Beschluss
11 S 2757/20
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verlustfeststellung nach FreizügG/EU kann der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs entzogen werden; in summarischer Prüfung ist ein besonderes Vollzugsinteresse darzulegen.
• Ein drittstaatsangehöriger Elternteil ist nur dann Familienangehöriger i.S.v. FreizügG/EU, wenn das Unionsbürgerkind ihm Unterhalt gewährt; umgekehrte Unterhaltsverhältnisse begründen kein Freizügigkeitsrecht des Drittstaatsangehörigen.
• Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ist nach §123 VwGO möglich, verlangt aber einen glaubhaft gemachten Anspruch; die bloße Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach 2013 ist deklaratorisch und begründet kein Daueraufenthaltsrecht.
• Bei der Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO kann das öffentliche Vollziehungsinteresse hinter dem Schutzinteresse des Betroffenen zurücktreten, wenn kein besonderes Vollzugsinteresse erkennbar ist.
• Für die Beurteilung von Anträgen nach §§25,25b,36 AufenthG und FreizügG/EU sind unions- und nationalrechtliche Voraussetzungen getrennt zu prüfen; bloße familiäre Bindungen genügen nicht ohne substantiierten Nachweis zur Begründung aufenthaltsrechtlicher Ansprüche.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts und fehlendes Daueraufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Elternteile • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verlustfeststellung nach FreizügG/EU kann der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs entzogen werden; in summarischer Prüfung ist ein besonderes Vollzugsinteresse darzulegen. • Ein drittstaatsangehöriger Elternteil ist nur dann Familienangehöriger i.S.v. FreizügG/EU, wenn das Unionsbürgerkind ihm Unterhalt gewährt; umgekehrte Unterhaltsverhältnisse begründen kein Freizügigkeitsrecht des Drittstaatsangehörigen. • Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte ist nach §123 VwGO möglich, verlangt aber einen glaubhaft gemachten Anspruch; die bloße Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach 2013 ist deklaratorisch und begründet kein Daueraufenthaltsrecht. • Bei der Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO kann das öffentliche Vollziehungsinteresse hinter dem Schutzinteresse des Betroffenen zurücktreten, wenn kein besonderes Vollzugsinteresse erkennbar ist. • Für die Beurteilung von Anträgen nach §§25,25b,36 AufenthG und FreizügG/EU sind unions- und nationalrechtliche Voraussetzungen getrennt zu prüfen; bloße familiäre Bindungen genügen nicht ohne substantiierten Nachweis zur Begründung aufenthaltsrechtlicher Ansprüche. Der kamerunische Antragsteller lebt seit 2005 in Deutschland; er ist Vater einer polnischen Tochter (geboren 2007) und mehrerer kamerunischer Kinder. Er erhielt 2008 eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines Unionsbürgers, die später verlängert wurde; seine Tochter zog 2011 dauerhaft nach Polen. Behörden stellten 2016 den Verlust seines Freizügigkeitsrechts fest und ordneten Ausreise/Abschiebung an; das Verwaltungsgericht hob Teile der Feststellung auf, wies aber andere Anträge ab. 2019 lehnte die Behörde erneut die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, die Feststellung des Bestehens eines Freizügigkeitsrechts und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab; der Antragsteller widersprach und begehrte einstweiligen Rechtsschutz. Er rügt u.a. dass er Unterhalt leiste, enge familiäre Bindungen bestünden und er ein Daueraufenthaltsrecht habe. Die Behörde hält ihn für nicht freizügigkeitsberechtigt und verweist auf Falschangaben und strafrechtliche Verurteilungen. • Zulässigkeit: Der Eilantrag gegen die Verlustfeststellung ist nach §80 Abs.5 VwGO statthaft, da die sofortige Vollziehung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ausschließt. • Rechtliche Einordnung: Fraglich ist, ob FreizügG/EU anwendbar ist; nach §1 und der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten die einschlägigen Schutzvorschriften nur für diejenigen Drittstaatsangehörigen, die nach §1 Abs.2 FreizügG/EU n.F. als Familienangehörige erfasst sind. • Familienangehörigenbegriff: Der Antragsteller ist kein Familienangehöriger i.S.v. §1 Abs.2 Nr.3 lit.d FreizügG/EU, weil das Unionsbürgerkind ihm keinen Unterhalt gewährt hat; umgekehrte Unterhaltsbeziehungen begründen kein Recht nach Art.2 Nr.2 lit.d UBRL. • Deklaratorische Wirkung der Aufenthaltskarte: Aufenthaltskarten, die nach der Gesetzesänderung 2013 ausgestellt wurden, haben nur noch deklaratorischen Charakter und begründen für sich kein Daueraufenthaltsrecht nach §4a FreizügG/EU. • Summarische Prüfung: Es bestehen erhebliche Zweifel an der rechtmäßigen Grundlage der Verlustfeststellung; außerdem fehlt ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse, weil der Kläger langjährig im Bundesgebiet lebt, arbeitet, seinen Lebensunterhalt sichert und die Straftaten überwiegend älteren Datums und von geringer Schwere sind. • Einstweiliger Anspruch auf Daueraufenthaltskarte: Ein Anordnungsgrund nach §123 VwGO liegt vor, weil ohne Karte unzumutbare Nachteile drohen; ein Anspruch auf dauerhaften Freizügigkeitsnachweis besteht aber nicht, da die Tochter kein Daueraufenthaltsrecht erwarb und die akzessorische Erwerbsvoraussetzung fehlt. • Aufenthaltstitel und Duldung: Fiktionswirkung nach §81 AufenthG greift nicht, Wiederholungsanträge begründen keine Duldungsfiktion; ein Anspruch nach §25b oder §25 Abs.5 AufenthG liegt nicht glaubhaft dar, da die erforderlichen Fristen, Duldungszeiten oder das Vorliegen einer unaufschiebbaren Ausreisemöglichkeit nicht substantiiert dargelegt sind. • Ermessens- und Ausweisungsinteresse: Die Behörde durfte im Ermessensspielraum das öffentliche Interesse an Aufrechterhaltung der Abschiebung berücksichtigen; Falschangaben des Antragstellers begründen ein noch aktuelles Ausweisungsinteresse gemäß §54/§5 AufenthG in Verbindung mit §95/§9 FreizügG/EU-Risiken. • Verfahrensrechtliches: Soweit der Kläger Anträge zu weiteren Ziffern der Verfügung vorbringt, sind diese in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend gerügt und bleiben außer Prüfung; mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. • Kosten und Streitwert: Der Senat ändert den Streitwert; Kostenentscheidung folgt aus §155 VwGO. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Der VGH stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 16.12.2019 wieder her, weil in der summarischen Abwägung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung bestehen und es an einem besonderen Vollziehungsinteresse fehlt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen; insbesondere hat der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte oder auf vorläufigen Aufenthaltstitel, weil er kein Daueraufenthaltsrecht nach FreizügG/EU erworben hat, die akzessorischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Behörde berechtigte Ermessenserwägungen (u. a. wegen Falschangaben und Ausweisungsinteresse) zu treffen hatte. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt, der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 12.500 EUR festgesetzt.