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Beschluss

7 K 3873/23

VG Stuttgart 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:0824.7K3873.23.00
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Leitsätze
1. Ein Antragsteller, auch wenn er minderjährig sein sollte, ist im gerichtlichen Verfahren wegen der Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme prozessfähig. (Rn.3) 2. Rechtsgrundlage für die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 sowie Abs. 3 SGB X (juris: SGB-10), wenn sich im Verfahren der Altersfeststellung herausstellt, dass der Ausländer volljährig ist. (Rn.7) 3. Die Altersbestimmung durch Einsichtnahme in Ausweispapiere nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB-8)setzt voraus, dass diese hinreichend verlässlich die Identität zwischen dem Ausweisinhaber und der in dem Ausweis bezeichneten Person nachweisen und die Ausweispapiere eine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bieten. Dies ist bei einer afghanischen „Tazkira“ nicht der Fall. (Rn.16) (Rn.17) 4. Steht nicht fest, dass es sich bei den die qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB-8) durchführenden Personen um zwei beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes handelt, liegt kein nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlicher Verfahrensfehler vor.(Rn.23) 5. Wurde der Antragsteller weder im Vorfeld noch bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson nach § 42f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB-8) informiert und ist nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme nicht klar, ob es sich bei dem Antragsteller um eine minder- oder eine volljährige Person handelt, liegt kein nach § 42 Satz 1 SGB X (juris: SGB-10) unbeachtlicher Verfahrensfehler vor.(Rn.26)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.07.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.07.2023 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antragsteller, auch wenn er minderjährig sein sollte, ist im gerichtlichen Verfahren wegen der Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme prozessfähig. (Rn.3) 2. Rechtsgrundlage für die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 sowie Abs. 3 SGB X (juris: SGB-10), wenn sich im Verfahren der Altersfeststellung herausstellt, dass der Ausländer volljährig ist. (Rn.7) 3. Die Altersbestimmung durch Einsichtnahme in Ausweispapiere nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB-8)setzt voraus, dass diese hinreichend verlässlich die Identität zwischen dem Ausweisinhaber und der in dem Ausweis bezeichneten Person nachweisen und die Ausweispapiere eine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bieten. Dies ist bei einer afghanischen „Tazkira“ nicht der Fall. (Rn.16) (Rn.17) 4. Steht nicht fest, dass es sich bei den die qualifizierte Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (juris: SGB-8) durchführenden Personen um zwei beruflich erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes handelt, liegt kein nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlicher Verfahrensfehler vor.(Rn.23) 5. Wurde der Antragsteller weder im Vorfeld noch bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson nach § 42f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB-8) informiert und ist nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme nicht klar, ob es sich bei dem Antragsteller um eine minder- oder eine volljährige Person handelt, liegt kein nach § 42 Satz 1 SGB X (juris: SGB-10) unbeachtlicher Verfahrensfehler vor.(Rn.26) 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17.07.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.07.2023 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. I. Der Antrag des nach eigenen Angaben am xx.03.2006 (entspricht dem xx.01.1385 des afghanischen Kalenders) geborenen afghanischen Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 17.07.2023 gegen die Beendigung seiner vorläufigen Inobhutnahme mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.07.2023 hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, da Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII zu beenden, nach § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keine aufschiebende Wirkung haben. Der Antragsteller ist, auch wenn er minderjährig sein sollte, prozessfähig. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind die nach dem bürgerlichen Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten prozessfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Diese Anerkennung vermittelt § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I, der vorsieht, dass derjenige, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen kann. Soweit es dem Antragsteller – wie hier – auf die mit der Inobhutnahme verbundenen jugendhilferechtlichen Begünstigungen wie Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in einer Jugendhilfeeinrichtung geht, ist eine Prozessfähigkeit auf der Grundlage dieser Vorschrift gegeben, auch wenn die Inobhutnahme als solche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sozialleistung im Sinne von § 11 SGB I darstellt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2021 - 12 B 477/21 -, juris Rn. 27 ff. m.w.N.; OVG Bremen, Beschluss vom 18.11.2015 - 2 B 221/15 -, juris Rn. 12). 2. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in dem Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise anordnen. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird entweder durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache oder – vor allem wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen – durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, juris Rn. 3). Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass sein Rechtsbehelf Erfolg haben wird, da die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme wegen mehreren Fehlern beim Verfahren der Altersbestimmung des Antragstellers rechtswidrig sein dürfte. a) Rechtsgrundlage für die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme ist vorliegend § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 sowie Abs. 3 SGB X. Soweit die Antragsgegnerin die Beendigung der Inobhutnahme auf § 48 SGB X gestützt hat, findet die Vorschrift im vorliegenden Fall keine Anwendung. Bei der Inobhutnahme handelt es sich zwar um einen Dauerverwaltungsakt. Hier liegen jedoch keine geänderten Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X vor. Bei dieser Feststellung ist auf die Umstände beim Erlass des ursprünglich erlassenen Verwaltungsaktes, d.h. der vorläufigen Inobhutnahme, abzustellen. Diese haben sich weder tatsächlich noch rechtlich verändert. Die Antragsgegnerin hat aufgrund der Altersfeststellung lediglich eine andere Würdigung des Sachverhalts vorgenommen (vgl. VG München, Beschluss vom 29.09.2020 - M 18 S 20.3892 -, juris Rn. 48 ff.; Grünewald, Wesentliche Auswirkungen der Feststellung der schon anfänglichen Volljährigkeit eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings während eines jugendhilferechtlichen Verfahrens, ZKJ 2019, S. 298 f.). Dies wird die Antragsgegnerin in Zukunft zu beachten haben. Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3 Nr. 2 sowie Abs. 3 SGB X darf ein von Anfang an rechtswidriger begünstigender Dauerverwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 24.12 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - OVG 6 S 22.09 -, juris Rn. 4 f.; VG Hannover, Beschluss vom 11.11.2016 - 3 B 5176/16 -, juris Rn. 7). Das Jugendamt ist nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Dies hat die Antragsgegnerin aufgrund der Angaben des Antragstellers, er sei ein unbegleiteter minderjähriger Asylbewerber aus Afghanistan, am 14.06.2023 getan. Hierbei handelt es sich zumindest auch um einen begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 24.12 -, juris Rn. 31 ff.). b) Auch wenn sich den Akten der Antragsgegnerin nicht entnehmen lässt, dass der Antragsteller vor Erlass des Bescheids zu der beabsichtigten Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 24 SGB X angehört worden wäre, führt dies jedoch nicht zu einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers. Denn es gibt keinen Grundsatz, wonach die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstehen würde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zwingend geboten, wenn der Verwaltungsakt möglicherweise Bestand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Der Anhörungsmangel kann im noch anhängigen Widerspruchsverfahren nachgeholt und somit gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt werden. c) Die Rücknahme, also die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme, dürfte jedoch materiell rechtswidrig sein. Denn eine vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII setzt voraus, dass es sich bei der in Obhut genommenen Person um ein Kind oder einen Jugendlichen handelt. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Volljährige dürfen hingegen nicht in Obhut genommen werden. Beim Antragsteller bleibt nach aller Voraussicht wegen Fehler beim Verfahren der Altersfeststellung unklar, ob er voll- oder minderjährig ist. Somit kann nicht geklärt werden, ob die vorläufige Inobhutnahme am 14.06.2023, welche hier zurückgenommen werden soll, rechtswidrig war. Das Jugendamt hat nach § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. Nach § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat das Jugendamt auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. aa) Im vorliegenden Fall dürfte das Alter des Antragstellers nicht durch Einsichtnahme in Ausweispapiere festzustellen sein. Der Antragsteller gab beim Termin zur Altersfeststellung an, er kenne sein Geburtsdatum aus seiner „Tazkira“. Diese hat der Antragsteller jedoch nicht vorgelegt. Allerdings würde sich auch durch Vorlage der „Tazkira“ zur Altersfeststellung nicht automatisch die qualifizierte Inaugenscheinnahme und ggf. ärztliche Untersuchung erübrigen. Denn die Altersbestimmung durch Einsichtnahme in Ausweispapiere setzt voraus, dass diese hinreichend verlässlich die Identität zwischen dem Ausweisinhaber und der in dem Ausweis bezeichneten Person nachweist und die Ausweispapiere eine ausreichende Gewähr für die Richtigkeit des ausgewiesenen Geburtsdatums bieten (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.12.2018 - 1 B 234/18 -, juris Rn. 11; Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, § 42f SGB VIII Rn. 37). Hierbei ist zu beachten, dass dem Geburtsdatum in einigen Ländern keine besondere Bedeutung beigemessen wird oder eine fehlerhafte Eintragung dort leichter möglich ist. Insbesondere in afghanischen Urkunden genannte Geburtsdaten entsprechen in erheblichem Umfang nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, weil sie von afghanischen Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden. So gibt beispielsweise die afghanische „Tazkira“ keine hinreichend verlässliche Auskunft über die Identität und das Geburtsdatum einer Person, weil öffentlichen Urkunden aus Afghanistan die Urkundensicherheit fehlt (vgl. Kirchhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, § 42f SGB VIII Rn. 38). Vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 wies das Personenstands- und Beurkundungswesen in Afghanistan bereits gravierende Mängel auf. Von der inhaltlichen Richtigkeit formell echter Urkunden konnte nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Personenstandsurkunden wurden oft erst viele Jahre später, ohne adäquaten Nachweis und sehr häufig auf Basis von Aussagen mitgebrachter Zeugen, nachträglich ausgestellt. Gefälligkeitsbescheinigungen und/oder Gefälligkeitsaussagen kamen sehr häufig vor. Sämtliche Urkunden in Afghanistan waren problemlos gegen finanzielle Zuwendungen oder aus Gefälligkeit erhältlich. Eintragungen in der „Tazkira“ waren oft ungenau. Geburtsdaten wurden häufig lediglich in Form von „Alter im Jahr der Beantragung“, z.B. „17 Jahre im Jahr 20xx“ erfasst, genauere Geburtsdaten wurden selten erfasst und wenn, dann meist geschätzt (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, vom 10.08.2022, Seite 198 f.). Demnach wäre eine vom Antragsteller vorgelegte „Tazkira“ nicht aussagekräftig und könnte daher keine Berücksichtigung finden. Entscheidend bleibt damit das weitere nach § 42f Abs. 1 und 2 SGB VIII vorgesehene Verfahren der qualifizierten Inaugenscheinnahme und ggf. ärztlichen Untersuchung. bb) Nach der am 04.07.2023 durchgeführten qualifizierten Inaugenscheinnahme bleibt es zweifelhaft, ob der Antragsteller als minder- oder als volljährig anzusehen ist. (1) Unabhängig davon, dass die qualifizierte Inaugenscheinnahme inhaltlich kein zweifelsfreies Ergebnis erbracht hat (siehe dazu noch ausführlich unten), wurde das Verfahren der Altersfeststellung durch qualifizierte Inaugenscheinnahme auch fehlerhaft durchgeführt. Denn zum einen bleibt aus den vorgelegten Akten unklar, ob das Verfahren zur Altersfeststellung durch zwei erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes durchgeführt wurde. Zum anderen wurde der Antragsteller nicht über die Möglichkeit informiert, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen und bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme hinzuziehen. Diese Verfahrensfehler dürften vorliegend auch nicht unbeachtlich sein. (a) Die qualifizierte Inaugenscheinnahme erstreckt sich auf das äußere Erscheinungsbild, das nach nachvollziehbaren Kriterien zu würdigen ist. Darüber hinaus schließt sie in jedem Fall – unter Hinzuziehung eines Sprachmittlers – eine Befragung des Betreffenden ein, in der er mit den Zweifeln an seinen eigenen Angaben zu konfrontieren und ihm Gelegenheit zu geben ist, diese Zweifel auszuräumen. Die im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand sind im Einzelnen zu bewerten. Gegebenenfalls sind noch weitere Unterlagen beizuziehen. Das Verfahren ist stets nach dem Vieraugenprinzip von zwei beruflich erfahrenen Mitarbeitern des Jugendamtes durchzuführen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.04.2021 - 2 B 62/21 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2020 - 12 B 638/20 -, juris Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 05.04.2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 32). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Informationen zum Entwicklungsstand umfasst. Das Ergebnis des Verfahrens ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.06.2020 - 12 B 638/20 -, juris Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 05.04.2017 - 12 BV 17.185 -, juris Rn. 32). Im vorliegenden Fall wurde der Antragsteller unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin hinsichtlich seines äußeren Erscheinungsbilds begutachtet und hinsichtlich seines Entwicklungsstands befragt. Diese einzelnen Schritte und auch die Gesamtwürdigung wurden von der Antragsgegnerin nachvollziehbar im Protokoll dokumentiert. Laut dem Protokoll wurde das Verfahren zur Altersfeststellung durch Frau K. und Frau K. durchgeführt. Aus dem Protokoll geht jedoch noch nicht einmal hervor, ob es sich bei diesen beiden Personen mit Mitarbeiterinnen des Jugendamtes handelt. Zu erwähnen ist zudem noch, dass der einen Tag früher erstellte „UMA – Einschätzungsbogen Jugendschutz“ gar nicht erkennen lässt, von wem die dort aufgeführte Einschätzung zum Alter des Antragstellers stammt. Ein solcher Verfahrensfehler kann jedoch nach § 42 Abs. 1 SGB X unbeachtlich sein. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der – wie vorliegend – nicht nach § 40 SGB X nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der danach erforderliche hypothetische Kausalzusammenhang setzt die nach den Umständen des Einzelfalls bestehende konkrete Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre; die bloß abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 24.02.2022 - 2 B 456/21 -, juris Rn. 17). Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass bei einer Einschätzung des Alters des Antragstellers durch zwei erfahrene Mitarbeiter des Jugendamtes oder durch zwei Mitarbeiter der Antragsgegnerin, die weder erfahren noch Mitarbeiter des Jugendamtes sind, unterschiedliche Ergebnisse herauskommen, womit sich der vorliegende Fehler auf die angefochtene Entscheidung ausgewirkt haben kann und daher nicht unbeachtlich ist. (b) Gemäß § 42f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII findet § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII im Altersfeststellungsverfahren entsprechende Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist dem Kind oder Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Die Möglichkeit, bereits im Altersfeststellungsverfahren eine Vertrauensperson hinzuzuziehen, dient der Wahrung der Beteiligungsrechte des Betreffenden unter besonderer Beachtung des Kindeswohls. Die effektive Durchsetzung dieses Rechts verlangt, dass die Betreffenden von Seiten des Jugendamtes im Vorfeld der qualifizierten Inaugenscheinnahme so rechtzeitig über die Möglichkeit informiert werden, eine Vertrauensperson zu benachrichtigen, dass es ihnen möglich ist, die Vertrauensperson noch im Vorfeld der Inaugenscheinnahme zu benennen und zu kontaktieren. Der Vertrauensperson muss die Anwesenheit bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme grundsätzlich gestattet werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 24.02.2022 - 2 B 456/21 -, juris Rn. 14). Hier wurde der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Akte weder im Vorfeld noch bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson informiert. Die Antragsgegnerin ist gehalten, diese Verfahrensvorschrift in Zukunft bei Altersfeststellungen zu beachten. Dieser Verfahrensfehler dürfte ebenfalls nicht nach § 42 Abs. 1 SGB X unbeachtlich sein. Denn vorliegend ist nicht offensichtlich, dass keine andere Entscheidung ergangen wäre, wenn der Antragsteller korrekt und rechtzeitig über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson, zum Beispiel des in Deutschland lebenden Cousins des Antragstellers, informiert worden wäre. Denn nach der qualifizierten Inaugenscheinnahme, also dem äußeren Erscheinungsbild des Antragstellers, dürfte nicht klar sein, ob es sich bei dem Antragsteller um eine minder- oder eine volljährige Person handelt (vgl. hierzu die Ausführungen zur Altersfeststellung unten). (2) Aufgrund der qualifizierten Inaugenscheinnahme bleibt zweifelhaft, ob der Antragsteller als volljähriger Erwachsener oder als minderjähriger Jugendlicher anzusehen ist. Die Antragsgegnerin hat zunächst in ihrer zusammenfassenden Bewertung ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers zu seiner familiären Situation und seiner schulischen Laufbahn mit dem von ihm angegebenen Alter stimmig seien. Auch das Gericht kann hier keine Widersprüche oder Unstimmigkeiten erkennen. Weiter hat die Antragsgegnerin in der Bewertung ihrer Alterseinschätzung ausgeführt, dass das äußerliche Erscheinungsbild des Antragstellers, vor allem aufgrund der mittleren Falten an der Stirn sowie der leichten Nasolabialfalten, auf ein fortgeschrittenes Alter hindeute. Auch seine Körperhaltung, sowie Mimik und Gestik seien in sich ruhend und gefasst. Sein Auftreten sei sehr höflich gewesen, er habe z.B. der Dolmetscherin die Tür aufgehalten, was eher nicht dem Verhalten eines Jugendlichen entspreche. Deshalb gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass der Antragsteller bereits volljährig sei und setze sein Alter auf 19 Jahre fest. Diesen Ausführungen der Antragsgegnerin dürfte jedoch im Ergebnis nicht zu folgen sein. Der Antragsteller behauptet, er wäre 17,5 Jahre alt, ist somit nach seinen Angaben nur ca. ein halbes Jahr von der Volljährigkeit entfernt. Bei dieser geringen Entfernung zum Erreichen der Volljährigkeit aus dem Verhalten sowie der Körperhaltung, Gestik und Mimik des Antragstellers auf dessen Volljährigkeit zu schließen, überzeugt nicht. Gerade in dem Altersbereich um die Volljährigkeit herum dürften Schlüsse vom Verhalten auf das Alter einer Person nicht möglich sein. Denn sowohl ein 17-Jähriger als auch ein 19-Jähriger können in sich ruhend wirken, gefasst und höflich sein. Soweit sich die Antragsgegnerin auf das äußere Erscheinungsbild des Antragstellers bezieht, beruft sie sich für ihre Einschätzung lediglich auf mittlere Falten an der Stirn und leichte Nasolabialfalten. Dabei lässt sie jedoch außer Acht, dass der Antragsteller unreine Haut hat, was eher für einen Jugendlichen sprechen würde. Auch die nicht vorhandenen Falten an der Augenpartie und der nicht vorhandene Adamsapfel sind eher Anzeichen für Minderjährigkeit. Da es somit beim Antragsteller sowohl körperliche Merkmale gibt, die eher für einen Jugendlichen sprechen, als auch solche, die eher auf einen Erwachsenen hindeuten, liegt kein eindeutiges Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme vor. cc) Die Voll- oder Minderjährigkeit des Antragstellers dürfte somit nicht bereits durch die qualifizierte Inaugenscheinnahme mit hinreichender Sicherheit festgestellt worden sein. Folglich ist ein Zweifelsfall im Sinne des § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegeben, welcher durch eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung aufzuklären sein dürfte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.