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Urteil

7 K 6259/20

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1220.7K6259.20.00
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Leitsätze
1. Von einem Träger der örtlichen Jugendhilfe kann weder aus der direkten noch einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 89b Abs 1 SGB VIII (juris: SGB 8) noch einer entsprechenden Verwaltungspraxis die Kostenerstattung für die Kosten einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (juris: SGB 8) verlangt werden, wenn dessen Zuständigkeit aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts des Jugendhilfeempfängers gemäß § 88a Abs 1 und 2 S 2 i.V.m. § 42b Abs 4 SGB VIII (juris: SGB 8) begründet wurde.(Rn.29) (Rn.34) (Rn.40) 2. Für eine analoge Anwendung des § 89b Abs 1 SGB VIII  (juris: SGB 8) fehlt es in einem solchen Fall an einer Regelungslücke, da das Gesetz mit dem Anspruch in § 89b Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) einen Kostenerstattungsanspruch gegen den eigenen überörtlichen Träger vorsieht.(Rn.42) 3. Eine analoge Anwendung des § 89b Abs 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger faktisch nicht besteht, weil dieser identisch mit dem örtlichen Träger ist, der die Kostenerstattung geltend macht.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einem Träger der örtlichen Jugendhilfe kann weder aus der direkten noch einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 89b Abs 1 SGB VIII (juris: SGB 8) noch einer entsprechenden Verwaltungspraxis die Kostenerstattung für die Kosten einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (juris: SGB 8) verlangt werden, wenn dessen Zuständigkeit aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts des Jugendhilfeempfängers gemäß § 88a Abs 1 und 2 S 2 i.V.m. § 42b Abs 4 SGB VIII (juris: SGB 8) begründet wurde.(Rn.29) (Rn.34) (Rn.40) 2. Für eine analoge Anwendung des § 89b Abs 1 SGB VIII (juris: SGB 8) fehlt es in einem solchen Fall an einer Regelungslücke, da das Gesetz mit dem Anspruch in § 89b Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) einen Kostenerstattungsanspruch gegen den eigenen überörtlichen Träger vorsieht.(Rn.42) 3. Eine analoge Anwendung des § 89b Abs 1 SGB VIII (juris: SGB 8) kommt auch dann nicht in Betracht, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger faktisch nicht besteht, weil dieser identisch mit dem örtlichen Träger ist, der die Kostenerstattung geltend macht.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Absatz 2 und 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Absatz 2 VwGO). Die Klage hat im Haupt- (I.) wie auch im Hilfsantrag (II.) kein Erfolg. I. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die auf Kostenerstattung gerichtete Klage ist im Hauptantrag als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. August 1998 – 16 A 3477/97 –, juris, Rn. 11). Sie ist insbesondere nicht als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO statthaft, weil es sich bei der Ablehnung der Kostenerstattung durch die Beklagte zu 1 jeweils nicht um Verwaltungsakte handelte. Gemäß § 31 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Soweit die Beklagte zu 1 – letztmalig mit E-Mail vom 23. September 2020 – die Forderung der Klägerin von Kostenerstattung abgelehnt hat, fehlt es schon an dem für eine hoheitliche Maßnahme erforderliche Subordinationsverhältnis der Klägerin. Als örtlicher Jugendhilfeträger sind die Klägerin und die Beklagte zu 1 gleichgeordnet (vgl. auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2019 – L 7 SO 1832/18 –, juris, Rn. 43), denn der Beklagten zu 1 steht keine Befugnis zu, die Klägerin einseitig unabhängig von ihrem Willen zur Vornahme einer Maßnahme zu verpflichten. 2. Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 1.245,85 Euro nebst Prozesszinsen gegen die Beklagte zu 1 hat. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Inobhutnahme des J. vom 5. bis zum 7. Oktober und am 25. November 2016 folgt nicht aus § 89b Abs. 1 SGB VIII (a), noch aus dessen analoger Anwendung (b) oder aus einer anderen Vorschrift (c). Daher hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen (d). a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus der unmittelbaren Anwendung von § 89b Abs. 1 SGB VIII. Die Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII ist hier nicht schon durch die Regelung des § 89d Abs. 5 SGB VIII ausgeschlossen, wonach Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c und § 89e SGB VIII vorgehen. Eine Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 und 2 SGB VIII kommt nicht in Betracht, weil die Inobhutnahmen des J. durch die Klägerin vom 5. bis zum 7. Oktober und am 25. November 2016 nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise des J. vor dem 6. August 2016 erfolgten (vgl. § 89d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII). Eine Kostenerstattung aus § 89b Abs. 1 SGB VIII ist vorliegend jedoch ausgeschlossen, weil die Zuständigkeit der Beklagten zu 1 für J. nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wurde. Gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Zwar hat die Klägerin J. in der Zeit vom 5. bis zum 7. Oktober und am 25. November 2016 nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen. Die Zuständigkeit der Beklagten zu 1 für den J. wurde jedoch nicht durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII, sondern dessen tatsächlichen Aufenthalt gemäß § 88a Abs. 1 und 2 Satz 2 i.V.m. § 42b Abs. 4 SGB VIII begründet. Seit Inkrafttreten des § 88a SGB VIII am 1. November 2015 wird die örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen und Leistungen wie folgt geregelt: Für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42a SGB VIII) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt (§ 88a Abs. 1 SGB VIII). Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) richtet sich nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen zuständigen Stelle (§ 88a Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Ist die Verteilung nach § 42b Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen, so bleibt die nach Abs. 1 begründete Zuständigkeit bestehen (§ 88a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Da eine Verteilung des J. aus gesundheitlichen Gründen nach Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme durch die Beklagte zu 1 nach § 42b Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen war, blieb die nach § 88a Abs. 1 SGB VIII begründete Zuständigkeit aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts des J. im Bereich der Beklagten zu 1 vor Beginn der vorläufigen Inobhutnahme bestehen. Maßgeblich war damit schließlich der tatsächliche Aufenthalt des J. vor Beginn der Leistungen im Bereich der Beklagten zu 1. Daneben ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten zu 1 nicht (auch) aus den Zuständigkeitsregeln des § 86 SGB VIII. Die Regelung wird durch die insoweit speziellere Vorschrift des § 88a Abs. 1 und 2 SGB VIII verdrängt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Januar 2021 – 12 S 1407/19 –, juris, Rn. 25), so dass offenbleiben kann, ob J. vor den Inobhutnahmen durch die Klägerin zwischenzeitlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Beklagten zu 1 begründet hatte. b) Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 ergibt sich hier zudem nicht aus einer analogen Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII, da es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 4 C 6.16 –, juris, Rn. 15). Es fehlt schon an einer Regelungslücke, soweit ein Kostenerstattungsanspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII deswegen ausscheidet, weil kein nach § 86 SGB VIII zuständiger örtlicher Träger vorhanden ist. Denn der vorliegende Fall wird von der Regelung des § 89b Abs. 2 SGB VIII erfasst (vgl. auch: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 4 L 135/14 –, juris, Rn. 14; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. März 2017, JAmt 2018, 147 (148)). Nach dieser sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger ist insbesondere dann nicht vorhanden, wenn eine örtliche Zuständigkeit, die nach § 86 SGB VIII an einen gewöhnlichen Aufenthalt knüpft, nicht gegeben bzw. nicht ermittelt werden kann (vgl. Bohnert Stähr in: Hauck/Noftz SGB VIII, September 2020, § 89b, Rn. 7; Jung und Sitner in Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe – Ein Praxiskommentar, 2. Auflage, 2021, § 89b, Rn. 11). So liegt der Fall auch hier, da bei der Begründung der Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme nach § 88a Abs. 1 SGB VIII, mangels eines (bekannten) gewöhnlichen Aufenthalts des unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung, auf den tatsächlichen Aufenthalt abgestellt wird. An diesen knüpft hier sogar die Zuständigkeit für Folgemaßnahmen an (§ 88a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 42b Abs. 4 SGB VIII), so dass offenbleiben kann, ob durch die Zuweisungsentscheidung nach § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine mit einem gewöhnlichen Aufenthalt jedenfalls vergleichbare Situation geschaffen wird. Vorliegend würde daher der Klägerin ein Anspruch nach § 89b Abs. 2 SGB VIII gegen den überörtlichen Träger zustehen (so auch Eschelbach in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8 Auflage, 2019, § 88a, Rn. 8; ferner: DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. März 2017, JAmt 2018, 147 (148)). Auch wenn man das Vorliegen einer Regelungslücke darin sehen sollte, dass in dem Fall, in dem – wie hier – der örtliche Träger mit dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe (vgl. § 1 Hamburgisches AG SGB VIII) und dem Land zusammenfällt, wäre diese jedenfalls nicht planwidrig. Die Kostenerstattungsregeln der §§ 89 ff. SGB VIII dienen allgemein dem Ziel, eine gerechte Lastenverteilung für die örtlichen Träger der Jugendhilfe zu erreichen, die entweder aufgrund der dem Jugendhilferecht zugrunde liegenden Leitgedanken der Leistungsnähe und der Kontinuität der Hilfe (so der § 89a SGB VIII) oder aber wegen ihrer Anziehungskraft auf (künftige) Leistungsempfänger, ihrer geographischen Lage oder der bei ihnen ansässigen Institutionen (so die §§ 89, 89b, 89d und 89e SGB VIII) eine besondere Belastung durch eine außergewöhnliche Zahl an Leistungsempfängern erfahren (vgl. grds. Nickel und Eschelbach in Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe – Ein Praxiskommentar, 2. Auflage, 2021, Einführung, Rn. 6 ff.). Hierdurch wird für die Jugendhilfe, die als Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung konzipiert ist, im Wege einer Ausnahmeregelung von der mit der Aufgabe einhergehenden kommunalen Finanzierungsverantwortung abgewichen (vgl. konkret für die Regelung der §§ 89 und 89d SGB VIII: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Januar 2021 – 12 S 1407/19 –, juris, Rn. 42, 47). Da dieses System auf die gerechte Lastenverteilung der örtlichen Träger ausgerichtet ist, ist ihm ein Ausgleich zwischen den zur Kostenerstattung verpflichteten überörtlichen Trägern bzw. Ländern gegenüber einem örtlichen Träger oder auch untereinander fremd. Eine analoge Anwendung der Kostenerstattungsvorschrift ergibt sich schließlich nicht aus der 144. Empfehlung zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen. Bei der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter vom 13. bis 15. November 2018 wurde der Beschluss gefasst, den Teilnehmern zu empfehlen, dass Kosten für Unterbringung und Betreuung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers dem tätig gewordenen Jugendamt von dem nach § 88a Abs. 2 bzw. 3 SGB VIII zuständigen Jugendamt – dem sog. Zuweisungsjugendamt – zu erstatten seien. Zur Begründung der Empfehlung wurde u.a. ausgeführt, die überörtlichen Träger der Jugendämter würden uneinheitlich bei der Erstattung von Jugendhilfekosten verfahren, die einem Jugendamt bei der Betreuung und Unterbringung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers entstanden seien und für die ein anderes Jugendamt bereits gemäß § 88a Abs. 2 bzw. 3 SGB VIII zuständig geworden sei. Da die so begründete Zuständigkeit auch bei einem Entweichen des unbegleiteten minderjährigen Ausländers fortbestehe, habe ein anderer örtlicher Träger, der nach dem Entweichen tätig geworden sei, gegenüber dem Zuweisungsjugendamt einen Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten gemäß § 89b Abs. 1 SGB VIII analog. Aus der so begründeten Empfehlung lässt sich jedoch nicht darauf schließen, dass die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 SGB VIII vorliegen. Insbesondere folgt aus der Feststellung, es komme zu einer uneinheitlichen Behandlung der Kostenerstattungsforderungen, nicht, dass eine Regelungslücke vorliegt. Unabhängig davon ergibt sich ein Anspruch in Anlehnung an die in der Beschlussempfehlung vorgeschlagene Verfahrensweise zudem nicht aus einer entsprechenden Verwaltungspraxis in Baden-Württemberg zusammen mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Weder das für die Beklagte zu 1 zuständige Landesjugendamt – der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg – noch der Beklagte zu 2 vertreten durch das insoweit zuständige Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg haben eine Empfehlung zur Änderung der bisherigen Verfahrenspraxis auf der Grundlage dieser Beschlussempfehlung abgegeben. Aus denselben Gründen kann die teilweise im neueren Schrifttum unter Bezug auf die angesprochene Beschlussempfehlung vertretene analoge Anwendung von § 89b Abs. 1 SGB VIII für Fälle entwichener unbegleiteter minderjähriger Ausländer (vgl. Jung und Sitner in Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe – Ein Praxiskommentar, 2. Auflage, 2021, § 89b, Rn. 10; Pieper in Eschelbach/Nickel, Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung in der Jugendhilfe – Ein Praxiskommentar, 2. Auflage, 2021, § 88a, Rn. 32) nicht überzeugen. c) Schließlich ergibt sich ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte zu 1 nicht aus anderen Kostenerstattungsregel. Insbesondere folgt ein Anspruch nicht aus den Regelungen der §§ 89 und 89d Abs. 1 SGB VIII. Nach § 89 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, wenn für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich ist. Die Vorschrift ist bereits tatbestandlich nicht anwendbar. Offenbleiben kann hier, ob die Zuständigkeit der Klägerin für die Inobhutnahmen des J. aus § 87 Satz 1 SGB VIII oder § 87 Satz 2 i.V.m. § 88a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII folgt (vgl. hierzu: Eschelbach in Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8 Auflage, 2019, § 88a, Rn. 8; DIJuF-Rechtsgutachten vom 2. März 2017, JAmt 2018, 147 (148)), da sie sich jedenfalls nicht aus den Vorschriften der §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII ergibt. Dies folgt daraus, dass die Regeln der §§ 86 ff. SGB VIII nur die örtliche Zuständigkeit für Leistungen bestimmt. Um eine solche handelt es sich bei einer als andere Aufgabe definierten (§ 2 Abs. 3 SGB VIII) Inobhutnahme nicht. Zudem würde diese Vorschrift nur einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den (eigenen) überörtlichen Träger begründen. Eine Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII scheitert vorliegend daran, dass die Monatsfrist nicht gewahrt ist (siehe unter a), außerdem würde sich diese nunmehr allenfalls gegen das eigene Land richten. d) Da der Leistungsantrag nicht durchdringt, hat die Klägerin aus §§ 291, 288 Absatz 1 BGB analog (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 5 C 8.13 –, juris, Rn. 22) auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen. II. Die hilfsweise erhobene Klage gegen den Beklagten zu 2 hat ebenfalls keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zwar zulässig. Auch bei der gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Klage ist die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart. Bei der Ablehnung der Kostenerstattungsforderung durch den Beklagten zu 2 – zuletzt mit Schreiben vom 20. November 2017 – handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, weil es an einer Regelung fehlt. Eine Regelung liegt vor, wenn die Behörde eine potentiell verbindliche Rechtsfolge gesetzt hat, wobei der objektive Sinngehalt der Erklärung maßgebend ist, wie der Empfänger sie bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste. Der Ablehnung des Beklagten zu 2 fehlt es an klaren Indizien für die für Verwaltungsakte charakteristische Bindungswirkung. Das Schreiben des Beklagten zu 2 vom 20. November 2017 ist nicht als Widerspruchsbescheid formuliert und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, obwohl es auf das mit „Widerspruch“ überschriebene Schreiben der Klägerin vom 29. August 2017 ergangen ist. Dadurch wird klar, dass der Beklagte zu 2 auch keine Absicht hatte, mit dem Schreiben vom 20. November 2017 eine Regelung im Rahmen eines Verwaltungsakts zu treffen. Vor diesem Hintergrund ist die nunmehr vom Beklagten zu 2 vorgebrachte Behauptung treuwidrig (§ 242 BGB analog), es habe sich bei dem Schreiben um einen Verwaltungsakt gehandelt. Die Klage ist damit auch nicht wegen Verfristung unzulässig. Das Fristerfordernis des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO gilt nicht für die allgemeine Leistungsklage. 2. Die Klage ist jedoch auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2 keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihr durch die Inobhutnahmen des J. vom 5. bis zum 7. Oktober und am 25. November 2016 entstanden sind. Ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89d Abs. 1 SGB VIII scheidet aus, weil die Inobhutnahme des J., für die die Klägerin Kostenerstattung begehrt, nicht innerhalb eines Monats nach der Einreise des J. in Deutschland gewährt worden ist (siehe hierzu ausführlich unter I. 2. a). Auch kann die Klägerin nicht aus § 89b Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Beklagten zu 2 herleiten, da dieser kein örtlicher Träger der Jugendhilfe ist. Solche sind in Baden-Württemberg gemäß § 1 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (kurz KHJG) nur die Landkreise, die Stadtkreise und die nach § 5 KHJG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden. Eine Erstattung aus § 89b Abs. 2 und § 89 SGB VIII kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil sie sich nur gegen den überörtlichen Träger richten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört. Zudem würde die Anwendung des § 89 SGB VIII daran scheitern, dass sich die örtliche Zuständigkeit der Klägerin nicht nach den Vorschriften der §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII aus dem tatsächlichen Aufenthalt des J. ergeben hat und nicht für die Inobhutnahme gilt (siehe hierzu ausführlich unter I. 2. c). Da hier mit § 89b Abs. 2 SGB VIII ein Anspruch auf Kostenerstattung zum Ausgleich der Belastung des tätig gewordenen örtlichen Trägers der Jugendhilfe einschlägig ist, fehlt es für eine analoge Anwendung der Kostenerstattungsnormen, insbesondere des § 89d Abs. 1 SGB VIII, an einer planwidrigen Regelungslücke (siehe hierzu ausführlich unter I. 2. b). Schließlich scheidet mangels Durchdringens des Leistungsantrags ein Anspruch auf Prozesszinsen aus. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gemäß §§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie der Klärung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage dient, die für die Entscheidung erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich ist und bedarf (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. März 2018 – 1 S 1215/17 –, juris, Rn. 32). Die Frage, ob § 89b Abs. 1 SGB VIII dahingehend analog angewendet werden kann, dass die Erstattung für Aufwendungen, die durch eine Inobhutnahme eines als unbegleitet minderjährigen Ausländers i.S.d. § 88a Abs. 1 SGB VIII in die Bundesrepublik eingereisten Jugendhilfeempfängers entstanden sind, von dem nach den Vorschriften des § 88a SGB VIII zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers verlangt werden kann, ist bislang nicht höchstrichterlich oder obergerichtlich geklärt. Diese Frage ist aufgrund der bundesweit uneinheitlichen Handhabung der Situation (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, 144. Empfehlung zur UMA-Kostenerstattung bei bundeslandübergreifendem Entweichen vom 4. Dezember 2019) insbesondere über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam. Beschluss vom 20. Dezember 2021 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 2 GKG auf 1.245,84 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erstattung für Kosten, die ihr dadurch entstanden sind, dass sie in der Zeit vom 5. bis zum 7. Oktober und am 25. November 2016 XXX (im Folgenden: J.) in Obhut genommen hat. Der nach eigenen Angaben am 25. Juli 2003 geborene J. wurde am 6. August 2016 in Deutschland aufgegriffen und vom Jugendamt der Beklagten zu 1 vorläufig in Obhut genommen. Am 5. September 2016 stellte die Beklagte zu 1 die dem J. gewährte Leistung auf die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII um und hielt fest, dass eine Umverteilung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 9. September 2016 beantragte die Beklagte zu 1 beim Beklagten zu 2 die Kostenerstattung und teilte mit, dass eine Verteilung des J. gemäß § 42b Abs. 4 SGB VIII bisher noch ausgeschlossen sei. Der Beklagte zu 2 erkannte die Kostenerstattungspflicht nach § 89d SGB VIII am 17. November 2016 gegenüber der Beklagten zu 1 an. Am 16. September 2016 meldete die Jugendschutzgruppe, in der J. untergebracht war, der Beklagten zu 1, dass dieser entwichen sei. Am 5 Oktober 2016 nahm der Kinder- und Jugendnotdienst der Klägerin einen Jungen in Obhut, nachdem er von der Polizei aufgegriffen wurde, der angab I., geboren am XXX 2004, zu sein. Weitere Ermittlungen der Klägerin ergaben, dass es sich bei I. um den zuvor bei der Beklagten zu 1 entwichenen J. handelte. Sie veranlasste dessen Rückführung nach S. am 7. Oktober 2016, wo er erneut aufgenommen wurde. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1 die Kostenerstattung für die Aufwendungen, die ihr durch die Inobhutnahme des J. in der Zeit vom 5. bis 7. Oktober 2016 entstanden sind. Den Antrag lehnte die Beklagte zu 1 mit E-Mail vom 2. November 2016 unter anderem mit der Begründung ab, der Kostenerstattungsanspruch sei mit dem überörtlichen Träger, nämlich dem Land Baden-Württemberg abzurechnen. Mit Schreiben vom 9. November 2016 beantragte die Klägerin beim Beklagten zu 2 die Erstattung der Kosten i.H.v. 952,13 Euro, die ihr durch die Inobhutnahme des J. entstanden seien. Mit E-Mail vom 14. November 2016 lehnte der Beklagte zu 2 die Erstattung der Kosten mit der Begründung ab, dass aufgrund einer Gesetzesänderung seit dem 31. Oktober 2015 die Kosten von dem für die Klägerin zuständigen Kostenträger zu verlangen seien. Am 24. November 2016 meldete die Beklagte zu 1 J. erneut als entwichen. Am 25. November 2016 wurde J. von der Bundespolizei im Hauptbahnhof Hamburg aufgegriffen und dem Kinder- und Jugendnotdienst der Klägerin übergeben. Dieser nahm ihn auf dessen eigenen Wunsch hin in Obhut. Am selben Tag wurde die Inobhutnahme wieder beendet, weil J. die Einrichtung der Klägerin mit unbekanntem Ziel verlassen hat. Am 2. Dezember 2016 meldete J. sich wieder bei der Beklagten zu 1. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 beantragte die Klägerin beim Beklagten zu 2 die Erstattung von 293,71 Euro für die Inobhutnahme des J. am 25. November 2016. Der Beklagte zu 2 lehnte die Erstattung der Kosten der Klägerin im Jugendhilfefall J. mit Schreiben vom 24. August 2017 vollständig ab. Zur Begründung wurde von ihm ausgeführt, es gebe zwischen den Ländern kein Ausgleichssystem mehr für die Kosten, die für Jugendhilfeleistungen an unbegleitete minderjährige Ausländer erbracht würden. Jedes Land habe die Kosten seiner Jugendämter gemäß § 89d Abs. 1 SGB VIII zu erstatten. Am 31. August 2017 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch beim Beklagten zu 2 ein. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch ergebe sich aus § 89b Abs. 1 SGB VIII. Die Regelung vermittele dem nach der Vorschrift des § 87 Satz 1 SGB VIII zuständigen Jugendhilfeträger für die Dauer der Inobhutnahme gegenüber dem Jugendhilfeträger, dessen Zuständigkeit sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 86 SGB VIII – auch hypothetisch – begründen würde, einen Erstattungsanspruch. J. habe beim Beklagten zu 2 durch die Zuweisungsentscheidung gemäß § 42b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Daher ergebe sich deren örtliche Zuständigkeit unabhängig von der Regelung des § 88a SGB VIII nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Mit Schreiben an die Klägerin vom 10. November 2017 hielt der Beklagte zu 2 an seiner Ablehnung fest. Zur Begründung verwies er auf ein Schreiben des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg, nach dem für eine Kostenerstattung durch das Land Baden-Württemberg an einen örtlichen Träger der Jugendhilfe ausschließlich § 89d Abs. 1 SGB VIII in Betracht käme und dieser sich an das jeweils eigene Land richte. Die erneute Aufforderung der Klägerin, die Kosten für die Inobhutnahmen des J. zu erstatten, lehnte die Beklagte zu 1 am 16. Januar 2018 unter Verweis auf ihre E-Mail vom 2. November 2016 ab. Mit weiteren Schreiben vom 27. Juni 2019 und E-Mail vom 31. März 2020 erinnerte die Klägerin die Beklagte zu 1 an die Kostenerstattung im Fall J. Der Beklagte zu 2 hielt mit E-Mail vom 23. September 2020 an seiner Ablehnung fest. Am 22. Dezember 2020 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Sie trägt zur Begründung ergänzend vor, für die Kostenerstattung von unbegleiteten Minderjährigen nach § 89b Abs. 1 SGB VIII richte sich der erstattungspflichtige Träger nach der hypothetischen Zuständigkeit und ausschließlich danach, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt nach den Vorschriften des § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII vorliege. Da unbegleitete minderjährige Ausländer keine Eltern im Inland hätten bzw. deren Aufenthalt unbekannt sei, ergebe sich bei dieser hypothetischen Betrachtung die Zuständigkeit bei dieser Personengruppe ausschließlich aus § 86 Abs. 4 SGB VIII. Daher begründe der gewöhnliche Aufenthalt vor Beginn der Maßnahme die Zuständigkeit. Entscheidend sei insoweit nicht, wo der gewöhnliche Aufenthalt vor dem Beginn der Maßnahme gewesen sei, sondern – im Umkehrschluss zu § 86 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII – wo der gewöhnliche Aufenthalt während der letzten sechs Monate vor Beginn der Maßnahme gewesen sei. Bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern werde ein gewöhnlicher Aufenthalt mit der Zuweisungsentscheidung begründet, weil davon auszugehen sei, dass der Minderjährige sich zukunftsoffen und nicht nur vorübergehend im Bereich des zuständigen örtlichen Jugendhilfeträgers aufhalte. Zudem stehe dem für einen entwichenen unbegleiteten minderjährigen Ausländer tätig gewordenen Jugendamt nach der im Rahmen der 127. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 13. bis zum 15. November 2019 getroffenen bundeseinheitlichen Vereinbarung ein Anspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII analog gegen das Zuweisungsjugendamt zu. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, der Klägerin die im Rahmen der für J. gewährten Jugendhilfe aufgewendeten Kosten in der Zeit vom 5. Oktober 2016 bis zum 7. Oktober 2016 und am 25. November 2016 in Höhe von 1.245,85 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, hilfsweise, den Beklagten zu 2 zu verurteilen, der Klägerin die im Rahmen der für J. gewährten Jugendhilfe aufgewendeten Kosten in der Zeit vom 5. Oktober 2016 bis zum 7. Oktober 2016 und am 25. November 2016 in Höhe von 1.245,85 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte zu 1 beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, da eine Zuweisungsentscheidung des J. gemäß § 42b Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen gewesen sein, habe es keine Zuweisungsentscheidung i.S.d. § 42b Abs. 3 SGB VIII gegeben. J. habe das von der Klägerin am 25. November 2016 dem J. zur Verfügung gestellte Angebot zur Rückkehr nach S. – eine Zugfahrkarte – nicht angenommen und sei erneut abgängig gewesen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus § 89b Abs. 1 SGB VIII scheide vorliegend bereits deswegen aus, weil zur Begründung der Zuständigkeit für die Inobhutnahme nicht auf § 86 SGB VIII abgestellt werden könne. J. habe keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Zudem sei die Inobhutnahme durch sie bereits durch das Entweichen des J. am 16. September 2016 tatsächlich und spätestens mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 rückwirkend beendet worden. Eine Wiederaufnahmeperspektive habe nicht bestanden. Vorliegend ergebe sich ein Erstattungsanspruch aus § 89d Abs. 1 SGB VIII analog gegen das Land der Klägerin. Dieser verdränge aufgrund der Regelung des § 89d Abs. 5 SGB VIII andere Ansprüche wie den des § 89b SGB VIII. Sollte der Anspruch nach § 89d Abs. 1 SGB VIII wegen Verstreichens der Monatsfrist ausscheiden, ergebe sich hilfsweise ein Anspruch gegen den eigenen überörtlichen Träger aus § 89b Abs. 2 SGB VIII. Der Beklagte zu 2 beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte zu 2 ergänzend vor, die Klage sei bereits unzulässig, da die vorliegend maßgebliche Klagefrist von einem Jahr am 23. November 2018 abgelaufen sei. Überdies sei die Klage unbegründet. Die von der Klägerin zitierte 144. Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sei lediglich eine Empfehlung. Ein einheitlicher Länderbeschluss habe im Rahmen der im Mai 2020 abgehaltenen Jugend- und Familienministerkonferenz der Länder nicht herbeigeführt werden können. Daher sei die bisherige Verfahrenspraxis nach Rücksprache mit dem Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg bei einem bundeslandübergreifenden Entweichen eines unbegleiteten Minderjährigen beibehalten worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten Bezug genommen.