (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, BVerwGE 108, 1-21, juris) hat der Kläger nicht vorgebracht. Soweit er hingegen geltend macht, dass von seiner Inanspruchnahme wegen des Vorliegens eines atypischen Falls im Ermessenswege abzusehen gewesen wäre, dringt er hiermit nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist der aus einer Erklärung nach § 68 AufenthG Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen der Aufenthaltsgenehmigung einschließlich der finanziellen Belastbarkeit des Verpflichteten im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten ggf. eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die jeweilige Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 – 1 C 33.97 –, BVerwGE 108, 1-21, juris Rn. 59 ff und BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, BVerwGE 149, 65-74, juris Rn. 16). Gemessen hieran, ist im Falle des Klägers von einem Regelfall auszugehen, der die Heranziehung zur Erstattung ohne weitere Ermessenserwägungen ermöglicht. Der Kläger hat die Verpflichtungserklärung im Hinblick auf einen familiär begründeten dreimonatigen Besuchsaufenthalt seines Schwagers abgegeben. Mit dieser Erklärung hat er vollumfänglich das Risiko übernommen, dass sein Schwager das Bundesgebiet nicht rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer des Besuchsvisums verlässt, sondern den Aufenthaltszweck durch die Asylantragstellung ändert und während des Asylverfahrens öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt. Ein vom Zweck der Verpflichtungserklärung wesentlich abweichender atypischer Fall ist hierin nicht zu erblicken (so auch BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 – 1 C 4.13 –, BVerwGE 149, 65-74, Rn. 17 in einem vergleichbaren Fall, in welchem die Flüchtlingseigenschaft im Anschluss zudem zuerkannt wurde). Ein atypischer Fall ist vorliegend des Weiteren auch nicht im Hinblick auf die Höhe der nun eingeforderten Erstattung im Umfang von 1.318,50 EUR anzunehmen. Weder legt der Kläger dar, dass die Heranziehung zu einer für ihn unzumutbaren Belastung führen würde, noch ist ersichtlich, dass seine Leistungsfähigkeit im Rahmen des Visumserteilungsverfahrens nicht hinreichend geprüft worden wäre. Vielmehr weist die vom Kläger seinerzeit vorgelegte Entgeltabrechnung vom 18.09.2018 einen Nettolohn i.H.v. 1.874,04 EUR aus und aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich zusätzliche Mieteinnahmen für den Monat Oktober 2018 i.H.v. insg. 3.605,00 EUR. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger unterliegt hinsichtlich der ihn unmittelbar belastenden Erstattungspflicht für den Zeitraum vom 29.04.2019 bis zum 12.08.2019 in vollem Umfang. Demgegenüber obsiegt er hinsichtlich der Feststellung der grundsätzlichen Erstattungspflicht in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids. Unter Berücksichtigung dessen, dass diese Feststellung auch im Falle ihres Bestandes den Erlass weiterer konkreter Leistungsbescheide erforderlich gemacht hätte, misst das Gericht ihr im Hinblick darauf, dass sie einen tatsächlich etwa drei Mal so langen – und potentiell noch wesentlich längeren – Zeitraum umfasst hätte, im Rahmen der Kostenentscheidung dasselbe Gewicht bei. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1, S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 02.05.2022 Der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG. Für die konkrete Leistungsverpflichtung des Klägers in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist deren Höhe von 1.318,50 EUR maßgebend, § 52 Abs. 3 S. 1 GKG. Der in ihrer Höhe nicht konkret zu bestimmenden grundsätzlichen Erstattungspflicht in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids misst das Gericht unter Berücksichtigung dessen, dass diese Feststellung auch im Falle ihres Bestandes den Erlass weiterer konkreter Leistungsbescheide erforderlich gemacht hätte, und im Hinblick darauf, dass sie einen tatsächlich etwa drei Mal so langen – und potentiell noch wesentlich längeren – Zeitraum umfasst hätte, denselben Wert zu, so dass der nach § 39 Abs. 1 GKG zu addierende Wert der einzelnen Streitgegenstände nicht über die bei 3.000 EUR liegende Wertstufe nach RVG und GKG hinausgeht. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung. Der Kläger ist der Schwager des im Jahr 1985 geborenen türkischen Staatsangehörigen D. Am 28.11.2018 beantragte der D. bei der deutschen Botschaft in Ankara die Erteilung eines Kurzaufenthaltsvisums für die Schengenstaaten, mit dem Ziel, Freunde und Familie im Bundesgebiet zu besuchen. Ausweislich des durch den Beklagten eingeholten Auszugs aus dem Visa-Informationssystem (VIS) erfolgte die Reise auf Einladung des Klägers. Bereits am 15.10.2018 hat der Kläger gegenüber der Großen Kreisstadt Ö. unter Vorlage einer Entgeltabrechnung vom 18.09.2018 und eines Kontoauszugs vom 08.10.2018 erklärt, für den D. vom Tag der voraussichtlichen Einreise am 01.12.2018 bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§ 66, 67 AufenthG die Kosten für die Ausreise zu tragen. Die Verpflichtung umfasse die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden. Dies gelte auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen (z.B. Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz) im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Der Erklärung lässt sich des Weiteren die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts von max. 90 Tagen und der Besuchszweck des Aufenthalts entnehmen. Im Rahmen der Abgabe der Verpflichtungserklärung unterzeichnete der Kläger des Weiteren ein ausführliches Hinweisblatt. Dort heißt es unter anderem: „2. Dauer der eingegangenen Verpflichtungen Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den Aufenthaltszeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt Einreise oder bei bereits im Bundesgebiet aufhältigen Ausländer bei Erteilung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet entschließt auch Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts ein. Die Verpflichtung endet vor Ablauf von fünf Jahren mit dem Ende des vorgesehenen auf Gesamtaufenthalts oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Verpflichtung erlischt nicht vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren, wenn ein Asylverfahren angestrebt wird. Dies gilt auch dann, wenn als Asylverfahren mit der Asylanerkennung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes positiv abgeschlossen wird bzw. wenn ein Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes wird.“ Das beantragte Visum wurde dem D. in der Folge für den Zeitraum vom 20.12.2018 bis zum 18.03.2019 erteilt und dieser reiste sodann am 22.12.2018 in das Bundesgebiet ein, wo er zunächst im Haushalt des Klägers lebte. Am 02.04.2019 stellte der D. beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag. Nach seiner anfänglichen Unterbringung im Ankunftszentrum H. lebte der D. ab dem 29.04.2019 in der Landeserstaufnahmeeinrichtung E. Mit Bescheid vom 30.04.2019 lehnte das Bundesamt seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter sowie Zuerkennung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte ihn unter Androhung seiner Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit Zuweisungsentscheidung vom 12.08.2019 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den D. ab dem 13.08.2019 zur vorläufigen Unterbringung der unteren Aufnahmebehörden des Kreises H. zu, wo er an diesem Tag eine Unterkunft in K. bezog. Mit Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.10.2019 hörte der Beklagte den Kläger zu der ihm gegenüber beabsichtigten Inanspruchnahme für die an den D. im Zeitraum vom 29.04.2019 bis 13.08.2019 gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz i.H.v. 1.318,50 EUR an. Hierauf und auf die Erinnerungen vom 04.12.2019 unter 20.01.2020 reagierte der Kläger nicht. Am 26.02.2020 erließ das Regierungspräsidiums Stuttgart gegenüber dem Kläger den einen Bescheid mit folgender Ziffer 1: „Sie sind verpflichtet, dem Land Baden-Württemberg sämtliche öffentliche Mittel zu ersetzen, die für den Lebensunterhalt des […] Asylbewerbers D. […] aufgewendet wurden, soweit diese staatlichen Leistungen nicht auf einer Beitragsleistung beruhen. Diese Verpflichtung begann am 01.12.2018 (vgl. Verpflichtungserklärung).“ Zudem forderte der Beklagte den Kläger auf, zur Deckung der dem Regierungspräsidium Stuttgart durch den Aufenthalt des D. in der Erstaufnahmeeinrichtung E. vom 29.04.2019 bis 12.08.2019 entstandenen Kosten, den Betrag i.H.v. 1.318,50 EUR bis zum 15.04.2020 an die Landesoberkasse Baden-Württemberg zu bezahlen (Ziff. 2). Weitere Kosten Anforderungen blieben vorbehalten (3). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger für den D. eine Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 AufenthG abgegeben habe. Der öffentlichen Stellen seien bezüglich der aufgewandten Kosten grundsätzlich zum Rückgriff auf den Verpflichtungsgeber verpflichtet. Ein Ermessen sei lediglich bei Vorliegen eines atypischen Falles eröffnet. Ein solcher sei vorliegend nicht ersichtlich und der Kläger habe keine Einwendungen vorgebracht. Der Aufenthalt des D. gehe auf das in Folge der Verpflichtungserklärung erteilte Visum zurück. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers sei bereits bei Abgabe der Verpflichtungserklärung geprüft worden. Das staatliche Interesse am Kostenersatz und der Feststellung der Ersatzpflicht überwiege, sodass die Geltendmachung der grundsätzlichen Ersatzpflicht in Ziffer 1 des Bescheids ebenso verhältnismäßig sei, wie die konkrete Heranziehung des Klägers in Ziffer 2 des Bescheids. Für den Zeitraum vom 29.04.2019 bis 13.08.2019 seien die folgenden Kosten entstanden: Sachleistungen für das psychische Existenzminimum nach § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 AsylbLG i.H.v. 766,50 EUR, Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 S. 2, § 3a Abs. 1 AsylbLG i.H.v. 540,00 EUR sowie Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG in Form von Arzneimitteln, Fahrkarten für den Transfer o. ä. i.H.v. 12,00 EUR. Der Vorbehalt weiterer Kostenforderungen sei auf Grund der Vielseitigkeit öffentlicher Leistungen zu erklären, auch wenn derzeit keine weiteren Anforderungen durch das Regierungspräsidium Stuttgart ersichtlich seien. Unter dem 01.07.2020 erklärte der D. die Rücknahme seines Asylantrags und der gegen den Bescheid des Bundesamts vom 30.04.2019 erhobenen Klage und reiste sodann am 03.07.2020 zurück in die Türkei. Bereits am 30.03.2020 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass ein atypischer Fall im Sinne des § 68 AufenthG vorliege. Sein Schwager habe etwa 14 Tage vor der beabsichtigten Ausreise von dessen Ehefrau telefonisch erfahren, dass die Polizei ihn aufgrund eines Haftbefehls habe festnehmen wollen, da er beschuldigt werde ein Unterstützer des Herrn Gülen zu sein. Die Polizei sei wiederholt in der Wohnung der Familie erschienen, sodass der D. zurecht davon ausgegangen sei, dass im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung drohen würde. Bei Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte hätte die vom Beklagten anzustellende Ermessensausübung dazu führen müssen, dass der Kläger aus seiner abgegebene Verpflichtungserklärung über den beabsichtigten Aufenthaltszeitraum von drei Monaten hinaus nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.02.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid. Die vom Kläger zur Begründung eines atypischen Falls vorgebrachten Umstände seien wenig glaubwürdig und nicht belegt. Insofern könne auf den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verwiesen werden. Der Kläger sei sich im Übrigen bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung über die Bedeutung und Tragfähigkeit derselben bewusst gewesen, sodass es unerheblich sei, dass er nur von einem vorübergehenden Aufenthalt seines Schwagers ausgegangen sei. Die feststellende Regelung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 68 AufenthG gedeckt. Mit ihr werde das bestehende Rechtsverhältnis und die sich hieraus ergebenden Pflichten gegenüber dem Kläger konkretisiert und verdeutlicht, um Unklarheiten vorwegzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und die beigezogene Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge betreffend das Asylverfahren des D. Bezug genommen.